Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Brune, Schmitz-Scholemann: Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
1. D Arbeits- und Personalrecht
D5 Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
Dr. Ulrike Brune
Richterin am Arbeitsgericht und Autorin für juristische Themen, z. Zt. wissen-
schaftliche Mitarbeiterin beim Bundesarbeitsgericht; Lehrbeauftragte an der
Universität Erfurt
Christoph Schmitz-Scholemann
Richter am Bundesarbeitsgericht; Autor für literarisch-juristische Grenzfragen im
Rundfunk und in Fachzeitschriften
D
Inhalt Seite
5.1
S. 1
1. Grundsätze des Gerichtsverfahrens 3
2. Die verschiedenen Gerichtszweige 3
3. Die Gerichte für Arbeitssachen 4
3.1 Instanzenzug (Gerichtsaufbau) 4
3.2 Besetzung der Gerichte 4
3.3 Verfahrensarten 5
3.4 Urteilsverfahren erster Instanz 5
3.5 Obligatorische Güteverhandlung (§ 54 ArbGG) 6
3.6 Exkurs: Vergleiche in Kündigungsschutzprozessen (Abfindung) 6
3.7 Verhandlung vor der Kammer 8
3.8 Berufung und Revision im Urteilsverfahren 9
3.9 Beschlussverfahren 10
3.10 Zwangsvollstreckung 10
3.11 Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz) 12
4. Einzelfragen, Hinweise 14
4.1 Zur Terminologie 14
4.2 Soll man klagen? 14
4.3 Rechtsantragstelle 15
4.4 Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung 15
4.5 Soll man sich einen Rechtsanwalt nehmen? 16
4.6 Vollmacht 17
4.7 Fristen 17
4.8 Wie müssen Klageschrift und Schriftsätze aussehen? 18
4.9 Was ist ein Versäumnisurteil? 20
4.10 Besondere Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess 20
4.11 Was kostet ein Prozess? 21
5. Muster 23
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2. D Arbeits- und Personalrecht
D5 Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
Muster einer arbeitsgerichtlichen Klage 23
Muster eines Klageerwiderungsschriftsatzes 24
Muster eines Sitzungsprotokolles 24
Das beste Recht ist nichts wert, wenn man es nicht durchsetzen kann. Wem nach
dem Buchstaben des Gesetzes ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Zahlung
des vereinbarten Lohns oder Gehalts zusteht, der kann sich freuen. Was aber,
wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt? In alten Zeiten half man sich, indem
man einfach nahm, wovon man glaubte, es stehe einem zu, und zwar notfalls mit
Gewalt. Faustrecht spart Zeit und Formalitäten, aber dem friedlichen Zusam-
D menleben dient es nicht, wenn statt der Köpfe die Fäuste reden. Der folgende
5.1 Beitrag beschäftigt sich daher mit wichtigen Abläufen für eine gerichtliche Klä-
S. 2 rung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.
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3. D Arbeits- und Personalrecht
D5 Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
1. Grundsätze des Gerichtsverfahrens
Wenn der Staat, wie es heute der Fall ist, dem Einzelnen verbietet, sich „sein Recht zu
holen“, dann muss er für Ersatz sorgen. Diesen Ersatz sollen die vom Staat eingerich-
teten Organe der Justiz bieten, vor allem die Gerichte. Bei jedem Gericht wird der
Rechtssuchende zunächst einmal das tun müssen, wonach ihm am wenigsten zumute
ist: Warten. Die Justiz greift in den seltensten Fällen sofort zu, statt dessen leitet sie
ein gesetzlich reglementiertes Verfahren ein, in dem ein eherner Grundsatz gilt: Der
Richter muss die Beteiligten anhören, bevor zugegriffen wird. So steht es auch als
Grundrecht auf rechtliches Gehör in der Verfassung (Art. 103 GG).
Nahezu jedes Gerichtsverfahren besteht deshalb aus zwei Teilen:
- Im ersten Teil wird festgestellt, ob dem, der sich an das Gericht gewandt hat,
der behauptete Anspruch auch wirklich zusteht (Erkenntnisverfahren). D
- Im zweiten Teil wird der festgestellte Anspruch durchgesetzt (Vollstreckungs- 5.1
verfahren). Bei der Vollstreckung kann – in freilich sehr streng regulierter S. 3
Form – Gewalt angewandt werden, allerdings nur von staatlichen Stellen.
