Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Gerber, Starke: Rechtliche Fragen der Filmmusik
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Rechtliche Fragen der Filmmusik
Bettina Gerber
Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber,
Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge-
schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Me-
dien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) B
1.7
Simon Starke
S. 1
Rechtsreferendar in Hamburg, Interessenschwerpunkte: Urheber- und Medien-
recht, freier Übersetzer
Inhalt Seite
1. Einleitung 3
2. Die Rechte an der Musik 4
2.1 Synchronization Right 4
2.2 Master-Use-Right 5
2.3 Vervielfältigungs-/Verbreitungsrecht 5
2.4 Vorführungsrecht/Theaterrecht 5
2.5 Senderecht 5
2.6 Videorecht/Video-Home-Use 5
2.7 Werberecht 6
2.8 Klammerauswertungsrecht 6
2.9 Synchronisationsrecht/Untertitelungsrecht 6
3. Rechteinhaber und -erwerb 6
3.1 Speziell komponierte Musikwerke 7
3.2 Vorbestehende Musikwerke 9
3.3 Erwerb der Nutzungsrechte 10
3.4 Pflichten nach Fertigstellung der Produktion 13
4. Vertragstypen im Einzelnen 18
4.1 Künstlerexklusivvertrag und Bandübernahmevertrag 18
4.2 Filmmusikvertrag 19
4.3 Master-Use-Vertrag 21
5. Änderungen nach der Urheberrechtsnovelle 2008 22
5.1 Widerrufsrecht 22
5.2 Zitatrecht 23
5.3 Elektronische Leseplätze 23
Checkliste Nutzungsrechte Filmmusik 10
46 Kultur & Recht Juli 2009
2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
B
1.7
S. 2
Die Verbindung von Musik und Film ist für das Kino eine Selbstverständlichkeit.
Der damit einhergehende juristische Aufwand kann intensiv sein, denn in der
Regel ist eine Vielzahl von Personen beteiligt, wodurch ebenso viele Nutzungs-
rechte berücksichtigt werden müssen. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick
über die verschiedenen Rechte an der Musik, klärt, von wem sie zu erwerben sind
und stellt abschließend die einschlägigen Vertragstypen vor, die Sie als Vertrags-
muster unter L 1 finden.
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Einleitung
Die rechtliche Lage im Bereich Filmmusik ist oft nur schwer zu überschauen, da
meist viele Personen daran beteiligt sind. Es kommt eher selten vor, dass der
Filmproduzent sich einem Komponisten als Vertragspartner gegenübersieht, der
die gesamte Filmmusik selbst geschrieben und aufgenommen hat, der nicht an
einen Verlag gebunden ist, der vorher noch keinen Tonträger veröffentlicht hat
und auch nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Sehr viel wahrschein- B
licher ist eine der vielen anderen Konstellationen, was gleichzeitig bedeutet, dass 1.7
es neben dem Komponisten Dritte gibt, die Rechte an der zu verwendenden Mu- S. 3
sik haben, wie z. B. Texter, ausübende Künstler, Verlage, Tonträgerhersteller und
Verwertungsgesellschaften.
Um sich Klarheit über die rechtlichen Verhältnisse zu verschaffen, sollte der Film-
produzent daher ein Filmmusikkonzept erstellen, d. h. ein den filmischen Erfor-
dernissen, insbesondere dem Drehbuch und den Vorstellungen des Regisseurs,
entsprechendes Konzept. Dies kann nach dem klassischen Verständnis der Film-
musik eine speziell für den Film situativ-atmosphärisch komponierte Illustrati-
onsmusik sein. Nach einem anderen, modernen Konzept kann auch ein Künstler
aus einem bestimmten Musikgenre die gesamte Filmmusik komponieren.
