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∂                                                Personalberatung für die Kommunikationsbranche



Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Kulturfreiheit ohne Rechtsfreiheit im Internet – Für und Wider der Creative Commons Lizenzen
Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die sich die Förderung freier Kultur und Innovation auf die Fahnen
geschrieben hat. Mit der Entwicklung eines vereinfachten Lizenzsystems will sie es Urhebern und Nutzern im
beiderseitigen Interesse möglichst unkompliziert ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet
auszutauschen, weiterzuentwickeln und zu lizenzieren. Auf Internetplattformen wie flickr.com, jamendo.com oder
reimemaschine.de veröffentlichen Urheber ihre Bilder, Musikstücke oder Texte und bieten diese unter Bezugnahme auf
die Creative Commons Lizenzen zur Nutzung an. Anhand von Symbolen und Verlinkung zum Vertragstext ist erkennbar,
welche der sechs CC-Lizenzbedingungen anwendbar ist.

Der Urheber kann entscheiden, ob er lediglich die private Nutzung oder auch kommerzielle Nutzungen zulassen möchte,
ob die Bearbeitung seines Werkes erlaubt ist und ob eine Weitergabe der Bearbeitung des Werkes lediglich unter den
gleichen Lizenzbedingungen oder unbeschränkt möglich ist. Die Mindestvoraussetzung einer Lizenz ist in jedem Fall die
Nennung des Urhebers und Werktitels, der Verweis auf die Lizenzbedingungen sowie im Falle einer Abwandlung der
Hinweis darauf, dass es sich um eine solche handelt.




        Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19             e-Mail info@designerdock.de
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Einen Unsicherheitsfaktor stellt die schwer überprüfbare Freiheit von Rechten Dritter dar. Allgemein abzuraten ist von der
Verwertung solcher Fotografien, auf welchen Personen, Kunstwerke oder Designobjekte abgebildet sind. Mit der CC-
Lizenz wird nämlich nur die Zustimmung des Fotografen zur Nutzung seiner Aufnahme erteilt, nicht die Rechte des
Abgebildeten oder des Rechteinhabers an den abgebildeten Objekten (z.B. Künstler der fotografierten Skulptur). Sollte
der Lizenzgeber an dem lizenzierten Werk selbst gar keine Rechte oder nicht die alleinigen Rechte besitzen, kann auch
dies zu rechtlichen Ansprüchen Dritter gegen den Nutzer führen. Hier bestehen sowohl für den lizenzierenden Urheber
als auch für den Nutzer Haftungsrisiken. Enthält z.B. die per CC-Lizenz angebotene Musik Samples oder sind Komponist
und Texter als Miturheber beteiligt bzw. ein Sänger als ausübender Künstler, muss der Nutzer von diesen die Rechte
einholen. Künstler, die einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Bild Kunst) ihre Rechte an sämtlichen Werken zur
Wahrnehmung übertragen haben, sind grundsätzlich gar nicht berechtigt, selbst Lizenzen zu vergeben. Fordert die
Verwertungsgesellschaft später ein Entgelt für die vermeintlich lizenzierte Nutzung, kann sich der Nutzer hiergegen nicht
wehren und der Komponist sieht sich ggf. mit Regressansprüchen konfrontiert. Das Konzept von Creative Commons ist
zeitgemäß und auf die Bedürfnisse des digitalen Zeitalters zugeschnitten, aus Juristensicht muss man aber vor den Ecken
und Kanten des vereinfachten Lizenz-Systems warnen. Eine Fortsetzung zu diesem Thema folgt.

So einfach und unproblematisch dieses System auf den ersten Blick erscheint und sich in den meisten Fällen vermutlich
auch praktizieren lässt, ist es allerdings dann nicht mehr, wenn sich die Beteiligten im Einzelfall einmal nicht mehr einig
sein sollten. Die Vereinfachung der Lizenzbedingungen durch symbolische Darstellung der do`s & dont`s birgt zunächst
die Gefahr, dass sich der Nutzer, mit dem automatisch beim Download des Werkes der Lizenzvertrag zustande kommt,
die vereinbarten Regelungen in der Vollversion gar nicht durchliest und sich daher nicht bewusst ist, was er nun
überhaupt genau darf und was nicht. Insbesondere professionellen Verwertern ist dringend zu raten, sich die
vollständigen Lizenzbedingungen gründlich durchzulesen und im Zweifelsfall zur Klärung des genauen Umfangs der
Rechteinräumung mit dem Urheber in Kontakt zu setzen. Sollte dann eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, ist
zu beachten, dass die Abänderung der CC-Lizenz nur in schriftlicher Form rechtswirksam ist.




