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Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft 63. Jahrgang // 8.9.2008 // Seiten 1965 - 2020
www.betriebs-berater.de
// WIRTSCHAFTSRECHT
Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt
Gesellschafterbesicherte Drittkredite nach neuem Recht 1966
Prof. Dr. Tobias Lettl, LL.M.
Rechtsprechungsübersicht zum Wettbewerbsrecht
2007/2008 1972
BGH: Haftung von Vorstandmitgliedern aus c.i.c. wegen
unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten
BB-Kommentar von Dr. Dirk Kocher, LL.M., RA 1978
// STEUERRECHT
Dr. Hans-Joachim Thielo, RA/FAStR, und Daniela Szentpetery
Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
und des Jahressteuergesetzes 2008 auf Verbriefungs-
strukturen 1984
Lars Behrendt, StB, André Arjes, StB, und Holger Jeziorski, StB
Gewerbesteuer auf Gewerbesteuer bei Veräußerung
von Mitunternehmeranteilen nach der Unternehmen-
steuerreform 1993
BFH: Keine Bindungswirkung des Gewinnfeststellungsbescheids
der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger
BB-Kommentar von Dr. Patrick Meiisel und Dr. Bettina Bokeloh 1996
// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT
Dr. Anke Nestler
Ermittlung von Lizenzentgelten 2002
FG Münster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung
bei Veräußerungsabsicht
BB-Kommentar von Prof. Dr. Joachim Schulze-Osterloh 2006
// ARBEITSRECHT
Dr. Knut Müller, RA/FAArbR/FASozR, und Mike B. Schulz, RA
Rein in den Vorstand – Raus aus der Rente? 2010
BAG: Befristung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst
BB-Kommentar von Dr. Boris Dzida, RA/FAArbR 2016
// BB-MAGAZIN
Sebastian Uckermann
Betriebliche Altersversorgung – nun mischt auch
das BMF mit M1
Jasmin El Gamali
Mittelständische Kanzleien:
Kleine Experten, große Chancen M16
Verlag Recht und Wirtschaft
NEU:M
itW
ochenrückblick
und
Entscheidungsreport
in
allen
vierRessorts
37.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Dr. Anke Nestler
Ermittlung von Lizenzentgelten
Die Ermittlung angemessener Lizenzentgelte ist für Unternehmen
und ihre Berater relevant, die werthaltige immaterielle Vermögens-
werte, wie z.B. Marken oder Technologien, konzernintern zur Nut-
zung überlassen und hierfür angemessene Verrechnungspreise anset-
zen müssen. Aufgrund der steuerrechtlich geforderten Verrechnungs-
preisdokumentation besteht die Notwendigkeit, die Preisfindung für
die Lizenzierung nachzuweisen und stringent zu begründen. Die Er-
mittlung angemessener Lizenzentgelte ist ebenfalls von Bedeutung,
wenn ein immaterieller Vermögenswert, z.B. eine Marke, unrechtmä-
ßig genutzt wird und ein Schaden zu quantifizieren ist. Häufig wird
in solchen Situationen unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs
nach verwandten Lizenzen gesucht. Allgemein zugängliche Informa-
tionen über Lizenzentgelte sind allerdings nicht immer erhältlich, die
Vergleichbarkeit der Fälle ist oftmals fragwürdig, oder die Angemes-
senheit des Lizenzentgelts wird nicht anerkannt. Mit Blick auf die
erheblichen Probleme dieser marktorientierten Lizenzbewertung wer-
den anhand von konkreten Beispielen weitere Methoden klassifiziert
und dargestellt, mit denen sich angemessene Lizenzentgelte alterna-
tiv auch analytisch ableiten lassen.
I. Lizenzfähige immaterielle Vermögenswerte
und Lizenzentgeltformen
Gegenstand von Nutzungsüberlassungen sind Immaterialgüter, die
rechtlich geschützt sind (Intellectual Property, IP). Schutzfähig sind
Immaterialgüter zum einen auf gewerblichem Gebiet, z.B. über das
Patent- oder Markengesetz, zum anderen auf kulturellem Gebiet über
das Urheberrecht.1
Typische lizenzierte immaterielle Vermögenswerte
sind Marken, Patente, Software, Datenbanken, Verlagsrechte oder
Filmrechte. Darüber hinaus kann auch Know-how als nicht schutzfä-
higes Immaterialgut an Dritte zur Verwertung überlassen werden. Li-
zenzfähig sind somit v. a. technisches Wissen, Rezepturen oder noch
nicht zum Patent angemeldete Erfindungen.
Als Lizenzentgelt wird in vielen Branchen, z.B. bei Markenlizenzen
im Konsumgüterbereich oder Patentlizenzen in der Pharmaindus-
trie, üblicherweise eine Lizenzrate vereinbart. Bei der Lizenzrate
wird eine prozentuale Größe auf eine Bezugsgröße angewendet und
das Lizenzentgelt in Abhängigkeit der Entwicklung dieses Werttrei-
bers ermittelt. Eine sehr häufig herangezogene Bezugsgröße ist der
Umsatz (sog. Umsatzlizenz) oder eine Mengengröße (Stücklizenz).
Die Lizenzrate wird auch mit anderen Lizenzformen, z.B. mit einer
pauschalen Mindestlizenz oder mit einer Lizenzstaffel, kombiniert.
Eine pauschale Mindestlizenz ist eine einmalige Zahlung, die ohne
weitere Bedingung zu leisten ist. Bei einer Lizenzstaffel wird die Li-
zenzrate an einen Korridor der Bezugsgröße geknüpft: Sobald bei
der Bezugsgröße ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist, verän-
dert sich das Lizenzentgelt. In der Praxis wird bei Staffellizenzen
meistens ab einem höheren Umsatzniveau eine niedrigere Lizenzrate
vereinbart.2
II. Betriebswirtschaftliche Methoden der
Lizenzbewertung
1. Methode der marktorientierten Lizenzbewertung
Die einfachste und beliebteste Methode in der Praxis ist die Anleh-
nung von Lizenzentgelten an andere, in der Branche übliche Lizenz-
raten.3
Voraussetzung und gleichzeitig die Schwierigkeit für diese Vor-
gehensweise ist, passende Lizenzraten zu finden. Dabei ist es nahelie-
gend, passende Lizenzvereinbarungen aus dem eigenen Umfeld he-
ranzuziehen. Da solche Daten in den meisten Fällen nicht verfügbar
sind, besteht Bedarf nach öffentlichen Quellen für Lizenzentgelte. In
der Literatur finden sich immer wieder Listen mit marktüblichen Li-
zenzsätzen für verschiedene Branchen, Produkte oder immaterielle
Werte.4
Aus der Rechtsprechung lassen sich ebenfalls Lizenzen recher-
chieren, die für die Quantifizierung von Schadensersatz bei der Ver-
letzung von immateriellen Vermögenswerten gemäß der sog. Lizenz-
analogie zugrunde gelegt werden. Eine weitere häufig zitierte Quelle
für Lizenzraten sind die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitneh-
mererfindungen („Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinie“).5
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf spezielle kostenpflichtige
Datenbanken zurückzugreifen.6
Eine Datenbank für Lizenzentgelte
wird auch beim Bundesamt für Finanzen vorgehalten (sog. Lizenzkar-
tei). Diese Datenbank ist allerdings nur der Finanzverwaltung vorbe-
halten und nicht öffentlich zugänglich, die Daten werden aber in An-
gemessenheitsprüfungen regelmäßig herangezogen.7
Voraussetzung für die Anwendung der marktorientierten Ableitung
von Lizenzentgelten ist die Vergleichbarkeit der recherchierten Lizen-
zen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Parameter sowie des Lizenzge-
genstands mit der beabsichtigten Nutzungsüberlassung. Die wirt-
schaftlichen Parameter einer Lizenz sind im Lizenzvertrag geregelt.
Lizenzverträge enthalten insbesondere Vereinbarungen zur räumli-
chen, zeitlichen und sachlichen Nutzung sowie zur Exklusivität.8
Räumliche Regelungen betreffen die Eingrenzung der Nutzung des
immateriellen Vermögenswerts auf ein bestimmtes Gebiet (sog. Ge-
bietslizenzen). Die zeitliche Nutzung umfasst den Zeitraum der Ver-
einbarung, die durch die rechtliche Schutzfähigkeit (z.B. bei Paten-
ten) begrenzt ist. Die sachlichen Regelungen umfassen die Benut-
zungsarten, indem zwischen Herstellungslizenzen, Vertriebslizenzen,
Gebrauchslizenzen sowie Marken- oder Namenslizenzen unterschie-
2002 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
1 Vgl. als Überblick z. B. Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 2 ff.
2 Vgl. zu den unterschiedlichen Lizenzformen z. B. Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungsprei-
se, 2. Aufl. 2004, S. 1515 ff.
3 Vgl. z. B. Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 467.
4 Vgl. z. B. Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung, 1991, 73, 82 f.; Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, 2. Aufl.
2008; Groß, K&R 2008, 228; ders., BB 1998, 1321; ders., BB 1995, 885; Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Li-
zenzsätze für technische Erfindungen, 3. Aufl. 2007.
5 Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959, Bei-
lage zum Bundesanzeiger Nr. 156 v. 18.8.1959, geändert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, Bundesan-
zeiger Nr. 169, S. 9994.
6 Z. B. die Datenbanken Royaltysource oder RoyaltyStat.
7 Vgl. Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, 73, 79; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen
Lizenzgeschäft, 1995, S. 125 ff.
