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ZInsO-AufsätzeZInsO 48/2009 2233
Erfolgte aber die Leistung an den Schuldner seinerseits un-
wirksam und konnte wie im Beispielsfall dargestellt der
nachmalige Gläubiger als minderjähriges Kind das Handeln
seines gesetzlichen Vertreters gar nicht beeinflussen, ge-
schweige denn verhindern, stellt sich die Frage der Anfecht-
barkeit einer vorinsolvenzlichen Rückzahlung.
Betrachtet man die rechtlich unwirksame Leistung aus dem
Kindesvermögen als nicht vollwertig in das Schuldnerver-
mögen übergegangen, fehlt es für eineAnfechtbarkeit an der
notwendigen Gläubigerbenachteiligung. Die frühere Recht-
sprechung des BGH gibt hierfür einigeAnhaltspunkte.Auch
das Anfechtungsrecht selbst, das vielfach eine „haftungs-
rechtliche“ Betrachtungsweise favorisiert, ohne die Ein-
heitstheorie des frühen Konkursrechts aufnehmen zu wol-
len, lässt eine Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn das
Geleistete nicht wirksam oder – im Fall der §§ 987, 989
BGB – nur auf juristischen Umwegen zum Schuldner ge-
langte.
Die Verneinung einer Insolvenzanfechtung wegen mangeln-
der Gläubigerbenachteiligung müsste folgerichtig aber auch
dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die Ansprüche
etwa des minderjährigen Kindes gleich einer Masseverbind-
lichkeit voll befriedigen muss. Ob das auch bei geschädig-
ten Anlegern in Betrugsfällen gilt, ist fraglich; immerhin
haben sie aus freiem Willen – und nicht selten in der Erwar-
tung unrealistisch hoher Renditen – ihr Geld gegeben.
fen. Es würden letztlich die übrigen Gläubiger des Schuld-
ners bevorteilt durch sein rechtswidriges und unwirksames
Handeln.
Andererseits kann freilich immer argumentiert werden, der
Gesetzgeber der InsO habe sehr wohl alle Gläubiger des
Schuldners einbinden wollen, bspw. auch Unterhaltsgläubi-
ger, die gewöhnliche Insolvenzgläubiger sind. Verwerfliches
Verhalten des Schuldners sei nur durch die Privilegierung
deliktischer Forderungen in der Restschuldbefreiung mit
§ 302 Nr. 1 InsO berücksichtigt.
IV.	 Schlussbemerkungen
Bei rechtswidrigen und gar kriminellen Handlungen des
Schuldners im Vorfeld der Insolvenz ist die Rechtsstellung
des Geschädigten unsicher und für diesen selbst – der ver-
ständlicherweise für insolvenzrechtliche „Haarspalterei“
wenig übrig hat –, nicht verständlich. Der Geschädigte ist
mit seinen berechtigten Ansprüchen etwa auf Rückzahlung
einer geleisteten Einlage Insolvenzgläubiger, hinsichtlich
bereits ausgezahlter Scheingewinne bei Anlagegeschäften
unterliegt er der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO. Ob
er auch hinsichtlich einer vor Insolvenzeröffnung erfolgten
Rückzahlung seiner Einlage der Anfechtung unterliegt, ist
noch nicht geklärt. Zu bejahen wäre es mit dem einfachen
Argument, dass er voll geschäftsfähig und rechtswirksam
diese an den Schuldner geleistet hatte und nun die Konse-
quenzen der Insolvenz tragen muss.
Der Wert der Marke in der Insolvenzpraxis
von Dr. Anke Nestler, Frankfurt/M.*
und Professor Dr. Manfred Hunkemöller, Dortmund**
Über das Vermögen eines international bekannten Markenartikelunternehmens wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens gestellt. Die Rechte an der Handelsmarke sind als Sicherheit an ein Kreditinstitut abgetreten. Der Bank liegt
aus alten Zeiten ein Markenwertgutachten vor. Dieses beziffert den Wert der Marke auf rd. 15 Mio. €. Dieses Absonderungs-
recht allein scheint das Engagement abzusichern.
Trotz intensiver Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters findet sich für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin kein
Erwerber. Eine Betriebsfortführung nach Verfahrenseröffnung ist im Interesse der Gläubiger nicht vertretbar. Lediglich für
die Marke gibt es einen einzigen Interessenten.
