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Das Gesetz gilt für …


 Alle ArbeitnehmerInnen in privaten
  Arbeitsverhältnissen und in öffentlichen
  Dienstverhältnissen.
 Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche
  Verhältnisse: zB. freier Dienstvertrag,
  Werkvertrag




                                             2
Freie Dienstnehmerinnen

 Auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen
  arbeitnehmerähnliche freie DNinnen aber wegen ihrer
  Schwangerschaft nicht gekündigt werden.
 Erfolgt doch eine Kündigung:
  Vor Gericht anfechten.
  AG muss beweisen, dass die Schwangerschaft nicht
  der Grund für die Kündigung war.
 Seit 01.01.2008 besteht Anspruch auf Wochengeld.




                                                        3
Bekanntgabe der Schwangerschaft

 Fragen nach Schwangerschaft oder
  Familienplanung im Einstellungsgespräch sind
  diskriminierend und deshalb verboten!!
 Nach Kenntnis der Schwangerschaft muss die
  Arbeitnehmerin lt. Gesetz den Arbeitgeber über
  diesen Umstand, sowie über den
  voraussichtlichen Geburtstermin informieren.
 Diese Mitteilung kann schriftlich
  (eingeschriebener Brief) oder mündlich erfolgen.
 Erst ab dieser Information steht die Frau unter
  besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz
  (Regelung im Mutterschutzgesetz).

                                                     4
Meldepflicht des Arbeitgebers

 Der Arbeitgeber ist verpflichtet die
  Schwangerschaft beim Arbeitsinspektorat zu
  melden.
 Der Arbeitgeber muss der werdenden Mutter
  eine Kopie aushändigen.




                                               5
Beschäftigungsverbote

 Folgende Arbeiten darf eine schwangere Frau
  nicht durchführen:
  - Heben und Tragen schwerer Lasten,
  - Akkord- und Fließbandarbeiten (nach der 20.
  Schwangerschaftswoche = absolutes Verbot),
  - Arbeiten, die überwiegend im Stehen oder
  ständig im Sitzen zu verrichten sind
  (Ruhepausen müssen ermöglicht werden),
  - Arbeitsplätze, an denen die Schwangere
  Tabakrauch ausgesetzt ist,
  - Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

                                               6
Beschäftigungsverbote

 Werdende Mütter dürfen während der Zeit von 20 Uhr
  bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme: bis 22
  Uhr im Verkehrswesen, Krankenpflege, Schichtdienst -
  im Anschluss muss mind. 11stündige ununterbrochene
  Ruhezeit gewährleistet sein).
 Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.
 Überstunden sind generell verboten.
  Tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden. Keinesfalls
  darf die wöchentliche Arbeitzeit von 40 Stunden
  überschritten werden.
 Der Arbeitgeber muss einen zumutbaren
  Ersatzarbeitsplatz anbieten oder auf eigene Kosten
  dienstfreistellen.
 Ruhemöglichkeit muss zur Verfügung stehen (Liege).
                                                          7
Mutterschutz (=Schutzfrist)

 Der Mutterschutz beginnt 8 Wochen vor dem errechneten
  Geburtstermin.
 Innerhalb der 4. Woche vor Beginn des Mutterschutzes
  muss der Arbeitgeber auf desen Beginn aufmerksam
  gemacht werden.
 Ist eine Verkürzung der 8-Wochenfrist vor der Geburt
  eingetreten (dh. die Geburt war vor dem errechneten
  Geburtstermin), so verlängert sich der Mutterschutz nach
  der Entbindung um eben diese Verkürzung.
 Der Mutterschutz nach der Entbindung beträgt mindestens
  8 Wochen, bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten und
  Kaiserschnittentbindungen sogar 12 Wochen (max. 16
  Wochen).




                                                             8
Vorsorgeuntersuchungen

 Für schwangerschaftsbedingte
  Vorsorgeuntersuchungen besteht ein
  Freistellungsanspruch, sowie ein Anspruch auf
  Entgeltfortzahlung, sofern die Untersuchung
  nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder
  zumutbar ist.




                                                  9
Dienstfreistellung/vorgezogener Mutterschutz


 Ist durch die Beschäftigung die Gesundheit von
  Mutter oder Kind beeinträchtigt, besteht die
  Möglichkeit noch vor Beginn des
  Mutterschutzes eine völlige oder befristete
  Dienstfreistellung zu erwirken.
 In diesem Fall erhält man von der zuständigen
  Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld.




