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Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 1
Synergieeffekte bei der
Umsetzung von WpHG,
Geldwäschegesetz und bei der
Prävention sonstiger strafbarer
Handlungen
Compliance Forum 2013
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 2
Ausgangslage
Institute sowie Unternehmen, auf die § 25c Abs. 1 KWG
anwendbar ist, müssen über ein angemessenes
Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze
verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, die
zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können,
dienen.
Für Institute im Sinne des KWG ergibt sich dies bereits aus § 25a
Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG.
Organisation/allg. Compliance
Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation,
die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
gewährleistet.
Dies erfordert insbesondere
• ein angemessenes und wirksames Risikomanagement
• die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen
Kontrollsystem
• aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer
Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
• angemessene personelle und technisch-organisatorische
Ausstattung
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 3
Organisation/allg. Compliance
• Interne Revision
Die Ausgestaltung des Riskomanagements hängt von Art,
Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab
(§ 25a Abs. 1 S. 4 KWG). Seine Angemessenheit und
Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen (§ 25a
Abs. 1 S. 5 KWG).
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 4
Organisation/§ 25c KWG
Gesetzesbegründung
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie
sonstiger strafbarer Handlungen liegt im eigenen Interesse der
Institute und gehört damit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsorganisation und zum Risikomanagement eines Instituts
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 5
Verhältnis GW zu MaRisk
Institute im Sinne des KWG haben im Rahmen ihrer
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des damit
verbundenen Risikomanagements § 25a Abs. 1 KWG und § 25c
Abs. 1 KWG zu beachten.
Im Falle von Überschneidungen gehen die speziellen
Anforderungen gemäß § 25c Abs. 1 KWG den allgemeinen
Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG nur insoweit vor, als sie
die allgemeinen Anforderungen ergänzen oder zur Verhinderung
der speziellen Risiken abweichende Anforderungen erforderlich
sind („unbeschadet der in § 25a Abs. 1 KWG aufgeführten
Pflichten“).
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 6
Verhältnis GW zu MaRisk
§ 25c Abs. 1 S. 1 KWG umfasst nicht nur operationelle
Verlustereignisse mit unmittelbarer Auswirkung auf die Ertrags-
und Vermögenslage eines Instituts i.S.d. MaRisk, sondern auch
solche, bei denen dies lediglich mittelbar der Fall ist (auch
Reputationsschäden können zu einer Vermögensgefährdung
führen).
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 7
Verhältnis GW zu MaRisk
Zentrale Stelle:
Zuständigkeit eines Bereichs sowohl für die Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch für die
Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen unter einem
einheitlichen Risikomanagement.
Dies ist auch erfüllt, wenn die zentrale Stelle als
Organisationseinheit ausgestaltet ist, bei der die Aufgaben in
unterschiedlichen Teileinheiten wahrgenommen werden.
Verantwortlich ist der Leiter dieser Einheit. Dieser muss zugleich
Geldwäschebeauftragter sein.
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 8
Abstimmung BaFin
Abstimmung zwischen BA und GW im Hinblick auf MaRisk
Compliance ist erfolgt.
Aufgaben des GwB und die neue Compliance-Funktion sind nicht
unvereinbar. Sie können von einer Stelle wahrgenommen
werden.
Hierbei ist zu beachten, dass § 25c KWG lex specialis ist ggü. §
25a KWG. Es handelt sich um einen speziellen Bereich, der das
bereits existierende Risikomanagement/IKS ergänzt. Daher ist
eine Abgrenzung zu den MaRisk möglich.
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 9
Abstimmung BaFin
Gemäß dem Rundschreiben 7/2011 (GW) wird deutlich, dass §
25c KWG sich auf Sicherungsmaßnahmen bezieht, wie z.B. KYC-
Prinzip, Monitoring oder Mitarbeiterüberprüfungen und stellt klar,
dass die allgemeinen Anforderungen an die Angemessenheit und
Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a KWG und
MaRisk unberührt bleiben, sofern sich aus § 25c KWG keine
spezifischen und vorrangigen Anforderungen ergeben.
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 10
Ressourcen
Eine Verortung der Compliance Funktion bei der zentralen Stelle
wäre organisatorisch möglich, aber nicht zwingend notwendig.
§§ 25a und c KWG erfordern keine Dopplung von Strukturen und
Prozessen, sondern die Regelungsbereiche ergänzen sich.
Sofern § 25c KWG konkrete Anforderungen an das IKS stellt, sind
diese in das existierende IKS einzufügen.
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 11
Fazit
MaRisk haben mit der neuen Compliance Funktion nicht nur eine
deklaratorische Änderung eingefügt, sondern eine neue Rolle
geschaffen, die sich aber ins bestehende System integrieren
lässt.
Bei der personellen Ausgestaltung sind die klaren Vorgaben des
GwG im Hinblick auf den GwB/die Zentrale Stelle zu beachten,
d.h. die Unabhängigkeit und Anbindung an den Vorstand sind
unabdingbar.
Ebenso, dass der GwB alleine zuständig für die Risikobewertung
des Instituts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung
und sonstige strafbare Handlungen ist.
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 12
Synergien
Ob bzw. welche Synergiemöglichkeiten bestehen, kann in der
anschließenden Fragerunde diskutiert werden…
Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 13
„Botschaft“
Auslagerungen
Auslagerungen sind „Alltagsgeschäft“ und die Institute (fast) frei
bei den Auslagerungs“themen“
Im Bereich Geldwäsche gelten § 25c Abs. 5 KWG und § 9 Abs. 3
GwG. Danach dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nur nach
vorheriger Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde durch
einen Dritten durchgeführt werden.