Dieser bietet für das gewerbliche Schutzrecht 125.000 € und vertritt die Auffassung, ein sachgerechtes Angebot unterbreitet
zu haben. Die Bankvertreter sind entrüstet, der Verwalter irritiert. Soll er scheinbar unter Wert verschleudern oder eher
zuwarten, bis sich ein besseres Angebot ergibt?
*	 Dr. Anke Nestler, ö.b.u.v. Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IHK Frankfurt/M.) ist ge-
schäftsführende Gesellschafterin der VALNES Corporate Finance GmbH, eine auf Bewertungen spezialisierte Gesellschaft.
**	 Prof. Dr. Manfred Hunkemöller ist Leiter des Fachbereichs Sanierungs- und Insolvenzmanagement an der ISM International School of Management, Geschäfts-
führender Gesellschafter der GIVA Gesellschaft für Industrieverwertungen m.b.H. & Co. KG sowie ö.b.u.v. Versteigerer (IHK Dortmund).
I.	 Viele unterschiedliche Bewertungsverfahren
In der Literatur sowie in der Praxis existiert eine Vielzahl
von unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Regelmäßig
veröffentlichte, sog. Markenrankings, gaukeln der Öffent-
lichkeit immer wieder riesige Markenwerte vor. Letztlich
führt die Praxis nach wie vor eine Diskussion darüber, ob
eher verhaltensorientierte oder finanzorientierte Markenbe-
wertungsmethoden zu einem richtigen Ergebnis führen.
Teilweise gibt es auch intensive Bemühungen, diese beiden
Ausrichtungen miteinander zu verbinden. Ein einheitlicher
„Standard“ hat sich bislang nur für die rein finanzorientier-
ten Bewertungsverfahren herausgebildet. Erhebliche Un-
terschiede in den Wertbandbreiten ergeben sich hier aller-
ZInsO-Aufsätze2234 ZInsO 48/2009
dings bei den Prämissen, die den Bewertungen zugrunde
liegen.
Für die Bewertung von Marken unter Insolvenzbedingun-
gen gibt es bis heute weder Standards noch spezifische Be-
wertungsannahmen: Die Literatur hat dieses Thema bislang
nicht einmal aufgegriffen. In der gutachterlichen Praxis ist
zu beobachten, dass oftmals zu hohe Werte analytisch abge-
leitet und durch fehlende Erfahrung der Gutachter über die
Besonderheiten einer Insolvenz die Prämissen nicht reali-
tätsnah austariert werden.
Generell ist festzustellen, dass sich der immaterielle Vermö-
gensgegenstand „Marke“ auch nur schwer eindeutig von
anderen immateriellen Vermögensgegenständen wie z.B.
dem Mitarbeiter-Know-how sowie den übrigen Vermögens-
gegenständen abgrenzen lässt. Was schreibt der Insolvenz-
verwalter daher in das Masseverzeichnis unter der Rubrik
Gewerbliche Schutzrechte? Erinnerungswert = 1 €. Andere
Anhaltspunkte lassen sich intuitiv auch kaum ableiten, da
selbst erstellte, immaterielle Vermögenswerte einem Akti-
vierungsverbot unterliegen.
Im Rahmen einer mehrjährigen, empirischen Studie der
Verfasser wurden die tatsächlich erzielten Kaufpreise für
Markenrechte in Insolvenzfällen untersucht. Teilweise la-
gen in diesen Verfahren sogar Wertgutachten zu den Mar-
kenrechten vor. Dabei wurden von den unter going-concern-
Bedingungen ermittelten Werten in Liquidationsfällen
Kaufpreise zwischen 5 % (worst case) und 25 % (best case)
realisiert. So wird von den Bewertern oftmals nicht berück-
sichtigt, dass sich unter Insolvenzbedingungen der realisier-
bare Kaufpreis für eine Marke mit Zunahme der Verfahrens-
dauer quasi exponentiell verringert.
II.	 Dilemma für die Insolvenzverwalter
Es ist zu beobachten, dass bekannte Marken einen nur einge-
schränkten Wertverlust durch ein Insolvenzverfahren erfah-
ren, sofern diese vor Antragstellung positiv von den Konsu-
menten wahrgenommen wurden und der Geschäftsbetrieb im
Insolvenzverfahren fortgeführt werden kann. Dass die Ge-
sellschaft hinter der Marke einmal pleite war, vergessen die
Konsumenten offensichtlich dann doch nach kurzer Zeit. Bei-
spiel Märklin: Solange die Fans kaufen können, ist es ihnen
egal, ob die Firma einmal insolvent war. Und das Gleiche am
Beispiel Knirps: Solange der Regenschirm klein in die Tasche
passt und im Notfall vor schlechtem Wetter schützt, ist die
Krise des ursprünglichen Unternehmens längst vergessen.
