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Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016
115Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT
Eric Mayer, RA
Zur Implementierung des UK Modern
Slavery Act 2015
– Compliance Management für internationale Lieferketten –
Dieser Beitrag erläutert in Grundzügen die rechtlichen Auswirkungen des neuen UK Modern Slavery Act 2015
(UKMSA) auf international tätige Unternehmen. Dabei werden insbesondere die betriebswirtschaftlichen Kon-
sequenzen des am 29.10.2015 in Kraft getretenen und exterritorial anwendbaren neuen Gesetzes untersucht.
Für die Implementierung geeigneter Compliance-Prozesse in Fertigungsnetzwerken und Lieferketten werden
konkrete Vorschläge formuliert.
I. Einleitung
Wer heute am Pranger steht, steht sehr schnell weltweit am Pranger:
viele international tätige Unternehmen mussten in den vergangenen
Jahren diese Lehre aus negativer Presse und unvermeidlich folgenden
Reputationsschäden in vielen unterschiedlichen Korruptionsskanda-
len ziehen. Mehr als 1000 Todesopfer beim Einsturz eines Textilfab-
rikgebäudes in Bangladesh im Jahr 2013, angeblich in Kleidungsstü-
cke eingenähte Hilferufe verzweifelter Billiglohnarbeiter im Jahr 2014
oder höchst umstrittene Arbeitsbedingungen bei Stadionneubauten
für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar haben inzwischen das
öffentliche Augenmerk gerade auch für Menschenrechtsverletzungen
erheblich geschärft. Die Ausbeutung menschlicher Arbeitskräfte ist
leider auch im Jahr 2016 kein rein historisches Phänomen. So schätzt
derzeit der Global Slavery Index1
die Zahl „moderner Sklaven“ in 167
Ländern weltweit auf über 35 Mio. Menschen, die unter Zwangs- und
Kinderarbeit, Menschenhandel oder sonstigen Formen krimineller
Ausbeutung leiden.2
Rund um den Globus sollen damit ungefähr 35
Mrd. US-Dollar pro Jahr erwirtschaftet werden.3
Folglich ist es wenig
verwunderlich, wenn immer mehr Gesetzgeber hier einschreiten und
Transparenzpflichten für Unternehmen vorschreiben. Bereits im Jahr
2011 hatte der US Bundesstaat Kalifornien den California Transparen-
cy in Supply Chains Act4
verabschiedet, dessen Anwendungsbereich
sich schon nicht ausschließlich auf die kalifornischen Landes- bzw.
die eigenen Unternehmensgrenzen beschränkt.5
II. Überblick UKMSA
1. Anwendungsbereich
Der UKMSA6
ist auf natürliche Personen und Unternehmen anwend-
bar. Analog zum UK Bribery Act gilt dieses Gesetz auch für Unter-
nehmen außerhalb des England, Schottland, Wales und Nordirland
umfassenden Vereinigten Königreiches, wenn diese Waren liefern
oder Dienstleistungen erbringen, einen jährlichen Gesamtumsatz von
weltweit über 36 Mio. britischen Pfund erwirtschaften7
(das sind ak-
tuell circa 46,5 Mio. Euro8
), in der Rechtsform einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft auch außerhalb des Vereinigten Königreiches
gegründet wurden und „irgendein Geschäft in irgendeinem Teil des
Vereinigten Königreiches“ ausführen.9
Mithin ist der UKMSA auch für
eine große Zahl deutscher Unternehmen anwendbar.
Ein Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Beziehungen verdeutlicht
die hohe Relevanz dieses neuen exterritorial anwendbaren Gesetzes:
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes10
ist für das Vereinigte Kö-
nigreich Deutschland noch vor den USA der wichtigste Partner im
Warenhandel. Aus deutscher Sicht liegt Großbritannien bei traditio-
nell mehr als doppelt so hohem Exportüberschuss an vierter Stelle.
Berücksichtigt man ebenfalls die Erbringung von Dienstleistungen,
1 Global Slavery Index 2014 (GSI), abrufbar unter http://www.globalslavery-
index.org/(Abruf: 8.3.2016). Der GSI wird von der australischen NGO Walk
Free Foundation (WFF) erstellt.
2 Vgl. Annex A des Transparency in Supply Chains etc. – A practical guide,
Guidance issued under section 54 (9) of the UK Modern Slavery Act 2015, ab-
rufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/
attachment_data/file/471996/Transparency_in_Supply_Chains_etc__A_
practical_guide__final_.pdf (Abruf: 8.3.2016). Vielen Definitionsansätzen
gemein ist der Einbezug der Kernbegriffe Sklaverei, (Schuld-) Knechtschaft,
Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Zwangsehen, Prostitution und Menschenhandel.
Der Entzug von individuellen Freiheitsrechten steht im Zusammenhang mit
der wirtschaftlichen Ausbeutungs- bzw. Bereicherungsabsicht.
3 Doris/Zimmer, BB 2016,181.
4 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.state.gov/documents/
organization/164934.pdf (Abruf: 8.3.2016).
5 Determann/Mühling, CCZ 2012, 117.
6 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukp-
ga/2015/30/contents/enacted (Abruf: 8.3.2016).
7 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181.
8 Umrechnungskurs vom 8.3.2016.
9 Sect. 54 (12) (a) UKMSA und Sect. 7 (5) (d) UK Bribery Act 2011 mit identi-
schem Wortlaut: „(…) carries on a business in any part of the UK.”
10 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende-
rinfos/Grossbritannien/Bilateral (Abruf: 8.3.2016).
CB-BEITRAG
Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016
116 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT
welche für die britische Außenwirtschaft üblicherweise eine hohe
Bedeutung haben, rückt das Vereinigte Königreich gar auf Platz drei
der wichtigsten Handelspartner Deutschlands auf, während für das
Vereinigte Königreich Deutschland nach den USA auf den zweiten
Platz kommt. Über 2500 deutsche Unternehmen verfügen über
Niederlassungen in Großbritannien und beschäftigen rund 370000
Mitarbeiter. Dadurch arbeitet mehr als 1% aller Beschäftigten im Ver-
einigten Königreich in Niederlassungen deutscher Unternehmen. Die
deutschen Direktinvestitionen im Vereinigten Königreich summierten
sich im Jahr 2014 auf circa 121 Mrd. Euro – ein beinahe dreimal so
hoher Wert wie die Investitionen britischer Unternehmen in Deutsch-
land. Damit ist das Vereinigte Königreich am Vorabend eines drohen-
den „Brexit“11
übrigens der zweitgrößte deutsche Investitionsstand-
ort nach den USA.12
2. Verbote
Der UKMSA führt erstmalig in der britischen Rechtsgeschichte de
lege lata in Sect. 1 den Straftatbestand der Sklaverei, Leibeigen-
schaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit und in Sect. 2 den Straftat-
bestand des Menschenhandels mit einem individuellen Strafrahmen
von bis zu zehn Jahren Inhaftierung ein.13
3. Pflichten
Unternehmen werden mit den ausführlichen Transparenzvorschriften
in Sect. 54 (1) UKMSA dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr eine
Erklärung zu Sklaverei und Menschenhandel auf der Unternehmens-
Homepage im Internet an „prominenter Stelle“ zu veröffentlichen.
