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Kultur und Recht                                                                             C 2.3

                                                                Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




Spenden, Sponsoring und Werbung
in Kunst und Kultur
Hinweise zur steuerlichen Behandlung


                                                                        Institut KMM Hamburg


Für steuerbegünstigte Kultureinrichtungen wären bereits heute viele Produktionen und Projekte
ohne ergänzende Hilfestellungen von Unternehmen und Privatpersonen kaum noch realisierbar.
Diese sollten daher die steuerlichen Rahmenbedingungen der Einbindung privater Förderer und
Kooperationspartner kennen. Die Ausführungen bieten sowohl Kulturschaffenden als auch Kultur-
förderern einen allgemeinen Überblick über steuerliche Anforderungen bei der Bereitstellung priva-
ter Mittel für gemeinnützige – und damit steuerbegünstigte – Kulturinstitutionen in privater und in
öffentlicher Trägerschaft. Sie verstehen sich als erste Hinweise, die keineswegs eine juristische
oder steuerrechtliche Beratung ersetzen.
Die Hinweise fassen wesentliche Aussagen der Veröffentlichung „Steuerliche Behandlung von
Spenden, Sponsoring und Werbung. Ein Leitfaden für Kunst und Kultur“ (KMM Verlag Hamburg)
zusammen, einer gemeinsamen Publikation des Instituts für Kultur- und Medienmanagement (Insti-
tut KMM) der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und des Kulturkreises der deutschen
Wirtschaft im BDI e. V. unter fachlicher Beratung von RAin Dr. Karen Möhlenkamp (Berlin) und
RA Helmut Rundshagen (Hamburg).

Gliederung                                                                                   Seite

1.     Unwissenheit schützt vor Strafe nicht                                                     2
2.     Spenden                                                                                   2
2.1    Steuerliche Behandlung                                                                    3
3.     Sponsoring                                                                                4
3.1    Steuerliche Behandlung                                                                    4
3.2    „Sponsoring-Erlass“                                                                       6
4.     Werbung                                                                                   9
5.     Gewinnpauschalierung                                                                     10
6.     Zur Umsatzsteuer                                                                         11
7.     Einige Beispiele zur steuerlichen Behandlung                                             14
8.     (K)ein Vergleich                                                                         22




                                                                                                 1
C 2.3                                                                         Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                            1.       Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
                            Kunst und Kultur sind hierzulande zunehmend auf private Unterstüt-
                            zung angewiesen. Diese wird ihnen gern und vielfältig gewährt – auch
                            wenn dies angesichts schier nicht enden wollender Wünsche nach
                            Unterstützung hin und wieder anders dargestellt wird. Doch mit dem
                            Recht, finanzielle und sachliche Mittel steuerbegünstigt einwerben zu
                            dürfen, unterliegen steuerbegünstigte Kultureinrichtungen zugleich
                            auch Pflichten. Diese Pflichten werden jedoch hier und da gern zu-
                            rückgestellt oder man ist sich derer gar nicht bewusst.

Auch für die Kultur         Auch wenn die soziale Gemeinschaft ein kulturelles Engagement zu
gelten Recht und Gesetz     würdigen weiß, so darf man nicht davon ausgehen, dass sich Kultur-
                            einrichtungen und Kulturförderer außerhalb des Rechtsraumes bewe-
                            gen dürfen. Auch für sie gelten entsprechende Verordnungen und Ge-
                            setze. Die steuerlichen Bedingungen sind in der Tat sehr komplex,
                            doch genügen zur generellen Einschätzung steuerrechtlicher Pflichten
                            vergleichsweise wenige Grundkenntnisse.

                            Kulturschaffende und Kulturförderer sind vor unangenehmen Zugrif-
                            fen beispielsweise der Finanzbehörden gleichermaßen nicht gefeit,
                            wenn sie diese aufgrund unsachgerechter Behandlung steuerlich rele-
                            vanter Vorgänge selbst hervorrufen. Diese Vorgänge stehen im Mittel-
                            punkt von Betriebsprüfungen, deren Wahrscheinlichkeit angesichts
                            klammer öffentlicher Haushalte steigt – und damit auch die Wahr-
                            scheinlicht von wenig nachgiebigen Betriebsprüfern. Ein Hinweis
                            darauf, dass das eigene Tun doch allein dem Guten, Wahren und
                            Schönen diene, dürfte zunehmend ins Leere gehen. Zu Recht. Denn
                            Kulturschaffende und Kulturförderer dürfen geltende Regeln ebenso
                            wenig umgehen wie Nicht-Kulturschaffende.