8 Vgl. zu den Arten der Lizenzverträge Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. 2007, S. 17 ff.
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
den wird. Hinsichtlich der Exklusivität wird zwischen ausschließli-
cher, alleiniger und einfacher Lizenz differenziert. Bei einer aus-
schließlichen Lizenz werden dem Lizenznehmer exklusiv die Rechte
zur Nutzung des immateriellen Vermögenswerts erteilt. Bei einer al-
leinigen Lizenz erhält der Lizenznehmer eine exklusive Lizenz, wobei
sich der Lizenzgeber ein eigenes Nutzungsrecht vorbehält. Bei einer
einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber den lizenzierten Gegenstand
selbst nutzen. Darüber hinaus kann die Exklusivität zusätzlich das
Recht zur Vergabe von Unterlizenzen beinhalten.
Neben diesen Bestimmungen werden in Lizenzverträgen finanzielle
Verpflichtungen einer Vertragspartei, z.B. für Marketing, Rechts-
schutz sowie für Forschung und Entwicklung, festgelegt.
Beispiel: Für die Ableitung einer angemessenen Markenlizenz für Porzellanpup-
pen werden z.B. Umsatzlizenzen i.H.v. 10% recherchiert, es finden sich aber auch
einzelne Lizenzraten i.H.v. 5%, 6%, 8% und 13%:
Erst die Analyse der wirtschaftlichen Parameter zeigt, ob diese recher-
chierten Lizenzraten miteinander und hinsichtlich des Lizenzgegen-
stands vergleichbar sind. Ein wesentliches Kriterium für die Ver-
gleichbarkeit ist die Abgrenzung der Bezugsgröße. Auch wenn die re-
lative Größe gleich hoch ist, kann die absolute Höhe des Lizenzent-
gelts in Abhängigkeit der Bezugsgröße unterschiedlich sein. Ohne
Kenntnis der Bezugsgröße hat die Höhe der Lizenzrate somit einen
geringen Aussagegehalt. Gerade im Konsumgütergeschäft, aber auch
in vielen anderen Branchen sind Umsätze durch vielfältige Rabattsys-
teme geprägt. Begriffe wie Nettoumsatz oder Bruttoumsatz sind da-
mit nicht allgemein gültig definiert.
Weitere Kriterien für die Höhe der Lizenzrate sind die räumlichen,
sachlichen und zeitlichen Beschränkungen der Lizenzvereinbarung.
Bei einer am Markt beobachtbaren Lizenz ist davon auszugehen, dass
die wirtschaftlichen Parameter der Lizenzvereinbarung implizit einge-
preist sind. Ein Lizenznehmer wird eine Vereinbarung mit weltweiter
Geltung, exklusiver Nutzung und zehnjähriger Dauer wirtschaftlich
anders bewerten als eine alleinige Gebietslizenz für drei Jahre.
PRAXISTIPP: Unterschiedliche Lizenzraten können bei ausreichenden In-
formationen in vergleichbare Lizenzraten umgerechnet werden. Bei einer
großen Gruppe von Vergleichslizenzen sind Übersichten mit den wichtigen
Parametern hilfreich.
Vor diesem Hintergrund sind veröffentlichte Lizenzraten meistens
wenig aussagekräftig. Hier handelt es sich i.d.R. um tabellarische Zu-
sammenstellungen mit teilweise großen Bandbreiten ohne Angabe
der Originalquelle, der Bezugsgröße oder der sonstigen wirtschaft-
lichen Rahmenbedingungen des Vertrags, wie z.B. Zeitpunkt der Li-
zenzvereinbarung, Dauer, Reichweite oder Exklusivität.9
Auch die Li-
zenzentgelte der Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinien sind eher un-
brauchbar.10
Die genannten Lizenzsätze beziehen sich nur auf allge-
meine Branchen und sind mit sehr großen Bandbreiten dargestellt, so
dass sie zu unpräzise sind.11
Ebenfalls kritisch sind die aus der Rechtsprechung entnommenen
Lizenzentgelte zu bewerten. Zum einen handelt es sich um Daten,
die in einem Rechtsstreit herangezogen und nicht in einer tatsäch-
lichen Lizenzvereinbarung zwischen Dritten verhandelt wurden.
Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, welche sonstigen Wertein-
flüsse und welche Bezugsgrößen den Lizenzentgelten zugrunde lie-
gen.12
Die größte Aussagekraft haben unternehmensinterne Lizenzen, wenn
die relevanten Parameter bekannt sind. Hier ist darauf zu achten, dass
der jeweilige Lizenzgegenstand vergleichbar ist. Wird bspw. eine Mo-
demarke im Zuge einer Markenverlängerungsstrategie für Accessoires
(z.B. Brillen oder Kosmetik) auslizenziert, liegen den Anwendungsfäl-
len der Lizenz jeweils andere Marktbedingungen und Margen zugrun-
de. Für die gleiche Marke muss somit nicht immer die gleiche Lizenz-
rate angemessen sein. Vielmehr steht für die Frage der Vergleichbar-
keit das Geschäftskonzept im Mittelpunkt.
Neben den intern verfügbaren Lizenzentgelten können öffentliche
Lizenz-Datenbanken eine gewisse Qualität der Informationen bieten.
Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegenden Lizenzvereinbarungen
abrufbar sind oder die Vergleichslizenzen unter der Angabe der wert-
relevanten Parameter (wie z.B. Laufzeit, Exklusivität) aufgelistet wer-
den. Ist die Herkunft eines Lizenzentgelts nicht transparent, ist diese
Information als Basis für eine neu zu schließende Lizenzvereinbarung
in der Regel ungeeignet.13
2. Methode des Profit Split
Der Methode des Profit Split liegt der Gedanke zugrunde, dass der
wirtschaftliche Nutzen des Lizenznehmers zwischen den Parteien auf-
Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2003
Tabelle 1: Beispiel für öffentlich verfügbare Lizenzraten von Markenlizenzen
Lizenzierter Gegenstand Beginn/Laufzeit Lizenzart Lizenzhöhe Bezugsgröße Sonstige Beschränkungen
Markennutzung, Figuren 2003, 4 Jahre Umsatzlizenz 8% Nettoumsatz Region unbekannt, exklusiv
Markennutzung, Geschenkartikel 2003, nicht bekannt Umsatzlizenz 10% Nettowarenumsatz keine näheren Angaben bekannt
Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 2008, 2 Jahre Umsatzlizenz 10% Nettoumsatz, abzüglich Fracht, Discount Europa, exklusiv
Markennutzung, Geschenkartikel Holz 1998, 15 Jahre Umsatzlizenz, Grundpauschale 10% 40 TEuro Verkaufspreis weltweit, nicht-exklusiv
Markennutzung, Dekoration 2007, bis 2012 Umsatzlizenz 6% Nettoumsatz abzügl. rechnungswirksa-
mer Rabatte
weltweit
Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 1998 Umsatzlizenz 13% Gesamtumsatz Region unbekannt, exklusiv
Markennutzung, Spielzeug / Dekoration 1996 Umsatzlizenz 5% Bruttoumsatz weltweit, exklusiv
Markennutzung, Spielzeug 2002 Umsatzlizenz, Grundpauschale 10% 100 TEuro Nettoumsatz weltweit, exklusiv
9 In einer aktuellen Veröffentlichung von Groß, K&R, 2007, 288, 229 (Tabelle 1) wird bspw. dargestellt,
dass sich aus 22 Patentlizenzen eine durchschnittliche Lizenzrate i. H. v. 6,57 % ergibt, für zehn Verträge
von Patent-Know-how-Lizenzen eine Lizenzrate von 2,99 %. Weitere Angaben, z. B. zu Branche, Lizenz-
gegenstand, Laufzeit oder Bezugsgröße werden nicht gegeben. Diese Informationen lassen sich somit
wirtschaftlich nicht einordnen und haben daher kaum einen praktischen Aussagewert. Unklar ist auch,
warum die aufgelisteten Lizenzen erhebliche Bandbreiten aufweisen.
10 So auch Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2004, S. 1533.
11 Böcker will hieraus sowie aus dazu ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte eine Schlussfolgerung
auf angemessene Lizenzraten ziehen, Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, 73, 79.
12 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1411.
13 Dies gilt entsprechend auch für die Lizenzkartei der Finanzverwaltung, da die Datenquelle für den Steu-
erpflichtigen völlig intransparent ist.
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
geteilt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lizenznehmer
nicht den gesamten Vorteil an den Lizenzgeber weitergibt. Ausgangs-
punkt bei dieser Methode ist somit das Geschäftsmodell des Lizenz-
nehmers.
Im „klassischen“ Profit-Split-Modell werden die erwarteten Ergeb-
nisse aus der finanziellen Planung vor Berücksichtigung der Lizenzge-
bühr abgeleitet. Alternativ kann über ein Discounted-Cashflow-Mo-
dell eine Differenzbetrachtung angestellt werden, indem simuliert
wird, wie sich der Unternehmenswert des Geschäftsbereichs des Li-
zenznehmers durch die Lizenzierung verändert. Der Mehrwert als
Barwert der erwarteten zukünftigen Cashflows steht Lizenznehmer
und Lizenzgeber anteilig zu.
