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Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing
1
Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014)
Dr. Alfred Fink
Rechtsanwalt und Avocat à la Cour
Mit dem Gesetz Nr. 2014-1 vom 2. Januar 2014 wurde die französische Regierung
ermächtigt, im Erlasswege die gesetzlichen Bestimmungen für Gesellschaften zur
Fortführung ihrer gewerblichen Aktivität zu vereinfachen. Artikel 2 bezog sich dabei
ausdrücklich auf das Insolvenzrecht. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass Nr. 2014-326
vom 12. März 2014 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und einige wesentliche
Gesetzesänderungen vorgenommen. Diese Änderungen finden auf Verfahren Anwendung,
die am 1. Juli 2014 oder aber nach diesem Datum eröffnet werden.
1. Präventivverfahren:
Mandat ad hoc und conciliation
Das französische Handelsgesetzbuch sieht
neben den gerichtlichen Insolvenzverfahren1
mehrere Präventivverfahren2
vor, die vom
Schuldner beantragt werden können,
solange er nicht zahlungsunfähig ist. Nach
der Zahlungsunfähigkeit können grund-
sätzlich nur noch die gerichtlichen
Insolvenzverfahren beantragt werden. Es
handelt sich dabei um vertrauliche
Verfahren, deren Eröffnung nicht bekannt
gemacht wird und damit nicht in der
Öffentlichkeit stattfinden.
Daneben kann der Wirtschaftsprüfer der
Gesellschaft und die Vertreter der
Arbeitnehmer (Betriebsrat) die Geschäfts-
führung auffordern, Auskunft über die
finanzielle Situation der Gesellschaft zu
geben, wenn sie der Auffassung sind, dass
die Fortführung des Unternehmens
zweifelhaft ist (procédure d’alerte). Diese
Verfahren werden häufig eingeleitet, bevor
ein Präventivverfahren vom Schuldner
beantragt wird.
1
Bei den gerichtlichen Insolvenzverfahren handelt
es sich um den redressement judiciaire und um
die liquidation judiciaire.
2
Bei den Präventivverfahren handelt es sich um
den mandat ad hoc, die concilliation, die
sauvegarde (financière) accélérée und um die
procédure de sauvegarde, wobei das letztere
Verfahren aufgrund seiner Ausgestaltung wohl als
gerichtliches Präventivverfahren angesehen
werden muss.
1.1. Die Reform hat das Konkurrenz-
verhältnis zwischen der procédure d’alerte
und den Präventivverfahren nicht geklärt.
Der Gerichtsbeschluss zur Bestellung eines
mandataire ad hoc wird dem Wirtschafts-
prüfer der (notleidenden) Gesellschaft
zugestellt, gleichwohl führt die Zustellung
nicht automatisch zur Beendigung einer vom
Wirtschaftsprüfer eingeleiteten procédure
d’alerte. Es werden mithin zwei Verfahren
durchgeführt, obwohl der mandataire ad hoc
Vorrang haben sollte. Die parallele
Durchführung von zwei Verfahren kann
darüber hinaus, die Vertraulichkeit des
Präventivverfahrens gefährden, was die
Verhandlungen mit den Gläubigern und
weiterhin die Fortführung des Unternehmens
in Krisenzeiten belasten kann. Wir sind der
Auffassung, dass die procédure d’alerte mit
dem Bestellungsbeschluss des mandataire
ad hoc beendet sein sollte, denn der
Schuldner hat eine Maßnahme ergriffen, um
aktiv die Sanierung des Unternehmens zu
betreiben, was wesentlich über die Warn-
und Sensibilisierungswirkung der procédure
d’alerte hinausgeht.
