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Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Basics # 1: Fotos und Recht
Dies ist der erste Teil der Reihe Basics, in der die grundlegenden Informationen zu den für die Kommunikationsbranche
relevanten Rechtsgebieten anhand von Kurzübersichten vermittelt werden sollen. Im Umgang mit Fotografien stellt sich
zum einen die Frage, welche Rechte am Motiv – Menschen, Sachen, Orte – beachtet werden müssen (erster Teil) und
inwieweit Fotos urheberrechtlich davor geschützt sind, für Gestaltungsarbeiten und Publikationen übernommen zu
werden (zweiter Teil).

I. Das Fotomotiv

1. Menschen und Persönlichkeitsrechte
Abbildungen von Privatpersonen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden, es sei denn, die Personen
erscheinen lediglich als Beiwerk zu dem eigentlichen Motiv (z.B. Touristen vor dem Brandenburger Tor) oder im Rahmen
einer Veranstaltung oder Versammlung, an der sie beteiligt waren (Fußballfans im Stadion, Opernpublikum). Zu beachten
ist hierbei, dass einzelne Personen nicht als Blickfang herausgestellt werden darf und aus ihrer Anonymität in der Masse
herausgerissen werden. Ist die betreffende Person allerdings im Rahmen einer Veranstaltung in den Mittelpunkt des
medialen Interesses gerückt, ist eine Nahaufnahme wiederum zulässig (z.B. Fotomodell auf einer öffentlichen
Modeschau). Die sog. Personen der Zeitgeschichte dürfen im Rahmen ihres öffentlichen Erscheinens oder in Bezug auf ein
Ereignis, in dessen Kontext sie eine prominente Rolle einnehmen, abgebildet werden. Das Recht auf Privatleben ist aber
auch hier zu beachten, weswegen es z.B. verboten ist, Caroline von Monaco und ihre Kinder beim Einkaufen auf einem
Markt abzulichten.




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2. Kunstwerke und Bauwerke
Das Abfotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Kunst- oder Bauwerken stellt eine
Vervielfältigung ("Kopie") dieser Werke und damit eine mögliche Urheberrechtsverletzung dar. Bei Werken, deren Urheber
seit mindestens 70 Jahre tot ist, erlischt das Urheberrecht. Das Werk fällt dann in die Public Domain, so dass es
uneingeschränkt auf Fotos abgebildet werden kann. Zulässig ist es auch, wenn ein Werk nur als unwesentliches Beiwerk
neben dem eigentlichen Motiv auf dem Foto erscheint (z.B. Foto von einer Vernissage, Kunstwerk im Hintergrund
erkennbar). Auch Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen von diesem
öffentlichen Ort aus fotografiert werden (sog. Panoramafreiheit), wobei sich dieses Recht bei Bauwerken auf die äußere
Ansicht erstreckt. Sobald sich der Fotograf auf ein Privatgrundstück begeben muss, ist die Fotografie nicht mehr von der
Panoramafreiheit gedeckt (z.B. Ablichten des Hundertwasserhauses von einem gegenüberliegenden Haus aus). Auch
wenn ein Werk nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort platziert ist, greift die Panoramafreiheit nicht mehr ein. So
konnte das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude es einem Postkartenverlag untersagen, Abbildungen vom verhüllten
Reichstag zu verbreiten, da das Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" eine zeitlich befristete Kunstaktion war.

3. Privateigentum und Hausrecht
Es gibt kein Recht an der Außenansicht des eigenen Sacheigentums. Das Abfotografieren einer nicht urheberrechtlichen
geschützten Sache kann also vom Eigentümer nicht schlechthin unterbunden werden. Der Eigentümer eines Autos kann
z.B. niemandem verbieten, sein in der Öffentlichkeit geparktes Auto zu fotografieren. Es kann aber sein, dass der
Eigentümer den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten an ein Fotografierverbot knüpft z.B. in Museen oder auf
Veranstaltungen. In diesem Fall bindet sich der Besucher vertraglich an das Fotoverbot und macht sich u.U.
schadensersatzpflichtig, wenn er dennoch fotografiert, z.B. Aufnahmen von einem Fußballbundesligaspiel anfertigt.