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Frame-Linking
Frames sind ein Gestaltungsmittel, um ein Browserfenster in verschiedene Segmente aufzuteilen, den jeweils ein eigener
Inhalt zugewiesen ist. Beim Frame-Linking wird der Inhalt einer fremden Webseite, z.B. ein Bild, innerhalb des Frames
dargestellt, so dass für den Internetnutzer, der nach wie vor auf der Ausgangsseite navigiert, nicht unbedingt erkennbar
ist, dass der auf seinem Bildschirm dargestellte Inhalt tatsächlich von einer anderen Webseite abgerufen wird. Das LG
München I sah in der Einbindung eines Fotos mittels Framing-Technik ohne Zustimmung des Urhebers eine
urheberrechtlich relevante Handlung. Zwar wird durch diese Technik keine physikalische Kopie der Dateien auf dem
eigenen Server erzeugt. Aber das Einbinden der externen Datei in der Weise, dass fremder Inhalt von einem externen
Server direkt in einen bestimmten Abschnitt auf dem Bildschirm geladen wird, sah das Gericht als unzulässiges
öffentliches Zugänglichmachen an (LG München I, Urteil vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05). Das OLG Hamburg kam in
der Vergangenheit zu dem gleichen Ergebnis (OLG Hamburg, Urteil vom 22.02.2001, Az. 3 U 247/00 - Online-Lexikon).
Die Problematik ist zwar nach wie umstritten, und eine Entscheidung durch den BGH ist nicht in Sicht, es ist aber zu
erwarten, dass sich die Sichtweise durchsetzen wird, das Frame-Linking als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren.

Hinweis
Was für Google gilt, gilt nicht für jede Website, die auf fremden Content verlinkt. Die Thumbnail-Entscheidung des BGH
sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass Urheber, sobald sie ihre Werke im Internet präsentieren, mit
einem durch einen Thumbnail hinterlegten Link einverstanden wären, da sie mit einer solchen Nutzung nicht rechnen
müssen. Bei der Einbettung von Links in Vorschau-Informationen sollte darauf geachtet werden, dass urheberrechtlich
geschützter Content nicht in die eigene Website übernommen wird.



© 2010 Katja Schubert, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de




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DESIGNERDOCK Rechttipp: Creative Commons Lizenzen

