Die schönsten Verträge sind diejenigen Verträge, in denen die Haftung komplett ausgeschlossen ist. Der Haken an der Sache ist, dass Haftungsausschlüsse in AGB nahezu immer unwirksam sind. Aber ist der Kreativschaffende nun wirklich einem uferlosen Risiko ausgesetzt, wenn er in Projekten der vollen Haftung unterliegt?
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Basics # 3: Vertragsrecht (Haftung)
Die schönsten Verträge sind diejenigen Verträge, in denen die Haftung komplett ausgeschlossen ist. Der Haken an der
Sache ist, dass Haftungsausschlüsse in AGB nahezu immer unwirksam sind. Aber ist der Kreativschaffende nun wirklich
einem uferlosen Risiko ausgesetzt, wenn er in Projekten der vollen Haftung unterliegt?
Was ist Haftung?
Haftung ist das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Ohne Verschulden keine Haftung. Das Verschulden kann sich
aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln ergeben. Fahrlässig handelt, wer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten
vernachlässigt. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus der Art der Pflichten, die mit einem Auftrag verbunden sind. Der
Auftraggeber muss sich darauf verlassen dürfen, dass der Auftragnehmer, die für die Erfüllung seiner Pflichten
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Der Auftragnehmer kann sich nicht damit entlasten, dass er die
Fachkenntnisse, Verstandeskräfte oder das manuelle Geschick, welche zur Erfüllung einer Aufgabe, erforderlich sind,
nicht hatte. Je anspruchsvoller eine Aufgabe ist, umso höher sind auch die Sorgfaltspflichten, die man auf sich lädt. Der
Maßstab ist, welche Sorgfalt man von jemandem erwarten darf, der die betreffende Leistung anbietet.
Wie kann man die Haftung vertraglich reduzieren?
In AGB, bei denen die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses verschwindend gering ist, sollte darauf geachtet werden,
dass die Leistung, um die es geht, so beschrieben ist, dass sie auch nur diejenigen Pflichten umfasst, zu deren Erfüllung
man individuell, fachlich und personell in der Lage ist. Die Leistungsbeschreibung hat unmittelbaren Einfluss auf den
Haftungsmaßstab. Bei riskanten Leistungen sollte kein bestimmtes Leistungsergebnis, sondern lediglich ein Bemühen um
ein bestimmtes Leistungsergebnis vereinbart werden, ganz im Sinne einer Dienstleistung.
Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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Wenn risikobehaftete Leistungen nahe liegen (z.B. rechtliche Überprüfung von Werbemaßnahmen), empfiehlt es sich,
diese Leistungen vertraglich dem Auftraggeber selbst aufzuerlegen.
In AGB ist die Haftung für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausschließbar, mit Ausnahme von Körper- oder
Gesundheitsverletzungen, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach begrenzbar auf Schäden, die vertragstypisch
vorhersehbar sind. Ein weitergehender Haftungsausschluss lässt sich individualvertraglich, außerhalb von AGB mit dem
Auftraggeber vereinbaren. Hier wird es eher das praktische Problem sein, ob der Auftraggeber damit einverstanden ist.
Die vertragliche Zusage von Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung oder einen bestimmten
Leistungserfolg sollten vermieden werden. Eine Garantie begründet bei Ausbleiben des Garantieerfolges eine
automatische Haftung, ohne, dass es auf das eigene Verschulden ankommt.
Welche Schäden sind zu ersetzen?
Im Haftungsfall ist der Auftraggeber über den Schadensersatz so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende
Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies kann sein: die Reparatur beschädigter Sachen, bzw. die Übernahme der
Reparaturkosten, die Kostentragung für Ersatzbeschaffungen, der Ersatz entgangener Verdienste und Gewinnes. Zu
ersetzen sind auch die Kosten für eigene Arbeitnehmer, wenn diese für die Schadensbeseitigung eingesetzt worden sind,
auch eigene Arbeitsleistungen des Geschädigten, wenn seine aufgewendeten Arbeitsleistungen einen Marktwert haben.
Bloße Ärgereien und Zeitverluste sind, da sie nicht in Geld bezifferbar sind, nicht ersatzfähig.
Für wen stehe ich haftungsrechtlich ein?
Werden Subauftragnehmer in ein Projekt mit einbezogen, muss man sich gegenüber dem Auftraggeber deren
Verschulden als eigenes zurechnen lassen. Der zu leistende Schadensersatz kann dann im Innenverhältnis wieder
gegenüber dem Subauftragnehmer geltend gemacht werden. Werden andere Dienstleister nur an den Auftraggeber
vermittelt (der Dienstleister wird unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt), haftet man für deren Verschulden nicht.
Eventuell kommt eine Haftung für Auswahlverschulden in Betracht, wenn der Schaden darauf beruht, dass man fahrlässig
einen ungeeigneten Dienstleister vermittelt hat oder für Überwachungsfehler, wenn man mit der Projektleitung und –
überwachung beauftragt war.
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