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Förderung der
betrieblichen Ausbildung
von Lehrlingen
Leitfaden für BetriebsrätInnen und
JugendvertrauensrätInnen


www.jugend.gpa-djp.at
Impressum:
    Herausgeber: GPA-djp – Geschäftsbereich Interessenvertretung,
    in Zusammenarbeit mit der GPA-djp Bundesjugendabteilung,
    Für den Inhalt verantwortlich:
    Anita Stavik, Geschäftsbereich Interessenvertretung,
    Helmut Gotthartsleitner, Bundesjugendabteilung
    Alle Angaben ohne Gewähr
    Layout: Kerstin Knüpfer, GPA-djp Marketing,
    DVR-NR. 0046655, ÖGB-ZVR-Nr. 576439352
    Januar 2010




2
Inhalt


1. Die Förderungen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6


2. Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . 8
  • Argumente und Hilfestellungen
  • Beispiele aus der Praxis


3. Die Förderarten im Detail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14


4. Kontaktdaten zu den Lehrlingsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30


5. Linkliste – Hilfe und Unterstützung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . 32


6. Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
  • Musterbetriebsvereinbarung
  • Auszug aus dem Berufsausbildungsgesetz
  • Auszug aus dem Arbeitsverfassungsgesetz




                                                                                 3
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




4
Liebe Kollegin, lieber Kollege!




                                                                                      INHALT UND VORWORT
Die Lehrlingsausbildung in Österreich beruht auf dem dualen System. Lehrlinge
werden einerseits im Lehrbetrieb und andererseits in der Berufsschule ausgebildet.
Die Rahmenbedingen dazu finden sich im Berufsausbildungsgesetz (BAG) wieder.


Obwohl es in den letzten Jahren diverse Änderungen im BAG zugunsten der Be-
triebe und zu Lasten der Lehrlinge gegeben hat, ziehen sich immer mehr Betriebe
aus ihrer gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Verantwortung zurück.
Immer mehr junge Menschen finden keinen Ausbildungsplatz und starten ihre
Berufslaufbahn mit der Arbeitslosigkeit.


Um die Zahl und die Qualität der Ausbildungsplätze zu erhöhen, wurde das BAG
im Juni 2008 novelliert und der „Blumbonus“ wurde durch eine Regelung zur
Förderung der betrieblichen Ausbildung abgelöst.


Damit Betriebe selbst für die Ausbildung der Fachkräfte sorgen, stehen im Rahmen
der „Förderrichtlinie“ 265 Millionen Euro zur Verfügung.


Mit dieser Broschüre wollen wir einen Überblick über die einzelnen Förderungen
geben und gleichzeitig die Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung
zur Umverteilung und Mitgestaltung der betrieblichen Ausbildung aufzeigen.
Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern.




Wolfgang Katzian                     Rene Pfister
Vorsitzender                         Bundesjugendvorsitzender




                                                                                  5
1. Die Förderungen im Überblick
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                       Die Art, die Höhe und die Kriterien zur Vergabe der Fördermittel an die Betriebe
                                       wurden in einer Richtlinie festgelegt und ein Förderausschuss eingerichtet. Dieser
                                       besteht zu gleichen Teilen aus VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen, der Arbeit-
                                       geberInnen sowie aus VertreterInnen der Bundesregierung bzw. der betroffenen
                                       Ministerien.


                                       Die Fördermittel werden zur Erreichung von nachstehenden Zielen eingesetzt. Die
                                       Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskam-
                                       mern auf Antrag der Betriebe.


                                       1. Förderung von Lehrstellen in Betrieben zur Erhöhung der Bereitschaft der
                                         Betriebe, Lehrstellen anzubieten (Basisförderung)
                                       2. Förderung von neuen Lehrstellen zur Gewinnung zusätzlicher Lehrbetriebe
                                         (Blum-Bonus II)
                                       3. Förderung von Betrieben, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich
                                         einem qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis unterziehen
                                       4. Förderung von Betrieben für zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaß-
                                         nahmen, die der Erreichung der Ausbildungsziele und/oder der Steigerung der
                                         Qualität der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen dienen
                                       5. Förderung von Betrieben für Maßnahmen, die der Weiterbildung von Ausbil-
                                         dern und Ausbilderinnen in Ausbildungsbetrieben dienen
                                       6. Förderung von Betrieben, deren LehrabsolventInnen ausgezeichnete oder gute
                                         Ergebnisse bei Lehrabschlussprüfungen erzielen
                                       7. Förderung von Betrieben, die Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
                                         ergreifen
                                       8. Förderung betrieblicher Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von
                                         jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen


                                       Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Förderungen ist es durchaus möglich,
                                       dass ein Betrieb aus mehreren Titeln gefördert wird. Zu beachten ist, dass all jene
                                       Betriebe gefördert werden, welche die Voraussetzung zur Lehrlingsausbildung




                                   6
1. FÖRDERUNGEN IM ÜBERBLICK
nach dem BAG erfüllen. Ausgenommen sind Gebietskörperschaften (Bund, Län-
der, Gemeinden) und die politischen Parteien.


Ein wesentlicher Kritikpunkt seitens der GPA-djp ist, dass es keine Regelung bzgl.
der Beteiligung der Lehrlinge an den Förderungen gibt. Doch gerade die Leis-
tungen der Lehrlinge führen dazu, dass ein Betrieb Förderungen aus bestimmten
Titeln beziehen kann. Daher muss zumindest ein Teil dieser Prämien und Förde-
rung an sie weiter gegeben werden.


Die betriebliche Interessenvertretung ist jetzt gefragt. Aus diesem Grund ist im
Anhang an diese Broschüre eine diesbezügliche Muster-Betriebsvereinbarung zu
finden, welche es BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnen ermöglicht, für
eine gerechte Verteilung von Prämien in den Betrieben zu sorgen.




                                                                                   7
2. Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretung
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                       BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnen haben durch das Arbeitsverfas-
                                       sungsgesetz unterschiedliche Möglichkeiten Aus- und Weiterbildung zum Thema
                                       zu machen. BetriebsrätInnen ist es möglich Betriebsvereinbarungen für faire und
                                       transparente Rahmenbedingungen abzuschließen.


                                       Bei der Förderung der betrieblichen Ausbildung erhält der Betrieb Steuergelder,
                                       die er auf Basis der Lernleistung des Lehrlings bekommt bzw. um Aufwendungen
                                       für die Lehrlingsausbildung abdecken zu können. So sollen die Kosten reduziert
                                       und Anreize für eine gute Ausbildung im Betrieb gesetzt werden. Diese Subven-
                                       tion ist keine Prämie für den Betrieb. Die betriebliche Interessenvertretung hat
                                       die Möglichkeit, die Lehrlingsausbildung mitzugestalten, zu verbessern und eine
                                       gerechte Verteilung der Fördermittel zu fordern.


                                       Als Anregung und zur Unterstützung für diese wichtige Aufgabe haben wir eine
                                       Checkliste zusammengestellt.


                                       Checkliste für die betriebliche Interessenvertretung!


                                        Nr.   Aufgabe                                                                     
                                        1.    Informationen einholen
                                              - welche Lehrberufe werden im Betrieb ausgebildet?
                                              - wie viele Lehrlinge werden in welchem Lehrjahr, welcher Abteilung
                                                und welchem Bereich ausgebildet?
                                              - wer sind die AusbildnerInnen, wer hat welche Verantwortung für
                                                die Ausbildung übernommen?
                                        2.    Verschaff dir einen Überblick über die verschiedenen Arten der
                                              Förderungen und überlege, auf welche Förderungen der Betrieb
                                              zurückgreifen kann.         .
                                        3.    Besprich die Situation der Lehrlingsausbildung mit dem/der Jugend-
                                              vertrauensrätIn.
                                              - welche Wünsche haben die Lehrlinge?
                                              - welche Anregungen, Probleme haben die Lehrlinge?




                                   8
2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG
Nr.   Aufgabe                                                                 
4.    Vereinbare ein Gespräch mit den LehrlingsausbilderInnen bzgl. Lehr-
      lingsausbildung im Betrieb. Folgende Punkte können dabei geklärt
      werden:
      - wie erfüllt der Betrieb die Ausbildungsinhalte laut Berufsbild?
      - gibt es einen Ausbildungsplan im Betrieb?
      - gibt es Vereinbarungen über den Einsatz der Lehrlinge pro Abtei-
        lung, wie oft wechseln diese den Bereich?
      - wer ist die Ansprechperson für Probleme, gibt es aktuelle Probleme?
      - welche Weiterbildungsmaßnahmen stehen Lehrlingen und Ausbild-
        nerInnen zur Verfügung?
      - welche Förderungen wurden vom Betrieb bereits beantragt?
      - ...
5.    Mache das Thema Lehrlingsausbildung und Förderung der betrieb-
      lichen Ausbildung in einer Betriebsratssitzung gemeinsam mit dem/
      der JugendvertrauensrätIn zum Thema.
6.    Überlegt gemeinsam Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung
      im Betrieb.
7.    Informiert die Lehrlinge und die AusbildnerInnen über die geplanten
      Schritte zur Verbesserung der Ausbildung im Betrieb. Bei dieser Ge-
      legenheit sollten die Lehrlinge und die AusbildnerInnen als Mitglied
      der GPA-djp geworben werden.
8.    Besprecht eure Überlegungen mit dem/der AusbildungsleiterIn bzw.
      dem/der ChefIn.
      Besprecht auch die Fördermöglichkeiten durch die neue Richtlinie
      und den Nutzen für die Lehrlinge und den Betrieb.
9.    Vereinbart eine Vorgehensweise zur Umsetzung der Verbesserungen
      und schlagt eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausbildung
      im Betrieb vor und wie die Fördermittel verteilt werden.
10.   Verhandelt eine Betriebsvereinbarung (siehe Anhang) zur Förderung
      der betrieblichen Ausbildung und zur Weitergabe diverser anderer
      Förderungen (LAP etc.) an die Lehrlinge!
11.   Informiert die Lehrlinge und die AusbildnerInnen im Betrieb über die
      abgeschlossene Betriebsvereinbarung und betont, dass dies nur mit
      einem hohen Organisationsgrad möglich war.
12.   Sende eine Kopie der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung an die
      GPA-djp Bundesjugendabteilung,
      Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien.




                                                                                  9
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    Beispiele aus der Praxis
                                    Nachstehend haben wir in Kooperation mit der Arbeiterkammer und dem Berufs-
                                    förderungsinstitut (bfi) zwei Beispiele erstellt, um die Förderarten und den Umfang
                                    der Förderungen darzustellen.


                                    1)
                                    Haleme lernt Einzelhandelskauffrau in einem großen Handelsunternehmen in
                                    Wien. Das Unternehmen bildet schon lange Lehrlinge aus und gehört zu den
                                    größten Ausbildungsbetrieben in Österreich. Für sie gilt der Kollektivvertrag für
                                    Lehrlinge und Angestellte im Handel (Stand: 1.1.2010).


                                    Zu Beginn des ersten Lehrjahrs absolviert sie einen Kurs (30 Unterrichtseinheiten)
                                    „Perfektes Deutsch verlangt“ des bfi Wien, um in der Berufsschule leichter mit zu
                                    kommen und um bei der Prüfung zur Mitte der Lehrzeit besser vorbereitet zu sein.
                                    Sie besteht diese Prüfung natürlich, weil sie sich auch zuhause gut vorbereitet hat.


                                    Im zweiten Lehrjahr nimmt sie auf Wunsch ihres Ausbildners an einem Seminar
                                    des bfi Wien zum Thema „Business Rules im Umgang mit Kunden“ mit 12 Unter-
                                    richtseinheiten teil. Ihr Ausbildner hat zuvor selbst eine Weiterbildung absolviert.
                                    Nach dem Seminar des bfi Wien „Coachingmethoden für Lehrausbildner“ mit
                                    24 Unterrichtseinheiten hat er Haleme den Kurs angeboten, um sie noch besser auf
                                    Kundengespräche und schwierige Situationen im Alltagsgeschäft vorzubereiten.


                                    Haleme ist im dritten Lehrjahr und steht kurz vor der Lehrabschlussprüfung. Der
                                    Vorbereitungskurs des Fachausschusses Handel der Arbeiterkammer Wien und
                                    ihre persönliche Lernleistung führt sie zu einem „guten Erfolg“ bei der Abschluss-
                                    prüfung.




                                   10
2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG
 Förderart            Kosten               Förderung           Differenz
 Basisförderung
 - 1. Lehrjahr
                                       -         1.311,00           + 1.311,00
 - 2. Lehrjahr
                                       -         1.108,00           + 1.108,00
 - 3. Lehrjahr
                                       -           791,00             + 791,00

 Nachhilfekurs                  215,00             215,00             + 215,00

 Ausbildungsnach-
 weis zur Mitte der                   --         3.000,00           + 3.000,00
 Lehrzeit
 Berufsbezogene
                                230,00             172,50                  - 57,50
 Zusatzausbildung
 Weiterbildung der
                                540,00             405,00              - 135,00
 AusbildnerInnen
 Vorbereitungskurs
 auf die Lehrab-                 27,00                 20,25                - 6,75
 schlussprüfung
 Guter Erfolg bei
 der Lehrabschluss-                   --           200,00             + 200,00
 prüfung

 GESAMT                        1.012,00          7.222,75           + 6.425,75




Aufwendungen für die Arbeitszeit und die Beiträge zur Sozialversicherung durch
den Arbeitgeber wurden nicht berücksichtigt, da der Ertrag durch die Arbeitsleis-
tung des Lehrlings auch nicht gegen gerechnet wird und diese Kosten und Erträge
bereits vor Einführung der Förderung vorhanden waren.