Im Rahmen von Prüfungen fällt immer häufiger auf, dass
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Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 14

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Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

  • 1. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 1 Synergieeffekte bei der Umsetzung von WpHG, Geldwäschegesetz und bei der Prävention sonstiger strafbarer Handlungen Compliance Forum 2013
  • 2. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 2 Ausgangslage Institute sowie Unternehmen, auf die § 25c Abs. 1 KWG anwendbar ist, müssen über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Für Institute im Sinne des KWG ergibt sich dies bereits aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG.
  • 3. Organisation/allg. Compliance Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Dies erfordert insbesondere • ein angemessenes und wirksames Risikomanagement • die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem • aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche • angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 3
  • 4. Organisation/allg. Compliance • Interne Revision Die Ausgestaltung des Riskomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab (§ 25a Abs. 1 S. 4 KWG). Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen (§ 25a Abs. 1 S. 5 KWG). Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 4
  • 5. Organisation/§ 25c KWG Gesetzesbegründung Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen liegt im eigenen Interesse der Institute und gehört damit zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zum Risikomanagement eines Instituts Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 5
  • 6. Verhältnis GW zu MaRisk Institute im Sinne des KWG haben im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des damit verbundenen Risikomanagements § 25a Abs. 1 KWG und § 25c Abs. 1 KWG zu beachten. Im Falle von Überschneidungen gehen die speziellen Anforderungen gemäß § 25c Abs. 1 KWG den allgemeinen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG nur insoweit vor, als sie die allgemeinen Anforderungen ergänzen oder zur Verhinderung der speziellen Risiken abweichende Anforderungen erforderlich sind („unbeschadet der in § 25a Abs. 1 KWG aufgeführten Pflichten“). Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 6
  • 7. Verhältnis GW zu MaRisk § 25c Abs. 1 S. 1 KWG umfasst nicht nur operationelle Verlustereignisse mit unmittelbarer Auswirkung auf die Ertrags- und Vermögenslage eines Instituts i.S.d. MaRisk, sondern auch solche, bei denen dies lediglich mittelbar der Fall ist (auch Reputationsschäden können zu einer Vermögensgefährdung führen). Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 7
  • 8. Verhältnis GW zu MaRisk Zentrale Stelle: Zuständigkeit eines Bereichs sowohl für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen unter einem einheitlichen Risikomanagement. Dies ist auch erfüllt, wenn die zentrale Stelle als Organisationseinheit ausgestaltet ist, bei der die Aufgaben in unterschiedlichen Teileinheiten wahrgenommen werden. Verantwortlich ist der Leiter dieser Einheit. Dieser muss zugleich Geldwäschebeauftragter sein. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 8
  • 9. Abstimmung BaFin Abstimmung zwischen BA und GW im Hinblick auf MaRisk Compliance ist erfolgt. Aufgaben des GwB und die neue Compliance-Funktion sind nicht unvereinbar. Sie können von einer Stelle wahrgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass § 25c KWG lex specialis ist ggü. § 25a KWG. Es handelt sich um einen speziellen Bereich, der das bereits existierende Risikomanagement/IKS ergänzt. Daher ist eine Abgrenzung zu den MaRisk möglich. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 9
  • 10. Abstimmung BaFin Gemäß dem Rundschreiben 7/2011 (GW) wird deutlich, dass § 25c KWG sich auf Sicherungsmaßnahmen bezieht, wie z.B. KYC- Prinzip, Monitoring oder Mitarbeiterüberprüfungen und stellt klar, dass die allgemeinen Anforderungen an die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a KWG und MaRisk unberührt bleiben, sofern sich aus § 25c KWG keine spezifischen und vorrangigen Anforderungen ergeben. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 10
  • 11. Ressourcen Eine Verortung der Compliance Funktion bei der zentralen Stelle wäre organisatorisch möglich, aber nicht zwingend notwendig. §§ 25a und c KWG erfordern keine Dopplung von Strukturen und Prozessen, sondern die Regelungsbereiche ergänzen sich. Sofern § 25c KWG konkrete Anforderungen an das IKS stellt, sind diese in das existierende IKS einzufügen. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 11
  • 12. Fazit MaRisk haben mit der neuen Compliance Funktion nicht nur eine deklaratorische Änderung eingefügt, sondern eine neue Rolle geschaffen, die sich aber ins bestehende System integrieren lässt. Bei der personellen Ausgestaltung sind die klaren Vorgaben des GwG im Hinblick auf den GwB/die Zentrale Stelle zu beachten, d.h. die Unabhängigkeit und Anbindung an den Vorstand sind unabdingbar. Ebenso, dass der GwB alleine zuständig für die Risikobewertung des Instituts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen ist. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 12
  • 13. Synergien Ob bzw. welche Synergiemöglichkeiten bestehen, kann in der anschließenden Fragerunde diskutiert werden… Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 13
  • 14. „Botschaft“ Auslagerungen Auslagerungen sind „Alltagsgeschäft“ und die Institute (fast) frei bei den Auslagerungs“themen“ Im Bereich Geldwäsche gelten § 25c Abs. 5 KWG und § 9 Abs. 3 GwG. Danach dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde durch einen Dritten durchgeführt werden. Im Rahmen von Prüfungen fällt immer häufiger auf, dass Maßnahmen ohne Zustimmung ausgelagert sind. Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 14