Um als Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz beanspruchen zu können, müssen Gebrauchsgegenstände, auch soweit sie geschmacksmusterschutzfähig sind, die noch einmal gesteigerten Anforderungen an eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Schöpfungshöhe erfüllen. Diesen in ständiger Rechtsprechung gefestigten Grundsatz hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 noch einmal ausdrücklich bestätigt, in der es (auch) über die Urheberschutzfähigkeit eines Cremetiegels zu entscheiden hatte (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen 6 U 46/11).
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Um als Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz
beanspruchen zu können, müssen Gebrauchsgegenstände, auch soweit sie
geschmacksmusterschutzfähig sind, die noch einmal gesteigerten Anforderungen an eine die
Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Schöpfungshöhe erfüllen. Diesen in ständiger
Rechtsprechung gefestigten Grundsatz hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus
dem Jahr 2011 noch einmal ausdrücklich bestätigt, in der es (auch) über die Urheberschutzfähigkeit
eines Cremetiegels zu entscheiden hatte (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen 6 U
46/11).
Die Klägerin hatte einen Cremetiegel entwickelt und unter der Bezeichnung "Ice Cube" als
Geschmacksmuster schützen lassen, der durch sein spezifisches Design, "als dessen Grundidee
die Integration eines mittig aufschraubbaren, außen metallisch schimmernden kugelförmigen
Behältnisses in einen würfelförmigen durchsichtigen Kunststoffblock mit abgerundeten Ecken
bezeichnet werden kann", an einen Eiswürfel erinnern sollte. Obwohl damit der hier tätige
Produktentwickler bei der Gestaltung des Tiegels also gewiss einer eigenen Idee gefolgt ist und
eine Gestaltung umgesetzt hat, die nicht allein durch die Funktionalität des Gegenstands bereits
vorgegeben war - als die Klägerin durch eine über den Shoppingsender QVC in auffallend ähnlich
gestalteten Tiegeln angebotene Tagescreme (auch) Urheberrechte an ihrem "Ice Cube" verletzt
Kein Urheberschutz für Cremetiegel "Ice Cube"
Montag, 10. Juni 13
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wähnte und klagte, wurde ihr der Schutz durch das Urhebergesetz versagt, weil der als Eiswürfel
gestaltete Cremetiegel die für ein Werk der angewandten bildenden Kunst erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreiche.
Das OLG Köln betonte in seiner Entscheidung, dass gegenüber einer geschmacksmusterfähigen
Gestaltung, die sich ihrerseits ja bereits von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, also dem
rein Handwerklichen und Alltäglichen abheben muss - was der "Ice Cube" zweifellos erreicht - die
Urheberschutzfähigkeit ein noch deutlicheres Überragen und einen noch höheren schöpferischen
Eigentümlichkeitsgrad erfordere, und dass die Grenze zwischen Geschmacksmuster und
urheberrechtlich geschütztem Werk nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe. Die von der deutschen
Rechtsprechung insoweit geforderte Gestaltungshöhe müsse es nach den im Leben herrschenden
Anschauungen rechtfertigen, von Kunst zu sprechen - und dem konkreten Design des "Ice Cube", das
"über eine gefällige Kombination ästhetisch naheliegender und zweckmäßiger Elemente nicht wesentlich
hinausgeht, [liege] kein im vorgenannten Sinne künstlerischer Wurf zu Grunde".
Die Kritik des OLG Köln mag aus Designersicht recht harsch klingen; letztlich wird sie aber dem Zweck
des Urheberrechts gerecht, die Produkte künstlerischer Arbeit, "persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2
Abs. 2 UrhG) unter besonderen Schutz zu stellen. Gebrauchsgegenstände, die in aller Regel für die
Serienproduktion entwickelt und gestaltet werden, werden die erforderliche Gestaltungshöhe tatsächlich
nur in Ausnahmefällen erreichen.
Montag, 10. Juni 13