Die Aufteilung des Mehrwerts zwischen den Vertragsparteien hängt
betriebswirtschaftlich von der Chance-Risiko-Verteilung ab. Eine in
der Praxis übliche „Daumenregel“ ist, dass ein Viertel bis ein
Drittel des erwarteten Ergebnisses dem Lizenzgeber zuzurechnen
ist, während der höhere Anteil beim Lizenznehmer verbleibt, der
in der Regel auch das operative Risiko und insbesondere das Kos-
tenrisiko trägt.14
Dieser Ansatz wird z.B. auch von der Finanzver-
waltung bei einer Angemessenheitsprüfung von Lizenzen gemäß
der sog. Knoppe-Formel angewendet. Nach dieser „Formel“ sollte
eine angemessene Vergütung 25% bis 33% des vorkalkulierten
Gewinns nicht übersteigen.15
Bei Anwendung dieser Gewinnauftei-
lungsregel ergeben sich aus EBIT-Margen zwischen 8% bis 30%
Umsatzlizenzen, die in einer Größenordnung zwischen 2% und
10% liegen.
PRAXISTIPP: Die immer wieder genannte Größenordnung, dass Um-
satzlizenzen zwischen 2% und 10% liegen, beruht auf angenommenen
durchschnittlichen Ergebnismargen bis zu 30%. In verschiedenen Bran-
chen mit anderen Margenstrukturen und bei individuellen Chance-Risi-
ko-Verteilungen ist diese Größenordnung aber nicht pauschal anwend-
bar.
Beispiel: In Tabelle 2 ist eine (verkürzte) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ei-
nes potenziellen Lizenznehmers abgebildet, der beabsichtigt, ein Patent zu lizen-
zieren. Es handelt sich um eine exklusive, ausschließliche Herstellungs- und Ver-
triebslizenz. Die EBIT-Marge vor Lizenzgebühr liegt zwischen 19,7% und 27,9%.
Die Lizenzrate errechnet sich durch Bezug des Anteils am EBIT auf die entspre-
chende lizenzrelevante Bezugsgröße, die hier alternativ auf den Brutto- sowie auf
den Nettoumsatz gerechnet wird.
Die Ableitung der Lizenz beruht auf erwarteten Ergebnissen in der
Zukunft und ist folglich mit Unsicherheit behaftet. Im Businessplan
des Lizenznehmers können wirtschaftliche Parameter, wie z.B. Markt-
erschließungskosten modelliert werden. Für die Ableitung der Lizenz-
rate ergibt sich im Beispiel als Mittelwert und je nach Anwendung
der Ein-Viertel- bzw. Ein-Drittel-Regelung für den Bruttoumsatz eine
Lizenzrate zwischen 5,1% und 6,9%, bei Bezug auf den Nettoumsatz
von 5,9% bis 7,9%. Je niedriger die Größe ist, auf die sich der erwar-
tete Gewinnanteil bezieht, desto höher ist c.p. die Lizenzrate. Auf-
grund des hohen Hebels ist die Anwendung von Lizenzraten auf fal-
sche Bezugsgrößen häufig eine erhebliche Fehlerquelle und führt ggf.
zu betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen.16
Gleichzei-
tig ist darauf zu achten, dass im Lizenzvertrag die Bezugsgröße pas-
send zur Berechnung definiert wird.
Da die Methode des Profit Split die Verteilung des Gewinns aus der
Perspektive des Lizenznehmers aufgreift, ist zusätzlich die Perspektive
des Lizenzgebers zu prüfen. Bei einer angemessenen Lizenzbewertung
sind für die Verteilung der erwarteten Gewinne die jeweils vereinbar-
ten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien einzupreisen.17
3. Methode des umgerechneten IP-Werts
Angemessene Lizenzentgelte können auch aus dem Wert des zu lizen-
zierenden Immaterialguts abgeleitet werden. Diesem Ansatz liegt der
betriebswirtschaftliche Gedanke zugrunde, dass die Einnahmen aus
einer Nutzungsüberlassung über einen angemessenen Zeitraum den
Wert des Vermögenswerts amortisieren sollten und darüber hinaus
eine angemessene Rendite zu erwirtschaften ist.18
Bei dieser Methode
wird – soweit er noch nicht vorliegt – in einem ersten Schritt der
Wert des immateriellen Vermögenswerts ermittelt. Für die Bewertung
von immateriellen Vermögenswerten kommen im Wesentlichen die
drei anerkannten finanziellen Bewertungsmethoden (kostenorien-
tierte, kapitalwertorientierte und marktpreisorientierte Ansätze) in
Betracht.19
Ausgehend von diesem Wert ist in einem zweiten Schritt
zu fragen, welche Cashflows der Lizenzgeber durch die Lizenzierung
erwartet. Dieser Bewertungsansatz stellt somit die Perspektive des Li-
zenzgebers in den Vordergrund.
Beispiel: Unter Verwendung eines kapitalwertorientierten Verfahrens zur Bewer-
tung einer Marke wird bspw. ein Markenwert i.H.v. 26,5 Mio. Euro errechnet. Basis
für die Ermittlung des Markenwerts sind die markenspezifischen Erträge. Dabei
handelt es sich um Cashflows, die aufgrund der vorangegangenen Analyseschritte
2004 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
Tabelle 2: Beispiel eines Businessplans des Lizenznehmers mit Lizenzgegenstand (vor Li-
zenzentgelt)
Gewinn- und Verlustrechnung
des Lizenznehmers (mit Patent)
Jahr 1
Plan (TEuro)
Jahr 2
Plan (TEuro)
Jahr 3
Plan (TEuro)
Umsatzerlöse (brutto) 412 696 455 937 496 789
Boni, Skonti, Rabatte 53 830 59 470 64 799
Umsatzerlöse (netto) 358 866 396 467 431 990
Herstellungskosten 225 345 235 896 240 365
Vertriebskosten 49 724 51 991 52 333
Verwaltungskosten 16 295 19 035 22 271
Sonstige betriebliche Erträge 3 136 3 301 3 454
EBIT 70 639 92 846 120 475
EBIT-Marge (Netto-Umsatz) vor Lizenz 19,7% 23,4% 27,9%
Tabelle 3: Ableitung der Lizenzrate nach der Profit-Split-Methode
Methode des Profit-Split Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Mittelwert
25%ige anteilige Ergebnisverteilung 17 660 23 212 30 119
33%ige anteilige Ergebnisverteilung 23 546 30 949 40 158
Umsatzlizenz I 4,3% 5,1% 6,1% 5,1%
(Bezugsgröße Bruttoumsatz) 5,7% 6,8% 8,1% 6,9%
Umsatzlizenz II 4,9% 5,9% 7,0% 5,9%
(Bezugsgröße Nettoumsatz) 6,6% 7,8% 9,3% 7,9%
14 Siehe auch Goldscheider/Jarosz/Mulhern, les Nouvelles 2002, 123 ff.; Smith, Trademark Valuation, 1997,
S. 161 ff.; zu Lizenzraten für pharmazeutische Produkte vgl. Jousma, les Nouvelles 2005, 65.
15 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl. 1972, S. 102.
16 Vgl. Joppich/Nestler, GRUR 2003, 1409, 1411; Groß, Lizenzgebühren, 2. Aufl. 2008, S. 12 f.
17 Gegen eine pauschale Anwendung z. B. der Knoppe-Formel statt vieler Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005,
464, 467 f.
18 Vgl. Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 122 f.
19 Vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5) v. 12.7.2007, FN-
IDW 11/2007, 610, Tz. 18 ff.
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten
ausschließlich der Marke zugeordnet werden können. Die Lizenzrate ermittelt sich
durch Relation aus dem Markenwert zum Barwert der Bezugsgröße. Der Lizenzge-
ber wird somit erwarten, im ersten Jahr eine Lizenzgebühr i.H.v. 4594 TEuro zu
erhalten, d.h. 1,28% des geplanten Nettoerlöses.
Ausgehend von dem Wert sind bei der Umrechnung in eine Lizenz
somit – analog zu den anderen Methoden der Lizenzbewertung – die
Zukunftsperspektive sowie die wirtschaftlichen Parameter des zu
schließenden Lizenzvertrags von Bedeutung. Eine ausschließliche
Lizenz ohne räumliche Beschränkung für einen langfristigen Zeit-
raum sollte den gesamten erwarteten Cashflow des Lizenzgebers ab-
decken. Eine einfache Gebietslizenz mit kurzer Laufzeit muss nicht al-
lein die Rendite aus dem immateriellen Vermögenswert erwirtschaf-
ten, sondern alternative Cashflows aus dem gleichen Vermögenswert
mit einbeziehen.20
Insgesamt ist der Wert des immateriellen Vermögensgegenstands ein
guter Anhaltspunkt, welche Rendite der Rechtsinhaber durch Lizenz-
einnahmen erwartet. Gleichzeitig dominiert bei dieser Vorgehenswei-
se die Perspektive des Lizenzgebers. Für die Berechnung einer ange-
messenen Lizenz ist somit die Vorteilhaftigkeit des Lizenzentgelts aus
der Perspektive des Lizenznehmers separat zu prüfen.
III. Betriebswirtschaftliche Kriterien der
Lizenzbewertung
Die Anwendung der unter Abschnitt II dargestellten Methoden ist
sehr stark vom Lizenzgegenstand und von der Datenlage abhängig.
Gegebenenfalls sind die Methoden im Einzelfall auch zu modifizieren.
Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sollte sich die Lizenz-
bewertung dabei an bestimmten Kriterien orientieren:
Betriebswirtschaftlich sollte jede Vertragspartei die wirtschaftlichen Ef-
fekte der Lizenzierung kalkulieren und einen Grenzpreis bestimmen, zu
dem die Vereinbarung noch wirtschaftlich ist. Die Angemessenheit be-
stimmt sich danach, was vernünftige Vertragsparteien bei objektiver
Berücksichtigung aller lizenzrelevanten Umstände des Einzelfalls ver-
einbart hätten.21
Dabei müssen wertbestimmende Faktoren einbezogen
werden, die bei freier Lizenzverhandlung auf die Höhe der Vergütung
Einfluss nehmen könnten. Leitbild einer vernünftigen Vertragspartei ist
dabei die Verfolgung finanzieller Ziele und Gewinnerzielungsabsicht.
FürdieErmittlungeinerWertuntergrenzeausderSichtdesLizenzgebers
ist zu berücksichtigen, was in den immateriellen Vermögenswert bereits
investiert wurde (z.B. in Form von Forschung & Entwicklungstätigkei-
ten, Marketing, Werbung, etc.) bzw. noch laufend weiter investiert wird
(z.B. durch Markenpflege). Vor diesem Hintergrund wird der Rechtsin-
haber mindestens die Amortisation seiner Kosten erwarten, darüber hi-
nausaberaucheineangemesseneRenditeerwirtschaftenwollen.
Auch ein Lizenznehmer sollte unter der Maßgabe der Verfolgung fi-
nanzieller Ziele mit der Lizenz in Zukunft eine angemessene Rendite
erzielen können. Der Lizenznehmer leistet häufig auch einen wesent-
lichen Beitrag zur weiteren Nutzung und Pflege des immateriellen
Vermögenswerts, was ebenfalls in die Berechnung eingehen sollte.22
Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Dauer der Lizenzverein-
barung von Bedeutung, da sich bei langfristiger Vereinbarung Investi-
tionen des Lizenznehmers längerfristig amortisieren. Der Lizenzneh-
mer kann ergänzend die Alternative zur Selbstschaffung eines ent-
sprechenden finanziellen Vermögenswerts prüfen („Make-or-Buy-
Szenario“), falls diese Option überhaupt besteht. Bei diesem Szenario
ist das unterschiedliche Risikoprofil einzupreisen.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist für die Ermittlung von Lizenz-
entgelten somit von folgenden Kriterien auszugehen:
– Grundlage der Lizenzbewertung ist die aktuelle Stärke und Werthal-
tigkeit des zu lizenzierenden Vermögenswerts.
– Ausschlaggebend ist, wie wertvoll diese Ausgangsbasis in Zukunft
für den Lizenznehmer und den Lizenzgeber sein wird (Prognose
der wirtschaftlichen Entwicklung).
– Bei analytischer Lizenzbewertung ist die Situation zum Zeitpunkt der
Vereinbarung ausschlaggebend (Stichtagsprinzip). Die Prognose ist
zu plausibilisieren. Die zum Stichtag angenommenen Parameter
können sich naturgemäß ändern.
– Die Höhe der bisherigen Investition in den immateriellen Vermö-
gensgegenstand ist für den Lizenzgeber von Bedeutung; für den Li-
zenznehmer sind die in Zukunft noch zu tätigenden Investitionen
in den zu lizenzierenden Vermögenswert relevant.
– Die ökonomischen Rahmenbedingungen einer Lizenzvereinbarung,
wie z.B. die Laufzeit, der Umfang der Rechte, das Recht zur Unter-
lizenzierung bzw. Exklusivität, der Umfang der von der Lizenz ein-
bezogenen Produkte bzw. Dienstleistungen, die geographische
Reichweite für die Nutzung sowie zusätzliche Kosten (z.B. für wei-
tere Forschungs- und Entwicklungsleistungen), sind Parameter, die
die wirtschaftliche Position der Vertragsparteien determinieren.23
Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist die in der Praxis übliche
marktorientierte Lizenzbewertung als alleinige Methode eher ungeeig-
Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2005
Tabelle 4: Beispielhafte, vereinfachte Umrechnung eines Markenwerts in eine Lizenzrate
Markenspezifische Cashflow-Rechnung Jahr 1
Plan (TEuro)
Jahr 2
Plan (TEuro)
Jahr 3
Plan (TEuro)
Jahr 4
Plan (TEuro)
Jahr 5
Plan (TEuro)
Jahr 6
Plan (TEuro)
Jahr 7
Plan (TEuro)
Umsatzerlöse (brutto) 425 696 468 266 515 093 566 602 594 932 684 172 704 697
Boni, Skonti, Rabatte 66 830 73 513 80 864 88 951 107 088 123 151 126 845
Umsatzerlöse (netto) 358 866 394 753 434 228 477 651 487 844 561 021 577 851
Markenspezifisches Ergebnis 5 433 5 644 5 789 5 624 6 224 6 478 5 874
Diskontierung 0,893 0,797 0,712 0,636 0,567 0,507 0,452
Markenwert 26 516
Lizenzrate TEuro
Markenwert 26 516
Barwert Bezugsgröße (Nettoumsatz) 2 070 179
Lizenzrate 1,28%
20 Siehe auch die Beispiele bei Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 161 ff.
21 Vgl. zum Maßstab der Angemessenheit Blumenberg/Kupke, Dokumentation von Verrechnungspreisen,
2004, S. 22 ff.; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgeschäft, 1995, S. 80 ff.
22 Vgl. hierzu auch Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 466.
23 Vgl. ebenso Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 121; Gruetzma-
cher/Khoury/Willey, les Nouvelles 2000, 116, 118 f.; Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungs-
preise, 2. Aufl. 2004, S. 1490.
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft // Entscheidung
FG Münster · Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Veräußerungsabsicht
2006 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008
net. Grundgedanke bei einer marktorientierten Lizenzbewertung ist,
dass die jeweiligen Vergleichsverträge der gleichen Logik folgen müss-
ten wie die abzuschließende Lizenz. In Lizenzverträgen zwischen
fremden Dritten können jedoch auch Vereinbarungen zustande kom-
men, bei denen z.B. überproportional die Interessen einer Partei oder
Koppelgeschäfte eingepreist sind. So wie im M&A-Geschäft bei Un-
ternehmenskäufen strategische Aufschläge gezahlt werden, können
auch bei Lizenzvereinbarungen die Preise durch zusätzliche Faktoren
beeinflusst sein. Gerade wenn es sich z.B. um ein Immaterialgut han-
delt, das für den Lizenznehmer besonders wichtig ist, weil es nur sehr
langfristig selbst entwickelt werden kann, können möglicherweise
überproportionale Lizenzentgelte erzielt werden.24
Lizenzverträge
können auch Bestandteil einer umfangreichen Transaktion und daher
nur Teil eines Gesamtpreises sein.
PRAXISTIPP: Bei einer umsatzabhängigen Lizenz profitieren Lizenzneh-
mer und -geber gleichermaßen von einer positiven Entwicklung des Ge-
schäftsmodells. Gerade wenn der Lizenznehmer wesentlich zu einer über-
proportionalen Wertentwicklung beiträgt, kann z.B. die Vereinbarung einer
Staffellizenz mit abnehmender Lizenzrate wirtschaftlich angemessen sein.
Schließlich ist es ebenso denkbar, dass sich eine Lizenzvereinbarung
später als nicht so vorteilhaft herausstellt, als die Parteien ursprüng-
lich angenommen haben. Solche Lizenzvereinbarungen sind dann im
Rahmen eines Fremdvergleichs kaum aussagekräftig, zumal sich die
Rahmendaten geändert haben.
IV. Fazit
1. Vergleichbare Lizenzentgelte liegen selten vor. Öffentlich verfügbare
Lizenzentgelte sind in ihrer Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsge-
genstand häufig sehr eingeschränkt. Öffentlich verfügbare Lizenzent-
gelte können somit unter der Maßgabe der Angemessenheit nicht un-
reflektiert zugrunde gelegt werden. Sie sind möglicherweise geeignet,
um die Größenordnung eines abgeleiteten Lizenzentgelts zu plausibi-
lisieren und ggf. Unterschiede der Lizenzrate zu anderen Lizenzraten
zu begründen. Aber auch bei dieser Plausibilitätsprüfung ist Sensibili-
tät für die wertrelevanten Unterschiede erforderlich.
2. Für die Ermittlung von Lizenzentgelten sind daher alternative Me-
thoden erforderlich, die hier neben der marktorientierten Lizenzbewer-
tung als Methode des Profit Split und als Methode des umgerechneten
IP-Werts klassifiziert werden. Diese Methoden bringen die wirtschaft-
lichen Erwartungen der Vertragsparteien in der Zukunft zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Lizenzvereinbarung zum Ausdruck. Dabei ist es be-
sonders wichtig, bei der Berechnung des Lizenzentgelts die Plausibilität
der Zukunftserwartungen unter Maßgabe des Stichtagsprinzips zu prü-
fen, die Bezugsgröße und wirtschaftlichen Parameter der Lizenzverein-
barung genau zu definieren und dies in der vertraglichen Umsetzung
konsistent abzubilden.
3. Die Anwendung der Methoden hängt von dem jeweiligen Lizenzge-
genstand und den vorliegenden Daten ab. Die Lizenzbewertung ist da-
her sehr stark auf den Einzelfall bezogen. Sie sollte dabei auf betriebs-
wirtschaftlichen Prinzipien beruhen und Investitions- sowie Rendite-
überlegungen berücksichtigen.
