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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Rechtswahrnehmung für bildende Künstler, Bildjournalisten, Fotografen,
Designer und ihre Verleger, Filmurheber und Filmproduzenten


Prof. Dr. Gerhard Pfennig
                                                                                B
Rechtsanwalt, bis zum 31.12.2011 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG
Bild-Kunst, Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds, Verfasser zahlreicher
                                                                                3.3
Veröffentlichungen zu Fragen des Urheberrechts und der Kulturpolitik            S. 1



Inhalt                                                                 Seite


1.    Organisation                                                         2
2.    Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern                                  3
3.    Wahrnehmungsgebiete                                                  3
3.1   Folgerechte                                                          3
3.2   Reproduktionsrechte                                                  4
3.3   Sende- und Weitersenderechte                                         5
3.4   Bibliothekstantieme/Videotheksvergütung                              6
3.5   Fotokopiervergütung                                                  7
3.6   Videogeräte- und Leerkassettenabgabe                                 8
3.7   Intranetnutzung / Kopienversand                                      9
3.8   Hotelfernsehen                                                      10
4.    Sozialwerk                                                          10
5.    Kulturelle Förderung                                                10
6.    Verwaltung und Verteilung                                           11
7.    Perspektiven                                                        13




                                                  58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       1.      Organisation
       Die VG Bild-Kunst nahm 1969 ihre Tätigkeit auf, zunächst mit dem Ziel, aus-
       schließlich für bildende Künstler Folgerechte (droit de suite), Reproduktions- und
       Senderechte wahrzunehmen. 1974 traten die Organisationen der Fotografen, Bild-
       journalisten, Grafikdesigner und Bildagenturen der Gesellschaft bei, um im Rah-
       men der Verwertungsgesellschaft gemeinsam mit den bildenden Künstlern die
B      Ansprüche aus der Bibliothekstantieme wahrzunehmen. Im Jahre 1982 schließ-
3.3    lich erweiterte die Gesellschaft ihren Tätigkeitsbereich durch die Aufnahme der
S. 2   deutschen Filmurheber und Filmproduzenten, die sich mit dem Schwerpunkt der
       Wahrnehmung ihrer Ansprüche aus der Vergütung für private Aufzeichnungen
       von Fernsehsendungen der VG Bild-Kunst anschlossen. Seit 1988 können auch
       Verleger illustrierter Bücher Mitglied der VG Bild-Kunst werden.

       Aus dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch die organisatorische Struk-
       tur der Gesellschaft: In drei Berufsgruppen organisieren sich:

       -    bildende Künstler und ihre Verleger (BG I)
       -    Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger (BG II)
       -    Filmurheber und Filmproduzenten (BG III)

       In die Berufsgruppen ordnen sich die Rechtsinhaber nach den Schwerpunkten
       ihrer Interessen ein. Die VG Bild-Kunst nimmt ausgewählte Nutzungsrechte in
       der Berufsgruppe 1 (Bildende Kunst) und alle Vergütungsansprüche ihrer Mit-
       glieder unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Gruppe wahr. Aufgabe der
       Berufsgruppen ist es vor allem, die speziellen Interessen der verschiedenen Spar-
       ten im visuellen Bereich zu bündeln und innerhalb der Verwertungsgesellschaft
       zum Ausdruck zu bringen.

       Aus jeder Berufsgruppe werden fünf Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt,
       der seinerseits den Vorstand der Verwertungsgesellschaft wählt und kontrolliert.
       Vorschlagsrechte für die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Berufsorgani-
       sationen und Gewerkschaften der Mitglieder. Möglich ist außerdem auch, dass
       Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die nicht von einer Organisation
       vorgeschlagen werden, sofern sie die erforderliche Mehrheit erhalten. Der Vor-
       stand besteht aus je einem Vorstandsmitglied aus den drei Berufsgruppen sowie
       einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

       Die beschriebene Struktur, die durch eine enge Verzahnung von Berufsorganisati-
       onen und Verwertungsgesellschaft gekennzeichnet ist, gewährleistet den ständigen
       Kontakt zu den Entwicklungen in den Berufsfeldern und ermöglicht der Gesell-
       schaft, flexibel auf die berufspolitischen Anforderungen, sofern sie den urheber-
       rechtlichen Bereich betreffen, zu reagieren.