1.2. Wenn der conciliateur (Schlichter)
alle Gläubiger des notleidenden
Unternehmens über die Eröffnung der
conciliation benachrichtigt hat, kann der
Schuldner den Schlichter bitten, den Verkauf
eines Teils des Unternehmens oder aber
des Unternehmens im Ganzen zu
organisieren. Ein Verkauf kann allerdings
nicht in der conciliation erfolgen, sondern
bedarf eines gerichtlichen Insolvenz-
verfahrens. Der Schlichter kann aber einen
Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing
2Verkauf durch Sondierungsgespräche und
den Entwurf eines Verkaufsvertrages
vorbereiten. Er wird anschließend bei
Gericht seinen Bericht mit dem
Verkaufsvorschlag abgeben und die
Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenz-
verfahrens zur Durchführung des Verkaufs
beantragen. Das Gesetz verpflichtet den
Insolvenzrichter, die vom Schlichter
erbrachten Vorarbeiten bei seiner
Entscheidung zu berücksichtigen. Der
Gesetzgeber hat somit die gesetzliche
Grundlage für die Durchführung eines pre-
packaged sale in Frankreich eingeführt.
1.3. Bislang genossen nur Geldgebern
von new money nach Abschluss eines
Moratoriums in der conciliation das Privileg
einer bevorzugten Befriedigung. Mit der
Reform steht das Privileg auch den
Geldgebern zu, die bereits während der
Verhandlung des Moratoriums new money
zur Verfügung stellen (und damit das
Moratorium erst tragfähig machen). Es muss
mithin nicht mehr auf die Entscheidung des
Insolvenzgerichts gewartet werden. Des
Weiteren wird klargestellt, dass das
Insolvenzgericht im Falle eines späteren
Reorganisationsplans dem Geldgeber seine
Rechtsposition als bevorrechtigter Gläubiger
nicht streitig machen kann.
1.4. Wenn die Bestimmungen eines
Vertrages mit Bezug auf die Bestellung
eines mandataire ad hoc oder aber auf der
Eröffnung einer conciliation vorsehen, dass
der Vertrag nur noch unter veränderten
Bedingungen durchgeführt wird (z.B.:
Verschärfung der Vertragspflichten zu
Lasten der notleidenden Vertragspartei oder
(teilweise) Verlust ihrer vertraglichen Rechte
oder Übernahme der Beraterkosten des
Gläubigers), so sind diese unwirksam. Diese
gesetzliche Bestimmung legt es nahe,
entsprechende Vertragsbestimmungen in
Kreditverträgen oder sonstigen Rechts-
geschäften sorgfältig zu hinterfragen.
1.5. Die Vergütung eines mandataire ad
hoc oder eines Schlichters soll nicht mehr
auf der Grundlage der erreichten
Zugeständnisse der Gläubiger noch
aufgrund eines Fixums bei Verfahrens-
eröffnung berechnet werden. Damit können
die Schuldner davon ausgehen, dass der
mandataire ad hoc und der Schlichter keine
eigenen Interessen bei den Verhandlungen
im Hinterkopf haben – dass es zu keinem
Interessenkonflikt kommt.
1.6. Abschließend ist festgelegt worden,
dass nach Abschluss eines Moratoriums auf
die anfallenden Zinsen keine Zinseszinsen
mehr erhoben werden können.
2. Sauvegarde accélérée
In 20103
hat der Gesetzgeber die
sauvegarde financière accélérée eingeführt.
Sie sollte es ermöglichen, das verhandelte
Moratorium – welches nicht von allen
Kreditinstituten (und gleichgestellten
Personen) sowie Anleihegläubigern in der
conciliation angenommen wurde – im
Rahmen der procédure de sauvegarde
durch die entsprechenden Gläubiger-
ausschüsse mit einer zwei Drittel-Mehrheit
annehmen zu lassen (d.h. wenn der
Beschluss mit zwei Drittel-Mehrheit gefasst
wird, wirkt das Moratorium auch gegenüber
den Gläubigern, die im Ausschuss gegen
das Moratorium gestimmt haben). Das
Verfahren konnte jedoch nur von Schuldnern
in Anspruch genommen werden, die
bestimmte Schwellenwerte überschritten
(mehr als 150 Mitarbeiter und Umsatz von
mehr als 20 Millionen Euro im letzten
Wirtschaftsjahr) und nur gegenüber
Kreditinstitute (und diesen gleichgestellte
Personen) sowie Inhabern von
Schuldverschreibungen.
