Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Poser: Urheberrechtliche Fragestellungen des Kopierens von Noten unter Berücksichtigung der Funktion und Tätigkeit der VG Musikedition
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Urheberrechtliche Fragestellungen
des Kopierens von Noten unter
Berücksichtigung der Funktion
und Tätigkeit der VG Musikedition
B
1.19
Ulrich Poser S. 1
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin und Hamburg
Inhalt Seite
1. Rechtsgrundlagen 2
1.1 Sind Noten als solche schützbar? 2
1.2 Die gesetzliche Schutzfrist: 70 Jahre p.m.a. 3
1.3 Die Schranken des Urheberrechts 4
1.4 Die Ausnahme des § 46 UrhG 6
2. § 70 UrhG: Wissenschaftliche Ausgaben 6
3. Die Verwertungsgesellschaft Musikedition 8
4. Zwischenergebnis 14
5. Wettbewerbsrechtliche Aspekte (BGH-Rechtsprechung) 15
Lizenzvertrag „Fotokopieren in Musikschulen“ 9
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2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Rechtsgrundlagen
Am 9.11.2010 konnte man in BILD die Schlagzeile lesen „Gema-Abzocke –
Kindergärten sollen für Liedkopien zahlen“. Hintergrund dieser Berichterstattung
war die Tatsache, dass die Verwertungsgesellschaft Gema für die Verwertungsge-
sellschaft VG Musikedition Kontakt zu zahlreichen Kindergärten aufnahm, um
Gebühren für die Nutzung von Liednoten (Verwertung wissenschaftlicher Ausga-
B ben i.S.d. § 70 UrhG) geltend zu machen.
1.19
S. 2 Auch der versierte Opernbesucher fragt sich, wieso deutsche Opernorchester
heutzutage z.B. im Falle der Aufführung von Werken Richard Wagners immer
noch Noten (Partituren) vom Schott-Verlag kaufen bzw. mieten, obwohl Richard
Wagners Werke doch schon seit dem Jahre 1953 gemeinfrei sind (der Komponist
starb am 13.2.1883 im Palazzo Vendramin in Venedig).
Nachfolgender Beitrag versucht, diesen Fragen nachzugehen und das Tätigkeits-
feld der VG Musikedition zu skizzieren.
1.1 Sind Noten als solche schützbar?
Gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehören zu den geschützten Werken
i.S.d. UrhG u.a. Werke der Musik und Werke der bildenden Kunst sowie Schrift-
werke. Fraglich ist zunächst, ob Noten als solche urheberrechtlich schutzfähig
sind (z.B. als Schriftwerk oder Werk der bildenden Kunst).
Kein Schutz von reinen Notenbildern
Für den Regelfall ist ein urheberrechtlicher Schutz von reinen Notenbildern zu
verneinen (vgl. Schricker/Löwenheim, Kommentar zum Urheberrecht, § 2, Rz.
170, 4. Auflage 2010 mit Hinweis auf die gegenteilige Auffassung von Hanser-
Strecker m.w.N.). Ebenso wie bei Schriftzeichen sind Gestaltung und Bedeutung
von Noten vorgegeben und deshalb urheberrechtlich nicht schutzfähig.
Auch der BGH (Bundesgerichtshof) ist in seiner Entscheidung „Notenstichbil-
der“ (GRUR 1986, 895) nicht von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von
Noten ausgegangen. Allenfalls kann eine außergewöhnliche künstlerische Aus-
gestaltung im Einzelfall schutzfähig sein, es wird sich dann aber eher um eine
ornamentale Gestaltung als um ein spezielles Notenbild handeln.
Um welche Rechte geht es?
Gemäß § 15 Abs. S. 1 UrhG hat der Urheber u.a. die ausschließlichen Rechte,
sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Eine Vervielfältigung eines Werkes der Musik kann auch in Form der Herstellung
von Notenausgaben dieses Werks vorgenommen werden (§ 16 UrhG).
Nach § 15 Abs.1 Nr. 2 UrhG hat der Urheber ebenfalls das ausschließliche Recht,
sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG. Gemäß § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbrei-
tungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. „Das Werk“ ist hier immer B
das Musikstück als solches. 1.19
S. 3
Die Verbreitung kann in Form der „Noten-Verbreitung“ vorgenommen werden.
