3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
keitsansprüche, den Rechtsinhaber und die Dauer der Schutzfrist in Kenntnis
gesetzt wird.
1.3 Der Copyright-Vermerk im US-Recht bis 1989
Der US-Copyright Act von 1909 traf detaillierte Vorgaben für die korrekte An-
bringung des Copyright-Vermerks. Wurde gegen diese formalen Anforderungen
verstoßen und der Copyright-Vermerk etwa auf der Rückseite statt Vorderseite B
eines Druckerzeugnisses angebracht, so wurde das Werk unwiderruflich gemein- 1.6
frei. Aufgrund der Unkenntnis der Urheber oder ihrer Verleger kam dies häufig S. 3
vor. Auch falsche Angaben des Erscheinungsjahres oder andere Fehler führten zu
einem Verlust des Urheberrechts.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Copyright Act von 1976 zum 1.1.1978 konnte
somit kein amerikanischer Werkschöpfer und kein ausländischer Urheber, der
sein Werk zuerst in den USA veröffentlichte, urheberrechtlichen Schutz erlangen,
wenn er den zu erfüllenden Formvorschriften nicht genau nachkam. Auch für im
Ausland verbreitete Werkexemplare galt das Vermerkserfordernis unverändert,
obwohl es für US-Autoren kaum möglich war, die ausländischen Verleger hin-
sichtlich der korrekten Anbringung des Copyright-Vermerks zu kontrollieren.
Wollte der Urheber Verletzungsklage einreichen, so war das Werk zudem beim
US Copyright-Office zu registrieren.
Auch die neue Gesetzgebung von 1976 sah den Copyright-Vermerk weiterhin
zwingend vor. Allerdings entschärfte der Gesetzgeber die Konsequenzen bei
einem Fehlen des Copyright-Vermerks, denn dieser Fehler konnte durch Regist-
rierung des Werkes binnen 5 Jahren ab Veröffentlichung des Werkes noch geheilt
werden. Dennoch hing der Bestand des Urheberrechts damit weiterhin ausschlag-
gebend von der Erfüllung eines Formerfordernisses ab, so dass es den USA nach
wie vor nicht möglich war, der wichtigsten internationalen Konvention auf dem
Gebiet des Urheberrechts, der Revidierten Berner Übereinkunft (nachfolgend
„RBÜ“) von 1886, revidiert unter anderem 1971 in Paris, beizutreten, denn diese
schrieb für alle Mitgliedstaaten zwingend vor, dass der Bestand des Urheber-
rechtsschutzes nicht von der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten abhängig
gemacht werden dürfe. Deutschland und die meisten anderen europäischen Staa-
ten zählten hingegen längst zu den Mitgliedern der RBÜ.
Die verstärkte Verwendung des Copyright-Vermerks während der letzten Jahr-
zehnte auch in Deutschland und im europäischen Ausland – wo der Urheber-
schutz unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten gewährt wird – resultiert
aus dem Bedürfnis der Urheber, ebenfalls in den Vereinigten Staaten Urheber-
schutz zu erlangen. Die starke Bedeutung der USA als Produzent und Verwerter
urheberrechtlich schutzfähiger Werke führte dazu, dass Schutzrechtsvermerke
auch in internationale Konventionen zum Schutze von Immaterialgütern als „Re-
aktion“ auf die amerikanische Rechtslage Eingang fanden.
12 Kultur & Recht Oktober 2001