Das verpflichtete Unternehmen hat nach Sect. 54 (4) grundsätzlich
die Wahl, eine Erklärung über die tatsächlich ergriffenen Schritte zur
Vermeidung der Verwirklichung der Straftatbestände der Sklaverei
und Menschenhandel in der gesamten Lieferkette und in allen Ge-
schäftsbereichen abzugeben oder zu erklären, dass eben keine ent-
sprechenden Schritte ergriffen wurden.
Im Falle einer positiven Erklärung gibt Sect. 54 (5) die Mindestinhalte
vor. Demnach müssen Unternehmen Angaben zu der Unternehmens-
struktur, dem Geschäftsmodell und den entsprechenden Lieferket-
ten, den spezifischen Unternehmensrichtlinien, den Due Diligence-
Prozessen, den Risiko-Analyse- und Management-Prozessen, der
Auswahl und Beachtung geeigneter Effektivitätskriterien und dem
spezifischen Training machen.
Unternehmen, welche dieser Transparenzverpflichtung nicht nach-
kommen – also weder eine positive noch eine negative Erklärung ab-
geben – drohen keine Strafen im engeren Sinne nach dem UKMSA.
Die einzige zwangsweise durchsetzbare Sanktion ist nach Sect. 54
(11) eine (zivilrechtliche) einstweilige Verfügung.
4. Ratio Legis
Der Gesetzgeber im Vereinigten Königreich verpflichtet mit dem UKM-
SA Unternehmen unmittelbar zur Transparenz. Darüber hinaus setzt
er mittelbar auf Unternehmen als aktive Mitstreiter im internationalen
Kampf gegen moderne Sklaverei. Innenministerin Theresa May bringt
die Motive auf den Punkt: „Unternehmen mit bedeutender Ressour-
cenausstattung und Kaufkraft sind in einer einzigartigen und starken
Position, weltweite Lieferketten zu beeinflussen. Es ist schlicht nicht
akzeptabel, dass Unternehmen im 21. Jahrhundert sagen, Nichts ge-
wusst zu haben. Es ist nicht akzeptabel, dass Unternehmen dieses
Thema ignorieren, weil es schwierig oder kompliziert ist. Und es ist si-
cher nicht akzeptabel, dass Unternehmen den Profit über das Wohler-
gehen ihrer Mitarbeiter und beauftragten Drittparteien stellen.“14
Welches tatsächliche Risiko entsteht aber nun für Unternehmen, die
der Transparenzverpflichtung aus Sect. 54 UKMSA nicht entspre-
chen? Die Intention des Gesetzgebers zielt zunächst deutlich auf
einen potentiellen Reputationsschaden ab. Er baut dabei explizit auf
den Druck, den Verbraucher, Investoren und Nichtregierungsorga-
nisationen (NGOs) aufbauen können.15
Nicht erklärende Unterneh-
men werden künftig besonders auffallen. Gerade Branchen, die in
erhöhtem Maße weltweit Ausbeutungsrisiken ausgesetzt sind wie der
Agrar-, Textil-, Rohstoff-, Anlagenbau- oder Elektronik-Sektor, werden
sehr aufmerksam von international agierenden NGOs und „investiga-
tiven“ Journalisten beobachtet werden. Die Aufmerksamkeit wird sich
nach aller Erfahrung im Übrigen nicht nur auf das schiere Vorhanden-
sein der geforderten Erklärungen, sondern auch auf deren konkrete
Inhalte beziehen. Auch allzu „üppig“ oder im Gegenteil viel zu knapp
formulierte Erklärungen können Unternehmen sehr schnell in unlieb-
same Verteidigungshaltungen in vielen nur schwer kontrollierbaren
öffentlichen Foren zwingen.
Neben einem Reputationsrisiko müssen Unternehmen, die nicht den
Transparenzverpflichtungen des UKMSA entsprechen, zusätzlich mit
einem erhöhten Prozessrisiko rechnen. Ganz grundsätzlich unterlie-
gen international tätige Unternehmen bereits exterritorial anwendba-
ren Gesetzen wie dem US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) oder
dem UK Bribery Act. Der ebenfalls grenzüberschreitend anknüpfende
UKMSA steigert die Gefahr, dass die zusätzlich zu veröffentlichen-
den Informationen über Unternehmensprozesse in internationalen
Rechtsstreitigkeiten aufgegriffen werden. Insbesondere in Kalifornien
ist die Tendenz zu beobachten, dass NGOs und sonstige „Pressure
Groups“ Unternehmen gezielt im Namen vermeintlicher „moderner
Sklaven“ vor Gericht bringen.16
Kalifornische Richter gelten allgemein
als entscheidungsfreudig, wenn es um die Bejahung des Gerichts-
standes (Jurisdiction) geht. Zusätzlich wurde just in diesem US Bun-
desstaat mit dem bereits erwähnten California Transparency in Supply
Chains Act schon vor einer halben Dekade ein vergleichbares Geset-
zeswerk in Kraft gesetzt. Aktuell sind circa 20 Rechtsstreitigkeiten in
den USA, die meisten davon in Kalifornien, anhängig. Ins Visier von
eine unzureichende Informationspolitik monierenden „Activist Share-
holders“, angriffsfreudigen NGOs oder versierten US-Anwälten mit
großer Sammelklagen- (Class Action) Erfahrung gerieten in der un-
mittelbaren Vergangenheit Unternehmen wie Nestlé, Hershey, Mars,
Procter & Gamble, Toyota, Mitsubishi oder Mitsui.17
Nestlé wird z.B.
11 Premier David Cameron hat ein Referendum für den 23.6.2016 ange-
kündigt, vgl. European Union Referendum Bill (HC Bill 2) abrufbar unter
http://www.publications.parliament.uk/pa/bills/cbill/2015-2016/0002/
cbill_2015-20160002_en_2.htm#pb1-l1g5 (Abruf: 8.3.2016).
12 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181.
13 Lord Mansfield verkündete am 22.6.1772 im Somerset-Fall per Richterspruch
das Ende der Sklaverei im Vereinigten Königreich. Die Institution der Skla-
verei sei weder moralisch noch politisch zu rechtfertigen und auch nie per
Gesetz zugelassen worden; vgl. Somerset v Stewart (1772) 98 ER 499.
14 Home Secretary Foreword, Transparency in Supply Chains etc., (s.o. Fn.5),
S.2.
15 Failure to comply, Sect. 2.8, Transparency in Supply Chains etc, (s.o. Fn.5),
S.6.
16 Doris/Zimmer, BB 2016, 182.
17 Diese Gerichtsverfahren werden alle vor dem US District Court for the Nort-
hern District of California geführt: Robert Hodson, et al. v. Mars Inc., et al.,
case number 3:15-cv-04450; Elaine McCoy, et al. v. Nestle USA Inc., et al.,
3:15-cv-04451;
Laura Dana, et al. v. The Hershey Co., et al., 3:15-cv-04453, vgl auch: http://
www.law360.com/articles/708241/hershey-nestle-mars-face-false-ad-
suits-over-child-slaves (Abruf: 10.3.2016).
Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016
117Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT
ganz aktuell wegen des Vorwurfs des Einsatzes von Kindersklaven auf
Kakaopflanzungen in der Elfenbeinküste verklagt.18
In vielen dieser
Rechtsstreitigkeiten zeichnet sich das folgende Muster ab: diejenigen
Unternehmen, die über Maßnahmen gegen moderne Sklaverei be-
richten, seien sich ganz augenscheinlich auch darüber bewusst, dass
dieses Problem tatsächlich bestehe. Folglich müssten sie in Kenntnis
dessen damit auch dafür juristisch einstehen. Und je größer das an-
gegriffene Unternehmen ist, umso mehr wird auch dessen Kontroll-
möglichkeit ganzer Märkte oder Regionen bzw. ein damit korrespon-
dierendes Kontroll- oder Präventionsversagen unterstellt. Inwieweit
derartige Argumentationen auch außerhalb der USA als gerichtsfest
zu bezeichnen sind, sei einmal dahingestellt.19
Festzuhalten bleibt,
dass das beschriebene (v.a.: US-) Prozessrisiko sicherlich keine rein
abstrakte Gefahr für international tätige Unternehmen darstellt.
