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B1 Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B13 Urheberrecht




Insolvenz des Lizenzgebers –
Lösungsansätze aus der Praxis

Dr. Ralph Oliver Graef, LL.M. (NYU)
Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York) und Partner der Medienrechtskanzlei
Kanzlei Unverzagt von Have, Hamburg, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Urhe-      B
ber- und Verlagsrecht sowie Film- und Fernsehrecht, Lehrbeauftragter der Ham-   1.13
burg Media School                                                               S. 1


Inhalt                                                                 Seite


1.    Einführung                                                    2
2.    Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in Lizenzverträgen         4
3.    Lösungsansätze                                                6
3.1   Buy-out deals                                                 6
3.2   Sub-Lizenznehmer                                              7
3.3   Pfandrechtsbestellung                                         7
3.4   Sicherungsabtretung                                           8
3.5   Bestellung einer Bankbürgschaft                               9
3.6   Bei Filmlizenzen: Koproduktion                                9
3.7   Pflicht zum „Finanz-Reporting“                                9
3.8   Nutzungsrechtsübertragung auf EU-Auslands-Gesellschaften und
      Eröffnung von EU-Auslandskonten                              10
4.    Checkliste                                                   12




                                                34 Kultur & Recht August 2006
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       B13 Urheberrecht




       1.     Einführung
       Wie bereits unter B 1.9 (Gläubigerrechte in der Insolvenz) und B 3.4 Nr. 3 (Die
       Stellung des Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz) dargestellt wur-
       de, hat der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers nach ganz
       überwiegender Ansicht ein unabdingbares Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 1 Insol-
       venzordnung (InsO), d. h. er kann einen zum Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht
B      vollständig erfüllten Vertrag erfüllen oder auch nicht. Dies gilt auch dann, wenn
1.13   die Auswertung der Rechte bereits begonnen hat.
                                                        1

S. 2
       Mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Vorliegen eines
       Eröffnungsgrundes i.S.d. § 16 InsO (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsun-
       fähigkeit oder Überschuldung) eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfah-
       ren und ernennt einen Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzver-
       fahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und verlie-
       ren die noch offenen Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit.2 Wenn der Insolvenzver-
       walter die Erfüllung aus einem gegenseitig noch nicht erfüllten Vertrag verlangt,
       wird der ursprüngliche Vertrag „enthemmt“ und wieder voll durchsetzbar. Die
       Gegenleistung wird dann zur Masseschuld aufgewertet, d.h. der Vertragspartner
       muss sich nicht mit der Quote zufrieden geben.3 Wählt der Insolvenzverwalter
       jedoch Nichterfüllung, wird das Vertragsverhältnis umgestaltet und an Stelle der
       beiderseitigen Erfüllungsansprüche tritt der Anspruch auf Schadensersatz statt der
       Leistung gemäß § 103 Abs. 2 InsO. Dieser wird als einfache Insolvenzforderung
       lediglich mit der Quote bedient. Sind mehrere Gläubiger schadensersatzberechtigt
       beläuft sich dir Quote häufig auf lediglich 3 % - 5 % maximal 10 % im Verhältnis
       zu der für die Verteilung zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse.

               Neben Lizenznehmer L existieren noch zwei weitere gleichrangig und in
               gleicher Höhe zu befriedigende Insolvenzgläubiger. Aufgrund der nicht
       erfolgten Einräumung des Lizenzrechts hat L einen Schadensersatzanspruch in
       Höhe von € 9000. Der Insolvenzverwalter erzielt einen Betrag zur Insolvenzmas-
       se von 3000 €. Der Lizenznehmer L kann lediglich die auf ihn entfallende Quote
       von 1/3 aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse, also 1000 €, verlangen.

