Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Grischke: Alles versichert? Einführung in das Versicherungsrecht für Veranstalter
1. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
Alles versichert?
Einführung in das Versicherungsrecht für Veranstalter
Matthias Grischke
Rechtsanwalt und Experte für Haftpflicht- und Veranstaltungsrisiken bei dem
international tätigen Versicherungsmakler Sedgwick GmbH & Co.; Geschäftsfüh-
rer der Sedgwick Consulting GmbH
Inhalt Seite
1. Versicherungsschutz für Veranstalter oder für die
Veranstaltung 2
2. Elemente des Versicherungsschutzes 3
2.1 Vertragliche Gegebenheiten rund um die Veranstaltung 3
2.2 Risikoerfassung 5
2.3 Sach- und Vermögensschäden - Personenschäden 5
3. Einzelne Versicherungssparten 9
3.1 Haftpflichtversicherung - Schadenfalltheorien 9
3.2 Haftpflichtversicherung - Betriebshaftpflichtversicherung 12
H
1.1
S. 1
Kultur & Recht GW 1998
2. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
1. Versicherungsschutz für Veranstalter oder
für die Veranstaltung
Von der Kinovorführung im kommunalen Kino bis zu Großveranstaltungen von
Rock-Superstars wie den Rolling Stones, Pink Floyd und anderen, stehen Veran-
stalter häufig vor zahlreichen - nicht nur finanziellen - Risiken, die angepaßten
Versicherungsschutz notwendig machen.
Die Veranstalter sind zwar die Organisatoren, Mentoren, Kundgeber, Ideenver-
wirklicher oder lediglich finanziell interessierte Personen, die Veranstaltung
existiert jedoch nur deshalb, weil sie eine mehr oder weniger große Gruppe von
Personen anspricht - das Publikum. Auch darf nicht verkannt werden, daß das
Publikum selbst „die Veranstaltung“ sein kann, z. B. im Fasching, Karneval oder
bei der Love Parade.
Ebenso wie die einzelnen Veranstaltungen dem Inhalt nach sehr verschieden sein
können, so sind auch die möglichen Locations, d. h. Örtlichkeiten, sehr unter-
schiedlich. Clubs, Konzertsäle, Open-Air-Gelände, Kirmesplätze oder auch öf-
fentliche Straßen, Plätze und Theater sind gewohnte und bekannte Plätze, auf
oder in denen sich Veranstaltungen abspielen. Dies geschieht nach dem allgemei-
nen Verständnis natürlich und selbstverständlich, hängt aber von sehr unter-
schiedlichen vertraglichen und/oder ordnungs- und polizeirechtlichen Rechtsin-
stituten ab.
Da Veranstaltungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Struktur häufig an der
längst überholten Frage festgemacht werden, ob es sich um eine E = ernste
Veranstaltung oder eine U = unterhaltsame Veranstaltung handelt, hat die Versi-
cherungswirtschaft diese Unterscheidung häufig ohne weiteres Hinterfragen
H nachvollzogen. So bieten einzelne Versicherer zwar für klassische Konzerte
1.1 Versicherungsschutz an, gehen aber bei Rockveranstaltungen auf Distanz,
S. 2 obwohl es sich in beiden Fällen um denselben Veranstalter handelt. Folgt hier-
aus, daß ein bestimmter Interpret oder ein bestimmtes Publikum das Risiko
erhöht?
Auch die zeitliche Folge kann das Risiko erhöhen. Ein Musicaltheater mit
täglich gleichem Spielplan, fester Zweitbesetzung der Haupt- und Nebenrollen
sowie festen Technikern hinter und unter der Bühne, stellt sich anders dar als
ein Tourneetheater, welches mit Licht, Ton und Bühne reist und sich jeden Tag
neuen Herausforderungen stellt. Hierbei ist selbstverständlich auch die Größe
der Produktion ein für die zeitliche Risikoabschätzung mitentscheidender
Faktor.
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3. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
Das Publikum, welches die Veranstaltung besucht und hinterher mehr oder weni-
ger zufrieden nach Hause, ins Hotel oder in die benachbarte Kneipe geht, zahlt
über den Eintrittspreis die Absicherung der Risiken mit.
Wie es für den privaten Haushalt üblich ist, eine Haftpflicht- sowie Hausrat- oder
Feuerversicherung zu haben, so gilt dies auch für den Veranstalter, der seine
Haftungslagen versichert. Da der Veranstalter aber auch Risiken zu beurteilen
hat, die nicht aus seiner Risikosphäre stammen, wie das Risiko des Künstlers oder
des Publikums, kann davon ausgegangen werden, daß der Veranstalter nicht nur
sich und seine vertraglichen und deliktischen „Beziehungen“ versichert, sondern
auch das seiner Vertragspartner, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gemäß
§ 278 BGB bzw. 831 BGB.
