Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Güllemann, Schmidt, Erdmann: Rechtsfragen bei Event-Agenturen unter öffentlich-rechtlichen Aspekten anhand von praktischen Beispielen
1. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Rechtsfragen bei Eventagenturen
unter öffentlich-rechtlichen Aspekten
anhand von praktischen Beispielen
Eine Kurzdarstellung der neuen
Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
Prof. Dr. Dirk Güllemann
Dozent an der University of Applied Sciences in Osnabrück,
Autor des Werkes „Veranstaltungsmanagement und Recht – Vertrags- und
Haftungsfragen“
Marc Schmidt
Diplomkaufmann (FH) mit den Schwerpunkten Veranstaltungs-Management und
Finanzwirtschaft; Geschäftsführer der Beratungsagentur maxconsultants
Oliver Erdmann
Diplom-Ingenieur (FH) Architektur, zertifizierter Fachplaner und freier Sach-
verständiger Brandschutz, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzkoordinator, Brandschutzbeauftragter
Inhalt Seite
1. Einleitung und Problemstellung 2
2. Der Begriff „Event-Marketing“ 3
3. Öffentlich-rechtliche Aspekte bei Events 4
3.1 Behördliche Genehmigungen als Voraussetzung für Events 4
3.2 Rechtsvorschriften bei Events 5
3.3 Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) in der
Fassung vom Mai 2002 6
3.4 Brandschutzordnung in Gebäuden mit großer Personendichte 31
3.5 Feuerlöscher-Ausstattung 34
4. Entwicklung einer Checkliste für einzuholende
Genehmigungen 35
5. Schlussbetrachtung 39
K
Checkliste für die Genehmigung eines Events 36
2.2
S. 1
Professionell arbeitende Eventagenturen müssen im Vorfeld eines Events neben
einer Vielzahl von planerischen und organisatorischen Aspekten auch eine Fülle
von rechtlichen Vorschriften beachten. Eine davon ist die Muster-Versammlungs-
stättenverordnung in der Fassung vom Mai 2002, die im Mittelpunkt des Beitrags
steht. Welche Voraussetzungen ein Event aufgrund der Verordnung erfüllen muss,
wird anhand exemplarischer Fragen aus der Praxis genau erläutert und anhand
von Beispielen anschaulich dargestellt.
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2. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
1. Einleitung und Problemstellung
Die Rahmenbedingungen des modernen Marketings sind u.a. durch folgende
Faktoren gekennzeichnet: Wertewandel in der Gesellschaft mit deutlichem Trend
zur Freizeitorientierung und zu einem erlebnisorientierten Lebensstil. Ferner kann
inkonsistentes Verhalten der Konsumenten, kommerzielle Kommunikationsflut
mit z.T. großen Streuverlusten insbesondere bei Print- und TV-Werbung und
Promotionsmaßnahmen angeführt werden. Die Austauschbarkeit der Angebote,
die zunehmende Segmentierung der Märkte und die abnehmende Werbeeffekti-
vität und Werbeeffizienz gelten als weitere Rahmenbedingungen.1
Die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen und Problematiken bleiben
bisher allerdings weitgehend unberücksichtigt und unbeantwortet. Eine nähere
Betrachtung erscheint sinnvoll, da die Events zunehmend größer und komplexer
werden und im Rahmen der Internationalisierung eine Ausweitung der Marketing
Events prognostiziert wird.
Sicher ist, dass sich Eventagenturen bei der Durchführung von Events nicht in
einem „rechtsfreien Raum“ befinden. Sie haben vielmehr bei der Planung, Organi-
sation und der Durchführung von Events eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu
beachten. Welche Gesetze und rechtlichen Bestimmungen sind es nun, die im Vor-
feld und bei der Durchführung berücksichtigt und eingehalten werden müssen?
Wie kann ein verantwortlicher Eventmanager wissen, ob rechtliche Fragen und
Problemstellungen für ihn relevant sind und welche Fragen das im Einzelnen sind?
Ist beispielsweise eine Verbundbestuhlung nach Versammlungsstättenverordnung
nötig? Wie sieht es mit einem zweiten Notausgang hinter der Bühne aus? Wie
behandelt man das Rauchverbot in einer sonst als Museum genutzten Halle?
Solche sicherheitsrelevanten Fragen werden oft in ihrer Bedeutung unterschätzt.
Hinzu kommt, dass Eventagenturen tagtäglich mit einer Fülle von juristischen
Fragen und Problemen konfrontiert werden, die unter dem Gesichtspunkt der
Einmaligkeit, die ein Event mit sich bringen sollte, häufig zu Konflikten zwi-
schen dem organisatorischen, technischen Können und dem rechtlichen Dürfen
führen können.
K
In diesem Zusammenhang geht es um die Sensibilisierung der Mitarbeiter und
2.2
des Managements von Eventagenturen in Bezug auf rechtliche Voraussetzungen
S. 2 und Fragestellungen bei der Organisation und der Durchführung von Events auf
nationaler Ebene, sowie im Rahmen der Globalisierung zunehmend auch um
grenzüberschreitende Events auf internationaler Ebene.