       58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




2.     Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern
Die Gesellschaft vertritt die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder aufgrund von
Wahrnehmungsverträgen, die für bildende Künstler und sonstige Urheber ste-
hender Bilder bis auf geringfügige Abweichungen identisch sind. Die Wahrneh-
mungsverträge für den Filmbereich und für Verleger sind auf die in diesen Berei-
chen wahrgenommenen Rechte ausgerichtet. Der durch Wahrnehmungsverträge
auf die Gesellschaft übertragene Katalog der Rechte und Ansprüche kann in          B
Einzelfällen durch besondere Vereinbarung reduziert oder erweitert werden. Die     3.3
Mitgliedschaft, die mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrags erworben            S. 3
wird, ist kostenlos.

Die VG Bild-Kunst arbeitet international mit entsprechenden Verwertungsgesell-
schaften, die die Rechte von Künstlern, Fotografen und Filmregisseuren vertre-
ten, im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen eng zusammen.

Die Interessen der Mitglieder für Bildende Kunst, Fotografie, Design und Film
werden in der internationalen Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften,
CISAC, mit ca. 250 Mitgliedern, im Internationalen Rat der Verwertungsgesell-
schaften für Bildende Kunst und Fotografie (CIAGP, innerhalb der CISAC) sowie
in den internationalen Organisationen der Filmurheber und -produzenten zur
Geltung gebracht.1 An den Beratungen im Rahmen der Europäischen Gemein-
schaft zur Harmonisierung des Urheberrechts wirkt die VG Bild-Kunst darüber
hinaus als Mitglied der Gesellschaft EVA (European Visual Artists) intensiv mit.
Zur international vereinheitlichten Lizenzierung von Onlinerechten der bilden-
den Künstler gründeten die europäischen Verwertungsgesellschaften die Organi-
sation OnLineArt (OLA). Sie räumt zu einem einheitlichen Tarif die Weltrechte
für die Internetnutzung des gesamten Repertoires der Verwertungsgesellschaften
ein. Zur besseren Kooperation der Wahrnehmung der Rechte der Filmurheber
wurde im Jahr 1992 gemeinsam mit der französischen Gesellschaft SACD und
der VG Wort (als Vertreterin der Drehbuchautoren) die Gesellschaft Société des
Auteurs Audiovisuels (SAA) mit Sitz in Brüssel gegründet, die die Wahrnehmung
der Rechte im EU-Raum koordiniert. Der SAA gehören nahezu alle europäischen
Filmurheberverwertungsgesellschaften an.


3.     Wahrnehmungsgebiete

3.1    Folgerechte

Die VG Bild-Kunst wurde ursprünglich gegründet, um die Folgerechte der bil-
denden Künstler wahrzunehmen. Die Realisierung dieser Ansprüche aus Weiter-
verkäufen von Kunstwerken im Kunsthandel (§ 26 UrhG) hat eine wechselvolle
Geschichte erlebt. Sie begann mit der harten Abwehr des Kunsthandels gegen die



                                                     58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       Geltendmachung der Ansprüche, wurde in langjährigen Prozessen vor den Ge-
       richten fortgesetzt und führte 1980 schließlich zum Abschluss eines Vertrags
       zwischen sämtlichen Organisationen des Kunsthandels in Deutschland und der
       Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.

       Dieser Vertrag ermöglicht heute dem Kunsthandel, in einem Pauschalverfahren
       die geschuldete Abgabe zu entrichten, bietet gleichzeitig aber auch der VG Bild-
B      Kunst die Möglichkeit einer individuellen Ausschüttung an die berechtigten
3.3    Künstler. Verbunden mit dieser Abgabe ist auch die Einziehung des Beitragsan-
S. 4   teils des Kunsthandels für die Künstlersozialversicherung in der Bundesrepu-
       blik Deutschland. Kunsthändler und Versteigerer, die diesem Vertrag nicht beitre-
       ten wollen, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, im Einzel-
       fall abzurechnen. Ihre Künstlersozialabgabe entrichten sie direkt an die Künstler-
       sozialkasse.2