                                                   10
Wochengeld

 Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten
  3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes
 Inkl. anteiliger Sonderzahlungen
    Weihnachtsgeld
    Urlaubsgeld
 Antrag bei zuständiger Krankenkasse
 Vorlage der ärztlichen Bestätigung und Arbeits-
  und Entgeltbestätigung des AG
 Auszahlung monatlich im Nachhinein.
                                                  11
Kündigungs- und Entlassungsschutz

 Unbefristetes Dienstverhältnis: Ab Beginn der
  Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt
  bzw. 4 Wochen nach Karenz.
 Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist
  nur mit Zustimmung des Arbeits- und
  Sozialgerichts möglich.
 Nach Stilllegung eines Betriebes ist eine
  Kündigung in jedem Fall möglich. Eine
  Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung.

                                                 12
Kündigungs- und Entlassungsschutz

 Befristetes Dienstverhältnis: Der Ablauf eines
  auf bestimmte Zeit abgeschlossenen DV wird
  von der Meldung der Schwangerschaft bis zum
  Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist gehemmt. Es
  besteht Anspruch auf Wochengeld.
 Ausnahme: Wenn gesetzliche Befristung
  vorgesehen (zB. Schauspielerinnen) oder aus
  sachlichen Gründen gerechtfertigt (zB.
  Saisonarbeit, Praktikum).


                                                13
Kündigungs- und Entlassungsschutz

 besteht nicht …..

  … bei einem Probedienstverhältnis (max. ein
  Monat)

  … bei einem Dienstverhältnis von
  Ausländerinnen ohne
  Beschäftigungsbewilligung

  … nach Stilllegung eines Betriebes

                                                14
Einvernehmliche Lösung


 Während der Schwangerschaft ist eine
  schriftliche einvernehmliche Lösung des
  Dienstverhältnisses möglich.




                                            15
Urlaub

 Voller Urlaubsanspruch ab Beginn des
  Urlaubsjahres. Kann Urlaub vor dem
  Mutterschutz oder zwischen Mutterschutz und
  Karenz verbraucht werden, steht er zur Gänze
  zu (Vereinbarung mit Arbeitgeber).
 Wird der Urlaub erst nach Ablauf der Karenz
  konsumiert, wird der Urlaubsanspruch
  aliquotiert. Während der Karenz fällt kein Urlaub
  an.


                                                  16
Entgelt, Sonderzahlungen, …


 Entgelt wird bis zum Tag vor Beginn der
  Schutzfrist gezahlt.
 Sonderzahlungen müssen bis zum Beginn der
  Schutzfrist anteilig für die verstrichenen
  Wochen des Kalenderjahres abgerechnet und
  ausgezahlt werden.




                                               17
Die Geburt

 Die Mutter darf bis zum Ablauf des
  Mutterschutzes nicht beschäftigt werden.
 Für stillende Mütter gibt es darüber hinaus
  Beschäftigungsverbote (Heben und Tragen
  schwerer Lasten, Arbeiten mit
  gesundheitsgefährdenden Stoffen, Akkord- oder
  Fließbandarbeit sowie leistungsbezogene
  Prämienarbeiten).
 Die Mutter muss aber den Arbeitgeber darüber
  in Kenntnis setzen, dass Sie Ihr Kind stillt –
  damit das Verbot wirksam werden kann.
                                               18
Stillzeiten und Ruhemöglichkeiten

 Der stillenden Mutter steht die zum Stillen
  erforderliche Zeit unter Fortzahlung des
  Entgelts zu. Je nach Dauer Ihrer Arbeitszeit
  beträgt die Stillzeit 45 Minuten bis maximal zwei
  mal 45 Minuten. Wenn sie den Arbeitsplatz
  verlassen muss, bis zu 90 Minuten.
 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Mutter das
  Hinlegen und Ausruhen unter geeigneten
  Bedingungen zu ermöglichen. Die Stillzeiten
  sind zusätzlich zu den Ruhepausen zu
  gewähren.