III. Implementierung des UKMSA
Der UKMSA muss jenseits der reinen Abgabe einer Erklärung in ei-
nem effektiven und effizienten Compliance-Management-System
(CMS) auf der Grundlage des international bewährten Drei-Säulen-
Modells (Prevent-Detect-Respond) angemessen verankert werden.
Eine gezielte Implementierung der Compliance-Dimension Ausbeu-
tung in der Lieferkette bzw. „moderne Sklaverei“ muss mit einem
risikobasierten Ansatz erfolgen und unternehmensweit alle einschlä-
gigen Unternehmensfunktionen und Geschäftsprozesse wie insbe-
sondere Einkauf, Beschaffung, Fertigung, Logistik – in vielen Unter-
nehmen heute unter den Begriffen Supply Chain Management oder
Operations zusammengefasst – sowie alle betroffenen Geschäftsein-
heiten und Landesgesellschaften miteinbeziehen.
1. Compliance-Risikoanalyse
Die Grundlage für den gleichermaßen effektiven wie effizienten – d.h.
durchaus auch pragmatischen – Aufbau oder die Weiterentwicklung
eines unternehmensspezifischen CMS bildet die systematisch durch-
geführte und periodisch zu wiederholende Compliance-Risikoanalyse.
Viele internationale Anti-Korruptionsgesetze wie der US FCPA, der UK
Bribery Act bis hin zum brasilianischen Clean Companies Act (CCA)20
forderndiesenCMS-GrundbausteinbereitseinundmachenihnzurVo-
raussetzung für Kooperationsmöglichkeiten mit Strafverfolgungsbe-
hörden. Auch Sect. 54 (5) (d) UKMSA benennt die Risikoeinschätzung
ausdrücklich als Sollbestandteil einer positiven Transparenzerklä-
rung. Neben dem allseits bekannten Korruptionswahrnehmungsindex
von Transparency International21
sollte zusätzlich zur Identifikation
Länder-spezifischer Ausbeutungsrisiken auch der erwähnte Global
Slavery Index (GSI) verwendet werden. Viele Länder werden dabei
sowohl in der wahrgenommenen Korruptionsanfälligkeit als auch in
der lokalen Ausprägung von „moderner Sklaverei“ gleichermaßen
als hochriskant eingestuft werden müssen. Des weiteren müssen
industriespezifische Risiken berücksichtigt werden: wie u.a. die ak-
tuell anhängigen Gerichtsverfahren in den USA nahelegen, weisen
international tätige Unternehmen aus dem Agrar-, Textil-, Rohstoff-,
Anlagenbau- oder Elektroniksektor besonders hohe Ausbeutungsri-
siken auf. Die Reflektion des konkreten Geschäftsmodells hat dabei
eine enorme Bedeutung: oftmals werden sehr schnelle Liefer- und
Leistungstermine sowie hart kalkulierte Kostenmodelle verlangt, die
wiederum betriebswirtschaftlichen Druck auf die Leistungsfähigkeit
vieler Geschäftspartner wie Lieferanten und Leiharbeitsvermittler
ausüben und so die Wahl von ausbeuterischen Billigstlohnalternativen
provozieren. Bei Agrarunternehmen muss der typische Einsatz von
Saisonarbeitern in Erntezeiten als Risikotreiber identifiziert werden.
Weiterhin müssen neben den auf das Unternehmen einwirkenden
Umweltbedingungen auch konkret-spezifische vertraglich begrün-
dete Compliance-Risiken gebührend berücksichtigt werden. Immer
mehr international tätige Unternehmen postulieren in ihren jeweiligen
Verhaltens- oder Lieferantenkodizes spezifische Präventionspflichten
für ihre jeweiligen Geschäftspartner. Eine systematische Analyse des
Vertragsportfolios muss Klarheit über die ureigenen Compliance-
Pflichten sowie diejenigen, die auf die eigenen Geschäftspartner
weiterzuleiten sind, schaffen. Schließlich fordern oftmals öffentliche
Auftraggeber in öffentlichen Ausschreibungen ebenfalls besondere
Compliance-Pflichten bezüglich Ausbeutung in der Lieferkette. Inso-
fern müssen entsprechende internationale Projektbewerbungen und
Ausschreibungsprozesse ebenfalls im Rahmen einer umfassenden
Compliance-Risikoanalyse sorgfältig untersucht werden.
2. Compliance-Regelwerk und Vertragsklauseln
Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Compliance-Risikoanalyse
muss im nächsten Schritt ein risikobasiertes Compliance-Regelwerk
maßgeschneidert bzw. gezielt weiterentwickelt werden. Besondere
(Lieferanten-) Kodizes werden häufig zu empfehlen sein, müssen aber
auch in alle relevanten Verträge einbezogen werden und ggf. mit spe-
ziellen Präventions-, Überwachungs- (Audit)- oder (Sonder-) Kündi-
gungsklauseln im Einzelfall oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen
flankiert werden.
3. Compliance-Geschäftspartnerprüfungen
Als Kernbestandteil eines effektiven und effizienten CMS sind risi-
kobasierte Geschäftspartnerprüfungsprozesse ein international ak-
zeptierter und von den konvergierenden Anti-Korruptionsgesetzen
geforderter Standard. Auch Sect. 54 (5) (c) UKMSA spricht explizit
von Due Diligence-Prozessen als Sollbestandteil der Transparen-
zerklärung. Die überragende strukturelle Bedeutung wurde bereits
in dem UN Framework for Business and Human Rights 2008 und in
den UN Guiding Principles on Business and Human Rights 2011 be-
tont: Unternehmen müssen Menschenrechte respektieren. Um die
Anerkennung dieser Verantwortung zu demonstrieren, benötigen
Unternehmen eine Menschenrechts- Due Diligence.22
Wichtige
Kennzeichen eines robusten Geschäftspartnerprüfungsprozesses
sind zum einen dessen Durchführung vor einem Vertragsabschluss.
Die Auswahl der zu prüfenden Geschäftspartner muss wiederum
den Erkenntnissen der Compliance-Risikoanalyse folgen und kann
so Schwerpunkte in bestimmten Hochrisiko-Ländern und Hochri-
siko-Geschäftspartnerkategorien ermöglichen. Der Umfang einer
18 http://www.independent.co.uk/news/world/americas/nestle-is-being-
sued-for-allegedly-using-child-slaves-on-cocoa-farms-a6806646.html (Abruf:
9.3.2016).
19 Doris/Zimmer sehen nur magere Erfolgsaussichten vor englischen Gerichten,
BB 2016, 182.
20 Mayer, CB 2015, 250.
21 Corruption Perceptions Index (CPI) 2015, die aktuellste Version ist am
27.1.2015 veröffentlicht worden und verfügbar unter https://www.transpa-
rency.de/Tabellarisches-Ranking.2754.0.html (Abruf: 9.3.2016).
