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Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für
Informationen im Internet
Wie legt die Rechtsprechung die einschlägigen Vorschriften des
Telemediengesetzes aus? Welche Pflichten bestehen für Informa-
tionsanbieter? Wie schützt man sich vor Rechtsverletzungen?


Bettina Backes
Partnerin und Rechtsanwältin bei Böck und Partner Rechtsanwälte, Stuttgart;
Tätigkeitsschwerpunkte: Medien-, Verlags- und Urheberrecht, Markenrecht sowie
IT-Recht; Lehrauftrag an der Hochschule der Medien Stuttgart; regelmäßige
Dozententätigkeit


Inhalt                                                                  Seite


1.    Allgemeine Einführung                                                 2
2.    Checkliste Präventivmaßnahmen zur Reduzierung von
      Haftungsrisiken                                                       7
3.    Zivilrechtliche Haftung                                              11
3.1   Die Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter                       11
3.2   Haftung für Hyperlinks                                               24
3.3   Verantwortlichkeit der Betreiber von Meinungsforen                   35
3.4   Haftung für Werbeaussagen beim Internetvertrieb von Software         37
3.5   Haftung für unter verpachteten Domains veröffentlichte
      Informationen                                                        39
3.6   Beweislast bei Störerhaftung                                         42
3.7   Haftung für das Handeln eines Dritten bei Gewährung des
      Zugangs zu einem Server                                              44
4.    Strafrechtliche Haftung                                              47




                                                                                 M
                                                                                 11
                                                                                 S. 1


                                                  49 Kultur & Recht April 2010
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       1.        Allgemeine Einführung
       Jede Kulturinstitution, jeder Kulturveranstalter und auch fast jeder einzelne
       Künstler präsentierten sich mittlerweile im Internet - sei es auf einer eigenen
       Website, sei es in Plattformen, Communities oder Blogs. Da bei dem Betrieb von
       Blogs oder Informationsplattformen häufig nicht nur eigene Informationen zur
       Verfügung gestellt werden, sondern auch fremde präsentiert werden, hat der
       Gesetzgeber Spezialregelungen zur Haftungsprivilegierung von Anbietern von
       Telemedien erlassen, die fremde Information zur Verfügung stellen oder nur den
       Zugang zu Informationen ermöglichen. Diese Regelungen finden sich in den §§ 7
       ff. Telemediengesetz (TMG). Die Regelungen beziehen sich sowohl auf die straf-
       rechtliche als auch auf die zivilrechtliche Haftung des Diensteanbieters und im
       Bereich der zivilrechtlichen Haftung sowohl auf die vertragliche als auch auf die
       außervertragliche (deliktische) Haftung. Unter die deliktische Haftung fällt zum
       Beispiel die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, für Wettbewerbsver-
       stöße, für Markenrechtsverstöße, für Urheberrechtsverletzungen, für Daten-
       schutzverstöße und für Namensrechtsverletzungen.


                   Verantwortlichkeit für fehlerhafte und/oder rechtswidrige
                                      fü
                                Informationen in Telemedien


                 Strafrecht                                                          Zivilrecht



             vertragliche                                                            deliktische
               Haftung                                                                Haftung
             § 280 BGB


              Persönlich-       Wettbe-     Markenrecht    Urheber-   Datenschutz-   Namensrecht
                keitsver-      werbsrecht    §§ 14, 15                   recht
                                                             recht                    § 12 BGB
               letzungen      §§ 3, 5 UWG     MarkG                    § 7 BDSG
                                                          § 97 UrhG
             § 823 Absatz
             1 und 2 BGB



       Abb. 1:       Verantwortlichkeit für fehlerhafte und/oder rechtswidrige
                     Informationen in Telemedien