// Autor h
Dr. Anke Nestler ist geschäftsführende Gesellschafte-
rin der Valnes Corporate Finance GmbH in Frankfurt
und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung
immaterieller Vermögenswerte. Sie erstellt Sachverstän-
digengutachten und berät Unternehmen in Bewer-
tungsfragen für Verrechnungspreise, angemessene Abfindungen und Aus-
gleichszahlungen sowie in strittigen Verfahren.
FG Münster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei
Veräußerungsabsicht
FG Münster, Urteil vom 27.6.2008 – 9 K 3138/06 K, G; Rev. eingelegt
(Az. BFH: I R 74/08)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2006-1
unter www.betriebs-berater.de
LEITSATZ (DER REDAKTION)
Bei konkreter Absicht zur Veräußerung eines Gebäudes des Anlagever-
mögens ist zur Prüfung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaf-
ten Wertminderung und damit der Voraussetzung für eine Teilwertab-
schreibung keine Typisierung der Restnutzungsdauer anhand der AfA-
Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG vorzunehmen, sondern auf die einzelfall-
abhängige voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen abzustel-
len.
AUS DEN GRÜNDEN
Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung bei
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(…) 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagever-
mögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um
die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b
EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer vo-
raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser ange-
setzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). (… 2. … 3. …)
Neuer Sachvortrag: Es bestand Veräußerungsabsicht
4. (…) Zwar lassen sich aus dem Umstand, dass die Klägerin das Grundstück
1 am 14.1.2005 tatsächlich veräußert hat, für sich genommen weder Rück-
24 In diesem Sinne auch Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 167.

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  • 2. Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Dr. Anke Nestler Ermittlung von Lizenzentgelten Die Ermittlung angemessener Lizenzentgelte ist für Unternehmen und ihre Berater relevant, die werthaltige immaterielle Vermögens- werte, wie z.B. Marken oder Technologien, konzernintern zur Nut- zung überlassen und hierfür angemessene Verrechnungspreise anset- zen müssen. Aufgrund der steuerrechtlich geforderten Verrechnungs- preisdokumentation besteht die Notwendigkeit, die Preisfindung für die Lizenzierung nachzuweisen und stringent zu begründen. Die Er- mittlung angemessener Lizenzentgelte ist ebenfalls von Bedeutung, wenn ein immaterieller Vermögenswert, z.B. eine Marke, unrechtmä- ßig genutzt wird und ein Schaden zu quantifizieren ist. Häufig wird in solchen Situationen unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs nach verwandten Lizenzen gesucht. Allgemein zugängliche Informa- tionen über Lizenzentgelte sind allerdings nicht immer erhältlich, die Vergleichbarkeit der Fälle ist oftmals fragwürdig, oder die Angemes- senheit des Lizenzentgelts wird nicht anerkannt. Mit Blick auf die erheblichen Probleme dieser marktorientierten Lizenzbewertung wer- den anhand von konkreten Beispielen weitere Methoden klassifiziert und dargestellt, mit denen sich angemessene Lizenzentgelte alterna- tiv auch analytisch ableiten lassen. I. Lizenzfähige immaterielle Vermögenswerte und Lizenzentgeltformen Gegenstand von Nutzungsüberlassungen sind Immaterialgüter, die rechtlich geschützt sind (Intellectual Property, IP). Schutzfähig sind Immaterialgüter zum einen auf gewerblichem Gebiet, z.B. über das Patent- oder Markengesetz, zum anderen auf kulturellem Gebiet über das Urheberrecht.1 Typische lizenzierte immaterielle Vermögenswerte sind Marken, Patente, Software, Datenbanken, Verlagsrechte oder Filmrechte. Darüber hinaus kann auch Know-how als nicht schutzfä- higes Immaterialgut an Dritte zur Verwertung überlassen werden. Li- zenzfähig sind somit v. a. technisches Wissen, Rezepturen oder noch nicht zum Patent angemeldete Erfindungen. Als Lizenzentgelt wird in vielen Branchen, z.B. bei Markenlizenzen im Konsumgüterbereich oder Patentlizenzen in der Pharmaindus- trie, üblicherweise eine Lizenzrate vereinbart. Bei der Lizenzrate wird eine prozentuale Größe auf eine Bezugsgröße angewendet und das Lizenzentgelt in Abhängigkeit der Entwicklung dieses Werttrei- bers ermittelt. Eine sehr häufig herangezogene Bezugsgröße ist der Umsatz (sog. Umsatzlizenz) oder eine Mengengröße (Stücklizenz). Die Lizenzrate wird auch mit anderen Lizenzformen, z.B. mit einer pauschalen Mindestlizenz oder mit einer Lizenzstaffel, kombiniert. Eine pauschale Mindestlizenz ist eine einmalige Zahlung, die ohne weitere Bedingung zu leisten ist. Bei einer Lizenzstaffel wird die Li- zenzrate an einen Korridor der Bezugsgröße geknüpft: Sobald bei der Bezugsgröße ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist, verän- dert sich das Lizenzentgelt. In der Praxis wird bei Staffellizenzen meistens ab einem höheren Umsatzniveau eine niedrigere Lizenzrate vereinbart.2 II. Betriebswirtschaftliche Methoden der Lizenzbewertung 1. Methode der marktorientierten Lizenzbewertung Die einfachste und beliebteste Methode in der Praxis ist die Anleh- nung von Lizenzentgelten an andere, in der Branche übliche Lizenz- raten.3 Voraussetzung und gleichzeitig die Schwierigkeit für diese Vor- gehensweise ist, passende Lizenzraten zu finden. Dabei ist es nahelie- gend, passende Lizenzvereinbarungen aus dem eigenen Umfeld he- ranzuziehen. Da solche Daten in den meisten Fällen nicht verfügbar sind, besteht Bedarf nach öffentlichen Quellen für Lizenzentgelte. In der Literatur finden sich immer wieder Listen mit marktüblichen Li- zenzsätzen für verschiedene Branchen, Produkte oder immaterielle Werte.4 Aus der Rechtsprechung lassen sich ebenfalls Lizenzen recher- chieren, die für die Quantifizierung von Schadensersatz bei der Ver- letzung von immateriellen Vermögenswerten gemäß der sog. Lizenz- analogie zugrunde gelegt werden. Eine weitere häufig zitierte Quelle für Lizenzraten sind die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitneh- mererfindungen („Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinie“).5 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf spezielle kostenpflichtige Datenbanken zurückzugreifen.6 Eine Datenbank für Lizenzentgelte wird auch beim Bundesamt für Finanzen vorgehalten (sog. Lizenzkar- tei). Diese Datenbank ist allerdings nur der Finanzverwaltung vorbe- halten und nicht öffentlich zugänglich, die Daten werden aber in An- gemessenheitsprüfungen regelmäßig herangezogen.7 Voraussetzung für die Anwendung der marktorientierten Ableitung von Lizenzentgelten ist die Vergleichbarkeit der recherchierten Lizen- zen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Parameter sowie des Lizenzge- genstands mit der beabsichtigten Nutzungsüberlassung. Die wirt- schaftlichen Parameter einer Lizenz sind im Lizenzvertrag geregelt. Lizenzverträge enthalten insbesondere Vereinbarungen zur räumli- chen, zeitlichen und sachlichen Nutzung sowie zur Exklusivität.8 Räumliche Regelungen betreffen die Eingrenzung der Nutzung des immateriellen Vermögenswerts auf ein bestimmtes Gebiet (sog. Ge- bietslizenzen). Die zeitliche Nutzung umfasst den Zeitraum der Ver- einbarung, die durch die rechtliche Schutzfähigkeit (z.B. bei Paten- ten) begrenzt ist. Die sachlichen Regelungen umfassen die Benut- zungsarten, indem zwischen Herstellungslizenzen, Vertriebslizenzen, Gebrauchslizenzen sowie Marken- oder Namenslizenzen unterschie- 2002 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 1 Vgl. als Überblick z. B. Ilzhöfer, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 2 ff. 2 Vgl. zu den unterschiedlichen Lizenzformen z. B. Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungsprei- se, 2. Aufl. 2004, S. 1515 ff. 3 Vgl. z. B. Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 467. 4 Vgl. z. B. Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung, 1991, 73, 82 f.; Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, 2. Aufl. 2008; Groß, K&R 2008, 228; ders., BB 1998, 1321; ders., BB 1995, 885; Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Li- zenzsätze für technische Erfindungen, 3. Aufl. 2007. 5 Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959, Bei- lage zum Bundesanzeiger Nr. 156 v. 18.8.1959, geändert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, Bundesan- zeiger Nr. 169, S. 9994. 6 Z. B. die Datenbanken Royaltysource oder RoyaltyStat. 7 Vgl. Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, 73, 79; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgeschäft, 1995, S. 125 ff. 8 Vgl. zu den Arten der Lizenzverträge Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. 2007, S. 17 ff.