                                                  19
Karenz

 Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung für
  Mütter und Väter bis max. einen Tag vor dem
  2. Geburtstag des Kindes.
 Voraussetzung:
  - rechtzeitige Bekanntgabe: spätestens am
  letzten Tag des Mutterschutzes
  - gemeinsamer Haushalt oder Obsorge des
  Kindes
 Gilt auch für Adoptiveltern – ab Übernahme des
  Adoptivkindes.
                                                20
Bekanntgabe der Karenz

 Die wirksame Bekanntgabe der Karenz kann erst nach
  der Entbindung erfolgen. Spätestens zum Ende der
  Schutzfrist.
 Wenn zB. 1 Jahr Karenz ausgemacht wurde, muss 3
  Monate vor Ablauf bekanntgegeben werden, dass man
  verlängern möchte. Es ist eine einmalige Verlängerung
  möglich.
 Eine Verkürzung ist nicht möglich.
 Hat man keine Karenz gemeldet und tritt man die Arbeit
  nicht wieder an, kann man vom Arbeitgeber entlassen
  werden.

                                                          21
Teilung der Karenz

 Die Karenz kann maximal zwei mal zwischen den Eltern
  geteilt werden, wobei
     jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen
     - die Karenzteile müssen unmittelbar aneinander
      anschließen.
     - Meldung spätestens drei Monate (bzw. zwei
      Monate) vor Ende des anderen Karenzteiles
 Auch bei Teilung der Karenz dauert diese nur bis zum
  2. Lebensjahr des Kindes !



                                                         22
Teilung der Karenz

ACHTUNG!
 Beim erstmaligen Wechsel der Karenz können
 Mutter und Vater einen Monat lang gemeinsam
 Karenz konsumieren – dadurch verkürzt sich
 aber die Maximaldauer der Karenz um ein
 Monat - die Karenz dauert daher nur bis zum
 23. Lebensmonat des Kindes !




                                               23
Dauer der Karenz

 Die Karenz beginnt
  - frühestens im Anschluss an das
  Beschäftigungsverbot der Mutter
  - im Anschluss an einen vereinbarten Urlaub
  - im Anschluss an die Karenz des anderen
  Elternteiles
 Die Karenz endet
  - mit Ablauf der vereinbarten Dauer
  - spätestens aber am Tag vor dem zweiten
  Geburtstag des Kindes


                                                24
Karenz des Vaters

 Der Vater hat einen eigenen Anspruch auf
  Karenz

  - wenn er mit dem Kind im gemeinsamen
  Haushalt lebt.
  - wenn die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in
  Anspruch nimmt (Ausnahme: ein Monat
  gemeinsame Karenz).
  - wenn die Mutter gar keinen Anspruch auf
  Karenz hat (Studentin, Hausfrau).

                                                   25
Meldefristen des Vaters

 Väter müssen dem Arbeitgeber spätestens 8
  Wochen nach der Geburt die Karenz melden,
  wenn sie direkt an den Mutterschutz der Mutter
  in Karenz gehen wollen.
 Väter müssen drei Monate vor Ablauf der
  Karenz der Mutter dem Arbeitgeber den Antritt
  bekannt geben. Ausnahme: Karenz der Mutter
  dauert nur 2 Monate.
 Väter müssen eine Verlängerung der Karenz
  spätestens drei Monate (bzw. zwei Monate) vor
  Ende der Karenz bekannt geben.
                                                   26
Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters


 Der Kündigungsschutz für den Vater beginnt
  frühestens vier Monate vor Karenzbeginn. Die
  Karenz muss dem Arbeitgeber spätestens drei
  Monate (bzw. zwei Monate) vor Antritt gemeldet
  werden.
 Gibt der Vater den Karenzwunsch früher
  bekannt, kann ihn der Arbeitgeber kündigen!




                                                27
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
             für Mütter und Väter

 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet
  vier Wochen nach Ende der Karenz bzw. des
  Karenzteiles.
 Bei Adoptiv- und Pflegeeltern endet der Schutz
  ebenfalls vier Wochen nach Ablauf der Karenz.




                                                   28
Vorzeitiges Ende der Karenz



 Die Karenz endet vorzeitig, wenn das Kind nicht
  mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil
  im gleichen Haushalt lebt.
 Eine derartige Situation müssen dem
  Arbeitgeber sofort gemeldet werden.