                                                                                     11
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    2)
                                    Tanja hat eine Lehrstelle als Industriekauffrau bei einer Firma im Bereich der
                                    Metallindustrie in der Nähe von Graz/Steiermark gefunden. Für sie gilt der Kol-
                                    lektivvertrag für Angestellte der Industrie des Metallbereichs (Stand 1.11.2008).
                                    Das Unternehmen bildet das erste Mal Lehrlinge aus. Damit sich der zuständige
                                    Mitarbeiter auf seine Aufgaben als Ausbildner vorbereiten kann, besucht er das
                                    AusbildnerInnenseminar des bfi Steiermark zu 40 Unterrichtseinheiten und legt die
                                    AusbildnerInnen-Prüfung ab.


                                    Tanja lernt viel im Unternehmen, der Berufsschule und natürlich auch zuhause.
                                    Daher besteht sie auch die Prüfung zur Mitte der Lehrzeit, zu der sie der Betrieb
                                    geschickt hat.


                                    Im dritten Lehrjahr besucht sie das Seminar „Büromanagement – Wie Sie tägliche
                                    Businessaufgaben erfolgreich bewältigen“ des bfi Steiermark, zur Vorbereitung
                                    auf mögliche Aufgaben im Betrieb nach ihrer Lehrzeit. Der Kurs umfasst 24
                                    Unterrichtseinheiten, die sie am Abend besucht. Jedoch wird diese Zeit an die
                                    Arbeitszeit angerechnet.


                                    Die Lehrabschlussprüfung besteht sie mit „ausgezeichnetem Erfolg“. Der kosten-
                                    lose Vorbereitungskurs des Fachausschusses Handel der Arbeiterkammer Steier-
                                    mark hat ihr dabei sehr geholfen.




                                   12
2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG
 Förderart            Kosten               Förderung          Differenz
 Basisförderung
 - 1. Lehrjahr                        -          1.486,17           + 1.486,17
 - 2. Lehrjahr                        -          1.328,42           + 1.328,42
 - 3. Lehrjahr                        -            899,21             + 899,21

 Neue Lehrstelle               290,00*           2.000,00           + 1.710,00
 Ausbildungsnach-
 weis zur Mitte der                   --         3.000,00           + 3.000,00
 Lehrzeit
 Berufsbezogene
                                290,00              217,50                - 72,50
 Zusatzausbildung
 Vorbereitungskurs
 auf die Lehrab-                  0,00                 0,00                 0,00
 schlussprüfung
 Ausgezeichneter
 Erfolg bei der
                                      --            250,00            + 250,00
 Lehrabschluss-
 prüfung
 GESAMT                         580,00            9.181,30          + 8.601,30


*Kosten für das AusbildnerInnenseminar


Aufwendungen für die Arbeitszeit und die Beiträge zur Sozialversicherung durch
den Arbeitgeber wurden nicht berücksichtigt, da der Ertrag durch die Arbeitsleis-
tung des Lehrlings auch nicht gegen gerechnet wird und diese Kosten und Erträge
bereits vor Einführung der Förderung vorhanden waren.




                                                                                13
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    3. Förderarten im Detail

                                    a. Basisförderung


                                    Alle Betriebe in Österreich bekommen, an Stelle der Lehrlingsausbildungsprämie,
                                    eine nach Lehrjahren gestaffelte Grundsubvention.
                                    Die Kriterien:
                                    • Förderbar ist jedes Lehrverhältnis, welches über das ganze Lehrjahr aufrecht
                                        war oder regulär geendet hat.
                                    • die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt
                                    • Lehrzeitanrechnungen oder Lehrzeitverkürzungen werden berücksichtigt. Die
                                        Förderung gebührt in diesem Fall für die im antragstellenden Betrieb verbrachte
                                        Lehrzeit und wird aliquotiert.
                                    • Für halbe Ausbildungsjahre wird jeweils die Hälfte der in diesem Lehrjahr vor-
                                        gesehenen Prämie gewährt.


                                    Die Förderhöhe beträgt
                                    • für das 1. Lehrjahr eine Förderung iHv drei Lehrlingsentschädigungen
                                    • für das 2. Lehrjahr eine Förderung iHv zwei Lehrlingsentschädigungen
                                    • für das 3./4. Lehrjahr jeweils eine Förderung iHv einer Lehrlingsentschädigung


                                   14
Zur Berechnung der Förderhöhe wird die kollektivvertragliche Lehrlings-




                                                                                       3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
entschädigung ohne Sonderzahlungen im letzten vollen Monat des betreffenden
Lehrjahres herangezogen.


b. Neue Lehrstellen (Blum-Bonus II)

Gefördert werden Lehrverhältnisse
a) in neu gegründeten Unternehmen, die auf der Grundlage eines gemäß
  § 3a BAG erforderlichen neuen Feststellungsbescheids bzw. Lehrbetriebsaner-
  kennungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 und 2 LFBAG Lehrlinge ausbilden,
  die innerhalb von fünf Jahren ab Gründungsdatum beginnen.


Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines korrekt ausgefüllten
Formulars „NeuFö 1“ nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG).
Die Kriterien zur Feststellung „Wann liegt ein neu gegründetes Unternehmen vor?“
entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.


b) in schon bestehenden Unternehmen, die auf der Grundlage eines gemäß § 3a
  BAG erforderlichen neuen Feststellungsbescheids bzw. Lehrbetriebsanerken-
  nungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 und 2 LFBAG erstmals Lehrlinge ausbilden,
  die innerhalb von einem Jahr ab Beginn des (ebenfalls förderbaren) ersten
  Lehrverhältnisses beginnen.


c) nach Wiederaufnahme der Lehrlingsausbildung nach mindestens drei Jahren,
  in welchen kein Lehrling ausgebildet worden ist (drei Jahre nach Endigung des
  letzten Lehrvertrages), die innerhalb von einem Jahr ab Beginn des (ebenfalls
  förderbaren) ersten Lehrverhältnisses nach der Ausbildungspause beginnen.


Die Kriterien:
• Förderbar sind alle Lehrverhältnisse, die vom neuen Feststellungsbescheid
  umfasst sind.
• Förderungen gebühren auch für Lehrlinge, die im Rahmen eines zusätzlichen Fest-
  stellungsbescheids aufgenommen werden, wenn diese(r) innerhalb der jeweiligen




                                                                                  15
Frist von fünf bzw. einem Jahr erlassen wird (werden). Damit verlängert sich aber
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                        weder die ursprüngliche Frist, noch erweitert sich das Kontingent von insgesamt
                                        maximal 10 Lehrlingen.
                                    • Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass entweder der, zum
                                        Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem Lehrverhältnis mit dem antragstellen-
                                        den Betrieb befindliche Lehrling 12 Monate Ausbildung in diesem Lehrbetrieb
                                        absolviert hat, oder der Lehrling sein Lehrziel durch reguläre Endigung der
                                        Lehrzeit oder Lehrabschlussprüfung erreicht hat.


                                    Die Förderhöhe beträgt für jedes geförderte Lehrverhältnis Euro 2.000,00.
                                    Ein(e) Lehrberechtigte(r) kann nur einmal gefördert werden.
                                     einer/m Lehrberechtigten können maximal 10 Lehrlinge gefördert werden.
                                      Pro
                                     Förderung kann für Lehrlinge in Anspruch genommen werden, deren
                                      Die
                                          Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.6.2008 liegt.


                                    c. Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit

                                    Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge zur Hälfte der Lehrzeit an einem
                                    qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis teilnehmen.


                                    Voraussetzungen sind:
                                    • Parallel zur Ausbildung – Führung einer Ausbildungsdokumentation zum
                                        Nachweis der im Betrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse durch den/die
                                        Lehrberechtigte(n).
                                    • Positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling.
                                    • Alle Lehrlinge in allen, im Betrieb ausgebildeten Lehrberufen, des entsprechen-
                                        den Jahrganges oder Lehrjahres müssen an dem Praxistest teilnehmen.
                                    • Durchführung der Praxistests in der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die
                                        Arbeitszeit.


                                    Der Praxistest kann von den Lehrlingsstellen organisiert oder in vom Förderaus-
                                    schuss anerkannte Lehrlingswettbewerbe integriert werden.




                                   16
Im Fall eines negativen Praxistests kann unter folgenden Voraussetzungen für




                                                                                     3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
diesen Lehrling die Förderung in halber Höhe beansprucht werden:
• Aus der zum Praxistest eingereichten Ausbildungsdokumentation geht hervor,
  dass die entsprechenden Inhalte ausreichend vermittelt worden sind.
• Aus der weiter geführten Ausbildungsdokumentation geht hervor, dass auf die
  festgestellten Defizite verstärkt eingegangen wurde.
• Die Lehrabschlussprüfung wird beim ersten Antreten bestanden.


Die Ausbildungsdokumentation über die gesamte Lehrzeit ist im Fall eines negati-
ven Praxistests hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen von der Lehr-
lingsstelle zu prüfen.
Förderhöhe:
• Die Förderhöhe beträgt pro Lehrling Euro 3.000,00.
• Bei Lehrzeitanrechnungen ergibt sich die Förderhöhe aliquot aus der bis zur
  Mitte der Lehrzeit im Betrieb verbrachten Ausbildungszeit. Diese im Betrieb
  verbrachte Ausbildungszeit muss mindestens sechs Monate betragen.


d. Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge eine zwischen- oder überbetriebliche
Ausbildungsmaßnahme absolviert haben:
a) Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a BAG, die bescheidmäßig vorge-
  schrieben sind
b) Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen im Rahmen des Berufsbildes, die
  der Steigerung der Ausbildungsqualität dienen
c) Berufsbezogene Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das Berufsbild
  hinausgehen
d) Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen
e) Der Besuch von Vorbereitungskursen auf die Berufsreifeprüfung während der
  Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, wenn nicht bereits eine
  Lehrzeitverlängerung zum Zweck der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
  erfolgt ist




                                                                                17
Die Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen bzw. zwischen- oder über-
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die
                                    Lehrlingsstelle gebunden. Maßnahmen, für die bereits eine positive Bewertung
                                    vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnah-
                                    men müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.


                                    Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte
                                    Bildungsmaßnahmen (z.B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im
                                    Sinne einer für die Mitarbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.


                                    Die Förderhöhe beträgt:
                                    • für a) – c): 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer
                                        Gesamthöhe von Euro 1.000,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungs-
                                        periode bei einem Lehrberechtigten, maximal Euro 10.000,00 pro Kalender-
                                        jahr und Lehrbetrieb. Ab 40 Lehrlingen im Lehrbetrieb steigt die Deckelung.
                                        Stichtag für die Lehrlingszahl ist jeweils der vorangegangene 31.12.
                                        Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung (= Maßnahme in einem anderen Betrieb
                                        oder einer Ausbildungseinrichtung) gilt zudem eine Höchstgrenze von Euro
                                        40,00 pro Tag.
                                    • für d): 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Ge-
                                        samthöhe von Euro 250,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode
                                        bei einem Lehrberechtigten, maximal Euro 2.500,00 pro Kalenderjahr und
                                        Lehrbetrieb.
                                    • für e): Abgeltung der Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeiten
                                        (Unterrichtseinheiten).


                                    Als förderbare Kurskosten gelten Kursgebühr, Lehrmittel, Prüfungsgebühren sowie
                                    der im Zusammenhang mit der Qualifizierungsmaßnahme entstehende Aufwand
                                    für Fahrten und Unterkunft (Obergrenzen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie).




                                   18
3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
Fördervoraussetzung ist eine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
Weitere Voraussetzungen sind:
• dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs-
  kosten vom Betrieb getragen werden
• dass ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht, ausgenommen d), auch hier bis maxi-
  mal 6 Monate nach Ende der Lehrzeit
• die Vorlage einer Teilnahmebestätigung
• die Vorlage einer Zahlungsbestätigung, ausgenommen e)
• die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung (fachlich, Qualität, Motivation) für
  Maßnahmen, die nicht in der Liste bereits geprüfter Maßnahmen aufscheinen
• die Vorlage einer unterschriebenen Erklärung zur Anrechnung auf die
  Arbeitszeit
• Angabe der Kursdauer (in Unterrichtseinheiten) für e)
  Innerbetriebliche Schulungen können beim Förderausschuss eingereicht werden.



e. Weiterbildung der AusbilderInnen

Förderbar sind Weiterbildungsmaßnahmen für AusbilderInnen mit einer Mindest-
dauer von 8 Stunden.


Die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für AusbilderInnen ist an eine in-
haltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Maßnahmen, für die bereits
vorweg im Förderausschuss oder im Zuge der inhaltlichen Prüfung eine positive
Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese
Maßnahmen müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.




                                                                                 19
Voraussetzung ist die Ausbilderqualifikation. Gefördert werden Weiterbildungs-
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    maßnahmen mit Bezug zur Qualifikation der AusbilderIn (z.B. Persönlichkeits-
                                    bildung, Ausbildungsrecht, Pädagogik/Psychologie, Suchtprävention, Diversity,
                                    Umgang mit Migranten …). Nicht gefördert werden beruflich-fachliche Weiterbil-
                                    dungen.