Die neue sauvegarde accélérée kann von
Schuldner gegenüber allen Gläubigern
benützt werden, wobei die Schwellenwerte
im Vergleich zur sauvegarde financière
accélérée niedriger sind.
Die sauvegarde accélérée kann nur vom
Schuldnern beantragt werden, wenn dieser
sich bereits in der conciliation befindet, das
verhandelte Moratorium von den Gläubigern
nicht angenommen wurde und die
begründete Aussicht besteht, dass das
verhandelte Moratorium innerhalb einer Frist
von 1 bis 3 Monaten durch die Gläubiger-
ausschüsse angenommen wird. Die
Zahlungseinstellung des Schuldners
verhindert grundsätzlich nicht die Eröffnung
der sauvegarde accélérée, wenn der Antrag
3
Gesetz Nr. 2010-1249 vom 22. Oktober 2010.
Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing
3auf Eröffnung der conciliation innerhalb von
45 Tagen nach Zahlungseinstellung der
Gesellschaft gestellt wurde.
Die beiden Verfahren stehen neben-
einander. Die sauvegarde financière
accélérée hat ihre eigenen Schwellenwerte,
findet nur auf Kreditinstitute (und diesen
gleichgestellte Personen) sowie Anleihe-
gläubiger Anwendung und muss innerhalb
von einem Monat (mit einer einmaligen
Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat)
beendet sein4
, während die sauvegarde
accélérée auf alle Gläubiger Anwendung
findet und innerhalb einer Frist von 1 bis 3
Monaten beendet sein muss.
3. Stärkung der Gläubigerrechte
Der Gesetzgeber hat mit der Reform die
Rechtstellung der Gläubiger im Verfahren
gestärkt:
3.1. Nach bisherigem Recht konnte nur
der Schuldner einen Reorganisationsplan für
sein Unternehmen entwerfen und den
Gläubigerausschüssen zur Entscheidung
vorlegen. Es oblag, dann alleine dem
Schuldner die Kritik oder die Anregungen der
Gläubiger in seinem Plan aufzunehmen. Die
Gesetzreform erlaubt es nunmehr den
Gläubigern, einen eigenen Reorganisations-
plan zu entwerfen und in das Verfahren
einzuführen. Das Insolvenzgericht wird
anschließend zwischen den konkurrierenden
Reorganisationsplänen entscheiden müssen.
3.2. Jeder Gläubiger ist nunmehr
verpflichtet den Insolvenzverwalter über das
Bestehen von einer convention de
subordination (Nachrang-/Vorrang-
vereinbarung sowie Stimmrechtsbindung) zu
informieren, die zu einer teilweisen oder
vollständigen Zahlung eines Anspruchs
führen kann. Der Insolvenzverwalter wird
jedem Gläubiger auf der Grundlage der
convention de subordination seine
4
In der Praxis muss das Insolvenzgericht über das
Moratorium innerhalb eines Monats nach dem
Datum des Eröffnungsbeschlusses entschieden
haben, so dass es nicht verwundert, dass der
Insolvenzrichter (juge commissaire) die
gesetzliche Frist zur Beschlussfassung des
Gläubigerausschusses auf 8 Tage reduzieren
kann.
Berechnung zur Festlegung seiner
Stimmrechte mitteilen. Sollte es zu einem
Streit über die Verteilung der Stimmrechte
kommen, so kann der Gläubiger oder aber
der Insolvenzverwalter den Streit dem
Gerichtspräsidenten vorlegen, damit dieser
in einem summarischen Verfahren den Streit
entscheidet. Der Gesetzgeber hatte bereits
in 2010 eine gesetzliche Bestimmung
eingeführt, gemäß derer bei der Erstellung
eines Reorganisationsplanes die
Bestimmungen einer vor Eröffnung des
Verfahrens vereinbarten convention de
subordination zu berücksichtigen sind. Es
scheint uns augenfällig, dass die neue
Regelung zukünftig wohl zu Streitigkeiten
Anlass geben wird.