       Für Kulturschaffende wie -institutionen stellt sich stets die Frage, ob sie über-
       haupt als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen sind. § 2
       Satz 1 Nr. 1 TMG definiert den Diensteanbieter als „jede natürliche oder juristi-
       sche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den
M      Zugang zur Nutzung vermittelt“. Da nach § 1 Absatz 1 Satz 1 TMG die Entgelt-
11     lichkeit ausdrücklich kein Begriffsmerkmal eines Teledienstes ist, fallen unter die
S. 2   Definition des Diensteanbieters auch rein private und nicht kommerzielle, ge-


       49 Kultur & Recht April 2010
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meinnützige Dienste. Damit fallen jede Kulturinstitution, jeder Kulturveranstal-
ter, jeder Künstler – egal ob eine gemeinnützige Tätigkeit oder eine wirtschaftli-
che Betätigung ausgeführt wird – unter den Begriff des Diensteanbieters und
damit in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. TMG. Die Regelungen zur Haf-
tungsprivilegierung gemäß §§ 7 ff. TMG haben - bildlich gesprochen - eine Fil-
terfunktion. Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem eine Haftung in Betracht kommen
könnte, ist erst zu prüfen, ob der Sachverhalt durch den Filter der §§ 7 ff. TMG
fällt, und dann ist zu prüfen, ob nach den speziellen Regelungen eine Haftung
überhaupt in Betracht kommt.


                      Abgestufte Verantwortlichkeit
                           nach §§ 7 ff. TMG
                                        Filter




                           Spezielle Haftungsregeln
                                •   Strafrecht
                                •   Zivilrecht
                                •   Urheberrecht
                                •   Kennzeichenrecht
                                •   Wettbewerbsrecht
                                •   Datenschutzrecht


Abb. 2:    Abgestufte Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG

§§ 7 ff. TMG sehen eine sogenannte abgestufte Verantwortlichkeit vor. Derjenige
Diensteanbieter, der eigene Informationen zur Verfügung stellt, haftet voll nach
den allgemeinen Gesetzen. Dieser Informationsanbieter wird nicht privilegiert.
Gemäß § 8 TMG haftet der Dienstanbieter, der nur fremde Informationen in
Kommunikationsnetzen übermittelt und den Zugang zu diesen Netzen vermittelt
und bei technischer Erforderlichkeit, vorübergehend zwischenspeichert, nicht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er die Übermittlung selbst veranlasst hat,
den Adressaten persönlich ausgewählt hat oder die Information ausgewählt oder
verändert hat. Auch derjenige, der aus Gründen der schnelleren Übermittlung
zwischenspeichert (Caching), haftet gemäß § 9 TMG nicht. Wer hingegen fremde
Informationen speichert und hosted (zur Verfügung stellt), haftet gemäß § 10
TMG nur, wenn er positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder In-
formation oder Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechts-
widrige Handlung oder Information offensichtlich wird, hat und trotz der Kennt-
nis untätig bleibt. Er haftet auch, wenn er eine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis
gegenüber dem Nutzer ausübt.                                                          M
                                                                                      11
                                                                                      S. 3


                                                       49 Kultur & Recht April 2010
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                                                                                                       Abbildung 3
          Umsetzung:
          E-Commerce-
                                 Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG
          Richtlinie                       Abgestufte Verantwortlichkeit


          0%                                                                                             100 %
                 Durchleitung                    Caching                   Speicherung                  Eigene
                                                                             fremder                Informationen
                      § 8 TMG                 § 9 TMG                     Informationen
         • Übermittlung fremder               umfangreicher Aus-
                                                                               Hosting                § 7 Absatz 1 TMG
           Informationen in Kommuni-          nahme-Katalog in §
           kationsnetzen                      9 Absatz 1                          § 10 TMG
         • Zugangsvermittlung zum             Ziffer 1 bis 5 TMG Ausschluss der                       Verantwortlich-
           Kommunikationsnetz                                                                             keit nach
                                                                    Privilegierung:                     allgemeinen
         • vorübergehende Zwischen-                              1) • positive Kenntnis von               Gesetzen
           speicherungen, wenn und                                    rechtswidriger Handlung
           soweit technisch erforderlich                              oder Information oder
         Ausnahme:                                                  • Kenntnis von Tatsachen oder
         1. Übermittlung veranlasst                                   Umständen, aus denen
         2. Adressat ausgewählt                                       rechtswidrige Handlung oder
         3. Informationen ausgewählt                                  Information offensichtlich wird
            oder verändert                                                        +
                                                                    • Untätigbleiben nach Kenntnis
                                                               2) Aufsicht oder Weisungsbefugnis
                                                                      gegenüber Nutzer



