Flutlicht Know-how 'Summary: Bildrecht in der PR'; Juni 2011
- 2. Welche Bilder und Fotos darf man benutzen und was muss man
dabei beachten?
Um Rückschlüsse darauf ziehen zu können, unter welchen Bedingungen die Nutzung von Bildern in der
PR und in Social Networks erlaubt ist oder ob sie überhaupt erlaubt ist, ist es wichtig, die Rechte des
Fotografen bzw. des Urhebers eines Bildes zu kennen.
Rechte des Fotografen
Geregelt in § 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz).
Fotograf hat zum Beispiel die Möglichkeit, seine Rechte an Dritte verkaufen.
Fotograf kann auch auf bestimmte Rechte freiwillig verzichten und seine Bilder der Allgemeinheit
– beispielsweise im Rahmen einer ‚Creative Commons Licence‘ – zur Verfügung stellen.
Die Rechte des Fotografen im Einzelnen
Vervielfältigungsrecht: Nur der Fotograf kann entscheiden, ob es Kopien der Bilder geben darf
Verbreitungsrecht: Der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird
oder nicht.
Ausstellungsrecht: Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen
(gilt jedoch nur für unveröffentlichte Fotos)
Vorführrechte: Fotograf entscheidet, ob seine Fotos öffentlich gezeigt werden dürfen
(beispielsweise über einen Beamer).
Anerkennung der Urheberschaft: Fotograf kann bestimmen, ob und in welcher Weise an seinem
Foto ein Urheberschaftsnachweis angebracht werden soll.
Bearbeitung und Umgestaltung/ Entstellungsverbot: Jede Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Fotos muss mit dem Fotografen abgesprochen sein. Zudem darf ein Bild nicht in einem anderen
Sachzusammenhang veröffentlicht werden (indirekte Entstellung).
Schutzdauer: Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des
Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung.
Nutzung von Bildern aus verschiedenen Quellen
Bildkauf von Agenturen
Stock-Anbieter bieten die Nutzung von Fotos – nicht das Foto selbst – gegen ein Entgelt an.
Nicht jede Nutzung ist erlaubt: In manchen Fällen gibt es inhaltliche, zeitliche oder örtliche
Beschränkungen. Bei vielen Internetagenturen wird eine solche Beschränkung bereits beim
Download der gewählten Fotos vorgenommen, indem die der Verwendung entsprechend große
Version eines Bildes gekauft wird.
Wichtig: Gekaufte Bilder müssen frei von Rechten Dritter sein (“model-releases” oder “property-
releases” werden bei den Agenturen hinterlegt, so dass jeder Käufer sie einsehen kann.
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- 3. Es ist beim Bildkauf von Agenturen keine Absicherung gegenüber Dritten gegeben, so dass
beispielsweise bei Täuschung des Fotografen über die Echtheit eines “model-releases” das
betroffene Model trotzdem gegen den Erwerber vorgehen kann. Dieser kann wiederum den
Fotografen in Regress nehmen.
Wichtig: Der Käufer haftet bei der Verwendung der Bilder für Rechtsverletzungen selbst!
Erwerb von Bildern vom Fotografen
Bilder können natürlich auch von Fotografen selbst erworben werden, hierbei sind genau die
gleichen Punkte zu beachten wie beim Bilderwerb von Agenturen.
Nutzung von Bildern aus dem Internet
Google-Suche
Können – auch mit Quellenangabe – nicht ohne weiteres in Social-Media-Netzwerken
genutzt werden, da Bilder und Fotos immer urheberrechtlich geschützt sind. Zudem
lassen die Ergebnisse einer Bilder-Google-Suche keinen Rückschluss darauf zu, ob der
Urheber der Bilder sie zur Nutzung freigegeben hat oder ob er einer Nutzung durch Dritte
widerspricht.
Ausnahmen nur bei der rein privaten Verwendung von Bildern, die weder direkt noch
indirekt Erwerbszwecken dient. Trotzdem darf das verwendete Bild nicht von einer
rechtswidrig erstellten Vorlage stammen ist im Internet kaum zu prüfen.
Pressebereich von Unternehmen
Wenn Unternehmen in ihren Pressebereichen Bilder kostenlos zur Nutzung anbieten,
gelten dennoch deren Nutzungsbedingungen. Diese erlauben in der Regel nur eine
Verwendung im Sinne des Unternehmens oder für private Zwecke.
Copyright-Angabe
Auch mit Quellenangabe darf nicht jedes Bild verwendet werden.
Im Fall der rein privaten Verwendung muss der Verwender die Quelle angeben.
Sicherster Weg: Bei Agentur oder beim Fotografen nachfragen, wie der Copyrightvermerk
aussehen soll.
Produkt- und Sachfotos
Bei der Fotografie von Produkten (im Supermarkt, auf Messen oder Events) liegen die Rechte am
erstellten Foto beim Fotografen als Urheber.
Aber: Auch an den fotografierten Gegenständen selbst können Urheberrechte und insbesondere
Markenrechte liegen. Fremde Marken dürfen nur zu Informationszwecken genutzt werden, nicht
aber in werbemäßiger und gewerblicher Absicht.