                                                29
Sonderregelung für Adoptiv- und Pflegeeltern


 Für Adoptiv- oder Pflegeeltern (mit Adoptionsabsicht)
  beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes
  bzw. am Tag der Übernahme des Kindes in
  unentgeltliche Pflege.
 Die Karenz dauert höchstens bis zum zweiten
  Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt
  es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht.
 Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch
  vor dem 7. Lebensjahr, adoptiert oder in unentgeltliche
  Pflege aufgenommen, so besteht trotzdem Anspruch
  auf maximal sechs Monate Karenz bzw. drei Monate
  pro Elternteil, auch wenn dadurch das zweite
  Lebensjahr überschritten wird.

                                                            30
Sonderurlaub

 Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die
  Dauer der Karenz über das 2. Lebensjahr des
  Kindes hinaus verlängert werden.
 Wenn der Arbeitgeber für diesen vereinbarten
  Zeitraum nicht ausdrücklich auf sein
  Kündigungsrecht verzichtet, dann besteht kein
  Kündigungsschutz und man kann somit vier
  Wochen nach dem Ende der gesetzlichen
  Karenz unter Einhaltung der gesetzlichen bzw.
  kollektivvertraglichen Kündigungsfristen
  gekündigt werden!

                                                  31
Aufgeschobene Karenz

 Eltern können drei bzw. sechs Monate der
  Karenz aufheben und später bis zum Ablauf
  des 7. Lebensjahres Ihres Kindes oder eines
  späteren Schulantritts konsumieren. Diese drei
  bzw. sechs Monate werden als „aufgeschobene
  Karenz" bezeichnet.
 Die Karenz nach der Geburt verkürzt sich dann
  um drei Monate bzw. um sechs Monate, wenn
  beide Elternteile Karenzzeit „aufheben" wollen.


                                                    32
Aufgeschobene Karenz

 Der Beginn des aufgeschobenen Karenzteils
  muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate
  vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt geben
  werden.
 Kommt innerhalb von zwei Wochen, ab
  Bekanntgabe, keine Einigung mit dem
  Arbeitgeber zu Stande, kann man die Karenz
  zum gewünschten Zeitpunkt antreten, wenn der
  Arbeitgeber nicht innerhalb weiterer zwei
  Wochen eine Klage beim zuständigen Gericht
  einbringt.

                                             33
Aufgeschobene Karenz

 Bei einem Wechsel zu einem anderen
  Dienstgeber, sind die 3 Monate „verloren“.
 Einen Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt
  es bei der aufgeschobenen Karenz nicht.
  Auch der Kinderbetreuungsgeldanspruch kann
  nicht aufgehoben werden.




                                                 34
Verhinderungskarenz

 Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle
  oder Erkrankungen machen es manchmal
  unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu
  betreuen.
 Bei einem solchen „unvorhersehbaren und
  unabwendbaren Ereignis - kann der zweite
  Elternteil auf Verlangen die sogenannte
  Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen –
  aber maximal bis zum Ablauf des zweiten
  Lebensjahres des Kindes.
 Für die Verhinderungskarenz gibt es keine Frist.
                                                 35
Anrechnung von Karenzzeiten

 Für die Bemessung der Kündigungsfrist, der
  Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  und des Urlaubsausmaßes wird die erste
  Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.
 Karenzzeiten bleiben für Rechtsansprüche, die
  sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,
  arbeitsrechtlich außer Betracht.
  - Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen
  können günstigere Regelungen vorsehen.


                                                   36
Zuverdienst während Karenz

 Geringfügige Beschäftigung:
  Während der Karenz kann eine geringfügige
  Beschäftigung ausgeübt werden, die unter der
  Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt
  (2012: € 376,26 brutto/Monat).
 Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist es möglich
  mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im
  Kalenderjahr eine Beschäftigung über der
  Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren. Während dieser
  Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und
  Entlassungsschutz aufrecht – dieser bezieht sich aber
  nur auf das karenzierte Arbeitsverhältnis!

                                                       37
Zuverdienst während Karenz

 Arbeitet man länger als 13 Wochen über die
  Geringfügigkeitsgrenze, geht der Kündigungs-
  und Entlassungsschutz verloren!
 Es können aber auch weniger als 13 Wochen
  sein, da sich die 13-Wochen-Grenze aliquotiert,
  wenn man nicht für ein gesamtes Kalenderjahr
  in Karenz ist (z.B. Karenz von 1. Jänner bis 30.
  Juni, daher nur 6,5 Wochen Beschäftigung über
  die Geringfügigkeit zulässig!).


