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F Gewerblicher Rechtsschutz


F1 Titelschutzrecht




Der Titelschutz - Ein unterschätztes Recht
Voraussetzungen und Bedeutung des Schutzes von Werktiteln und
Bezeichnungen nach dem Markengesetz


Jan-Peter Ewert
Rechtsanwalt in Hamburg mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Kennzeichen-
recht (Marken, Werktitel, Geschäftsbezeichnungen) und Wettbewerbsrecht


Inhalt                                                              Seite


1.    Wahl des Werktitels                                               3
1.1   Gegenstand des Titelschutzes                                      3
1.2   Abgrenzung zu anderen Schutzrechten                               4
2.    Taugliche Schutzobjekte                                           5
2.1   Druckschriften                                                    5
2.2   Filmwerke                                                         6
2.3   Tonwerke                                                          6
2.4   Bühnenwerke                                                       6
2.5   Sonstige vergleichbare Werke                                      7    F
2.6   Sonderfall: Domain                                                7    1.1
3.    Voraussetzungen des Titelschutzes                                 7    S. 1
3.1   Kennzeichnungskraft                                               8
3.2   Benutzung                                                         9
3.3   Vorgezogener Schutz - Titelschutzanzeige                         10
4.    Grenzen des Titelschutzes                                        11
4.1   Zeitliche Grenze                                                 11
4.2   Räumliche Grenze                                                 11
5.    Inhaber des Titelschutzrechts                                    12
5.1   Ursprünglicher Inhaber                                           12
5.2   Übertragung                                                      12
6.    Ausschließlichkeitsrechte / Verletzungen                         13
6.1   „Benutzung“ eines Werktitels                                     13
6.2   Schutz vor Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG)             14
6.3   Schutz vor Ausbeutung/Beeinträchtigung (§ 15 Abs. 3 MarkenG)     17
7.    Rechtsfolgen einer Titelverletzung                               19
7.1   Unterlassungsanspruch                                            19
7.2   Beseitigung                                                      20
7.3   Auskunft                                                         20
7.4   Finanzielle Ausgleichsansprüche                                  21
8.    Kollision von Rechten                                            23
9.    Praktisches Vorgehen gegen eine Titelschutzverletzung            24




                                               33 Kultur & Recht Juni 2006
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F1 Titelschutzrecht




           Checkliste für die Wahl eines Werktitels, der einen
       möglichst hohen eigenen Schutz genießt, ohne Schutz-
       rechte Dritter zu verletzen                                                    25

       Bei der Wahl des Werktitels haben regelmäßig Marketingaspekte den Vorrang vor
       künstlerischen Überlegungen. Dass auch juristische Überlegungen in die Wahl des
       Werktitels mit einfließen, kommt kaum vor. Dabei hat die Wahl eines in juristischer
       Hinsicht kennzeichnungskräftigen Werktitels ganz entscheidenden Einfluss auf den
       Schutz, den dieser nach dem Markengesetz genießt. Diese juristische Schutzfähig-
       keit des Werktitels hat eine kaum zu überschätzende wirtschaftliche Bedeutung und
       ist ein zentraler Baustein für jedes gezielte Rechtemanagement.




F
1.1
S. 2




       33 Kultur & Recht Juni 2006
F Gewerblicher Rechtsschutz


F1 Titelschutzrecht




1.      Wahl des Werktitels
Für viele Künstler gehört die Findung von Titeln für Ihre Werke zu den größten
Herausforderungen im Rahmen ihres kreativen Schaffens. Unabhängig davon,
dass der Titel einem Werk seine Richtung mit vorzugeben vermag, ist er im Re-
gelfall das erste, was dem „Konsumenten“ vom Werk präsentiert wird. Genügend
Werke finden heute bereits allein aufgrund bestimmter Schlagworte im Titel ihre
Abnehmer, noch leichter kann ein schlecht gewählter Titel aber den angesproche-
nen Kunden davon abhalten, sich mit dem Werk näher zu befassen und ihm damit
im negativen Sinne die Kaufentscheidung abnehmen.

