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Zusammenfassung
des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der
Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen
- Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung zu den schon bestehenden
Hilfsmittelversorgungsverträgen anderer Versorgungsbereiche mit der Barmer GEK.
- Damit ist die Hilfsmittelversorgung für Versicherte der Barmer GEK jetzt in insgesamt vier
unterschiedlichen Verträgen geregelt:
o OT-1 / OT-2 / Stoma-Vertrag / vdek-Hilfsmittellieferungsvertrag
- Der OT-2 Vertrag ist seit 1. Januar 2014 in Kraft
- Ein Beitritt ist bis 31. Januar 2014 erforderlich!

1. Beitrittsverfahren
1.1 Bei dem OT-2 Vertrag handelt es sich um einen Beitrittsvertrag. Das bedeutet, dass
Sie individuell entscheiden können, ob Sie dem OT-2 Vertrag insgesamt oder
einzelnen Anlagen beitreten möchten.
2.1 Wird zu einer Anlage der Beitritt erklärt, besteht eine Versorgungsverpflichtung für
Versicherte der Barmer GEK. Sie sollten daher den Beitritt nur zu denjenigen
Produktgruppen erklären, für die Sie auch eine Präqualifizierung besitzen.
3.1 Ausnahme: Die Barmer GEK verzichtet bis Ende Februar 2014 auf eine gesonderte
Beitrittserklärung, wenn:
i. Apotheken den Anlagen des bisherigen OT-1 Vertrages mit der Barmer GEK
bereits beigetreten sind und
ii. für die jeweilige Produktgruppe bzw. den Versorgungsbereich präqualifiziert
sind

! WICHTIG: Eine Versorgung ab März 2014 ist nur dann weiter möglich, wenn Sie bis
zum 31. Januar 2014 gegenüber Ihrem Landesapothekerverband Ihren Beitritt
erklären.

2. Allgemeine Vertragsinhalte:
2.1 "Eignung zur Hilfsmittelabgabe": Versorgungsvoraussetzung
Die Eignung zur Hilfsmittelabgabe ist entweder durch eine Präqualifizierung oder
durch eine individuelle Einzelprüfung nachzuweisen.
2.2 Genehmigung
Im Vertrag preislich geregelte Hilfsmittel können bis zu einem Wert von 250 € zzgl.
MwSt. genehmigungsfrei abgegeben werden.
Handelt es sich um höherpreisige Hilfsmittel oder sind im Vertrag keine Preise
festgelegt, müssen Kostenvoranschlag und Versorgungsanzeige in elektronischer
Form erfolgen.
3. Leistungsvergütung
3.1 Für die Versorgung mit phlebologischen Kompressionsartikeln gelten weiterhin die
aktuellen bundesweiten Festbeträge.
3.2 Mindestens ein Hilfsmittel jeder Produktart muss, entsprechend der individuellen
medizinischen Notwendigkeit des einzelnen Versicherten, zum Festbetrag ohne
Aufzahlung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) angeboten werden.
3.3 Mehrkosten:
Wenn vom Versicherten eine höherwertige Versorgung gewünscht wird, können ihm
Mehrkosten berechnet werden. In dem Fall hat der Versicherte die Erklärung zur
höherwertigen Versorgung (Anhang 3 im Vertrag) abzugeben und zu unterschreiben.
Bei der Abrechnung ist das Kennzeichen Hilfsmittel 06 sowie die 10-stellige
Hilfsmittelpositionsnummer für die höherwertige Versorgung anzugeben.
3.4 Anhang 3 des Vertrages dient zugleich als Empfangsbestätigung und ist bei der
Abrechnung zwingend mit einzureichen.
3.5 Die Position 17.00.99.9999 Hausbesuchspauschale ist für phlebologische und
lymphologische Versorgungen einmalig je Versorgungsfall (Verordnung) unter
folgenden Voraussetzungen zusätzlich zum Hilfsmittel zulässig:
o Der Hausbesuch ist durch einen Vertragsarzt ausdrücklich verordnet.
o Der Versicherte ist weder alleine, noch mit Hilfe in der Lage, die Apotheke zur
Hilfsmittelversorgung aufzusuchen.
o Der Versicherte bestätigt schriftlich, dass er auch mit Hilfe nicht in der Lage
ist, die Apotheke aufzusuchen.
o Der Krankenhausbesuch (sowie der Besuch in anderen Einrichtungen wie z.B.
Reha-Einrichtung oder Heim) ist mit dem Preis für das Hilfsmittel abgegolten.
Ausnahmen im Einzelfall auf Grund einer ärztlichen Verordnung sind durch
den Leistungserbringer zu begründen und durch die Krankenkasse zu
genehmigen.