       Obwohl die Rechtsnatur von Lizenzverträgen seit jeher umstritten ist, wird ganz
       überwiegend davon ausgegangen, dass Lizenzverträge Nutzungsverträge eigener
                4
       Art sind. Den Gegenstand des Lizenzvertrags bildet die Einräumung von Nut-
       zungs- bzw. Verwertungsrechten eines geschützten Rechts auf eine bestimmte
       Zeit. Damit steht der Lizenzvertrag dem Pachtvertrag gemäß § 581 BGB nahe.
       Diese rechtliche Qualifizierung des Lizenzvertrages führte dazu, dass nach der
       alten Rechtslage in Deutschland Lizenzverträge nach den Vorschriften der Kon-
       kursordnung (KO) vom Konkursverwalter nicht einseitig beendet werden konn-
       ten. Die für Pachtverträge geltende Vorschrift des § 21 Abs. 1 KO, welche die
       Konkursfestigkeit von Pachtverträgen festschrieb, wurde auf Lizenzverträge




       34 Kultur & Recht August 2006
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B13 Urheberrecht




analog angewendet.5 Der Konkursverwalter konnte Lizenzverträge daher nicht
einseitig beenden.

Für Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.1999 beantragt worden sind, ist nicht
mehr die Konkursordnung maßgeblich, sondern die Insolvenzordnung. Nach der
neuen Rechtslage der Insolvenzordnung wird auf Lizenzverträge § 108 InsO, der
ein Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen vorsieht, nicht angewendet. Auch
eine analoge Anwendung scheidet aus, da nach herrschender Meinung trotz der          B
Nähe des Lizenzvertrages zum Pachtvertrag die Regelung des § 108 InsO ledig-         1.13
lich „unbewegliche Gegenstände“ umfasst.6 Daher ist § 103 InsO auf Lizenzver-
                                                                                     S. 3
träge uneingeschränkt anwendbar und räumt dem Insolvenzverwalter ein Wahl-
recht ein.

Dem Insolvenzverwalter ist es möglich, die Erfüllung eines Lizenzvertrages mit
dem Lizenznehmer abzulehnen, wenn er der Auffassung ist, dass durch den be-
reits abgeschlossenen Lizenzvertrag keine marktgerechten Konditionen erzielt
werden und er bessere Konditionen mit einer neuen Verwertung erzielen kann.
Bei der Prüfung, ob die Erfüllung eines § 103 InsO unterfallenden Vertrages für
die Masse vorteilhaft ist, hat der Insolvenzverwalter freie Hand.7 Im Falle der
Wahl der Nichterfüllung hat Lizenznehmer lediglich einen Schadensersatzan-
spruch, der sich nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts über den Scha-
densersatz statt Leistung gemäß §§ 281, 283 BGB iVm §§ 249 ff BGB richtet.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem finanziellen Interesse, das
der Lizenznehmer an der kommerziellen Verwertung der Lizenzrechte während
der vereinbarten Laufzeit hatte und umfasst auch entgangenen Gewinn.

Die Insolvenz des Lizenzgebers kann für den Lizenznehmer, für den das durch
die Lizenz eingeräumte Nutzungsrecht nicht selten eine wesentliche Geschäfts-
grundlage darstellt, ebenfalls schwere wirtschaftliche Folgen haben, sollte der
Insolvenzverwalter die weitere Vertragserfüllung verweigern.

Hier soll im folgenden auf die wichtigsten Lösungsansätze eingegangen werden,
die die Praxis entwickelt hat, um die Stellung des nicht insolventen Vertragspart-
ners zu schützen und zu verbessern.




                                                   34 Kultur & Recht August 2006
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       B13 Urheberrecht




       2.     Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in
              Lizenzverträgen
       Nach bisher ganz herrschender Ansicht kann das Wahlrecht des Insolvenzverwalters
       im Interesse der Gläubiger durch keinerlei vertragliche Vereinbarung ausgeschlos-
       sen werden.8 Dennoch finden sich in Lizenzverträgen häufig Kündigungsklauseln
       für den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners. Es ist anerkannt, dass der Einbau
B
       solcher Klauseln das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht beschneiden kann. So
1.13   besagt § 119 InsO ausdrücklich, dass Vereinbarungen, durch die im Voraus die
S. 4   Anwendung der §§ 103-118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden sollen,
       unwirksam sind. § 119 InsO verhindert damit, dass die Rechte des Insolvenzverwal-
       ters (Wahlrecht gemäß § 103, Kündigungsrechte gemäß §§ 109 Abs. 1 S. 1, 113 I,
       Rücktrittsrecht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1) ausgeschlossen oder eingeschränkt wer-
       den.9 Bei internationalen Verträgen wird zu Recht angenommen, dass entsprechen-
       de Vertragsklauseln, die zu einer Verdrängung des § 103 InsO führen, gegen den
       deutschen ordre-public-Grundsatz (Art. 6 EGBGB) verstoßen.10

