Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Köster: Nicht jede gut gemeinte Aktivität einer gemeinnützigen Einrichtung bleibt steuerfrei!
1. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Nicht jede gut gemeinte Aktivität einer
gemeinnützigen Einrichtung
bleibt steuerfrei!
Wofür muss der Verein oder die Stiftung doch Steuern zahlen?
Prof. Dr. Andreas Köster
Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien
an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg
Inhalt Seite
1. Wo liegt das Problem? 2
2. Die vier Sphären 3
2.1 Ideelle Sphäre 3 E
2.2 Vermögenssphäre 3 3.2
2.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 4 S. 1
2.4 Zweckbetrieb 7
3. Schlusswort 8
Verantwortliche in gemeinnützigen Einrichtungen wie z. B. Vereinen oder Stif-
tungen haben es in Deutschland mitunter nicht leicht. Das soziale Engagement in
den Einrichtungen ist häufig sehr groß und in sehr vielen Fällen wird dieses En-
gagement ehrenamtlich eingebracht. Die Mittel sind häufig genug knapp. Da trifft
es sich gut, wenn innerhalb des Vereins Ideen umgesetzt werden, um die knappen
Mittel weiter aufzubessern. Ein Flohmarkt hier, ein Faschingsfest dort und am
Ende wird noch ein Jahrbuch zum Jubiläum des Vereins herausgegeben. Wer
denkt dabei schon daran, dass er mit diesen Einnahmen möglicherweise eine
Körperschaftsteuerpflicht für den Verein auslöst?
42 Kultur & Recht Juni 2008
2. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
1. Wo liegt das Problem?
Eigentlich klingt der Sachverhalt doch ganz einfach. Den Verein gibt es schon
relativ lange und er ist schon bei der Gründung als gemeinnützig anerkannt
worden. Das Finanzamt hat sogar kürzlich erst einen entsprechenden Freistel-
lungsbescheid ergehen lassen. Da kann an dieser Stelle doch eigentlich nichts
mehr passieren – oder? Die Aktivitäten des Vereins scheinen doch insgesamt
steuerfrei zu bleiben.
Schauen wir uns den Verein unter diesem Gesichtspunkt einmal genauer an.
Die Gemeinnützigkeit ist eine Steuervergünstigung, die nur für Körperschaften,
also z. B. Vereine, nicht aber für natürliche Personen gilt. Sie befreit den Verein
grundsätzlich vollständig von der Körperschaftsteuer. Wichtig bei der Erlangung
der Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein nicht hauptsächlich auf eine wirtschaft-
liche Betätigung ausgerichtet ist. Diese Bedingung wird meist auch schon aus
allgemeinrechtlichen Gründen eingehalten. Neben dem in der Satzung beschrie-
E benen Ideellen Bereich – indem die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke ver-
wirklicht werden – kommt es jedoch praktisch zwangsläufig auch zu Aktivitäten,
3.2
die strenggenommen nicht dem eigentlichen Satzungszweck zuzuordnen sind.
S. 2
Merke
Nur Körperschaften können gemeinnützig sein.
Der Verein ist nur dann gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet
ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos
zu fördern. Schon die Führung eines Bankkontos oder eines Wertpapierdepots aus
dem sich z. B. Zinserträge ergeben dürfte aber nicht mehr direkt dem Satzungs-
zweck entnommen worden sein. So ein Konto dient eigentlich nur indirekt dem
Verein, da er dadurch vorhandene Finanzmittel aufbewahren und später für die
Satzungszwecke verwenden kann. Das sogenannte Nebenzweckprivileg erlaubt
dem Verein aber zusätzlich noch weiter vom Satzungszweck entfernte Aktivitä-
ten, wie z. B. die Restauration der Mitglieder im Vereinsheim oder ein Vereins-
fest, solange diese Aktivitäten nicht insgesamt überwiegen.
Merke
Das Nebenzweckprivileg erlaubt dem Verein Aktivitäten außerhalb des eigentli-
chen Satzungszweckes.
42 Kultur & Recht Juni 2008
3. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
2. Die vier Sphären
Es gibt also Aktivitäten die genau den Satzungszweck umsetzen sollen und es
gibt Aktivitäten, die nur indirekt dem Verein dienen. Das Gemeinnützigkeitsrecht
unterscheidet daher mit sehr weitreichenden Folgen bei einem Verein oder einer
Stiftung grundsätzlich die folgenden vier Sphären:
- Ideelle Sphäre
- Vermögenssphäre
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Zweckbetrieb
Merke
Ein Verein hat bis zu vier Sphären.