                            Die nachfolgenden Hinweise sollen wesentliche Zusammenhänge von
                            Mitteleinbindung und Steuerpflicht erläutern. Qualifizierte steuerliche
                            Fachberatungen für den Einzelfall können sie nicht ersetzen. Ange-
                            sichts einer in relevanten Teilen für den Laien schwer durchschauba-
                            ren Struktur empfiehlt es sich nachdrücklich, vor Inanspruchnahme
                            privater Zuwendungen Experten des Steuerrechts zu konsultieren.
                            Denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.



                            2.       Spenden
                            Eine Spende ist eine Zuwendung, die der Förderung steuerbegünstig-
                            ter Zwecke dient. Hierzu zählen unter anderem Zuwendungen an ge-
                            meinnützige und damit steuerbegünstigte Kultureinrichtungen. Die
                            Zuwendungen werden vom Spender freiwillig bzw. aufgrund einer
                            freiwillig eingegangenen Rechtspflicht gewährt.




2
Kultur und Recht                                                                           C 2.3

                                                               Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




 Hinweis

 Spenden für steuerbegünstigte Zwecke erfolgen ohne vertragliche
 Verpflichtungen.


Steuerbegünstigte Kultureinrichtungen, die Spenden erhalten, stellen
Spendenbescheinigungen aus, die strengen formalen Anforderungen
der Finanzverwaltung entsprechen müssen. Darauf haben Spender
Anspruch. Sie können dann im Rahmen der gesetzlichen Höchstsätze
einen Spendenabzug vornehmen. Spender haben jedoch keinen An-
spruch auf Gegenleistungen, z.B. Nennungen.


2.1 Steuerliche Behandlung

Abzugsfähige Spenden können nur in Form von Geld- und Sachleis-
tungen erbracht werden. Sie werden vom Empfänger steuerfrei ver-
einnahmt und müssen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wer-
den. Andernfalls haftet die steuerbegünstigte Einrichtung für den
Steuerausfall, der durch Ausstellen der Spendenbescheinigung beim
Spender eingetreten ist.

Beim Geber können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,                Auswirkungen
religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig               beim Geber
anerkannten gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich bis zur Höhe von
5 % des Einkommens oder 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.

 Hinweis

 Spenden sind zeitnah zu verbrauchen.


Die Abzugsfähigkeit erhöht sich für die am Einkommen orientierte
Alternative von 5 auf 10 % bei der Ausgabe zur Förderung mildtätiger,
wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter
kultureller Zwecke (vgl. § 10b EStG und § 9 KStG). Sachspenden sind
grundsätzlich zum Verkehrswert bzw. bei Betriebsvermögen zum Ent-
nahmewert anzusetzen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes kön-
nen im Einzelfall Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Eine Spende ist jedoch kein Entgelt für eine Leistung der steuerbe-                Spenden sind
günstigten Kultureinrichtung. Sie darf daher auch nicht in einem un-                kein Entgelt
mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leis-
tung stehen.




                                                                                                3
C 2.3                                                                         Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                              Hinweis

                              Spenden dürfen bei den Begünstigten nicht in einem wirtschaftlichen
                              Geschäftsbetrieb verwendet werden.


                            Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen können einer steuerbe-
                            günstigten Einrichtung nicht als Spende zugewendet werden. Aufwen-
                            dungen für derartige Leistungen sind als Spende nur dann abzugsfä-
                            hig, wenn die Kultureinrichtung die Leistung zunächst bezahlen muss
                            und später der Unternehmer als Spender auf die Zahlung verzichtet.
                            Zwischen einem Unternehmen und einer Kultureinrichtung darf nicht
                            schon von vorneherein vereinbart worden sein, dass das Unternehmen
                            auf sein Entgelt verzichtet. Vielmehr ist die Spende das Entgelt, auf
                            das das Unternehmen einen Anspruch hätte.



                            3.       Sponsoring
                            Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld und
                            geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Perso-
                            nen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, wissen-
                            schaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell-
                            schaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch
                            eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und/oder Öffent-
                            lichkeitsarbeit verfolgt werden.

                            Leistungen und Gegenleistungen der Sponsoring-Beteiligten beruhen
                            häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung, in der Art und Umfang
                            von Leistungen und Gegenleistungen geregelt werden. Im Unterschied
                            zur Spende handelt der Sponsor jedoch keineswegs selbstlos, sondern
                            ist zur Erwartung eines wirtschaftlichen Vorteils verpflichtet: Gemäß
                            Verfügung der Oberfinanzdirektionen muss die Bereitstellung der
                            Sponsoring-Mittel unternehmerischen Zielen dienen, um als Be-
                            triebsausgabe anerkannt zu werden.