Kein Erwerber eines Geschäftsbetriebs legt dem Insolvenz-
verwalter im Rahmen einer übertragenden Sanierung seine
betriebswirtschaftliche Planung der nächsten 3 Jahre auf
den Tisch, damit dieser evtl. den Wert der Marke im Rah-
men eines den Standards entsprechenden, kapitalwertorien-
tierten Bewertungsverfahrens ermitteln lassen kann.
Die Interessenten wollen die Marke zwar unbedingt erwer-
ben, jedoch nur sehr wenig bis nichts dafür bezahlen. Sie
betrachten häufig die Übertragung der Markenrechte als kos-
tenlose Beigabe. „This is of no value for us“, um einen aus-
ländischen Bieter im Rahmen von Verkaufsverhandlungen
zu zitieren. Dabei ist die Marke aus objektiver Sicht ein we-
sentlicher Erfolgsfaktor für zukünftige Geschäftsaktivitäten.
In der Insolvenzpraxis wird häufig ein „Goodwill“ ausge-
handelt. Dies ist ein undefinierter Mehrerlös über dem von
der eingeschalteten Verwertungsgesellschaft ermittelten Li-
quidationswert der zu übertragenden Aktiva. Dieser „Good-
will“ beinhaltet (u.a.) grds. alle immateriellen Vermögensge-
genstände – Kundenbeziehungen, gewerbliche Schutzrechte,
etc. – und repräsentiert im Grunde den Verhandlungserfolg
des Insolvenzverwalters. Aber kann man wirklich von einem
Erfolg sprechen, wenn keinerlei Bewertungsgrundlage vor-
handen ist, an der sich der Verwalter orientieren kann?
Eine besonders kritische Situation tritt ein, wenn der Ge-
schäftsbetrieb nicht fortgeführt werden kann. Dann verliert
die Marke als singuläresVerkaufsobjekt oftmals sehr schnell
an Wert. Potenzielle Erwerber könnten auch darauf speku-
lieren, dass die Marke vom Markt verschwindet und daher
der Markt zwischen den verbleibenden Wettbewerbern auf-
geteilt werden kann. Hier ist dem Insolvenzverwalter anzu-
raten, so schnell wie möglich dieses Asset bestens zu ver-
werten, denn nicht mehr beworbene Marken verfügen über
eine relativ geringe Halbwertzeit.
III.	Bewertungsmethoden in Insolvenzverfahren
Dem Erwerbsinteressenten eines insolventen Geschäftsbe-
triebes darf grds. eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
unterstellt werden. Gleichwohl legt erfahrungsgemäß kein
Erwerber seine subjektive Erwartungshaltung an zukünftige
Erträge, die er mit der Marke zu erzielen glaubt, dem Ver-
walter gegenüber offen.
Bei Maschinen und Anlagen, der BGA und sowie den Vorrä-
ten argumentiert der Insolvenzverwalter in den Verkaufsver-
handlungen auf Basis neutraler Sachverständigengutachten.
Bei den zum Verkauf stehenden Marken steht der Insolven-
zverwalter argumentativ hingegen oft mit leeren Händen da.
Das muss aber nicht sein. Denn auf Basis eines solide er-
stellten Markenwertgutachtens kann er seine Verhandlungs-
position auch in diesem Bereich deutlich verbessern. Und
die benannten Limitationen im Zusammenhang mit der Be-
wertung von Marken in Sondersituationen können von hie­
rauf spezialisierten Experten kompensiert werden.
Zur Quantifizierung des kommerziellen Wertes einer Marke
kann auf anerkannte, finanzorientierte Bewertungsmetho-
den, z.B. hilfsweise auf die langjährige, durchschnittliche
Umsatzrendite der jeweiligen Branche, abgestellt werden.
Auch das angestrebte Umsatzvolumen lässt sich näherungs-
weise bestimmen, da der Erwerber mit seinem Konzept na-
turgemäß dem Verwalter gegenüber darlegt, mit welchen
ZInsO-AufsätzeZInsO 48/2009 2235
len und bei besonders einprägsamen Marken ein signifikan-
ter Verkaufserlös erzielt werden.
