Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Köster: Haftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Kultureinrichtungen
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Haftung von Leitungs- und Aufsichts-
organen in Kultureinrichtungen
Die Risiken der Verantwortlichen
Prof. Dr. Andreas Köster
Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien
an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg
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Inhalt Seite
2.11
S. 1
1. Allgemeines 3
2. Zur Rolle der Aufsichtsbehörden 4
3. Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände 5
3.1 Innenhaftung 5
3.2 Außenhaftung 8
4. Haftung der Kontrollorgane 11
5. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von
Haftungsansprüchen 14
6. Schlusswort 16
Checkliste für Mitglieder von Aufsichtsorganen 13
Verbotsaufgaben für Kontrollorganmitglieder 14
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen! 15
Risiken senken! 16
Kultureinrichtungen in Deutschland haben es mitunter nicht leicht. Sie unterlie-
gen vielfältigen Sparanstrengungen und sollen dabei in der Qualität ihrer Ergeb-
nisse nicht nachlassen. Nicht zuletzt deshalb erfreuen sich viele Einrichtungen
derzeit an den viel beachteten Reformen des Gemeinnützigkeits- wie auch des
Spendenrechts. Weit weniger Beachtung in der Praxis der Kultureinrichtungen
hat jedoch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) gefunden. Das Haftungsrisiko für Mitglieder von Vorständen, Ge-
schäftsführungen und Aufsichtsorganen ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits seit 1998 deutlich gestiegen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle in
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2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
welcher Rechtsform die Kultureinrichtungen betrieben werden. Der hauptberuf-
lich angestellte Vorstand einer gemeinnützigen GmbH haftet grundsätzlich eben-
so wie der ehrenamtliche Vorstand einer kleinen Stiftung oder eines kleinen Kul-
turvereins. Es ist daher für jedes Mitglied von Leitungs- und Aufsichtsorganen in
Kultureinrichtungen angezeigt, sich über die Haftungsrisiken zu informieren um
durch geeignete Maßnahmen die Risiken zu minimieren.
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3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
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1. Allgemeines
Auch für Kultureinrichtungen gilt, wer Einfluss hat, übernimmt Verantwortung.
Wer Verantwortung übernommen hat, haftet folglich für schuldhaftes Fehlverhal-
ten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kultureinrichtung in Form
einer Stiftung, einer gGmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer anderen
Rechtsform betrieben wird.
Es spielt darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Aufgabe ehrenamtlich (unent-
geltlich) oder als angestelltes Organmitglied gegen Bezahlung ausgeübt wird.
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Wer Einfluss hat, übernimmt auch Verantwortung. Wer Verantwortung übernom- 2.11
men hat, der haftet bei schuldhaftem Fehlverhalten.
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In der Praxis trifft man immer wieder auf die Einschätzung, dass wohl ein ehren-
amtliches Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen kulturellen Einrichtung bei der
Betrachtung der möglichen Haftungsrisiken kaum mit einem Vorstand oder Ge-
schäftsführer einer gewerbswirtschaftlich orientierten Unternehmung verglichen
werden kann. Hierbei handelt es sich um einen ebenso verbreiteten wie fatalen
Trugschluss, der den unvorbereiteten Vorstand oder Geschäftsführer schnell in
eine erhebliche, möglicherweise existenzielle finanzielle Schieflage bringen
kann.
Der Bundesfinanzhof hat für einen Verein bereits mit seinem Urteil vom
23.06.1998 entschieden, dass ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsit-
zender für die Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten des Vereins wie ein Ge-
schäftsführer einer GmbH haftet. Die Haftung eines Stiftungsvorstandes unter-
scheidet sich hiervon nicht grundsätzlich.
Auch der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand eines Vereins haftet
grundsätzlich wie der Geschäftsführer einer GmbH.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung finden auch im Non
Profit-Bereich Anwendung. Es ist daher zu erwarten, dass bei Verstößen gegen
die ordnungsgemäße Unternehmensführung auch mit aus der Wirtschaft bekann-
ten Haftungsmaßstäben die Verstöße geahndet werden.
Wie stellt sich die Situation für die Aufsichtsorgane – wie etwa Aufsichts-, Stif-
tungsrat, Kuratorium oder Beirat – dar? Hier sollte durch die Einführung des
Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
eine effizientere Corporate Governance durch die Aufsichtsorgane erfolgen.
An die Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch Mitglieder von Aufsichtsorga-
nen werden erhöhte Anforderungen gestellt.
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C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Auch hier gilt, dass die unentgeltliche und ehrenamtliche Übernahme des Kon-
trollamtes keinen wirksamen Schutz vor Haftungsansprüchen bildet. Auch das
Nicht-Wissen einzelner Sachverhalte allein schützt nicht.
Die Informationspflicht wird immer mehr zur Holschuld der Kontrolleure. Das
bestehendes Risikomanagementsystem muss kontinuierlich hinterfragt werden.
Fach- und Expertenwissen muss im Rahmen der Aufsichtspflichten genutzt wer-
den.
Das Nicht-Kennen einzelner Sachverhalte schützt nicht vor Strafe!
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S. 4 2. Zur Rolle der Aufsichtsbehörden
Kultureinrichtungen unterliegen regelmäßig einer Kontrolle durch die zuständi-
gen Aufsichtsbehörden. Dabei haben die Aufsichtsbehörden ein eigenes Haf-
tungsrisiko aus Amtspflichtverletzung gem. Art 34 GG (Grundgesetz) und
§ 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten.
Erfährt die zuständige Aufsichtsbehörde von einer möglichen Pflichtverletzung
eines Organs einer Kultureinrichtung, so hat sie unverzüglich die in ihren Mög-
lichkeiten liegenden Maßnahmen zu nutzen um diesen Mangel abzustellen. Stellt
die Behörde z. B. Satzungsverstöße durch die Organe fest, hat sie diese Verstöße
umgehend zu unterbinden, um nicht selbst gegen eigene Aufsichts- und Bera-
tungspflichten zu verstoßen.
Eigenes Haftungsrisiko der Aufsichtsbehörden zwingt diese zu restriktivem Vor-
gehen bei vermeintlichen Verstößen von Organen.
In einzelnen Landesstiftungsgesetzen der Bundesländer wurden die Kontrollrech-
te der Aufsichtsbehörden für den Bereich der Stiftungen verringert, was zu einer
größeren Verantwortung der Organe führt und damit einhergehend das Haftungs-
risiko weiter steigen lässt.
Es muss also damit gerechnet werden, dass die Aufsichtsbehörden schon zur
Vermeidung eigener Pflichtverletzungen bereits beim ersten Eindruck eines
Pflichtverstoßes durch das Organ einer Kultureinrichtung entsprechend restriktiv
vorgehen werden.
So können beispielsweise die Aufsichtsbehörden von Stiftungen die Ansprüche
der Stiftung gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe im Namen
und auf Kosten der Stiftung geltend machen!
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