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E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




Nicht jede gut gemeinte Aktivität einer
gemeinnützigen Einrichtung
bleibt steuerfrei!
Wofür muss der Verein oder die Stiftung doch Steuern zahlen?


Prof. Dr. Andreas Köster
Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien
an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg


Inhalt                                                                    Seite


1.    Wo liegt das Problem?                                                   2
2.    Die vier Sphären                                                        3
2.1   Ideelle Sphäre                                                          3    E
2.2   Vermögenssphäre                                                         3    3.2
2.3   Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb                                       4    S. 1
2.4   Zweckbetrieb                                                            7
3.    Schlusswort                                                             8


Verantwortliche in gemeinnützigen Einrichtungen wie z. B. Vereinen oder Stif-
tungen haben es in Deutschland mitunter nicht leicht. Das soziale Engagement in
den Einrichtungen ist häufig sehr groß und in sehr vielen Fällen wird dieses En-
gagement ehrenamtlich eingebracht. Die Mittel sind häufig genug knapp. Da trifft
es sich gut, wenn innerhalb des Vereins Ideen umgesetzt werden, um die knappen
Mittel weiter aufzubessern. Ein Flohmarkt hier, ein Faschingsfest dort und am
Ende wird noch ein Jahrbuch zum Jubiläum des Vereins herausgegeben. Wer
denkt dabei schon daran, dass er mit diesen Einnahmen möglicherweise eine
Körperschaftsteuerpflicht für den Verein auslöst?




                                                    42 Kultur & Recht Juni 2008
E Steuerrecht


       E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




       1.     Wo liegt das Problem?
       Eigentlich klingt der Sachverhalt doch ganz einfach. Den Verein gibt es schon
       relativ lange und er ist schon bei der Gründung als gemeinnützig anerkannt
       worden. Das Finanzamt hat sogar kürzlich erst einen entsprechenden Freistel-
       lungsbescheid ergehen lassen. Da kann an dieser Stelle doch eigentlich nichts
       mehr passieren – oder? Die Aktivitäten des Vereins scheinen doch insgesamt
       steuerfrei zu bleiben.

       Schauen wir uns den Verein unter diesem Gesichtspunkt einmal genauer an.

       Die Gemeinnützigkeit ist eine Steuervergünstigung, die nur für Körperschaften,
       also z. B. Vereine, nicht aber für natürliche Personen gilt. Sie befreit den Verein
       grundsätzlich vollständig von der Körperschaftsteuer. Wichtig bei der Erlangung
       der Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein nicht hauptsächlich auf eine wirtschaft-
       liche Betätigung ausgerichtet ist. Diese Bedingung wird meist auch schon aus
       allgemeinrechtlichen Gründen eingehalten. Neben dem in der Satzung beschrie-
E      benen Ideellen Bereich – indem die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke ver-
       wirklicht werden – kommt es jedoch praktisch zwangsläufig auch zu Aktivitäten,
3.2
       die strenggenommen nicht dem eigentlichen Satzungszweck zuzuordnen sind.
S. 2
       Merke
       Nur Körperschaften können gemeinnützig sein.

       Der Verein ist nur dann gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet
       ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos
       zu fördern. Schon die Führung eines Bankkontos oder eines Wertpapierdepots aus
       dem sich z. B. Zinserträge ergeben dürfte aber nicht mehr direkt dem Satzungs-
       zweck entnommen worden sein. So ein Konto dient eigentlich nur indirekt dem
       Verein, da er dadurch vorhandene Finanzmittel aufbewahren und später für die
       Satzungszwecke verwenden kann. Das sogenannte Nebenzweckprivileg erlaubt
       dem Verein aber zusätzlich noch weiter vom Satzungszweck entfernte Aktivitä-
       ten, wie z. B. die Restauration der Mitglieder im Vereinsheim oder ein Vereins-
       fest, solange diese Aktivitäten nicht insgesamt überwiegen.

       Merke
       Das Nebenzweckprivileg erlaubt dem Verein Aktivitäten außerhalb des eigentli-
       chen Satzungszweckes.




       42 Kultur & Recht Juni 2008
E Steuerrecht


E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




2.      Die vier Sphären
Es gibt also Aktivitäten die genau den Satzungszweck umsetzen sollen und es
gibt Aktivitäten, die nur indirekt dem Verein dienen. Das Gemeinnützigkeitsrecht
unterscheidet daher mit sehr weitreichenden Folgen bei einem Verein oder einer
Stiftung grundsätzlich die folgenden vier Sphären:
-    Ideelle Sphäre
-    Vermögenssphäre
-    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
-    Zweckbetrieb

Merke
Ein Verein hat bis zu vier Sphären.

