SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  4
Télécharger pour lire hors ligne
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Die UK-Limited für Kulturschaffende
Alternative zur deutschen GmbH?


André Grasedieck
Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, Hamburg

Rainer Engelke
Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts-    C
prüfungsgesellschaft, Hamburg                                               2.8
                                                                            S. 1

Inhalt                                                             Seite


1.    Einführung                                                       3
1.1   Rechtsformwahl                                                   3
1.2   Rechtsprechung des EuGH                                          4
1.3   Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion                     4
2.    Anwendbare Rechtsordnung                                         4
2.1   Gesellschaftsrecht                                               4
2.2   Sonstiges Recht                                                  5
3.    Rechtsgrundlagen der Limited                                     5
4.    Gründung einer Limited                                           6
4.1   Der Ablauf in Kürze                                              6
4.2   Die Satzung der Limited                                          7
4.3   Registered Office                                                8
4.4   Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung                     9
5.    Organe der Limited                                              10
5.1   Die Direktoren                                                  10
5.2   Die Gesellschafterversammlung                                   13
5.3   Company Secretary                                               15
6.    Kapital                                                         15
6.1   Kapitalaufbringung                                              15
6.2   Kapitalerhaltung                                                17
7.    Haftung                                                         18
7.1   Gesellschafter                                                  19
7.2   Direktoren                                                      19
8.    Rechnungslegung, Publizität & Besteuerung                       20
8.1   Rechnungslegung nach UK-GAAP                                    20
8.2   Publizität                                                      21
8.3   Besteuerung                                                     21




                                         30 Kultur & Recht September 2005
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       9.    Gerichtsstand                                              22
       10.   Mitbestimmung                                              23
       11.   Fazit                                                      23
       12.   Checkliste                                                 24




             Ablauf einer Anteilsübertragung                            18

             Wesentliche Gesichtpunkte für die Gründung einer Limited   24

C
2.8
S. 2




       30 Kultur & Recht September 2005
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




1.     Einführung
Für Kulturschaffende und Künstler stellt sich stets die Frage nach der geeigneten
Rechtsform, in der man seiner kulturellen und künstlerischen und ggf. wirtschaft-
lichen Betätigung nachgehen kann. Zur Auswahl steht hier die Betätigung als
Einzelunternehmer, der Zusammenschluss mit Dritten in der Rechtsform einer
Personengesellschaft und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. der
GmbH.


1.1    Rechtsformwahl
                                                                                     C
Auswahlkriterien für die geeignete Rechtsform sind u. a. Haftungsfragen, aber        2.8
auch gesellschaftsrechtliche Aspekte wie z. B. Flexibilität bei der Gestaltung der   S. 3
Gesellschaftsverträge. Daneben sind aber auch steuerrechtliche Aspekte von
hoher Relevanz.

Für die Kapitalgesellschaft spricht ihre haftungsrechtliche Abschirmwirkung, die
dazu führt, dass die Gesellschafter im Grundsatz von einer persönlichen Haftung
befreit sind. Bei reinen Personengesellschaften oder einem einzelunternehmerisch
tätigen Kulturschaffenden besteht diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
dagegen nicht. Hier besteht die Gefahr, dass sich im Falle eines wirtschaftlichen
Misserfolges die Haftung unmittelbar auf das Vermögen des einzelnen Kultur-
schaffenden erstreckt.

Als beliebteste Kapitalgesellschaft für wirtschaftlich Tätige auch im kulturellen
Bereich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland die GmbH etab-
liert. Ausländische Rechtsformen kamen in der Vergangenheit nicht in Betracht,
da für deren Anerkennung im deutschen Rechts- und Wirtschaftleben stets neben
dem offiziellen in der Satzung angegebenen Sitz auch der tatsächliche Sitz der
Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) im Ausland liegen musste. Wirtschaftliche
Tätigkeit in Deutschland konnte man dann nur über eine Zweigniederlassung
ausüben. Im Falle des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft nur in
Deutschland hatte die deutsche Rechtsprechung unter Verweis auf die sog. „Sitz-
theorie“ einer solchen Kapitalgesellschaft die rechtliche Anerkennung verweigert,
da die Vorschriften für die Errichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht
erfüllt waren. Angesichts hoher rechtlicher und faktischer Hürden schieden damit
in der Vergangenheit ausländische Kapitalgesellschaften für Kulturschaffende
aus, wenn die haftungsrechtliche Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft be-
wusst genutzt werden sollte.