In der Insolvenzpraxis wird die aktive Vermarktung der ge-
werblichen Schutzrechte bisher oft stiefmütterlich behan-
delt. Dabei könnte hier mit geringem Aufwand eine Masse-
mehrung erzielt werden.
IV.	 Das Ende der Geschichte
Zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung wurden übrigens im
oben dargestellten Beispiel die Markenrechte für 25.000 €
veräußert. Selbstverständlich mit Zustimmung der Bank,
die in der Zwischenzeit desillusioniert war.
Nach weiteren 5 Jahren werden inzwischen wieder Produk-
te unter dem ehemals bekannten Markennamen vertrieben.
Der Konsument hat vergessen, dass die alte Firma einmal
pleite war. Dieser kauft, weil er die Marke von früher noch
kennt. Jetzt ist sie sicherlich wieder mehr wert. Allerdings
hat der neue Investor hier auch signifikante Investitionen ge-
tätigt. Diesen Aufwand darf man bei neu belebten Marken
aus der Insolvenz aus der Retrospektive nicht unberücksich-
tigt lassen.
sonstigen Aktiva und welcher Anzahl und Qualität von Mit-
arbeitern er den Geschäftsbetrieb fortführen will.
Diese sowie weitere Parameter können in eine „Distressed-
Brand-Value-Bewertung“ einfließen. Diese gibt dem Insol-
venzverwalter unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Szenarien für die Verkaufsverhandlungen eine realistische
Markenbewertung an die Hand.
Ein guter Argumentationswert in solchen Verhandlungen ist
die Kalkulation einer klassischen „make-or-buy-Situation“.
Ein Erwerber kann sich oft sehr gut selbst ausrechnen, was
ihn die „Reproduktion“ des Assets „Marke“ kosten würde.
Und die Übertragung der Markenrechte ist oft eine notwen-
dige Bedingung, um einen Geschäftsbetrieb weiterführen zu
können.
Wird der Geschäftsbetrieb hingegen nicht fortgeführt, sollte
die Marke schnellstmöglich im Wege einer öffentlichen Ver-
steigerung oder eines schriftlichen Bieterverfahrens veräu-
ßert werden, damit überhaupt noch ein positiver Kaufpreis
erzielt werden kann. Als Plattform eignen sich hier u.a. die
einschlägigen Fachmagazine und Online-Auktionshäuser.
Den Wert der Marke bestimmt dann das höchste Kaufange-
bot. Dabei kann erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fäl-
Rechtsanwaltskosten als Auslagen: Von der institutionellen Zwangsverwaltung zur
Vertragsverwaltung
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 122/08, ZInsO 2009, 1662
von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Zwangsverwalter Dr. Karsten Förster, Frankfurt/O.
Diese Entscheidung erschliesst sich schon durch den amtlichen Leitsatz:
„Honorare eines vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Aus-
lagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale
gemäß Satz 2 beanspruchen.“
Aus der Begründung ist die Intention ersichtlich: Dem die
jährliche Rechnungslegung prüfenden Rechtspfleger soll
ein Instrument an die Hand gegeben werden, der Sache oder
der Höhe nach „unberechtigte“ Anwaltsgebühren gegen die
festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters zu ver-
rechnen. Der Senat schlägt eine Brücke zur Insolvenzver-
waltung und führt aus:
„Der Insolvenzverwalter muss im Rahmen seines Vergü-
tungsfestsetzungsantrages aufführen, für welche Fachleute
er Entgelte aus der Masse entnommen hat, und das Insol-
venzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob
deren Beauftragung gerechtfertigt war. Kommt es zu dem
Ergebnis, dass die Einschaltung Externer nicht erforder-
lich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu
Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH,
Beschl. v. 11.11.2004 – IX ZB 48/04).“
Letzteres mag dahinstehen – es dürfte wohl niemand auf die
Idee kommen, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des In-
solvenzverwalters dessen Advokaturkosten als dessen Ausla-
genfestsetzenzuwollen.EshandeltsichimInsolvenz­verfahren
vielmehr um Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzver-
walter regulär begründet und die im Rahmen der Schlussrech-
nung der Prüfung durch das Insolvenzgericht unterliegen.
