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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Der Musikverlagsvertrag


Katrin Busch
Rechtsanwältin, Gründerin der Kanzlei BuschDuve Partner, Hamburg/Berlin mit
Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht, insbesondere Musikrecht,
E-Mail: kb@buschduve-legal.de


Inhalt                                                                    Seite


1.   Gegenstand des Musikverlagsvertrages                                     2
2.   Rechteübertragung und Vergütung                                          2
3.   Verlagspflichten und Laufzeit                                            5
4.   Mustervertrag mit Anmerkungen                                            5



     Musikverlagsvertrag                                                     6


Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla-
gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig-
keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten-
ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines
Verlages auf die Vertretung der Interessen der Komponisten und Texter, wie z. B.
die Anmeldung der Werke bei der GEMA, die Einreichung der Musikfolgen nach
Live-Auftritten bei der GEMA1, die Wahrnehmung der sog. Nebenrechte, wie
Synchronisation für Werbung und Film und das Inkasso.




                                                                                   L
                                                                                   1.5
                                                                                   S. 1




                                                59 Kultur & Recht Oktober 2012
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       1.     Gegenstand des Musikverlagsvertrages
       Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den
       Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses
       Vertrages ist die Übertragung von Nutzungsrechten des Urhebers an dem Werk
       auf den Verlag. Der Verlag verpflichtet sich im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu
       sich für den Schutz und die Verwertung der Werke einzusetzen.

       Während es früher überwiegend Urheber gab, die ihre Werke für ausübende
       Künstler geschrieben haben, also ausschließlich Komponist und/oder Textdichter
       waren, ist heutzutage wohl die überwiegende Zahl der Urheber auch ausübender
       Künstler ihrer eigenen Werke. In beiden Fällen ist es im optimalen Fall der Ver-
       lag, der an Tonträgerunternehmen, Produzenten oder Künstler herantritt, um mit
       diesen Verträge über die Auswertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber
       wird sich vom Abschluss eines Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass
       der Musikverlag bessere Verbindungen im Musikbereich als er selbst hat und
       daher die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich
       attraktiv ist. Daher regelt ein Musikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und
       der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen.

       Die Praxis zeigt zunehmend, dass die Tonträgerunternehmen aufgrund ihrer sich
       teilweise dramatisch verschlechternden wirtschaftlichen Situation dazu überge-
       hen, Musikverlage zu gründen, bzw. im Rahmen von Editionen eng mit Musik-
       verlagen zusammenarbeiten, um das wirtschaftliche Risiko bei alleiniger Auswer-
       tung der Tonaufnahmen durch die gleichzeitige verlegerische Auswertung der den
       Tonaufnahmen zugrunde liegenden Werke abzumildern. Das führt dazu, dass es
       von Nachteil sein kann, wenn der Urheber seine Rechte an dem Werk bereits
       einem Musikverlag eingeräumt hat, bevor er einen Auswertungsvertrag mit einem
       Plattenlabel abgeschlossen hat.


       2.     Rechteübertragung und Vergütung
       Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das
       grafische Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, No-
       tenausgaben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des Weiteren räumt der Urhe-
       ber dem Verlag das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhe-
       bers für die nach dem Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungs-
       pflichtigen Nutzungen des Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich
L
       etwa um Vergütungen für die Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunk-
1.5
       sendungen.
S. 2
       Exkurs zur jüngsten Rechtsprechung bezüglich der Beteiligung von Verlagen an
       Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen: Ein am 24. Mai 2012 er-
       gangenes Urteil des Landgerichts München2 sorgte jüngst für Aufsehen. Der


       59 Kultur & Recht Oktober 2012
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L1 Musik




Prozess betraf den Fall eines wissenschaftlichen Autors / Urhebers gegen die Ver-
wertungsgesellschaft VG Wort, die dem Verlag des Urhebers einen Anteil an dem
Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsrechten ausgeschüttet hatte. Das LG
München bestätigte den Antrag des klagenden Urhebers, mit der dieser festge-
stellt wissen wollte, dass die besagte Ausschüttung von Anteilen an den Erlösen
aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an den Verlag zu Unrecht erfolgt war, da
der klagende Urheber vor Abschluss des Vertrages mit dem beklagten Verlag alle
bestehenden und zukünftigen Rechte bereits im Rahmen des Berechtigungsver-
trages an die GEMA abgetreten hatte. Insoweit sei die Übertragung derselben
Rechte im Rahmen des Musikverlagsvertrages ins Leere gegangen und die Betei-
ligung des Verlages daher aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es ging hier
also nicht um Musik, sondern um einen wissenschaftlichen Text, gleichwohl war
sich die Musikbranche weitgehend einig, dass zumindest die Gefahr bestehen
könnte, dass diese Problematik auch auf das Verhältnis zwischen den Urhebern
von Musikwerken und der GEMA anwendbar sein könnte.

Die VG Wort hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung des
OLG München ist abzuwarten und möglicherweise für die gesamte Praxis der
Wahrnehmung von Nutzungsrechten sowohl auf Seiten der Verwertungsgesell-
schaften als auch auf Seiten der Verleger höchst brisant und praxisrelevant.

Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem
Verlag stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen
werden. Die einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein
GEMA-Mitglied mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grund-
sätzlich für den Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA
davon in Kenntnis, dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt
wird.

Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA-
Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei-
spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein
Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs-
handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Werkes
zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rundfunk-
sendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte wahr
und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Vergütun-
gen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus. Vor-
aussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tatsächlich
Mitglied der GEMA sind.                                                               L
                                                                                      1.5
Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme             S. 3
des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben.




                                                  59 Kultur & Recht Oktober 2012
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       Zunehmend relevant und damit wichtiger wird das Recht der öffentlichen Zu-
       gänglichmachung, d. h. das Recht der Nutzung von Werken im Internet z. B. im
       Wege des Downloads oder Streamings. Auch dies stellt eine urheberrechtliche
       Nutzungshandlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber
       des Werkes zu vergüten ist. Nach Jahren der illegalen Nutzung von Musikwerken
       im Internet wächst nun der entgeltliche und damit legale Streaming- und Down-
       load-Sektor jährlich. Zwar ist die CD mit 97 Millionen verkauften Alben immer
       noch stärkstes Medium, aber die Anzahl der Einzeltrack-Downloads stieg in 2011
       um 25 % auf 79 Millionen und die Alben-Downloads stiegen um 36 % auf 14,6
       Millionen3. Damit erfuhr in 2011 der Downloadmarkt die stärksten Zuwächse. So
       wurden 2011 15 % der Einnahmen aus Musikverkäufen über Download-Shops
       erwirtschaftet, 30 % mehr im Vergleich zum Vorjahr. Parallel dazu stieg die An-
       zahl der Streaming-Dienste stetig weiter (z. B. Spotify, Simfy, Deezer). Deezer ist
       der führende internationale Streamingdienst mit 15 Millionen Liedern, 20 Millio-
       nen Usern und 1,5 Millionen Abonnenten4.

       Der Urheber überträgt dem Verlag diese Rechte zur Einbringung in die GEMA
       und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch
       Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten.

       Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA
       nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechen-
       den Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber,
       wie der Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Betei-
       ligung des Verlages zwischen 20 und 40 % an den Ausschüttungen. Diese Betei-
       ligung stellt also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk
       zu verwerten. Je erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Wer-
       kes einsetzt, desto mehr erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA.

       Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist
       nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt
       eine gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es
       dem Verlag jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird,
       kann vereinbart werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der
       zu erwartenden GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In beson-
       deren Fällen werden dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag
       gezahlt, welches ein besonderes Honorar alleine für den Abschluss des Verlags-
       vertrages darstellt. Ein solches Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder
       rückzahlbar sein und unterstreicht den Wunsch des Verlages gerade diesen Urhe-
L      ber an sich zu binden.
1.5
S. 4




       59 Kultur & Recht Oktober 2012

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Katrin Busch: Der Musikverlagsvertrag

