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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Das Recht der Veranstaltungsbranche
Die Verträge der Künstler, Veranstalter, Agenten und
Gastspieldirektionen


Jens Michow
Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des ‚Bundesverband
der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.


Inhalt                                                             Seite


1.    Einleitung                                                       3
2.    Veranstaltungsverträge                                           3
2.1   Konzert-/Aufführungsvertrag                                      3
2.2   Tourneevertrag                                                   8
2.3   Kooperationsvereinbarungen                                       9
3.    Künstlervermittlung                                             14
4.    Agenturvertrag                                                  15
4.1   Vertragsinhalt                                                  15
4.2   Rechtsnatur                                                     15
4.3   Ré-Engagements                                                  19
4.4   Wirksamkeit                                                     20
4.5   Regelungsbedarf                                                 21
5.    Ein- und Verkauf von Künstlern                                  23
6.    Künstlervertrag                                                 23
6.1   Gastspielvertrag                                                25
7.    Managementvertrag                                               27
7.1   Vertragsinhalt                                                  27
7.2   Rechtsnatur des Managementvertrages                             28
7.3   Regelungsbedarf                                                 29




      Regelungsbedarf bei Konzert- bzw. Aufführungsverträgen           8

      Regelungsbedarf bei Kooperationsverträgen                       13
                                                                            L
      Regelungsbedarf bei Agenturverträgen                            22    1.1
      Regelungsdbedarf bei Künstlerverträgen                          24    S. 1




                                          31 Kultur & Recht Dezember 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


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            Regelungsbedarf bei Gastspielverträgen             26

            Regelungsbedarf bei Managementverträgen            29




L
1.1
S. 2




       31 Kultur & Recht Dezember 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




1.      Einleitung
Die verschiedenen Möglichkeiten und Terminologien der Vertragsgestaltung in
der Veranstaltungsbranche zwischen Künstlern, Agenten, Managern und Veran-
staltern bereiten nicht nur Neueinsteigern, sondern auch „alten Hasen“ der Bran-
che häufig Probleme: Konzert- und Aufführungsverträge, Tourneeverträge,
Kooperationsverträge, Vermittlungs- und Agenturverträge, Ein- und Verkaufs-
verträge, Gastspiel- und Künstlerverträge, die Praxis bietet eine Vielfalt von
Begriffen, die sich teilweise durchgesetzt haben, häufig jedoch auslegungs- bzw.
erklärungsbedürftig sind.

Die Veranstaltungsbranche ist eine Branche der Praktiker ohne spezielle gesetzli-
che Normierungen. Da dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelun-
gen zu Problemstellungen der Konzertbranche nicht entnommen werden können,
ist es im Streitfalle häufig erforderlich, neben der Heranziehung der allgemeinen
zivilrechtlichen Vorschriften nach einem Branchenbrauch bzw. nach gewachse-
nem Gewohnheitsrecht zu forschen.

Gerichte steigen bei der Prüfung der streitigen Sachverhalte leider nicht immer
mit der gebotenen Sorgfalt in die Materie ein; Folgen sind nicht ausgeräumte
Rechtsunsicherheiten und unbefriedigende Gerichtsurteile. Um so wichtiger
wurde es daher in den vergangenen Jahren, für die verschiedenen Vertragsgestal-
tungen im Konzertgeschäft Vertragstypen zu definieren, die eine einheitliche
Sprachregelung in der Branche und damit zumindest eine gewisse Transparenz
des von den jeweiligen Vertragspartnern Gewollten und Vereinbarten gewährlei-
sten.

Im Folgenden werden die wichtigsten und in der Branche am häufigsten vor-
kommenden Verträge bzw. Vertragsarten im Einzelnen dargestellt und erläutert.


2.      Veranstaltungsverträge

2.1     Konzert-/Aufführungsvertrag

Vertragsinhalt

Der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen         L
Künstlern und Veranstaltern hinsichtlich der Erbringung einer Konzert- bzw.         1.1
Aufführungsleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung.                           S. 3

-    Soweit es um eine ausschließlich musikalische Darbietung geht, hat sich der
     Begriff Konzertvertrag durchgesetzt.