  • 3. Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten den wird. Hinsichtlich der Exklusivität wird zwischen ausschließli- cher, alleiniger und einfacher Lizenz differenziert. Bei einer aus- schließlichen Lizenz werden dem Lizenznehmer exklusiv die Rechte zur Nutzung des immateriellen Vermögenswerts erteilt. Bei einer al- leinigen Lizenz erhält der Lizenznehmer eine exklusive Lizenz, wobei sich der Lizenzgeber ein eigenes Nutzungsrecht vorbehält. Bei einer einfachen Lizenz darf der Lizenzgeber den lizenzierten Gegenstand selbst nutzen. Darüber hinaus kann die Exklusivität zusätzlich das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen beinhalten. Neben diesen Bestimmungen werden in Lizenzverträgen finanzielle Verpflichtungen einer Vertragspartei, z.B. für Marketing, Rechts- schutz sowie für Forschung und Entwicklung, festgelegt. Beispiel: Für die Ableitung einer angemessenen Markenlizenz für Porzellanpup- pen werden z.B. Umsatzlizenzen i.H.v. 10% recherchiert, es finden sich aber auch einzelne Lizenzraten i.H.v. 5%, 6%, 8% und 13%: Erst die Analyse der wirtschaftlichen Parameter zeigt, ob diese recher- chierten Lizenzraten miteinander und hinsichtlich des Lizenzgegen- stands vergleichbar sind. Ein wesentliches Kriterium für die Ver- gleichbarkeit ist die Abgrenzung der Bezugsgröße. Auch wenn die re- lative Größe gleich hoch ist, kann die absolute Höhe des Lizenzent- gelts in Abhängigkeit der Bezugsgröße unterschiedlich sein. Ohne Kenntnis der Bezugsgröße hat die Höhe der Lizenzrate somit einen geringen Aussagegehalt. Gerade im Konsumgütergeschäft, aber auch in vielen anderen Branchen sind Umsätze durch vielfältige Rabattsys- teme geprägt. Begriffe wie Nettoumsatz oder Bruttoumsatz sind da- mit nicht allgemein gültig definiert. Weitere Kriterien für die Höhe der Lizenzrate sind die räumlichen, sachlichen und zeitlichen Beschränkungen der Lizenzvereinbarung. Bei einer am Markt beobachtbaren Lizenz ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Parameter der Lizenzvereinbarung implizit einge- preist sind. Ein Lizenznehmer wird eine Vereinbarung mit weltweiter Geltung, exklusiver Nutzung und zehnjähriger Dauer wirtschaftlich anders bewerten als eine alleinige Gebietslizenz für drei Jahre. PRAXISTIPP: Unterschiedliche Lizenzraten können bei ausreichenden In- formationen in vergleichbare Lizenzraten umgerechnet werden. Bei einer großen Gruppe von Vergleichslizenzen sind Übersichten mit den wichtigen Parametern hilfreich. Vor diesem Hintergrund sind veröffentlichte Lizenzraten meistens wenig aussagekräftig. Hier handelt es sich i.d.R. um tabellarische Zu- sammenstellungen mit teilweise großen Bandbreiten ohne Angabe der Originalquelle, der Bezugsgröße oder der sonstigen wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen des Vertrags, wie z.B. Zeitpunkt der Li- zenzvereinbarung, Dauer, Reichweite oder Exklusivität.9 Auch die Li- zenzentgelte der Arbeitnehmer-Erfinderrichtlinien sind eher un- brauchbar.10 Die genannten Lizenzsätze beziehen sich nur auf allge- meine Branchen und sind mit sehr großen Bandbreiten dargestellt, so dass sie zu unpräzise sind.11 Ebenfalls kritisch sind die aus der Rechtsprechung entnommenen Lizenzentgelte zu bewerten. Zum einen handelt es sich um Daten, die in einem Rechtsstreit herangezogen und nicht in einer tatsäch- lichen Lizenzvereinbarung zwischen Dritten verhandelt wurden. Des Weiteren ist schwer nachvollziehbar, welche sonstigen Wertein- flüsse und welche Bezugsgrößen den Lizenzentgelten zugrunde lie- gen.12 Die größte Aussagekraft haben unternehmensinterne Lizenzen, wenn die relevanten Parameter bekannt sind. Hier ist darauf zu achten, dass der jeweilige Lizenzgegenstand vergleichbar ist. Wird bspw. eine Mo- demarke im Zuge einer Markenverlängerungsstrategie für Accessoires (z.B. Brillen oder Kosmetik) auslizenziert, liegen den Anwendungsfäl- len der Lizenz jeweils andere Marktbedingungen und Margen zugrun- de. Für die gleiche Marke muss somit nicht immer die gleiche Lizenz- rate angemessen sein. Vielmehr steht für die Frage der Vergleichbar- keit das Geschäftskonzept im Mittelpunkt. Neben den intern verfügbaren Lizenzentgelten können öffentliche Lizenz-Datenbanken eine gewisse Qualität der Informationen bieten. Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegenden Lizenzvereinbarungen abrufbar sind oder die Vergleichslizenzen unter der Angabe der wert- relevanten Parameter (wie z.B. Laufzeit, Exklusivität) aufgelistet wer- den. Ist die Herkunft eines Lizenzentgelts nicht transparent, ist diese Information als Basis für eine neu zu schließende Lizenzvereinbarung in der Regel ungeeignet.13 2. Methode des Profit Split Der Methode des Profit Split liegt der Gedanke zugrunde, dass der wirtschaftliche Nutzen des Lizenznehmers zwischen den Parteien auf- Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2003 Tabelle 1: Beispiel für öffentlich verfügbare Lizenzraten von Markenlizenzen Lizenzierter Gegenstand Beginn/Laufzeit Lizenzart Lizenzhöhe Bezugsgröße Sonstige Beschränkungen Markennutzung, Figuren 2003, 4 Jahre Umsatzlizenz 8% Nettoumsatz Region unbekannt, exklusiv Markennutzung, Geschenkartikel 2003, nicht bekannt Umsatzlizenz 10% Nettowarenumsatz keine näheren Angaben bekannt Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 2008, 2 Jahre Umsatzlizenz 10% Nettoumsatz, abzüglich Fracht, Discount Europa, exklusiv Markennutzung, Geschenkartikel Holz 1998, 15 Jahre Umsatzlizenz, Grundpauschale 10% 40 TEuro Verkaufspreis weltweit, nicht-exklusiv Markennutzung, Dekoration 2007, bis 2012 Umsatzlizenz 6% Nettoumsatz abzügl. rechnungswirksa- mer Rabatte weltweit Marke, Vertrieb/Gebietslizenz 1998 Umsatzlizenz 13% Gesamtumsatz Region unbekannt, exklusiv Markennutzung, Spielzeug / Dekoration 1996 Umsatzlizenz 5% Bruttoumsatz weltweit, exklusiv Markennutzung, Spielzeug 2002 Umsatzlizenz, Grundpauschale 10% 100 TEuro Nettoumsatz weltweit, exklusiv 9 In einer aktuellen Veröffentlichung von Groß, K&R, 2007, 288, 229 (Tabelle 1) wird bspw. dargestellt, dass sich aus 22 Patentlizenzen eine durchschnittliche Lizenzrate i. H. v. 6,57 % ergibt, für zehn Verträge von Patent-Know-how-Lizenzen eine Lizenzrate von 2,99 %. Weitere Angaben, z. B. zu Branche, Lizenz- gegenstand, Laufzeit oder Bezugsgröße werden nicht gegeben. Diese Informationen lassen sich somit wirtschaftlich nicht einordnen und haben daher kaum einen praktischen Aussagewert. Unklar ist auch, warum die aufgelisteten Lizenzen erhebliche Bandbreiten aufweisen. 10 So auch Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2004, S. 1533. 11 Böcker will hieraus sowie aus dazu ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte eine Schlussfolgerung auf angemessene Lizenzraten ziehen, Böcker, Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, 73, 79. 12 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1411. 13 Dies gilt entsprechend auch für die Lizenzkartei der Finanzverwaltung, da die Datenquelle für den Steu- erpflichtigen völlig intransparent ist.