3.3. Die Möglichkeit einen
Gesellschafter/Aktionär im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens auszuschließen wurde
lange erörtert. In einer procédure de
sauvegarde sieht das Gesetz diese
Möglichkeit nicht vor und in einem
gerichtlichen Insolvenzverfahren kann von
dieser Möglichkeit nur Gebrauch gemacht
werden, wenn es sich um die
Wiederherstellung des gezeichneten
Kapitals – also um eine Kapitalerhöhung
handelt. Der Insolvenzverwalter kann in
diesem Fall bei Gericht die Bestellung eines
unabhängigen Dritten beantragen, dessen
Aufgabe es sein wird, die Gesellschafter-
/Hauptversammlung einzuberufen und
anstelle des Gesellschafters/Aktionärs das
Stimmrecht bei der Abstimmung über die
Kapitalerhöhung auszuüben.
Die Einschränkung der Gesellschafter-
/Aktionärsrechte ist jedoch unzureichend
und der Gesetzgeber arbeitet bereits an
einem neuen Gesetzesvorhaben, das den
Ausschluss eines Gesellschafters/ Aktionärs
möglich machen soll. Es ist allerdings noch
nicht geklärt, in welcher rechtlichen Form
dies geschehen soll. Es ist anzunehmen,
dass der Gesellschafter/Aktionär nur dann
ausgeschlossen und durch einen neuen
Gesellschafter/Aktionär ersetz werden soll,
wenn dies zur Durchführung des
Reorganisationsplanes notwendig ist und
der neue Aktionär sich verpflichtet, die
Bestimmungen des Reorganisationsplans
einzuhalten und die entsprechenden Anteile
(Gesellschaftsanteile oder Aktien) mehrere
Jahre zu halten.
Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing
43.4. Darüber hinaus kann das Gericht im
Beschluss zur Annahme des
Reorganisationsplans den Insolvenz-
verwalter bevollmächtigen, eine
(außerordentliche) Gesellschafter-/Haupt-
versammlung einzuberufen, um die
planmäßige Satzungsänderungen oder
Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu
beschließen. Der Beschluss kann darüber
hinaus von der gesetzlich vorgesehenen
qualifizierten Mehrheit zur Annahme des
Beschlusses abweichen und die wirksame
Annahme durch einfache Mehrheit
vorsehen. Das heißt, dass die
Beschlussfassung erfolgt nicht mit zwei
Drittel der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter/Aktionäre, sondern mit einer
einfachen Mehrheit von mehr als 50% der
Stimmen.
4. Verschiedenes
4.1. Das Verfahren zur Anmeldung von
Forderungen im Insolvenzverfahren ist
vereinfacht worden. Wenn der Schuldner
dem Vertreter der Gläubigerinteressen
Ansprüche seiner Gläubiger angezeigt hat,
wird unterstellt, dass er die Anzeige im
Namen des Gläubigers vorgenommen hat.
Der Anspruch gilt dann als angemeldet. Es
ist dem Gläubiger jedoch unbenommen,
Unterlagen zum Nachweis seines Anspruchs
einzureichen, was insbesondere dann von
Nöten ist, wenn er mit der Höhe des
angezeigten Anspruchs und/oder der
angezeigten Sicherheit zur Durchsetzung
seines Anspruchs nicht einverstanden ist.
4.2. Die Staatsanwaltschaft ist im
französischen Insolvenzverfahren der
Vertreter des allgemeinen (öffentlichen)
Interesses (intérêt général) und hat eine
Reihe von Einflussmöglichkeiten. Seine Rolle
wird durch die Reform noch verstärkt. Die
Vergütungsvereinbarung des conciliateur
wird beispielsweise erst nach Konsultation
der Staatsanwaltschaft festgelegt.