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I. Urheberrechtsschutz von Fotos
Fotos können urheberrechtlich entweder als sog. Lichtbildwerke oder als sog. Lichtbilder geschützt sein. Lichtbildwerke
sind Fotografien, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen, also künstlerische Fotos. Die schöpferische
Leistung kann sich aus verschiedenen Ausdrucksmitteln ergeben: dem Bildausschnitt, der Beleuchtung, der Kontraste, der
Perspektive, der Bildschärfe usw. Lichtbildwerke sind, wie andere urheberrechtlich geschützte Werke auch, bis 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder hingegen sind einfache Fotografien, die keine persönliche geistige
Schöpfung beinhalten, z.B. Schnappschüsse, Satellitenaufnahmen, Passbildautomatenfotos. Aber auch Lichtbilder sind
urheberrechtlich geschützt, allerdings "nur" 50 Jahre lang nach ihrem Erscheinen.

II. Rechte an Fotos
1. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
Das Recht, ein Foto zu vervielfältigen, ist dem Urheber vorbehalten. Vervielfältigen ist jede Handlung, die einen neuen
Gegenstand schafft, der den Inhalt des Foto wahrnehmbar macht, wie z.B. Fotokopieren, Abfotografieren, Abmalen,
Abdrucken. Auch das Digitalisieren von Fotos ist eine Vervielfältigungshandlung, die Abspeicherung in anderen Formaten
und die Übersendung per E-Mail. Auch wer Bilddateien aus dem Internet herunter lädt, vervielfältigt das Foto. Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
bringen, z.B. das Anbieten von Postkarten, die auf der Grundlage eines Fotos hergestellt worden sind. Auch das
Verbreitungsrecht ist dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung eines Fotos zu privaten Zwecken, die keinen
Erwerbszwecken dient und die nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage beruht, ist erlaubt, wie
z.B. die Nutzung eines Fotos als Bildschirmhintergrund, das Verschenken eines Fotoausdrucks an einen Freund.




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2. "Internetrecht"
Das Recht, das Foto im Internet zu veröffentlichen wird "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Auch dieses
Recht steht allein dem Urheber zu. Sollen also Fotos in eine Web-Site eingebunden werden, müssen die entsprechenden
Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden. Es genügt nicht, die Quelle des Fotos anzugeben oder einen
Copyrightvermerk anzubringen.

3. Bearbeitungsrecht
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Fotos (z.B. Anfertigen von Fotomontagen, Ausschneiden einzelner
Details, grafische Bearbeitungen) dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet
werden. Das Bearbeiten eines Fotos selbst ist erlaubt, solange das bearbeitete Foto nicht der Öffentlichkeit präsentiert
wird. Erlaubt ist auch die freie Benutzung eines Fotos als Anregung oder Inspiration für ein eigenes Werk. Wo die
Umgestaltung eines Fotos aufhört und wo die freie Benutzung anfängt, ist mitunter schwer abzugrenzen. Eine freie
Benutzung liegt vor, wenn sich das neu geschaffene Werk so weit vom ursprünglichen Foto entfernt, dass dessen Züge
und Merkmale in dem neuen Werk verblassen. Es genügt nicht, abweichende Elemente und in das neue Werk einzufügen,
sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des Fotos in dem neuen Werk
vorhanden sind. Je individueller das Foto ist, umso eigenständiger muss das neue Werk gestaltet sein, um als freie
Benutzung erlaubt zu sein.

III. Nutzungsrechte
Wer ein fremdes Foto vervielfältigen, verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich machen will oder Bearbeitungen
herstellen und verwerten will, bedarf der Zustimmung des Urhebers und muss die entsprechenden Nutzungsrechte von
ihm erwerben. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Rechte auch für die konkret beabsichtigte Nutzung
eingeräumt werden. Wer z.B. nur das Recht erwirbt, das Foto in seine Web-Site einzubinden, hat noch lange nicht das
Recht, dieses auch auf Werbeflyern abzudrucken. Bei der Einholung von Nutzungsrechten sollte der Erwerber die von ihm
beabsichtigte Nutzung möglichst sorgfältig formulieren, denn im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber.


© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de




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  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Basics # 1: Fotos und Recht Dies ist der erste Teil der Reihe Basics, in der die grundlegenden Informationen zu den für die Kommunikationsbranche relevanten Rechtsgebieten anhand von Kurzübersichten vermittelt werden sollen. Im Umgang mit Fotografien stellt sich zum einen die Frage, welche Rechte am Motiv – Menschen, Sachen, Orte – beachtet werden müssen (erster Teil) und inwieweit Fotos urheberrechtlich davor geschützt sind, für Gestaltungsarbeiten und Publikationen übernommen zu werden (zweiter Teil). I. Das Fotomotiv 1. Menschen und Persönlichkeitsrechte Abbildungen von Privatpersonen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden, es sei denn, die Personen erscheinen lediglich als Beiwerk zu dem eigentlichen Motiv (z.B. Touristen vor dem Brandenburger Tor) oder im Rahmen einer Veranstaltung oder Versammlung, an der sie beteiligt waren (Fußballfans im Stadion, Opernpublikum). Zu beachten ist hierbei, dass einzelne Personen nicht als Blickfang herausgestellt werden darf und aus ihrer Anonymität in der Masse herausgerissen werden. Ist die betreffende Person allerdings im Rahmen einer Veranstaltung in den Mittelpunkt des medialen Interesses gerückt, ist eine Nahaufnahme wiederum zulässig (z.B. Fotomodell auf einer öffentlichen Modeschau). Die sog. Personen der Zeitgeschichte dürfen im Rahmen ihres öffentlichen Erscheinens oder in Bezug auf ein Ereignis, in dessen Kontext sie eine prominente Rolle einnehmen, abgebildet werden. Das Recht auf Privatleben ist aber auch hier zu beachten, weswegen es z.B. verboten ist, Caroline von Monaco und ihre Kinder beim Einkaufen auf einem Markt abzulichten. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche 2. Kunstwerke und Bauwerke Das Abfotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Kunst- oder Bauwerken stellt eine Vervielfältigung ("Kopie") dieser Werke und damit eine mögliche Urheberrechtsverletzung dar. Bei Werken, deren Urheber seit mindestens 70 Jahre tot ist, erlischt das Urheberrecht. Das Werk fällt dann in die Public Domain, so dass es uneingeschränkt auf Fotos abgebildet werden kann. Zulässig ist es auch, wenn ein Werk nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv auf dem Foto erscheint (z.B. Foto von einer Vernissage, Kunstwerk im Hintergrund erkennbar). Auch Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen von diesem öffentlichen Ort aus fotografiert werden (sog. Panoramafreiheit), wobei sich dieses Recht bei Bauwerken auf die äußere Ansicht erstreckt. Sobald sich der Fotograf auf ein Privatgrundstück begeben muss, ist die Fotografie nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt (z.B. Ablichten des Hundertwasserhauses von einem gegenüberliegenden Haus aus). Auch wenn ein Werk nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort platziert ist, greift die Panoramafreiheit nicht mehr ein. So konnte das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude es einem Postkartenverlag untersagen, Abbildungen vom verhüllten Reichstag zu verbreiten, da das Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" eine zeitlich befristete Kunstaktion war. 3. Privateigentum und Hausrecht Es gibt kein Recht an der Außenansicht des eigenen Sacheigentums. Das Abfotografieren einer nicht urheberrechtlichen geschützten Sache kann also vom Eigentümer nicht schlechthin unterbunden werden. Der Eigentümer eines Autos kann z.B. niemandem verbieten, sein in der Öffentlichkeit geparktes Auto zu fotografieren. Es kann aber sein, dass der Eigentümer den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten an ein Fotografierverbot knüpft z.B. in Museen oder auf Veranstaltungen. In diesem Fall bindet sich der Besucher vertraglich an das Fotoverbot und macht sich u.U. schadensersatzpflichtig, wenn er dennoch fotografiert, z.B. Aufnahmen von einem Fußballbundesligaspiel anfertigt. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 3. Personalberatung für die Kommunikationsbranche I. Urheberrechtsschutz von Fotos Fotos können urheberrechtlich entweder als sog. Lichtbildwerke oder als sog. Lichtbilder geschützt sein. Lichtbildwerke sind Fotografien, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen, also künstlerische Fotos. Die schöpferische Leistung kann sich aus verschiedenen Ausdrucksmitteln ergeben: dem Bildausschnitt, der Beleuchtung, der Kontraste, der Perspektive, der Bildschärfe usw. Lichtbildwerke sind, wie andere urheberrechtlich geschützte Werke auch, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Lichtbilder hingegen sind einfache Fotografien, die keine persönliche geistige Schöpfung beinhalten, z.B. Schnappschüsse, Satellitenaufnahmen, Passbildautomatenfotos. Aber auch Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt, allerdings "nur" 50 Jahre lang nach ihrem Erscheinen. II. Rechte an Fotos 1. Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht Das Recht, ein Foto zu vervielfältigen, ist dem Urheber vorbehalten. Vervielfältigen ist jede Handlung, die einen neuen Gegenstand schafft, der den Inhalt des Foto wahrnehmbar macht, wie z.B. Fotokopieren, Abfotografieren, Abmalen, Abdrucken. Auch das Digitalisieren von Fotos ist eine Vervielfältigungshandlung, die Abspeicherung in anderen Formaten und die Übersendung per E-Mail. Auch wer Bilddateien aus dem Internet herunter lädt, vervielfältigt das Foto. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, z.B. das Anbieten von Postkarten, die auf der Grundlage eines Fotos hergestellt worden sind. Auch das Verbreitungsrecht ist dem Urheber vorbehalten. Die Vervielfältigung eines Fotos zu privaten Zwecken, die keinen Erwerbszwecken dient und die nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage beruht, ist erlaubt, wie z.B. die Nutzung eines Fotos als Bildschirmhintergrund, das Verschenken eines Fotoausdrucks an einen Freund. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 4. Personalberatung für die Kommunikationsbranche 2. "Internetrecht" Das Recht, das Foto im Internet zu veröffentlichen wird "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genannt. Auch dieses Recht steht allein dem Urheber zu. Sollen also Fotos in eine Web-Site eingebunden werden, müssen die entsprechenden Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden. Es genügt nicht, die Quelle des Fotos anzugeben oder einen Copyrightvermerk anzubringen. 3. Bearbeitungsrecht Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Fotos (z.B. Anfertigen von Fotomontagen, Ausschneiden einzelner Details, grafische Bearbeitungen) dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Das Bearbeiten eines Fotos selbst ist erlaubt, solange das bearbeitete Foto nicht der Öffentlichkeit präsentiert wird. Erlaubt ist auch die freie Benutzung eines Fotos als Anregung oder Inspiration für ein eigenes Werk. Wo die Umgestaltung eines Fotos aufhört und wo die freie Benutzung anfängt, ist mitunter schwer abzugrenzen. Eine freie Benutzung liegt vor, wenn sich das neu geschaffene Werk so weit vom ursprünglichen Foto entfernt, dass dessen Züge und Merkmale in dem neuen Werk verblassen. Es genügt nicht, abweichende Elemente und in das neue Werk einzufügen, sondern es kommt darauf an, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Teile des Fotos in dem neuen Werk vorhanden sind. Je individueller das Foto ist, umso eigenständiger muss das neue Werk gestaltet sein, um als freie Benutzung erlaubt zu sein. III. Nutzungsrechte Wer ein fremdes Foto vervielfältigen, verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich machen will oder Bearbeitungen herstellen und verwerten will, bedarf der Zustimmung des Urhebers und muss die entsprechenden Nutzungsrechte von ihm erwerben. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Rechte auch für die konkret beabsichtigte Nutzung eingeräumt werden. Wer z.B. nur das Recht erwirbt, das Foto in seine Web-Site einzubinden, hat noch lange nicht das Recht, dieses auch auf Werbeflyern abzudrucken. Bei der Einholung von Nutzungsrechten sollte der Erwerber die von ihm beabsichtigte Nutzung möglichst sorgfältig formulieren, denn im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber. © 2007 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de