"Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Hört man damit auf, treibt man zurück."
Laozi, 6. Jh. v. Chr.
Da vielen Arbeitnehmern nach Feierabend wenig Zeit bleibt, um außerhalb der Berufspraxis neues Wissen zu erwerben oder Erlerntes zu vertiefen, gibt es den Anspruch auf Bildungsurlaub, zu dem Deutschland sich schon im Jahr 1974 völkerrechtlich verpflichtete. Aber wer kann wie lange Bildungsurlaub nehmen, was sind die Voraussetzungen?
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
10 Tipps zum Bildungsurlaub
"Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Hört man damit auf, treibt man zurück."
Laozi, 6. Jh. v. Chr.
Da vielen Arbeitnehmern nach Feierabend wenig Zeit bleibt, um außerhalb der Berufspraxis neues
Wissen zu erwerben oder Erlerntes zu vertiefen, gibt es den Anspruch auf Bildungsurlaub, zu dem
Deutschland sich schon im Jahr 1974 völkerrechtlich verpflichtete. Aber wer kann wie lange
Bildungsurlaub nehmen, was sind die Voraussetzungen?
1. Was ist eigentlich Bildungsurlaub? Allgemeines
Bildungsurlaub bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber
auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen, die der
politischen Bildung und/oder der beruflichen Weiterbildung dienen. Es handelt sich also nicht um
einen Erholungsurlaub – und der Arbeitgeber bezahlt in der Regel zwar die Freistellung (wie beim
regulären bezahlen Urlaub auch), aber nicht das Seminarangebot oder mögliche Reisekosten.
2. Unterschiede von Land zu Land
Nach dem Beitritt der Bundesrepublik zum Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 blieb der Bund
untätig, woraufhin die westdeutschen Länder (außer Baden-Württemberg und Bayern) eigene
Landesgesetze verabschiedeten (da den Ländern im Bereich des Arbeitsrechts die
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Gesetzgebungskompetenz zusteht – Art. 74 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG), die den Anspruch auf die
Gewährung von Bildungsurlaub definieren. In Folge der deutschen Einigung zogen die
ostdeutschen Länder, außer Sachsen und Thüringen, nach. Besondere gesetzliche Regelungen
gibt es für Betriebsratmitglieder und für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes (Bund).
Mögliche Einschränkungen, Sonderfälle, zusätzliche Bedingungen wie Beschäftigungsdauer,
Betriebsgröße u.a. finden sich in den einzelnen Länder-Gesetzen
Berlin: in Berlin gilt das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG): danach haben alle Berliner
Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter einen Anspruch auf Weiterbildung;
für Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes
Berlin
3. Und welche Inhalte werden gefördert?
In allen Bundesländern dient der Bildungsurlaub der politischen und beruflichen
Arbeitnehmerweiterbildung; in einigen Landesgesetzen ist zusätzlich die allgemeine oder kulturelle
Weiterbildung genannt (siehe Ländergesetze). Die folgenden Definitionen gelten, soweit die
entsprechenden Ländergesetze keine gesonderten Voraussetzungen aufstellen:
Berufliche Weiterbildung zielt darauf ab, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des
Arbeitnehmers zu erhalten, zu erweitern und sie den sich wandelnden Anforderungen anzupassen;
einbezogen sind sowohl der berufliche Aufstieg als auch die berufliche Umorientierung –
Maßnahmen der Fortbildung und der Umschulung. Es geht um die Förderung der beruflichen
Handlungskompetenz, wobei sich die Bildungsinhalte allerdings nicht unmittelbar auf die
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ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen müssen, eingeschlossen sind auch Bildungsinhalte, die
zum Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können (allerdings braucht der Wechsel zu einem
anderen Arbeitgeber nicht gefördert zu werden, vgl: BAG, Urteil v. 18. Mai 1999 – 9 AZR 381/98)
Politische Weiterbildung: dient der Orientierung des Einzelnen in Staat und Gesellschaft und Beruf
und soll ihm ermöglichen, soziale, politische und gesellschaftliche Verhältnisse zu erkennen und zu
beurteilen. Gefördert wird die Befähigung des Arbeitnehmers zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher
Rechte und Pflichten, die Teilhabe an der Willensbildung und somit das hohe Ziel der Sicherung der
Demokratie und der Entwicklung des sozialen Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss v. 15. Dezember
1987 – 1 BvR 563/85).