4. Anlage 17 -Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
Anlage 17 unterscheidet wie bisher zwischen rundgestrickten (phlebologischen)
Kompressionsartikeln und Kompressionsartikeln für die lymphatische Versorgung
(flachgestrickt).
4.1 Liefervoraussetzungen von phlebologischen Versorgungen
Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist grundsätzlich eine
individuelle Messung der zu versorgenden Extremität durch die Apotheke
durchzuführen.
Ist eine Wechselversorgung für einen Patienten erforderlich, sollte diese frühestens
nach 4 Wochen nach der Erstversorgung erfolgen, um eintretende Veränderungen,
z. B. durch therapeutische Maßnahmen berücksichtigen zu können. Vor der
Wechselversorgung ist eine erneute Messung durchzuführen.
Sollte nach den Messergebnissen eine Versorgung mit einem konfektionierten
Produkt nicht möglich und somit eine Maßanfertigung notwendig sein, so ist der
Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag / der Abrechnung eine Kopie des
Maßblattes beizufügen.
In Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen

und/oder -hosen erfolgen. Diese Kombinationen können aus z.B. zwei übereinander
getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines
Kompressionsstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und
durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung
erreicht wird.
Zusätze können ausschließlich dann zu Lasten der BARMER GEK abgerechnet
werden, wenn diese auf der ärztlichen Verordnung angegeben sind. Die Position
17.99.99.2003 „Komprimierendes Leibteil“ sowie 17.99.99.2007 „Hüftbefestigung für
Stumpfstrümpfe“ ist in den Vertragspreisen zur lymphologischen Versorgung
enthalten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Bei der Abrechnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen ist die vollständige
10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer gemäß Hilfsmittelverzeichnis sowie – soweit
geregelt – die Produktbesonderheit anzugeben.
Ist eine Folgeversorgung früher als 6 Monate nach der letzten Versorgung
erforderlich, ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. der
Abrechnung eine ausführliche, ggf. ärztliche Begründung beizufügen.
4.2 Liefervoraussetzungen von lymphologischen Versorgungen
Folgende Qualitätsansprüche müssen Apotheken erfüllen:
o die Teilnahme an einer Fachschulung (z. B. Teilnahme am Seminar
„Lymphologische Kompressionsstrumpfversorgung in Theorie und Praxis“ an
der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik (Bufa) in Dortmund.
o Teilnahme am Refresher-Kurs der Bufa alle drei Jahre für die weitere
Qualitätssicherung (Schulungsnachweise mit gleichem Fortbildungsinhalt
und –umfang werden ebenfalls anerkannt)
o eine Mindestanzahl von 50 Versorgungen pro Jahr (kassenübergreifend)
bezogen auf den Fachbetrieb.

! WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie für die Versorgung mit "normalen" Kompressionsartikeln der Anlage 17 des OT-2 Vertrages beitreten müssen, auch wenn Sie
bereits der entsprechenden Liste des OT-l Vertrages beigetreten waren!
5. Anlage 02 – Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
5.1 Keine Änderung bei Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe!
Bei Anziehhilfen für medizinische Kompressionsstrümpfe (Anlage 02) ist eine
Vergütung von 40 Euro netto vorgesehen. Der Preis hat sich damit gegenüber der
bisherigen Regelung im OT-1 Vertrag nicht verändert

! WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie für die Versorgung mit Strumpfanziehhilfen
der Anlage 02 des OT-2 Vertrages beitreten müssen, auch wenn Sie bereits der
entsprechenden Liste des OT-l Vertrages beigetreten waren!

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich möglicher Änderungen!

