Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Scheuerl: Das Werk-ABC
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Das Werk-ABC
Anforderungen an die Schutzfähigkeit
Dr. Walter Scheuerl
Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Graf von Westphalen mit den Schwer-
B
punkten gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Urheberrecht und Marken-
recht; Medienrecht (einschließlich Film & Entertainment) und Presserecht; Do-
1.14
zent für Urheberrecht am Institut Kultur- und Medienmanagement der Hochschu- S. 1
le für Musik und Theater in Hamburg; Schlichter der Schlichtungsstelle für IT-
Streitigkeiten bei der Handelskammer Hamburg
Inhalt Seite
1. Vorbemerkung 2
2. Stichwörter 3
36 Kultur & Recht März 2007
2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Vorbemerkung
Das Werk ist Anknüpfungspunkt für den Schutz von Urheberrechten. Als Werk
werden nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen geschützt, die ge-
stalterisch neu und eigenartig sind und sich vom vorbekannten Formenschatz
(nicht zwingend figürlich zu verstehen) hinreichend absetzen. Je stärker die Indi-
vidualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto größer ist der
B Schutzumfang. Je schwächer die individuellen Züge zu erkennen sind, desto
1.14 geringer ist der Schutzumfang.
S. 2
Es kann nicht einheitlich oder schematisch für alle Ausdrucksformen kreativen
Schaffens beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine krea-
tive Leistung mit ausreichender Schöpfungshöhe vorliegt, um den Werkbegriff
des Urheberechtes zu erfüllen.
Anknüpfungspunkt und Motivation des Gesetzgebers für den Schutz von Werken
durch das Urheberrecht ist das Streben nach einer gesellschaftspolitisch er-
wünschten angemessenen Honorierung einer besonderen schöpferischen Leis-
tung. Nur eine solche schöpferische Leistung mit ausreichender Werkhöhe recht-
fertigt deshalb ein Monopolrecht wie das Urheberrecht, das verglichen mit ande-
ren Schutzrechten, wie etwa dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, eine relativ
lange Schutzdauer hat: Das Urheberrecht besteht von der Schöpfung des Werkes
bis zu 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Es ist also vererbbar.
Der europäische Gesetzgeber hat in verschiedenen Richtlinien deutlich zum Aus-
druck gebracht, dass er von einem einheitlichen Schutzstandard für alle Werkar-
ten ausgeht.
In der Praxis werden diese besonderen Anforderungen indes von der Rechtspre-
chung nicht immer (jedenfalls nicht einheitlich für alle Werkformen) gestellt,
wodurch der Umgang mit dem Urheberrecht für Kulturschaffende nicht einfach
ist.
Die nachfolgende Darstellung folgt der alphabetischen Reihenfolge von Stich-
worten, die in der Praxis relevant werden. Sie soll eine grobe, jedoch für den
Praktiker anschauliche Übersicht darüber geben, ob und unter welchen Voraus-
setzungen eine konkrete Leistung geschützt ist. Sie kann und soll die Rechtsbera-
tung im Einzelfall nicht ersetzen.
Ausgeklammert bleiben hier andere Schutzrechte (Patent, Marke, Gebrauchsmus-
ter, Geschmacksmuster, Sorten) und das Wettbewerbsrecht.
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
2. Stichwörter
Abstract
Abstracts sind in der Regel nicht schutzwürdig. Bloße Kürzungen, Streichungen
oder Auszüge einer Publikation geben das Originalwerk in veränderter Form
wieder. Abstracts dienen dazu, dass sich der Leser die Originallektüre des Aus-
gangstextes erspart. Sie sind daher eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urhe-
bergesetz (UrhG) und bedürfen der Zustimmung des Urhebers des Ausgangstex- B
tes. Ein neues Werk entsteht nur, wenn die Publikation verfremdet wiedergegeben 1.14
wird. S. 3
Entscheidung
LG Frankfurt a. M., MMR 2002, 488 „Elektronischer Pressespiegel„;
OLG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2003, 532 „Zusammenfassung, Abstract„
Akt
• siehe Bildnis, siehe Foto
Angewandte Kunst
Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstleri-
scher Formgebung. Das sind beispielsweise Modeschöpfungen, Möbel aber auch
Bühnenbilder. Diese Werke unterscheiden sich von denen der bildenden (auch
„zweckfrei„ genannten) Kunst dadurch, dass sie einen Gebrauchszweck erfüllen.