                                                 38
Mutterschaftsaustritt - Austrittserklärung

Die Austrittserklärung gilt in folgenden Fällen als
   zeitgerecht:
 wenn von der Mutter keine Karenz in Anspruch
  genommen wird, muss der Austritt innerhalb der
  Schutzfrist nach der Geburt des Kindes erklärt
  werden.
 Bei Inanspruchnahme einer Karenz muss der
  Austritt spätestens drei Monate vor Ende der
  Karenz erklärt werden, damit der
  Abfertigungsanspruch gewahrt bleibt.
                                                      39
Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
                Abfertigung ALT

 Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich
  der Geburt des Kindes unter bestimmten
  Voraussetzungen beenden, um den Anspruch
  auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung,
  aber höchstens auf das Dreifache des
  monatlichen Entgelts zu wahren.
  - Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen fünf
  Jahre gedauert haben (inkl. Mutterschutz, ohne
  Karenz)
  - zeitgerechte Erklärung


                                                   40
Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
                Abfertigung ALT

 Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003
  abgeschlossen wurden.
 Nach 5jähriger Beschäftigung:
  1,5 Monatsentgelte
 Nach 10jähriger Beschäftigung:
  2 Monatsentgelte
 Nach 15jähriger Beschäftigung oder länger:
  3 Monatsentgelte


                                                 41
Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
                Abfertigung NEU

 Vor einer Auszahlung müssen zumindest drei
  Jahre an Beitragszahlung liegen. Entweder seit
  Beginn der Erwerbstätigkeit oder der letzten
  Auszahlung. Inkl. Karenz.
 Die Beitragszahlung erfolgt ab dem zweiten
  Beschäftigungsmonat. Auch für Lehrlinge und
  geringfügig Beschäftigte werden Beiträge
  bezahlt.



                                                   42
Kontaktdaten GPA-djp



 GPA-djp - Region Wien
  Alfred Dallinger Platz 1, 1030 Wien


    Birgit Isepp-Tunke, Wr. Frauensekretärin
     Tel. 050301/DW 21350
     E-Mail: birgit.isepp-tunke@gpa-djp.at




                                                43
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.

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Mutterschutz und väterkarenzgesetz

