Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Grasedieck, Engelke: Die UK-Limited für Kulturschaffende
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Die UK-Limited für Kulturschaffende
Alternative zur deutschen GmbH?
André Grasedieck
Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, Hamburg
Rainer Engelke
Rechtsanwalt & Steuerberater, BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschafts- C
prüfungsgesellschaft, Hamburg 2.8
S. 1
Inhalt Seite
1. Einführung 3
1.1 Rechtsformwahl 3
1.2 Rechtsprechung des EuGH 4
1.3 Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion 4
2. Anwendbare Rechtsordnung 4
2.1 Gesellschaftsrecht 4
2.2 Sonstiges Recht 5
3. Rechtsgrundlagen der Limited 5
4. Gründung einer Limited 6
4.1 Der Ablauf in Kürze 6
4.2 Die Satzung der Limited 7
4.3 Registered Office 8
4.4 Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung 9
5. Organe der Limited 10
5.1 Die Direktoren 10
5.2 Die Gesellschafterversammlung 13
5.3 Company Secretary 15
6. Kapital 15
6.1 Kapitalaufbringung 15
6.2 Kapitalerhaltung 17
7. Haftung 18
7.1 Gesellschafter 19
7.2 Direktoren 19
8. Rechnungslegung, Publizität & Besteuerung 20
8.1 Rechnungslegung nach UK-GAAP 20
8.2 Publizität 21
8.3 Besteuerung 21
30 Kultur & Recht September 2005
2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
9. Gerichtsstand 22
10. Mitbestimmung 23
11. Fazit 23
12. Checkliste 24
Ablauf einer Anteilsübertragung 18
Wesentliche Gesichtpunkte für die Gründung einer Limited 24
C
2.8
S. 2
30 Kultur & Recht September 2005
3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1. Einführung
Für Kulturschaffende und Künstler stellt sich stets die Frage nach der geeigneten
Rechtsform, in der man seiner kulturellen und künstlerischen und ggf. wirtschaft-
lichen Betätigung nachgehen kann. Zur Auswahl steht hier die Betätigung als
Einzelunternehmer, der Zusammenschluss mit Dritten in der Rechtsform einer
Personengesellschaft und die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. der
GmbH.
1.1 Rechtsformwahl
C
Auswahlkriterien für die geeignete Rechtsform sind u. a. Haftungsfragen, aber 2.8
auch gesellschaftsrechtliche Aspekte wie z. B. Flexibilität bei der Gestaltung der S. 3
Gesellschaftsverträge. Daneben sind aber auch steuerrechtliche Aspekte von
hoher Relevanz.
Für die Kapitalgesellschaft spricht ihre haftungsrechtliche Abschirmwirkung, die
dazu führt, dass die Gesellschafter im Grundsatz von einer persönlichen Haftung
befreit sind. Bei reinen Personengesellschaften oder einem einzelunternehmerisch
tätigen Kulturschaffenden besteht diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
dagegen nicht. Hier besteht die Gefahr, dass sich im Falle eines wirtschaftlichen
Misserfolges die Haftung unmittelbar auf das Vermögen des einzelnen Kultur-
schaffenden erstreckt.
Als beliebteste Kapitalgesellschaft für wirtschaftlich Tätige auch im kulturellen
Bereich hat sich in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland die GmbH etab-
liert. Ausländische Rechtsformen kamen in der Vergangenheit nicht in Betracht,
da für deren Anerkennung im deutschen Rechts- und Wirtschaftleben stets neben
dem offiziellen in der Satzung angegebenen Sitz auch der tatsächliche Sitz der
Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) im Ausland liegen musste. Wirtschaftliche
Tätigkeit in Deutschland konnte man dann nur über eine Zweigniederlassung
ausüben. Im Falle des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft nur in
Deutschland hatte die deutsche Rechtsprechung unter Verweis auf die sog. „Sitz-
theorie“ einer solchen Kapitalgesellschaft die rechtliche Anerkennung verweigert,
da die Vorschriften für die Errichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht
erfüllt waren. Angesichts hoher rechtlicher und faktischer Hürden schieden damit
in der Vergangenheit ausländische Kapitalgesellschaften für Kulturschaffende
aus, wenn die haftungsrechtliche Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft be-
wusst genutzt werden sollte.
30 Kultur & Recht September 2005
4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1.2 Rechtsprechung des EuGH
Jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes1 (EuGH) hat nunmehr
jedoch den Weg für ausländische Kapitalgesellschaften zur Nutzung in Deutsch-
land geebnet. Der EuGH entschied, dass es mit der europäischen Niederlassungs-
freiheit unvereinbar sei, eine im Ausland errichtete Kapitalgesellschaft, deren
effektiver Verwaltungssitz in Deutschland liegt, nicht anzuerkennen. Als Folge
dieser Rechtsprechung wurde bereits das nahe Ende der GmbH prognostiziert, da
ausländische Kapitalgesellschaften wie die britische Limited oder die holländi-
sche BV schneller und vor allem ohne Mindestkapitalausstattung errichtet werden
und sich damit gegenüber der deutschen GmbH als vorteilhafter erweisen könn-
C ten.
2.8
S. 4
1.3 Die UK-Limited im Mittelpunkt der Diskussion
Die derzeit anhaltende Diskussion um die Nutzung ausländischer Kapitalgesell-
schaft anstelle einer deutschen GmbH konzentriert sich dabei insbesondere auf
die Errichtung einer britischen Limited. Angesichts der relativ geringen Sprach-
barriere und der räumlichen Nähe wird insbesondere diese Rechtsform derzeit
von einer Vielzahl von gewerblichen Anbietern und Online-Gründungsagenturen2
als Alternative zur GmbH angepriesen und deren angebliche Vorteile deutschen
Unternehmern und damit auch wirtschaftlich tätigen Kulturschaffenden schmack-
haft gemacht.
Nachfolgender Beitrag nimmt diese Diskussion auf und will die Voraussetzungen
für die Errichtung einer solchen in Deutschland tätigen UK-Limited darstellen
und dabei Vor- bzw. Nachteile im Vergleich zur deutschen GmbH skizzieren.
2. Anwendbare Rechtsordnung
Zunächst stellt sich die Frage, welches Recht auf die einzelnen rechtlichen Fragen
im Zusammenhang mit einer Limited Anwendung findet.
2.1 Gesellschaftsrecht
Auf eine UK-Limited findet ausschließlich britisches Gesellschaftsrecht An-
wendung, auch wenn diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland
hat. Die deutsche Rechtsordnung kann dieser Kapitalgesellschaft damit z. B.
nicht mehr die Rechtsfähigkeit absprechen, weil etwa die Gründungsvorschriften
für deutsche Kapitalgesellschaften (nach GmbH-Gesetz) nicht eingehalten seien.
30 Kultur & Recht September 2005