                            3.1 Steuerliche Behandlung

                            Die steuerliche Bewertung einer Sponsoringleistung auf Seiten der
                            steuerbegünstigten Kultureinrichtung ist abhängig von der Art der
                            Gegenleistung, die die steuerbegünstigte Einrichtung erbringt (= Grad
                            der Mitwirkung an Werbemaßnahmen für den Sponsor bzw. Grad der
                            Hervorhebung des Sponsors). Entweder begründet sie eine Einnahme
                            im Bereich der Vermögensverwaltung (Sponsoring im Sinne des Steu-
                            errechts = ertragsteuerfrei zu vereinnahmen) oder einen wirtschaftli-
                            chen Geschäftsbetrieb (Mitwirkung des Empfängers an der Werbung
                            für den Sponsor = ertragsteuerpflichtige Einnahmen).




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Institut KMM Hamburg: Spenden, Sponsoring und Werbung in Kunst und Kultur. Hinweise zur steuerlichen Behandlung

  • 1. Kultur und Recht C 2.3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Spenden, Sponsoring und Werbung in Kunst und Kultur Hinweise zur steuerlichen Behandlung Institut KMM Hamburg Für steuerbegünstigte Kultureinrichtungen wären bereits heute viele Produktionen und Projekte ohne ergänzende Hilfestellungen von Unternehmen und Privatpersonen kaum noch realisierbar. Diese sollten daher die steuerlichen Rahmenbedingungen der Einbindung privater Förderer und Kooperationspartner kennen. Die Ausführungen bieten sowohl Kulturschaffenden als auch Kultur- förderern einen allgemeinen Überblick über steuerliche Anforderungen bei der Bereitstellung priva- ter Mittel für gemeinnützige – und damit steuerbegünstigte – Kulturinstitutionen in privater und in öffentlicher Trägerschaft. Sie verstehen sich als erste Hinweise, die keineswegs eine juristische oder steuerrechtliche Beratung ersetzen. Die Hinweise fassen wesentliche Aussagen der Veröffentlichung „Steuerliche Behandlung von Spenden, Sponsoring und Werbung. Ein Leitfaden für Kunst und Kultur“ (KMM Verlag Hamburg) zusammen, einer gemeinsamen Publikation des Instituts für Kultur- und Medienmanagement (Insti- tut KMM) der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und des Kulturkreises der deutschen Wirtschaft im BDI e. V. unter fachlicher Beratung von RAin Dr. Karen Möhlenkamp (Berlin) und RA Helmut Rundshagen (Hamburg). Gliederung Seite 1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht 2 2. Spenden 2 2.1 Steuerliche Behandlung 3 3. Sponsoring 4 3.1 Steuerliche Behandlung 4 3.2 „Sponsoring-Erlass“ 6 4. Werbung 9 5. Gewinnpauschalierung 10 6. Zur Umsatzsteuer 11 7. Einige Beispiele zur steuerlichen Behandlung 14 8. (K)ein Vergleich 22 1
  • 2. C 2.3 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Kunst und Kultur sind hierzulande zunehmend auf private Unterstüt- zung angewiesen. Diese wird ihnen gern und vielfältig gewährt – auch wenn dies angesichts schier nicht enden wollender Wünsche nach Unterstützung hin und wieder anders dargestellt wird. Doch mit dem Recht, finanzielle und sachliche Mittel steuerbegünstigt einwerben zu dürfen, unterliegen steuerbegünstigte Kultureinrichtungen zugleich auch Pflichten. Diese Pflichten werden jedoch hier und da gern zu- rückgestellt oder man ist sich derer gar nicht bewusst. Auch für die Kultur Auch wenn die soziale Gemeinschaft ein kulturelles Engagement zu gelten Recht und Gesetz würdigen weiß, so darf man nicht davon ausgehen, dass sich Kultur- einrichtungen und Kulturförderer außerhalb des Rechtsraumes bewe- gen dürfen. Auch für sie gelten entsprechende Verordnungen und Ge- setze. Die steuerlichen Bedingungen sind in der Tat sehr komplex, doch genügen zur generellen Einschätzung steuerrechtlicher Pflichten vergleichsweise wenige Grundkenntnisse. Kulturschaffende und Kulturförderer sind vor unangenehmen Zugrif- fen beispielsweise der Finanzbehörden gleichermaßen nicht gefeit, wenn sie diese aufgrund unsachgerechter Behandlung steuerlich rele- vanter Vorgänge selbst hervorrufen. Diese Vorgänge stehen im Mittel- punkt von Betriebsprüfungen, deren Wahrscheinlichkeit angesichts klammer öffentlicher Haushalte steigt – und damit auch die Wahr- scheinlicht von wenig nachgiebigen Betriebsprüfern. Ein Hinweis darauf, dass das eigene Tun doch allein dem Guten, Wahren und Schönen diene, dürfte zunehmend ins Leere gehen. Zu Recht. Denn Kulturschaffende und Kulturförderer dürfen geltende Regeln ebenso wenig umgehen wie Nicht-Kulturschaffende. Die nachfolgenden Hinweise sollen wesentliche Zusammenhänge von Mitteleinbindung und Steuerpflicht erläutern. Qualifizierte steuerliche Fachberatungen für den Einzelfall können sie nicht ersetzen. Ange- sichts einer in relevanten Teilen für den Laien schwer durchschauba- ren Struktur empfiehlt es sich nachdrücklich, vor Inanspruchnahme privater Zuwendungen Experten des Steuerrechts zu konsultieren. Denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. 2. Spenden Eine Spende ist eine Zuwendung, die der Förderung steuerbegünstig- ter Zwecke dient. Hierzu zählen unter anderem Zuwendungen an ge- meinnützige und damit steuerbegünstigte Kultureinrichtungen. Die Zuwendungen werden vom Spender freiwillig bzw. aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht gewährt. 2