Allgemeine Weiterbildung: hat die Förderung der Selbstentfaltung des Einzelnen zum Ziel, indem
sie zur Auseinandersetzung mit sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen
befähigt und zum Handeln und Mitgestalten in diesen Bereichen anregt. (vgl. § 3 Abs. 3 SchleswigHolsteinisches Bildungsfreistellungsgesetz)
Berlin: Bildungsurlaub kann den Arbeitnehmern für eine von der zuständigen Senatsverwaltung
anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung und / oder politischen Bildung
gewährt werden. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen
lassen. Bei der beruflichen Weiterbildung muss ein Bezug zur ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Es
ist ausdrücklich festgelegt, dass das Lernen zu Hause, wie zur Prüfungsvorbereitung oder die
Erstellung von Abschlussarbeiten nicht anerkennungsfähig sind - also gibt es dafür auch keinen
Bildungsurlaub.
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4. Anerkennung als Bildungsurlaub
Bildungsurlaub kann nur für Angebote beansprucht werden, die entweder von einem anerkannten
Träger durchgeführt werden, oder die selbst als Weiterbildungsmaßnahme von der zuständigen
Behörde anerkannt worden sind.
Berlin: Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen zum Bildungsurlaub können nur vom
Bildungsträger (Veranstalter) gestellt werden; die Anträge sollten 10 Wochen vor Beginn der
Bildungsmaßnahme bei der zuständigen Senatsverwaltung unter Verwendung des amtlichen
Vordrucks (auch online möglich) eingereicht werden, nachträgliche Anerkennungen sind nach dem
BiUrlG nicht möglich.
Suche einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung zum Bildungsurlaub: www.berlin.de
5. Gestaltung der Bildungsmaßnahme
Jede Bildungsmaßnahme muss eine systematische, auf ein Lernziel ausgerichtete
Wissensvermittlung beinhalten. Die tägliche Stundenzahl darf nicht wesentlich hinter der eines
normalen Arbeitstages zurückbleiben. Trotzdem darf keine Lohnkürzung vorgenommen werden,
falls an einzelnen Tagen nur ein verkürztes Bildungsangebot stattfindet. Abweichende Regelungen
existieren für An- und Abreisetag bei auswärtigen Veranstaltungen.
6. Anspruchsinhalt
Der Anspruch ist nicht abtretbar und nicht abdingbar (d.h. nicht abänderbar oder vertraglich
auszuschließen). Er ist an den nach Landesgesetz vorgesehenen Bezugszeitraum gebunden,
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überwiegend damit an das Kalenderjahr. Mit Fristablauf erlischt er. Es besteht kein
Selbstbeurlaubungsrecht; auch genügt nicht das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung
hin, der Arbeitnehmer werde an einer bestimmten Bildungsveranstaltung teilnehmen. Es bedarf
einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, mit welcher der Arbeitgeber wiederum den Anspruch
des Arbeitnehmers erfüllt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, wobei teils ausdrücklich
vorausgesetzt wird, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses im Bundesland liegt;
der Anspruch entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
7. Dauer und Fristen, Beantragung
Alle Landesgesetze gehen von einer bezahlten Freistellung von fünf Arbeitstagen pro Jahr aus
(außer Saarland: 6 Tage). In einigen Bundesländern kann der Anspruch auch auf zehn Arbeitstage
innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammengefasst
werden. Teilweise gibt es Sonderregelungen für jüngere Arbeitnehmer, so gewährt Berlin bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres zehn Arbeitstage für Bildungsurlaub pro Kalenderjahr.
Der Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub ist rechtzeitig, zwischen vier und sechs Wochen
vor Beginn der Veranstaltung, dem Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen
(Vorlage der Anmeldung und des Programms). Die Anmeldefrist wird nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs.
2 2. Halbsatz BGB berechnet, d.h. zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim
Arbeitgeber und dem Beginn der Maßnahme müssen volle vier (sechs) Wochen liegen.
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Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch.