                                               31 Kultur & Recht Dezember 2005
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       -   Sind nichtmusikalische Leistungen Vertragsgegenstand, bietet es sich an, von
           einem Aufführungsvertrag zu sprechen.

       In jedem Fall geht es um die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen Veran-
       staltern und Künstlern hinsichtlich der Erbringung einer künstlerischen Leistung
       einerseits und der dafür zu zahlenden Vergütung andererseits. Der Vertragstypus
       erfasst somit die klassische Auftritts-/Honorarvereinbarung zwischen Künstler
       und Veranstalter.1

       Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Veranstalter, wer
       für die Darbietung des ausübenden Künstlers unternehmerisch verantwortet sowie
       in finanzieller und organisatorischer Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich
       ist.2

       Da sich über die Begriffe „Kunst“ und „Künstler“ streiten lässt, wird an dieser
       Stelle auf eine entsprechende Definition verzichtet (auch Models, die in sog.
       „Reizwäscheshows“ auftreten, sind „künstlerisch“ tätig.3 Die Vorschrift des § 2
       Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umschreibt den Begriff „Künstler“
       wie folgt: Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,
       ausübt oder lehrt.

       Angesichts der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren4, hat der Gesetzge-
       ber die Auslegung des Kunstbegriffs im Einzelfall der Rechtsprechung überlas-
       sen.5


       Rechtsnatur

       Die Lösung der im Zusammenhang mit einem Konzert- oder Aufführungsvertrag
       stehenden Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach der Rechtsnatur, d. h. der juristi-
       schen Einordnung des Vertrages. Die Rechtsnatur des Konzert- bzw. Aufführungs-
       vertrages ist umstritten. So wird er in der Rechtsprechung teils als Dienstvertrag6,
       teils als Werkvertrag7 interpretiert. Beim Dienstvertrag wird zudem zwischen dem
       selbständigen und dem unselbständigen Dienstvertrag unterschieden.


       Der Konzert-/Aufführungsvertrag als „selbständiger
       Dienstvertrag“

       Der selbständige Dienstvertrag ist in § 611 Abs. 1 BGB wie folgt definiert:
L      Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung
1.1    der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
S. 4   Vergütung verpflichtet.