Das Verständnis zur Unterscheidung dieser vier Sphären ist in der Praxis regel-
mäßig nicht hinreichend vorhanden und die Unkenntnis führt später im Rahmen
von Überprüfungen durch das Finanzamt zu den oft weitreichenden unangeneh-
men Folgen. Hat man jedoch erst einmal das Prinzip der Unterscheidung verstan- E
den, gelingt es frühzeitig mögliche Risiken in geplanten Aktivitäten zu entdecken 3.2
und diese möglicherweise zu umgehen. S. 3
2.1 Ideelle Sphäre
Innerhalb dieses Bereiches verwirklicht der Verein direkt seine satzungsmäßigen
Zwecke. Diesem Bereich sind z. B. die folgenden Zahlungen zuzuordnen:
- Mitgliedbeiträge
- Aufnahmegebühren
- Spenden
- Schenkungen
- Erbschaften
Die Ausgaben in diesem Bereich dürfen ebenfalls ausschließlich für den Satzungs-
zweck erfolgen. Dieser Bereich ist daher grundsätzlich von allen Steuern befreit.
Merke
Die ideelle Sphäre ist vollständig steuerbefreit!
2.2 Vermögenssphäre
Grundsätzlich steuerfrei bleibt auch die Vermögensverwaltung des Vereins.
Hierzu gehört z. B. das Vereinsvermögen das bei einem Kreditinstitut in einem
Depot oder auf einem Konto geführt wird. Dieses können z. B. Aktien, Bar-
vermögen oder sonstige Wertpapiere sein. Die sich daraus ergebenden Erträge
sind folglich nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen, sie gehören zu den Ein-
42 Kultur & Recht Juni 2008
4. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
nahmen aus Kapitalvermögen. Soweit das Vereinsvermögen z. B. aus einem
Grundstück besteht und dieses vermietet wird, gehören die Mieteinnahmen
ebenfalls in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die häufigsten Einnahmen
in der Vermögenssphäre sind:
- Zinseinnahmen
- Dividenden
- Mieten
- Pachten
Analog zu den bisherigen Überlegungen sind alle Aufwendungen im Zusammen-
hang mit der Vermögensverwaltung, also z. B. die Bank- und Depotgebühren, die
Aufwendungen für die Immobilie usw. in der Vermögensverwaltung von den
Einnahmen in Abzug zu bringen. Gemäß § 58 der Abgabenordnung darf der
Verein ein Drittel des in der Vermögensverwaltung entstehenden Überschusses
einer Werterhaltungsrücklage zuführen und muß den Betrag somit nicht der zeit-
nahen Mittelverwendung unterwerfen. Auch die Vermögensverwaltung bleibt
grundsätzlich steuerfrei.
E
3.2 Merke
Die Vermögensverwaltung bleibt steuerfrei!
S. 4
2.3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Sobald ein Verein nachhaltig eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt und sich nicht
nur nachrangig wirtschaftlich betätigt entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbe-
trieb im Sinne des § 55 der Abgabenordnung. Hier enden dann sämtliche steuerli-
chen Vorteile, die dem Verein im Übrigen eingeräumt worden sind.
Bei einem Verein, bei dem das Vereinsvermögen und die zu erwartenden Beiträge
sowie Spenden nicht ausreichen um sämtliche satzungsgemäßen Aufgaben zu
finanzieren muß es daher quasi Zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb kommen, wenn der Verein sich anderweitig betätigt um Einnahmen
zu erzielen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb genießt keine steuerlichen Vor-
teile mehr, da der Verein sich mit dieser Betätigung außerhalb des eigentlichen
Satzungszweckes bewegt und nunmehr in eine Wettbewerbssituation mit den
übrigen Wirtschaftsbeteiligten eintritt. Soweit ein Theater das hauseigene Thea-
tercafe selbst bewirtschaftet und dort Speisen und Getränke zum Verzehr der
Theaterbesucher anbieten würde, hätten es die umliegenden Restaurant- und
Imbissbetriebe unangemessen schwerer ihre Waren zu vertreiben, wenn in dem
Theatercafe ähnliche Waren angeboten würden und das Theater auch für diesen
Bereich von der Steuer befreit wäre.
Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt auch dann voll-
ständig steuerpflichtig, wenn er nur deshalb erzielt werden konnte, weil sich
Freunde und Förderer bereit erklärt haben unentgeltlich und ehrenamtlich das
42 Kultur & Recht Juni 2008