Deutschland ist von Verfassungs wegen ein Rechtsstaat; er verbietet den Bür-
gern die Ausübung von Gewalt, übernimmt aber – gewissermaßen als Ge-
genleistung – die Pflicht, Rechtsansprüche effektiv durchzusetzen. Das Ge-
waltmonopol des Staates ist gerechtfertigt durch den so genannten Justizge-
währungsanspruch des Bürgers (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Die verschiedenen Gerichtszweige
Wer sein Recht durchsetzen will, muss vor Gericht gehen. Das gilt, mit einigen
bedeutsamen Ausnahmen, auch für den Staat selbst. Aber vor welches Gericht?
In Deutschland gibt es laut der aktuellen Statistik des Bundesjustizministerium
von September 2003 knapp 21.000Richter. Das ist, bezogen auf die Einwohner-
zahl, die höchste Richterdichte auf der Welt.
Die Gerichte sind nach Rechtsgebieten unterteilt. Es gibt zwei große Rechtsgebiete,
- das öffentliche Recht einerseits und
- das Privatrecht (Zivilrecht, bürgerliches Recht) andererseits.
Um öffentliches Recht geht es immer dann, wenn staatliche Stellen miteinander
streiten (zum Beispiel der Bund gegen ein Land) oder wenn sich eine Privatper-
son und der Staat in seiner Rolle als Hoheitsträger (Hüter des Gemeinwohls)
gegenüberstehen, wie zum Beispiel im Strafrecht oder im Steuerrecht.
Für das Strafrecht sind die Strafabteilungen der ordentlichen Gerichte (Amtsgericht,
Landgericht), für das übrige öffentliche Recht ist eine Reihe von allgemeinen und
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4. D Arbeits- und Personalrecht
D5 Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
speziellen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgericht, Finanzgericht, Sozialgericht)
zuständig.
Um Privatrecht handelt es sich, wenn Privatleute gegeneinander um ihre Rechts-
ansprüche kämpfen, also zum Beispiel wenn es
- um Schadensersatz bei Verkehrsunfällen,
- um Kaufverträge,
- um Mietverträge oder eben auch
- um Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geht.
Für privatrechtliche Streitigkeiten sind die Zivilabteilungen der so genannten
ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht) zuständig, mit einer einzigen
Ausnahme: Für das Arbeitsrecht, das ein Teilgebiet des Privatrechts ist, besteht
D ein gesonderter Rechtsweg, nämlich der Rechtsweg zu den so genannten Gerich-
5.1 ten für Arbeitssachen (§§ 2–4 ArbGG [Arbeitsgerichtsgesetz]).
S. 4
3. Die Gerichte für Arbeitssachen
3.1 Instanzenzug (Gerichtsaufbau)
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut (§§ 14–45 ArbGG). Ein-
gangsinstanz für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann nach § 64 Abs. 2 ArbGG unter be-
stimmten Voraussetzungen Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Das Landesarbeitsgericht ist regelmäßig die letzte Instanz in Arbeitssachen.
Revision zum Bundesarbeitsgericht kann nur in besonderen Fällen eingelegt
werden (§§ 72 – 73 ArbGG).
3.2 Besetzung der Gerichte
Die Arbeitsgerichte aller Instanzen entscheiden durch Kollegien; bei den Arbeits- und
Landesarbeitsgerichten heißen sie Kammern (§§ 17, 35 ArbGG) und bestehen aus drei
Richtern, beim Bundesarbeitsgericht heißen die Kollegien Senate (§ 41 ArbGG) und
bestehen aus fünf Richtern. Jedes Arbeits- und Landesarbeitsgericht hat mehrere
Kammern, das Bundesarbeitsgericht besteht aus derzeit zehn Senaten. Den Vorsitz in
den Kammern führt jeweils ein Berufsrichter (Jurist), dem zwei ehrenamtliche Richter
(mit vollem Stimmrecht) an die Seite gestellt sind. Den Senaten des Bundesarbeitsge-
richtes gehören jeweils drei Berufsrichter (ein Vorsitzender und zwei Beisitzer,
§ 41 Abs. 2 ArbGG) sowie zwei ehrenamtliche Richter an.
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