In der Zwangsverwaltung sind die Kosten der zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung keine Masseverbindlichkei-
ten, sondern Ausgaben der Verwaltung. Wenn man die ohne-
hingegebeneKontrollbefugnisdesprüfendenRechtspflegers
in der Zwangsverwaltung unterstreichen will, dann kann
man die insolvenzrechtliche Konstellation auf die Zwangs-
verwaltung übertragen: Im Rahmen der Rechtmäßigkeits-
kontrolle wird die Einschaltung von Anwälten im Nachhi­
nein ohnehin überprüft.

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Der Wert der Marke in der Insolvenzpraxis

  • 1. ZInsO-AufsätzeZInsO 48/2009 2233 Erfolgte aber die Leistung an den Schuldner seinerseits un- wirksam und konnte wie im Beispielsfall dargestellt der nachmalige Gläubiger als minderjähriges Kind das Handeln seines gesetzlichen Vertreters gar nicht beeinflussen, ge- schweige denn verhindern, stellt sich die Frage der Anfecht- barkeit einer vorinsolvenzlichen Rückzahlung. Betrachtet man die rechtlich unwirksame Leistung aus dem Kindesvermögen als nicht vollwertig in das Schuldnerver- mögen übergegangen, fehlt es für eineAnfechtbarkeit an der notwendigen Gläubigerbenachteiligung. Die frühere Recht- sprechung des BGH gibt hierfür einigeAnhaltspunkte.Auch das Anfechtungsrecht selbst, das vielfach eine „haftungs- rechtliche“ Betrachtungsweise favorisiert, ohne die Ein- heitstheorie des frühen Konkursrechts aufnehmen zu wol- len, lässt eine Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn das Geleistete nicht wirksam oder – im Fall der §§ 987, 989 BGB – nur auf juristischen Umwegen zum Schuldner ge- langte. Die Verneinung einer Insolvenzanfechtung wegen mangeln- der Gläubigerbenachteiligung müsste folgerichtig aber auch dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die Ansprüche etwa des minderjährigen Kindes gleich einer Masseverbind- lichkeit voll befriedigen muss. Ob das auch bei geschädig- ten Anlegern in Betrugsfällen gilt, ist fraglich; immerhin haben sie aus freiem Willen – und nicht selten in der Erwar- tung unrealistisch hoher Renditen – ihr Geld gegeben. fen. Es würden letztlich die übrigen Gläubiger des Schuld- ners bevorteilt durch sein rechtswidriges und unwirksames Handeln. Andererseits kann freilich immer argumentiert werden, der Gesetzgeber der InsO habe sehr wohl alle Gläubiger des Schuldners einbinden wollen, bspw. auch Unterhaltsgläubi- ger, die gewöhnliche Insolvenzgläubiger sind. Verwerfliches Verhalten des Schuldners sei nur durch die Privilegierung deliktischer Forderungen in der Restschuldbefreiung mit § 302 Nr. 1 InsO berücksichtigt. IV. Schlussbemerkungen Bei rechtswidrigen und gar kriminellen Handlungen des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz ist die Rechtsstellung des Geschädigten unsicher und für diesen selbst – der ver- ständlicherweise für insolvenzrechtliche „Haarspalterei“ wenig übrig hat –, nicht verständlich. Der Geschädigte ist mit seinen berechtigten Ansprüchen etwa auf Rückzahlung einer geleisteten Einlage Insolvenzgläubiger, hinsichtlich bereits ausgezahlter Scheingewinne bei Anlagegeschäften unterliegt er der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO. Ob er auch hinsichtlich einer vor Insolvenzeröffnung erfolgten Rückzahlung seiner Einlage der Anfechtung unterliegt, ist noch nicht geklärt. Zu bejahen wäre es mit dem einfachen Argument, dass er voll geschäftsfähig und rechtswirksam diese an den Schuldner geleistet hatte und nun die Konse- quenzen der Insolvenz tragen muss. Der Wert der Marke in der Insolvenzpraxis von Dr. Anke Nestler, Frankfurt/M.