                                    Die Förderhöhe beträgt:
                                    • 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer, maximal aber Euro
                                        1.000,00 pro AusbilderIn und Kalenderjahr.


                                    Als förderbare Kurskosten gelten Kursgebühr, Lehrmittel, Prüfungsgebühren sowie
                                    der im Zusammenhang mit der Qualifizierungsmaßnahme entstandene Aufwand
                                    für Fahrten und Unterkunft. Fahrt- und Unterkunftskosten können nur bis zu einer
                                    Obergrenze von max. Euro 30,00 pro Tag gefördert werden.


                                    Voraussetzungen sind:
                                    • dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs-
                                        kosten vom Betrieb getragen werden
                                    • die Vorlage einer Teilnahmebestätigung
                                    • die Vorlage einer Zahlungsbestätigung
                                    • die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung für Maßnahmen, die nicht in der
                                        Liste bereits geprüfter Maßnahmen enthalten sind


                                    Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit den geförderten Weiterbil-
                                    dungsmaßnahmen sind einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass
                                    die Maßnahmen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn eine Entsendung
                                    durch den Dienstgeber erfolgt.




                                   20
20 GUTE GRÜNDE
GEWERKSCHAFTSMITGLIED ZU SEIN!
                                                                            mit            ohne
                                                                         Gewerkschaft   Gewerkschaft

  1   Jährliche Gehaltserhöhungen
      (nur durch Kollektivvertrag geregelt, KEIN Gesetz)                     JA            NEIN

  2   Urlaubs- und Weihnachtsgeld
      (durch Kollektivvertrag geregelt, KEIN Gesetz)                         JA            NEIN

  3   kostenlose Ausgabe des Kollektivvertrages                              JA            NEIN

  4   kostenlose Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen           JA            NEIN

  5   kostenloser Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Streitfällen            JA            NEIN

  6   kostenlose Vertretung vor dem Arbeitsgericht                           JA            NEIN

  7   Jubiläumsgelder (KV abhängig, KEIN Gesetz)                             JA            NEIN

  8   Freie Tage bei Geburt und Übersiedelung (KV abhängig)                  JA            NEIN

  9   Berufshaftpflichtversicherung bis 75.000 Euro                           JA            NEIN

 10   Berufsrechtschutzversicherung bis 15.000 Euro                          JA            NEIN

 11   gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung                            JA            NEIN

 12   kostenlose Mitgliederzeitschrift »KOMPETENZ«                           JA            NEIN

 13   Kursunterstützung einer nebenberuflich abgeschlossenen Ausbildung       JA            NEIN

 14   GPA-djp Card Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen              JA            NEIN

 15   Preisnachlässe in diversen Geschäften                                  JA            NEIN

 16   Berufsspezifische Beratungen für Menschen
      in atypischen Beschäftigungsverhältnissen                              JA            NEIN

 17   Streikunterstützung                                                    JA            NEIN

 18   Invaliditätsversicherung                                               JA            NEIN

 19   Ablebensversicherung                                                   JA            NEIN

 20   Spitaltagegeld bei Freizeit- und Berufsunfällen                        JA            NEIN

      Diese Vorteile können Sie verlieren!                                  NEIN            JA


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Förderung                                         die Kriterien

 Basisförderung                                     Förderbar ist jedes Lehrverhältnis,
 Eine nach Lehrjahren gestaffelte                    welches über das ganze Lehrjahr
 Grundsubvention.                                    aufrecht war od. regulär geendet hat.
                                                    Lehrzeitanrechnungen od. -verkürzungen
                                                     werden berücksichtigt.

 Neue Lehrstellen (Blum-Bonus II)                   örderbar sind alle neuen Lehrverhältnisse.
                                                     F
 a) in neu gegründeten Unternehmen                  örderungen gebühren auch für Lehrlinge
                                                     F
 B) in schon bestehenden Unternehmen                 die im Rahmen eines zusätzlichen Feststel-
 c) nach Wiederaufnahme der Lehrausbildung           lungsbescheids aufgenommen werden.

 Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit         ührung einer Ausbildungsdokumentation
                                                     F
 Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge         Positive Absolvierung des Praxistests durch
 einen Praxistest absolvieren.                       den Lehrling
                                                    Teilnahme aller Lehrlinge in der Arbeitszeit

 Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungs-       Anrechnung auf die Arbeitszeit
 maßnahmen                                          ie gesamten Kosten werden vom Betrieb
                                                     D
 Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge          getragen.
 eine solche Ausbildung absolviert haben.           orlage einer Teilnahmebestätigung,
                                                     V
                                                     Zahlungsbestätigung, …

 Weiterbildung der AusbilderInnen                  Die gesamten Kosten werden vom Betrieb
 Förderbar sind Weiterbildungsmaßnahmen für          getragen.
 AusbilderInnen mit einer Mindestdauer von 8        orlage einer Teilnahmebestätigung,
                                                     V
 Stunden.                                            Zahlungsbestätigung, Beschreibung der
                                                     Maßnahmen

 Ausgezeichnete und gute                            er Lehrling muss mind. die letzten
                                                      D
 Lehrabschlussprüfungen                               12 Monate vor Beendigung der Lehrzeit
 bei erstmaligem Antritt.                             beim Betrieb gelernt haben.
                                                    ie Lehrabschlussprüfung hat bis spätestens
                                                     D
                                                     12 Monate nach Ende der Lehrzeit statt-
                                                     gefunden.

 Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierig-         er Lehrling wiederholt eine negativ
                                                     D
 keiten                                              absolvierte Klasse.
 Förderbar sind Kosten für die Wiederholung         ei bezahlter Freistellung und Übernahme
                                                     b
 einer Berufsschulklasse, Vorbereitungskurse auf     anfallender Internatskosten durch den
 Nachprüfungen in der Berufsschule oder Nach-        Betrieb
 hilfekurse auf Pflichtschulniveau in bestimmten     ie gesamten Kosten werden vom Betrieb
                                                     D
 Bereichen.                                          getragen.

 Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und        Aus dem gesamten Förderbudget können
 Männern zu verschiedenen Lehrberufen              jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt
                                                   vergeben werden.

 Förderungen für Ausbildungsverhältnisse nach      Die Förderungen kommen in einer spezifizier-
 § 8b (2) BAG und § 11b LFBAG                      ten Förderart zur Anwendung.



GPA-djp Bundesjugendabteilung
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
Tel: 050301 – 21510                                                  jugend@gpa-djp.at
die Förderhöhe beträgt                          weitere Informationen

 1. Lehrjahr: drei Lehrlingsentschädigungen        Die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt.
 2. Lehrjahr: zwei Lehrlingsentschädigungen
 3. und 4. Lehrjahr jeweils eine Förderung iHv
 einer Lehrlingsentschädigung


 Die Förderhöhe beträgt für jedes geförderte       Ein(e) Lehrberechtigte(r) kann nur einmal
 Lehrverhältnis Euro 2.000,00.                     gefördert werden. Pro einer/einem Lehrbe-
                                                   rechtigten können max. 10 Lehrlinge gefördert
                                                   werden.

 pro Lehrling Euro 3.000,00                        Im Fall eines negativen Praxistests kann unter
                                                   bestimmten Voraussetzungen die Förderung in
                                                   halber Höhe beansprucht werden.


 75 und 100 Prozent der Kurskosten ohne            Innerbetriebliche Schulungen können beim
 allfällige Umsatzsteuer. Diese Förderung ist      Förderausschuss eingereicht werden.
 gedeckelt pro Betrieb und Lehrling.



 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige         Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind einzu-
 Umsatzsteuer, maximal aber Euro 1.000,00          halten (Anrechnung auf die Arbeitszeit bei
 pro Ausbilder und Kalenderjahr.                   Entsendung durch den Dienstgeber).



 Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg
 Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung




 Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg              Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusam-
 Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung              menhang mit den geförderten Weiterbildungs-
                                                   maßnahmen sind einzuhalten. (Anrechnung
                                                   auf die Arbeitszeit bei Entsendung durch den
                                                   Dienstgeber).



 Aus dem gesamten Förderbudget können              Aus dem gesamten Förderbudget können
 jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt      jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt
 vergeben werden.                                  vergeben werden.

 Die Förderungen kommen in einer spezifizier-       Die Förderungen kommen in einer spezifizier-
 ten Förderart zur Anwendung.                      ten Förderart zur Anwendung.




www.jugend.gpa-djp.at
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                                  . jug
                            w   ww
f. Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen




                                                                                      3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
Gefördert werden Betriebe, deren LehrabsolventInnen die Lehrabschlussprüfung
mit Auszeichnung oder mit „gutem Erfolg“ bei erstmaligem Antritt im betreffenden
Lehrverhältnis erreichen.


Die Förderhöhe beträgt:
• Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg
• Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung


Voraussetzungen sind:
• dass die KandidatIn zumindest die letzten 12 Monate vor Beendigung der Lehr-
  zeit beim antragstellenden Betrieb gelernt hat. (im LV vereinbarte Lehrzeit)
• dass die Prüfung im erlernten Lehrberuf stattgefunden hat.
• dass die Lehrabschlussprüfung bis spätestens 12 Monate nach Ende der Lehr-
  zeit stattgefunden hat.


g. Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten

Förderbar sind:
a) Kosten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse, damit die BS abgeschlossen
  werden kann
b) Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule oder – bei Lehrlin-
  gen, die keinen positiven Berufsschulabschluss haben – auf die theoretische
  Lehrabschlussprüfung
c) Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau in den Bereichen Deutsch, Mathematik,
  lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrations-
  hintergrund


Die Förderhöhe beträgt:
• Für a): Abgeltung der Bruttolehrlingsentschädigung/des Lohns während der
  Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und anfallende Aufwendungen der
  Betriebe für korrespondierende Internatskosten.




                                                                                 25
• Für b) und c): 100 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer, ma-
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                        ximal Euro 1.000,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei
                                        einem Lehrbetrieb.


                                    Voraussetzungen sind:
                                    Für a):
                                    • der Lehrling wiederholt eine negativ absolvierte Klasse; Nachweis: negatives
                                        Berufsschulzeugnis
                                    • innerhalb der für den jeweiligen Lehrberuf vorgesehenen Lehrzeit, im Bedarfsfall
                                        bis ein Jahr nach Endigung
                                    • über das im Lehrplan vorgesehene Stundenausmaß hinaus
                                    • bei bezahlter Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den
                                        Betrieb


                                    Für b) und c):
                                    • dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs-
                                        kosten vom Betrieb getragen werden
                                    • dass die Ausbildung in der Lehrzeit stattfindet, für b) im Bedarfsfall bis ein Jahr
                                        nach Endigung
                                    • die Vorlage einer Teilnahmebestätigung
                                    • die Vorlage einer Zahlungsbestätigung
                                    • die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung


                                    Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit den geförderten Weiterbil-
                                    dungsmaßnahmen sind einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass
                                    die Maßnahmen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn eine Entsendung
                                    durch den Dienstgeber erfolgt.




                                   26
3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
h. gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und jungen Männern
zu den verschiedenen Lehrberufen

Förderbar sind Maßnahmen und Projekte zur Aufhebung der geschlechtsspezifi-
schen Segregation des Lehrstellenmarktes.


Förderbare Maßnahmen und Projekte sind z.B.:
• Öffentlichkeitsarbeit von Betrieben für Jugendliche und deren Eltern
• Gendergerechtes Job Coaching (z.B. Begleitung und Unterstützung junger
  Frauen in nicht traditionellen Lehrberufen)
• Initiativen zur Förderung von jungen Frauen in technikorientierten Lehrberufen
• Sensibilisierung von Unternehmen und deren Mitarbeitern/innen im Zusammen-
  hang mit der Beschäftigung in nicht traditionellen Lehrberufen von Frauen und
  Männern
• Teilnahme von Betrieben an Projekten zur Unterstützung von jungen Frauen in
  ihrer Berufswahl in nicht traditionellen Lehrberufen


Förderanträge sind von den Lehrlingsstellen dem Förderausschuss zur Entschei-
dung vorzulegen. Die Kriterien und Abwicklungsmodalitäten werden vom Förder-
ausschuss gesondert festgelegt.


Aus dem gesamten Förderbudget können jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen
Punkt vergeben werden.




                                                                                   27
i. Förderungen für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG und
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    § 11b LFBAG (integrative Berufsausbildung – Teilqualifizierungen)

                                    Für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG und nach § 11b LFBAG kommen
                                    die nachfolgend aufgezählten und spezifizierten Förderarten zur Anwendung.
                                    Alle nicht ausdrücklich angegebenen Förderarten oder Förderunterarten können
                                    nicht angewendet werden.


                                    • Die Basisförderung gilt mit der Änderung, dass die Prämie für jedes Ausbil-
                                        dungsjahr drei Lehrlingsentschädigungen beträgt. Für alle Fälle, in welchen kei-
                                        ne ausdrückliche Regelung für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG im
                                        Kollektivvertrag existiert, wird die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung,
                                        maximal aber der Referenzwert laut (1.) herangezogen.
                                    • Bei zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (4.) kommen die
                                        Unterarten b) und c) zur Anwendung. Die Förderhöhe beträgt 75 Prozent der
                                        Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von Euro
                                        2.000,00 pro Auszubildender/m über die gesamte Ausbildungsperiode bei
                                        einem Lehrbetrieb. Auszubildende nach § 8b (2) BAG werden zudem bei der
                                        Betriebsdeckelung (Euro 10.000,00 pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb) nicht
                                        berücksichtigt.
                                    • Die Weiterbildung der AusbilderInnen (5.) kann unverändert gefördert werden.
                                    • Bei der Förderart Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (7.) gilt
                                        die Unterart c). Die Förderhöhe beträgt 100 Prozent der Kurskosten ohne
                                        allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von Euro 2.000,00 pro
                                        Auszubildender/m über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbe-
                                        trieb.