  • 1.
  • 2. Das Gesetz gilt für …  Alle ArbeitnehmerInnen in privaten Arbeitsverhältnissen und in öffentlichen Dienstverhältnissen.  Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche Verhältnisse: zB. freier Dienstvertrag, Werkvertrag 2
  • 3. Freie Dienstnehmerinnen  Auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen arbeitnehmerähnliche freie DNinnen aber wegen ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden.  Erfolgt doch eine Kündigung: Vor Gericht anfechten. AG muss beweisen, dass die Schwangerschaft nicht der Grund für die Kündigung war.  Seit 01.01.2008 besteht Anspruch auf Wochengeld. 3
  • 4. Bekanntgabe der Schwangerschaft  Fragen nach Schwangerschaft oder Familienplanung im Einstellungsgespräch sind diskriminierend und deshalb verboten!!  Nach Kenntnis der Schwangerschaft muss die Arbeitnehmerin lt. Gesetz den Arbeitgeber über diesen Umstand, sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren.  Diese Mitteilung kann schriftlich (eingeschriebener Brief) oder mündlich erfolgen.  Erst ab dieser Information steht die Frau unter besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz (Regelung im Mutterschutzgesetz). 4
  • 5. Meldepflicht des Arbeitgebers  Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schwangerschaft beim Arbeitsinspektorat zu melden.  Der Arbeitgeber muss der werdenden Mutter eine Kopie aushändigen. 5
  • 6. Beschäftigungsverbote  Folgende Arbeiten darf eine schwangere Frau nicht durchführen: - Heben und Tragen schwerer Lasten, - Akkord- und Fließbandarbeiten (nach der 20. Schwangerschaftswoche = absolutes Verbot), - Arbeiten, die überwiegend im Stehen oder ständig im Sitzen zu verrichten sind (Ruhepausen müssen ermöglicht werden), - Arbeitsplätze, an denen die Schwangere Tabakrauch ausgesetzt ist, - Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen 6
  • 7. Beschäftigungsverbote  Werdende Mütter dürfen während der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme: bis 22 Uhr im Verkehrswesen, Krankenpflege, Schichtdienst - im Anschluss muss mind. 11stündige ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet sein).  Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.  Überstunden sind generell verboten. Tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden. Keinesfalls darf die wöchentliche Arbeitzeit von 40 Stunden überschritten werden.  Der Arbeitgeber muss einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbieten oder auf eigene Kosten dienstfreistellen.  Ruhemöglichkeit muss zur Verfügung stehen (Liege). 7
  • 8. Mutterschutz (=Schutzfrist)  Der Mutterschutz beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.  Innerhalb der 4. Woche vor Beginn des Mutterschutzes muss der Arbeitgeber auf desen Beginn aufmerksam gemacht werden.  Ist eine Verkürzung der 8-Wochenfrist vor der Geburt eingetreten (dh. die Geburt war vor dem errechneten Geburtstermin), so verlängert sich der Mutterschutz nach der Entbindung um eben diese Verkürzung.  Der Mutterschutz nach der Entbindung beträgt mindestens 8 Wochen, bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen sogar 12 Wochen (max. 16 Wochen). 8
  • 9. Vorsorgeuntersuchungen  Für schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen besteht ein Freistellungsanspruch, sowie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Untersuchung nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar ist. 9
  • 10. Dienstfreistellung/vorgezogener Mutterschutz  Ist durch die Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit noch vor Beginn des Mutterschutzes eine völlige oder befristete Dienstfreistellung zu erwirken.  In diesem Fall erhält man von der zuständigen Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld. 10
  • 11. Wochengeld  Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes  Inkl. anteiliger Sonderzahlungen  Weihnachtsgeld  Urlaubsgeld  Antrag bei zuständiger Krankenkasse  Vorlage der ärztlichen Bestätigung und Arbeits- und Entgeltbestätigung des AG  Auszahlung monatlich im Nachhinein. 11
  • 12. Kündigungs- und Entlassungsschutz  Unbefristetes Dienstverhältnis: Ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt bzw. 4 Wochen nach Karenz.  Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.  Nach Stilllegung eines Betriebes ist eine Kündigung in jedem Fall möglich. Eine Betriebsübergabe gilt nicht als Stilllegung. 12
  • 13. Kündigungs- und Entlassungsschutz  Befristetes Dienstverhältnis: Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen DV wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist gehemmt. Es besteht Anspruch auf Wochengeld.  Ausnahme: Wenn gesetzliche Befristung vorgesehen (zB. Schauspielerinnen) oder aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (zB. Saisonarbeit, Praktikum). 13
  • 14. Kündigungs- und Entlassungsschutz  besteht nicht ….. … bei einem Probedienstverhältnis (max. ein Monat) … bei einem Dienstverhältnis von Ausländerinnen ohne Beschäftigungsbewilligung … nach Stilllegung eines Betriebes 14
  • 15. Einvernehmliche Lösung  Während der Schwangerschaft ist eine schriftliche einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. 15