Bei der Wahl des Werktitels haben daher regelmäßig Marketingaspekte den Vorrang
vor künstlerischen Überlegungen. Dass auch juristische Überlegungen in die Wahl
des Werktitels mit einfließen, kommt kaum vor. Dabei hat die Wahl eines in juristi-
scher Hinsicht kennzeichnungskräftigen Werktitels ganz entscheidenden Einfluss
auf den Schutz, den dieser nach dem Markengesetz genießt. Diese juristische
Schutzfähigkeit des Werktitels hat eine kaum zu überschätzende wirtschaftliche
Bedeutung und ist ein zentraler Baustein für jedes gezielte Rechtemanagement.

Tipp: Gerade Werke, die nicht von Anfang an von einer großen Marketingma-
schinerie unterstützt wurden und die insofern nach ihrem Herauskommen auch
nicht durch die Eintragung von Marken geschützt wurden, werden sich nie zu            F
wertvollen Wirtschaftsgütern entwickeln können, wenn sie nicht durch die Wahl         1.1
fantasievoller und damit juristisch schutzfähiger Werktitel auch ohne Eintragung      S. 3
geschützt gewesen wären. Ein Beispiel hiefür ist z. B. „Harry Potter“, an älteren
(und noch unterscheidungskräftigeren) Beispielen wären „Pumuckl“ und
„Winnetou“ zu nennen.

Insofern ist die nachfolgende Darstellung auch als ein Plädoyer für die Wahl von
Werktiteln zu verstehen, die nicht nur griffig und eingängig sind, sondern auch
das Werk, das sie bezeichnen, mit ihrer Individualität zu schützen helfen.


1.1     Gegenstand des Titelschutzes

Der Titelschutz nimmt im Markenrecht eine Sonderstellung ein. Nach der gesetz-
lichen Definition in § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonde-
ren Bezeichnungen von

-    Druckschriften,
-    Filmwerken,
-    Tonwerken,
-    Bühnenwerken oder
-    sonstigen vergleichbaren Werken.




                                                      33 Kultur & Recht Juni 2006
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F1 Titelschutzrecht




       Diese Werktitel genießen bereits ohne Eintragung bei einem Register einen
       rechtlichen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG, dessen Entstehen und Umfang
       von mehreren Faktoren abhängt, die nachfolgend übersichtsartig dargestellt wer-
       den sollen:

          der Titel muss ein Werk aus einer der in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten
          Werkarten bezeichnen (Kap 2.)
          der Titel muss kennzeichnungskräftig sein, entweder aufgrund seiner Origina-
          lität oder seiner Bekanntheit (Kap 3.1)
          der Titel muss im Verkehr als Werkbezeichnung genutzt werden (Kap 3.2)


       1.2    Abgrenzung zu anderen Schutzrechten

       Neben dem Werktitelschutz werden im Markengesetz insbesondere das (namens-
       gebende) Markenrecht und der Schutz für Unternehmenskennzeichen geregelt.
       Unter diesen Schutzrechten steht der Werktitel der Marke, insbesondere der durch
       die Benutzung aufgrund Verkehrsgeltung erworbenen Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG)
       systematisch näher als dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG),
       denn anders als die Unternehmenskennzeichen markiert der Werktitel ein Pro-
       dukt.
F
1.1    Ein wesentlicher Unterschied zwischen Werktitel und Marke besteht aber darin,
S. 4   dass der Werktitel in erster Linie inhaltsbezogen ist und damit vor allem der
       Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk dient und nur in zweiter
       Linie ein Herkunftshinweis auf ein Unternehmen ist (BGH GRUR 2002, 1083,
       1084 – „1, 2, 3 im Sauseschritt“). Dies hat insbesondere zur Folge, dass der
       Schutz des Werktitels kaum auf andersartige Waren und Dienstleistungen aus-
       strahlt, sondern größtenteils auf die konkrete Werkform (z. B. Buch oder Theater-
       stück) beschränkt ist.

               Die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Werktiteln lassen sich
               am besten an einem Beispiel illustrieren: Wenn ein kommunales Kino
       unter dem Namen „Traumfabrik“ gegründet wird, kann es ggf. für diese Bezeich-
       nung einen Schutz als Unternehmenskennzeichen für Kinos in seiner Region
       genießen, nicht aber als Werktitel. Richtet das Kino unter dieser Bezeichnung
       eine umfangreiche Internetseite ein, die z. B. Rezensionen, Interviews etc. um-
       fasst und insofern als „Werk“ qualifiziert werden kann, kann es dafür Werktitel-
       schutz beanspruchen – weitestgehend beschränkt auf das konkrete Medium.
       Zusätzlich kann es z. B. einen Werktitelschutz für bestimmte Arten von Druck-
       schriften erwerben, wenn es eine Zeitschriftenreihe herausgibt, in der die kultu-
       rellen Aktivitäten im und um das Kino beschrieben werden.