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- 4. Fotos von Personen
„Recht am eigenen Bild“ stellt sicher, dass niemand gegen seinen Willen abgebildet wird. Es ist
deswegen notwendig, von jeder Person, die man fotografieren möchte, deren Erlaubnis
einzuholen. Wenn allerdings bei einer sehr großen Personengruppe die einzelne Person als solche
nicht mehr erkennbar ist, braucht man die Erlaubnis der Personen nicht.
Fotos von Kindern und Jugendlichen: Zudem Erlaubnis der Erziehungsberechtigten benötigt. Diese
müssen abwägen, ob das Bild dem jetzigen und auch dem zukünftigen Willen des Kindes
entspricht.
Für Bilder von Personen, die im öffentlichen Fokus stehen (Schauspieler, Politiker, Sänger, etc.)
gelten besondere Rechte. Die Bilder von Personen des öffentlichen Lebens dürfen auch ohne oder
gegen deren Willen benutzt werden, wenn es um nicht wirtschaftliche, sondern um Zwecke der
Berichterstattung geht. Eine kommerzielle Nutzung solcher Bilder ohne die Einwilligung des
Abgebildeten ist hingegen verboten.
Creative Commons-Lizenzen (CCL) in der Fotografie
Creative Commons-Lizenzen sind vorgefertigte Lizenzverträge, mit deren Hilfe der Urheber eines
Bildes relativ einfach der Allgemeinheit verschiedene Rechte an seinem Werk einräumen kann.
Jeder beliebige Nutzer kann dann das Bild verwenden, sofern er bestimmte Regeln einhält
(Nennen des Namens des Fotografen).
Nutzer muss sich streng an die jeweils eingeräumten Rechte halten.
Anders als klassische Lizenzverträge werden CCL nicht für jeden Einzelfall neu ausgehandelt,
sondern liegen in sechs Anwendungsvarianten bereits vor.
Folgende Lizenzen sind derzeit aktuell:
Namensnennung (BY)
Namensnennung, keine Bearbeitung (BY-ND)
Namensnennung, nicht kommerziell (BY-NC)
Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung (BY-NC-ND)
Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen
Bedingungen (BY-NC-SA)
Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (BY-SA)
Davon abhängig, welche Variante er wählt, kennzeichnet der Urheber das Werk mit den entsprechenden
Kürzeln oder Grafiken.
Vorteil von Creative Commons: einfache Nutzung
Nachteil von Creative Commons: bieten nicht die Möglichkeiten einer individuell vereinbarten
Lizenz (beispielsweise gibt es keine Lizenz, die eine zeitliche Einschränkung für Nutzung eines
Bildes regelt)
FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 4
- 5. Facebook und Bildrechte
Derzeit gibt es Gerüchte, dass Facebook möglicherweise Fotos von Usern für Werbezwecke nutzen
würde.
Unter „Konto Kontoeinstellungen Facebook-Werbeanzeigen“ findet man dazu:
„Es kursiert ein falsches Gerücht, dass Facebook ändern wird, wem deine privaten Fotos gehören. Dir
gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest.“
Und weiter:
„Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du
mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese Informationen
ausgetauscht werden. Ferner:
1. Für Inhalte wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen,
erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du
gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für
die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-
Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine
Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.
2. Wenn du IP-Inhalte löschst, werden sie auf eine Weise entfernt, die dem Leeren des
Recyclingbehälters auf einem Computer gleichkommt. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass
entfernte Inhalte für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (für andere
jedoch nicht zugänglich sind).
3. Wenn du eine Anwendung verwendest, werden deine Inhalte und Informationen an die Anwendung
übermittelt. Wir verlangen von Anwendungen, dass sie deine Privatsphäre respektieren. Deine
Vereinbarung mit der Anwendung bestimmt, wie diese die Inhalte und Informationen nutzen,
speichern und übertragen kann. (Weitere Informationen zur Plattform findest du in unseren
Datenschutzrichtlinien und auf der Plattformseite.)“
Wie kann man das verstehen?
Mit dem Satz „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest“,
kann Facebook sich theoretisch von einer möglichen Haftung freisprechen, wenn Inhalte
verwendet werden, die dem hochladenden Nutzer gar nicht gehören. Das heißt also: Facebook will
im Falle einer Klage nicht zahlen müssen, wenn jemand urheberrechtlich geschütztes Material
postet, ohne es zu dürfen. Sollte Facebook doch haften müssen, könnte beim Nutzer Regress
gefordert werden.
„1. Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite
Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook
postest („IP-Lizenz“).
Der Nutzer darf mit dem Bild zwar weiterhin nach Belieben verfahren, aber Facebook darf das
aufgrund dieser Lizenz – mit einigen Einschränkungen (beispielsweise darf Facebook das Bild
ohne Einverständnis des Urhebers nicht bearbeiten) – ebenso.
Theoretisch könnte Facebook aufgrund dieser Vereinbarungen also Bilder für Werbung nutzen.
Allerdings lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob diese Bedingungen mit dem deutschen Recht
vereinbar sind.
FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 5
- 6. Quellen
http://de.creativecommons.org/
http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/#more-1138
http://www.page-online.de/emag/bild/artikel/bildrechte_news_und_aktuelle_faelle
http://fotorecht-aktuell.de/
http://visuellepr.wordpress.com/
http://www.rechtambild.de/
FLUTLICHT GmbH © 06/2011 Seite 6