       In Lizenzverträgen häufig verwendete Klauseln, wie die folgende, sind daher
       unwirksam:

       „Wird über das Vermögen des Lizenzgebers ein gerichtliches Vergleichs- oder
       Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so bleiben die auf den Lizenznehmer
       übertragenen Rechte davon unberührt. Wird über das Vermögen des Lizenzneh-
       mers ein derartiges Verfahren eröffnet, so hat der Lizenzgeber das Recht, diesen
       Vertrag durch fristlose Kündigung zu beenden, sofern der Lizenznehmer die bei
       der Verfahrenseröffnung fällige Lizenzvergütung nicht innerhalb von drei Mona-
       ten nach Fälligkeit und voriger Mahnung mit Kündigungsandrohung bezahlt.
       Ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers besteht nicht, sofern ein Dritter, an den
       Lizenznehmer die vertragsgegenständlichen Rechte abgetreten hat, die bei der
       Verfahrenseröffnung fällige Lizenzvergütung innerhalb von drei Monaten bezahlt.“

       Es bleibt auch dann beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO,
       wenn der Lizenzgeber die Auswertungsrechte auf den Verwerter bereits übertra-
       gen hatte und das zu ihrer Nutzung erforderliche Material im Zeitpunkt der Er-
       öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenzgebers dem Li-
       zenznehmer bereits überlassen worden ist.

       In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die jüngst ergangene höchst bedeutsame
       Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit einer Kündigungsklausel im Insolvenz-
       fall hingewiesen. Hier hatte der BGH entschieden, dass der Eintritt einer durch
       eine außerordentliche Kündigung aufschiebend bedingten Übertragung von Nut-
       zungsrechten im Insolvenzfalle nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus
       § 103 InsO unterliegt11. In diesem Fall war jedoch die Kündigungsmöglichkeit
       nicht nur speziell für den Insolvenzfall vorgesehen, sondern allgemein bei Vorlie-
       gen eines wichtigen Grundes. Die Parteien hatten die so auch im BGB vorgese-



       34 Kultur & Recht August 2006

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Graef: Insolvenz des Lizenzgebers – Lösungsansätze aus der Praxis