                                               30 Kultur & Recht September 2005
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       1.2    Rechtsprechung des EuGH

       Jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes1 (EuGH) hat nunmehr
       jedoch den Weg für ausländische Kapitalgesellschaften zur Nutzung in Deutsch-
       land geebnet. Der EuGH entschied, dass es mit der europäischen Niederlassungs-
       freiheit unvereinbar sei, eine im Ausland errichtete Kapitalgesellschaft, deren
       effektiver Verwaltungssitz in Deutschland liegt, nicht anzuerkennen. Als Folge
       dieser Rechtsprechung wurde bereits das nahe Ende der GmbH prognostiziert, da
       ausländische Kapitalgesellschaften wie die britische Limited oder die holländi-
       sche BV schneller und vor allem ohne Mindestkapitalausstattung errichtet werden
       und sich damit gegenüber der deutschen GmbH als vorteilhafter erweisen könn-
C      ten.
2.8
S. 4
       1.3    Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion

       Die derzeit anhaltende Diskussion um die Nutzung ausländischer Kapitalgesell-
       schaft anstelle einer deutschen GmbH konzentriert sich dabei insbesondere auf
       die Errichtung einer britischen Limited. Angesichts der relativ geringen Sprach-
       barriere und der räumlichen Nähe wird insbesondere diese Rechtsform derzeit
       von einer Vielzahl von gewerblichen Anbietern und Online-Gründungsagenturen2
       als Alternative zur GmbH angepriesen und deren angebliche Vorteile deutschen
       Unternehmern und damit auch wirtschaftlich tätigen Kulturschaffenden schmack-
       haft gemacht.

       Nachfolgender Beitrag nimmt diese Diskussion auf und will die Voraussetzungen
       für die Errichtung einer solchen in Deutschland tätigen UK-Limited darstellen
       und dabei Vor- bzw. Nachteile im Vergleich zur deutschen GmbH skizzieren.



       2.     Anwendbare Rechtsordnung
       Zunächst stellt sich die Frage, welches Recht auf die einzelnen rechtlichen Fragen
       im Zusammenhang mit einer Limited Anwendung findet.


       2.1    Gesellschaftsrecht

       Auf eine UK-Limited findet ausschließlich britisches Gesellschaftsrecht An-
       wendung, auch wenn diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland
       hat. Die deutsche Rechtsordnung kann dieser Kapitalgesellschaft damit z. B.
       nicht mehr die Rechtsfähigkeit absprechen, weil etwa die Gründungsvorschriften
       für deutsche Kapitalgesellschaften (nach GmbH-Gesetz) nicht eingehalten seien.




       30 Kultur & Recht September 2005

Contenu connexe

En vedette

Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013
Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013
Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013Nix Zal
 
Hs ansbach juni2013
Hs ansbach juni2013Hs ansbach juni2013
Hs ansbach juni2013Martin Reti
 
Sprachtagung linz 2012 download
Sprachtagung linz 2012 downloadSprachtagung linz 2012 download
Sprachtagung linz 2012 downloadauermichaela
 
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenKarin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenRaabe Verlag
 
The management science school
The management science schoolThe management science school
The management science schoolPaul Scharn
 
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Raabe Verlag
 
IKT Forum Ansbach-Martin_Reti
IKT Forum Ansbach-Martin_RetiIKT Forum Ansbach-Martin_Reti
IKT Forum Ansbach-Martin_RetiMartin Reti
 