       Abb. 3:        Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG: Verantwortungsstufen

               Ein Soziokulturelles Zentrum betreibt einen Blog. Dort tätigt ein Teil-
               nehmer herabwürdigende Äußerungen gegenüber einem Dritten in Form
       einer Schmähkritik. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt überhaupt durch
       den Filter der §§ 7 ff. TMG fällt. Wenn ja, ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung
       zu prüfen und dann eine Haftung zu bejahen oder zu verneinen. In diesem Falle
       würde das Soziokulturelle Zentrum erst haften, wenn es Kenntnis von den rechts-
       verletzenden Äußerungen erhalten hätte und untätig geblieben wäre. Solange
       diesbezüglich Unkenntnis bestand, weil es sich zum Beispiel nicht um einen
       moderierten Blog handelte und die Informationen nicht kontrollierbar sind, würde
       keine Haftung in Betracht kommen.

       In diesem Zusammenhang sind aber zwei wichtige allgemeine Grundsätze zu
       beachten:

       a) Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TMG haben Diensteanbieter keine proaktiven
          vorbeugenden Überwachungspflichten. Dies bedeutet, sie müssen, falls sie
          fremde Informationen zur Verfügung stellen oder den Zugang zu Ihnen ver-
          mitteln, nicht vorbeugend überwachen, ob in diesen Informationen Rechtsver-
          letzungen enthalten sein könnten.

          Die Rechtsprechung1 hat hier jedoch eine bedeutende Einschränkung ge-
          macht, die es zu beachten gilt. Sobald der Diensteanbieter erstmalig Kenntnis
M
          von einer einzelnen Rechtsverletzung erhalten hat, muss er für die Zukunft
11
          eine allgemeine Vorabkontrolle zum Auffinden gleichartiger rechtswidriger
S. 4


       49 Kultur & Recht April 2010

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Backes: Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für Informationen im Internet