       31 Kultur & Recht Dezember 2005

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  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Das Recht der Veranstaltungsbranche Die Verträge der Künstler, Veranstalter, Agenten und Gastspieldirektionen Jens Michow Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des ‚Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V. Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Veranstaltungsverträge 3 2.1 Konzert-/Aufführungsvertrag 3 2.2 Tourneevertrag 8 2.3 Kooperationsvereinbarungen 9 3. Künstlervermittlung 14 4. Agenturvertrag 15 4.1 Vertragsinhalt 15 4.2 Rechtsnatur 15 4.3 Ré-Engagements 19 4.4 Wirksamkeit 20 4.5 Regelungsbedarf 21 5. Ein- und Verkauf von Künstlern 23 6. Künstlervertrag 23 6.1 Gastspielvertrag 25 7. Managementvertrag 27 7.1 Vertragsinhalt 27 7.2 Rechtsnatur des Managementvertrages 28 7.3 Regelungsbedarf 29 Regelungsbedarf bei Konzert- bzw. Aufführungsverträgen 8 Regelungsbedarf bei Kooperationsverträgen 13 L Regelungsbedarf bei Agenturverträgen 22 1.1 Regelungsdbedarf bei Künstlerverträgen 24 S. 1 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Regelungsbedarf bei Gastspielverträgen 26 Regelungsbedarf bei Managementverträgen 29 L 1.1 S. 2 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 1. Einleitung Die verschiedenen Möglichkeiten und Terminologien der Vertragsgestaltung in der Veranstaltungsbranche zwischen Künstlern, Agenten, Managern und Veran- staltern bereiten nicht nur Neueinsteigern, sondern auch „alten Hasen“ der Bran- che häufig Probleme: Konzert- und Aufführungsverträge, Tourneeverträge, Kooperationsverträge, Vermittlungs- und Agenturverträge, Ein- und Verkaufs- verträge, Gastspiel- und Künstlerverträge, die Praxis bietet eine Vielfalt von Begriffen, die sich teilweise durchgesetzt haben, häufig jedoch auslegungs- bzw. erklärungsbedürftig sind. Die Veranstaltungsbranche ist eine Branche der Praktiker ohne spezielle gesetzli- che Normierungen. Da dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelun- gen zu Problemstellungen der Konzertbranche nicht entnommen werden können, ist es im Streitfalle häufig erforderlich, neben der Heranziehung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften nach einem Branchenbrauch bzw. nach gewachse- nem Gewohnheitsrecht zu forschen. Gerichte steigen bei der Prüfung der streitigen Sachverhalte leider nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt in die Materie ein; Folgen sind nicht ausgeräumte Rechtsunsicherheiten und unbefriedigende Gerichtsurteile. Um so wichtiger wurde es daher in den vergangenen Jahren, für die verschiedenen Vertragsgestal- tungen im Konzertgeschäft Vertragstypen zu definieren, die eine einheitliche Sprachregelung in der Branche und damit zumindest eine gewisse Transparenz des von den jeweiligen Vertragspartnern Gewollten und Vereinbarten gewährlei- sten. Im Folgenden werden die wichtigsten und in der Branche am häufigsten vor- kommenden Verträge bzw. Vertragsarten im Einzelnen dargestellt und erläutert. 2. Veranstaltungsverträge 2.1 Konzert-/Aufführungsvertrag Vertragsinhalt Der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen L Künstlern und Veranstaltern hinsichtlich der Erbringung einer Konzert- bzw. 1.1 Aufführungsleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung. S. 3 - Soweit es um eine ausschließlich musikalische Darbietung geht, hat sich der Begriff Konzertvertrag durchgesetzt. 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik - Sind nichtmusikalische Leistungen Vertragsgegenstand, bietet es sich an, von einem Aufführungsvertrag zu sprechen. In jedem Fall geht es um die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen Veran- staltern und Künstlern hinsichtlich der Erbringung einer künstlerischen Leistung einerseits und der dafür zu zahlenden Vergütung andererseits. Der Vertragstypus erfasst somit die klassische Auftritts-/Honorarvereinbarung zwischen Künstler und Veranstalter.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Veranstalter, wer für die Darbietung des ausübenden Künstlers unternehmerisch verantwortet sowie in finanzieller und organisatorischer Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist.2 Da sich über die Begriffe „Kunst“ und „Künstler“ streiten lässt, wird an dieser Stelle auf eine entsprechende Definition verzichtet (auch Models, die in sog. „Reizwäscheshows“ auftreten, sind „künstlerisch“ tätig.3 Die Vorschrift des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umschreibt den Begriff „Künstler“ wie folgt: Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Angesichts der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren4, hat der Gesetzge- ber die Auslegung des Kunstbegriffs im Einzelfall der Rechtsprechung überlas- sen.5 Rechtsnatur Die Lösung der im Zusammenhang mit einem Konzert- oder Aufführungsvertrag stehenden Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach der Rechtsnatur, d. h. der juristi- schen Einordnung des Vertrages. Die Rechtsnatur des Konzert- bzw. Aufführungs- vertrages ist umstritten. So wird er in der Rechtsprechung teils als Dienstvertrag6, teils als Werkvertrag7 interpretiert. Beim Dienstvertrag wird zudem zwischen dem selbständigen und dem unselbständigen Dienstvertrag unterschieden. Der Konzert-/Aufführungsvertrag als „selbständiger Dienstvertrag“ Der selbständige Dienstvertrag ist in § 611 Abs. 1 BGB wie folgt definiert: L Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung 1.1 der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten S. 4 Vergütung verpflichtet. 31 Kultur & Recht Dezember 2005