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Raabe Verlag
 
Advent hinschauen auf die Errettung in Jesus
Advent hinschauen auf die Errettung in JesusAdvent hinschauen auf die Errettung in Jesus
Advent hinschauen auf die Errettung in JesusHans Rudolf Tremp
 

En vedette (10)

Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013
Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013
Borang pentaksiran pendidikan kesihatan thn 3 2013
 
Hs ansbach juni2013
Hs ansbach juni2013Hs ansbach juni2013
Hs ansbach juni2013
 
Sprachtagung linz 2012 download
Sprachtagung linz 2012 downloadSprachtagung linz 2012 download
Sprachtagung linz 2012 download
 
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmenKarin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
Karin Fuchs-Gamböck: Unternehmen in die Verantwortung nehmen
 
The management science school
The management science schoolThe management science school
The management science school
 
Jessen~1
Jessen~1Jessen~1
Jessen~1
 
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
 
IKT Forum Ansbach-Martin_Reti
IKT Forum Ansbach-Martin_RetiIKT Forum Ansbach-Martin_Reti
IKT Forum Ansbach-Martin_Reti
 
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
Goldmann: Urheberrechtliche Probleme im Internet – Teil 1
 
Advent hinschauen auf die Errettung in Jesus
Advent hinschauen auf die Errettung in JesusAdvent hinschauen auf die Errettung in Jesus
Advent hinschauen auf die Errettung in Jesus
 

