Während die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-Emails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers bzw. außerhalb einer bereits bestehenden Kundenbeziehung (oder zu anderen als zuvor erworbenen oder nachgefragten Produkten) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine unzumutbare Belästigung und somit einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des von solchen Emails Betroffenen sowie ggf. eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, hatte der BGH über die Frage, ob werbende Hinweise in sog. Autoreply-Mails, also automatisch verschickten Eingangsbestätigungen auf Emails oder Bestellungen hin, ebenfalls rechtswidrig sind, bisher noch nicht zu entscheiden.
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Während die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-Emails ohne vorherige Einwilligung des
Empfängers bzw. außerhalb einer bereits bestehenden Kundenbeziehung (oder zu anderen als
zuvor erworbenen oder nachgefragten Produkten) nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs regelmäßig eine unzumutbare Belästigung und somit einen Eingriff in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des von solchen Emails Betroffenen sowie ggf. eine unlautere
Wettbewerbshandlung darstellt, hatte der BGH über die Frage, ob werbende Hinweise in sog.
Autoreply-Mails, also automatisch verschickten Eingangsbestätigungen auf Emails oder
Bestellungen hin, ebenfalls rechtswidrig sind, bisher noch nicht zu entscheiden. Das Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt konnte sich daher in einem auf Unterlassung des Versands solcher Emails
gerichteten Klageverfahren zunächst ganz auf die eigene Würdigung verlassen (AG Stuttgart-Bad
Cannstatt, Urt. v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14) – und gab dem Kläger in erster Instanz Recht.
Dieser hatte nach Kündigung einer Gebäudeversicherung das Versicherungsunternehmen per
Email um Bestätigung seiner Kündigung gebeten und sich dann geärgert, hierauf wie auch auf
weitere Nachfragen stets nur „Automatische Antworten“ mit Bestätigung des Email-Eingangs,
Ankündigung einer Antwort „baldmöglichst“ und im Abspann zusätzlich den Hinweisen „Übrigens:
Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy, …“, „Neu für iPhone Nutzer: Die App…“ zu
erhalten. Das Gericht sah eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch
unzumutbare Belästigung mit ungewollten Werbe-Nachrichten gegeben und verurteilte das
Ist die Werbung in Auto-reply Emails zulässig?
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beklagte Versicherungsunternehmen zur entsprechenden Unterlassung und Erstattung
vorprozessualer Anwaltskosten.
Dieses Urteil wurde Anfang des Jahres auf die Berufung der Beklagten vom Landgericht Stuttgart
abgeändert, und die Klage abgewiesen (LG Stuttart, Urt. v. 04.02.2015, Az. 4 S 165/14).
Nach der Begründung des Landgerichts handele es sich im vorliegenden Fall nicht um „klassische“
Werbe-Emails, die ohne vorherige Kontaktaufnahme an den Kläger übersandt worden seien,
sondern sie seien automatisch und, für den Kläger erkennbar, unmittelbar als
Eingangsbestätigungen seiner jeweiligen Emails verschickt worden. Es fehle daher an der zur
Annahme einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlichen gewissen
Erheblichkeit der Verletzungshandlung, die bei „klassischen“ Werbe-Emails aufgrund des
Umstands angenommen werde, dass dem Empfänger ein nicht völlig unbedeutender zusätzlicher
Aufwand zur Sichtung und zum Aussortieren unerwünschter Emails sowie möglicherweise
zusätzliche Kosten zugemutet werden. Selbst soweit der werbende Charakter solcher Emails
teilweise auf den ersten Blick zu erkennen sei, sei eine Sichtung erforderlich, um ggf. zur
Unterbindung weiterer Zusendungen z. B. einen Widerspruch einzulegen.
Im vorliegenden Fall sei für den Kläger dagegen bereits aus der Betreffzeile „Automatische Antwort
auf Ihre Email vom …: Versicherungsnummer… / Kündigung“ der Autoreply-Emails erkennbar
gewesen, dass diese lediglich den Eingang seiner vorausgegangenen Emails bestätigten, und dass
er hierauf weder antworten müsse noch könne. Hier sei somit weder ein Aussortieren erforderlich
gewesen, weil derartige Eingangsbestätigungen für gewöhnlich nicht von den Empfängern gelöscht
sondern als späterer Nachweis des Eingangs ihrer Emails aufgehoben werden, noch eine