1. Der
Rechtsrahmen
für
die
Bereitstellung
mobiler
Applika:onen
Henning Krieg, LL.M.
Rechtsanwalt
1. Location Based Services Summit
am 1. Dezember 2010 in Wiesbaden
1
2. Wer
bin
ich?
• Rechtsanwalt,
spezialisiert
auf
Internet-‐,
IT-‐
und
Medienrecht
• Inhouse
Counsel
für
eBay
Germany
2000/2001,
darauf
für
die
interna:onalen
Kanzleien
Bird
&
Bird
und
Osborne
Clarke
tä:g
• Blog:
www.kriegs-‐recht.de
• TwiOer:
www.twiOer.com/kriegs_recht
2
3. Worüber
werden
wir
sprechen?
Übersicht
durch
Aufschlüsselung
der
Beziehungen:
I.
Anbieter
und
Developer
II.
Anbieter
und
Zulieferer
von
„DriAcontents“
III.
Anbieter
und
Marktplatzbetreiber
IV.
Anbieter
und
User
3
4. Beziehungs-‐Übersicht
DriOcontent
2
Anbieter
der
App
1
3
4
Betreiber
Developer
Markt-‐ User
platz
4
6. Anbieter
und
Developer
DriOcontent
Anbieter
der
App
Betreiber
Developer
Markt-‐ User
platz
6
7. Anbieter
und
Developer
BiAe
immer
daran
denken:
Es
handelt
sich
hier
um
SoLware-‐Erstellung.
Jedes
Projekt
sollte
durch
einen
vor
(!)
Projektbeginn
abgeschlossenen
Vertrag
geregelt
werden.
7
10. Anbieter
und
DriAcontent
DriOcontent
Anbieter
der
App
Betreiber
Developer
Markt-‐ User
platz
10
11. Anbieter
und
DriAcontent
Klassisches
Beispiel
für
Einbeziehung
von
DriAcontent:
IntegraTon
von
Kartenmaterial
aus
Google
Maps
in
die
App.
11
12. Anbieter
und
DriAcontent
Unbedingt
darauf
achten:
Der
Anbieter
der
App
(und
nicht
der
Developer)
muss
mit
dem
Zulieferer
des
DriAcontents
entsprechende
vertragliche
Vereinbarungen
abschließen.
12
13. Anbieter
und
DriAcontent
Beispiele
für
in
vertraglichen
Vereinbarungen
mit
Zulieferern
von
DriOcontents
zu
beachtende
Punkte:
• Erlaubter
Nutzungsumfang?
• Recht
zur
Veränderung
/
Modifizierung
der
Inhalte?
• Erforderliche
Kennzeichnung
der
DriOcontents?
• Im
Gegenzug
Einräumung
von
Rechten
an
eigenen
Contents
an
Zulieferer?
• Im
Gegenzug
Einräumung
sons:ger
Rechte
an
Zulieferer?
• (Gewährleistung
der)
Verfügbarkeit
der
DriOcontents?
Die
allgemeinen
GeschäXsbedingungen
Googles
für
die
Google
Maps
API
sind
nicht
verhandelbar
–
es
gilt
das
MoOo
„friss
oder
s:rb“
(oder
nutze
anderes
Material).
13
16. Anbieter
und
DriAcontent
• Auch
hier
unbedingt
darauf
achten:
Der
Anbieter
der
App
(und
nicht
der
Developer)
muss
mit
dem
Marktplatzbetreiber
die
entsprechenden
vertraglichen
Vereinbarungen
abschließen.
• Beispielsweise
Apple
liefert
mit
seinen
allgemeinen
GeschäXsbedingungen
für
iTunes
eine
Rahmenvereinbarung,
die
auch
das
Verhältnis
zwischen
dem
Anbieter
der
App
und
dem
jeweiligen
User
regelt!
• Aufgrund
der
Gestaltung
des
Apple
iTunes
Stores
ist
es
schwierig,
von
dieser
Rahmenvereinbarung
abweichende
Regelungen
mit
den
Usern
zu
treffen
(obwohl
Apples
Rahmenvereinbarung
diese
Möglichkeit
vorsieht).
16
17. Anbieter
und
DriAcontent
• Die
Marktplatzbetreiber
nehmen
momentan
insofern
“Monoplstellungen”
ein,
als
dass
sie
jeweils
“ihren
Kanal
dicht
machen”
können.
• Das
kann
sich
als
problema:sch
erweisen
–
siehe
beispielsweise
Springers
Bild
iPhone
App
und
den
darin
enthaltenen
SoXcore
Content.
• Was
ist
eine
prak:sche
Lösung
im
Fall
von
Konflikten?
“Bow
your
head”
oder
“friss
oder
s:rb”.