Plus de Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 

Plus de Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 

Grasedieck, Engelke: Die UK-Limited für Kulturschaffende

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die UK-Limited für Kulturschaffende Alternative zur deutschen GmbH? André Grasedieck Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Hamburg Rainer Engelke Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts- C prüfungsgesellschaft, Hamburg 2.8 S. 1 Inhalt Seite 1. Einführung 3 1.1 Rechtsformwahl 3 1.2 Rechtsprechung des EuGH 4 1.3 Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion 4 2. Anwendbare Rechtsordnung 4 2.1 Gesellschaftsrecht 4 2.2 Sonstiges Recht 5 3. Rechtsgrundlagen der Limited 5 4. Gründung einer Limited 6 4.1 Der Ablauf in Kürze 6 4.2 Die Satzung der Limited 7 4.3 Registered Office 8 4.4 Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung 9 5. Organe der Limited 10 5.1 Die Direktoren 10 5.2 Die Gesellschafterversammlung 13 5.3 Company Secretary 15 6. Kapital 15 6.1 Kapitalaufbringung 15 6.2 Kapitalerhaltung 17 7. Haftung 18 7.1 Gesellschafter 19 7.2 Direktoren 19 8. Rechnungslegung, Publizität & Besteuerung 20 8.1 Rechnungslegung nach UK-GAAP 20 8.2 Publizität 21 8.3 Besteuerung 21 30 Kultur & Recht September 2005
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 9. Gerichtsstand 22 10. Mitbestimmung 23 11. Fazit 23 12. Checkliste 24 Ablauf einer Anteilsübertragung 18 Wesentliche Gesichtpunkte für die Gründung einer Limited 24 C 2.8 S. 2 30 Kultur & Recht September 2005
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einführung Für Kulturschaffende und Künstler stellt sich stets die Frage nach der geeigneten Rechtsform, in der man seiner kulturellen und künstlerischen und ggf. wirtschaft- lichen Betätigung nachgehen kann. Zur Auswahl steht hier die Betätigung als Einzelunternehmer, der Zusammenschluss mit Dritten in der Rechtsform einer Personengesellschaft und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. der GmbH. 1.1 Rechtsformwahl C Auswahlkriterien für die geeignete Rechtsform sind u. a. Haftungsfragen, aber 2.8 auch gesellschaftsrechtliche Aspekte wie z. B. Flexibilität bei der Gestaltung der S. 3 Gesellschaftsverträge. Daneben sind aber auch steuerrechtliche Aspekte von hoher Relevanz. Für die Kapitalgesellschaft spricht ihre haftungsrechtliche Abschirmwirkung, die dazu führt, dass die Gesellschafter im Grundsatz von einer persönlichen Haftung befreit sind. Bei reinen Personengesellschaften oder einem einzelunternehmerisch tätigen Kulturschaffenden besteht diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung dagegen nicht. Hier besteht die Gefahr, dass sich im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolges die Haftung unmittelbar auf das Vermögen des einzelnen Kultur- schaffenden erstreckt. Als beliebteste Kapitalgesellschaft für wirtschaftlich Tätige auch im kulturellen Bereich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland die GmbH etab- liert. Ausländische Rechtsformen kamen in der Vergangenheit nicht in Betracht, da für deren Anerkennung im deutschen Rechts- und Wirtschaftleben stets neben dem offiziellen in der Satzung angegebenen Sitz auch der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) im Ausland liegen musste. Wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland konnte man dann nur über eine Zweigniederlassung ausüben. Im Falle des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft nur in Deutschland hatte die deutsche Rechtsprechung unter Verweis auf die sog. „Sitz- theorie“ einer solchen Kapitalgesellschaft die rechtliche Anerkennung verweigert, da die Vorschriften für die Errichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht erfüllt waren. Angesichts hoher rechtlicher und faktischer Hürden schieden damit in der Vergangenheit ausländische Kapitalgesellschaften für Kulturschaffende aus, wenn die haftungsrechtliche Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft be- wusst genutzt werden sollte. 30 Kultur & Recht September 2005
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1.2 Rechtsprechung des EuGH Jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes1 (EuGH) hat nunmehr jedoch den Weg für ausländische Kapitalgesellschaften zur Nutzung in Deutsch- land geebnet. Der EuGH entschied, dass es mit der europäischen Niederlassungs- freiheit unvereinbar sei, eine im Ausland errichtete Kapitalgesellschaft, deren effektiver Verwaltungssitz in Deutschland liegt, nicht anzuerkennen. Als Folge dieser Rechtsprechung wurde bereits das nahe Ende der GmbH prognostiziert, da ausländische Kapitalgesellschaften wie die britische Limited oder die holländi- sche BV schneller und vor allem ohne Mindestkapitalausstattung errichtet werden und sich damit gegenüber der deutschen GmbH als vorteilhafter erweisen könn- C ten. 2.8 S. 4 1.3 Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion Die derzeit anhaltende Diskussion um die Nutzung ausländischer Kapitalgesell- schaft anstelle einer deutschen GmbH konzentriert sich dabei insbesondere auf die Errichtung einer britischen Limited. Angesichts der relativ geringen Sprach- barriere und der räumlichen Nähe wird insbesondere diese Rechtsform derzeit von einer Vielzahl von gewerblichen Anbietern und Online-Gründungsagenturen2 als Alternative zur GmbH angepriesen und deren angebliche Vorteile deutschen Unternehmern und damit auch wirtschaftlich tätigen Kulturschaffenden schmack- haft gemacht. Nachfolgender Beitrag nimmt diese Diskussion auf und will die Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen in Deutschland tätigen UK-Limited darstellen und dabei Vor- bzw. Nachteile im Vergleich zur deutschen GmbH skizzieren. 2. Anwendbare Rechtsordnung Zunächst stellt sich die Frage, welches Recht auf die einzelnen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Limited Anwendung findet. 2.1 Gesellschaftsrecht Auf eine UK-Limited findet ausschließlich britisches Gesellschaftsrecht An- wendung, auch wenn diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Die deutsche Rechtsordnung kann dieser Kapitalgesellschaft damit z. B. nicht mehr die Rechtsfähigkeit absprechen, weil etwa die Gründungsvorschriften für deutsche Kapitalgesellschaften (nach GmbH-Gesetz) nicht eingehalten seien. 30 Kultur & Recht September 2005