                                    Mit der erhöhten Basisförderung und dem erhöhten Rahmen bei der Förderung
                                    von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und Nachhilfekur-
                                    sen soll der Entfall der nicht anwendbaren Förderarten kompensiert werden.




                                   28
3. FÖRDERARTEN IM DETAIL
j. weitere Informationen

Details zu
 Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung
Ausschlussgründe
Verfahren
Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen


sind der Förderrichtlinie zu entnehmen. Diese kann im Internet unter
www.lehrefoerdern.at abgerufen werden.


Landesförderungen und Förderungen des Arbeitsmarktservice bleiben von der För-
derung der betrieblichen Ausbildung unberührt. Auskünfte dazu gibt das zuständi-
ge Arbeitsmarktservice bzw. das jeweilige Amt der Landesregierung.




                                                                             29
4. Kontaktdaten zu den Lehrlingsstellen
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    LEHRLINGSSTELLEN

                                    Die Lehrlingsstellen überprüfen die betriebliche, rechtliche und personelle Eignung
                                    des Betriebs zur Lehrlingsausbildung, sie prüfen und protokollieren Lehrverträge
                                    und sie sind für die Abwicklung der Förderungen zuständig.



                                        Lehrlingsstelle der                    Lehrlingsstelle der
                                        Wirtschaftskammer Wien                 Wirtschaftskammer Niederösterreich
                                        A-1030 Wien,                           A-3100 St. Pölten,
                                        Rudolf-Sallinger-Platz 1               Landsbergerstraße 1
                                        Tel. +43(0)1/51450-2414                Tel. +43(0)2742/851-17500
                                        Fax +43(0)1/51450-2469                 Fax +43(0)2742/851-17599
                                        e-mail: lehrlingsstelle@wkw.at         e-mail: lehrlingsstelle@wknoe.at
                                        Internet: www.wko.at/wien/lehrling     Internet: www.wko.at/noe/bildung



                                        Lehrlingsstelle der                    Lehrlingsstelle der
                                        Wirtschaftskammer Burgenland           Wirtschaftskammer Steiermark
                                        A-7000 Eisenstadt,                     A-8021 Graz,
                                        Robert-Graf-Platz 1                    Körblergasse 111-113
                                        Tel. +43(0)2682/695-161                Tel. +43(0)316/601-545
                                        Fax +43(0)2628/695-155                 Fax +43(0)316/601-716
                                        e-mail: lehrlingsstelle@wkbgld.at      e-mail: lehrlingsstelle@wkstmk.at
                                        Internet: www.wko.at/bgld/             Internet: www.wko.at/stmk/
                                        lehrlinge                              lehrlingsstelle




                                   30
4. KONTAKTDATEN ZU DEN LEHRLINGSSTELLEN
Lehrlingsstelle der                 Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Kärnten           Wirtschaftskammer Oberösterreich
A-9020 Klagenfurt,                  A-4024 Linz,
Koschutastraße 3                    Wiener Straße 150
Tel. +43(0)463/5868-850             Tel. +43(0)5/90909-4010
Fax +43(0)463/5868-854              Fax +43(0)5/90909-4019
e-mail: lehrlingsstelle@wkk.or.at   e-mail: bplv@wkooe.at
Internet: www.wko.at/ktn/           Internet: http://www.wko.at/ooe/bp
lehrlingsstelle

Lehrlingsstelle der                 Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Salzburg          Wirtschaftskammer Tirol
A-5027 Salzburg,                    A-6021 Innsbruck,
Faberstraße 18                      Egger-Lienz-Straße 116
Tel. +43(0)662/8888-318             Tel. +43(0)5/90905-7302
Fax +43(0)662/8888-562              Fax +43(0)5/90905-7315
e-mail: lehrlingsstelle@wks.at      e-mail: lehrling@wktirol.at
Internet: www.wko.at/sbg/           Internet: www.wko.at/tirol/
lehrlingsstelle                     bildung/lehrling

Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Vorarlberg
A-6800 Feldkirch,
Wichnergasse 9
Tel. +43(0)5522/305-320
Fax +43(0)5522/305-318
e-mail: lehrlinge@wkv.at
Internet: www.wko.at/vlbg/ba




                                                                         31
5. Linkliste – Hilfe und Unterstützung im Internet
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    www.lehrefoerdern.at
                                    Informationen rund um die Förderungen für die betriebliche Ausbildung


                                    www.GPA-djp.at
                                    Deine Interessenvertretung mit nützlichen Informationen zum Arbeitsleben und
                                    aktuellen Entwicklungen in den Branchen


                                    www.handelslehrling.at
                                    Infoseite speziell für Lehrlinge im Handel


                                    www.bfi.at
                                    Kurse und Bildungsberatung für ArbeitnehmerInnen
                                    (Eigenes Bildungsprogramm für Lehrlinge und AusbildnerInnen)


                                    www.jugend.GPA-djp.at
                                    Die Unterstützung für jugendliche ArbeitnehmerInnen im Betrieb


                                    www.bigjay.at
                                    Informationen für JugendvertrauensrätInnen


                                    www.ams.at
                                    Weitere Informationen zu Förderungen und diversen Zuschüssen


                                    bildungsabteilung.wordpress.com
                                    Das Weiterbildungsangebot für Betriebs- und JugendvertrauensrätInnen in der
                                    GPA-djp




                                   32
6. Anhang




                                                                                        6. ANHANG
                            BETRIEBSVEREINBARUNG
           Betreffend die Partizipation von Lehrlingen an Förderungen
                   zur Steigerung der Qualität der Ausbildung


Abgeschlossen zwischen


……………………………………………………………………………………


und deren Arbeiter- /Angestellten Betriebsrat.


1. Persönlicher Geltungsbereich
  Für alle Lehrlinge, deren Eintrittsdatum nach dem 27.6.2008 liegt sowie für
  alle AusbildnerInnen, die nach dem 27.6.2008 eine Maßnahme zur Weiterbil-
  dung für die betriebliche Ausbildung gemacht haben.


2. Qualitätsbezogener Ausbildungsnachweis gemäß § 19 c Abs. 1 Z. 3 BAG
   a) der Praxistest wird während der Arbeitszeit durchgeführt. Für den Fall, dass
      der Praxistest außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, wird die dafür aufge-
      wendete Zeit als Arbeitszeit gewertet und auf die Arbeitszeit angerechnet.
   b) Lehrlinge werden ab Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung bzw. mit
      Beginn des Lehrverhältnisses auf diesen Praxistest vorbereitet.
   c) Jeder Lehrling, der die Vorbereitung zum Praxistest absolviert, erhält pro
      Monat des Lehrverhältnisses eine zusätzliche bezahlte Freizeit im Ausmaß
      von … Stunden, welche auch tageweise konsumiert werden kann.
   d) Allen Lehrlingen, die den Praxistest zur Mitte der Lehrzeit absolvieren,
      gebührt eine einmalige Geldleistung in der Höhe von netto:
      € ……,...          bei erfolgreicher Absolvierung,
      € ……,...          sonst.
      (in der Regel ein Drittel der Förderung, die der Lehrbetrieb aus diesem
      Anlass erhält).




                                                                                   33
e) Bei Ablegung des positiven Praxistests erhält jeder Lehrling zusätzliche
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                           bezahlte Freizeit im Ausmaß von …… Arbeitstagen.
                                        f) Bei negativem Ausgang des Praxistests wird gemeinsam mit dem Lehrling
                                          sowie dessen/deren AusbildnerIn Ausbildner evaluiert, woran der Praxistest
                                          gescheitert ist und die Ausbildung angepasst. Ein negativer Praxistest darf
                                          nicht als Begründung für die Beendigung des Lehrverhältnisses im Rahmen
                                          eines Mediationsverfahrens herangezogen werden.


                                    3. Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
                                        Allen Lehrlingen, welche die Lehrabschlussprüfung (LAP) mit ausgezeichnetem
                                        Erfolg bzw. mit gutem Erfolg absolvieren, gebührt eine einmalige Geldleistung
                                        in folgender Höhe:
                                        a) absolvierte LAP mit ausgezeichnetem Erfolg
                                          € ………,……                (idR € 250,-)


                                        b) absolvierte LAP mit gutem Erfolg
                                          € ………,……                (idR € 200,-)


                                    4. Fälligkeit der Ansprüche
                                        Die in Punkt 2 und Punkt 3 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Geldleis-
                                        tungen werden im Monat nach Absolvierung des Ausbildungsnachweises zur
                                        Mitte der Lehrzeit bzw. im Monat nach der positiv absolvierten Lehrabschluss-
                                        prüfung mit der Lehrlingsentschädigung bzw. dem FacharbeiterInnenlohn/
                                        Gehalt zur Auszahlung gebracht.


                                    5. Ausbildung der AusbilderInnen
                                        AusbilderInnen, welche eine Qualifizierungsmaßnahme bezogen auf ihre
                                        Aufgabe als AusbilderIn absolvieren, erhalten pro absolvierte Maßnahme 10%
                                        jener Zeit, die sie für diese Ausbildung aufwenden als zusätzliche bezahlte
                                        Freizeit abgegolten.




                                   34
7. Aufwandsersatz für den Besuch der Berufsschule




                                                                                       6. ANHANG
  a) Internatskosten
  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings, in einem für die
  SchülerInnen der Berufsschule bestimmten SchülerInnenheim zur Erfüllung der
  Berufsschulpflicht, entstehen, trägt der Dienstgeber in jener Höhe, die nicht
  durch Kollektivvertrag bzw. sonstige Förderung gedeckt ist.


  b) Fahrtkosten
  Sofern die Fahrtkosten nicht durch kollektivvertragliche Regelungen oder
  andere Förderungen gedeckt sind, erhält der Lehrling pro Berufsschulwoche
  pauschal einen Aufwandsersatz für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel
  2. Klasse für Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Berufsschulort in der Höhe
  von netto …. Euro.


8. Dokumentation der Ausbildung
  Die Dokumentation der Ausbildung erfolgt unter Berücksichtigung des Daten-
  schutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetz lt. beiliegendem Muster.
  Zugang zu dieser Dokumentation haben


………………………………………………………………………………………


Nach Beendigung der Ausbildung wird die Dokumentation dem Lehrling ausge-
händigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb.




Die Betriebsvereinbarung kannst du auf unserer Homepage unter
www.jugend.gpa-djp.at downloaden. Gerne beraten und unterstützen unsere
ExpertInnen das Betriebs- und JugendvertrauensrätInnen Team in den Betrieben.




                                                                                  35
Auszug aus dem Berufsausbildungsgesetz
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
                                    § 19b. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
                                    Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung
                                    von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den
                                    Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die
                                    in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in
                                    diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.


                                    § 19c. Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
                                    (1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen
                                    an Lehrberechtigte gemäß § 2 sowie an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des
                                    Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
                                    gewährt werden. …


                                    (2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rück-
                                    forderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses
                                    (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers
                                    für Wirtschaft und Arbeit.


                                    (3) Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landes-
                                    kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und
                                    auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.


                                    (4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf
                                    Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle
                                    die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfor-
                                    derlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der
                                    Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den
                                    betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der
                                    Voraussetzungen erforderlich ist.




                                   36
6. ANHANG
(5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Ge-
währung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspiel-
raum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkam-
mer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich
die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus,
ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbei-
rat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.


(6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den
Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Um-
stände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene
Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen
und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach
§ 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeb-
lichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.


(7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der
Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger
geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch
dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzge-
setzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden.


(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung
der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der
Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten
entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom
Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu
ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.




                                                                                   37
Auszug aus dem Arbeitsverfassungsgesetz
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    Mitspracherechte des Betriebsrates und des Jugendvertrauensrates


                                    § 91 Allgemeine Informationen
                                    (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegen-
                                    heiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen
                                    Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. …


                                    § 92 Beratung
                                    (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens viertel-
                                    jährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen
                                    über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in
                                    sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die
                                    Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige
                                    Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur
                                    Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. …


                                    § 92a Arbeitsschutz
                                    (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicher-
                                    heit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu
                                    beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet, …
                                    • den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den
                                        Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
                                        die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den
                                        Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
                                    • den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteili-
                                        gen,
                                    • den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festle-
                                        gung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterwei-
                                        sung zu beteiligen.…




                                   38
§ 94 ArbVG Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung




                                                                                        6. ANHANG
und Schulung
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der
betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung
zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.


(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betriebli-
chen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen
zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über
dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.


(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betriebli-
chen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnah-
men mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsverein-
barung geregelt werden.


(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebs-
inhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahme der
betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeit-
punkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches
gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen in solche umge-
wandelt werden sollen.


(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu
beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsaus-
bildung berühren.


(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unterneh-
menseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang
der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhe-
bung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet
auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.



                                                                                   39
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmens-
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                    eigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinba-
                                    rung geregelt werden.


                                    (8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen
                                    Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten,
                                    wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen
                                    widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der
                                    Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.