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Der Musikverlagsvertrag Katrin Busch Rechtsanwältin, Gründerin der Kanzlei BuschDuve Partner, Hamburg/Berlin mit Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht, insbesondere Musikrecht, E-Mail: kb@buschduve-legal.de Inhalt Seite 1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages 2 2. Rechteübertragung und Vergütung 2 3. Verlagspflichten und Laufzeit 5 4. Mustervertrag mit Anmerkungen 5 Musikverlagsvertrag 6 Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla- gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig- keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten- ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines Verlages auf die Vertretung der Interessen der Komponisten und Texter, wie z. B. die Anmeldung der Werke bei der GEMA, die Einreichung der Musikfolgen nach Live-Auftritten bei der GEMA1, die Wahrnehmung der sog. Nebenrechte, wie Synchronisation für Werbung und Film und das Inkasso. L 1.5 S. 1 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses Vertrages ist die Übertragung von Nutzungsrechten des Urhebers an dem Werk auf den Verlag. Der Verlag verpflichtet sich im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu sich für den Schutz und die Verwertung der Werke einzusetzen. Während es früher überwiegend Urheber gab, die ihre Werke für ausübende Künstler geschrieben haben, also ausschließlich Komponist und/oder Textdichter waren, ist heutzutage wohl die überwiegende Zahl der Urheber auch ausübender Künstler ihrer eigenen Werke. In beiden Fällen ist es im optimalen Fall der Ver- lag, der an Tonträgerunternehmen, Produzenten oder Künstler herantritt, um mit diesen Verträge über die Auswertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber wird sich vom Abschluss eines Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass der Musikverlag bessere Verbindungen im Musikbereich als er selbst hat und daher die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich attraktiv ist. Daher regelt ein Musikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen. Die Praxis zeigt zunehmend, dass die Tonträgerunternehmen aufgrund ihrer sich teilweise dramatisch verschlechternden wirtschaftlichen Situation dazu überge- hen, Musikverlage zu gründen, bzw. im Rahmen von Editionen eng mit Musik- verlagen zusammenarbeiten, um das wirtschaftliche Risiko bei alleiniger Auswer- tung der Tonaufnahmen durch die gleichzeitige verlegerische Auswertung der den Tonaufnahmen zugrunde liegenden Werke abzumildern. Das führt dazu, dass es von Nachteil sein kann, wenn der Urheber seine Rechte an dem Werk bereits einem Musikverlag eingeräumt hat, bevor er einen Auswertungsvertrag mit einem Plattenlabel abgeschlossen hat. 2. Rechteübertragung und Vergütung Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das grafische Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, No- tenausgaben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des Weiteren räumt der Urhe- ber dem Verlag das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhe- bers für die nach dem Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungs- pflichtigen Nutzungen des Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich L etwa um Vergütungen für die Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunk- 1.5 sendungen. S. 2 Exkurs zur jüngsten Rechtsprechung bezüglich der Beteiligung von Verlagen an Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen: Ein am 24. Mai 2012 er- gangenes Urteil des Landgerichts München2 sorgte jüngst für Aufsehen. Der 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Prozess betraf den Fall eines wissenschaftlichen Autors / Urhebers gegen die Ver- wertungsgesellschaft VG Wort, die dem Verlag des Urhebers einen Anteil an dem Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsrechten ausgeschüttet hatte. Das LG München bestätigte den Antrag des klagenden Urhebers, mit der dieser festge- stellt wissen wollte, dass die besagte Ausschüttung von Anteilen an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an den Verlag zu Unrecht erfolgt war, da der klagende Urheber vor Abschluss des Vertrages mit dem beklagten Verlag alle bestehenden und zukünftigen Rechte bereits im Rahmen des Berechtigungsver- trages an die GEMA abgetreten hatte. Insoweit sei die Übertragung derselben Rechte im Rahmen des Musikverlagsvertrages ins Leere gegangen und die Betei- ligung des Verlages daher aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es ging hier also nicht um Musik, sondern um einen wissenschaftlichen Text, gleichwohl war sich die Musikbranche weitgehend einig, dass zumindest die Gefahr bestehen könnte, dass diese Problematik auch auf das Verhältnis zwischen den Urhebern von Musikwerken und der GEMA anwendbar sein könnte. Die VG Wort hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung des OLG München ist abzuwarten und möglicherweise für die gesamte Praxis der Wahrnehmung von Nutzungsrechten sowohl auf Seiten der Verwertungsgesell- schaften als auch auf Seiten der Verleger höchst brisant und praxisrelevant. Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem Verlag stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen werden. Die einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein GEMA-Mitglied mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grund- sätzlich für den Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA davon in Kenntnis, dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt wird. Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA- Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei- spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs- handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Werkes zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rundfunk- sendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte wahr und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Vergütun- gen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus. Vor- aussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tatsächlich Mitglied der GEMA sind. L 1.5 Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme S. 3 des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben. 59 Kultur & Recht Oktober 2012
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Zunehmend relevant und damit wichtiger wird das Recht der öffentlichen Zu- gänglichmachung, d. h. das Recht der Nutzung von Werken im Internet z. B. im Wege des Downloads oder Streamings. Auch dies stellt eine urheberrechtliche Nutzungshandlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Werkes zu vergüten ist. Nach Jahren der illegalen Nutzung von Musikwerken im Internet wächst nun der entgeltliche und damit legale Streaming- und Down- load-Sektor jährlich. Zwar ist die CD mit 97 Millionen verkauften Alben immer noch stärkstes Medium, aber die Anzahl der Einzeltrack-Downloads stieg in 2011 um 25 % auf 79 Millionen und die Alben-Downloads stiegen um 36 % auf 14,6 Millionen3. Damit erfuhr in 2011 der Downloadmarkt die stärksten Zuwächse. So wurden 2011 15 % der Einnahmen aus Musikverkäufen über Download-Shops erwirtschaftet, 30 % mehr im Vergleich zum Vorjahr. Parallel dazu stieg die An- zahl der Streaming-Dienste stetig weiter (z. B. Spotify, Simfy, Deezer). Deezer ist der führende internationale Streamingdienst mit 15 Millionen Liedern, 20 Millio- nen Usern und 1,5 Millionen Abonnenten4. Der Urheber überträgt dem Verlag diese Rechte zur Einbringung in die GEMA und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten. Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechen- den Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber, wie der Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Betei- ligung des Verlages zwischen 20 und 40 % an den Ausschüttungen. Diese Betei- ligung stellt also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk zu verwerten. Je erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Wer- kes einsetzt, desto mehr erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA. Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt eine gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es dem Verlag jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird, kann vereinbart werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der zu erwartenden GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In beson- deren Fällen werden dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag gezahlt, welches ein besonderes Honorar alleine für den Abschluss des Verlags- vertrages darstellt. Ein solches Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder rückzahlbar sein und unterstreicht den Wunsch des Verlages gerade diesen Urhe- L ber an sich zu binden. 1.5 S. 4 59 Kultur & Recht Oktober 2012