4.3. Bislang konnte nur der Schuldner die
Überführung einer procédure de sauvegarde
in ein gerichtliches Insolvenzverfahren
(redressement judiciaire oder liquidiation
judiciaire) beantragen, wenn innerhalb der
gesetzlichen Frist kein Reorganisationsplan
von den Gläubigerausschüssen
angenommen wurde. Mit der Reform steht
jetzt dem Insolvenzverwalter, dem Vertreter
der Gläubigerinteressen und der
Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Antrags-
recht zu.
4.4. Gemäß Artikel L. 622-13 des
französischen Handelsgesetzbuches
betreffend laufender Verträge muss der
Schuldner während der procédure de
sauvegarde seine Zulieferer nicht mehr in
bar bezahlen, wenn der Vertrag fortgesetzt
wird; dies gilt allerdings nur für die procédure
de sauvegarde.
Wenn in einem (Entwurf eines)
Reorganisationsplans eine Modifikation des
gezeichneten Kapitals vorgesehen ist, sind
die Genehmigungsklauseln als ungültig
anzusehen.
Der französische Gesetzgeber hat das
Insolvenzrecht in den letzten Jahren5
erheblich reformiert, um die Fortführung
notleidender Unternehmen möglich zu
machen. Dieser Reformprozess hat und
hatte insbesondere die praktischen Aspekte
der verschiedenen Verfahren im Auge und
hat dabei Anleihen in der anglo-
amerikanischen Rechtsordnung gemacht
(cram-down, pre-packed deal, etc.). Dieser
Prozess ist noch nicht ganz abgeschlossen,
denn es gibt noch einige
gesellschaftsrechtliche Bestimmungen aus
insolvenzrechtlicher Sicht zu korrigieren
(Ausschluss von Alt-Gesellschaftern/-
Aktionären und Aufnahme von neuen
Gesellschaftern und Aktionären), die
sicherlich Gegenstand der nächsten Reform
sein wird.
5
Gesetz Nr. 2005-845 vom 26. Juli 2005, Erlass
Nr. 2008-1345 vom 18. Dezember 2008, Gesetz
Nr. 2010-1249 vom 22. Oktober 2010, Gesetz
Nr. 2012-346 vom 12. März 2012 und Gesetz
Nr. 2012-387 vom 22. März 2012.
Dr. Alfred Fink
Partner | Rechtsanwalt | Avocat à la Cour
T: +33 1 72 74 18 17
E: a.fink@taylorwessing.com

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  • 2. Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing 2Verkauf durch Sondierungsgespräche und den Entwurf eines Verkaufsvertrages vorbereiten. Er wird anschließend bei Gericht seinen Bericht mit dem Verkaufsvorschlag abgeben und die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenz- verfahrens zur Durchführung des Verkaufs beantragen. Das Gesetz verpflichtet den Insolvenzrichter, die vom Schlichter erbrachten Vorarbeiten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat somit die gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines pre- packaged sale in Frankreich eingeführt. 