  • 1. B1 Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B13 Urheberrecht Insolvenz des Lizenzgebers – Lösungsansätze aus der Praxis Dr. Ralph Oliver Graef, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York) und Partner der Medienrechtskanzlei Kanzlei Unverzagt von Have, Hamburg, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Urhe- B ber- und Verlagsrecht sowie Film- und Fernsehrecht, Lehrbeauftragter der Ham- 1.13 burg Media School S. 1 Inhalt Seite 1. Einführung 2 2. Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in Lizenzverträgen 4 3. Lösungsansätze 6 3.1 Buy-out deals 6 3.2 Sub-Lizenznehmer 7 3.3 Pfandrechtsbestellung 7 3.4 Sicherungsabtretung 8 3.5 Bestellung einer Bankbürgschaft 9 3.6 Bei Filmlizenzen: Koproduktion 9 3.7 Pflicht zum „Finanz-Reporting“ 9 3.8 Nutzungsrechtsübertragung auf EU-Auslands-Gesellschaften und Eröffnung von EU-Auslandskonten 10 4. Checkliste 12 34 Kultur & Recht August 2006
  • 2. B1 Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B13 Urheberrecht 1. Einführung Wie bereits unter B 1.9 (Gläubigerrechte in der Insolvenz) und B 3.4 Nr. 3 (Die Stellung des Kulturschaffenden und -verwerter in der Insolvenz) dargestellt wur- de, hat der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers nach ganz überwiegender Ansicht ein unabdingbares Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 1 Insol- venzordnung (InsO), d. h. er kann einen zum Zeitpunkt des Insolvenzfalls nicht B vollständig erfüllten Vertrag erfüllen oder auch nicht. Dies gilt auch dann, wenn 1.13 die Auswertung der Rechte bereits begonnen hat. 1 S. 2 Mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Vorliegen eines Eröffnungsgrundes i.S.d. § 16 InsO (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung) eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfah- ren und ernennt einen Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und verlie- ren die noch offenen Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit.2 Wenn der Insolvenzver- walter die Erfüllung aus einem gegenseitig noch nicht erfüllten Vertrag verlangt, wird der ursprüngliche Vertrag „enthemmt“ und wieder voll durchsetzbar. Die Gegenleistung wird dann zur Masseschuld aufgewertet, d.h. der Vertragspartner muss sich nicht mit der Quote zufrieden geben.3 Wählt der Insolvenzverwalter jedoch Nichterfüllung, wird das Vertragsverhältnis umgestaltet und an Stelle der beiderseitigen Erfüllungsansprüche tritt der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 103 Abs. 2 InsO. Dieser wird als einfache Insolvenzforderung lediglich mit der Quote bedient. Sind mehrere Gläubiger schadensersatzberechtigt beläuft sich dir Quote häufig auf lediglich 3 % - 5 % maximal 10 % im Verhältnis zu der für die Verteilung zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse. Neben Lizenznehmer L existieren noch zwei weitere gleichrangig und in gleicher Höhe zu befriedigende Insolvenzgläubiger. Aufgrund der nicht erfolgten Einräumung des Lizenzrechts hat L einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 9000. Der Insolvenzverwalter erzielt einen Betrag zur Insolvenzmas- se von 3000 €. Der Lizenznehmer L kann lediglich die auf ihn entfallende Quote von 1/3 aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse, also 1000 €, verlangen. Obwohl die Rechtsnatur von Lizenzverträgen seit jeher umstritten ist, wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass Lizenzverträge Nutzungsverträge eigener 4 Art sind. Den Gegenstand des Lizenzvertrags bildet die Einräumung von Nut- zungs- bzw. Verwertungsrechten eines geschützten Rechts auf eine bestimmte Zeit. Damit steht der Lizenzvertrag dem Pachtvertrag gemäß § 581 BGB nahe. Diese rechtliche Qualifizierung des Lizenzvertrages führte dazu, dass nach der alten Rechtslage in Deutschland Lizenzverträge nach den Vorschriften der Kon- kursordnung (KO) vom Konkursverwalter nicht einseitig beendet werden konn- ten. Die für Pachtverträge geltende Vorschrift des § 21 Abs. 1 KO, welche die Konkursfestigkeit von Pachtverträgen festschrieb, wurde auf Lizenzverträge 34 Kultur & Recht August 2006