       Der Abschluss des Gesamtvertrags führte nicht nur zu einer Entspannung der
       Situation zwischen Künstlern, Verwertungsgesellschaft und Kunsthandel, sondern
       auch zur Anerkennung der gesetzlich fixierten Ansprüche der Künstler durch den
       Kunsthandel. Heute hat sich ein für alle Seiten positives, kooperatives Arbeits-
       verhältnis entwickelt. Mittlerweile ist das Folgerecht – mit Wirkung zum Jahre
       2006 – in den Mitgliedsstaaten der EU harmonisiert worden. Das heißt, es wurde
       dort eingeführt, wo es bis dahin nicht gesetzlich geregelt war. Hierdurch sind die
       Wettbewerbsnachteile des Kunsthandels beseitigt und die Stellung der Künstler
       und künstlerischen Fotografen, die durch die Harmonisierung ebenfalls in den
       Genuss des Folgerechts gekommen sind, verbessert worden, wenn auch die Ab-
       gabesätze gesenkt wurden.

       Die VG Bild-Kunst konnte im Jahre 2011 ca. € 4.8 Mio. für die Folgerechte bil-
       dender Künstler einnehmen. Die Anteile der Künstler werden nach Abzug der
       Verwaltungskosten (12 %) sowie einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe für
       das Sozialwerk der Verwertungsgesellschaft bzw. zur Förderung junger Künstler
       (10-15 %) an die Beteiligten im In- und Ausland individuell ausgeschüttet.


       3.2    Reproduktionsrechte

       Die Gesellschaft nimmt für bildende Künstler die Reproduktionsrechte (§§ 16,
       17 UrhG) für Abbildungen in Zeitungen, Zeitschriften und solchen Büchern wahr,
       die Abbildungen einer größeren Zahl von Künstlern enthalten. Sowohl für ihre
       deutschen Mitglieder wie für Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften
       werden – nach individueller Klärung im jeweiligen Einzelfall – darüber hinaus
       außerhalb des Tarifsystems auch weitere Nutzungen lizenziert, etwa für mono-
       grafische Nutzungen oder für Werbezwecke. Hier besteht allerdings der aus-
       drückliche Vorbehalt der individuellen Zustimmung des Künstlers. Dem Gesamt-
       vertrag mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus dem Jahre 1977
       zufolge werden die Konditionen und die Struktur der Tarife mit den Vertretern der