1.3. Bislang genossen nur Geldgebern von new money nach Abschluss eines Moratoriums in der conciliation das Privileg einer bevorzugten Befriedigung. Mit der Reform steht das Privileg auch den Geldgebern zu, die bereits während der Verhandlung des Moratoriums new money zur Verfügung stellen (und damit das Moratorium erst tragfähig machen). Es muss mithin nicht mehr auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts gewartet werden. Des Weiteren wird klargestellt, dass das Insolvenzgericht im Falle eines späteren Reorganisationsplans dem Geldgeber seine Rechtsposition als bevorrechtigter Gläubiger nicht streitig machen kann. 1.4. Wenn die Bestimmungen eines Vertrages mit Bezug auf die Bestellung eines mandataire ad hoc oder aber auf der Eröffnung einer conciliation vorsehen, dass der Vertrag nur noch unter veränderten Bedingungen durchgeführt wird (z.B.: Verschärfung der Vertragspflichten zu Lasten der notleidenden Vertragspartei oder (teilweise) Verlust ihrer vertraglichen Rechte oder Übernahme der Beraterkosten des Gläubigers), so sind diese unwirksam. Diese gesetzliche Bestimmung legt es nahe, entsprechende Vertragsbestimmungen in Kreditverträgen oder sonstigen Rechts- geschäften sorgfältig zu hinterfragen. 1.5. Die Vergütung eines mandataire ad hoc oder eines Schlichters soll nicht mehr auf der Grundlage der erreichten Zugeständnisse der Gläubiger noch aufgrund eines Fixums bei Verfahrens- eröffnung berechnet werden. Damit können die Schuldner davon ausgehen, dass der mandataire ad hoc und der Schlichter keine eigenen Interessen bei den Verhandlungen im Hinterkopf haben – dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt. 1.6. Abschließend ist festgelegt worden, dass nach Abschluss eines Moratoriums auf die anfallenden Zinsen keine Zinseszinsen mehr erhoben werden können. 2. Sauvegarde accélérée In 20103 hat der Gesetzgeber die sauvegarde financière accélérée eingeführt. Sie sollte es ermöglichen, das verhandelte Moratorium – welches nicht von allen Kreditinstituten (und gleichgestellten Personen) sowie Anleihegläubigern in der conciliation angenommen wurde – im Rahmen der procédure de sauvegarde durch die entsprechenden Gläubiger- ausschüsse mit einer zwei Drittel-Mehrheit annehmen zu lassen (d.h. wenn der Beschluss mit zwei Drittel-Mehrheit gefasst wird, wirkt das Moratorium auch gegenüber den Gläubigern, die im Ausschuss gegen das Moratorium gestimmt haben). Das Verfahren konnte jedoch nur von Schuldnern in Anspruch genommen werden, die bestimmte Schwellenwerte überschritten (mehr als 150 Mitarbeiter und Umsatz von mehr als 20 Millionen Euro im letzten Wirtschaftsjahr) und nur gegenüber Kreditinstitute (und diesen gleichgestellte Personen) sowie Inhabern von Schuldverschreibungen. Die neue sauvegarde accélérée kann von Schuldner gegenüber allen Gläubigern benützt werden, wobei die Schwellenwerte im Vergleich zur sauvegarde financière accélérée niedriger sind. Die sauvegarde accélérée kann nur vom Schuldnern beantragt werden, wenn dieser sich bereits in der conciliation befindet, das verhandelte Moratorium von den Gläubigern nicht angenommen wurde und die begründete Aussicht besteht, dass das verhandelte Moratorium innerhalb einer Frist von 1 bis 3 Monaten durch die Gläubiger- ausschüsse angenommen wird. Die Zahlungseinstellung des Schuldners verhindert grundsätzlich nicht die Eröffnung der sauvegarde accélérée, wenn der Antrag 3 Gesetz Nr. 2010-1249 vom 22. Oktober 2010.