                                    § 129. Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates
                                    (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesund-
                                    heitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes
                                    wahrzunehmen. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der Jugendvertrauens-
                                    rat, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit
                                    dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.


                                    (2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat den Betriebsrat zu be-
                                    raten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat
                                    bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer
                                    beizustehen.


                                    (3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer ist der Jugend-
                                    vertrauensrat insbesondere berufen:


                                    1. Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer
                                        des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht,
                                        beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die
                                        Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
                                    2. darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugend-
                                        licher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden, und über wahrgenommene
                                        Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum
                                        Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen
                                        und auf Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;



                                   40
3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des Bundesgesetzes über die Beschäfti-




                                                                                      6. ANHANG
  gung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, durch ein Mitglied
  teilzunehmen;
4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung
  jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten;
5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuss) und Betriebsin-
  haber (§§ 92, 94 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 109 Abs. 1) durch ein
  Mitglied teilzunehmen;
6. an den Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) mit beratender Stim-
  me teilzunehmen (§ 128 Abs. 4 und 5).


(4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber sind verpflichtet, dem Jugendvertrau-
ensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.




                                                                                 41
Die GPA-djp Jugend vor Ort!
GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT




                                        GPA-djp Bundesjugendabteilung   GPA-djp Wien
                                        Alfred-Dallinger-Platz 1        Alfred-Dallinger-Platz 1
                                        1034 Wien                       1034 Wien
                                        Tel: 050301 – 21510             Tel: 050301 – 21298



                                        GPA-djp Niederösterreich        GPA-djp Burgenland
                                        Gewerkschaftsplatz 1            Wiener Straße 7
                                        3100 St. Pölten                 7000 Eisenstadt
                                        Tel: 050301 – 22033             Tel: 050301 – 23047



                                        GPA-djp Steiermark              GPA-djp Kärnten
                                        Karl-Morre-Straße 22            Bahnhofstraße 44/4
                                        8020 Graz                       9020 Klagenfurt
                                        Tel: 050301 - 24206             Tel: 050301 – 25000



                                        GPA-djp Oberösterreich          GPA-djp Salzburg
                                        Volksgartenstraße 14            Markus-Sittikus Str. 10
                                        4020 Linz                       5020 Salzburg
                                        Tel: 050301 - 26114             Tel: 050301 – 27025



                                        GPA-djp Tirol                   GPA-djp Vorarlberg
                                        Südtiroler Platz 14-16          Reutegasse 11
                                        6020 Innsbruck                  6901 Bregenz
                                        Tel: 050301 - 28109             Tel: 050301 – 29014




