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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Musikpiraterie


Clemens Rasch
Rechtsanwalt in Hamburg
                                                                                    B
                                                                                    1.5
Inhalt                                                                     Seite    S. 1


1.    Einleitung                                                               2
1.1   Der Begriff „Musikpiraterie“                                             3
1.2   Um wessen Rechte geht es?                                                3
2.    Traditionelle Musikpiraterie                                             5
2.1   Begriff                                                                  5
2.2   Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie                             5
2.3   Wirtschaftliche Hintergründe                                             9
3.    Gesetzliche und technische Instrumentarien zur Bekämpfung
      der traditionellen Piraterie                                            10
3.1   Urheberstrafrecht                                                       10
3.2   Zivilrechtliche Ansprüche                                               11
3.3   Grenzbeschlagnahme                                                      11
3.4   Kopierschutz                                                            12
4.    Internetmusikpiraterie                                                  12
4.1   Rechtlicher Hintergrund                                                 12
4.2   Um welche Rechte geht es?                                               13
4.3   Die verschiedenen Arten der Internetmusikpiraterie                      14
4.4   Rechtliche Instrumentarien zur Bekämpfung der
      Internetpiraterie                                                       15
4.5   Technische Instrumentarien zur Bekämpfung der
      Internetmusikpiraterie                                                  16
4.6   Ausblick                                                                16




Folge der Tonträger- und Internetmusikpiraterie ist, dass Autoren, Künstler und
Tonträgerhersteller nicht die ihnen zustehende Vergütung erhalten. Für sie stellt
sich die Frage, wie diese Form der Wirtschaftskriminalität verfolgt wird und
welche Rechte sie geltend machen können. Der vorliegende Beitrag gibt einen
Überblick über die verschiedenen Arten der Piraterie, woran eine illegale Kopie
erkennbar ist sowie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen.




                                                    32 Kultur & Recht März 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       1.     Einleitung
       Seit Musikwerke und -leistungen durch die Vermarktung von Musikaufnahmen
       einer breiten kommerziellen Nutzung zugeführt wurden, sind diese auch durch
       Musikpiraterie gefährdet.

       Wirtschaftskriminelle nutzen fremdes geistiges Eigentum für den eigenen Profit
B      aus und entziehen damit den Berechtigten ihren Lohn und gefährden die Entwick-
1.5    lung neuer kreativer Leistungen. Oftmals werden Piraterieprodukte in hohen
S. 2   Auflagen gefertigt. Dabei arbeiten diese Kriminellen zumeist in internationalen
       Strukturen.

       Im Jahre 2004 wurden weltweit 1,2 Milliarden Piraterietonträger mit einem Wert
       von rund 4,6 Milliarden US-$ verkauft. Damit sind weltweit 36% aller Tonträger
       und damit mehr als jeder dritte ein Piraterieprodukt. Die Fertigungskapazität der
       CD-, CD-ROM und DVD-Presswerke hat sich in den vergangenen Jahren ver-
       vielfacht und übersteigt damit bei weitem die legale Nachfrage. Diese Überkapa-
       zitäten werden von internationalen Syndikaten für die Produktion von Piraterie-
       produkten ausgenutzt. Die Musikpiraterie beschert dabei den Tätern Ge-
       winnspannen, wie sie sonst nur noch die Geldfälschung aufzubieten hat. Jeder-
       mann weiß, dass legale CD-Produkte um die 15,- € kosten. Das Pressen einer CD
       kostet demgegenüber selten mehr als 50 Cent. Kostspielig an Tonträgerprodukti-
       onen ist nicht der Herstellungsaufwand für das Trägermedium, sei es Vinyl-LP,
       MusikCassette oder CD. Teuer ist der Inhalt, die Musikaufnahme.

       Diese besondere Gefährdung hat durch den technischen Fortschritt an Brisanz
       gewonnen. Mit dem Medium der Compact Disc (CD) werden die Musikinhalte in
       einem digitalen Format geliefert. Damit hat jeder Besitzer eines CD-Brenners die
       Möglichkeit, diese Inhalte verlustfrei zu klonen oder in datenreduzierter Form
       (z. B. als MP3-Datei) im Internet weiterzuverbreiten.