  • 3. Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing 3auf Eröffnung der conciliation innerhalb von 45 Tagen nach Zahlungseinstellung der Gesellschaft gestellt wurde. Die beiden Verfahren stehen neben- einander. Die sauvegarde financière accélérée hat ihre eigenen Schwellenwerte, findet nur auf Kreditinstitute (und diesen gleichgestellte Personen) sowie Anleihe- gläubiger Anwendung und muss innerhalb von einem Monat (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat) beendet sein4 , während die sauvegarde accélérée auf alle Gläubiger Anwendung findet und innerhalb einer Frist von 1 bis 3 Monaten beendet sein muss. 3. Stärkung der Gläubigerrechte Der Gesetzgeber hat mit der Reform die Rechtstellung der Gläubiger im Verfahren gestärkt: 3.1. Nach bisherigem Recht konnte nur der Schuldner einen Reorganisationsplan für sein Unternehmen entwerfen und den Gläubigerausschüssen zur Entscheidung vorlegen. Es oblag, dann alleine dem Schuldner die Kritik oder die Anregungen der Gläubiger in seinem Plan aufzunehmen. Die Gesetzreform erlaubt es nunmehr den Gläubigern, einen eigenen Reorganisations- plan zu entwerfen und in das Verfahren einzuführen. Das Insolvenzgericht wird anschließend zwischen den konkurrierenden Reorganisationsplänen entscheiden müssen. 3.2. Jeder Gläubiger ist nunmehr verpflichtet den Insolvenzverwalter über das Bestehen von einer convention de subordination (Nachrang-/Vorrang- vereinbarung sowie Stimmrechtsbindung) zu informieren, die zu einer teilweisen oder vollständigen Zahlung eines Anspruchs führen kann. Der Insolvenzverwalter wird jedem Gläubiger auf der Grundlage der convention de subordination seine 4 In der Praxis muss das Insolvenzgericht über das Moratorium innerhalb eines Monats nach dem Datum des Eröffnungsbeschlusses entschieden haben, so dass es nicht verwundert, dass der Insolvenzrichter (juge commissaire) die gesetzliche Frist zur Beschlussfassung des Gläubigerausschusses auf 8 Tage reduzieren kann. Berechnung zur Festlegung seiner Stimmrechte mitteilen. Sollte es zu einem Streit über die Verteilung der Stimmrechte kommen, so kann der Gläubiger oder aber der Insolvenzverwalter den Streit dem Gerichtspräsidenten vorlegen, damit dieser in einem summarischen Verfahren den Streit entscheidet. Der Gesetzgeber hatte bereits in 2010 eine gesetzliche Bestimmung eingeführt, gemäß derer bei der Erstellung eines Reorganisationsplanes die Bestimmungen einer vor Eröffnung des Verfahrens vereinbarten convention de subordination zu berücksichtigen sind. Es scheint uns augenfällig, dass die neue Regelung zukünftig wohl zu Streitigkeiten Anlass geben wird. 3.3. Die Möglichkeit einen Gesellschafter/Aktionär im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auszuschließen wurde lange erörtert. In einer procédure de sauvegarde sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor und in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kann von dieser Möglichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn es sich um die Wiederherstellung des gezeichneten Kapitals – also um eine Kapitalerhöhung handelt. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall bei Gericht die Bestellung eines unabhängigen Dritten beantragen, dessen Aufgabe es sein wird, die Gesellschafter- /Hauptversammlung einzuberufen und anstelle des Gesellschafters/Aktionärs das Stimmrecht bei der Abstimmung über die Kapitalerhöhung auszuüben. Die Einschränkung der Gesellschafter- /Aktionärsrechte ist jedoch unzureichend und der Gesetzgeber arbeitet bereits an einem neuen Gesetzesvorhaben, das den Ausschluss eines Gesellschafters/ Aktionärs möglich machen soll. Es ist allerdings noch nicht geklärt, in welcher rechtlichen Form dies geschehen soll. Es ist anzunehmen, dass der Gesellschafter/Aktionär nur dann ausgeschlossen und durch einen neuen Gesellschafter/Aktionär ersetz werden soll, wenn dies zur Durchführung des Reorganisationsplanes notwendig ist und der neue Aktionär sich verpflichtet, die Bestimmungen des Reorganisationsplans einzuhalten und die entsprechenden Anteile (Gesellschaftsanteile oder Aktien) mehrere Jahre zu halten.