Bamberg im Januar 2014

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Zusammenfassung Barmer GEK - Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT - 2) Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen

  • 1. Zusammenfassung des Barmer GEK-Hilfsmittelversorgungsvertrages (OT-2) der Produktgruppen Kompressionsstrümpfe und Strumpfanziehhilfen - Der neue Hilfsmittelversorgungsvertrag (OT-2) ist eine Ergänzung zu den schon bestehenden Hilfsmittelversorgungsverträgen anderer Versorgungsbereiche mit der Barmer GEK. - Damit ist die Hilfsmittelversorgung für Versicherte der Barmer GEK jetzt in insgesamt vier unterschiedlichen Verträgen geregelt: o OT-1 / OT-2 / Stoma-Vertrag / vdek-Hilfsmittellieferungsvertrag - Der OT-2 Vertrag ist seit 1. Januar 2014 in Kraft - Ein Beitritt ist bis 31. Januar 2014 erforderlich! 1. Beitrittsverfahren 1.1 Bei dem OT-2 Vertrag handelt es sich um einen Beitrittsvertrag. Das bedeutet, dass Sie individuell entscheiden können, ob Sie dem OT-2 Vertrag insgesamt oder einzelnen Anlagen beitreten möchten. 2.1 Wird zu einer Anlage der Beitritt erklärt, besteht eine Versorgungsverpflichtung für Versicherte der Barmer GEK. Sie sollten daher den Beitritt nur zu denjenigen Produktgruppen erklären, für die Sie auch eine Präqualifizierung besitzen. 3.1 Ausnahme: Die Barmer GEK verzichtet bis Ende Februar 2014 auf eine gesonderte Beitrittserklärung, wenn: i. Apotheken den Anlagen des bisherigen OT-1 Vertrages mit der Barmer GEK bereits beigetreten sind und ii. für die jeweilige Produktgruppe bzw. den Versorgungsbereich präqualifiziert sind ! WICHTIG: Eine Versorgung ab März 2014 ist nur dann weiter möglich, wenn Sie bis zum 31. Januar 2014 gegenüber Ihrem Landesapothekerverband Ihren Beitritt erklären. 2. Allgemeine Vertragsinhalte: 2.1 "Eignung zur Hilfsmittelabgabe": Versorgungsvoraussetzung Die Eignung zur Hilfsmittelabgabe ist entweder durch eine Präqualifizierung oder durch eine individuelle Einzelprüfung nachzuweisen. 2.2 Genehmigung Im Vertrag preislich geregelte Hilfsmittel können bis zu einem Wert von 250 € zzgl. MwSt. genehmigungsfrei abgegeben werden. Handelt es sich um höherpreisige Hilfsmittel oder sind im Vertrag keine Preise festgelegt, müssen Kostenvoranschlag und Versorgungsanzeige in elektronischer Form erfolgen.
  • 2. 3. Leistungsvergütung 3.1 Für die Versorgung mit phlebologischen Kompressionsartikeln gelten weiterhin die aktuellen bundesweiten Festbeträge. 3.2 Mindestens ein Hilfsmittel jeder Produktart muss, entsprechend der individuellen medizinischen Notwendigkeit des einzelnen Versicherten, zum Festbetrag ohne Aufzahlung (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung) angeboten werden. 3.3 Mehrkosten: Wenn vom Versicherten eine höherwertige Versorgung gewünscht wird, können ihm Mehrkosten berechnet werden. In dem Fall hat der Versicherte die Erklärung zur höherwertigen Versorgung (Anhang 3 im Vertrag) abzugeben und zu unterschreiben. Bei der Abrechnung ist das Kennzeichen Hilfsmittel 06 sowie die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer für die höherwertige Versorgung anzugeben. 3.4 Anhang 3 des Vertrages dient zugleich als Empfangsbestätigung und ist bei der Abrechnung zwingend mit einzureichen. 3.5 Die Position 17.00.99.9999 Hausbesuchspauschale ist für phlebologische und lymphologische Versorgungen einmalig je Versorgungsfall (Verordnung) unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich zum Hilfsmittel zulässig: o Der Hausbesuch ist durch einen Vertragsarzt ausdrücklich verordnet. o Der Versicherte ist weder alleine, noch mit Hilfe in der Lage, die Apotheke zur Hilfsmittelversorgung aufzusuchen. o Der Versicherte bestätigt schriftlich, dass er auch mit Hilfe nicht in der Lage ist, die Apotheke aufzusuchen. o Der Krankenhausbesuch (sowie der Besuch in anderen Einrichtungen wie z.B. Reha-Einrichtung oder Heim) ist mit dem Preis für das Hilfsmittel abgegolten. Ausnahmen im Einzelfall auf Grund einer ärztlichen Verordnung sind durch den Leistungserbringer zu begründen und durch die Krankenkasse zu genehmigen. 