  • 1. M Recht der neuen Medien M11 Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für Informationen im Internet Wie legt die Rechtsprechung die einschlägigen Vorschriften des Telemediengesetzes aus? Welche Pflichten bestehen für Informa- tionsanbieter? Wie schützt man sich vor Rechtsverletzungen? Bettina Backes Partnerin und Rechtsanwältin bei Böck und Partner Rechtsanwälte, Stuttgart; Tätigkeitsschwerpunkte: Medien-, Verlags- und Urheberrecht, Markenrecht sowie IT-Recht; Lehrauftrag an der Hochschule der Medien Stuttgart; regelmäßige Dozententätigkeit Inhalt Seite 1. Allgemeine Einführung 2 2. Checkliste Präventivmaßnahmen zur Reduzierung von Haftungsrisiken 7 3. Zivilrechtliche Haftung 11 3.1 Die Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter 11 3.2 Haftung für Hyperlinks 24 3.3 Verantwortlichkeit der Betreiber von Meinungsforen 35 3.4 Haftung für Werbeaussagen beim Internetvertrieb von Software 37 3.5 Haftung für unter verpachteten Domains veröffentlichte Informationen 39 3.6 Beweislast bei Störerhaftung 42 3.7 Haftung für das Handeln eines Dritten bei Gewährung des Zugangs zu einem Server 44 4. Strafrechtliche Haftung 47 M 11 S. 1 49 Kultur & Recht April 2010
  • 2. M Recht der neuen Medien M11 1. Allgemeine Einführung Jede Kulturinstitution, jeder Kulturveranstalter und auch fast jeder einzelne Künstler präsentierten sich mittlerweile im Internet - sei es auf einer eigenen Website, sei es in Plattformen, Communities oder Blogs. Da bei dem Betrieb von Blogs oder Informationsplattformen häufig nicht nur eigene Informationen zur Verfügung gestellt werden, sondern auch fremde präsentiert werden, hat der Gesetzgeber Spezialregelungen zur Haftungsprivilegierung von Anbietern von Telemedien erlassen, die fremde Information zur Verfügung stellen oder nur den Zugang zu Informationen ermöglichen. Diese Regelungen finden sich in den §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG). Die Regelungen beziehen sich sowohl auf die straf- rechtliche als auch auf die zivilrechtliche Haftung des Diensteanbieters und im Bereich der zivilrechtlichen Haftung sowohl auf die vertragliche als auch auf die außervertragliche (deliktische) Haftung. Unter die deliktische Haftung fällt zum Beispiel die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, für Wettbewerbsver- stöße, für Markenrechtsverstöße, für Urheberrechtsverletzungen, für Daten- schutzverstöße und für Namensrechtsverletzungen. Verantwortlichkeit für fehlerhafte und/oder rechtswidrige fü Informationen in Telemedien Strafrecht Zivilrecht vertragliche deliktische Haftung Haftung § 280 BGB Persönlich- Wettbe- Markenrecht Urheber- Datenschutz- Namensrecht keitsver- werbsrecht §§ 14, 15 recht recht § 12 BGB letzungen §§ 3, 5 UWG MarkG § 7 BDSG § 97 UrhG § 823 Absatz 1 und 2 BGB Abb. 1: Verantwortlichkeit für fehlerhafte und/oder rechtswidrige Informationen in Telemedien Für Kulturschaffende wie -institutionen stellt sich stets die Frage, ob sie über- haupt als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen sind. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG definiert den Diensteanbieter als „jede natürliche oder juristi- sche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den M Zugang zur Nutzung vermittelt“. Da nach § 1 Absatz 1 Satz 1 TMG die Entgelt- 11 lichkeit ausdrücklich kein Begriffsmerkmal eines Teledienstes ist, fallen unter die S. 2 Definition des Diensteanbieters auch rein private und nicht kommerzielle, ge- 49 Kultur & Recht April 2010
  • 3. M Recht der neuen Medien M11 meinnützige Dienste. Damit fallen jede Kulturinstitution, jeder Kulturveranstal- ter, jeder Künstler – egal ob eine gemeinnützige Tätigkeit oder eine wirtschaftli- che Betätigung ausgeführt wird – unter den Begriff des Diensteanbieters und damit in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. TMG. Die Regelungen zur Haf- tungsprivilegierung gemäß §§ 7 ff. TMG haben - bildlich gesprochen - eine Fil- terfunktion. Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem eine Haftung in Betracht kommen könnte, ist erst zu prüfen, ob der Sachverhalt durch den Filter der §§ 7 ff. TMG fällt, und dann ist zu prüfen, ob nach den speziellen Regelungen eine Haftung überhaupt in Betracht kommt. Abgestufte Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG Filter Spezielle Haftungsregeln • Strafrecht • Zivilrecht • Urheberrecht • Kennzeichenrecht • Wettbewerbsrecht • Datenschutzrecht Abb. 2: Abgestufte Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG §§ 7 ff. TMG sehen eine sogenannte abgestufte Verantwortlichkeit vor. Derjenige Diensteanbieter, der eigene Informationen zur Verfügung stellt, haftet voll nach den allgemeinen Gesetzen. Dieser Informationsanbieter wird nicht privilegiert. Gemäß § 8 TMG haftet der Dienstanbieter, der nur fremde Informationen in Kommunikationsnetzen übermittelt und den Zugang zu diesen Netzen vermittelt und bei technischer Erforderlichkeit, vorübergehend zwischenspeichert, nicht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er die Übermittlung selbst veranlasst hat, den Adressaten persönlich ausgewählt hat oder die Information ausgewählt oder verändert hat. Auch derjenige, der aus Gründen der schnelleren Übermittlung zwischenspeichert (Caching), haftet gemäß § 9 TMG nicht. Wer hingegen fremde Informationen speichert und hosted (zur Verfügung stellt), haftet gemäß § 10 TMG nur, wenn er positive Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder In- formation oder Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechts- widrige Handlung oder Information offensichtlich wird, hat und trotz der Kennt- nis untätig bleibt. Er haftet auch, wenn er eine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Nutzer ausübt. M 11 S. 3 49 Kultur & Recht April 2010
  • 4. M Recht der neuen Medien M11 Abbildung 3 Umsetzung: E-Commerce- Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG Richtlinie Abgestufte Verantwortlichkeit 0% 100 % Durchleitung Caching Speicherung Eigene fremder Informationen § 8 TMG § 9 TMG Informationen • Übermittlung fremder umfangreicher Aus- Hosting § 7 Absatz 1 TMG Informationen in Kommuni- nahme-Katalog in § kationsnetzen 9 Absatz 1 § 10 TMG • Zugangsvermittlung zum Ziffer 1 bis 5 TMG Ausschluss der Verantwortlich- Kommunikationsnetz keit nach Privilegierung: allgemeinen • vorübergehende Zwischen- 1) • positive Kenntnis von Gesetzen speicherungen, wenn und rechtswidriger Handlung soweit technisch erforderlich oder Information oder Ausnahme: • Kenntnis von Tatsachen oder 1. Übermittlung veranlasst Umständen, aus denen 2. Adressat ausgewählt rechtswidrige Handlung oder 3. Informationen ausgewählt Information offensichtlich wird oder verändert + • Untätigbleiben nach Kenntnis 2) Aufsicht oder Weisungsbefugnis gegenüber Nutzer Abb. 3: Verantwortlichkeit nach §§ 7 ff. TMG: Verantwortungsstufen Ein Soziokulturelles Zentrum betreibt einen Blog. Dort tätigt ein Teil- nehmer herabwürdigende Äußerungen gegenüber einem Dritten in Form einer Schmähkritik. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt überhaupt durch den Filter der §§ 7 ff. TMG fällt. Wenn ja, ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen und dann eine Haftung zu bejahen oder zu verneinen. In diesem Falle würde das Soziokulturelle Zentrum erst haften, wenn es Kenntnis von den rechts- verletzenden Äußerungen erhalten hätte und untätig geblieben wäre. Solange diesbezüglich Unkenntnis bestand, weil es sich zum Beispiel nicht um einen moderierten Blog handelte und die Informationen nicht kontrollierbar sind, würde keine Haftung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang sind aber zwei wichtige allgemeine Grundsätze zu beachten: a) Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TMG haben Diensteanbieter keine proaktiven vorbeugenden Überwachungspflichten. Dies bedeutet, sie müssen, falls sie fremde Informationen zur Verfügung stellen oder den Zugang zu Ihnen ver- mitteln, nicht vorbeugend überwachen, ob in diesen Informationen Rechtsver- letzungen enthalten sein könnten. Die Rechtsprechung1 hat hier jedoch eine bedeutende Einschränkung ge- macht, die es zu beachten gilt. Sobald der Diensteanbieter erstmalig Kenntnis M von einer einzelnen Rechtsverletzung erhalten hat, muss er für die Zukunft 11 eine allgemeine Vorabkontrolle zum Auffinden gleichartiger rechtswidriger S. 4 49 Kultur & Recht April 2010