  • 4. Insolvenzrechtsreform in Frankreich (2014) © Taylor Wessing 43.4. Darüber hinaus kann das Gericht im Beschluss zur Annahme des Reorganisationsplans den Insolvenz- verwalter bevollmächtigen, eine (außerordentliche) Gesellschafter-/Haupt- versammlung einzuberufen, um die planmäßige Satzungsänderungen oder Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu beschließen. Der Beschluss kann darüber hinaus von der gesetzlich vorgesehenen qualifizierten Mehrheit zur Annahme des Beschlusses abweichen und die wirksame Annahme durch einfache Mehrheit vorsehen. Das heißt, dass die Beschlussfassung erfolgt nicht mit zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter/Aktionäre, sondern mit einer einfachen Mehrheit von mehr als 50% der Stimmen. 4. Verschiedenes 4.1. Das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist vereinfacht worden. Wenn der Schuldner dem Vertreter der Gläubigerinteressen Ansprüche seiner Gläubiger angezeigt hat, wird unterstellt, dass er die Anzeige im Namen des Gläubigers vorgenommen hat. Der Anspruch gilt dann als angemeldet. Es ist dem Gläubiger jedoch unbenommen, Unterlagen zum Nachweis seines Anspruchs einzureichen, was insbesondere dann von Nöten ist, wenn er mit der Höhe des angezeigten Anspruchs und/oder der angezeigten Sicherheit zur Durchsetzung seines Anspruchs nicht einverstanden ist. 4.2. Die Staatsanwaltschaft ist im französischen Insolvenzverfahren der Vertreter des allgemeinen (öffentlichen) Interesses (intérêt général) und hat eine Reihe von Einflussmöglichkeiten. Seine Rolle wird durch die Reform noch verstärkt. Die Vergütungsvereinbarung des conciliateur wird beispielsweise erst nach Konsultation der Staatsanwaltschaft festgelegt. 4.3. Bislang konnte nur der Schuldner die Überführung einer procédure de sauvegarde in ein gerichtliches Insolvenzverfahren (redressement judiciaire oder liquidiation judiciaire) beantragen, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist kein Reorganisationsplan von den Gläubigerausschüssen angenommen wurde. Mit der Reform steht jetzt dem Insolvenzverwalter, dem Vertreter der Gläubigerinteressen und der Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Antrags- recht zu. 4.4. Gemäß Artikel L. 622-13 des französischen Handelsgesetzbuches betreffend laufender Verträge muss der Schuldner während der procédure de sauvegarde seine Zulieferer nicht mehr in bar bezahlen, wenn der Vertrag fortgesetzt wird; dies gilt allerdings nur für die procédure de sauvegarde. Wenn in einem (Entwurf eines) Reorganisationsplans eine Modifikation des gezeichneten Kapitals vorgesehen ist, sind die Genehmigungsklauseln als ungültig anzusehen. Der französische Gesetzgeber hat das Insolvenzrecht in den letzten Jahren5 erheblich reformiert, um die Fortführung notleidender Unternehmen möglich zu machen. Dieser Reformprozess hat und hatte insbesondere die praktischen Aspekte der verschiedenen Verfahren im Auge und hat dabei Anleihen in der anglo- amerikanischen Rechtsordnung gemacht (cram-down, pre-packed deal, etc.). Dieser Prozess ist noch nicht ganz abgeschlossen, denn es gibt noch einige gesellschaftsrechtliche Bestimmungen aus insolvenzrechtlicher Sicht zu korrigieren (Ausschluss von Alt-Gesellschaftern/- Aktionären und Aufnahme von neuen Gesellschaftern und Aktionären), die sicherlich Gegenstand der nächsten Reform sein wird. 5 Gesetz Nr. 2005-845 vom 26. Juli 2005, Erlass Nr. 2008-1345 vom 18. Dezember 2008, Gesetz Nr. 2010-1249 vom 22. Oktober 2010, Gesetz Nr. 2012-346 vom 12. März 2012 und Gesetz Nr. 2012-387 vom 22. März 2012. Dr. Alfred Fink Partner | Rechtsanwalt | Avocat à la Cour T: +33 1 72 74 18 17 E: a.fink@taylorwessing.com