Vorgesehen ist eine Übertragung des Bildungsurlaubs auf das folgende Kalenderjahr, wenn der
Bildungsurlaub wegen betrieblicher Belange nicht gewährt werden konnte. Der Arbeitnehmer muss
dann im laufenden Jahr dem Arbeitgeber mitteilen, dass er den Anspruch im folgenden Jahr für
eine längere Freistellung verwenden will. Die beabsichtigte Bildungsmaßnahme braucht weder
inhaltlich noch nach Zeitraum vorab mitgeteilt zu werden. Nutzt der Arbeitnehmer im Folgejahr nur
den einwöchigen Bildungsurlaub des laufenden Kalenderjahres, verfällt der „verblockte“ anteilige
Bildungsurlaub aus dem Vorjahr mit Ablauf des laufenden Jahres. Um Doppelansprüche bei
Wechsel des Arbeitgebers zu vermeiden, stellt der Vorarbeitgeber eine
Bildungsurlaubsbescheinigung aus.
Bildungsurlaub wird beim Arbeitgeber beantragt. Inanspruchnahme und Zeitpunkt des
Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch sechs Wochen vor
Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dem Arbeitgeber wird die Anmeldung und der
Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung (nur vom Veranstalter erhältlich)
vorgelegt.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich reagieren, wobei eine Ablehnung schriftlich begründet werden
muss. Als Ablehnungsgründe kommen in der Regel nur betriebliche Belange in Frage; in einigen
Landesgesetzen werden als Ablehnungsgrund ausdrücklich noch entgegenstehende
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer genannt, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen
(siehe dazu: LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20. November 2007 – 5 Sa 285/07).
Ersatzansprüche des Arbeitnehmers kommen in Betracht, wenn der Arbeitgeber die bezahlte
Freistellung zu Unrecht ablehnt.
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8. Wer zahlt was?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Während des
Bildungsurlaubs zahlt also der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Die Höhe des fortzuzahlenden
Entgelts bestimmt sich entweder nach der Urlaubsvergütung (§ 11 BUrlG) oder nach dem
Lohnausfallprinzip. Die Kosten für die Weiterbildung selbst - Kursge-bühren, Ausgaben für
Lehrmittel, Fahrt und Unterkunft - muss der Arbeitnehmer aber allein bezahlen. Einen Teil der
Ausgaben kann er allerdings über die Steuererklärung zurückholen. Die Belastung des
Arbeitgebers mit den Kosten beruflicher und politischer Arbeitnehmerweiterbildung ist
verfassungskonform (BVerfG, Beschluss v. 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85).
Die Beeinträchtigung der "Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 GG)" ist durch Gründe
des Gemeinwohls (lebenslanges Lernen) gerechtfertigt.
Um die Kosten für Arbeitgeber zu begrenzen bzw. aufzufangen, gibt es für kleine und mittlere
Unternehmen in Rheinland-Pfalz einen pauschalierten Erstattungsanspruch für die Lohnkosten (§ 8
Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz) sowie in Mecklenburg-Vorpommern einen
umfassenden Erstattungsanspruch (§ 13 Absatz 1 Bildungsfreistellungsgesetz M-V).
9. Wenn es zum Streit kommt
Im Streitfall kann der Freistellungsanspruch im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht verfolgt
werden, gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung. Darlegungs- und Beweislast für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen beim Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung
des BAG, Urteil v. 16. August 1990 – 8 AZR 220/88)
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10. Darf der Betriebsrates mitreden?
Der Betriebsrat kann mitbestimmen bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zum
Bildungsurlaub: hierzu gehören u.a. der Kreis der Anspruchsberechtigten, die für die Weiterbildung
in Betracht kommenden Veranstaltungen, Anmelde- und Bewilligungsverfahren oder der Widerruf
einer bewilligten Freistellung (BAG, Beschluss v. 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01).
Weiterführende Auskünfte zum Bildungsurlaub in Berlin erhält man unter
www.berlin.de/sen/arbeit/bildungsurlaub
Folgende Bildungsurlaubsgesetze gelten derzeit:
Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz (PDF; 23 kB)
Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub
Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz: [1]
Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (PDF; 37
kB)
Schleswig-Holstein: Weiterbildungsgesetz
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