22 UN Guiding Principles on Business and Human Rights, 2011, Implementing
the UN „Protect, Respect and Remedy” Framework, Nr.15, S.21, abrufbar
unter http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciples-
BusinessHR_EN.pdfhttp://www.ohchr.org/Documents/Publications/Gui-
dingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf (Abruf: 9.3.2011).
Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016
118 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT
Hochrisiko-Geschäftspartnerprüfung wird signifikant von einer Prü-
fung weniger risikobehafteter Geschäftspartner abweichen.
Man denke hierbei z.B. an ein internationales Anlagenbauunterneh-
men, das in Südafrika ein neues Infrastrukturprojekt mit einem staat-
lichen Endkunden abwickeln möchte und im Rahmen der Black Eco-
nomic Empowerment (BEE) Grundsätze auf die Zusammenarbeit mit
sog. lokalen Labour Brokers angewiesen ist, die als Geschäftspartner
nicht nur für die Auswahl einer Vielzahl von Leiharbeitern zuständig
sind, sondern über längere Projektlaufzeiten auch operative Aufga-
ben wie die einer Lohnbuchhaltung mitübernehmen.
In vielen Unternehmen mit effektiven und effizienten CMS ist es in-
zwischen Standard, den zu prüfenden (Hochrisiko-) Geschäftspartner
selbst in die Beantwortung des Fragenkatalogs aktiv miteinzubinden.
Moderne IT-Tool-Lösungen können hier die Prozessgeschwindigkeit
mit Upload-Funktionalitäten für externe Drittparteien signifikant ab-
kürzen. Schließlich müssen die Unternehmensvertreter, die einen
Hochrisiko-Geschäftspartner freigeben, über eine ausreichende hier-
archischeLegitimationverfügen.23
DiekonkreteRisiko-Ausprägungei-
nes jeweiligen Geschäftspartners wird auch die Häufigkeit wiederhol-
ter Geschäftspartnerprüfungen zur erforderlichen Kontrolle während
einer Geschäftspartnerbeziehung bestimmen. Ebenso muss der ge-
stufte Einsatz von besonderen Compliance-Klauseln in den jeweiligen
Geschäftspartner-Vereinbarungen in risikobasierter Weise erfolgen.
Besonders erfolgsversprechend sind integrierte Geschäftspartner-
prüfungsprozesse in enger Zusammenarbeit zwischen den zustän-
digen Compliance- und Einkaufs- oder Supply Chain Management-
Funktionen. Neben der grundsätzlich gebotenen Geschäftsnähe aller
Compliance-Prozesse kann gerade bzgl. der Identifikation und Ver-
meidung externer Ausbeutungsrisiken auf das Know How erfahrener
Einkäufer wie z.B. Core- oder Strategic Buyers zurückgegriffen wer-
den, die idealerweise vor Ort nahe am jeweiligen Geschäftspartner-
kandidaten tätig sind und die Compliance-Risikodimension „moderne
Sklaverei“ bereits systematisch in ihren Lieferantenauswahl- und Au-
dit-Prozessen eingepflegt haben. Besondere Präventionswirkung wird
die Aufnahme des Kriteriums UKMSA-Compliance in Qualifikations-
kataloge für künftige Lieferanten neben den üblichen Eigenschaften
wie Leistungsfähigkeit, Liefertreue, Qualität und Preis entfalten.
4. Compliance-Training
Einmal mehr müssen die Ergebnisse der Compliance-Risikoanalyse
für die Konzeption maßgeschneiderter Compliance-Trainings auch
im Bereich möglicher Ausbeutung in Lieferketten verwendet werden.
Bereits vorhandene eLearning-Programme sollten inhaltlich sinnvoll
ergänzt werden. Besonders exponierte Unternehmensfunktionen wie
gerade der Einkauf oder die Projektabwicklung sollten persönlich ge-
schult werden. Und schließlich sollte daran gedacht werden, auch
Geschäftspartner – insbesondere in Hochrisiko-Kategorien und -Län-
dern – mit zu schulen.
5. Compliance-Kommunikation
Die unternehmensinterne Compliance-Kommunikation sollte bewusst
spezifische Themeninhalte zu Ausbeutungsrisiken thematisieren. Ex-
tern sollten Unternehmen mit besonders effektiven und effizienten
CMS daran denken, eine proaktive Kommunikation mit NGOs wie
Amnesty International, Anti-Slavery International oder Transparency
International, internationalen Organisationen wie der International
Labour Organisation (ILO) oder dem UN Global Compact, multilate-
ralen Entwicklungsbanken (MEB) wie der Weltbank oder African De-
velopment Bank und ausgesuchten Industrieinitiativen wie Stronger
Together24
zu pflegen. Die Compliance-Maßnahmen eines Integritäts-
pakts bspw. für besondere Projekte oder der Collaborative Action in
Multi-Stakeholder Koalitionen können zusätzlich in Betracht kommen,
um die von Sect. 54 UKMSA geforderte Transparenzverpflichtung
wirkungsvoll abzurunden.
IV. Zusammenfassung und Ausblick
Der UKMSA wird im Zweifel ähnlich wie ein UK Bribery Act auch auf
viele deutsche Unternehmen anwendbar sein. Nicht nur Konzerne
sind gut beraten, dieses neue Gesetz nicht als vermeintlichen „Pa-
piertiger“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Dagegen sprechen al-
leine schon die bekannten aktuellen Gerichtsverfahren in den USA
und die Fortschreibung der bereits aus dem California Transparency
in Supply Chains Act bekannten Unternehmenspflichten. Es dürfte
aber sicherlich nicht damit getan sein, dem Buchstaben des Geset-
zes folgend eine positive Erklärung nach der Maßgabe von Sect. 54
UKMSA abzugeben. De facto werden Unternehmen keine echte Wahl
zwischen „Comply“ oder „Explain“ haben. Alleine der zu erwartende
Öffentlichkeitsdruck wird dazu führen, dass positive Erklärungen über
Maßnahmen zur Bekämpfung „moderner Sklaverei“ abgegeben wer-
den müssen. Damit haben die erklärenden Unternehmen allerdings
eine Selbstbindung zu antizipieren: ein reines „Weitermelden macht
frei“ wird nicht unbeträchtliche Prozessrisiken mit sich bringen. Nur
effektiv und effizient implementierte CMS können hier entsprechen-
de Sicherheit bieten. Der risikobasierte Ansatz macht etwaige Zu-
satzaufwände allerdings in pragmatischer Weise auch beherrschbar.
Darüber hinaus sollten Unternehmen in einer sorgfältigen Kosten-
Nutzen-Abwägung auch nicht unterschätzen, dass eine wohlfeil
kommunizierte Corporate Social Responsibility-Strategie erst durch
robuste Compliance-Prozesse glaubwürdig umgesetzt werden kann.
Und schließlich sorgt der international anhaltende gesetzgeberische
Drang nach mehr Transparenz in der Lieferkette im weltweiten Kampf
gegen Ausbeutung und Zwangsarbeit auch für einen signifikanten in-
nerbetrieblichen Begleitnutzen: je gründlicher Geschäftspartner ge-
prüft und kontrolliert werden, desto höher fällt die Transparenz auch
in dieser Beziehung aus und umso mehr wird die Zusammenarbeit
auch betriebswirtschaftlich von nachhaltigem Erfolg gekrönt sein.