  • 4. Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten geteilt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lizenznehmer nicht den gesamten Vorteil an den Lizenzgeber weitergibt. Ausgangs- punkt bei dieser Methode ist somit das Geschäftsmodell des Lizenz- nehmers. Im „klassischen“ Profit-Split-Modell werden die erwarteten Ergeb- nisse aus der finanziellen Planung vor Berücksichtigung der Lizenzge- bühr abgeleitet. Alternativ kann über ein Discounted-Cashflow-Mo- dell eine Differenzbetrachtung angestellt werden, indem simuliert wird, wie sich der Unternehmenswert des Geschäftsbereichs des Li- zenznehmers durch die Lizenzierung verändert. Der Mehrwert als Barwert der erwarteten zukünftigen Cashflows steht Lizenznehmer und Lizenzgeber anteilig zu. Die Aufteilung des Mehrwerts zwischen den Vertragsparteien hängt betriebswirtschaftlich von der Chance-Risiko-Verteilung ab. Eine in der Praxis übliche „Daumenregel“ ist, dass ein Viertel bis ein Drittel des erwarteten Ergebnisses dem Lizenzgeber zuzurechnen ist, während der höhere Anteil beim Lizenznehmer verbleibt, der in der Regel auch das operative Risiko und insbesondere das Kos- tenrisiko trägt.14 Dieser Ansatz wird z.B. auch von der Finanzver- waltung bei einer Angemessenheitsprüfung von Lizenzen gemäß der sog. Knoppe-Formel angewendet. Nach dieser „Formel“ sollte eine angemessene Vergütung 25% bis 33% des vorkalkulierten Gewinns nicht übersteigen.15 Bei Anwendung dieser Gewinnauftei- lungsregel ergeben sich aus EBIT-Margen zwischen 8% bis 30% Umsatzlizenzen, die in einer Größenordnung zwischen 2% und 10% liegen. PRAXISTIPP: Die immer wieder genannte Größenordnung, dass Um- satzlizenzen zwischen 2% und 10% liegen, beruht auf angenommenen durchschnittlichen Ergebnismargen bis zu 30%. In verschiedenen Bran- chen mit anderen Margenstrukturen und bei individuellen Chance-Risi- ko-Verteilungen ist diese Größenordnung aber nicht pauschal anwend- bar. Beispiel: In Tabelle 2 ist eine (verkürzte) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ei- nes potenziellen Lizenznehmers abgebildet, der beabsichtigt, ein Patent zu lizen- zieren. Es handelt sich um eine exklusive, ausschließliche Herstellungs- und Ver- triebslizenz. Die EBIT-Marge vor Lizenzgebühr liegt zwischen 19,7% und 27,9%. Die Lizenzrate errechnet sich durch Bezug des Anteils am EBIT auf die entspre- chende lizenzrelevante Bezugsgröße, die hier alternativ auf den Brutto- sowie auf den Nettoumsatz gerechnet wird. Die Ableitung der Lizenz beruht auf erwarteten Ergebnissen in der Zukunft und ist folglich mit Unsicherheit behaftet. Im Businessplan des Lizenznehmers können wirtschaftliche Parameter, wie z.B. Markt- erschließungskosten modelliert werden. Für die Ableitung der Lizenz- rate ergibt sich im Beispiel als Mittelwert und je nach Anwendung der Ein-Viertel- bzw. Ein-Drittel-Regelung für den Bruttoumsatz eine Lizenzrate zwischen 5,1% und 6,9%, bei Bezug auf den Nettoumsatz von 5,9% bis 7,9%. Je niedriger die Größe ist, auf die sich der erwar- tete Gewinnanteil bezieht, desto höher ist c.p. die Lizenzrate. Auf- grund des hohen Hebels ist die Anwendung von Lizenzraten auf fal- sche Bezugsgrößen häufig eine erhebliche Fehlerquelle und führt ggf. zu betriebswirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen.16 Gleichzei- tig ist darauf zu achten, dass im Lizenzvertrag die Bezugsgröße pas- send zur Berechnung definiert wird. Da die Methode des Profit Split die Verteilung des Gewinns aus der Perspektive des Lizenznehmers aufgreift, ist zusätzlich die Perspektive des Lizenzgebers zu prüfen. Bei einer angemessenen Lizenzbewertung sind für die Verteilung der erwarteten Gewinne die jeweils vereinbar- ten Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien einzupreisen.17 3. Methode des umgerechneten IP-Werts Angemessene Lizenzentgelte können auch aus dem Wert des zu lizen- zierenden Immaterialguts abgeleitet werden. Diesem Ansatz liegt der betriebswirtschaftliche Gedanke zugrunde, dass die Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung über einen angemessenen Zeitraum den Wert des Vermögenswerts amortisieren sollten und darüber hinaus eine angemessene Rendite zu erwirtschaften ist.18 Bei dieser Methode wird – soweit er noch nicht vorliegt – in einem ersten Schritt der Wert des immateriellen Vermögenswerts ermittelt. Für die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten kommen im Wesentlichen die drei anerkannten finanziellen Bewertungsmethoden (kostenorien- tierte, kapitalwertorientierte und marktpreisorientierte Ansätze) in Betracht.19 Ausgehend von diesem Wert ist in einem zweiten Schritt zu fragen, welche Cashflows der Lizenzgeber durch die Lizenzierung erwartet. Dieser Bewertungsansatz stellt somit die Perspektive des Li- zenzgebers in den Vordergrund. Beispiel: Unter Verwendung eines kapitalwertorientierten Verfahrens zur Bewer- tung einer Marke wird bspw. ein Markenwert i.H.v. 26,5 Mio. Euro errechnet. Basis für die Ermittlung des Markenwerts sind die markenspezifischen Erträge. Dabei handelt es sich um Cashflows, die aufgrund der vorangegangenen Analyseschritte 2004 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 Tabelle 2: Beispiel eines Businessplans des Lizenznehmers mit Lizenzgegenstand (vor Li- zenzentgelt) Gewinn- und Verlustrechnung des Lizenznehmers (mit Patent) Jahr 1 Plan (TEuro) Jahr 2 Plan (TEuro) Jahr 3 Plan (TEuro) Umsatzerlöse (brutto) 412 696 455 937 496 789 Boni, Skonti, Rabatte 53 830 59 470 64 799 Umsatzerlöse (netto) 358 866 396 467 431 990 Herstellungskosten 225 345 235 896 240 365 Vertriebskosten 49 724 51 991 52 333 Verwaltungskosten 16 295 19 035 22 271 Sonstige betriebliche Erträge 3 136 3 301 3 454 EBIT 70 639 92 846 120 475 EBIT-Marge (Netto-Umsatz) vor Lizenz 19,7% 23,4% 27,9% Tabelle 3: Ableitung der Lizenzrate nach der Profit-Split-Methode Methode des Profit-Split Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Mittelwert 25%ige anteilige Ergebnisverteilung 17 660 23 212 30 119 33%ige anteilige Ergebnisverteilung 23 546 30 949 40 158 Umsatzlizenz I 4,3% 5,1% 6,1% 5,1% (Bezugsgröße Bruttoumsatz) 5,7% 6,8% 8,1% 6,9% Umsatzlizenz II 4,9% 5,9% 7,0% 5,9% (Bezugsgröße Nettoumsatz) 6,6% 7,8% 9,3% 7,9% 14 Siehe auch Goldscheider/Jarosz/Mulhern, les Nouvelles 2002, 123 ff.; Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 161 ff.; zu Lizenzraten für pharmazeutische Produkte vgl. Jousma, les Nouvelles 2005, 65. 15 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl. 1972, S. 102. 16 Vgl. Joppich/Nestler, GRUR 2003, 1409, 1411; Groß, Lizenzgebühren, 2. Aufl. 2008, S. 12 f. 17 Gegen eine pauschale Anwendung z. B. der Knoppe-Formel statt vieler Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 467 f. 18 Vgl. Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 122 f. 19 Vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5) v. 12.7.2007, FN- IDW 11/2007, 610, Tz. 18 ff.
  • 5. Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · Ermittlung von Lizenzentgelten ausschließlich der Marke zugeordnet werden können. Die Lizenzrate ermittelt sich durch Relation aus dem Markenwert zum Barwert der Bezugsgröße. Der Lizenzge- ber wird somit erwarten, im ersten Jahr eine Lizenzgebühr i.H.v. 4594 TEuro zu erhalten, d.h. 1,28% des geplanten Nettoerlöses. Ausgehend von dem Wert sind bei der Umrechnung in eine Lizenz somit – analog zu den anderen Methoden der Lizenzbewertung – die Zukunftsperspektive sowie die wirtschaftlichen Parameter des zu schließenden Lizenzvertrags von Bedeutung. Eine ausschließliche Lizenz ohne räumliche Beschränkung für einen langfristigen Zeit- raum sollte den gesamten erwarteten Cashflow des Lizenzgebers ab- decken. Eine einfache Gebietslizenz mit kurzer Laufzeit muss nicht al- lein die Rendite aus dem immateriellen Vermögenswert erwirtschaf- ten, sondern alternative Cashflows aus dem gleichen Vermögenswert mit einbeziehen.20 Insgesamt ist der Wert des immateriellen Vermögensgegenstands ein guter Anhaltspunkt, welche Rendite der Rechtsinhaber durch Lizenz- einnahmen erwartet. Gleichzeitig dominiert bei dieser Vorgehenswei- se die Perspektive des Lizenzgebers. Für die Berechnung einer ange- messenen Lizenz ist somit die Vorteilhaftigkeit des Lizenzentgelts aus der Perspektive des Lizenznehmers separat zu prüfen. III. Betriebswirtschaftliche Kriterien der Lizenzbewertung Die Anwendung der unter Abschnitt II dargestellten Methoden ist sehr stark vom Lizenzgegenstand und von der Datenlage abhängig. Gegebenenfalls sind die Methoden im Einzelfall auch zu modifizieren. