Agenturen und andere Arbeitgeber, die überwiegend freie Mitarbeiter anstellen, sehen sich immer wieder mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Vermeintliche Vorteile der selbstständigen Beschäftigung auf Auftraggeberseite sind hohe Flexibilität, Wegfall des Arbeitnehmerkündigungsschutzes und Einsparung von Lohnnebenkosten, können aber schnell ins Gegenteil umschlagen. Im schlimmsten Fall - bei hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen - existenzbedrohend für das Unternehmen sein, wenn bei einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt wird, dass die vermeintlich freien Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer, also nur "scheinselbstständig" sind.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Arbeitsrecht
Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für
Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de
Scheinselbstständigkeit
Agenturen und andere Arbeitgeber, die überwiegend freie Mitarbeiter anstellen, sehen sich immer wieder mit dem
Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Vermeintliche Vorteile der selbstständigen Beschäftigung auf
Auftraggeberseite sind hohe Flexibilität, Wegfall des Arbeitnehmerkündigungsschutzes und Einsparung von
Lohnnebenkosten, können aber schnell ins Gegenteil umschlagen. Im schlimmsten Fall - bei hohen Nachzahlungen von
Sozialversicherungsbeiträgen - existenzbedrohend für das Unternehmen sein, wenn bei einer Betriebsprüfung
nachträglich festgestellt wird, dass die vermeintlich freien Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer, also nur
"scheinselbstständig" sind.
Die sozialrechtliche Definition
Nach sozialversicherungsrechtlicher Bewertung ist jede nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV), sozialversicherungspflichtig.
Die arbeitsrechtliche Definition
Scheinselbstständig ist, wer laut Vertrag zwar selbstständige Dienstleistungen erbringt, tatsächlich aber
nichtselbstständige Arbeiten leistet. Dieser Scheinselbstständige unterliegt sämtlichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie
z.B. Kündigungsschutz, Arbeitsschutz und Betriebsverfassungsrecht. Im Einzelfall muss jeweils geprüft werden, ob eine
abhängige Beschäftigung vorliegt.
Im Einzelfall muss jeweils geprüft werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständig ist, wer ...
•
die Arbeitsleistung ausschließlich persönlich erbringen muss, also keine Vertreter bestimmen darf
•
selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt
•
über kein betrieblich eingesetztes Eigenkapital verfügt
•
mit Betriebsmitteln des Arbeit-/Auftraggebers arbeitet
•
überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist
•
kein typisches, unternehmerisches Risiko trägt, dessen Vergütung z.B. unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit eintritt
•
über kein Firmenschild oder eigene Geschäftsräume verfügt, kein eigenes Briefpapier, Visitenkarten, Web-Site
nachweisen kann
•
in Arbeitskleidung des Auftraggebers auftritt
•
nach Weisung des Auftraggebers tätig ist
•
als "Selbstständiger" genau die gleichen Tätigkeiten verrichtet, die andere Personen bei demselben Auftraggeber
als Arbeitnehmer verrichten
Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit
Selbstständig ist, wer ...
•
frei in der Wahl von Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist
•
Know-how und nicht Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit anbietet
•
sein Honorar frei verhandeln kann
•
Aufträge ablehnen kann
•
das Honorar nur bei tatsächlicher Leistungserbringung erhält, z.B. keine Vergütung für die Zeiten von Krankheit
und Urlaub geltend machen kann.
•
nicht in das Zeiterfassungssystem des Auftraggebers eingebunden ist
•
Eigenmittel einsetzt
•
ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt
•
unternehmerisch auftritt (eigene Website, Profil in Datenbanken, etc.)
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