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C 2.5
Gemeinnützigkeit, Spenden und Sponsoring




                                                     Prof. Dr. Friedrich Loock



Viele der zur „Kultur- und Kreativwirtschaft“ zählenden Einrichtungen und Personen wissen noch
wenig über rechtliche, steuerliche und ökonomische Grund-Zusammenhänge. Der vorliegende Bei-
trag informiert über Gemeinnützigkeit: Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung erfüllen,
um als gemeinnützig anerkannt zu werden? Welche Vorteile und Pflichten bringt das mit sich? Und
wie verhält es sich dann mit Spenden und Sponsoring?


Gliederung                                                                               Seite

1.     Die Gemeinnützigkeit                                                                  2
1.1    Grundlagen und Voraussetzungen                                                        2
1.2    Non-Profit-Organisationen                                                             6
1.3    „Gemeinnützigkeit“ und „e.V.“                                                         7
1.4    Satzung                                                                               8
1.5    Verfahren                                                                            11
1.6    Wirtschaftliche Betätigung                                                           11
2.     Spenden und Sponsoring                                                               13
2.1    Spenden                                                                              13
2.2    Sponsoring                                                                           20
2.3    Fallbeispiele zur steuerlichen Behandlung                                            25




                                                                                              1
C 2.5                                                                            Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                               1.     Die Gemeinnützigkeit

                               1.1 Grundlagen und Voraussetzungen

Ständige Veränderungen         Die Gesetze und Verordnungen über Gemeinnützigkeit wurden insbe-
                               sondere in den vergangenen drei Jahren immer wieder verändert. Die-
                               se Dynamik wird sich in den nächsten Jahren fortsetzen. Daher emp-
                               fiehlt es sich, über die nachfolgenden und eher grundlegend ausgerich-
                               teten Darstellungen hinaus immer auch aktuelle Informationen einzu-
                               holen, zumal ein Fachbeitrag eine steuerliche Beratung durch autori-
                               sierte Stellen, z. B. Steuerberater oder das Finanzamt, nicht ersetzen
                               kann.

                               Finanzämter und Oberfinanzdirektionen informieren umfassend und
                               hilfreich auf ihren Websites über die wichtigsten Grundlagen und Be-
                               dingungen der Gemeinnützigkeit. Das Studium der dort angebotenen
                               Inhalte empfiehlt sich also nachdrücklich. Einige der nachfolgenden
                               Ausführungen nehmen ebenfalls Bezug auf diese Quellen.

Förderung des                  Als „gemeinnützig“ wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt,
allgemeinen Wohls              das allgemeine Wohl zu fördern und gesellschaftlichen Nutzen zu
                               stiften („ideeller Bereich“). Als „frei-gemeinnützig“ bezeichnet man
                               Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrts-
                               pflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten wer-
                               den. Wenn eine „Körperschaft“ als gemeinnützig anerkannt worden
                               ist, wird sie von Steuern ganz oder teilweise befreit.

                                                       Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft
                                 Körperschaft =        definiert sich aus § 52 Abgabenordnung (AO):
                                  rechtsfähige         „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige
                                Vereinigung von        Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet
                               Personen zu einem       ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geisti-
                                 gemeinsamen           gem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu för-
                                     Zweck             dern.“ Die Anerkennung der Gemeinnützig-
                                                       keit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
    Neben privatrechtlichen Körperschaften (Ver-
    ein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es Kör-        „Selbstlosigkeit“ definiert sich aus steuer-
    perschaften des öffentlichen Rechts (öffentlich-   rechtlicher Perspektive wie folgt (dtv Brock-
    rechtliche Körperschaften) als rechtsfähige
    Verbände zur Wahrnehmung staatlicher Zwe-
                                                       haus 2009):
    cke unter Staatsaufsicht, besonders im Bereich
    der Selbstverwaltung. Man unterscheidet Ge-         „‚Selbstlosigkeit‘ ist steuerrechtlich gesehen
    bietskörperschaft (z. B. Gemeinde), Personal-      eine Voraussetzung für die Anerkennung der
    körperschaft (z. B. Berufskammer) und Ver-         Gemeinnützigkeit (Abgabenordnung). Eine
    bandskörperschaft (gemeindlicher Zweckver-         selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist
    band). Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder     die Förderung oder Unterstützung, ‚wenn
    gesetzlich vorgeschrieben sein.                    dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
    (Meyers Lexikon, 2009)                             liche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche
                                                       Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – ver-