  • 16. Urlaub  Voller Urlaubsanspruch ab Beginn des Urlaubsjahres. Kann Urlaub vor dem Mutterschutz oder zwischen Mutterschutz und Karenz verbraucht werden, steht er zur Gänze zu (Vereinbarung mit Arbeitgeber).  Wird der Urlaub erst nach Ablauf der Karenz konsumiert, wird der Urlaubsanspruch aliquotiert. Während der Karenz fällt kein Urlaub an. 16
  • 17. Entgelt, Sonderzahlungen, …  Entgelt wird bis zum Tag vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.  Sonderzahlungen müssen bis zum Beginn der Schutzfrist anteilig für die verstrichenen Wochen des Kalenderjahres abgerechnet und ausgezahlt werden. 17
  • 18. Die Geburt  Die Mutter darf bis zum Ablauf des Mutterschutzes nicht beschäftigt werden.  Für stillende Mütter gibt es darüber hinaus Beschäftigungsverbote (Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Akkord- oder Fließbandarbeit sowie leistungsbezogene Prämienarbeiten).  Die Mutter muss aber den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, dass Sie Ihr Kind stillt – damit das Verbot wirksam werden kann. 18
  • 19. Stillzeiten und Ruhemöglichkeiten  Der stillenden Mutter steht die zum Stillen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu. Je nach Dauer Ihrer Arbeitszeit beträgt die Stillzeit 45 Minuten bis maximal zwei mal 45 Minuten. Wenn sie den Arbeitsplatz verlassen muss, bis zu 90 Minuten.  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Mutter das Hinlegen und Ausruhen unter geeigneten Bedingungen zu ermöglichen. Die Stillzeiten sind zusätzlich zu den Ruhepausen zu gewähren. 19
  • 20. Karenz  Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung für Mütter und Väter bis max. einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.  Voraussetzung: - rechtzeitige Bekanntgabe: spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes - gemeinsamer Haushalt oder Obsorge des Kindes  Gilt auch für Adoptiveltern – ab Übernahme des Adoptivkindes. 20
  • 21. Bekanntgabe der Karenz  Die wirksame Bekanntgabe der Karenz kann erst nach der Entbindung erfolgen. Spätestens zum Ende der Schutzfrist.  Wenn zB. 1 Jahr Karenz ausgemacht wurde, muss 3 Monate vor Ablauf bekanntgegeben werden, dass man verlängern möchte. Es ist eine einmalige Verlängerung möglich.  Eine Verkürzung ist nicht möglich.  Hat man keine Karenz gemeldet und tritt man die Arbeit nicht wieder an, kann man vom Arbeitgeber entlassen werden. 21
  • 22. Teilung der Karenz  Die Karenz kann maximal zwei mal zwischen den Eltern geteilt werden, wobei  jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen  - die Karenzteile müssen unmittelbar aneinander anschließen.  - Meldung spätestens drei Monate (bzw. zwei Monate) vor Ende des anderen Karenzteiles  Auch bei Teilung der Karenz dauert diese nur bis zum 2. Lebensjahr des Kindes ! 22
  • 23. Teilung der Karenz ACHTUNG! Beim erstmaligen Wechsel der Karenz können Mutter und Vater einen Monat lang gemeinsam Karenz konsumieren – dadurch verkürzt sich aber die Maximaldauer der Karenz um ein Monat - die Karenz dauert daher nur bis zum 23. Lebensmonat des Kindes ! 23
  • 24. Dauer der Karenz  Die Karenz beginnt - frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter - im Anschluss an einen vereinbarten Urlaub - im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles  Die Karenz endet - mit Ablauf der vereinbarten Dauer - spätestens aber am Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes 24
  • 25. Karenz des Vaters  Der Vater hat einen eigenen Anspruch auf Karenz - wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. - wenn die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (Ausnahme: ein Monat gemeinsame Karenz). - wenn die Mutter gar keinen Anspruch auf Karenz hat (Studentin, Hausfrau). 25
  • 26. Meldefristen des Vaters  Väter müssen dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt die Karenz melden, wenn sie direkt an den Mutterschutz der Mutter in Karenz gehen wollen.  Väter müssen drei Monate vor Ablauf der Karenz der Mutter dem Arbeitgeber den Antritt bekannt geben. Ausnahme: Karenz der Mutter dauert nur 2 Monate.  Väter müssen eine Verlängerung der Karenz spätestens drei Monate (bzw. zwei Monate) vor Ende der Karenz bekannt geben. 26
  • 27. Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters  Der Kündigungsschutz für den Vater beginnt frühestens vier Monate vor Karenzbeginn. Die Karenz muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate (bzw. zwei Monate) vor Antritt gemeldet werden.  Gibt der Vater den Karenzwunsch früher bekannt, kann ihn der Arbeitgeber kündigen! 27
  • 28. Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes für Mütter und Väter  Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz bzw. des Karenzteiles.  Bei Adoptiv- und Pflegeeltern endet der Schutz ebenfalls vier Wochen nach Ablauf der Karenz. 28
  • 29. Vorzeitiges Ende der Karenz  Die Karenz endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt.  Eine derartige Situation müssen dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden. 29