       58 Kultur & Recht Juli 2012

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Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Rechtswahrnehmung für bildende Künstler, Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger, Filmurheber und Filmproduzenten Prof. Dr. Gerhard Pfennig B Rechtsanwalt, bis zum 31.12.2011 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst, Vorstandsmitglied der Stiftung Kunstfonds, Verfasser zahlreicher 3.3 Veröffentlichungen zu Fragen des Urheberrechts und der Kulturpolitik S. 1 Inhalt Seite 1. Organisation 2 2. Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern 3 3. Wahrnehmungsgebiete 3 3.1 Folgerechte 3 3.2 Reproduktionsrechte 4 3.3 Sende- und Weitersenderechte 5 3.4 Bibliothekstantieme/Videotheksvergütung 6 3.5 Fotokopiervergütung 7 3.6 Videogeräte- und Leerkassettenabgabe 8 3.7 Intranetnutzung / Kopienversand 9 3.8 Hotelfernsehen 10 4. Sozialwerk 10 5. Kulturelle Förderung 10 6. Verwaltung und Verteilung 11 7. Perspektiven 13 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 1. Organisation Die VG Bild-Kunst nahm 1969 ihre Tätigkeit auf, zunächst mit dem Ziel, aus- schließlich für bildende Künstler Folgerechte (droit de suite), Reproduktions- und Senderechte wahrzunehmen. 1974 traten die Organisationen der Fotografen, Bild- journalisten, Grafikdesigner und Bildagenturen der Gesellschaft bei, um im Rah- men der Verwertungsgesellschaft gemeinsam mit den bildenden Künstlern die B Ansprüche aus der Bibliothekstantieme wahrzunehmen. Im Jahre 1982 schließ- 3.3 lich erweiterte die Gesellschaft ihren Tätigkeitsbereich durch die Aufnahme der S. 2 deutschen Filmurheber und Filmproduzenten, die sich mit dem Schwerpunkt der Wahrnehmung ihrer Ansprüche aus der Vergütung für private Aufzeichnungen von Fernsehsendungen der VG Bild-Kunst anschlossen. Seit 1988 können auch Verleger illustrierter Bücher Mitglied der VG Bild-Kunst werden. Aus dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch die organisatorische Struk- tur der Gesellschaft: In drei Berufsgruppen organisieren sich: - bildende Künstler und ihre Verleger (BG I) - Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger (BG II) - Filmurheber und Filmproduzenten (BG III) In die Berufsgruppen ordnen sich die Rechtsinhaber nach den Schwerpunkten ihrer Interessen ein. Die VG Bild-Kunst nimmt ausgewählte Nutzungsrechte in der Berufsgruppe 1 (Bildende Kunst) und alle Vergütungsansprüche ihrer Mit- glieder unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Gruppe wahr. Aufgabe der Berufsgruppen ist es vor allem, die speziellen Interessen der verschiedenen Spar- ten im visuellen Bereich zu bündeln und innerhalb der Verwertungsgesellschaft zum Ausdruck zu bringen. Aus jeder Berufsgruppe werden fünf Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt, der seinerseits den Vorstand der Verwertungsgesellschaft wählt und kontrolliert. Vorschlagsrechte für die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Berufsorgani- sationen und Gewerkschaften der Mitglieder. Möglich ist außerdem auch, dass Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, sofern sie die erforderliche Mehrheit erhalten. Der Vor- stand besteht aus je einem Vorstandsmitglied aus den drei Berufsgruppen sowie einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Die beschriebene Struktur, die durch eine enge Verzahnung von Berufsorganisati- onen und Verwertungsgesellschaft gekennzeichnet ist, gewährleistet den ständigen Kontakt zu den Entwicklungen in den Berufsfeldern und ermöglicht der Gesell- schaft, flexibel auf die berufspolitischen Anforderungen, sofern sie den urheber- rechtlichen Bereich betreffen, zu reagieren. 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 2. Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern Die Gesellschaft vertritt die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder aufgrund von Wahrnehmungsverträgen, die für bildende Künstler und sonstige Urheber ste- hender Bilder bis auf geringfügige Abweichungen identisch sind. Die Wahrneh- mungsverträge für den Filmbereich und für Verleger sind auf die in diesen Berei- chen wahrgenommenen Rechte ausgerichtet. Der durch Wahrnehmungsverträge auf die Gesellschaft übertragene Katalog der Rechte und Ansprüche kann in B Einzelfällen durch besondere Vereinbarung reduziert oder erweitert werden. Die 3.3 Mitgliedschaft, die mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrags erworben S. 3 wird, ist kostenlos. Die VG Bild-Kunst arbeitet international mit entsprechenden Verwertungsgesell- schaften, die die Rechte von Künstlern, Fotografen und Filmregisseuren vertre- ten, im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen eng zusammen. Die Interessen