* und Professor Dr. Manfred Hunkemöller, Dortmund** Über das Vermögen eines international bekannten Markenartikelunternehmens wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens gestellt. Die Rechte an der Handelsmarke sind als Sicherheit an ein Kreditinstitut abgetreten. Der Bank liegt aus alten Zeiten ein Markenwertgutachten vor. Dieses beziffert den Wert der Marke auf rd. 15 Mio. €. Dieses Absonderungs- recht allein scheint das Engagement abzusichern. Trotz intensiver Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters findet sich für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin kein Erwerber. Eine Betriebsfortführung nach Verfahrenseröffnung ist im Interesse der Gläubiger nicht vertretbar. Lediglich für die Marke gibt es einen einzigen Interessenten. Dieser bietet für das gewerbliche Schutzrecht 125.000 € und vertritt die Auffassung, ein sachgerechtes Angebot unterbreitet zu haben. Die Bankvertreter sind entrüstet, der Verwalter irritiert. Soll er scheinbar unter Wert verschleudern oder eher zuwarten, bis sich ein besseres Angebot ergibt? * Dr. Anke Nestler, ö.b.u.v. Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IHK Frankfurt/M.) ist ge- schäftsführende Gesellschafterin der VALNES Corporate Finance GmbH, eine auf Bewertungen spezialisierte Gesellschaft. ** Prof. Dr. Manfred Hunkemöller ist Leiter des Fachbereichs Sanierungs- und Insolvenzmanagement an der ISM International School of Management, Geschäfts- führender Gesellschafter der GIVA Gesellschaft für Industrieverwertungen m.b.H. & Co. KG sowie ö.b.u.v. Versteigerer (IHK Dortmund). I. Viele unterschiedliche Bewertungsverfahren In der Literatur sowie in der Praxis existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Regelmäßig veröffentlichte, sog. Markenrankings, gaukeln der Öffent- lichkeit immer wieder riesige Markenwerte vor. Letztlich führt die Praxis nach wie vor eine Diskussion darüber, ob eher verhaltensorientierte oder finanzorientierte Markenbe- wertungsmethoden zu einem richtigen Ergebnis führen. Teilweise gibt es auch intensive Bemühungen, diese beiden Ausrichtungen miteinander zu verbinden. Ein einheitlicher „Standard“ hat sich bislang nur für die rein finanzorientier- ten Bewertungsverfahren herausgebildet. Erhebliche Un- terschiede in den Wertbandbreiten ergeben sich hier aller-
  • 2. ZInsO-Aufsätze2234 ZInsO 48/2009 dings bei den Prämissen, die den Bewertungen zugrunde liegen. Für die Bewertung von Marken unter Insolvenzbedingun- gen gibt es bis heute weder Standards noch spezifische Be- wertungsannahmen: Die Literatur hat dieses Thema bislang nicht einmal aufgegriffen. In der gutachterlichen Praxis ist zu beobachten, dass oftmals zu hohe Werte analytisch abge- leitet und durch fehlende Erfahrung der Gutachter über die Besonderheiten einer Insolvenz die Prämissen nicht reali- tätsnah austariert werden. Generell ist festzustellen, dass sich der immaterielle Vermö- gensgegenstand „Marke“ auch nur schwer eindeutig von anderen immateriellen Vermögensgegenständen wie z.B. dem Mitarbeiter-Know-how sowie den übrigen Vermögens- gegenständen abgrenzen lässt. Was schreibt der Insolvenz- verwalter daher in das Masseverzeichnis unter der Rubrik Gewerbliche Schutzrechte? Erinnerungswert = 1 €. Andere Anhaltspunkte lassen sich intuitiv auch kaum ableiten, da selbst erstellte, immaterielle Vermögenswerte einem Akti- vierungsverbot unterliegen. Im Rahmen einer mehrjährigen, empirischen Studie der Verfasser wurden die tatsächlich erzielten Kaufpreise für Markenrechte in Insolvenzfällen untersucht. Teilweise la- gen in diesen Verfahren sogar Wertgutachten zu den Mar- kenrechten vor. Dabei wurden von den unter going-concern- Bedingungen ermittelten Werten in Liquidationsfällen Kaufpreise zwischen 5 % (worst case) und 25 % (best case) realisiert. So wird von den Bewertern oftmals nicht berück- sichtigt, dass sich unter Insolvenzbedingungen der realisier- bare Kaufpreis für eine Marke mit Zunahme der Verfahrens- dauer quasi exponentiell verringert. II. Dilemma für die Insolvenzverwalter Es ist zu beobachten, dass bekannte Marken einen nur einge- schränkten Wertverlust durch ein Insolvenzverfahren erfah- ren, sofern diese vor Antragstellung positiv von den Konsu- menten wahrgenommen wurden und der Geschäftsbetrieb im Insolvenzverfahren fortgeführt werden kann. Dass die Ge- sellschaft hinter der Marke einmal pleite war, vergessen die Konsumenten offensichtlich dann doch nach kurzer Zeit. Bei- spiel Märklin: Solange die