Um die schwierigen Fragen hinsichtlich der Auswahl des Musikkomponisten, des
Genres, der einzelnen Songs und insbesondere der Rechte zu klären, ist es für die
Filmproduktionsfirma oftmals ratsam, einen erfahrenen, am besten von Verlagen
und Plattenfirmen unabhängigen, Music Supervisor hinzuzuziehen. Der vom
Filmproduzenten beauftragte Filmmusikkomponist ist dagegen sein eigener Mu-
sic Supervisor. Er muss selbständig die passende Musik erkennen und komponie-
ren. Durch die Entscheidung des Produzenten für einen bestimmten Komponisten
trifft dieser folglich eine entscheidende Vorauswahl.
Ein solches Filmkonzept sollte auch die Verwendungsmöglichkeiten der Film-
musik festlegen. Die häufigste Einsatzebene für Filmmusik ist die der Filmhand-
lung nicht angehörige Ebene, die auch als extra-diegetische Ebene bezeichnet
wird. Sie wird oftmals als Illustrationsmusik oder Score bezeichnet und bei einem
mittleren Budget oft nicht speziell für den Film komponiert. Eine weitere Ver-
wendungsmöglichkeit der Filmmusik stellt der Soundtrack dar. Die deutlich
wachsende Anzahl von Filmmusiktonträgern macht deutlich, dass ein anspre-
chender Soundtrack nicht nur eine gute Werbung für den Film darstellt, sondern
auch ein finanzieller Erfolg sein kann. Da der Titelsong bzw. die wichtigsten
Songs des Soundtracks zumeist einen Rahmen um die Filmhandlung bilden und
an markanten Stellen im Film immer wieder auftauchen, sind sie für den kom-
merziellen Erfolg eines Films von entscheidender Bedeutung und werden deshalb
meist speziell für den Film komponiert.
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Auch ist es wichtig, sich über die Art der Filmproduktion Klarheit zu verschaf-
fen und sich der rechtlichen Unterschiede bewusst zu sein. Hier ist vor allem die
TV-Eigen- und Auftragsproduktionen von Sendern für eigene Sendezwecke her-
vorzuheben, die in Teilbereichen rechtlich anders zu behandeln ist. Weitere Arten
der Filmproduktion sind:
- Kinofilme
- Werbespots
B - multimediale Bild-Tonträger
1.7 - dramatisch-musikalische Werke
S. 4
Dramatisch-musikalische Werke sind solche, deren einzelne Teile unter einem
Leitgedanken stehen und die einen gemeinsamen Handlungsfaden zum Gegenstand
haben. Die Musik und die darstellende, festgelegte Form bilden also eine Einheit.
Auch gibt es Konstellationen, wo TV-Sender und eine Film-/TV-Produktionsfirma
zusammenarbeiten, ohne dass der Sender die Produktionsfirma dazu beauftragt
(sogenannte Ko-Produktionen).
2. Die Rechte an der Musik
Nachdem sich der Produzent zunächst einen grundsätzlichen Überblick über die
zu verwendende Musik verschafft hat, sollte er überprüfen, welche Rechte er sich
an diesen Musikstücken verschaffen muss, die er sowohl für die Erstellung und
Verbreitung der Filmproduktion als auch für die anderweitige Auswertung der
Filmmusik benötigt.
Einige der in Betracht kommenden Rechte werden im Folgenden mit kurzen
Erklärungen aufgeführt (für weitere Rechte, vgl. Beitrag L 6.1, S. 14 f.). Aller-
dings können die Nutzungsrechte, je nach Vertrag, aufgrund des Grundsatzes der
Vertragsfreiheit auch anders eingeteilt sein oder weniger bzw. mehr umfassen, als
in den hier dargestellten gängigen Erklärungen. Aus diesem Grund sind die Ver-
träge, die von dem Vertragspartner vorgelegt werden, immer ausführlich auf den
Umfang der Nutzungsrechte hin zu prüfen.
2.1 Synchronization Right
- bezeichnet das Recht, den Film erstmalig mit der Musik zu verbinden. Hierfür
ist es zunächst gleichgültig, ob es sich um speziell komponierte oder schon
bestehende Musikstücke handelt.
=> Nutzungsbereich: Filmherstellung
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