AUTOR
Eric Mayer, RA, ist Partner bei Pohlmann &
Company in München. Er berät internationa-
le Unternehmen bei Konzeption, Aufbau und
Betrieb von Compliance-Management-Sys-
temen. Den Schwerpunkt seiner Beratung
bildet die Implementierung von geschäfts-
bezogenen, risikobasierten Compliance-Pro-
zessen, -Kontrollen und -Tools. Dabei ist er
spezialisiert auf Geschäftspartnerprüfungen
und M&A-Compliance-Due Diligences.
23 Mayer, CB 2015, 200.
24 www.stronger2gether.org (Abruf: 9.3.2016); diese kollaborative Initiative ist
explizit auf S.39 des Transparency in Supply Chains etc. Guides genannt (s.o.
Fn.5).

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  • 1. Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 115Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT Eric Mayer, RA Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 – Compliance Management für internationale Lieferketten – Dieser Beitrag erläutert in Grundzügen die rechtlichen Auswirkungen des neuen UK Modern Slavery Act 2015 (UKMSA) auf international tätige Unternehmen. Dabei werden insbesondere die betriebswirtschaftlichen Kon- sequenzen des am 29.10.2015 in Kraft getretenen und exterritorial anwendbaren neuen Gesetzes untersucht. Für die Implementierung geeigneter Compliance-Prozesse in Fertigungsnetzwerken und Lieferketten werden konkrete Vorschläge formuliert. I. Einleitung Wer heute am Pranger steht, steht sehr schnell weltweit am Pranger: viele international tätige Unternehmen mussten in den vergangenen Jahren diese Lehre aus negativer Presse und unvermeidlich folgenden Reputationsschäden in vielen unterschiedlichen Korruptionsskanda- len ziehen. Mehr als 1000 Todesopfer beim Einsturz eines Textilfab- rikgebäudes in Bangladesh im Jahr 2013, angeblich in Kleidungsstü- cke eingenähte Hilferufe verzweifelter Billiglohnarbeiter im Jahr 2014 oder höchst umstrittene Arbeitsbedingungen bei Stadionneubauten für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar haben inzwischen das öffentliche Augenmerk gerade auch für Menschenrechtsverletzungen erheblich geschärft. Die Ausbeutung menschlicher Arbeitskräfte ist leider auch im Jahr 2016 kein rein historisches Phänomen. So schätzt derzeit der Global Slavery Index1 die Zahl „moderner Sklaven“ in 167 Ländern weltweit auf über 35 Mio. Menschen, die unter Zwangs- und Kinderarbeit, Menschenhandel oder sonstigen Formen krimineller Ausbeutung leiden.2 Rund um den Globus sollen damit ungefähr 35 Mrd. US-Dollar pro Jahr erwirtschaftet werden.3 Folglich ist es wenig verwunderlich, wenn immer mehr Gesetzgeber hier einschreiten und Transparenzpflichten für Unternehmen vorschreiben. Bereits im Jahr 2011 hatte der US Bundesstaat Kalifornien den California Transparen- cy in Supply Chains Act4 verabschiedet, dessen Anwendungsbereich sich schon nicht ausschließlich auf die kalifornischen Landes- bzw. die eigenen Unternehmensgrenzen beschränkt.5 II. Überblick UKMSA 1. Anwendungsbereich Der UKMSA6 ist auf natürliche Personen und Unternehmen anwend- bar. Analog zum UK Bribery Act gilt dieses Gesetz auch für Unter- nehmen außerhalb des England, Schottland, Wales und Nordirland umfassenden Vereinigten Königreiches, wenn diese Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, einen jährlichen Gesamtumsatz von weltweit über 36 Mio. britischen Pfund erwirtschaften7 (das sind ak- tuell circa 46,5 Mio. Euro8 ), in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auch außerhalb des Vereinigten Königreiches gegründet wurden und „irgendein Geschäft in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreiches“ ausführen.9 Mithin ist der UKMSA auch für eine große Zahl deutscher Unternehmen anwendbar. Ein Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Beziehungen verdeutlicht die hohe Relevanz dieses neuen exterritorial anwendbaren Gesetzes: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes10 ist für das Vereinigte Kö- nigreich Deutschland noch vor den USA der wichtigste Partner im Warenhandel. Aus deutscher Sicht liegt Großbritannien bei traditio- nell mehr als doppelt so hohem Exportüberschuss an vierter Stelle. Berücksichtigt man ebenfalls die Erbringung von Dienstleistungen, 1 Global Slavery Index 2014 (GSI), abrufbar unter http://www.globalslavery- index.org/(Abruf: 8.3.2016). Der GSI wird von der australischen NGO Walk Free Foundation (WFF) erstellt. 2 Vgl. Annex A des Transparency in Supply Chains etc. – A practical guide, Guidance issued under section 54 (9) of the UK Modern Slavery Act 2015, ab- rufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/ attachment_data/file/471996/Transparency_in_Supply_Chains_etc__A_ practical_guide__final_.pdf (Abruf: 8.3.2016). Vielen Definitionsansätzen gemein ist der Einbezug der Kernbegriffe Sklaverei, (Schuld-) Knechtschaft, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Zwangsehen, Prostitution und Menschenhandel. Der Entzug von individuellen Freiheitsrechten steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausbeutungs- bzw. Bereicherungsabsicht. 3 Doris/Zimmer, BB 2016,181. 4 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.state.gov/documents/ organization/164934.pdf (Abruf: 8.3.2016). 5 Determann/Mühling, CCZ 2012, 117. 6 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukp- ga/2015/30/contents/enacted (Abruf: 8.3.2016). 7 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181. 8 Umrechnungskurs vom 8.3.2016. 9 Sect. 54 (12) (a) UKMSA und Sect. 7 (5) (d) UK Bribery Act 2011 mit identi- schem Wortlaut: „(…) carries on a business in any part of the UK.” 10 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laende- rinfos/Grossbritannien/Bilateral (Abruf: 8.3.2016). CB-BEITRAG