Fans kaufen können, ist es ihnen egal, ob die Firma einmal insolvent war. Und das Gleiche am Beispiel Knirps: Solange der Regenschirm klein in die Tasche passt und im Notfall vor schlechtem Wetter schützt, ist die Krise des ursprünglichen Unternehmens längst vergessen. Kein Erwerber eines Geschäftsbetriebs legt dem Insolvenz- verwalter im Rahmen einer übertragenden Sanierung seine betriebswirtschaftliche Planung der nächsten 3 Jahre auf den Tisch, damit dieser evtl. den Wert der Marke im Rah- men eines den Standards entsprechenden, kapitalwertorien- tierten Bewertungsverfahrens ermitteln lassen kann. Die Interessenten wollen die Marke zwar unbedingt erwer- ben, jedoch nur sehr wenig bis nichts dafür bezahlen. Sie betrachten häufig die Übertragung der Markenrechte als kos- tenlose Beigabe. „This is of no value for us“, um einen aus- ländischen Bieter im Rahmen von Verkaufsverhandlungen zu zitieren. Dabei ist die Marke aus objektiver Sicht ein we- sentlicher Erfolgsfaktor für zukünftige Geschäftsaktivitäten. In der Insolvenzpraxis wird häufig ein „Goodwill“ ausge- handelt. Dies ist ein undefinierter Mehrerlös über dem von der eingeschalteten Verwertungsgesellschaft ermittelten Li- quidationswert der zu übertragenden Aktiva. Dieser „Good- will“ beinhaltet (u.a.) grds. alle immateriellen Vermögensge- genstände – Kundenbeziehungen, gewerbliche Schutzrechte, etc. – und repräsentiert im Grunde den Verhandlungserfolg des Insolvenzverwalters. Aber kann man wirklich von einem Erfolg sprechen, wenn keinerlei Bewertungsgrundlage vor- handen ist, an der sich der Verwalter orientieren kann? Eine besonders kritische Situation tritt ein, wenn der Ge- schäftsbetrieb nicht fortgeführt werden kann. Dann verliert die Marke als singuläresVerkaufsobjekt oftmals sehr schnell an Wert. Potenzielle Erwerber könnten auch darauf speku- lieren, dass die Marke vom Markt verschwindet und daher der Markt zwischen den verbleibenden Wettbewerbern auf- geteilt werden kann. Hier ist dem Insolvenzverwalter anzu- raten, so schnell wie möglich dieses Asset bestens zu ver- werten, denn nicht mehr beworbene Marken verfügen über eine relativ geringe Halbwertzeit. III. Bewertungsmethoden in Insolvenzverfahren Dem Erwerbsinteressenten eines insolventen Geschäftsbe- triebes darf grds. eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Gleichwohl legt erfahrungsgemäß kein Erwerber seine subjektive Erwartungshaltung an zukünftige Erträge, die er mit der Marke zu erzielen glaubt, dem Ver- walter gegenüber offen. Bei Maschinen und Anlagen, der BGA und sowie den Vorrä- ten argumentiert der Insolvenzverwalter in den Verkaufsver- handlungen auf Basis neutraler Sachverständigengutachten. Bei den zum Verkauf stehenden Marken steht der Insolven- zverwalter argumentativ hingegen oft mit leeren Händen da. Das muss aber nicht sein. Denn auf Basis eines solide er- stellten Markenwertgutachtens kann er seine Verhandlungs- position auch in diesem Bereich deutlich verbessern. Und die benannten Limitationen im Zusammenhang mit der Be- wertung von Marken in Sondersituationen können von hie­ rauf spezialisierten Experten kompensiert werden. Zur Quantifizierung des kommerziellen Wertes einer Marke kann auf anerkannte, finanzorientierte Bewertungsmetho- den, z.B. hilfsweise auf die langjährige, durchschnittliche Umsatzrendite der jeweiligen Branche, abgestellt werden. Auch das angestrebte Umsatzvolumen lässt sich näherungs- weise bestimmen, da der Erwerber mit seinem Konzept na- turgemäß dem Verwalter gegenüber darlegt, mit welchen