Das Angebot zur Vermietung, zum Verleih oder zu einer sonstigen Überlassung
von Notenmaterial kann somit den Tatbestand des § 17 UrhG erfüllen.
Zwischenergebnis
Die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Musik in Noten-Form
gehört zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers (§§ 15, 16, 17 UrhG).
Im Kopieren und Verteilen von Noten (beispielsweise an die Schüler einer Mu-
sikschule, an Orchestermusiker oder aber auch an die Kinder im Kindergarten)
liegt somit nicht nur eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern auch
eine Verbreitung des Werks nach § 17 UrhG.
Beide Rechte stehen gem. § 15 UrhG ausschließlich dem Urheber bzw. einem
beteiligten Verlag zu.
1.2 Die gesetzliche Schutzfrist: 70 Jahre p.m.a.
Vorgenannte Rechte – und Urheberrechte im Allgemeinen – stehen dem Urheber
nur für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
zu.
Nach § 64 UrhG erlischt das deutsche Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des
Urhebers (p.m.a. = post mortem auctoris).
Zwischenergebnis
Sofern die Urheber eines Musikstückes (Komponist, Texter; im Falle einer ge-
schützten Bearbeitung der Bearbeiter/Arrangeur) länger als 70 Jahre verstorben
sind, ist dieses Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt und damit gemeinfrei.
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
In diesem Fall dürfen die Noten (zumindest nach dem Urheberrecht) vervielfältigt
(kopiert) und verbreitet werden, sofern keine weiteren geschützten Bestandteile
im Zusammenhang mit dem Notenbild vorliegen (dies könnten z.B. urheberrecht-
lich geschützte Zeichnungen, Fotos etc. sein. Etwas anderes gilt auch bei Vorlie-
gen einer wissenschaftlichen Ausgabe i. S. d. § 70 UrhG; siehe dazu unten).
1.3 Die Schranken des Urheberrechts
B
1.19 Das Gesetz kennt im Hinblick auf bestehende Urheberrechte einige Ausnahmen
S. 4 (sog. Schranken).
§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch
Zulässig kann das Kopieren für private Zwecke sein (Stichwort „Privatkopie“).
„Privat“ in diesem Sinne ist nur, was sich im häuslichen Bereich, d.h. in den
eigenen vier Wänden oder im Freundeskreis abspielt (vgl. Fromm/Nordemann,
Kommentar zum UrhG, 10. Auflage 2008, § 53, Rn. 6).
Gemäß § 53 Abs. 4a UrhG ist die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen
von Werken der Musik, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird,
auch im privaten Bereich stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Dieser Paragraph sieht eine grundsätzliche Ausnahme von der Vervielfältigungs-
freiheit für die Vervielfältigung von Noten und anderen grafischen Aufzeichnun-
gen von Werken der Musik vor, wenn die Vervielfältigung auf andere Weise als
durch Abschreiben vorgenommen wird. Das Abschreiben von Noten für rein pri-
vate Zwecke ist allerdings in jedem Fall nach dieser Vorschrift zulässig.
Problemstellung
Schricker (a.a.O. Urheberrecht, § 53, Rn. 69) führt dazu wie folgt aus: „Die Ent-
wicklung der Kopiertechnik hatte auf diesem Gebiet in ganz besonderem Maße
zu Nachteilen für die Komponisten und die Musikverleger geführt. Es war weit-
gehend Praxis geworden, dass Chöre, Gesangsvereine und andere Musikgruppen
das benötigte Notenmaterial nicht mehr in ausreichender Zahl käuflich erwarben,
sondern von einem – oft nur entliehenen – Exemplar die erforderliche Anzahl von
Kopien herstellten. Der damit verbundende Umsatzrückgang wirkte sich ange-
sichts der erheblichen Herstellungskosten von Notensätzen besonders nachteilig
aus und barg die Gefahr in sich, dass die auch im öffentlichen Interesse liegende
Bereitstellung von Noten auch selten verlangter Werke durch die Musikverlage
nicht gewährleistet war (vgl. amtliche Begründung Bundestags-Drucksache
10/837 S. 17).“
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