In diesem Bereich kann es zu Überschneidungen mit dem Geschmacksmuster-
schutz kommen, welcher den Unterbau für Werke der angewandten Kunst bildet.
Soweit das Werk der angewandten Kunst dem formellen Geschmacksmuster-
schutz zugänglich ist, muss es deutlich über der Durchschnittsgestaltung liegen,
um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Rein kunsthandwerksmäßige und
alltägliche Gestaltungen genügen nicht. Unverfremdete Naturnachbildungen,
mögen sie handwerklich noch so anspruchsvoll sein, sind daher nach der be-
schriebenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz zu-
gänglich, wenn die Nachbildung, wie z. B. eine Brosche oder Anstecknadel,
einem Gebrauchszweck dient. So wurde ein Ohrclip mit einem Silberdistelmotiv
von der Rechtsprechung für nicht schützenswert erachtet. Bei Stühlen und ande-
ren Möbelstücken ist die Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit vergleichs-
weise großzügig gewesen und hat mehrfach einen urheberrechtlichen Schutz
ästhetisch anspruchsvoller Stühle anerkannt.
Entscheidung
BGH, GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel
Anthologie
• siehe Sammelwerk
Architektur
• siehe Baukunst
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Arrangement
Bloße Zusammenstellungen von Instrumentalstimmen usw. mit üblichen Abwei-
chungen und Überleitungen sind in der Regel nicht geschützt. Sobald durch mu-
sikalische Gestaltungsmittel eine aus dem „handwerklichen„ herausragende Ei-
genart entsteht, kommt urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Ein solches Arran-
gement stellt dann eine Bearbeitung dar (siehe Bearbeitung).
Ein Arrangement, welches sich üblicher Stilmittel bedient, kann geschützt sein,
B wenn gerade in der Verknüpfung die schöpferische Gestaltung liegt. Im Bereich
1.14 der Schlagermusik muss sie nicht besonders groß sein.
S. 4
Eine schutzfähige Bearbeitung liegt nicht vor, wenn ein Musikstück nur in einer
anderen Tonart, Stimmlage oder auf einem anderen Instrument gespielt wird. Die
Umstellung einzelner Sätze oder Teile führt auch nicht zur Schutzfähigkeit.
Entscheidung
BGH GRUR 1991, 535 – Brown Girl II
Artistik
• siehe Sport
Atlas
• siehe Sammelwerk
Aufführung
Die Aufführung schafft kein neues Werk, sondern ist die Nutzung eines urheber-
rechtlich geschützten Werkes. Sie bedarf daher der Zustimmung des Urhebers
oder des Wahrnehmungsberechtigten.
Urheberrechtsfrei ist das gemeinsame Singen und Musizieren von Jugend- und
Wandergruppen, weil keine für Zuhörer bestimmte Darbietung vorliegt.
Ballett
• siehe Pantomime
Baukunst
Es kommen Bauten jeglicher Art für einen Schutz in Betracht. Konstruktion,
Herstellung und Material sind irrelevant. Auch der Zweck des Baus ist unerheb-
lich. Werke der Baukunst können also Gebäude (Wohn-, Geschäftshäuser, Schu-
len, Schlösser, Amtsgebäude, Fabriken), aber auch Türme, Brücken, Denkmäler
und Plätze sein. Urheber ist in der Regel der entwerfende Architekt.
• siehe auch Raumgestaltung
Bearbeitung
Bei der Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG wird unter Verwendung des Aus-
gangswerkes ein neues Werk geschaffen, welches noch abhängig von dem ande-
ren Werk ist und dessen wesentliche Merkmale erkennen lässt.
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