4. Anlage 17 -Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Anlage 17 unterscheidet wie bisher zwischen rundgestrickten (phlebologischen) Kompressionsartikeln und Kompressionsartikeln für die lymphatische Versorgung (flachgestrickt). 4.1 Liefervoraussetzungen von phlebologischen Versorgungen Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist grundsätzlich eine individuelle Messung der zu versorgenden Extremität durch die Apotheke durchzuführen. Ist eine Wechselversorgung für einen Patienten erforderlich, sollte diese frühestens nach 4 Wochen nach der Erstversorgung erfolgen, um eintretende Veränderungen, z. B. durch therapeutische Maßnahmen berücksichtigen zu können. Vor der Wechselversorgung ist eine erneute Messung durchzuführen.
  • 3. Sollte nach den Messergebnissen eine Versorgung mit einem konfektionierten Produkt nicht möglich und somit eine Maßanfertigung notwendig sein, so ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag / der Abrechnung eine Kopie des Maßblattes beizufügen. In Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen und/oder -hosen erfolgen. Diese Kombinationen können aus z.B. zwei übereinander getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines Kompressionsstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird. Zusätze können ausschließlich dann zu Lasten der BARMER GEK abgerechnet werden, wenn diese auf der ärztlichen Verordnung angegeben sind. Die Position 17.99.99.2003 „Komprimierendes Leibteil“ sowie 17.99.99.2007 „Hüftbefestigung für Stumpfstrümpfe“ ist in den Vertragspreisen zur lymphologischen Versorgung enthalten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden. Bei der Abrechnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen ist die vollständige 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer gemäß Hilfsmittelverzeichnis sowie – soweit geregelt – die Produktbesonderheit anzugeben. Ist eine Folgeversorgung früher als 6 Monate nach der letzten Versorgung erforderlich, ist der Versorgungsanzeige/ dem Kostenvoranschlag bzw. der Abrechnung eine ausführliche, ggf. ärztliche Begründung beizufügen. 4.2 Liefervoraussetzungen von lymphologischen Versorgungen Folgende Qualitätsansprüche müssen Apotheken erfüllen: o die Teilnahme an einer Fachschulung (z. B. Teilnahme am Seminar „Lymphologische Kompressionsstrumpfversorgung in Theorie und Praxis“ an der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik (Bufa) in Dortmund. o Teilnahme am Refresher-Kurs der Bufa alle drei Jahre für die weitere Qualitätssicherung (Schulungsnachweise mit gleichem Fortbildungsinhalt und –umfang werden ebenfalls anerkannt) o eine Mindestanzahl von 50 Versorgungen pro Jahr (kassenübergreifend) bezogen auf den Fachbetrieb. ! WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie für die Versorgung mit "normalen" Kompressionsartikeln der Anlage 17 des OT-2 Vertrages beitreten müssen, auch wenn Sie bereits der entsprechenden Liste des OT-l Vertrages beigetreten waren!
  • 4. 5. Anlage 02 – Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe 5.1 Keine Änderung bei Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe! Bei Anziehhilfen für medizinische Kompressionsstrümpfe (Anlage 02) ist eine Vergütung von 40 Euro netto vorgesehen. Der Preis hat sich damit gegenüber der bisherigen Regelung im OT-1 Vertrag nicht verändert ! WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie für die Versorgung mit Strumpfanziehhilfen der Anlage 02 des OT-2 Vertrages beitreten müssen, auch wenn Sie bereits der entsprechenden Liste des OT-l Vertrages beigetreten waren! Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich möglicher Änderungen! Bamberg im Januar 2014