2
Kultur und Recht                                                                              C 2.5

                                                                  Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




folgt werden‘. Die Uneigennützigkeit muss voll umfänglich gegeben
sein. Das ist dann erfüllt, wenn die Satzung eine Förderung der All-
gemeinheit vorschreibt und auch die tatsächliche Geschäftsführung
alle Mittel dementsprechend einsetzt. Das Gebot der Selbstlosigkeit
erlaubt der Körperschaft durchaus, Gewinne zu erwirtschaften, aller-
dings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit nicht in erster Linie auf
die Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet sein. Die Verwendung
sämtlicher Gewinne – ob aus Zweckbetrieb, wirtschaftlichem Ge-
schäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung – unterliegt darüber hinaus
strikten Regeln. Werden die Ausschlussmerkmale missachtet, kann
dies zum Verlust der Steuerbegünstigung führen.“

Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche                      Steuerliche
Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschafts- und Gewer-                Vergünstigungen
besteuer und ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem
berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steu-
erbegünstigter Spenden. Daher stehen insbesondere die §§ 51 bis 68
Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) im Mittelpunkt des
Interesses.

Insbesondere die Befreiung von der Körperschaftssteuer und Gewer-
besteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus
Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG),
und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszu-
stellen (diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderaus-
gaben- oder Betriebsausgabenabzug), macht für viele die Gemeinnüt-
zigkeit erstrebenswert.

 (1)    Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Kör-
 perschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
 oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gel-
 ten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körper-
 schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
 des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Unterglie-
 derungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbst-
 ständige Steuersubjekte.
 (2)     Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirk-
 licht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Perso-
 nen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
 tungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tä-
 tigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegüns-
 tigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
 im Ausland beitragen kann.




                                                                                                   3
C 2.5                                                                          Kultur und Recht

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen




                              (3)   Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Kör-
                              perschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäfts-
                              führung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfas-
                              sungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverstän-
                              digung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungs-
                              schutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Or-
                              ganisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass
                              die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbe-
                              hörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne
                              des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwider-
                              handelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen,
                              der Verfassungsschutzbehörde mit.


                            Handout C 2.5-1       Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen
                                                  nach § 51 AO


Vergünstigungen bei         Bei der Umsatzsteuer kann es zusätzliche Vergünstigungen geben. Im
der Umsatzsteuer            Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unter-
                            nehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behan-
                            delt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen
                            Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistun-
                            gen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann un-
                            terliegen die Leistungen je nach Einzelfall oft einem ermäßigten Steu-
                            ersatz von 7 % oder dem vollen Steuersatz von 19 % – steuerpflichti-
                            ger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. auch § 12 Abs. 2 Nr. 8
                            UStG).

                            Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbe-
                            günstigte Körperschaft erfüllt sein:

                            1. Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
                               Zwecke verfolgen.

                            2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt
                               werden.

                            3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Sat-
                               zung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweck-
                               verwirklichung angeben.

                            4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der
                               Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten
                               Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
                               wird (sog. Anfallklausel).

                            5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.




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Prof. Dr. Friedrich Loock: Gemeinnützigkeit, Spenden und Sponsoring