  • 2. Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 116 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT welche für die britische Außenwirtschaft üblicherweise eine hohe Bedeutung haben, rückt das Vereinigte Königreich gar auf Platz drei der wichtigsten Handelspartner Deutschlands auf, während für das Vereinigte Königreich Deutschland nach den USA auf den zweiten Platz kommt. Über 2500 deutsche Unternehmen verfügen über Niederlassungen in Großbritannien und beschäftigen rund 370000 Mitarbeiter. Dadurch arbeitet mehr als 1% aller Beschäftigten im Ver- einigten Königreich in Niederlassungen deutscher Unternehmen. Die deutschen Direktinvestitionen im Vereinigten Königreich summierten sich im Jahr 2014 auf circa 121 Mrd. Euro – ein beinahe dreimal so hoher Wert wie die Investitionen britischer Unternehmen in Deutsch- land. Damit ist das Vereinigte Königreich am Vorabend eines drohen- den „Brexit“11 übrigens der zweitgrößte deutsche Investitionsstand- ort nach den USA.12 2. Verbote Der UKMSA führt erstmalig in der britischen Rechtsgeschichte de lege lata in Sect. 1 den Straftatbestand der Sklaverei, Leibeigen- schaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit und in Sect. 2 den Straftat- bestand des Menschenhandels mit einem individuellen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Inhaftierung ein.13 3. Pflichten Unternehmen werden mit den ausführlichen Transparenzvorschriften in Sect. 54 (1) UKMSA dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr eine Erklärung zu Sklaverei und Menschenhandel auf der Unternehmens- Homepage im Internet an „prominenter Stelle“ zu veröffentlichen. Das verpflichtete Unternehmen hat nach Sect. 54 (4) grundsätzlich die Wahl, eine Erklärung über die tatsächlich ergriffenen Schritte zur Vermeidung der Verwirklichung der Straftatbestände der Sklaverei und Menschenhandel in der gesamten Lieferkette und in allen Ge- schäftsbereichen abzugeben oder zu erklären, dass eben keine ent- sprechenden Schritte ergriffen wurden. Im Falle einer positiven Erklärung gibt Sect. 54 (5) die Mindestinhalte vor. Demnach müssen Unternehmen Angaben zu der Unternehmens- struktur, dem Geschäftsmodell und den entsprechenden Lieferket- ten, den spezifischen Unternehmensrichtlinien, den Due Diligence- Prozessen, den Risiko-Analyse- und Management-Prozessen, der Auswahl und Beachtung geeigneter Effektivitätskriterien und dem spezifischen Training machen. Unternehmen, welche dieser Transparenzverpflichtung nicht nach- kommen – also weder eine positive noch eine negative Erklärung ab- geben – drohen keine Strafen im engeren Sinne nach dem UKMSA. Die einzige zwangsweise durchsetzbare Sanktion ist nach Sect. 54 (11) eine (zivilrechtliche) einstweilige Verfügung. 4. Ratio Legis Der Gesetzgeber im Vereinigten Königreich verpflichtet mit dem UKM- SA Unternehmen unmittelbar zur Transparenz. Darüber hinaus setzt er mittelbar auf Unternehmen als aktive Mitstreiter im internationalen Kampf gegen moderne Sklaverei. Innenministerin Theresa May bringt die Motive auf den Punkt: „Unternehmen mit bedeutender Ressour- cenausstattung und Kaufkraft sind in einer einzigartigen und starken Position, weltweite Lieferketten zu beeinflussen. Es ist schlicht nicht akzeptabel, dass Unternehmen im 21. Jahrhundert sagen, Nichts ge- wusst zu haben. Es ist nicht akzeptabel, dass Unternehmen dieses Thema ignorieren, weil es schwierig oder kompliziert ist. Und es ist si- cher nicht akzeptabel, dass Unternehmen den Profit über das Wohler- gehen ihrer Mitarbeiter und beauftragten Drittparteien stellen.“14 Welches tatsächliche Risiko entsteht aber nun für Unternehmen, die der Transparenzverpflichtung aus Sect. 54 UKMSA nicht entspre- chen? Die Intention des Gesetzgebers zielt zunächst deutlich auf einen potentiellen Reputationsschaden ab. Er baut dabei explizit auf den Druck, den Verbraucher, Investoren und Nichtregierungsorga- nisationen (NGOs) aufbauen können.15 Nicht erklärende Unterneh- men werden künftig besonders auffallen. Gerade Branchen, die in erhöhtem Maße weltweit Ausbeutungsrisiken ausgesetzt sind wie der Agrar-, Textil-, Rohstoff-, Anlagenbau- oder Elektronik-Sektor, werden sehr aufmerksam von international agierenden NGOs und „investiga- tiven“ Journalisten beobachtet werden. Die Aufmerksamkeit wird sich nach aller Erfahrung im Übrigen nicht nur auf das schiere Vorhanden- sein der geforderten Erklärungen, sondern auch auf deren konkrete Inhalte beziehen. Auch allzu „üppig“ oder im Gegenteil viel zu knapp formulierte Erklärungen können Unternehmen sehr schnell in unlieb- same Verteidigungshaltungen in vielen nur schwer kontrollierbaren öffentlichen Foren zwingen. Neben einem Reputationsrisiko müssen Unternehmen, die nicht den Transparenzverpflichtungen des UKMSA entsprechen, zusätzlich mit einem erhöhten Prozessrisiko rechnen. Ganz grundsätzlich unterlie- gen international tätige Unternehmen bereits exterritorial anwendba- ren Gesetzen wie dem US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) oder dem UK Bribery Act. Der ebenfalls grenzüberschreitend anknüpfende UKMSA steigert die Gefahr, dass die zusätzlich zu veröffentlichen- den Informationen über Unternehmensprozesse in internationalen Rechtsstreitigkeiten aufgegriffen werden. Insbesondere in Kalifornien ist die Tendenz zu beobachten, dass NGOs und sonstige „Pressure Groups“ Unternehmen gezielt im Namen vermeintlicher „moderner Sklaven“ vor Gericht bringen.16 Kalifornische Richter gelten allgemein als entscheidungsfreudig, wenn es um die Bejahung des Gerichts- standes (Jurisdiction) geht. Zusätzlich wurde just in diesem US Bun- desstaat mit dem bereits erwähnten California Transparency in Supply Chains Act schon vor einer halben Dekade ein vergleichbares Geset- zeswerk in Kraft gesetzt. Aktuell sind circa 20 Rechtsstreitigkeiten in den USA, die meisten davon in Kalifornien, anhängig. Ins Visier von eine unzureichende Informationspolitik monierenden „Activist Share- holders“, angriffsfreudigen NGOs oder versierten US-Anwälten mit großer Sammelklagen- (Class Action) Erfahrung gerieten in der un- mittelbaren Vergangenheit Unternehmen wie Nestlé, Hershey, Mars, Procter & Gamble, Toyota, Mitsubishi oder Mitsui.17 Nestlé wird z.B. 11 Premier David Cameron hat ein Referendum für den 23.6.2016 ange- kündigt, vgl. European Union Referendum Bill (HC Bill 2) abrufbar unter http://www.publications.parliament.uk/pa/bills/cbill/2015-2016/0002/ cbill_2015-20160002_en_2.htm#pb1-l1g5 (Abruf: 8.3.2016). 12 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181. 13 Lord Mansfield verkündete am 22.6.1772 im Somerset-Fall per Richterspruch das Ende der Sklaverei im Vereinigten Königreich. Die Institution der Skla- verei sei weder moralisch noch politisch zu rechtfertigen und auch nie per Gesetz zugelassen worden; vgl. Somerset v Stewart (1772) 98 ER 499. 14 Home Secretary Foreword, Transparency in Supply Chains etc., (s.o. Fn.5), S.2. 15 Failure to comply, Sect. 2.8, Transparency in Supply Chains etc, (s.o. Fn.5), S.6. 16 Doris/Zimmer, BB 2016, 182. 17 Diese Gerichtsverfahren werden alle vor dem US District Court for the Nort- hern District of California geführt: Robert Hodson, et al. v. Mars Inc., et al., case number 3:15-cv-04450; Elaine McCoy, et al. v. Nestle USA Inc., et al., 3:15-cv-04451; Laura Dana, et al. v. The Hershey Co., et al., 3:15-cv-04453, vgl auch: http:// www.law360.com/articles/708241/hershey-nestle-mars-face-false-ad- suits-over-child-slaves (Abruf: 10.3.2016).