       33 Kultur & Recht Juni 2006

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Ewert: Der Titelschutz – Ein unterschätztes Recht

  • 1. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Titelschutzrecht Der Titelschutz - Ein unterschätztes Recht Voraussetzungen und Bedeutung des Schutzes von Werktiteln und Bezeichnungen nach dem Markengesetz Jan-Peter Ewert Rechtsanwalt in Hamburg mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Kennzeichen- recht (Marken, Werktitel, Geschäftsbezeichnungen) und Wettbewerbsrecht Inhalt Seite 1. Wahl des Werktitels 3 1.1 Gegenstand des Titelschutzes 3 1.2 Abgrenzung zu anderen Schutzrechten 4 2. Taugliche Schutzobjekte 5 2.1 Druckschriften 5 2.2 Filmwerke 6 2.3 Tonwerke 6 2.4 Bühnenwerke 6 2.5 Sonstige vergleichbare Werke 7 F 2.6 Sonderfall: Domain 7 1.1 3. Voraussetzungen des Titelschutzes 7 S. 1 3.1 Kennzeichnungskraft 8 3.2 Benutzung 9 3.3 Vorgezogener Schutz - Titelschutzanzeige 10 4. Grenzen des Titelschutzes 11 4.1 Zeitliche Grenze 11 4.2 Räumliche Grenze 11 5. Inhaber des Titelschutzrechts 12 5.1 Ursprünglicher Inhaber 12 5.2 Übertragung 12 6. Ausschließlichkeitsrechte / Verletzungen 13 6.1 „Benutzung“ eines Werktitels 13 6.2 Schutz vor Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG) 14 6.3 Schutz vor Ausbeutung/Beeinträchtigung (§ 15 Abs. 3 MarkenG) 17 7. Rechtsfolgen einer Titelverletzung 19 7.1 Unterlassungsanspruch 19 7.2 Beseitigung 20 7.3 Auskunft 20 7.4 Finanzielle Ausgleichsansprüche 21 8. Kollision von Rechten 23 9. Praktisches Vorgehen gegen eine Titelschutzverletzung 24 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 2. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Titelschutzrecht Checkliste für die Wahl eines Werktitels, der einen möglichst hohen eigenen Schutz genießt, ohne Schutz- rechte Dritter zu verletzen 25 Bei der Wahl des Werktitels haben regelmäßig Marketingaspekte den Vorrang vor künstlerischen Überlegungen. Dass auch juristische Überlegungen in die Wahl des Werktitels mit einfließen, kommt kaum vor. Dabei hat die Wahl eines in juristischer Hinsicht kennzeichnungskräftigen Werktitels ganz entscheidenden Einfluss auf den Schutz, den dieser nach dem Markengesetz genießt. Diese juristische Schutzfähig- keit des Werktitels hat eine kaum zu überschätzende wirtschaftliche Bedeutung und ist ein zentraler Baustein für jedes gezielte Rechtemanagement. F 1.1 S. 2 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 3. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Titelschutzrecht 1. Wahl des Werktitels Für viele Künstler gehört die Findung von Titeln für Ihre Werke zu den größten Herausforderungen im Rahmen ihres kreativen Schaffens. Unabhängig davon, dass der Titel einem Werk seine Richtung mit vorzugeben vermag, ist er im Re- gelfall das erste, was dem „Konsumenten“ vom Werk präsentiert wird. Genügend Werke finden heute bereits allein aufgrund bestimmter Schlagworte im Titel ihre Abnehmer, noch leichter kann ein schlecht gewählter Titel aber den angesproche- nen Kunden davon abhalten, sich mit dem Werk näher zu befassen und ihm damit im negativen Sinne die Kaufentscheidung abnehmen. Bei der Wahl des Werktitels haben daher regelmäßig Marketingaspekte den Vorrang vor künstlerischen Überlegungen. Dass auch juristische Überlegungen in die Wahl des Werktitels mit einfließen, kommt kaum vor. Dabei hat die Wahl eines in juristi- scher Hinsicht kennzeichnungskräftigen Werktitels ganz entscheidenden Einfluss auf den Schutz, den dieser nach dem Markengesetz genießt. Diese juristische Schutzfähigkeit des Werktitels hat eine kaum zu überschätzende wirtschaftliche Bedeutung und ist ein zentraler Baustein für jedes gezielte Rechtemanagement. Tipp: Gerade Werke, die nicht von Anfang an von