  • 30. Sonderregelung für Adoptiv- und Pflegeeltern  Für Adoptiv- oder Pflegeeltern (mit Adoptionsabsicht) beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes bzw. am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.  Die Karenz dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht.  Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem 7. Lebensjahr, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege aufgenommen, so besteht trotzdem Anspruch auf maximal sechs Monate Karenz bzw. drei Monate pro Elternteil, auch wenn dadurch das zweite Lebensjahr überschritten wird. 30
  • 31. Sonderurlaub  Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Dauer der Karenz über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert werden.  Wenn der Arbeitgeber für diesen vereinbarten Zeitraum nicht ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht verzichtet, dann besteht kein Kündigungsschutz und man kann somit vier Wochen nach dem Ende der gesetzlichen Karenz unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gekündigt werden! 31
  • 32. Aufgeschobene Karenz  Eltern können drei bzw. sechs Monate der Karenz aufheben und später bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres Ihres Kindes oder eines späteren Schulantritts konsumieren. Diese drei bzw. sechs Monate werden als „aufgeschobene Karenz" bezeichnet.  Die Karenz nach der Geburt verkürzt sich dann um drei Monate bzw. um sechs Monate, wenn beide Elternteile Karenzzeit „aufheben" wollen. 32
  • 33. Aufgeschobene Karenz  Der Beginn des aufgeschobenen Karenzteils muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt geben werden.  Kommt innerhalb von zwei Wochen, ab Bekanntgabe, keine Einigung mit dem Arbeitgeber zu Stande, kann man die Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine Klage beim zuständigen Gericht einbringt. 33
  • 34. Aufgeschobene Karenz  Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstgeber, sind die 3 Monate „verloren“.  Einen Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt es bei der aufgeschobenen Karenz nicht. Auch der Kinderbetreuungsgeldanspruch kann nicht aufgehoben werden. 34
  • 35. Verhinderungskarenz  Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen.  Bei einem solchen „unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen – aber maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.  Für die Verhinderungskarenz gibt es keine Frist. 35
  • 36. Anrechnung von Karenzzeiten  Für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsausmaßes wird die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.  Karenzzeiten bleiben für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, arbeitsrechtlich außer Betracht. - Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen vorsehen. 36
  • 37. Zuverdienst während Karenz  Geringfügige Beschäftigung: Während der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt (2012: € 376,26 brutto/Monat).  Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist es möglich mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht – dieser bezieht sich aber nur auf das karenzierte Arbeitsverhältnis! 37
  • 38. Zuverdienst während Karenz  Arbeitet man länger als 13 Wochen über die Geringfügigkeitsgrenze, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!  Es können aber auch weniger als 13 Wochen sein, da sich die 13-Wochen-Grenze aliquotiert, wenn man nicht für ein gesamtes Kalenderjahr in Karenz ist (z.B. Karenz von 1. Jänner bis 30. Juni, daher nur 6,5 Wochen Beschäftigung über die Geringfügigkeit zulässig!). 38
  • 39. Mutterschaftsaustritt - Austrittserklärung Die Austrittserklärung gilt in folgenden Fällen als zeitgerecht:  wenn von der Mutter keine Karenz in Anspruch genommen wird, muss der Austritt innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes erklärt werden.  Bei Inanspruchnahme einer Karenz muss der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklärt werden, damit der Abfertigungsanspruch gewahrt bleibt. 39
  • 40. Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt Abfertigung ALT  Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen beenden, um den Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, aber höchstens auf das Dreifache des monatlichen Entgelts zu wahren. - Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen fünf Jahre gedauert haben (inkl. Mutterschutz, ohne Karenz) - zeitgerechte Erklärung 40
  • 41. Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt Abfertigung ALT  Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden.  Nach 5jähriger Beschäftigung: 1,5 Monatsentgelte  Nach 10jähriger Beschäftigung: 2 Monatsentgelte  Nach 15jähriger Beschäftigung oder länger: 3 Monatsentgelte 41
  • 42. Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt Abfertigung NEU  Vor einer Auszahlung müssen zumindest drei Jahre an Beitragszahlung liegen. Entweder seit Beginn der Erwerbstätigkeit oder der letzten Auszahlung. Inkl. Karenz.  Die Beitragszahlung erfolgt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat. Auch für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte werden Beiträge bezahlt. 42
  • 43. Kontaktdaten GPA-djp  GPA-djp - Region Wien Alfred Dallinger Platz 1, 1030 Wien  Birgit Isepp-Tunke, Wr. Frauensekretärin Tel. 050301/DW 21350 E-Mail: birgit.isepp-tunke@gpa-djp.at 43
  • 44. Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.