  • 3. Kultur und Recht C 2.3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Hinweis Spenden für steuerbegünstigte Zwecke erfolgen ohne vertragliche Verpflichtungen. Steuerbegünstigte Kultureinrichtungen, die Spenden erhalten, stellen Spendenbescheinigungen aus, die strengen formalen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen müssen. Darauf haben Spender Anspruch. Sie können dann im Rahmen der gesetzlichen Höchstsätze einen Spendenabzug vornehmen. Spender haben jedoch keinen An- spruch auf Gegenleistungen, z.B. Nennungen. 2.1 Steuerliche Behandlung Abzugsfähige Spenden können nur in Form von Geld- und Sachleis- tungen erbracht werden. Sie werden vom Empfänger steuerfrei ver- einnahmt und müssen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wer- den. Andernfalls haftet die steuerbegünstigte Einrichtung für den Steuerausfall, der durch Ausstellen der Spendenbescheinigung beim Spender eingetreten ist. Beim Geber können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, Auswirkungen religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig beim Geber anerkannten gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich bis zur Höhe von 5 % des Einkommens oder 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Hinweis Spenden sind zeitnah zu verbrauchen. Die Abzugsfähigkeit erhöht sich für die am Einkommen orientierte Alternative von 5 auf 10 % bei der Ausgabe zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke (vgl. § 10b EStG und § 9 KStG). Sachspenden sind grundsätzlich zum Verkehrswert bzw. bei Betriebsvermögen zum Ent- nahmewert anzusetzen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes kön- nen im Einzelfall Sachverständigengutachten erforderlich sein. Eine Spende ist jedoch kein Entgelt für eine Leistung der steuerbe- Spenden sind günstigten Kultureinrichtung. Sie darf daher auch nicht in einem un- kein Entgelt mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leis- tung stehen. 3
  • 4. C 2.3 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Hinweis Spenden dürfen bei den Begünstigten nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen können einer steuerbe- günstigten Einrichtung nicht als Spende zugewendet werden. Aufwen- dungen für derartige Leistungen sind als Spende nur dann abzugsfä- hig, wenn die Kultureinrichtung die Leistung zunächst bezahlen muss und später der Unternehmer als Spender auf die Zahlung verzichtet. Zwischen einem Unternehmen und einer Kultureinrichtung darf nicht schon von vorneherein vereinbart worden sein, dass das Unternehmen auf sein Entgelt verzichtet. Vielmehr ist die Spende das Entgelt, auf das das Unternehmen einen Anspruch hätte. 3. Sponsoring Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld und geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Perso- nen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, wissen- schaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell- schaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und/oder Öffent- lichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen und Gegenleistungen der Sponsoring-Beteiligten beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung, in der Art und Umfang von Leistungen und Gegenleistungen geregelt werden. Im Unterschied zur Spende handelt der Sponsor jedoch keineswegs selbstlos, sondern ist zur Erwartung eines wirtschaftlichen Vorteils verpflichtet: Gemäß Verfügung der Oberfinanzdirektionen muss die Bereitstellung der Sponsoring-Mittel unternehmerischen Zielen dienen, um als Be- triebsausgabe anerkannt zu werden. 3.1 Steuerliche Behandlung Die steuerliche Bewertung einer Sponsoringleistung auf Seiten der steuerbegünstigten Kultureinrichtung ist abhängig von der Art der Gegenleistung, die die steuerbegünstigte Einrichtung erbringt (= Grad der Mitwirkung an Werbemaßnahmen für den Sponsor bzw. Grad der Hervorhebung des Sponsors). Entweder begründet sie eine Einnahme im Bereich der Vermögensverwaltung (Sponsoring im Sinne des Steu- errechts = ertragsteuerfrei zu vereinnahmen) oder einen wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb (Mitwirkung des Empfängers an der Werbung für den Sponsor = ertragsteuerpflichtige Einnahmen). 4