  • 3. Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 117Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT ganz aktuell wegen des Vorwurfs des Einsatzes von Kindersklaven auf Kakaopflanzungen in der Elfenbeinküste verklagt.18 In vielen dieser Rechtsstreitigkeiten zeichnet sich das folgende Muster ab: diejenigen Unternehmen, die über Maßnahmen gegen moderne Sklaverei be- richten, seien sich ganz augenscheinlich auch darüber bewusst, dass dieses Problem tatsächlich bestehe. Folglich müssten sie in Kenntnis dessen damit auch dafür juristisch einstehen. Und je größer das an- gegriffene Unternehmen ist, umso mehr wird auch dessen Kontroll- möglichkeit ganzer Märkte oder Regionen bzw. ein damit korrespon- dierendes Kontroll- oder Präventionsversagen unterstellt. Inwieweit derartige Argumentationen auch außerhalb der USA als gerichtsfest zu bezeichnen sind, sei einmal dahingestellt.19 Festzuhalten bleibt, dass das beschriebene (v.a.: US-) Prozessrisiko sicherlich keine rein abstrakte Gefahr für international tätige Unternehmen darstellt. III. Implementierung des UKMSA Der UKMSA muss jenseits der reinen Abgabe einer Erklärung in ei- nem effektiven und effizienten Compliance-Management-System (CMS) auf der Grundlage des international bewährten Drei-Säulen- Modells (Prevent-Detect-Respond) angemessen verankert werden. Eine gezielte Implementierung der Compliance-Dimension Ausbeu- tung in der Lieferkette bzw. „moderne Sklaverei“ muss mit einem risikobasierten Ansatz erfolgen und unternehmensweit alle einschlä- gigen Unternehmensfunktionen und Geschäftsprozesse wie insbe- sondere Einkauf, Beschaffung, Fertigung, Logistik – in vielen Unter- nehmen heute unter den Begriffen Supply Chain Management oder Operations zusammengefasst – sowie alle betroffenen Geschäftsein- heiten und Landesgesellschaften miteinbeziehen. 1. Compliance-Risikoanalyse Die Grundlage für den gleichermaßen effektiven wie effizienten – d.h. durchaus auch pragmatischen – Aufbau oder die Weiterentwicklung eines unternehmensspezifischen CMS bildet die systematisch durch- geführte und periodisch zu wiederholende Compliance-Risikoanalyse. Viele internationale Anti-Korruptionsgesetze wie der US FCPA, der UK Bribery Act bis hin zum brasilianischen Clean Companies Act (CCA)20 forderndiesenCMS-GrundbausteinbereitseinundmachenihnzurVo- raussetzung für Kooperationsmöglichkeiten mit Strafverfolgungsbe- hörden. Auch Sect. 54 (5) (d) UKMSA benennt die Risikoeinschätzung ausdrücklich als Sollbestandteil einer positiven Transparenzerklä- rung. Neben dem allseits bekannten Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International21 sollte zusätzlich zur Identifikation Länder-spezifischer Ausbeutungsrisiken auch der erwähnte Global Slavery Index (GSI) verwendet werden. Viele Länder werden dabei sowohl in der wahrgenommenen Korruptionsanfälligkeit als auch in der lokalen Ausprägung von „moderner Sklaverei“ gleichermaßen als hochriskant eingestuft werden müssen. Des weiteren müssen industriespezifische Risiken berücksichtigt werden: wie u.a. die ak- tuell anhängigen Gerichtsverfahren in den USA nahelegen, weisen international tätige Unternehmen aus dem Agrar-, Textil-, Rohstoff-, Anlagenbau- oder Elektroniksektor besonders hohe Ausbeutungsri- siken auf. Die Reflektion des konkreten Geschäftsmodells hat dabei eine enorme Bedeutung: oftmals werden sehr schnelle Liefer- und Leistungstermine sowie hart kalkulierte Kostenmodelle verlangt, die wiederum betriebswirtschaftlichen Druck auf die Leistungsfähigkeit vieler Geschäftspartner wie Lieferanten und Leiharbeitsvermittler ausüben und so die Wahl von ausbeuterischen Billigstlohnalternativen provozieren. Bei Agrarunternehmen muss der typische Einsatz von Saisonarbeitern in Erntezeiten als Risikotreiber identifiziert werden. Weiterhin müssen neben den auf das Unternehmen einwirkenden Umweltbedingungen auch konkret-spezifische vertraglich begrün- dete Compliance-Risiken gebührend berücksichtigt werden. Immer mehr international tätige Unternehmen postulieren in ihren jeweiligen Verhaltens- oder Lieferantenkodizes spezifische Präventionspflichten für ihre jeweiligen Geschäftspartner. Eine systematische Analyse des Vertragsportfolios muss Klarheit über die ureigenen Compliance- Pflichten sowie diejenigen, die auf die eigenen Geschäftspartner weiterzuleiten sind, schaffen. Schließlich fordern oftmals öffentliche Auftraggeber in öffentlichen Ausschreibungen ebenfalls besondere Compliance-Pflichten bezüglich Ausbeutung in der Lieferkette. Inso- fern müssen entsprechende internationale Projektbewerbungen und Ausschreibungsprozesse ebenfalls im Rahmen einer umfassenden Compliance-Risikoanalyse sorgfältig untersucht werden. 2. Compliance-Regelwerk und Vertragsklauseln Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Compliance-Risikoanalyse muss im nächsten Schritt ein risikobasiertes Compliance-Regelwerk maßgeschneidert bzw. gezielt weiterentwickelt werden. Besondere (Lieferanten-) Kodizes werden häufig zu empfehlen sein, müssen aber auch in alle relevanten Verträge einbezogen werden und ggf. mit spe- ziellen Präventions-, Überwachungs- (Audit)- oder (Sonder-) Kündi- gungsklauseln im Einzelfall oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen flankiert werden. 3. Compliance-Geschäftspartnerprüfungen Als Kernbestandteil eines effektiven und effizienten CMS sind risi- kobasierte Geschäftspartnerprüfungsprozesse ein international ak- zeptierter und von den konvergierenden Anti-Korruptionsgesetzen geforderter Standard. Auch Sect. 54 (5) (c) UKMSA spricht explizit von Due Diligence-Prozessen als Sollbestandteil der Transparen- zerklärung. Die überragende strukturelle Bedeutung wurde bereits in dem UN Framework for Business and Human Rights 2008 und in den UN Guiding Principles on Business and Human Rights 2011 be- tont: Unternehmen müssen Menschenrechte respektieren. Um die Anerkennung dieser Verantwortung zu demonstrieren, benötigen Unternehmen eine Menschenrechts- Due Diligence.22 Wichtige Kennzeichen eines robusten Geschäftspartnerprüfungsprozesses sind zum einen dessen Durchführung vor einem Vertragsabschluss. Die Auswahl der zu prüfenden Geschäftspartner muss wiederum den Erkenntnissen der Compliance-Risikoanalyse folgen und kann so Schwerpunkte in bestimmten Hochrisiko-Ländern und Hochri- siko-Geschäftspartnerkategorien ermöglichen. Der Umfang einer 18 http://www.independent.co.uk/news/world/americas/nestle-is-being- sued-for-allegedly-using-child-slaves-on-cocoa-farms-a6806646.html (Abruf: 9.3.2016). 19 Doris/Zimmer sehen nur magere Erfolgsaussichten vor englischen Gerichten, BB 2016, 182. 20 Mayer, CB 2015, 250. 21 Corruption Perceptions Index (CPI) 2015, die aktuellste Version ist am 27.1.2015 veröffentlicht worden und verfügbar unter https://www.transpa- rency.de/Tabellarisches-Ranking.2754.0.html (Abruf: 9.3.2016). 22 UN Guiding Principles on Business and Human Rights, 2011, Implementing the UN „Protect, Respect and Remedy” Framework, Nr.15, S.21, abrufbar unter http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciples- BusinessHR_EN.pdfhttp://www.ohchr.org/Documents/Publications/Gui- dingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf (Abruf: 9.3.2011).