Das Verständnis zur Unterscheidung dieser vier Sphären ist in der Praxis regel-
mäßig nicht hinreichend vorhanden und die Unkenntnis führt später im Rahmen
von Überprüfungen durch das Finanzamt zu den oft weitreichenden unangeneh-
men Folgen. Hat man jedoch erst einmal das Prinzip der Unterscheidung verstan-      E
den, gelingt es frühzeitig mögliche Risiken in geplanten Aktivitäten zu entdecken   3.2
und diese möglicherweise zu umgehen.                                                S. 3

2.1     Ideelle Sphäre

Innerhalb dieses Bereiches verwirklicht der Verein direkt seine satzungsmäßigen
Zwecke. Diesem Bereich sind z. B. die folgenden Zahlungen zuzuordnen:
-    Mitgliedbeiträge
-    Aufnahmegebühren
-    Spenden
-    Schenkungen
-    Erbschaften

Die Ausgaben in diesem Bereich dürfen ebenfalls ausschließlich für den Satzungs-
zweck erfolgen. Dieser Bereich ist daher grundsätzlich von allen Steuern befreit.

Merke
Die ideelle Sphäre ist vollständig steuerbefreit!


2.2     Vermögenssphäre

Grundsätzlich steuerfrei bleibt auch die Vermögensverwaltung des Vereins.
Hierzu gehört z. B. das Vereinsvermögen das bei einem Kreditinstitut in einem
Depot oder auf einem Konto geführt wird. Dieses können z. B. Aktien, Bar-
vermögen oder sonstige Wertpapiere sein. Die sich daraus ergebenden Erträge
sind folglich nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen, sie gehören zu den Ein-


                                                     42 Kultur & Recht Juni 2008
E Steuerrecht


       E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern




       nahmen aus Kapitalvermögen. Soweit das Vereinsvermögen z. B. aus einem
       Grundstück besteht und dieses vermietet wird, gehören die Mieteinnahmen
       ebenfalls in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die häufigsten Einnahmen
       in der Vermögenssphäre sind:
       -   Zinseinnahmen
       -   Dividenden
       -   Mieten
       -   Pachten

       Analog zu den bisherigen Überlegungen sind alle Aufwendungen im Zusammen-
       hang mit der Vermögensverwaltung, also z. B. die Bank- und Depotgebühren, die
       Aufwendungen für die Immobilie usw. in der Vermögensverwaltung von den
       Einnahmen in Abzug zu bringen. Gemäß § 58 der Abgabenordnung darf der
       Verein ein Drittel des in der Vermögensverwaltung entstehenden Überschusses
       einer Werterhaltungsrücklage zuführen und muß den Betrag somit nicht der zeit-
       nahen Mittelverwendung unterwerfen. Auch die Vermögensverwaltung bleibt
       grundsätzlich steuerfrei.
E
3.2    Merke
       Die Vermögensverwaltung bleibt steuerfrei!
S. 4

       2.3    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

       Sobald ein Verein nachhaltig eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt und sich nicht
       nur nachrangig wirtschaftlich betätigt entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbe-
       trieb im Sinne des § 55 der Abgabenordnung. Hier enden dann sämtliche steuerli-
       chen Vorteile, die dem Verein im Übrigen eingeräumt worden sind.

       Bei einem Verein, bei dem das Vereinsvermögen und die zu erwartenden Beiträge
       sowie Spenden nicht ausreichen um sämtliche satzungsgemäßen Aufgaben zu
       finanzieren muß es daher quasi Zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Ge-
       schäftsbetrieb kommen, wenn der Verein sich anderweitig betätigt um Einnahmen
       zu erzielen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb genießt keine steuerlichen Vor-
       teile mehr, da der Verein sich mit dieser Betätigung außerhalb des eigentlichen
       Satzungszweckes bewegt und nunmehr in eine Wettbewerbssituation mit den
       übrigen Wirtschaftsbeteiligten eintritt. Soweit ein Theater das hauseigene Thea-
       tercafe selbst bewirtschaftet und dort Speisen und Getränke zum Verzehr der
       Theaterbesucher anbieten würde, hätten es die umliegenden Restaurant- und
       Imbissbetriebe unangemessen schwerer ihre Waren zu vertreiben, wenn in dem
       Theatercafe ähnliche Waren angeboten würden und das Theater auch für diesen
       Bereich von der Steuer befreit wäre.

       Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt auch dann voll-
       ständig steuerpflichtig, wenn er nur deshalb erzielt werden konnte, weil sich
       Freunde und Förderer bereit erklärt haben unentgeltlich und ehrenamtlich das

       42 Kultur & Recht Juni 2008

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Köster: Nicht jede gut gemeinte Aktivität einer gemeinnützigen Einrichtung bleibt steuerfrei!

  • 1. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern Nicht jede gut gemeinte Aktivität einer gemeinnützigen Einrichtung bleibt steuerfrei! Wofür muss der Verein oder die Stiftung doch Steuern zahlen? Prof. Dr. Andreas Köster Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg Inhalt Seite 1. Wo liegt das Problem? 2 2. Die vier Sphären 3 2.1 Ideelle Sphäre 3 E 2.2 Vermögenssphäre 3 3.2 2.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 4 S. 1 2.4 Zweckbetrieb 7 3. Schlusswort 8 Verantwortliche in gemeinnützigen Einrichtungen wie z. B. Vereinen oder Stif- tungen haben es in Deutschland mitunter nicht leicht. Das soziale Engagement in den Einrichtungen ist häufig sehr groß und in sehr vielen Fällen wird dieses En- gagement ehrenamtlich eingebracht. Die Mittel sind häufig genug knapp. Da trifft es sich gut, wenn innerhalb des Vereins Ideen umgesetzt werden, um die knappen Mittel weiter aufzubessern. Ein Flohmarkt hier, ein Faschingsfest dort und am Ende wird noch ein Jahrbuch zum Jubiläum des Vereins herausgegeben. Wer denkt dabei schon daran, dass er mit diesen Einnahmen möglicherweise eine Körperschaftsteuerpflicht für den Verein auslöst? 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 2. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern 1. Wo liegt das Problem? Eigentlich klingt der Sachverhalt doch ganz einfach. Den Verein gibt es schon relativ lange und er ist schon bei der Gründung als gemeinnützig anerkannt worden. Das Finanzamt hat sogar kürzlich erst einen entsprechenden Freistel- lungsbescheid ergehen lassen. Da kann an dieser Stelle doch eigentlich nichts mehr passieren – oder? Die Aktivitäten des Vereins scheinen doch insgesamt steuerfrei zu bleiben. Schauen wir uns den Verein unter diesem Gesichtspunkt einmal genauer an. Die Gemeinnützigkeit ist eine Steuervergünstigung, die nur für Körperschaften, also z. B. Vereine, nicht aber für natürliche Personen gilt. Sie befreit den Verein grundsätzlich vollständig von der Körperschaftsteuer. Wichtig bei der Erlangung der Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein nicht hauptsächlich auf eine wirtschaft- liche Betätigung ausgerichtet ist. Diese Bedingung wird meist auch schon aus allgemeinrechtlichen Gründen eingehalten. Neben dem in der Satzung beschrie- E benen Ideellen Bereich – indem die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke ver- wirklicht werden – kommt es jedoch praktisch zwangsläufig auch zu Aktivitäten, 3.2 die strenggenommen nicht dem eigentlichen Satzungszweck zuzuordnen sind. S. 2 Merke Nur Körperschaften können gemeinnützig sein. Der Verein ist nur dann gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Schon die Führung eines Bankkontos oder eines Wertpapierdepots aus dem sich z. B. Zinserträge ergeben dürfte aber nicht mehr direkt dem Satzungs- zweck entnommen worden sein. So ein Konto dient eigentlich nur indirekt dem Verein, da er dadurch vorhandene Finanzmittel aufbewahren und später für die Satzungszwecke verwenden kann. Das sogenannte Nebenzweckprivileg erlaubt dem Verein aber zusätzlich noch weiter vom Satzungszweck entfernte Aktivitä- ten, wie z. B. die Restauration der Mitglieder im Vereinsheim oder ein Vereins- fest, solange diese Aktivitäten nicht insgesamt überwiegen. Merke Das Nebenzweckprivileg erlaubt dem Verein Aktivitäten außerhalb des eigentli- chen Satzungszweckes. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 3. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern 2. Die vier Sphären Es gibt also Aktivitäten die genau den Satzungszweck umsetzen sollen und es gibt Aktivitäten, die nur indirekt dem Verein dienen. Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet daher mit sehr weitreichenden Folgen bei einem Verein oder einer Stiftung grundsätzlich die folgenden vier Sphären: - Ideelle Sphäre - Vermögenssphäre - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zweckbetrieb Merke Ein Verein hat bis zu vier Sphären. Das Verständnis zur Unterscheidung dieser vier Sphären ist in der Praxis regel- mäßig nicht hinreichend vorhanden und die Unkenntnis führt später im Rahmen von Überprüfungen durch das Finanzamt zu den oft weitreichenden unangeneh- men Folgen. Hat man jedoch erst einmal das Prinzip der Unterscheidung verstan- E den, gelingt es frühzeitig mögliche Risiken in geplanten Aktivitäten zu entdecken 3.2 und diese möglicherweise zu umgehen. S. 3 2.1 Ideelle Sphäre Innerhalb dieses Bereiches verwirklicht der Verein direkt seine satzungsmäßigen Zwecke. Diesem Bereich sind z. B. die folgenden Zahlungen zuzuordnen: - Mitgliedbeiträge - Aufnahmegebühren - Spenden - Schenkungen - Erbschaften Die Ausgaben in diesem Bereich dürfen ebenfalls ausschließlich für den Satzungs- zweck erfolgen. Dieser Bereich ist daher grundsätzlich von allen Steuern befreit. Merke Die ideelle Sphäre ist vollständig steuerbefreit! 2.2 Vermögenssphäre Grundsätzlich steuerfrei bleibt auch die Vermögensverwaltung des Vereins. Hierzu gehört z. B. das Vereinsvermögen das bei einem Kreditinstitut in einem Depot oder auf einem Konto geführt wird. Dieses können z. B. Aktien, Bar- vermögen oder sonstige Wertpapiere sein. Die sich daraus ergebenden Erträge sind folglich nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen, sie gehören zu den Ein- 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 4. E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern nahmen aus Kapitalvermögen. Soweit das Vereinsvermögen z. B. aus einem Grundstück besteht und dieses vermietet wird, gehören die Mieteinnahmen ebenfalls in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die häufigsten Einnahmen in der Vermögenssphäre sind: - Zinseinnahmen - Dividenden - Mieten - Pachten Analog zu den bisherigen Überlegungen sind alle Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Vermögensverwaltung, also z. B. die Bank- und Depotgebühren, die Aufwendungen für die Immobilie usw. in der Vermögensverwaltung von den Einnahmen in Abzug zu bringen. Gemäß § 58 der Abgabenordnung darf der Verein ein Drittel des in der Vermögensverwaltung entstehenden Überschusses einer Werterhaltungsrücklage zuführen und muß den Betrag somit nicht der zeit- nahen Mittelverwendung unterwerfen. Auch die Vermögensverwaltung bleibt grundsätzlich steuerfrei. E 3.2 Merke Die Vermögensverwaltung bleibt steuerfrei! S. 4 2.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Sobald ein Verein nachhaltig eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt und sich nicht nur nachrangig wirtschaftlich betätigt entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbe- trieb im Sinne des § 55 der Abgabenordnung. Hier enden dann sämtliche steuerli- chen Vorteile, die dem Verein im Übrigen eingeräumt worden sind. Bei einem Verein, bei dem das Vereinsvermögen und die zu erwartenden Beiträge sowie Spenden nicht ausreichen um sämtliche satzungsgemäßen Aufgaben zu finanzieren muß es daher quasi Zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb kommen, wenn der Verein sich anderweitig betätigt um Einnahmen zu erzielen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb genießt keine steuerlichen Vor- teile mehr, da der Verein sich mit dieser Betätigung außerhalb des eigentlichen Satzungszweckes bewegt und nunmehr in eine Wettbewerbssituation mit den übrigen Wirtschaftsbeteiligten eintritt. Soweit ein Theater das hauseigene Thea- tercafe selbst bewirtschaftet und dort Speisen und Getränke zum Verzehr der Theaterbesucher anbieten würde, hätten es die umliegenden Restaurant- und Imbissbetriebe unangemessen schwerer ihre Waren zu vertreiben, wenn in dem Theatercafe ähnliche Waren angeboten würden und das Theater auch für diesen Bereich von der Steuer befreit wäre. Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt auch dann voll- ständig steuerpflichtig, wenn er nur deshalb erzielt werden konnte, weil sich Freunde und Förderer bereit erklärt haben unentgeltlich und ehrenamtlich das 42 Kultur & Recht Juni 2008