  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Kulturfreiheit ohne Rechtsfreiheit im Internet – Für und Wider der Creative Commons Lizenzen Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die sich die Förderung freier Kultur und Innovation auf die Fahnen geschrieben hat. Mit der Entwicklung eines vereinfachten Lizenzsystems will sie es Urhebern und Nutzern im beiderseitigen Interesse möglichst unkompliziert ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet auszutauschen, weiterzuentwickeln und zu lizenzieren. Auf Internetplattformen wie flickr.com, jamendo.com oder reimemaschine.de veröffentlichen Urheber ihre Bilder, Musikstücke oder Texte und bieten diese unter Bezugnahme auf die Creative Commons Lizenzen zur Nutzung an. Anhand von Symbolen und Verlinkung zum Vertragstext ist erkennbar, welche der sechs CC-Lizenzbedingungen anwendbar ist. Der Urheber kann entscheiden, ob er lediglich die private Nutzung oder auch kommerzielle Nutzungen zulassen möchte, ob die Bearbeitung seines Werkes erlaubt ist und ob eine Weitergabe der Bearbeitung des Werkes lediglich unter den gleichen Lizenzbedingungen oder unbeschränkt möglich ist. Die Mindestvoraussetzung einer Lizenz ist in jedem Fall die Nennung des Urhebers und Werktitels, der Verweis auf die Lizenzbedingungen sowie im Falle einer Abwandlung der Hinweis darauf, dass es sich um eine solche handelt. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Einen Unsicherheitsfaktor stellt die schwer überprüfbare Freiheit von Rechten Dritter dar. Allgemein abzuraten ist von der Verwertung solcher Fotografien, auf welchen Personen, Kunstwerke oder Designobjekte abgebildet sind. Mit der CC- Lizenz wird nämlich nur die Zustimmung des Fotografen zur Nutzung seiner Aufnahme erteilt, nicht die Rechte des Abgebildeten oder des Rechteinhabers an den abgebildeten Objekten (z.B. Künstler der fotografierten Skulptur). Sollte der Lizenzgeber an dem lizenzierten Werk selbst gar keine Rechte oder nicht die alleinigen Rechte besitzen, kann auch dies zu rechtlichen Ansprüchen Dritter gegen den Nutzer führen. Hier bestehen sowohl für den lizenzierenden Urheber als auch für den Nutzer Haftungsrisiken. Enthält z.B. die per CC-Lizenz angebotene Musik Samples oder sind Komponist und Texter als Miturheber beteiligt bzw. ein Sänger als ausübender Künstler, muss der Nutzer von diesen die Rechte einholen. Künstler, die einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Bild Kunst) ihre Rechte an sämtlichen Werken zur Wahrnehmung übertragen haben, sind grundsätzlich gar nicht berechtigt, selbst Lizenzen zu vergeben. Fordert die Verwertungsgesellschaft später ein Entgelt für die vermeintlich lizenzierte Nutzung, kann sich der Nutzer hiergegen nicht wehren und der Komponist sieht sich ggf. mit Regressansprüchen konfrontiert. Das Konzept von Creative Commons ist zeitgemäß und auf die Bedürfnisse des digitalen Zeitalters zugeschnitten, aus Juristensicht muss man aber vor den Ecken und Kanten des vereinfachten Lizenz-Systems warnen. Eine Fortsetzung zu diesem Thema folgt. So einfach und unproblematisch dieses System auf den ersten Blick erscheint und sich in den meisten Fällen vermutlich auch praktizieren lässt, ist es allerdings dann nicht mehr, wenn sich die Beteiligten im Einzelfall einmal nicht mehr einig sein sollten. Die Vereinfachung der Lizenzbedingungen durch symbolische Darstellung der do`s & dont`s birgt zunächst die Gefahr, dass sich der Nutzer, mit dem automatisch beim Download des Werkes der Lizenzvertrag zustande kommt, die vereinbarten Regelungen in der Vollversion gar nicht durchliest und sich daher nicht bewusst ist, was er nun überhaupt genau darf und was nicht. Insbesondere professionellen Verwertern ist dringend zu raten, sich die vollständigen Lizenzbedingungen gründlich durchzulesen und im Zweifelsfall zur Klärung des genauen Umfangs der Rechteinräumung mit dem Urheber in Kontakt zu setzen. Sollte dann eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, ist zu beachten, dass die Abänderung der CC-Lizenz nur in schriftlicher Form rechtswirksam ist. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 3. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Frame-Linking Frames sind ein Gestaltungsmittel, um ein Browserfenster in verschiedene Segmente aufzuteilen, den jeweils ein eigener Inhalt zugewiesen ist. Beim Frame-Linking wird der Inhalt einer fremden Webseite, z.B. ein Bild, innerhalb des Frames dargestellt, so dass für den Internetnutzer, der nach wie vor auf der Ausgangsseite navigiert, nicht unbedingt erkennbar ist, dass der auf seinem Bildschirm dargestellte Inhalt tatsächlich von einer anderen Webseite abgerufen wird. Das LG München I sah in der Einbindung eines Fotos mittels Framing-Technik ohne Zustimmung des Urhebers eine urheberrechtlich relevante Handlung. Zwar wird durch diese Technik keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erzeugt. Aber das Einbinden der externen Datei in der Weise, dass fremder Inhalt von einem externen Server direkt in einen bestimmten Abschnitt auf dem Bildschirm geladen wird, sah das Gericht als unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen an (LG München I, Urteil vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05). Das OLG Hamburg kam in der Vergangenheit zu dem gleichen Ergebnis (OLG Hamburg, Urteil vom 22.02.2001, Az. 3 U 247/00 - Online-Lexikon). Die Problematik ist zwar nach wie umstritten, und eine Entscheidung durch den BGH ist nicht in Sicht, es ist aber zu erwarten, dass sich die Sichtweise durchsetzen wird, das Frame-Linking als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren. Hinweis Was für Google gilt, gilt nicht für jede Website, die auf fremden Content verlinkt. Die Thumbnail-Entscheidung des BGH sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass Urheber, sobald sie ihre Werke im Internet präsentieren, mit einem durch einen Thumbnail hinterlegten Link einverstanden wären, da sie mit einer solchen Nutzung nicht rechnen müssen. Bei der Einbettung von Links in Vorschau-Informationen sollte darauf geachtet werden, dass urheberrechtlich geschützter Content nicht in die eigene Website übernommen wird. © 2010 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de