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Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Basics # 1: Fotos und Recht (zweiter Teil)
Im Zweiten Teil der Übersicht „Fotos und Recht“ geht es um den urheberrechtlichen Schutz von Fotos.

I. Urheberrechtsschutz von Fotos
Fotos können urheberrechtlich entweder als sog. Lichtbildwerke oder als sog. Lichtbilder geschützt sein. Lichtbildwerke
sind Fotografien, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen, also künstlerische Fotos. Die schöpferische
Leistung kann sich aus verschiedenen Ausdrucksmitteln ergeben: dem Bildausschnitt, der Beleuchtung, der Kontraste, der
Perspektive, der Bildschärfe usw. Lichtbildwerke sind, wie andere urheberrechtlich geschützte Werke auch, bis 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder hingegen sind einfache Fotografien, die keine persönliche geistige
Schöpfung beinhalten, z.B. Schnappschüsse, Satellitenaufnahmen, Passbildautomatenfotos. Aber auch Lichtbilder sind
urheberrechtlich geschützt, allerdings "nur" 50 Jahre lang nach ihrem Erscheinen.

II. Rechte an Fotos
1. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Das Recht, ein Foto zu vervielfältigen, ist dem Urheber vorbehalten. Vervielfältigen ist jede Handlung, die einen neuen
Gegenstand schafft, der den Inhalt des Foto wahrnehmbar macht, wie z.B. Fotokopieren, Abfotografieren, Abmalen,
Abdrucken. Auch das Digitalisieren von Fotos ist eine Vervielfältigungshandlung, die Abspeicherung in anderen Formaten
und die Übersendung per E-Mail. Auch wer Bilddateien aus dem Internet herunter lädt, vervielfältigt das Foto. Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
bringen, z.B. das Anbieten von Postkarten, die auf der Grundlage eines Fotos hergestellt worden sind. Auch das
Verbreitungsrecht ist dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung eines Fotos zu privaten Zwecken, die keinen
Erwerbszwecken dient und die nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage beruht, ist erlaubt, wie
z.B. die Nutzung eines Fotos als Bildschirmhintergrund, das Verschenken eines Fotoausdrucks an einen Freund.



                   Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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2. "Internetrecht"
Das Recht, das Foto im Internet zu veröffentlichen wird "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Auch dieses
Recht steht allein dem Urheber zu. Sollen also Fotos in eine Web-Site eingebunden werden, müssen die entsprechenden
Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden. Es genügt nicht, die Quelle des Fotos anzugeben oder einen
Copyrightvermerk anzubringen.

3. Bearbeitungsrecht
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Fotos (z.B. Anfertigen von Fotomontagen, Ausschneiden einzelner
Details, grafische Bearbeitungen) dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet
werden. Das Bearbeiten eines Fotos selbst ist erlaubt, solange das bearbeitete Foto nicht der Öffentlichkeit präsentiert
wird. Erlaubt ist auch die freie Benutzung eines Fotos als Anregung oder Inspiration für ein eigenes Werk. Wo die
Umgestaltung eines Fotos aufhört und wo die freie Benutzung anfängt, ist mitunter schwer abzugrenzen. Eine freie
Benutzung liegt vor, wenn sich das neu geschaffene Werk so weit vom ursprünglichen Foto entfernt, dass dessen Züge
und Merkmale in dem neuen Werk verblassen. Es genügt nicht, abweichende Elemente und in das neue Werk einzufügen,
sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des Fotos in dem neuen Werk
vorhanden sind. Je individueller das Foto ist, umso eigenständiger muss das neue Werk gestaltet sein, um als freie
Benutzung erlaubt zu sein.

III. Nutzungsrechte
Wer ein fremdes Foto vervielfältigen, verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich machen will oder Bearbeitungen
herstellen und verwerten will, bedarf der Zustimmung des Urhebers und muss die entsprechenden Nutzungsrechte von
ihm erwerben. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Rechte auch für die konkret beabsichtigte Nutzung
eingeräumt werden. Wer z.B. nur das Recht erwirbt, das Foto in seine Web-Site einzubinden, hat noch lange nicht das
Recht, dieses auch auf Werbeflyern abzudrucken. Bei der Einholung von Nutzungsrechten sollte der Erwerber die von ihm
beabsichtigte Nutzung möglichst sorgfältig formulieren, denn im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber.


© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de




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  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche 2. "Internetrecht" Das Recht, das Foto im Internet zu veröffentlichen wird "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Auch dieses Recht steht allein dem Urheber zu. Sollen also Fotos in eine Web-Site eingebunden werden, müssen die entsprechenden Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden. Es genügt nicht, die Quelle des Fotos anzugeben oder einen Copyrightvermerk anzubringen. 3. Bearbeitungsrecht Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Fotos (z.B. Anfertigen von Fotomontagen, Ausschneiden einzelner Details, grafische Bearbeitungen) dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Das Bearbeiten eines Fotos selbst ist erlaubt, solange das bearbeitete Foto nicht der Öffentlichkeit präsentiert wird. Erlaubt ist auch die freie Benutzung eines Fotos als Anregung oder Inspiration für ein eigenes Werk. Wo die Umgestaltung eines Fotos aufhört und wo die freie Benutzung anfängt, ist mitunter schwer abzugrenzen. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn sich das neu geschaffene Werk so weit vom ursprünglichen Foto entfernt, dass dessen Züge und Merkmale in dem neuen Werk verblassen. Es genügt nicht, abweichende Elemente und in das neue Werk einzufügen, sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des Fotos in dem neuen Werk vorhanden sind. Je individueller das Foto ist, umso eigenständiger muss das neue Werk gestaltet sein, um als freie Benutzung erlaubt zu sein. III. Nutzungsrechte Wer ein fremdes Foto vervielfältigen, verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich machen will oder Bearbeitungen herstellen und verwerten will, bedarf der Zustimmung des Urhebers und muss die entsprechenden Nutzungsrechte von ihm erwerben. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Rechte auch für die konkret beabsichtigte Nutzung eingeräumt werden. Wer z.B. nur das Recht erwirbt, das Foto in seine Web-Site einzubinden, hat noch lange nicht das Recht, dieses auch auf Werbeflyern abzudrucken. Bei der Einholung von Nutzungsrechten sollte der Erwerber die von ihm beabsichtigte Nutzung möglichst sorgfältig formulieren, denn im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber. © 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de