       Als Folge eines wirksamen Urheberrechtssystems in Deutschland und der wir-
       kungsvollen Arbeit von staatlichen Strafverfolgungsstellen unter Mitarbeit der
       Musikindustrie ist es gelungen, die Musikpiraterie mit industriell hergestellten
       Trägermedien Jahr für Jahr zurückzudrängen (siehe Diagramm). Demgegenüber
       steigen die Fälle von illegal gebrannten Tonträgern und von Internetpiraterie
       dramatisch an.




       32 Kultur & Recht März 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




  250


  200
                                                           Schulhof-Piraterie
  150                                                      CD-R
                                                           LP
  100                                                      MC
                                                                                   B
                                                           CD
                                                                                   1.5
   50                                                                              S. 3


      0
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    96
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  20
  20
  20
  20




Abb. l:       Umsatzverluste durch Musikpiraterie in Deutschland
              (in Millionen EUR)


1.1       Der Begriff „Musikpiraterie“

Der oftmals verwandte Begriff „Tonträgerpiraterie“ ist angesichts der neuen
technischen Entwicklungen missverständlich. Verletztes Objekt ist nämlich nicht
das physische Trägermedium, sondern deren Inhalt - die Musik. So gibt es neben
der traditionellen Tonträgerpiraterie durch die Herstellung und Verbreitung von
unautorisierten Musik-Cassetten, CDs oder DVDs auch die Internetpiraterie, bei
der Musikaufnahmen unkörperlich verbreitet werden. Im Folgenden soll daher
der Terminus „Musikpiraterie“ verwandt werden.

Definition:
Musikpiraterie ist die unautorisierte Verwertung von Musikdarbietungen, sei es
durch die Aufnahme von Live-Darbietungen des geschützten Künstlers oder durch
die Vervielfältigung, Verbreitung oder Verfügbarmachung von Tonaufnahmen.


1.2       Um wessen Rechte geht es?

An Musikaufnahmen, die auf einem Tonträger veröffentlicht wurden, bestehen
Rechte von Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstlern und
Tonträgerherstellern (vgl. Beitrag B 1.1). Am deutlichsten wird dies anhand der
Genese einer Tonträgerveröffentlichung.




                                                     32 Kultur & Recht März 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       Zunächst entstehen die Komposition der Musik und die Dichtung des Textes. So-
       wohl die Komposition als auch die Textdichtung genießen als Werke Urheber-
       rechtsschutz (vgl. Beitrag B 1.1, B 2.1). In der Terminologie des Urheberrechtes
       werden Komponisten und Textdichter als Autoren bezeichnet. Die für die Herstel-
       lung eines Tonträgers erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der
       Autoren, die so genannten mechanischen Rechte, werden von der GEMA (Gesell-
       schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
B      wahrgenommen.
1.5
       Eine Komposition ist jedoch als solche nicht hörbar, wenn sie nicht von Instrumen-
S. 4
       talisten oder Sängern aufgeführt wird. Diese genießen für ihre Musikdarbietung
       ihrerseits rechtlichen Schutz, und zwar räumt ihnen das Urheberrechtsgesetz das
       Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ein (§§ 73ff. UrhG). Die Musikdar-
       bietung, also ein Konzert oder eine sonstige Aufführung, darf nur mit der gesonder-
       ten Zustimmung des Künstlers aufgenommen werden. Auch die Vervielfältigung
       und Verbreitung dieser Aufnahme sind nur mit Erlaubnis des Künstlers zulässig.

       Mit der Aufnahme der Darbietung kommen schließlich die Tonträgerhersteller ins
       Spiel. Auch diesen stehen eigene exklusive Schutzrechte zu (§§ 85, 86 UrhG).
       Tonträgerhersteller ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Ver-
       antwortung für die Musikaufnahme trägt.

