Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Ulrich Poser: Die Veranstaltungsbranche und ihre Verträge
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Das Recht der Veranstaltungsbranche
Die Verträge der Künstler, Veranstalter, Agenten und
Gastspieldirektionen
Jens Michow
Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des ‚Bundesverband
der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.
Inhalt Seite
1. Einleitung 3
2. Veranstaltungsverträge 3
2.1 Konzert-/Aufführungsvertrag 3
2.2 Tourneevertrag 8
2.3 Kooperationsvereinbarungen 9
3. Künstlervermittlung 14
4. Agenturvertrag 15
4.1 Vertragsinhalt 15
4.2 Rechtsnatur 15
4.3 Ré-Engagements 19
4.4 Wirksamkeit 20
4.5 Regelungsbedarf 21
5. Ein- und Verkauf von Künstlern 23
6. Künstlervertrag 23
6.1 Gastspielvertrag 25
7. Managementvertrag 27
7.1 Vertragsinhalt 27
7.2 Rechtsnatur des Managementvertrages 28
7.3 Regelungsbedarf 29
Regelungsbedarf bei Konzert- bzw. Aufführungsverträgen 8
Regelungsbedarf bei Kooperationsverträgen 13
L
Regelungsbedarf bei Agenturverträgen 22 1.1
Regelungsdbedarf bei Künstlerverträgen 24 S. 1
31 Kultur & Recht Dezember 2005
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Regelungsbedarf bei Gastspielverträgen 26
Regelungsbedarf bei Managementverträgen 29
L
1.1
S. 2
31 Kultur & Recht Dezember 2005
3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
1. Einleitung
Die verschiedenen Möglichkeiten und Terminologien der Vertragsgestaltung in
der Veranstaltungsbranche zwischen Künstlern, Agenten, Managern und Veran-
staltern bereiten nicht nur Neueinsteigern, sondern auch „alten Hasen“ der Bran-
che häufig Probleme: Konzert- und Aufführungsverträge, Tourneeverträge,
Kooperationsverträge, Vermittlungs- und Agenturverträge, Ein- und Verkaufs-
verträge, Gastspiel- und Künstlerverträge, die Praxis bietet eine Vielfalt von
Begriffen, die sich teilweise durchgesetzt haben, häufig jedoch auslegungs- bzw.
erklärungsbedürftig sind.
Die Veranstaltungsbranche ist eine Branche der Praktiker ohne spezielle gesetzli-
che Normierungen. Da dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelun-
gen zu Problemstellungen der Konzertbranche nicht entnommen werden können,
ist es im Streitfalle häufig erforderlich, neben der Heranziehung der allgemeinen
zivilrechtlichen Vorschriften nach einem Branchenbrauch bzw. nach gewachse-
nem Gewohnheitsrecht zu forschen.
Gerichte steigen bei der Prüfung der streitigen Sachverhalte leider nicht immer
mit der gebotenen Sorgfalt in die Materie ein; Folgen sind nicht ausgeräumte
Rechtsunsicherheiten und unbefriedigende Gerichtsurteile. Um so wichtiger
wurde es daher in den vergangenen Jahren, für die verschiedenen Vertragsgestal-
tungen im Konzertgeschäft Vertragstypen zu definieren, die eine einheitliche
Sprachregelung in der Branche und damit zumindest eine gewisse Transparenz
des von den jeweiligen Vertragspartnern Gewollten und Vereinbarten gewährlei-
sten.
Im Folgenden werden die wichtigsten und in der Branche am häufigsten vor-
kommenden Verträge bzw. Vertragsarten im Einzelnen dargestellt und erläutert.
2. Veranstaltungsverträge
2.1 Konzert-/Aufführungsvertrag
Vertragsinhalt
Der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen L
Künstlern und Veranstaltern hinsichtlich der Erbringung einer Konzert- bzw. 1.1
Aufführungsleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung. S. 3
- Soweit es um eine ausschließlich musikalische Darbietung geht, hat sich der
Begriff Konzertvertrag durchgesetzt.
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
- Sind nichtmusikalische Leistungen Vertragsgegenstand, bietet es sich an, von
einem Aufführungsvertrag zu sprechen.
In jedem Fall geht es um die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen Veran-
staltern und Künstlern hinsichtlich der Erbringung einer künstlerischen Leistung
einerseits und der dafür zu zahlenden Vergütung andererseits. Der Vertragstypus
erfasst somit die klassische Auftritts-/Honorarvereinbarung zwischen Künstler
und Veranstalter.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Veranstalter, wer
für die Darbietung des ausübenden Künstlers unternehmerisch verantwortet sowie
in finanzieller und organisatorischer Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich
ist.2
Da sich über die Begriffe „Kunst“ und „Künstler“ streiten lässt, wird an dieser
Stelle auf eine entsprechende Definition verzichtet (auch Models, die in sog.
„Reizwäscheshows“ auftreten, sind „künstlerisch“ tätig.3 Die Vorschrift des § 2
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umschreibt den Begriff „Künstler“
wie folgt: Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,
ausübt oder lehrt.
Angesichts der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren4, hat der Gesetzge-
ber die Auslegung des Kunstbegriffs im Einzelfall der Rechtsprechung überlas-
sen.5
Rechtsnatur
Die Lösung der im Zusammenhang mit einem Konzert- oder Aufführungsvertrag
stehenden Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach der Rechtsnatur, d. h. der juristi-
schen Einordnung des Vertrages. Die Rechtsnatur des Konzert- bzw. Aufführungs-
vertrages ist umstritten. So wird er in der Rechtsprechung teils als Dienstvertrag6,
teils als Werkvertrag7 interpretiert. Beim Dienstvertrag wird zudem zwischen dem
selbständigen und dem unselbständigen Dienstvertrag unterschieden.
Der Konzert-/Aufführungsvertrag als „selbständiger
Dienstvertrag“
Der selbständige Dienstvertrag ist in § 611 Abs. 1 BGB wie folgt definiert:
L Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung
1.1 der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
S. 4 Vergütung verpflichtet.
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