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Lehrlingsförderung

  • 1. Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Leitfaden für BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnen www.jugend.gpa-djp.at
  • 2. Impressum: Herausgeber: GPA-djp – Geschäftsbereich Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit der GPA-djp Bundesjugendabteilung, Für den Inhalt verantwortlich: Anita Stavik, Geschäftsbereich Interessenvertretung, Helmut Gotthartsleitner, Bundesjugendabteilung Alle Angaben ohne Gewähr Layout: Kerstin Knüpfer, GPA-djp Marketing, DVR-NR. 0046655, ÖGB-ZVR-Nr. 576439352 Januar 2010 2
  • 3. Inhalt 1. Die Förderungen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2. Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . 8 • Argumente und Hilfestellungen • Beispiele aus der Praxis 3. Die Förderarten im Detail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4. Kontaktdaten zu den Lehrlingsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 5. Linkliste – Hilfe und Unterstützung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . 32 6. Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 • Musterbetriebsvereinbarung • Auszug aus dem Berufsausbildungsgesetz • Auszug aus dem Arbeitsverfassungsgesetz 3
  • 4. GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT 4
  • 5. Liebe Kollegin, lieber Kollege! INHALT UND VORWORT Die Lehrlingsausbildung in Österreich beruht auf dem dualen System. Lehrlinge werden einerseits im Lehrbetrieb und andererseits in der Berufsschule ausgebildet. Die Rahmenbedingen dazu finden sich im Berufsausbildungsgesetz (BAG) wieder. Obwohl es in den letzten Jahren diverse Änderungen im BAG zugunsten der Be- triebe und zu Lasten der Lehrlinge gegeben hat, ziehen sich immer mehr Betriebe aus ihrer gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Verantwortung zurück. Immer mehr junge Menschen finden keinen Ausbildungsplatz und starten ihre Berufslaufbahn mit der Arbeitslosigkeit. Um die Zahl und die Qualität der Ausbildungsplätze zu erhöhen, wurde das BAG im Juni 2008 novelliert und der „Blumbonus“ wurde durch eine Regelung zur Förderung der betrieblichen Ausbildung abgelöst. Damit Betriebe selbst für die Ausbildung der Fachkräfte sorgen, stehen im Rahmen der „Förderrichtlinie“ 265 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dieser Broschüre wollen wir einen Überblick über die einzelnen Förderungen geben und gleichzeitig die Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung zur Umverteilung und Mitgestaltung der betrieblichen Ausbildung aufzeigen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern. Wolfgang Katzian Rene Pfister Vorsitzender Bundesjugendvorsitzender 5
  • 6. 1. Die Förderungen im Überblick GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT Die Art, die Höhe und die Kriterien zur Vergabe der Fördermittel an die Betriebe wurden in einer Richtlinie festgelegt und ein Förderausschuss eingerichtet. Dieser besteht zu gleichen Teilen aus VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen, der Arbeit- geberInnen sowie aus VertreterInnen der Bundesregierung bzw. der betroffenen Ministerien. Die Fördermittel werden zur Erreichung von nachstehenden Zielen eingesetzt. Die Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskam- mern auf Antrag der Betriebe. 1. Förderung von Lehrstellen in Betrieben zur Erhöhung der Bereitschaft der Betriebe, Lehrstellen anzubieten (Basisförderung) 2. Förderung von neuen Lehrstellen zur Gewinnung zusätzlicher Lehrbetriebe (Blum-Bonus II) 3. Förderung von Betrieben, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einem qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis unterziehen 4. Förderung von Betrieben für zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaß- nahmen, die der Erreichung der Ausbildungsziele und/oder der Steigerung der Qualität der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen dienen 5. Förderung von Betrieben für Maßnahmen, die der Weiterbildung von Ausbil- dern und Ausbilderinnen in Ausbildungsbetrieben dienen 6. Förderung von Betrieben, deren LehrabsolventInnen ausgezeichnete oder gute Ergebnisse bei Lehrabschlussprüfungen erzielen 7. Förderung von Betrieben, die Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten ergreifen 8. Förderung betrieblicher Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Förderungen ist es durchaus möglich, dass ein Betrieb aus mehreren Titeln gefördert wird. Zu beachten ist, dass all jene Betriebe gefördert werden, welche die Voraussetzung zur Lehrlingsausbildung 6
  • 7. 1. FÖRDERUNGEN IM ÜBERBLICK nach dem BAG erfüllen. Ausgenommen sind Gebietskörperschaften (Bund, Län- der, Gemeinden) und die politischen Parteien. Ein wesentlicher Kritikpunkt seitens der GPA-djp ist, dass es keine Regelung bzgl. der Beteiligung der Lehrlinge an den Förderungen gibt. Doch gerade die Leis- tungen der Lehrlinge führen dazu, dass ein Betrieb Förderungen aus bestimmten Titeln beziehen kann. Daher muss zumindest ein Teil dieser Prämien und Förde- rung an sie weiter gegeben werden. Die betriebliche Interessenvertretung ist jetzt gefragt. Aus diesem Grund ist im Anhang an diese Broschüre eine diesbezügliche Muster-Betriebsvereinbarung zu finden, welche es BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnen ermöglicht, für eine gerechte Verteilung von Prämien in den Betrieben zu sorgen. 7
  • 8. 2. Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretung GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT BetriebsrätInnen und JugendvertrauensrätInnen haben durch das Arbeitsverfas- sungsgesetz unterschiedliche Möglichkeiten Aus- und Weiterbildung zum Thema zu machen. BetriebsrätInnen ist es möglich Betriebsvereinbarungen für faire und transparente Rahmenbedingungen abzuschließen. Bei der Förderung der betrieblichen Ausbildung erhält der Betrieb Steuergelder, die er auf Basis der Lernleistung des Lehrlings bekommt bzw. um Aufwendungen für die Lehrlingsausbildung abdecken zu können. So sollen die Kosten reduziert und Anreize für eine gute Ausbildung im Betrieb gesetzt werden. Diese Subven- tion ist keine Prämie für den Betrieb. Die betriebliche Interessenvertretung hat die Möglichkeit, die Lehrlingsausbildung mitzugestalten, zu verbessern und eine gerechte Verteilung der Fördermittel zu fordern. Als Anregung und zur Unterstützung für diese wichtige Aufgabe haben wir eine Checkliste zusammengestellt. Checkliste für die betriebliche Interessenvertretung! Nr. Aufgabe  1. Informationen einholen - welche Lehrberufe werden im Betrieb ausgebildet? - wie viele Lehrlinge werden in welchem Lehrjahr, welcher Abteilung und welchem Bereich ausgebildet? - wer sind die AusbildnerInnen, wer hat welche Verantwortung für die Ausbildung übernommen? 2. Verschaff dir einen Überblick über die verschiedenen Arten der Förderungen und überlege, auf welche Förderungen der Betrieb zurückgreifen kann. . 3. Besprich die Situation der Lehrlingsausbildung mit dem/der Jugend- vertrauensrätIn. - welche Wünsche haben die Lehrlinge? - welche Anregungen, Probleme haben die Lehrlinge? 8
  • 9. 2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG Nr. Aufgabe  4. Vereinbare ein Gespräch mit den LehrlingsausbilderInnen bzgl. Lehr- lingsausbildung im Betrieb. Folgende Punkte können dabei geklärt werden: - wie erfüllt der Betrieb die Ausbildungsinhalte laut Berufsbild? - gibt es einen Ausbildungsplan im Betrieb? - gibt es Vereinbarungen über den Einsatz der Lehrlinge pro Abtei- lung, wie oft wechseln diese den Bereich? - wer ist die Ansprechperson für Probleme, gibt es aktuelle Probleme? - welche Weiterbildungsmaßnahmen stehen Lehrlingen und Ausbild- nerInnen zur Verfügung? - welche Förderungen wurden vom Betrieb bereits beantragt? - ... 5. Mache das Thema Lehrlingsausbildung und Förderung der betrieb- lichen Ausbildung in einer Betriebsratssitzung gemeinsam mit dem/ der JugendvertrauensrätIn zum Thema. 6. Überlegt gemeinsam Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung im Betrieb. 7. Informiert die Lehrlinge und die AusbildnerInnen über die geplanten Schritte zur Verbesserung der Ausbildung im Betrieb. Bei dieser Ge- legenheit sollten die Lehrlinge und die AusbildnerInnen als Mitglied der GPA-djp geworben werden. 8. Besprecht eure Überlegungen mit dem/der AusbildungsleiterIn bzw. dem/der ChefIn. Besprecht auch die Fördermöglichkeiten durch die neue Richtlinie und den Nutzen für die Lehrlinge und den Betrieb. 9. Vereinbart eine Vorgehensweise zur Umsetzung der Verbesserungen und schlagt eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Ausbildung im Betrieb vor und wie die Fördermittel verteilt werden. 10. Verhandelt eine Betriebsvereinbarung (siehe Anhang) zur Förderung der betrieblichen Ausbildung und zur Weitergabe diverser anderer Förderungen (LAP etc.) an die Lehrlinge! 11. Informiert die Lehrlinge und die AusbildnerInnen im Betrieb über die abgeschlossene Betriebsvereinbarung und betont, dass dies nur mit einem hohen Organisationsgrad möglich war. 12. Sende eine Kopie der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung an die GPA-djp Bundesjugendabteilung, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien. 9
  • 10. GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT Beispiele aus der Praxis Nachstehend haben wir in Kooperation mit der Arbeiterkammer und dem Berufs- förderungsinstitut (bfi) zwei Beispiele erstellt, um die Förderarten und den Umfang der Förderungen darzustellen. 1) Haleme lernt Einzelhandelskauffrau in einem großen Handelsunternehmen in Wien. Das Unternehmen bildet schon lange Lehrlinge aus und gehört zu den größten Ausbildungsbetrieben in Österreich. Für sie gilt der Kollektivvertrag für Lehrlinge und Angestellte im Handel (Stand: 1.1.2010). Zu Beginn des ersten Lehrjahrs absolviert sie einen Kurs (30 Unterrichtseinheiten) „Perfektes Deutsch verlangt“ des bfi Wien, um in der Berufsschule leichter mit zu kommen und um bei der Prüfung zur Mitte der Lehrzeit besser vorbereitet zu sein. Sie besteht diese Prüfung natürlich, weil sie sich auch zuhause gut vorbereitet hat. Im zweiten Lehrjahr nimmt sie auf Wunsch ihres Ausbildners an einem Seminar des bfi Wien zum Thema „Business Rules im Umgang mit Kunden“ mit 12 Unter- richtseinheiten teil. Ihr Ausbildner hat zuvor selbst eine Weiterbildung absolviert. Nach dem Seminar des bfi Wien „Coachingmethoden für Lehrausbildner“ mit 24 Unterrichtseinheiten hat er Haleme den Kurs angeboten, um sie noch besser auf Kundengespräche und schwierige Situationen im Alltagsgeschäft vorzubereiten. Haleme ist im dritten Lehrjahr und steht kurz vor der Lehrabschlussprüfung. Der Vorbereitungskurs des Fachausschusses Handel der Arbeiterkammer Wien und ihre persönliche Lernleistung führt sie zu einem „guten Erfolg“ bei der Abschluss- prüfung. 10
  • 11. 2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG Förderart Kosten Förderung Differenz Basisförderung - 1. Lehrjahr - 1.311,00 + 1.311,00 - 2. Lehrjahr - 1.108,00 + 1.108,00 - 3. Lehrjahr - 791,00 + 791,00 Nachhilfekurs 215,00 215,00 + 215,00 Ausbildungsnach- weis zur Mitte der -- 3.000,00 + 3.000,00 Lehrzeit Berufsbezogene 230,00 172,50 - 57,50 Zusatzausbildung Weiterbildung der 540,00 405,00 - 135,00 AusbildnerInnen Vorbereitungskurs auf die Lehrab- 27,00 20,25 - 6,75 schlussprüfung Guter Erfolg bei der Lehrabschluss- -- 200,00 + 200,00 prüfung GESAMT 1.012,00 7.222,75 + 6.425,75 Aufwendungen für die Arbeitszeit und die Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber wurden nicht berücksichtigt, da der Ertrag durch die Arbeitsleis- tung des Lehrlings auch nicht gegen gerechnet wird und diese Kosten und Erträge bereits vor Einführung der Förderung vorhanden waren. 11
  • 12. GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT 2) Tanja hat eine Lehrstelle als Industriekauffrau bei einer Firma im Bereich der Metallindustrie in der Nähe von Graz/Steiermark gefunden. Für sie gilt der Kol- lektivvertrag für Angestellte der Industrie des Metallbereichs (Stand 1.11.2008). Das Unternehmen bildet das erste Mal Lehrlinge aus. Damit sich der zuständige Mitarbeiter auf seine Aufgaben als Ausbildner vorbereiten kann, besucht er das AusbildnerInnenseminar des bfi Steiermark zu 40 Unterrichtseinheiten und legt die AusbildnerInnen-Prüfung ab. Tanja lernt viel im Unternehmen, der Berufsschule und natürlich auch zuhause. Daher besteht sie auch die Prüfung zur Mitte der Lehrzeit, zu der sie der Betrieb geschickt hat. Im dritten Lehrjahr besucht sie das Seminar „Büromanagement – Wie Sie tägliche Businessaufgaben erfolgreich bewältigen“ des bfi Steiermark, zur Vorbereitung auf mögliche Aufgaben im Betrieb nach ihrer Lehrzeit. Der Kurs umfasst 24 Unterrichtseinheiten, die sie am Abend besucht. Jedoch wird diese Zeit an die Arbeitszeit angerechnet. Die Lehrabschlussprüfung besteht sie mit „ausgezeichnetem Erfolg“. Der kosten- lose Vorbereitungskurs des Fachausschusses Handel der Arbeiterkammer Steier- mark hat ihr dabei sehr geholfen. 12
  • 13. 2. DIE ROLLE DER BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNG Förderart Kosten Förderung Differenz Basisförderung - 1. Lehrjahr - 1.486,17 + 1.486,17 - 2. Lehrjahr - 1.328,42 + 1.328,42 - 3. Lehrjahr - 899,21 + 899,21 Neue Lehrstelle 290,00* 2.000,00 + 1.710,00 Ausbildungsnach- weis zur Mitte der -- 3.000,00 + 3.000,00 Lehrzeit Berufsbezogene 290,00 217,50 - 72,50 Zusatzausbildung Vorbereitungskurs auf die Lehrab- 0,00 0,00 0,00 schlussprüfung Ausgezeichneter Erfolg bei der -- 250,00 + 250,00 Lehrabschluss- prüfung GESAMT 580,00 9.181,30 + 8.601,30 *Kosten für das AusbildnerInnenseminar Aufwendungen für die Arbeitszeit und die Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber wurden nicht berücksichtigt, da der Ertrag durch die Arbeitsleis- tung des Lehrlings auch nicht gegen gerechnet wird und diese Kosten und Erträge bereits vor Einführung der Förderung vorhanden waren. 13
  • 14. GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT 3. Förderarten im Detail a. Basisförderung Alle Betriebe in Österreich bekommen, an Stelle der Lehrlingsausbildungsprämie, eine nach Lehrjahren gestaffelte Grundsubvention. Die Kriterien: • Förderbar ist jedes Lehrverhältnis, welches über das ganze Lehrjahr aufrecht war oder regulär geendet hat. • die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt • Lehrzeitanrechnungen oder Lehrzeitverkürzungen werden berücksichtigt. Die Förderung gebührt in diesem Fall für die im antragstellenden Betrieb verbrachte Lehrzeit und wird aliquotiert. • Für halbe Ausbildungsjahre wird jeweils die Hälfte der in diesem Lehrjahr vor- gesehenen Prämie gewährt. Die Förderhöhe beträgt • für das 1. Lehrjahr eine Förderung iHv drei Lehrlingsentschädigungen • für das 2. Lehrjahr eine Förderung iHv zwei Lehrlingsentschädigungen • für das 3./4. Lehrjahr jeweils eine Förderung iHv einer Lehrlingsentschädigung 14
  • 15. Zur Berechnung der Förderhöhe wird die kollektivvertragliche Lehrlings- 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL entschädigung ohne Sonderzahlungen im letzten vollen Monat des betreffenden Lehrjahres herangezogen. b. Neue Lehrstellen (Blum-Bonus II) Gefördert werden Lehrverhältnisse a) in neu gegründeten Unternehmen, die auf der Grundlage eines gemäß § 3a BAG erforderlichen neuen Feststellungsbescheids bzw. Lehrbetriebsaner- kennungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 und 2 LFBAG Lehrlinge ausbilden, die innerhalb von fünf Jahren ab Gründungsdatum beginnen. Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines korrekt ausgefüllten Formulars „NeuFö 1“ nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG). Die Kriterien zur Feststellung „Wann liegt ein neu gegründetes Unternehmen vor?“ entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie. b) in schon bestehenden Unternehmen, die auf der Grundlage eines gemäß § 3a BAG erforderlichen neuen Feststellungsbescheids bzw. Lehrbetriebsanerken- nungsbescheid gem. § 15 Abs. 1 und 2 LFBAG erstmals Lehrlinge ausbilden, die innerhalb von einem Jahr ab Beginn des (ebenfalls förderbaren) ersten Lehrverhältnisses beginnen. c) nach Wiederaufnahme der Lehrlingsausbildung nach mindestens drei Jahren, in welchen kein Lehrling ausgebildet worden ist (drei Jahre nach Endigung des letzten Lehrvertrages), die innerhalb von einem Jahr ab Beginn des (ebenfalls förderbaren) ersten Lehrverhältnisses nach der Ausbildungspause beginnen. Die Kriterien: • Förderbar sind alle Lehrverhältnisse, die vom neuen Feststellungsbescheid umfasst sind. • Förderungen gebühren auch für Lehrlinge, die im Rahmen eines zusätzlichen Fest- stellungsbescheids aufgenommen werden, wenn diese(r) innerhalb der jeweiligen 15