17
19. Anbieter
und
User
DriOcontent
Anbieter
der
App
Betreiber
Developer
Markt-‐ User
platz
19
20. Anbieter
und
User
Thema
allgemeine
GeschäXsbedingungen:
• Beispielsweise
Apple
liefert
mit
seinen
allgemeinen
GeschäXs-‐
bedingungen
für
iTunes
eine
Rahmenvereinbarung,
die
auch
das
Verhältnis
zwischen
dem
Anbieter
und
User
regelt.
• Theore:sch
kann
der
Anbieter
seine
App
unter
eigenen
allgemeinen
GeschäXsbedingungen
bereitstellen
und
so
Rechte
und
Pflichten
mit
dem
User
individuell
regeln.
• Prak:sch
ist
es
schwierig,
solche
AGB
zu
vereinbaren,
da
dies
bei
Vertragsschluss
mit
dem
User
erfolgen
muss
–
also
beim
Klick
des
Users
auf
den
„Kaufen“
BuOon.
Haben
Sie
dort
schon
einmal
AGB
erwähnt
/
verlinkt
gesehen?
20
21. Anbieter
und
User
Thema
Datenschutz:
• Für
die
Erhebung,
Verwendung
und
Verarbeitung
von
Kunden-‐
daten
benö:gen
der
Anbieter
der
App
eine
gesetzliche
Erlaubnis
–
oder
eine
Einwilligung
des
Kunden.
• Prak:sch
ist
es
schwierig,
eine
solche
Einwilligung
des
Kunden
zu
erhalten,
da
dies
bei
Vertragsschluss
mit
dem
User
erfolgen
muss
–
also
beim
Klick
des
Users
auf
den
„Kaufen“
BuOon.
Haben
Sie
dort
schon
einmal
eine
Datenschutzerklärung
erwähnt
/
verlinkt
gesehen?
21
22. Anbieter
und
User
Thema
Datenschutz
–
praxisorien:erte,
aber
teils
nicht
perfekte
Lösungen:
• Workaround
Einwilligung:
Bestä:gung
durch
User
bei
erster
Nutzung
der
App
nach
Download
miOels
anzuklickendem
Pop-‐Up
einholen.
• Dann
zusätzlich
die
Datenschutzerklärung
in
der
App
selbst
zum
jederzei:gen
Abruf
bereitstellen.
• Sollte
der
Anbieter
der
App
personenbezogene
Daten
von
Usern
bei
sich
speichern,
dann
müssen
diese
löschbar
sein
(auf
Anforderung,
oder
nach
Beendigung
der
Nutzung
–
Problem:
Stellt
die
Löschung
der
App
eine
Beendigung
der
Nutzung
dar?).
22
23. Anbieter
und
User
Thema
App-‐Gestaltung
–
weitere
zu
beachtende
Aspekte:
• Jeder
Anbieter
von
so
genannten
Telemedien
muss
eine
so
genannte
Anbieterkennung
bereithalten.
• Apps
dürXen
als
„Telemedien“
im
Sinne
der
deutschen
Gesetze
gelten
–
Impressumspflicht
greiX
dann
auch
hier.
• Daher
die
Anbieterkennung
in
der
App
selbst
(leicht
auffindbar!)
zum
jederzei:gen
Abruf
bereitstellen.
• Zur
Informa:on,
welche
Informa:onen
bereitgestellt
werden
müssen:
www.anbieterkennung.de.
23
24. Anbieter
und
User
Thema
Spam
und
Kontak:erung
der
User:
• Auch
wenn
die
Kontak:erung
des
Nutzers
bspw.
durch
Push-‐
Nachrichten
reizvoll
erscheint,
um
weitere
Verkäufe
zu
generieren...
• …für
Werbung
miOels
“elektronischer
Post”
bedarf
es
einer
vorherigen
und
ausdrücklichen
Einwilligung
des
Users
(gleiche
rechtliche
Situa:on
wie
beim
E-‐Mail-‐Marke:ng).
• §
7
UWG
lässt
nur
in
engen
Grenzen
Ausnahmen
zu,
insbesondere
wenn
im
Rahmen
einer
bestehenden
GeschäXsbeziehung
auf
ähnliche
Produkte
hingewiesen
wird
–
dann
muss
aber
mit
jeder
Benachrich:gung
auf
die
Möglichkeit
zur
Abbestellung
entsprechender
Benachrich:gungen
hingewiesen
werden.
24
25. Herzlichen
Dank
für
Ihre
Aufmerksamkeit!
Henning Krieg, LL.M.
Rechtsanwalt
E-Mail: henningkrieg@kriegs-recht.de
Blog: www.kriegs-recht.de
Twitter: www.twitter.com/kriegs_recht
25