  • 1. C 2.5 Gemeinnützigkeit, Spenden und Sponsoring Prof. Dr. Friedrich Loock Viele der zur „Kultur- und Kreativwirtschaft“ zählenden Einrichtungen und Personen wissen noch wenig über rechtliche, steuerliche und ökonomische Grund-Zusammenhänge. Der vorliegende Bei- trag informiert über Gemeinnützigkeit: Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung erfüllen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden? Welche Vorteile und Pflichten bringt das mit sich? Und wie verhält es sich dann mit Spenden und Sponsoring? Gliederung Seite 1. Die Gemeinnützigkeit 2 1.1 Grundlagen und Voraussetzungen 2 1.2 Non-Profit-Organisationen 6 1.3 „Gemeinnützigkeit“ und „e.V.“ 7 1.4 Satzung 8 1.5 Verfahren 11 1.6 Wirtschaftliche Betätigung 11 2. Spenden und Sponsoring 13 2.1 Spenden 13 2.2 Sponsoring 20 2.3 Fallbeispiele zur steuerlichen Behandlung 25 1
  • 2. C 2.5 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen 1. Die Gemeinnützigkeit 1.1 Grundlagen und Voraussetzungen Ständige Veränderungen Die Gesetze und Verordnungen über Gemeinnützigkeit wurden insbe- sondere in den vergangenen drei Jahren immer wieder verändert. Die- se Dynamik wird sich in den nächsten Jahren fortsetzen. Daher emp- fiehlt es sich, über die nachfolgenden und eher grundlegend ausgerich- teten Darstellungen hinaus immer auch aktuelle Informationen einzu- holen, zumal ein Fachbeitrag eine steuerliche Beratung durch autori- sierte Stellen, z. B. Steuerberater oder das Finanzamt, nicht ersetzen kann. Finanzämter und Oberfinanzdirektionen informieren umfassend und hilfreich auf ihren Websites über die wichtigsten Grundlagen und Be- dingungen der Gemeinnützigkeit. Das Studium der dort angebotenen Inhalte empfiehlt sich also nachdrücklich. Einige der nachfolgenden Ausführungen nehmen ebenfalls Bezug auf diese Quellen. Förderung des Als „gemeinnützig“ wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, allgemeinen Wohls das allgemeine Wohl zu fördern und gesellschaftlichen Nutzen zu stiften („ideeller Bereich“). Als „frei-gemeinnützig“ bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrts- pflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten wer- den. Wenn eine „Körperschaft“ als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von Steuern ganz oder teilweise befreit. Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft Körperschaft = definiert sich aus § 52 Abgabenordnung (AO): rechtsfähige „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Vereinigung von Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet Personen zu einem ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geisti- gemeinsamen gem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu för- Zweck dern.“ Die Anerkennung der Gemeinnützig- keit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Neben privatrechtlichen Körperschaften (Ver- ein, AG, GmbH, Genossenschaft) gibt es Kör- „Selbstlosigkeit“ definiert sich aus steuer- perschaften des öffentlichen Rechts (öffentlich- rechtlicher Perspektive wie folgt (dtv Brock- rechtliche Körperschaften) als rechtsfähige Verbände zur Wahrnehmung staatlicher Zwe- haus 2009): cke unter Staatsaufsicht, besonders im Bereich der Selbstverwaltung. Man unterscheidet Ge- „‚Selbstlosigkeit‘ ist steuerrechtlich gesehen bietskörperschaft (z. B. Gemeinde), Personal- eine Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaft (z. B. Berufskammer) und Ver- Gemeinnützigkeit (Abgabenordnung). Eine bandskörperschaft (gemeindlicher Zweckver- selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 AO ist band). Die Mitgliedschaft kann freiwillig oder die Förderung oder Unterstützung, ‚wenn gesetzlich vorgeschrieben sein. dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaft- (Meyers Lexikon, 2009) liche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – ver- 2
  • 3. Kultur und Recht C 2.5 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen folgt werden‘. Die Uneigennützigkeit muss voll umfänglich gegeben sein. Das ist dann erfüllt, wenn die Satzung eine Förderung der All- gemeinheit vorschreibt und auch die tatsächliche Geschäftsführung alle Mittel dementsprechend einsetzt. Das Gebot der Selbstlosigkeit erlaubt der Körperschaft durchaus, Gewinne zu erwirtschaften, aller- dings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit nicht in erster Linie auf die Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet sein. Die Verwendung sämtlicher Gewinne – ob aus Zweckbetrieb, wirtschaftlichem Ge- schäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung – unterliegt darüber hinaus strikten Regeln. Werden die Ausschlussmerkmale missachtet, kann dies zum Verlust der Steuerbegünstigung führen.“ Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschafts- und Gewer- Vergünstigungen besteuer und ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steu- erbegünstigter Spenden. Daher stehen insbesondere die §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) im Mittelpunkt des Interesses. Insbesondere die Befreiung von der Körperschaftssteuer und Gewer- besteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszu- stellen (diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderaus- gaben- oder Betriebsausgabenabzug), macht für viele die Gemeinnüt- zigkeit erstrebenswert. (1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Kör- perschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gel- ten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körper- schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Unterglie- derungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbst- ständige Steuersubjekte. (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirk- licht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Perso- nen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tä- tigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegüns- tigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. 3
  • 4. C 2.5 Kultur und Recht Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Kör- perschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäfts- führung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfas- sungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverstän- digung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungs- schutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Or- ganisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbe- hörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwider- handelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit. Handout C 2.5-1 Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen nach § 51 AO Vergünstigungen bei Bei der Umsatzsteuer kann es zusätzliche Vergünstigungen geben. Im der Umsatzsteuer Allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unter- nehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behan- delt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistun- gen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann un- terliegen die Leistungen je nach Einzelfall oft einem ermäßigten Steu- ersatz von 7 % oder dem vollen Steuersatz von 19 % – steuerpflichti- ger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. auch § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Folgende Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbe- günstigte Körperschaft erfüllt sein: 1. Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. 3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Sat- zung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweck- verwirklichung angeben. 4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel). 5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. 4