  • 3. B1 Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B13 Urheberrecht analog angewendet.5 Der Konkursverwalter konnte Lizenzverträge daher nicht einseitig beenden. Für Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.1999 beantragt worden sind, ist nicht mehr die Konkursordnung maßgeblich, sondern die Insolvenzordnung. Nach der neuen Rechtslage der Insolvenzordnung wird auf Lizenzverträge § 108 InsO, der ein Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen vorsieht, nicht angewendet. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da nach herrschender Meinung trotz der B Nähe des Lizenzvertrages zum Pachtvertrag die Regelung des § 108 InsO ledig- 1.13 lich „unbewegliche Gegenstände“ umfasst.6 Daher ist § 103 InsO auf Lizenzver- S. 3 träge uneingeschränkt anwendbar und räumt dem Insolvenzverwalter ein Wahl- recht ein. Dem Insolvenzverwalter ist es möglich, die Erfüllung eines Lizenzvertrages mit dem Lizenznehmer abzulehnen, wenn er der Auffassung ist, dass durch den be- reits abgeschlossenen Lizenzvertrag keine marktgerechten Konditionen erzielt werden und er bessere Konditionen mit einer neuen Verwertung erzielen kann. Bei der Prüfung, ob die Erfüllung eines § 103 InsO unterfallenden Vertrages für die Masse vorteilhaft ist, hat der Insolvenzverwalter freie Hand.7 Im Falle der Wahl der Nichterfüllung hat Lizenznehmer lediglich einen Schadensersatzan- spruch, der sich nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts über den Scha- densersatz statt Leistung gemäß §§ 281, 283 BGB iVm §§ 249 ff BGB richtet. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem finanziellen Interesse, das der Lizenznehmer an der kommerziellen Verwertung der Lizenzrechte während der vereinbarten Laufzeit hatte und umfasst auch entgangenen Gewinn. Die Insolvenz des Lizenzgebers kann für den Lizenznehmer, für den das durch die Lizenz eingeräumte Nutzungsrecht nicht selten eine wesentliche Geschäfts- grundlage darstellt, ebenfalls schwere wirtschaftliche Folgen haben, sollte der Insolvenzverwalter die weitere Vertragserfüllung verweigern. Hier soll im folgenden auf die wichtigsten Lösungsansätze eingegangen werden, die die Praxis entwickelt hat, um die Stellung des nicht insolventen Vertragspart- ners zu schützen und zu verbessern. 34 Kultur & Recht August 2006
  • 4. B1 Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B13 Urheberrecht 2. Wirksamkeit von Kündigungsklauseln in Lizenzverträgen Nach bisher ganz herrschender Ansicht kann das Wahlrecht des Insolvenzverwalters im Interesse der Gläubiger durch keinerlei vertragliche Vereinbarung ausgeschlos- sen werden.8 Dennoch finden sich in Lizenzverträgen häufig Kündigungsklauseln für den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners. Es ist anerkannt, dass der Einbau B solcher Klauseln das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht beschneiden kann. So 1.13 besagt § 119 InsO ausdrücklich, dass Vereinbarungen, durch die im Voraus die S. 4 Anwendung der §§ 103-118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden sollen, unwirksam sind. § 119 InsO verhindert damit, dass die Rechte des Insolvenzverwal- ters (Wahlrecht gemäß § 103, Kündigungsrechte gemäß §§ 109 Abs. 1 S. 1, 113 I, Rücktrittsrecht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1) ausgeschlossen oder eingeschränkt wer- den.9 Bei internationalen Verträgen wird zu Recht angenommen, dass entsprechen- de Vertragsklauseln, die zu einer Verdrängung des § 103 InsO führen, gegen den deutschen ordre-public-Grundsatz (Art. 6 EGBGB) verstoßen.10 In Lizenzverträgen häufig verwendete Klauseln, wie die folgende, sind daher unwirksam: „Wird über das Vermögen des Lizenzgebers ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so bleiben die auf den Lizenznehmer übertragenen Rechte davon unberührt. Wird über das Vermögen des Lizenzneh- mers ein derartiges Verfahren eröffnet, so hat der Lizenzgeber das Recht, diesen Vertrag durch fristlose Kündigung zu beenden, sofern der Lizenznehmer die bei der Verfahrenseröffnung fällige Lizenzvergütung nicht innerhalb von drei Mona- ten nach Fälligkeit und voriger Mahnung mit Kündigungsandrohung bezahlt. Ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers besteht nicht, sofern ein Dritter, an den Lizenznehmer die vertragsgegenständlichen Rechte abgetreten hat, die bei der Verfahrenseröffnung fällige Lizenzvergütung innerhalb von drei Monaten bezahlt.“ Es bleibt auch dann beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO, wenn der Lizenzgeber die Auswertungsrechte auf den Verwerter bereits übertra- gen hatte und das zu ihrer Nutzung erforderliche Material im Zeitpunkt der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenzgebers dem Li- zenznehmer bereits überlassen worden ist. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die jüngst ergangene höchst bedeutsame Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit einer Kündigungsklausel im Insolvenz- fall hingewiesen. Hier hatte der BGH entschieden, dass der Eintritt einer durch eine außerordentliche Kündigung aufschiebend bedingten Übertragung von Nut- zungsrechten im Insolvenzfalle nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO unterliegt11. In diesem Fall war jedoch die Kündigungsmöglichkeit nicht nur speziell für den Insolvenzfall vorgesehen, sondern allgemein bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes. Die Parteien hatten die so auch im BGB vorgese- 34 Kultur & Recht August 2006