der Mitglieder für Bildende Kunst, Fotografie, Design und Film werden in der internationalen Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften, CISAC, mit ca. 250 Mitgliedern, im Internationalen Rat der Verwertungsgesell- schaften für Bildende Kunst und Fotografie (CIAGP, innerhalb der CISAC) sowie in den internationalen Organisationen der Filmurheber und -produzenten zur Geltung gebracht.1 An den Beratungen im Rahmen der Europäischen Gemein- schaft zur Harmonisierung des Urheberrechts wirkt die VG Bild-Kunst darüber hinaus als Mitglied der Gesellschaft EVA (European Visual Artists) intensiv mit. Zur international vereinheitlichten Lizenzierung von Onlinerechten der bilden- den Künstler gründeten die europäischen Verwertungsgesellschaften die Organi- sation OnLineArt (OLA). Sie räumt zu einem einheitlichen Tarif die Weltrechte für die Internetnutzung des gesamten Repertoires der Verwertungsgesellschaften ein. Zur besseren Kooperation der Wahrnehmung der Rechte der Filmurheber wurde im Jahr 1992 gemeinsam mit der französischen Gesellschaft SACD und der VG Wort (als Vertreterin der Drehbuchautoren) die Gesellschaft Société des Auteurs Audiovisuels (SAA) mit Sitz in Brüssel gegründet, die die Wahrnehmung der Rechte im EU-Raum koordiniert. Der SAA gehören nahezu alle europäischen Filmurheberverwertungsgesellschaften an. 3. Wahrnehmungsgebiete 3.1 Folgerechte Die VG Bild-Kunst wurde ursprünglich gegründet, um die Folgerechte der bil- denden Künstler wahrzunehmen. Die Realisierung dieser Ansprüche aus Weiter- verkäufen von Kunstwerken im Kunsthandel (§ 26 UrhG) hat eine wechselvolle Geschichte erlebt. Sie begann mit der harten Abwehr des Kunsthandels gegen die 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Geltendmachung der Ansprüche, wurde in langjährigen Prozessen vor den Ge- richten fortgesetzt und führte 1980 schließlich zum Abschluss eines Vertrags zwischen sämtlichen Organisationen des Kunsthandels in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Dieser Vertrag ermöglicht heute dem Kunsthandel, in einem Pauschalverfahren die geschuldete Abgabe zu entrichten, bietet gleichzeitig aber auch der VG Bild- B Kunst die Möglichkeit einer individuellen Ausschüttung an die berechtigten 3.3 Künstler. Verbunden mit dieser Abgabe ist auch die Einziehung des Beitragsan- S. 4 teils des Kunsthandels für die Künstlersozialversicherung in der Bundesrepu- blik Deutschland. Kunsthändler und Versteigerer, die diesem Vertrag nicht beitre- ten wollen, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, im Einzel- fall abzurechnen. Ihre Künstlersozialabgabe entrichten sie direkt an die Künstler- sozialkasse.2 Der Abschluss des Gesamtvertrags führte nicht nur zu einer Entspannung der Situation zwischen Künstlern, Verwertungsgesellschaft und Kunsthandel, sondern auch zur Anerkennung der gesetzlich fixierten Ansprüche der Künstler durch den Kunsthandel. Heute hat sich ein für alle Seiten positives, kooperatives Arbeits- verhältnis entwickelt. Mittlerweile ist das Folgerecht – mit Wirkung zum Jahre 2006 – in den Mitgliedsstaaten der EU harmonisiert worden. Das heißt, es wurde dort eingeführt, wo es bis dahin nicht gesetzlich geregelt war. Hierdurch sind die Wettbewerbsnachteile des Kunsthandels beseitigt und die Stellung der Künstler und künstlerischen Fotografen, die durch die Harmonisierung ebenfalls in den Genuss des Folgerechts gekommen sind, verbessert worden, wenn auch die Ab- gabesätze gesenkt wurden. Die VG Bild-Kunst konnte im Jahre 2011 ca. € 4.8 Mio. für die Folgerechte bil- dender Künstler einnehmen. Die Anteile der Künstler werden nach Abzug der Verwaltungskosten (12 %) sowie einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe für das Sozialwerk der Verwertungsgesellschaft bzw. zur Förderung junger Künstler (10-15 %) an die Beteiligten im In- und Ausland individuell ausgeschüttet. 3.2 Reproduktionsrechte Die Gesellschaft nimmt für bildende Künstler die Reproduktionsrechte (§§ 16, 17 UrhG) für Abbildungen in Zeitungen, Zeitschriften und solchen Büchern wahr, die Abbildungen einer größeren Zahl von Künstlern enthalten. Sowohl für ihre deutschen Mitglieder wie für Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften werden – nach individueller Klärung im jeweiligen Einzelfall – darüber hinaus außerhalb des Tarifsystems auch weitere Nutzungen lizenziert, etwa für mono- grafische Nutzungen oder für Werbezwecke. Hier besteht allerdings der aus- drückliche Vorbehalt der individuellen Zustimmung des Künstlers. Dem Gesamt- vertrag mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus dem Jahre 1977 zufolge werden die Konditionen und die Struktur der Tarife mit den Vertretern der 58 Kultur & Recht Juli 2012