Außerdem wird eine spezielle „Checkliste“ entwickelt und präsentiert, die die in
der Praxis am häufigsten auftretenden Rechtsfragen mit Behörden erfasst. Die
Checkliste versteht sich als ein Tool, das einen praktischen Beitrag zum Quali-
täts- und Risikomanagement von Eventagenturen leistet.
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3. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
2. Der Begriff „Event-Marketing“
Der Aufbau einer dauerhaften, emotional verankerten Kundenbindung wird in
vielen Märkten zunehmend zur zentralen Aufgabe. Dabei sind die Unternehmen
u. a. gezwungen, interaktive Kommunikationsprozesse mit den Konsumenten in
Gang zu setzen.
Marken müssen immer mehr in Form von erlebbaren Ereignissen inszeniert werden.
Nichts ist überzeugender als das eigene Erleben; die Lösung heißt „Event“. Events
vermitteln Spaß, unterstützen den sozialen Austausch und bilden kommunikative
Plattformen.2
Heutzutage ist es nicht mehr damit getan, neue Kunden zu akquirieren und die
Kommunikation auf den Kauf des Produktes oder einer Dienstleistung auszu-
richten. Vielmehr müssen Erlebniswelten und Markenaffinität erzeugt werden,
die den Kunden binden und ihn zu einem treuen Fan der Marke, des Unterneh-
mens und/oder des Produktes bzw. Dienstleistung werden lassen.
Eine gute Umschreibung des Event-Marketings stammt von Erber3, der ausführt:
„Event-Marketing“ wird zum integrierten Bestandteil der Kommunikationsstrate-
gie. Dabei umfasst „Integriertes Event-Marketing“ alle Bestandteile moderner
Kommunikation, die dazu beitragen, ein szenario-bezogenes Erlebnis aufzubauen
oder zu vermitteln. Hierbei geht es insbesondere um szenetypische Aktivitäten,
Sponsorship, Public Relations, Direkt Marketing und Special Events. Dabei kann
letztlich nur die Kombination untereinander sowie die logische Vernetzung mit
klassischer Werbung und Promotion zum positiven Ergebnis führen“.
Folgende Abbildung verdeutlicht die Position des „Integrierten Event-
Marketings“ zwischen klassischer Werbung und Promotion:4
Messen/Ausstellungen
Klassische Werbung
Sponsoring
Public Relations Integriertes K
Eventmarketing 2.2
Dialog-Marketing S. 3
Erlebnisstrategien
Promotion
Lifestyle Kooperationen
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4. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Im Kampf um folgenreiche Aufmerksamkeit sollen Events dem Publikum ein
mehrsinnliches Erleben von Unternehmen und Marken ermöglichen. Das ist der
Anspruch, der die Investition in Events als Instrument der Marketing-
Kommunikation rechtfertigt, und der, wenn er eingelöst wird, zu langfristigen,
vertrauensvollen und stabilen Beziehungen zwischen Mensch und Marke führt.5
Die Einbindung von Events in den Kommunikationsmix muss strategisch geplant
und auf den Gesamtauftritt eines Unternehmens abgestimmt sein. Aspekte für ein
stimmiges Bild sind Unternehmensidentität, Unternehmenskultur, Erscheinungs-
bild und Kommunikation, also die „Unternehmenspersönlichkeit“.6
3. Öffentlich-rechtliche Aspekte bei Events
3.1 Behördliche Genehmigungen als Voraussetzung für
Events
Professionell arbeitende Eventagenturen müssen im Vorfeld eines Events neben
einer Vielzahl von planerischen und organisatorischen Aspekten und Vorüberle-
gungen auch diverse gesetzliche Bestimmungen, Rechtsverordnungen und Richt-
linien beachten und diese erfüllen.
Um einen Event erfolgreich planen und durchführen zu können, ist es oft erfor-
derlich, verschiedene Anträge zu stellen und Genehmigungen einzuholen.
Hierzu muss den Eventagenturen und deren Eventmanagern bekannt sein, dass
ein Event durch seine Eigenarten mit besonderen Gefahren verbunden ist bzw.
Gebührentatbestände erfüllt, die anzeige- und genehmigungspflichtig sein kön-
nen. Es gilt zu beachten, dass es bei der Durchführung von Events auch gewisse
zivilrechtliche Pflichten mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gibt, die mit der
Wahrung von Verkehrssicherungspflichten einhergeht (sog. Vertrag mit Schutz-
wirkung zugunsten Dritter).7
Ihre Verletzung kann zu Schadensersatzpflichten führen. Unabhängig von diesen
zivilrechtlichen Fragen, prüfen die zuständigen Behörden vorab, ob bei der
K Durchführung von Events Gefahren für die Öffentlichkeit, wie z. B. die öffentli-
2.2 che Sicherheit, insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder
Sachgütern der Allgemeinheit, zu erwarten sind.8 Es geht somit um den Aspekt
S. 4
der „Gefahrenabwehr“.
Öffentliche Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde und ggf. bei der
Polizei aufgrund ihrer Außenwirkung anzumelden und zu genehmigen.
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