  • 4. Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 118 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT Hochrisiko-Geschäftspartnerprüfung wird signifikant von einer Prü- fung weniger risikobehafteter Geschäftspartner abweichen. Man denke hierbei z.B. an ein internationales Anlagenbauunterneh- men, das in Südafrika ein neues Infrastrukturprojekt mit einem staat- lichen Endkunden abwickeln möchte und im Rahmen der Black Eco- nomic Empowerment (BEE) Grundsätze auf die Zusammenarbeit mit sog. lokalen Labour Brokers angewiesen ist, die als Geschäftspartner nicht nur für die Auswahl einer Vielzahl von Leiharbeitern zuständig sind, sondern über längere Projektlaufzeiten auch operative Aufga- ben wie die einer Lohnbuchhaltung mitübernehmen. In vielen Unternehmen mit effektiven und effizienten CMS ist es in- zwischen Standard, den zu prüfenden (Hochrisiko-) Geschäftspartner selbst in die Beantwortung des Fragenkatalogs aktiv miteinzubinden. Moderne IT-Tool-Lösungen können hier die Prozessgeschwindigkeit mit Upload-Funktionalitäten für externe Drittparteien signifikant ab- kürzen. Schließlich müssen die Unternehmensvertreter, die einen Hochrisiko-Geschäftspartner freigeben, über eine ausreichende hier- archischeLegitimationverfügen.23 DiekonkreteRisiko-Ausprägungei- nes jeweiligen Geschäftspartners wird auch die Häufigkeit wiederhol- ter Geschäftspartnerprüfungen zur erforderlichen Kontrolle während einer Geschäftspartnerbeziehung bestimmen. Ebenso muss der ge- stufte Einsatz von besonderen Compliance-Klauseln in den jeweiligen Geschäftspartner-Vereinbarungen in risikobasierter Weise erfolgen. Besonders erfolgsversprechend sind integrierte Geschäftspartner- prüfungsprozesse in enger Zusammenarbeit zwischen den zustän- digen Compliance- und Einkaufs- oder Supply Chain Management- Funktionen. Neben der grundsätzlich gebotenen Geschäftsnähe aller Compliance-Prozesse kann gerade bzgl. der Identifikation und Ver- meidung externer Ausbeutungsrisiken auf das Know How erfahrener Einkäufer wie z.B. Core- oder Strategic Buyers zurückgegriffen wer- den, die idealerweise vor Ort nahe am jeweiligen Geschäftspartner- kandidaten tätig sind und die Compliance-Risikodimension „moderne Sklaverei“ bereits systematisch in ihren Lieferantenauswahl- und Au- dit-Prozessen eingepflegt haben. Besondere Präventionswirkung wird die Aufnahme des Kriteriums UKMSA-Compliance in Qualifikations- kataloge für künftige Lieferanten neben den üblichen Eigenschaften wie Leistungsfähigkeit, Liefertreue, Qualität und Preis entfalten. 4. Compliance-Training Einmal mehr müssen die Ergebnisse der Compliance-Risikoanalyse für die Konzeption maßgeschneiderter Compliance-Trainings auch im Bereich möglicher Ausbeutung in Lieferketten verwendet werden. Bereits vorhandene eLearning-Programme sollten inhaltlich sinnvoll ergänzt werden. Besonders exponierte Unternehmensfunktionen wie gerade der Einkauf oder die Projektabwicklung sollten persönlich ge- schult werden. Und schließlich sollte daran gedacht werden, auch Geschäftspartner – insbesondere in Hochrisiko-Kategorien und -Län- dern – mit zu schulen. 5. Compliance-Kommunikation Die unternehmensinterne Compliance-Kommunikation sollte bewusst spezifische Themeninhalte zu Ausbeutungsrisiken thematisieren. Ex- tern sollten Unternehmen mit besonders effektiven und effizienten CMS daran denken, eine proaktive Kommunikation mit NGOs wie Amnesty International, Anti-Slavery International oder Transparency International, internationalen Organisationen wie der International Labour Organisation (ILO) oder dem UN Global Compact, multilate- ralen Entwicklungsbanken (MEB) wie der Weltbank oder African De- velopment Bank und ausgesuchten Industrieinitiativen wie Stronger Together24 zu pflegen. Die Compliance-Maßnahmen eines Integritäts- pakts bspw. für besondere Projekte oder der Collaborative Action in Multi-Stakeholder Koalitionen können zusätzlich in Betracht kommen, um die von Sect. 54 UKMSA geforderte Transparenzverpflichtung wirkungsvoll abzurunden. IV. Zusammenfassung und Ausblick Der UKMSA wird im Zweifel ähnlich wie ein UK Bribery Act auch auf viele deutsche Unternehmen anwendbar sein. Nicht nur Konzerne sind gut beraten, dieses neue Gesetz nicht als vermeintlichen „Pa- piertiger“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Dagegen sprechen al- leine schon die bekannten aktuellen Gerichtsverfahren in den USA und die Fortschreibung der bereits aus dem California Transparency in Supply Chains Act bekannten Unternehmenspflichten. Es dürfte aber sicherlich nicht damit getan sein, dem Buchstaben des Geset- zes folgend eine positive Erklärung nach der Maßgabe von Sect. 54 UKMSA abzugeben. De facto werden Unternehmen keine echte Wahl zwischen „Comply“ oder „Explain“ haben. Alleine der zu erwartende Öffentlichkeitsdruck wird dazu führen, dass positive Erklärungen über Maßnahmen zur Bekämpfung „moderner Sklaverei“ abgegeben wer- den müssen. Damit haben die erklärenden Unternehmen allerdings eine Selbstbindung zu antizipieren: ein reines „Weitermelden macht frei“ wird nicht unbeträchtliche Prozessrisiken mit sich bringen. Nur effektiv und effizient implementierte CMS können hier entsprechen- de Sicherheit bieten. Der risikobasierte Ansatz macht etwaige Zu- satzaufwände allerdings in pragmatischer Weise auch beherrschbar. Darüber hinaus sollten Unternehmen in einer sorgfältigen Kosten- Nutzen-Abwägung auch nicht unterschätzen, dass eine wohlfeil kommunizierte Corporate Social Responsibility-Strategie erst durch robuste Compliance-Prozesse glaubwürdig umgesetzt werden kann. Und schließlich sorgt der international anhaltende gesetzgeberische Drang nach mehr Transparenz in der Lieferkette im weltweiten Kampf gegen Ausbeutung und Zwangsarbeit auch für einen signifikanten in- nerbetrieblichen Begleitnutzen: je gründlicher Geschäftspartner ge- prüft und kontrolliert werden, desto höher fällt die Transparenz auch in dieser Beziehung aus und umso mehr wird die Zusammenarbeit auch betriebswirtschaftlich von nachhaltigem Erfolg gekrönt sein. AUTOR Eric Mayer, RA, ist Partner bei Pohlmann & Company in München. Er berät internationa- le Unternehmen bei Konzeption, Aufbau und Betrieb von Compliance-Management-Sys- temen. Den Schwerpunkt seiner Beratung bildet die Implementierung von geschäfts- bezogenen, risikobasierten Compliance-Pro- zessen, -Kontrollen und -Tools. Dabei ist er spezialisiert auf Geschäftspartnerprüfungen und M&A-Compliance-Due Diligences. 23 Mayer, CB 2015, 200. 24 www.stronger2gether.org (Abruf: 9.3.2016); diese kollaborative Initiative ist explizit auf S.39 des Transparency in Supply Chains etc. Guides genannt (s.o. Fn.5).