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sollte sich die Lizenz- bewertung dabei an bestimmten Kriterien orientieren: Betriebswirtschaftlich sollte jede Vertragspartei die wirtschaftlichen Ef- fekte der Lizenzierung kalkulieren und einen Grenzpreis bestimmen, zu dem die Vereinbarung noch wirtschaftlich ist. Die Angemessenheit be- stimmt sich danach, was vernünftige Vertragsparteien bei objektiver Berücksichtigung aller lizenzrelevanten Umstände des Einzelfalls ver- einbart hätten.21 Dabei müssen wertbestimmende Faktoren einbezogen werden, die bei freier Lizenzverhandlung auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen könnten. Leitbild einer vernünftigen Vertragspartei ist dabei die Verfolgung finanzieller Ziele und Gewinnerzielungsabsicht. FürdieErmittlungeinerWertuntergrenzeausderSichtdesLizenzgebers ist zu berücksichtigen, was in den immateriellen Vermögenswert bereits investiert wurde (z.B. in Form von Forschung & Entwicklungstätigkei- ten, Marketing, Werbung, etc.) bzw. noch laufend weiter investiert wird (z.B. durch Markenpflege). Vor diesem Hintergrund wird der Rechtsin- haber mindestens die Amortisation seiner Kosten erwarten, darüber hi- nausaberaucheineangemesseneRenditeerwirtschaftenwollen. Auch ein Lizenznehmer sollte unter der Maßgabe der Verfolgung fi- nanzieller Ziele mit der Lizenz in Zukunft eine angemessene Rendite erzielen können. Der Lizenznehmer leistet häufig auch einen wesent- lichen Beitrag zur weiteren Nutzung und Pflege des immateriellen Vermögenswerts, was ebenfalls in die Berechnung eingehen sollte.22 Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Dauer der Lizenzverein- barung von Bedeutung, da sich bei langfristiger Vereinbarung Investi- tionen des Lizenznehmers längerfristig amortisieren. Der Lizenzneh- mer kann ergänzend die Alternative zur Selbstschaffung eines ent- sprechenden finanziellen Vermögenswerts prüfen („Make-or-Buy- Szenario“), falls diese Option überhaupt besteht. Bei diesem Szenario ist das unterschiedliche Risikoprofil einzupreisen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist für die Ermittlung von Lizenz- entgelten somit von folgenden Kriterien auszugehen: – Grundlage der Lizenzbewertung ist die aktuelle Stärke und Werthal- tigkeit des zu lizenzierenden Vermögenswerts. – Ausschlaggebend ist, wie wertvoll diese Ausgangsbasis in Zukunft für den Lizenznehmer und den Lizenzgeber sein wird (Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung). – Bei analytischer Lizenzbewertung ist die Situation zum Zeitpunkt der Vereinbarung ausschlaggebend (Stichtagsprinzip). Die Prognose ist zu plausibilisieren. Die zum Stichtag angenommenen Parameter können sich naturgemäß ändern. – Die Höhe der bisherigen Investition in den immateriellen Vermö- gensgegenstand ist für den Lizenzgeber von Bedeutung; für den Li- zenznehmer sind die in Zukunft noch zu tätigenden Investitionen in den zu lizenzierenden Vermögenswert relevant. – Die ökonomischen Rahmenbedingungen einer Lizenzvereinbarung, wie z.B. die Laufzeit, der Umfang der Rechte, das Recht zur Unter- lizenzierung bzw. Exklusivität, der Umfang der von der Lizenz ein- bezogenen Produkte bzw. Dienstleistungen, die geographische Reichweite für die Nutzung sowie zusätzliche Kosten (z.B. für wei- tere Forschungs- und Entwicklungsleistungen), sind Parameter, die die wirtschaftliche Position der Vertragsparteien determinieren.23 Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist die in der Praxis übliche marktorientierte Lizenzbewertung als alleinige Methode eher ungeeig- Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 2005 Tabelle 4: Beispielhafte, vereinfachte Umrechnung eines Markenwerts in eine Lizenzrate Markenspezifische Cashflow-Rechnung Jahr 1 Plan (TEuro) Jahr 2 Plan (TEuro) Jahr 3 Plan (TEuro) Jahr 4 Plan (TEuro) Jahr 5 Plan (TEuro) Jahr 6 Plan (TEuro) Jahr 7 Plan (TEuro) Umsatzerlöse (brutto) 425 696 468 266 515 093 566 602 594 932 684 172 704 697 Boni, Skonti, Rabatte 66 830 73 513 80 864 88 951 107 088 123 151 126 845 Umsatzerlöse (netto) 358 866 394 753 434 228 477 651 487 844 561 021 577 851 Markenspezifisches Ergebnis 5 433 5 644 5 789 5 624 6 224 6 478 5 874 Diskontierung 0,893 0,797 0,712 0,636 0,567 0,507 0,452 Markenwert 26 516 Lizenzrate TEuro Markenwert 26 516 Barwert Bezugsgröße (Nettoumsatz) 2 070 179 Lizenzrate 1,28% 20 Siehe auch die Beispiele bei Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 161 ff. 21 Vgl. zum Maßstab der Angemessenheit Blumenberg/Kupke, Dokumentation von Verrechnungspreisen, 2004, S. 22 ff.; Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgeschäft, 1995, S. 80 ff. 22 Vgl. hierzu auch Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464, 466. 23 Vgl. ebenso Becker, in: Oestreicher (Hrsg.), Internationale Verrechnungspreise, 2003, S. 121; Gruetzma- cher/Khoury/Willey, les Nouvelles 2000, 116, 118 f.; Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungs- preise, 2. Aufl. 2004, S. 1490.
  • 6. Bilanzrecht und Betriebswirtschaft // Entscheidung FG Münster · Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Veräußerungsabsicht 2006 Betriebs-Berater // BB 37.2008 // 8.9.2008 net. Grundgedanke bei einer marktorientierten Lizenzbewertung ist, dass die jeweiligen Vergleichsverträge der gleichen Logik folgen müss- ten wie die abzuschließende Lizenz. In Lizenzverträgen zwischen fremden Dritten können jedoch auch Vereinbarungen zustande kom- men, bei denen z.B. überproportional die Interessen einer Partei oder Koppelgeschäfte eingepreist sind. So wie im M&A-Geschäft bei Un- ternehmenskäufen strategische Aufschläge gezahlt werden, können auch bei Lizenzvereinbarungen die Preise durch zusätzliche Faktoren beeinflusst sein. Gerade wenn es sich z.B. um ein Immaterialgut han- delt, das für den Lizenznehmer besonders wichtig ist, weil es nur sehr langfristig selbst entwickelt werden kann, können möglicherweise überproportionale Lizenzentgelte erzielt werden.24 Lizenzverträge können auch Bestandteil einer umfangreichen Transaktion und daher nur Teil eines Gesamtpreises sein. PRAXISTIPP: Bei einer umsatzabhängigen Lizenz profitieren Lizenzneh- mer und -geber gleichermaßen von einer positiven Entwicklung des Ge- schäftsmodells. Gerade wenn der Lizenznehmer wesentlich zu einer über- proportionalen Wertentwicklung beiträgt, kann z.B. die Vereinbarung einer Staffellizenz mit abnehmender Lizenzrate wirtschaftlich angemessen sein. Schließlich ist es ebenso denkbar, dass sich eine Lizenzvereinbarung später als nicht so vorteilhaft herausstellt, als die Parteien ursprüng- lich angenommen haben. Solche Lizenzvereinbarungen sind dann im Rahmen eines Fremdvergleichs kaum aussagekräftig, zumal sich die Rahmendaten geändert haben. IV. Fazit 1. Vergleichbare Lizenzentgelte liegen selten vor. Öffentlich verfügbare Lizenzentgelte sind in ihrer Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsge- genstand häufig sehr eingeschränkt. Öffentlich verfügbare Lizenzent- gelte können somit unter der Maßgabe der Angemessenheit nicht un- reflektiert zugrunde gelegt werden. Sie sind möglicherweise geeignet, um die Größenordnung eines abgeleiteten Lizenzentgelts zu plausibi- lisieren und ggf. Unterschiede der Lizenzrate zu anderen Lizenzraten zu begründen. Aber auch bei dieser Plausibilitätsprüfung ist Sensibili- tät für die wertrelevanten Unterschiede erforderlich. 2. Für die Ermittlung von Lizenzentgelten sind daher alternative Me- thoden erforderlich, die hier neben der marktorientierten Lizenzbewer- tung als Methode des Profit Split und als Methode des umgerechneten IP-Werts klassifiziert werden. Diese Methoden bringen die wirtschaft- lichen Erwartungen der Vertragsparteien in der Zukunft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lizenzvereinbarung zum Ausdruck. Dabei ist es be- sonders wichtig, bei der Berechnung des Lizenzentgelts die Plausibilität der Zukunftserwartungen unter Maßgabe des Stichtagsprinzips zu prü- fen, die Bezugsgröße und wirtschaftlichen Parameter der Lizenzverein- barung genau zu definieren und dies in der vertraglichen Umsetzung konsistent abzubilden. 3. Die Anwendung der Methoden hängt von dem jeweiligen Lizenzge- genstand und den vorliegenden Daten ab. Die Lizenzbewertung ist da- her sehr stark auf den Einzelfall bezogen. Sie sollte dabei auf betriebs- wirtschaftlichen Prinzipien beruhen und Investitions- sowie Rendite- überlegungen berücksichtigen. // Autor h Dr. Anke Nestler ist geschäftsführende Gesellschafte- rin der Valnes Corporate Finance GmbH in Frankfurt und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte. Sie erstellt Sachverstän- digengutachten und berät Unternehmen in Bewer- tungsfragen für Verrechnungspreise, angemessene Abfindungen und Aus- gleichszahlungen sowie in strittigen Verfahren. FG Münster: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung bei Veräußerungsabsicht FG Münster, Urteil vom 27.6.2008 – 9 K 3138/06 K, G; Rev. eingelegt (Az. BFH: I R 74/08) Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2006-1 unter www.betriebs-berater.de LEITSATZ (DER REDAKTION) Bei konkreter Absicht zur Veräußerung eines Gebäudes des Anlagever- mögens ist zur Prüfung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaf- ten Wertminderung und damit der Voraussetzung für eine Teilwertab- schreibung keine Typisierung der Restnutzungsdauer anhand der AfA- Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG vorzunehmen, sondern auf die einzelfall- abhängige voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen abzustel- len. AUS DEN GRÜNDEN Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (…) 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagever- mögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Her- stellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer vo- raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser ange- setzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). (… 2. … 3. …) Neuer Sachvortrag: Es bestand Veräußerungsabsicht 4. (…) Zwar lassen sich aus dem Umstand, dass die Klägerin das Grundstück 1 am 14.1.2005 tatsächlich veräußert hat, für sich genommen weder Rück- 24 In diesem Sinne auch Smith, Trademark Valuation, 1997, S. 167.