  • 3. ZInsO-AufsätzeZInsO 48/2009 2235 len und bei besonders einprägsamen Marken ein signifikan- ter Verkaufserlös erzielt werden. In der Insolvenzpraxis wird die aktive Vermarktung der ge- werblichen Schutzrechte bisher oft stiefmütterlich behan- delt. Dabei könnte hier mit geringem Aufwand eine Masse- mehrung erzielt werden. IV. Das Ende der Geschichte Zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung wurden übrigens im oben dargestellten Beispiel die Markenrechte für 25.000 € veräußert. Selbstverständlich mit Zustimmung der Bank, die in der Zwischenzeit desillusioniert war. Nach weiteren 5 Jahren werden inzwischen wieder Produk- te unter dem ehemals bekannten Markennamen vertrieben. Der Konsument hat vergessen, dass die alte Firma einmal pleite war. Dieser kauft, weil er die Marke von früher noch kennt. Jetzt ist sie sicherlich wieder mehr wert. Allerdings hat der neue Investor hier auch signifikante Investitionen ge- tätigt. Diesen Aufwand darf man bei neu belebten Marken aus der Insolvenz aus der Retrospektive nicht unberücksich- tigt lassen. sonstigen Aktiva und welcher Anzahl und Qualität von Mit- arbeitern er den Geschäftsbetrieb fortführen will. Diese sowie weitere Parameter können in eine „Distressed- Brand-Value-Bewertung“ einfließen. Diese gibt dem Insol- venzverwalter unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien für die Verkaufsverhandlungen eine realistische Markenbewertung an die Hand. Ein guter Argumentationswert in solchen Verhandlungen ist die Kalkulation einer klassischen „make-or-buy-Situation“. Ein Erwerber kann sich oft sehr gut selbst ausrechnen, was ihn die „Reproduktion“ des Assets „Marke“ kosten würde. Und die Übertragung der Markenrechte ist oft eine notwen- dige Bedingung, um einen Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Wird der Geschäftsbetrieb hingegen nicht fortgeführt, sollte die Marke schnellstmöglich im Wege einer öffentlichen Ver- steigerung oder eines schriftlichen Bieterverfahrens veräu- ßert werden, damit überhaupt noch ein positiver Kaufpreis erzielt werden kann. Als Plattform eignen sich hier u.a. die einschlägigen Fachmagazine und Online-Auktionshäuser. Den Wert der Marke bestimmt dann das höchste Kaufange- bot. Dabei kann erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fäl- Rechtsanwaltskosten als Auslagen: Von der institutionellen Zwangsverwaltung zur Vertragsverwaltung Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 122/08, ZInsO 2009, 1662 von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Insolvenzrecht/Zwangsverwalter Dr. Karsten Förster, Frankfurt/O. Diese Entscheidung erschliesst sich schon durch den amtlichen Leitsatz: „Honorare eines vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Aus- lagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.“ Aus der Begründung ist die Intention ersichtlich: Dem die jährliche Rechnungslegung prüfenden Rechtspfleger soll ein Instrument an die Hand gegeben werden, der Sache oder der Höhe nach „unberechtigte“ Anwaltsgebühren gegen die festzusetzende Vergütung des Zwangsverwalters zu ver- rechnen. Der Senat schlägt eine Brücke zur Insolvenzver- waltung und führt aus: „Der Insolvenzverwalter muss im Rahmen seines Vergü- tungsfestsetzungsantrages aufführen, für welche Fachleute er Entgelte aus der Masse entnommen hat, und das Insol- venzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob deren Beauftragung gerechtfertigt war. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Einschaltung Externer nicht erforder- lich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – IX ZB 48/04).“ Letzteres mag dahinstehen – es dürfte wohl niemand auf die Idee kommen, im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des In- solvenzverwalters dessen Advokaturkosten als dessen Ausla- genfestsetzenzuwollen.EshandeltsichimInsolvenz­verfahren vielmehr um Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzver- walter regulär begründet und die im Rahmen der Schlussrech- nung der Prüfung durch das Insolvenzgericht unterliegen. In der Zwangsverwaltung sind die Kosten der zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung keine Masseverbindlichkei- ten, sondern Ausgaben der Verwaltung. Wenn man die ohne- hingegebeneKontrollbefugnisdesprüfendenRechtspflegers in der Zwangsverwaltung unterstreichen will, dann kann man die insolvenzrechtliche Konstellation auf die Zwangs- verwaltung übertragen: Im Rahmen der Rechtmäßigkeits- kontrolle wird die Einschaltung von Anwälten im Nachhi­ nein ohnehin überprüft.