Vorrang der Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Arztes
Wie der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil entschieden hat, tritt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung niedergelassener Ärzte hinter dem Recht auf Kommunikationsfreiheit der Betreiber von Bewertungsportalen im Internet zurück, soweit ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an den dort bereitgestellten Informationen besteht (BGH, Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Vorrang der Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers vor
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Arztes
Wie der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil entschieden hat, tritt das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung niedergelassener Ärzte hinter dem Recht auf
Kommunikationsfreiheit der Betreiber von Bewertungsportalen im Internet zurück, soweit ein
berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an den dort bereitgestellten Informationen besteht (BGH,
Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
Der Entscheidung liegt die Klage eines Gynäkologen zugrunde, der sich durch die Veröffentlichung
eines zu seiner Person angelegten Profils in dem Ärzte-Bewertungsforum jameda.de in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Hierbei ging es übrigens nicht einmal um negative
Bewertungen, der Kläger wollte vielmehr insgesamt verhindern, mit seinen Daten in dem Portal
abrufbar zu sein und bewertet werden zu können.
Wie andere vergleichbare Bewertungsportale auch stellt Jameda seinen Nutzern nicht nur
Informationen über die erfassten Ärzte wie Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und
Öffnungszeiten zur Verfügung, sondern auch die Möglichkeit, anonyme Bewertungen durch Noten
von 1 - 6 und Kommentare abzugeben. Bei den bereitgestellten Basis-Informationen handelt es
sich eindeutig um personenbezogene Daten, also Angaben über bestimmte oder bestimmbare
Personen, deren Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung grundsätzlich dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterfallen. Allerdings, so der BGH, ergebe sich aus § 29 Abs. 2
BDSG, dass die Übermittlung solcher Daten an Dritte zulässig ist, soweit diese ein berechtigtes
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Interesse daran haben und andererseits kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen
entgegensteht. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass
die zum Zwecke des Bewertungsportals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten die
jeweiligen Ärzte nur in Bezug auf ihr berufliches Wirken, somit in ihrer sog. "Sozialsphäre"
berühren.
Dies sei ein Bereich, in dem sich die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte persönliche
Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe, und in dem der einzelne sich
auf eine Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auch auf Kritik
einstellen müsse. Gleichzeitig sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche
Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich, und das von der Beklagten
betriebene Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen, so dass der freie Meinungsaustausch hier vor dem Recht
des klagenden Arztes, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen
Daten zu bestimmen, Vorrang habe.
In diesem Sinne hatte der Senat auch bereits im Jahr 2009 in seiner "Spickmich" -Entscheidung
(Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) über die Zulässigkeit der Online-Bewertung von Lehrern
geurteilt. Auch diese müssen es im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hinnehmen, von ihren
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