Üblicherweise wird in Sachen Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) für Veran-
stalter von einer Veranstalterhaftpflichtversicherung gesprochen, aber es müßte
sachlogisch von einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung ausgegangen wer-
den, da es sich um Risiken handelt, die aus der Veranstaltung heraus auftreten. So
ist wiederum eine Veranstaltungsausfallversicherung nicht als Veranstalteraus-
fallversicherung strukturiert.
Die Risikoprüfung und Risikoabsicherung hat folglich für entweder eine oder eine
Vielzahl von Veranstaltungen zu erfolgen und kann von der Beurteilung her nicht
oder nicht stets am Veranstalter selbst festgemacht werden, sondern erfaßt die
Veranstaltung einschließlich Künstler, Publikum und zeitliche sowie örtliche
Gegebenheiten insgesamt.
2. Elemente des Versicherungsschutzes
H
1.1
2.1 Vertragliche Gegebenheiten rund um die Veranstaltung S. 3
Versicherungsschutz ist im wesentlichen abhängig von den vertraglichen Gege-
benheiten, die der Veranstalter rund um die Veranstaltung herum abschließt. Dies
bedingt, daß die Elemente des Versicherungsschutzes auf die vertraglichen
Beziehungen des Veranstalters rund um die Veranstaltung auszurichten sind.
So ist es denkbar, daß der Veranstalter die Veranstaltung so strukturiert, daß Ver-
sicherungsschutz nicht von ihm abzuschließen ist, da, die Risiken vertraglich auf
andere, z. B. den Hallenvermieter, verlagert sind. Die Realität stellt sich indes
vollständig anders dar. Regelmäßig werden alle Risiken zu Lasten des Veranstal-
ters bzw. zu Lasten der Veranstaltung dergestalt geregelt, daß Versicherungs-
schutz durch den Veranstalter abzuschließen ist.
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4. H Versicherungsrecht
H1 Versicherungsrecht der Veranstalter
Haftungsfreistellung von Hallenvermietern sind hier ebenfalls zu berücksichtigen,
wie vertragliche Ansprüche der Künstler gegenüber dem Veranstalter. Nicht zu
verkennen ist auch, daß z. B. Musikinstrumente oder elektronisches Equipment
ebenfalls vom Veranstalter zu versichern sein können. Hier bedarf es der genauen
Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen, um sicherzustellen, daß Doppelversi-
cherungen bzw. Nicht- oder Unterversicherungen nicht zu Problemen im Scha-
denfall führen.
Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die vertraglichen Gegebenheiten nicht
stets einheitlich, sondern von Fall zu Fall, insbesondere unter Bezugnahme von
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, und der Versicherungsschutz
entsprechend anzupassen ist. Die Art und Weise, wie Versicherungsschutz
vereinbart wird, ist Aufgabe des Versicherers, des Versicherungsagenten bzw.
des involvierten Versicherungsmaklers. Fraglich ist häufig, ob maßgeschnei-
derte Konzepte sachgerecht sind oder ob „der weite Mantel des Versicherungs-
schutzes“ über alles gestülpt wird und einen weitgehenden Versicherungsschutz
sicherstellt.
Die Praxis zeigt, daß ein durchlaufender Versicherungsschutz im Wege von Jah-
resverträgen mit einem angepaßten weiten Mantel häufig interessengerechter ist
als Einzelfallösungen, in denen jeweils im Einzelfall, abgestimmt auf die jeweili-
ge Veranstaltung, Versicherungsschutz vereinbart wird. Ferner zeigt die Praxis,
daß eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit einem Versicherer bzw. Versiche-
rungsagenten oder Versicherungsmakler eine Vertrauensbasis schafft, die dazu
führt, daß Veranstalter mit festen Grundprämien das Budget erstellen und in
Kenntnis gewisser Selbstbeteiligungen eine vernünftige Berechnung der finan-
ziellen Risiken machen können.
H Hierbei darf nicht verkannt werden, daß insbesondere, wenn ausländische
Künstler über eine längere Zeit verpflichtet werden, Krankenversicherung und
1.1
auch andere allgemeine Versicherungen eine erhebliche Rolle spielen, die gege-
S. 4 benenfalls vom Künstler selbst abzuschließen sind. Außerdem sind sich die Ver-
anstalter häufig nicht im klaren, welche finanzielle Belastungen auf sie zukom-
men, wenn ausländische Künstler unter Vertrag genommen werden und in
Deutschland auftreten. Diese Problematik wird in den folgenden Beiträgen zur
Künstlerversicherung näher ausgeführt werden.
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