                Autoren            Ausübende Künstler           Tonträgerhersteller
              (Komponisten,
                Textdichter)
              (§§ 2, 15ff. UrhG) (§§ 73, 75, 16, 17 UrhG)       (§§ 85, 86, 16, 17 UrhG)


                  GEMA                                Exklusivvertrag


       Regelmäßig übertragen die Künstler ihre Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen
       in den sogenannten Künstlerexklusivverträgen auf die Tonträgerhersteller. In der
       Praxis sind daher die Künstlerrechte und die Tonträgerherstellerrechte in einer
       Hand.




       32 Kultur & Recht März 2006

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Rasch: Musikpiraterie

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Musikpiraterie Clemens Rasch Rechtsanwalt in Hamburg B 1.5 Inhalt Seite S. 1 1. Einleitung 2 1.1 Der Begriff „Musikpiraterie“ 3 1.2 Um wessen Rechte geht es? 3 2. Traditionelle Musikpiraterie 5 2.1 Begriff 5 2.2 Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie 5 2.3 Wirtschaftliche Hintergründe 9 3. Gesetzliche und technische Instrumentarien zur Bekämpfung der traditionellen Piraterie 10 3.1 Urheberstrafrecht 10 3.2 Zivilrechtliche Ansprüche 11 3.3 Grenzbeschlagnahme 11 3.4 Kopierschutz 12 4. Internetmusikpiraterie 12 4.1 Rechtlicher Hintergrund 12 4.2 Um welche Rechte geht es? 13 4.3 Die verschiedenen Arten der Internetmusikpiraterie 14 4.4 Rechtliche Instrumentarien zur Bekämpfung der Internetpiraterie 15 4.5 Technische Instrumentarien zur Bekämpfung der Internetmusikpiraterie 16 4.6 Ausblick 16 Folge der Tonträger- und Internetmusikpiraterie ist, dass Autoren, Künstler und Tonträgerhersteller nicht die ihnen zustehende Vergütung erhalten. Für sie stellt sich die Frage, wie diese Form der Wirtschaftskriminalität verfolgt wird und welche Rechte sie geltend machen können. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten der Piraterie, woran eine illegale Kopie erkennbar ist sowie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Einleitung Seit Musikwerke und -leistungen durch die Vermarktung von Musikaufnahmen einer breiten kommerziellen Nutzung zugeführt wurden, sind diese auch durch Musikpiraterie gefährdet. Wirtschaftskriminelle nutzen fremdes geistiges Eigentum für den eigenen Profit B aus und entziehen damit den Berechtigten ihren Lohn und gefährden die Entwick- 1.5 lung neuer kreativer Leistungen. Oftmals werden Piraterieprodukte in hohen S. 2 Auflagen gefertigt. Dabei arbeiten diese Kriminellen zumeist in internationalen Strukturen. Im Jahre 2004 wurden weltweit 1,2 Milliarden Piraterietonträger mit einem Wert von rund 4,6 Milliarden US-$ verkauft. Damit sind weltweit 36% aller Tonträger und damit mehr als jeder dritte ein Piraterieprodukt. Die Fertigungskapazität der CD-, CD-ROM und DVD-Presswerke hat sich in den vergangenen Jahren ver- vielfacht und übersteigt damit bei weitem die legale Nachfrage. Diese Überkapa- zitäten werden von internationalen Syndikaten für die Produktion von Piraterie- produkten ausgenutzt. Die Musikpiraterie beschert dabei den Tätern Ge- winnspannen, wie sie sonst nur noch die Geldfälschung aufzubieten hat. Jeder- mann weiß, dass legale CD-Produkte um die 15,- € kosten. Das Pressen einer CD kostet demgegenüber selten mehr als 50 Cent. Kostspielig an Tonträgerprodukti- onen ist nicht der Herstellungsaufwand für das Trägermedium, sei es Vinyl-LP, MusikCassette oder CD. Teuer ist der Inhalt, die Musikaufnahme. Diese besondere Gefährdung hat durch den technischen Fortschritt an Brisanz gewonnen. Mit dem Medium der Compact Disc (CD) werden die Musikinhalte in einem digitalen Format geliefert. Damit hat jeder Besitzer eines CD-Brenners die Möglichkeit, diese Inhalte verlustfrei zu klonen oder in datenreduzierter Form (z. B. als MP3-Datei) im Internet weiterzuverbreiten. Als Folge eines wirksamen Urheberrechtssystems in Deutschland und der wir- kungsvollen Arbeit von staatlichen Strafverfolgungsstellen unter Mitarbeit der Musikindustrie ist es gelungen, die Musikpiraterie mit industriell hergestellten Trägermedien Jahr für Jahr zurückzudrängen (siehe Diagramm). Demgegenüber steigen die Fälle von illegal gebrannten Tonträgern und von Internetpiraterie dramatisch an. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 250 200 Schulhof-Piraterie 150 CD-R LP 100 MC B CD 1.5 50 S. 3 0 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 19 19 19 19 19 19 19 19 20 20 20 20 Abb. l: Umsatzverluste durch Musikpiraterie in Deutschland (in Millionen EUR) 1.1 Der Begriff „Musikpiraterie“ Der oftmals verwandte Begriff „Tonträgerpiraterie“ ist angesichts der neuen technischen Entwicklungen missverständlich. Verletztes Objekt ist nämlich nicht das physische Trägermedium, sondern deren Inhalt - die Musik. So gibt es neben der traditionellen Tonträgerpiraterie durch die Herstellung und Verbreitung von unautorisierten Musik-Cassetten, CDs oder DVDs auch die Internetpiraterie, bei der Musikaufnahmen unkörperlich verbreitet werden. Im Folgenden soll daher der Terminus „Musikpiraterie“ verwandt werden. Definition: Musikpiraterie ist die unautorisierte Verwertung von Musikdarbietungen, sei es durch die Aufnahme von Live-Darbietungen des geschützten Künstlers oder durch die Vervielfältigung, Verbreitung oder Verfügbarmachung von Tonaufnahmen. 1.2 Um wessen Rechte geht es? An Musikaufnahmen, die auf einem Tonträger veröffentlicht wurden, bestehen Rechte von Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern (vgl. Beitrag B 1.1). Am deutlichsten wird dies anhand der Genese einer Tonträgerveröffentlichung. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Zunächst entstehen die Komposition der Musik und die Dichtung des Textes. So- wohl die Komposition als auch die Textdichtung genießen als Werke Urheber- rechtsschutz (vgl. Beitrag B 1.1, B 2.1). In der Terminologie des Urheberrechtes werden Komponisten und Textdichter als Autoren bezeichnet. Die für die Herstel- lung eines Tonträgers erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Autoren, die so genannten mechanischen Rechte, werden von der GEMA (Gesell- schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) B wahrgenommen. 1.5 Eine Komposition ist jedoch als solche nicht hörbar, wenn sie nicht von Instrumen- S. 4 talisten oder Sängern aufgeführt wird. Diese genießen für ihre Musikdarbietung ihrerseits rechtlichen Schutz, und zwar räumt ihnen das Urheberrechtsgesetz das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ein (§§ 73ff. UrhG). Die Musikdar- bietung, also ein Konzert oder eine sonstige Aufführung, darf nur mit der gesonder- ten Zustimmung des Künstlers aufgenommen werden. Auch die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Aufnahme sind nur mit Erlaubnis des Künstlers zulässig. Mit der Aufnahme der Darbietung kommen schließlich die Tonträgerhersteller ins Spiel. Auch diesen stehen eigene exklusive Schutzrechte zu (§§ 85, 86 UrhG). Tonträgerhersteller ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Ver- antwortung für die Musikaufnahme trägt. Autoren Ausübende Künstler Tonträgerhersteller (Komponisten, Textdichter) (§§ 2, 15ff. UrhG) (§§ 73, 75, 16, 17 UrhG) (§§ 85, 86, 16, 17 UrhG) GEMA Exklusivvertrag Regelmäßig übertragen die Künstler ihre Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen in den sogenannten Künstlerexklusivverträgen auf die Tonträgerhersteller. In der Praxis sind daher die Künstlerrechte und die Tonträgerherstellerrechte in einer Hand. 32 Kultur & Recht März 2006