einer großen Marketingma- schinerie unterstützt wurden und die insofern nach ihrem Herauskommen auch nicht durch die Eintragung von Marken geschützt wurden, werden sich nie zu F wertvollen Wirtschaftsgütern entwickeln können, wenn sie nicht durch die Wahl 1.1 fantasievoller und damit juristisch schutzfähiger Werktitel auch ohne Eintragung S. 3 geschützt gewesen wären. Ein Beispiel hiefür ist z. B. „Harry Potter“, an älteren (und noch unterscheidungskräftigeren) Beispielen wären „Pumuckl“ und „Winnetou“ zu nennen. Insofern ist die nachfolgende Darstellung auch als ein Plädoyer für die Wahl von Werktiteln zu verstehen, die nicht nur griffig und eingängig sind, sondern auch das Werk, das sie bezeichnen, mit ihrer Individualität zu schützen helfen. 1.1 Gegenstand des Titelschutzes Der Titelschutz nimmt im Markenrecht eine Sonderstellung ein. Nach der gesetz- lichen Definition in § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonde- ren Bezeichnungen von - Druckschriften, - Filmwerken, - Tonwerken, - Bühnenwerken oder - sonstigen vergleichbaren Werken. 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 4. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Titelschutzrecht Diese Werktitel genießen bereits ohne Eintragung bei einem Register einen rechtlichen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG, dessen Entstehen und Umfang von mehreren Faktoren abhängt, die nachfolgend übersichtsartig dargestellt wer- den sollen: der Titel muss ein Werk aus einer der in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten Werkarten bezeichnen (Kap 2.) der Titel muss kennzeichnungskräftig sein, entweder aufgrund seiner Origina- lität oder seiner Bekanntheit (Kap 3.1) der Titel muss im Verkehr als Werkbezeichnung genutzt werden (Kap 3.2) 1.2 Abgrenzung zu anderen Schutzrechten Neben dem Werktitelschutz werden im Markengesetz insbesondere das (namens- gebende) Markenrecht und der Schutz für Unternehmenskennzeichen geregelt. Unter diesen Schutzrechten steht der Werktitel der Marke, insbesondere der durch die Benutzung aufgrund Verkehrsgeltung erworbenen Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) systematisch näher als dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG), denn anders als die Unternehmenskennzeichen markiert der Werktitel ein Pro- dukt. F 1.1 Ein wesentlicher Unterschied zwischen Werktitel und Marke besteht aber darin, S. 4 dass der Werktitel in erster Linie inhaltsbezogen ist und damit vor allem der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk dient und nur in zweiter Linie ein Herkunftshinweis auf ein Unternehmen ist (BGH GRUR 2002, 1083, 1084 – „1, 2, 3 im Sauseschritt“). Dies hat insbesondere zur Folge, dass der Schutz des Werktitels kaum auf andersartige Waren und Dienstleistungen aus- strahlt, sondern größtenteils auf die konkrete Werkform (z. B. Buch oder Theater- stück) beschränkt ist. Die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Werktiteln lassen sich am besten an einem Beispiel illustrieren: Wenn ein kommunales Kino unter dem Namen „Traumfabrik“ gegründet wird, kann es ggf. für diese Bezeich- nung einen Schutz als Unternehmenskennzeichen für Kinos in seiner Region genießen, nicht aber als Werktitel. Richtet das Kino unter dieser Bezeichnung eine umfangreiche Internetseite ein, die z. B. Rezensionen, Interviews etc. um- fasst und insofern als „Werk“ qualifiziert werden kann, kann es dafür Werktitel- schutz beanspruchen – weitestgehend beschränkt auf das konkrete Medium. Zusätzlich kann es z. B. einen Werktitelschutz für bestimmte Arten von Druck- schriften erwerben, wenn es eine Zeitschriftenreihe herausgibt, in der die kultu- rellen Aktivitäten im und um das Kino beschrieben werden. 33 Kultur & Recht Juni 2006