  • 16. Frist von fünf bzw. einem Jahr erlassen wird (werden). Damit verlängert sich aber GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT weder die ursprüngliche Frist, noch erweitert sich das Kontingent von insgesamt maximal 10 Lehrlingen. • Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass entweder der, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem Lehrverhältnis mit dem antragstellen- den Betrieb befindliche Lehrling 12 Monate Ausbildung in diesem Lehrbetrieb absolviert hat, oder der Lehrling sein Lehrziel durch reguläre Endigung der Lehrzeit oder Lehrabschlussprüfung erreicht hat. Die Förderhöhe beträgt für jedes geförderte Lehrverhältnis Euro 2.000,00. Ein(e) Lehrberechtigte(r) kann nur einmal gefördert werden.  einer/m Lehrberechtigten können maximal 10 Lehrlinge gefördert werden. Pro  Förderung kann für Lehrlinge in Anspruch genommen werden, deren Die Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.6.2008 liegt. c. Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge zur Hälfte der Lehrzeit an einem qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis teilnehmen. Voraussetzungen sind: • Parallel zur Ausbildung – Führung einer Ausbildungsdokumentation zum Nachweis der im Betrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse durch den/die Lehrberechtigte(n). • Positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling. • Alle Lehrlinge in allen, im Betrieb ausgebildeten Lehrberufen, des entsprechen- den Jahrganges oder Lehrjahres müssen an dem Praxistest teilnehmen. • Durchführung der Praxistests in der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit. Der Praxistest kann von den Lehrlingsstellen organisiert oder in vom Förderaus- schuss anerkannte Lehrlingswettbewerbe integriert werden. 16
  • 17. Im Fall eines negativen Praxistests kann unter folgenden Voraussetzungen für 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL diesen Lehrling die Förderung in halber Höhe beansprucht werden: • Aus der zum Praxistest eingereichten Ausbildungsdokumentation geht hervor, dass die entsprechenden Inhalte ausreichend vermittelt worden sind. • Aus der weiter geführten Ausbildungsdokumentation geht hervor, dass auf die festgestellten Defizite verstärkt eingegangen wurde. • Die Lehrabschlussprüfung wird beim ersten Antreten bestanden. Die Ausbildungsdokumentation über die gesamte Lehrzeit ist im Fall eines negati- ven Praxistests hinsichtlich der oben genannten Voraussetzungen von der Lehr- lingsstelle zu prüfen. Förderhöhe: • Die Förderhöhe beträgt pro Lehrling Euro 3.000,00. • Bei Lehrzeitanrechnungen ergibt sich die Förderhöhe aliquot aus der bis zur Mitte der Lehrzeit im Betrieb verbrachten Ausbildungszeit. Diese im Betrieb verbrachte Ausbildungszeit muss mindestens sechs Monate betragen. d. Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge eine zwischen- oder überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme absolviert haben: a) Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a BAG, die bescheidmäßig vorge- schrieben sind b) Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen im Rahmen des Berufsbildes, die der Steigerung der Ausbildungsqualität dienen c) Berufsbezogene Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das Berufsbild hinausgehen d) Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen e) Der Besuch von Vorbereitungskursen auf die Berufsreifeprüfung während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, wenn nicht bereits eine Lehrzeitverlängerung zum Zweck der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung erfolgt ist 17
  • 18. Die Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen bzw. zwischen- oder über- GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Maßnahmen, für die bereits eine positive Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnah- men müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden. Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z.B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Mitarbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung. Die Förderhöhe beträgt: • für a) – c): 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von Euro 1.000,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungs- periode bei einem Lehrberechtigten, maximal Euro 10.000,00 pro Kalender- jahr und Lehrbetrieb. Ab 40 Lehrlingen im Lehrbetrieb steigt die Deckelung. Stichtag für die Lehrlingszahl ist jeweils der vorangegangene 31.12. Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung (= Maßnahme in einem anderen Betrieb oder einer Ausbildungseinrichtung) gilt zudem eine Höchstgrenze von Euro 40,00 pro Tag. • für d): 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Ge- samthöhe von Euro 250,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrberechtigten, maximal Euro 2.500,00 pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb. • für e): Abgeltung der Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeiten (Unterrichtseinheiten). Als förderbare Kurskosten gelten Kursgebühr, Lehrmittel, Prüfungsgebühren sowie der im Zusammenhang mit der Qualifizierungsmaßnahme entstehende Aufwand für Fahrten und Unterkunft (Obergrenzen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie). 18
  • 19. 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL Fördervoraussetzung ist eine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Weitere Voraussetzungen sind: • dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs- kosten vom Betrieb getragen werden • dass ein aufrechtes Lehrverhältnis besteht, ausgenommen d), auch hier bis maxi- mal 6 Monate nach Ende der Lehrzeit • die Vorlage einer Teilnahmebestätigung • die Vorlage einer Zahlungsbestätigung, ausgenommen e) • die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung (fachlich, Qualität, Motivation) für Maßnahmen, die nicht in der Liste bereits geprüfter Maßnahmen aufscheinen • die Vorlage einer unterschriebenen Erklärung zur Anrechnung auf die Arbeitszeit • Angabe der Kursdauer (in Unterrichtseinheiten) für e) Innerbetriebliche Schulungen können beim Förderausschuss eingereicht werden. e. Weiterbildung der AusbilderInnen Förderbar sind Weiterbildungsmaßnahmen für AusbilderInnen mit einer Mindest- dauer von 8 Stunden. Die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für AusbilderInnen ist an eine in- haltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Maßnahmen, für die bereits vorweg im Förderausschuss oder im Zuge der inhaltlichen Prüfung eine positive Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnahmen müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden. 19
  • 20. Voraussetzung ist die Ausbilderqualifikation. Gefördert werden Weiterbildungs- GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT maßnahmen mit Bezug zur Qualifikation der AusbilderIn (z.B. Persönlichkeits- bildung, Ausbildungsrecht, Pädagogik/Psychologie, Suchtprävention, Diversity, Umgang mit Migranten …). Nicht gefördert werden beruflich-fachliche Weiterbil- dungen. Die Förderhöhe beträgt: • 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer, maximal aber Euro 1.000,00 pro AusbilderIn und Kalenderjahr. Als förderbare Kurskosten gelten Kursgebühr, Lehrmittel, Prüfungsgebühren sowie der im Zusammenhang mit der Qualifizierungsmaßnahme entstandene Aufwand für Fahrten und Unterkunft. Fahrt- und Unterkunftskosten können nur bis zu einer Obergrenze von max. Euro 30,00 pro Tag gefördert werden. Voraussetzungen sind: • dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs- kosten vom Betrieb getragen werden • die Vorlage einer Teilnahmebestätigung • die Vorlage einer Zahlungsbestätigung • die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung für Maßnahmen, die nicht in der Liste bereits geprüfter Maßnahmen enthalten sind Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit den geförderten Weiterbil- dungsmaßnahmen sind einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn eine Entsendung durch den Dienstgeber erfolgt. 20
  • 21. 20 GUTE GRÜNDE GEWERKSCHAFTSMITGLIED ZU SEIN! mit ohne Gewerkschaft Gewerkschaft 1 Jährliche Gehaltserhöhungen (nur durch Kollektivvertrag geregelt, KEIN Gesetz) JA NEIN 2 Urlaubs- und Weihnachtsgeld (durch Kollektivvertrag geregelt, KEIN Gesetz) JA NEIN 3 kostenlose Ausgabe des Kollektivvertrages JA NEIN 4 kostenlose Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen JA NEIN 5 kostenloser Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Streitfällen JA NEIN 6 kostenlose Vertretung vor dem Arbeitsgericht JA NEIN 7 Jubiläumsgelder (KV abhängig, KEIN Gesetz) JA NEIN 8 Freie Tage bei Geburt und Übersiedelung (KV abhängig) JA NEIN 9 Berufshaftpflichtversicherung bis 75.000 Euro JA NEIN 10 Berufsrechtschutzversicherung bis 15.000 Euro JA NEIN 11 gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung JA NEIN 12 kostenlose Mitgliederzeitschrift »KOMPETENZ« JA NEIN 13 Kursunterstützung einer nebenberuflich abgeschlossenen Ausbildung JA NEIN 14 GPA-djp Card Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen JA NEIN 15 Preisnachlässe in diversen Geschäften JA NEIN 16 Berufsspezifische Beratungen für Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen JA NEIN 17 Streikunterstützung JA NEIN 18 Invaliditätsversicherung JA NEIN 19 Ablebensversicherung JA NEIN 20 Spitaltagegeld bei Freizeit- und Berufsunfällen JA NEIN Diese Vorteile können Sie verlieren! NEIN JA Nur gemeinsam können wir diese Vorteile sichern und langfristig mehr erreichen! Ihr Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar! Dieser macht netto maximal rund 50 Cent täglich aus, damit sichern Sie sich nachhaltig Ihre Rechte und Interessen im Beruf! Mehr unter: www.gpa-djp.at
  • 22. Förderung die Kriterien Basisförderung  Förderbar ist jedes Lehrverhältnis, Eine nach Lehrjahren gestaffelte welches über das ganze Lehrjahr Grundsubvention. aufrecht war od. regulär geendet hat.  Lehrzeitanrechnungen od. -verkürzungen werden berücksichtigt. Neue Lehrstellen (Blum-Bonus II)  örderbar sind alle neuen Lehrverhältnisse. F a) in neu gegründeten Unternehmen  örderungen gebühren auch für Lehrlinge F B) in schon bestehenden Unternehmen die im Rahmen eines zusätzlichen Feststel- c) nach Wiederaufnahme der Lehrausbildung lungsbescheids aufgenommen werden. Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit  ührung einer Ausbildungsdokumentation F Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge  Positive Absolvierung des Praxistests durch einen Praxistest absolvieren. den Lehrling  Teilnahme aller Lehrlinge in der Arbeitszeit Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungs- Anrechnung auf die Arbeitszeit maßnahmen  ie gesamten Kosten werden vom Betrieb D Gefördert werden Betriebe, deren Lehrlinge getragen. eine solche Ausbildung absolviert haben.  orlage einer Teilnahmebestätigung, V Zahlungsbestätigung, … Weiterbildung der AusbilderInnen Die gesamten Kosten werden vom Betrieb Förderbar sind Weiterbildungsmaßnahmen für getragen. AusbilderInnen mit einer Mindestdauer von 8  orlage einer Teilnahmebestätigung, V Stunden. Zahlungsbestätigung, Beschreibung der Maßnahmen Ausgezeichnete und gute  er Lehrling muss mind. die letzten D Lehrabschlussprüfungen 12 Monate vor Beendigung der Lehrzeit bei erstmaligem Antritt. beim Betrieb gelernt haben.  ie Lehrabschlussprüfung hat bis spätestens D 12 Monate nach Ende der Lehrzeit statt- gefunden. Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierig-  er Lehrling wiederholt eine negativ D keiten absolvierte Klasse. Förderbar sind Kosten für die Wiederholung  ei bezahlter Freistellung und Übernahme b einer Berufsschulklasse, Vorbereitungskurse auf anfallender Internatskosten durch den Nachprüfungen in der Berufsschule oder Nach- Betrieb hilfekurse auf Pflichtschulniveau in bestimmten  ie gesamten Kosten werden vom Betrieb D Bereichen. getragen. Gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und Aus dem gesamten Förderbudget können Männern zu verschiedenen Lehrberufen jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt vergeben werden. Förderungen für Ausbildungsverhältnisse nach Die Förderungen kommen in einer spezifizier- § 8b (2) BAG und § 11b LFBAG ten Förderart zur Anwendung. GPA-djp Bundesjugendabteilung Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Tel: 050301 – 21510 jugend@gpa-djp.at
  • 23. die Förderhöhe beträgt weitere Informationen 1. Lehrjahr: drei Lehrlingsentschädigungen Die Beihilfe wird im Nachhinein gewährt. 2. Lehrjahr: zwei Lehrlingsentschädigungen 3. und 4. Lehrjahr jeweils eine Förderung iHv einer Lehrlingsentschädigung Die Förderhöhe beträgt für jedes geförderte Ein(e) Lehrberechtigte(r) kann nur einmal Lehrverhältnis Euro 2.000,00. gefördert werden. Pro einer/einem Lehrbe- rechtigten können max. 10 Lehrlinge gefördert werden. pro Lehrling Euro 3.000,00 Im Fall eines negativen Praxistests kann unter bestimmten Voraussetzungen die Förderung in halber Höhe beansprucht werden. 75 und 100 Prozent der Kurskosten ohne Innerbetriebliche Schulungen können beim allfällige Umsatzsteuer. Diese Förderung ist Förderausschuss eingereicht werden. gedeckelt pro Betrieb und Lehrling. 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind einzu- Umsatzsteuer, maximal aber Euro 1.000,00 halten (Anrechnung auf die Arbeitszeit bei pro Ausbilder und Kalenderjahr. Entsendung durch den Dienstgeber). Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusam- Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung menhang mit den geförderten Weiterbildungs- maßnahmen sind einzuhalten. (Anrechnung auf die Arbeitszeit bei Entsendung durch den Dienstgeber). Aus dem gesamten Förderbudget können Aus dem gesamten Förderbudget können jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt vergeben werden. vergeben werden. Die Förderungen kommen in einer spezifizier- Die Förderungen kommen in einer spezifizier- ten Förderart zur Anwendung. ten Förderart zur Anwendung. www.jugend.gpa-djp.at
  • 24. GT djp? RIN PA- SBEG WA DI U… M IR E DE RHÄ LT ST D GLI MIT der -djp Do dul s 27) GPA in C ernmo i ALS che L s (b h rers nline us wei ei s Fü O gsa ub rati g zum r ber n nd > G ugan dhe (We Z u gen arten w eis eitest) tis J itenk aus rb are n Gra is esse m mita Semin > tis V endpr diu Gra g e nten > s Ju gendm eressa rati Ju men in t The > G inem en den e viel o lgen rlingen s zu zu f Leh > Info ren von hü rosc hten ra tis B d Pflic > G chte un prüfung ng e e u • R rufsreif ussprüf bt’s Be hl r gi • rab sc meh Leh ie les er • v in g! und ent de digun lles z hä D as a r 1 Pro sentsc nu ing um olehrl .at Bru tt - djp gpa d. en . jug w ww
  • 25. f. Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL Gefördert werden Betriebe, deren LehrabsolventInnen die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder mit „gutem Erfolg“ bei erstmaligem Antritt im betreffenden Lehrverhältnis erreichen. Die Förderhöhe beträgt: • Euro 200,00 pro LAP mit gutem Erfolg • Euro 250,00 pro LAP mit Auszeichnung Voraussetzungen sind: • dass die KandidatIn zumindest die letzten 12 Monate vor Beendigung der Lehr- zeit beim antragstellenden Betrieb gelernt hat. (im LV vereinbarte Lehrzeit) • dass die Prüfung im erlernten Lehrberuf stattgefunden hat. • dass die Lehrabschlussprüfung bis spätestens 12 Monate nach Ende der Lehr- zeit stattgefunden hat. g. Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten Förderbar sind: a) Kosten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse, damit die BS abgeschlossen werden kann b) Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule oder – bei Lehrlin- gen, die keinen positiven Berufsschulabschluss haben – auf die theoretische Lehrabschlussprüfung c) Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau in den Bereichen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrations- hintergrund Die Förderhöhe beträgt: • Für a): Abgeltung der Bruttolehrlingsentschädigung/des Lohns während der Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und anfallende Aufwendungen der Betriebe für korrespondierende Internatskosten. 25
  • 26. • Für b) und c): 100 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer, ma- GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT ximal Euro 1.000,00 pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbetrieb. Voraussetzungen sind: Für a): • der Lehrling wiederholt eine negativ absolvierte Klasse; Nachweis: negatives Berufsschulzeugnis • innerhalb der für den jeweiligen Lehrberuf vorgesehenen Lehrzeit, im Bedarfsfall bis ein Jahr nach Endigung • über das im Lehrplan vorgesehene Stundenausmaß hinaus • bei bezahlter Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb Für b) und c): • dass die gesamten Ausbildungskosten inkl. allfälliger Fahrt- und Unterbringungs- kosten vom Betrieb getragen werden • dass die Ausbildung in der Lehrzeit stattfindet, für b) im Bedarfsfall bis ein Jahr nach Endigung • die Vorlage einer Teilnahmebestätigung • die Vorlage einer Zahlungsbestätigung • die Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit den geförderten Weiterbil- dungsmaßnahmen sind einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wenn eine Entsendung durch den Dienstgeber erfolgt. 26
  • 27. 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL h. gleichmäßiger Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen Förderbar sind Maßnahmen und Projekte zur Aufhebung der geschlechtsspezifi- schen Segregation des Lehrstellenmarktes. Förderbare Maßnahmen und Projekte sind z.B.: • Öffentlichkeitsarbeit von Betrieben für Jugendliche und deren Eltern • Gendergerechtes Job Coaching (z.B. Begleitung und Unterstützung junger Frauen in nicht traditionellen Lehrberufen) • Initiativen zur Förderung von jungen Frauen in technikorientierten Lehrberufen • Sensibilisierung von Unternehmen und deren Mitarbeitern/innen im Zusammen- hang mit der Beschäftigung in nicht traditionellen Lehrberufen von Frauen und Männern • Teilnahme von Betrieben an Projekten zur Unterstützung von jungen Frauen in ihrer Berufswahl in nicht traditionellen Lehrberufen Förderanträge sind von den Lehrlingsstellen dem Förderausschuss zur Entschei- dung vorzulegen. Die Kriterien und Abwicklungsmodalitäten werden vom Förder- ausschuss gesondert festgelegt. Aus dem gesamten Förderbudget können jährlich bis zu Euro 5 Mio. für diesen Punkt vergeben werden. 27
  • 28. i. Förderungen für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG und GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT § 11b LFBAG (integrative Berufsausbildung – Teilqualifizierungen) Für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG und nach § 11b LFBAG kommen die nachfolgend aufgezählten und spezifizierten Förderarten zur Anwendung. Alle nicht ausdrücklich angegebenen Förderarten oder Förderunterarten können nicht angewendet werden. • Die Basisförderung gilt mit der Änderung, dass die Prämie für jedes Ausbil- dungsjahr drei Lehrlingsentschädigungen beträgt. Für alle Fälle, in welchen kei- ne ausdrückliche Regelung für Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG im Kollektivvertrag existiert, wird die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung, maximal aber der Referenzwert laut (1.) herangezogen. • Bei zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen (4.) kommen die Unterarten b) und c) zur Anwendung. Die Förderhöhe beträgt 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von Euro 2.000,00 pro Auszubildender/m über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbetrieb. Auszubildende nach § 8b (2) BAG werden zudem bei der Betriebsdeckelung (Euro 10.000,00 pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb) nicht berücksichtigt. • Die Weiterbildung der AusbilderInnen (5.) kann unverändert gefördert werden. • Bei der Förderart Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (7.) gilt die Unterart c). Die Förderhöhe beträgt 100 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von Euro 2.000,00 pro Auszubildender/m über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbe- trieb. Mit der erhöhten Basisförderung und dem erhöhten Rahmen bei der Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und Nachhilfekur- sen soll der Entfall der nicht anwendbaren Förderarten kompensiert werden. 28
  • 29. 3. FÖRDERARTEN IM DETAIL j. weitere Informationen Details zu  Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung Ausschlussgründe Verfahren Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen sind der Förderrichtlinie zu entnehmen. Diese kann im Internet unter www.lehrefoerdern.at abgerufen werden. Landesförderungen und Förderungen des Arbeitsmarktservice bleiben von der För- derung der betrieblichen Ausbildung unberührt. Auskünfte dazu gibt das zuständi- ge Arbeitsmarktservice bzw. das jeweilige Amt der Landesregierung. 29
  • 30. 4. Kontaktdaten zu den Lehrlingsstellen GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT LEHRLINGSSTELLEN Die Lehrlingsstellen überprüfen die betriebliche, rechtliche und personelle Eignung des Betriebs zur Lehrlingsausbildung, sie prüfen und protokollieren Lehrverträge und sie sind für die Abwicklung der Förderungen zuständig. Lehrlingsstelle der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien Wirtschaftskammer Niederösterreich A-1030 Wien, A-3100 St. Pölten, Rudolf-Sallinger-Platz 1 Landsbergerstraße 1 Tel. +43(0)1/51450-2414 Tel. +43(0)2742/851-17500 Fax +43(0)1/51450-2469 Fax +43(0)2742/851-17599 e-mail: lehrlingsstelle@wkw.at e-mail: lehrlingsstelle@wknoe.at Internet: www.wko.at/wien/lehrling Internet: www.wko.at/noe/bildung Lehrlingsstelle der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Burgenland Wirtschaftskammer Steiermark A-7000 Eisenstadt, A-8021 Graz, Robert-Graf-Platz 1 Körblergasse 111-113 Tel. +43(0)2682/695-161 Tel. +43(0)316/601-545 Fax +43(0)2628/695-155 Fax +43(0)316/601-716 e-mail: lehrlingsstelle@wkbgld.at e-mail: lehrlingsstelle@wkstmk.at Internet: www.wko.at/bgld/ Internet: www.wko.at/stmk/ lehrlinge lehrlingsstelle 30
  • 31. 4. KONTAKTDATEN ZU DEN LEHRLINGSSTELLEN Lehrlingsstelle der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten Wirtschaftskammer Oberösterreich A-9020 Klagenfurt, A-4024 Linz, Koschutastraße 3 Wiener Straße 150 Tel. +43(0)463/5868-850 Tel. +43(0)5/90909-4010 Fax +43(0)463/5868-854 Fax +43(0)5/90909-4019 e-mail: lehrlingsstelle@wkk.or.at e-mail: bplv@wkooe.at Internet: www.wko.at/ktn/ Internet: http://www.wko.at/ooe/bp lehrlingsstelle Lehrlingsstelle der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg Wirtschaftskammer Tirol A-5027 Salzburg, A-6021 Innsbruck, Faberstraße 18 Egger-Lienz-Straße 116 Tel. +43(0)662/8888-318 Tel. +43(0)5/90905-7302 Fax +43(0)662/8888-562 Fax +43(0)5/90905-7315 e-mail: lehrlingsstelle@wks.at e-mail: lehrling@wktirol.at Internet: www.wko.at/sbg/ Internet: www.wko.at/tirol/ lehrlingsstelle bildung/lehrling Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Vorarlberg A-6800 Feldkirch, Wichnergasse 9 Tel. +43(0)5522/305-320 Fax +43(0)5522/305-318 e-mail: lehrlinge@wkv.at Internet: www.wko.at/vlbg/ba 31
  • 32. 5. Linkliste – Hilfe und Unterstützung im Internet GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT www.lehrefoerdern.at Informationen rund um die Förderungen für die betriebliche Ausbildung www.GPA-djp.at Deine Interessenvertretung mit nützlichen Informationen zum Arbeitsleben und aktuellen Entwicklungen in den Branchen www.handelslehrling.at Infoseite speziell für Lehrlinge im Handel www.bfi.at Kurse und Bildungsberatung für ArbeitnehmerInnen (Eigenes Bildungsprogramm für Lehrlinge und AusbildnerInnen) www.jugend.GPA-djp.at Die Unterstützung für jugendliche ArbeitnehmerInnen im Betrieb www.bigjay.at Informationen für JugendvertrauensrätInnen www.ams.at Weitere Informationen zu Förderungen und diversen Zuschüssen bildungsabteilung.wordpress.com Das Weiterbildungsangebot für Betriebs- und JugendvertrauensrätInnen in der GPA-djp 32
  • 33. 6. Anhang 6. ANHANG BETRIEBSVEREINBARUNG Betreffend die Partizipation von Lehrlingen an Förderungen zur Steigerung der Qualität der Ausbildung Abgeschlossen zwischen …………………………………………………………………………………… und deren Arbeiter- /Angestellten Betriebsrat. 1. Persönlicher Geltungsbereich Für alle Lehrlinge, deren Eintrittsdatum nach dem 27.6.2008 liegt sowie für alle AusbildnerInnen, die nach dem 27.6.2008 eine Maßnahme zur Weiterbil- dung für die betriebliche Ausbildung gemacht haben. 2. Qualitätsbezogener Ausbildungsnachweis gemäß § 19 c Abs. 1 Z. 3 BAG a) der Praxistest wird während der Arbeitszeit durchgeführt. Für den Fall, dass der Praxistest außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, wird die dafür aufge- wendete Zeit als Arbeitszeit gewertet und auf die Arbeitszeit angerechnet. b) Lehrlinge werden ab Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung bzw. mit Beginn des Lehrverhältnisses auf diesen Praxistest vorbereitet. c) Jeder Lehrling, der die Vorbereitung zum Praxistest absolviert, erhält pro Monat des Lehrverhältnisses eine zusätzliche bezahlte Freizeit im Ausmaß von … Stunden, welche auch tageweise konsumiert werden kann. d) Allen Lehrlingen, die den Praxistest zur Mitte der Lehrzeit absolvieren, gebührt eine einmalige Geldleistung in der Höhe von netto: € ……,... bei erfolgreicher Absolvierung, € ……,... sonst. (in der Regel ein Drittel der Förderung, die der Lehrbetrieb aus diesem Anlass erhält). 33
  • 34. e) Bei Ablegung des positiven Praxistests erhält jeder Lehrling zusätzliche GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT bezahlte Freizeit im Ausmaß von …… Arbeitstagen. f) Bei negativem Ausgang des Praxistests wird gemeinsam mit dem Lehrling sowie dessen/deren AusbildnerIn Ausbildner evaluiert, woran der Praxistest gescheitert ist und die Ausbildung angepasst. Ein negativer Praxistest darf nicht als Begründung für die Beendigung des Lehrverhältnisses im Rahmen eines Mediationsverfahrens herangezogen werden. 3. Ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen Allen Lehrlingen, welche die Lehrabschlussprüfung (LAP) mit ausgezeichnetem Erfolg bzw. mit gutem Erfolg absolvieren, gebührt eine einmalige Geldleistung in folgender Höhe: a) absolvierte LAP mit ausgezeichnetem Erfolg € ………,…… (idR € 250,-) b) absolvierte LAP mit gutem Erfolg € ………,…… (idR € 200,-) 4. Fälligkeit der Ansprüche Die in Punkt 2 und Punkt 3 dieser Betriebsvereinbarung geregelten Geldleis- tungen werden im Monat nach Absolvierung des Ausbildungsnachweises zur Mitte der Lehrzeit bzw. im Monat nach der positiv absolvierten Lehrabschluss- prüfung mit der Lehrlingsentschädigung bzw. dem FacharbeiterInnenlohn/ Gehalt zur Auszahlung gebracht. 5. Ausbildung der AusbilderInnen AusbilderInnen, welche eine Qualifizierungsmaßnahme bezogen auf ihre Aufgabe als AusbilderIn absolvieren, erhalten pro absolvierte Maßnahme 10% jener Zeit, die sie für diese Ausbildung aufwenden als zusätzliche bezahlte Freizeit abgegolten. 34
  • 35. 7. Aufwandsersatz für den Besuch der Berufsschule 6. ANHANG a) Internatskosten Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings, in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten SchülerInnenheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht, entstehen, trägt der Dienstgeber in jener Höhe, die nicht durch Kollektivvertrag bzw. sonstige Förderung gedeckt ist. b) Fahrtkosten Sofern die Fahrtkosten nicht durch kollektivvertragliche Regelungen oder andere Förderungen gedeckt sind, erhält der Lehrling pro Berufsschulwoche pauschal einen Aufwandsersatz für die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Berufsschulort in der Höhe von netto …. Euro. 8. Dokumentation der Ausbildung Die Dokumentation der Ausbildung erfolgt unter Berücksichtigung des Daten- schutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetz lt. beiliegendem Muster. Zugang zu dieser Dokumentation haben ……………………………………………………………………………………… Nach Beendigung der Ausbildung wird die Dokumentation dem Lehrling ausge- händigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb. Die Betriebsvereinbarung kannst du auf unserer Homepage unter www.jugend.gpa-djp.at downloaden. Gerne beraten und unterstützen unsere ExpertInnen das Betriebs- und JugendvertrauensrätInnen Team in den Betrieben. 35
  • 36. Auszug aus dem Berufsausbildungsgesetz GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen § 19b. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. § 19c. Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen (1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 sowie an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt werden. … (2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rück- forderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (3) Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landes- kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen. (4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfor- derlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist. 36
  • 37. 6. ANHANG (5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Ge- währung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspiel- raum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkam- mer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbei- rat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit. (6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Um- stände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundes- minister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach § 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeb- lichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten. (7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzge- setzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden. (8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. 37
  • 38. Auszug aus dem Arbeitsverfassungsgesetz GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT Mitspracherechte des Betriebsrates und des Jugendvertrauensrates § 91 Allgemeine Informationen (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegen- heiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. … § 92 Beratung (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens viertel- jährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. … § 92a Arbeitsschutz (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicher- heit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet, … • den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben, • den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteili- gen, • den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festle- gung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterwei- sung zu beteiligen.… 38
  • 39. § 94 ArbVG Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung 6. ANHANG und Schulung (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. (2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betriebli- chen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten. (3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betriebli- chen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnah- men mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsverein- barung geregelt werden. (4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebs- inhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahme der betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeit- punkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen in solche umge- wandelt werden sollen. (5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsaus- bildung berühren. (6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unterneh- menseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhe- bung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle. 39
  • 40. (7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmens- GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT eigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. (8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist. § 129. Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesund- heitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der Jugendvertrauens- rat, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden. (2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat den Betriebsrat zu be- raten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen. (3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer ist der Jugend- vertrauensrat insbesondere berufen: 1. Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken; 2. darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugend- licher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden, und über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen und auf Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken; 40
  • 41. 3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des Bundesgesetzes über die Beschäfti- 6. ANHANG gung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, durch ein Mitglied teilzunehmen; 4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten; 5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuss) und Betriebsin- haber (§§ 92, 94 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, 109 Abs. 1) durch ein Mitglied teilzunehmen; 6. an den Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) mit beratender Stim- me teilzunehmen (§ 128 Abs. 4 und 5). (4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber sind verpflichtet, dem Jugendvertrau- ensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 41
  • 42. Die GPA-djp Jugend vor Ort! GPA-djp – DIE JUGENDGEWERKSCHAFT GPA-djp Bundesjugendabteilung GPA-djp Wien Alfred-Dallinger-Platz 1 Alfred-Dallinger-Platz 1 1034 Wien 1034 Wien Tel: 050301 – 21510 Tel: 050301 – 21298 GPA-djp Niederösterreich GPA-djp Burgenland Gewerkschaftsplatz 1 Wiener Straße 7 3100 St. Pölten 7000 Eisenstadt Tel: 050301 – 22033 Tel: 050301 – 23047 GPA-djp Steiermark GPA-djp Kärnten Karl-Morre-Straße 22 Bahnhofstraße 44/4 8020 Graz 9020 Klagenfurt Tel: 050301 - 24206 Tel: 050301 – 25000 GPA-djp Oberösterreich GPA-djp Salzburg Volksgartenstraße 14 Markus-Sittikus Str. 10 4020 Linz 5020 Salzburg Tel: 050301 - 26114 Tel: 050301 – 27025 GPA-djp Tirol GPA-djp Vorarlberg Südtiroler Platz 14-16 Reutegasse 11 6020 Innsbruck 6901 Bregenz Tel: 050301 - 28109 Tel: 050301 – 29014 42
  • 43. 43
  • 44. e- reif Berufs ng fu prü m bei rer! h ktfü Mar Dein Weg zur Matura Berufsreifeprüfung am bfi Die Berufsreifeprüfung ist eine vollwertige Matura. Das heißt: Zugang zu allen Universitäten und Studienrichtungen, zu allen Kollegs, Fachhochschulen und Akademien. Die Berufsreifeprüfung ist im Bundesdienst und in vielen Unternehmen als Matura anerkannt. Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Prüfungen auf Maturaniveau. Geprüft werden Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und der Fachbereich, in dem der/die Kandidat/-in ausgebildet oder beruflich tätig ist. Die Berufsreifeprüfung ist für Lehrlinge jetzt kostenlos! Nutze jetzt die Chance, mit der „Lehre mit Matura“ zwei Ausbildungen in einem zu absolvieren und mit zwei Qualifikationen in die berufliche Karriere zu starten! Das bfi hat maßgeschneiderte Kursmodelle für Lehrlinge: Zusammenarbeit mit den Berufsschulen, Beratungs- und Coachingangebote, Prüfungsvorbereitung, zeitgemäße Lehrmethoden. Informieren und anmelden: auf www.bfi.at oder direkt beim bfi in deinem Bundesland!