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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Das Werk-ABC
Anforderungen an die Schutzfähigkeit


Dr. Walter Scheuerl
Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Graf von Westphalen mit den Schwer-
                                                                                 B
punkten gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Urheberrecht und Marken-
recht; Medienrecht (einschließlich Film & Entertainment) und Presserecht; Do-
                                                                                 1.14
zent für Urheberrecht am Institut Kultur- und Medienmanagement der Hochschu-     S. 1
le für Musik und Theater in Hamburg; Schlichter der Schlichtungsstelle für IT-
Streitigkeiten bei der Handelskammer Hamburg


Inhalt                                                                  Seite


1.   Vorbemerkung                                                           2
2.   Stichwörter                                                            3




                                                  36 Kultur & Recht März 2007
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       1.     Vorbemerkung
       Das Werk ist Anknüpfungspunkt für den Schutz von Urheberrechten. Als Werk
       werden nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen geschützt, die ge-
       stalterisch neu und eigenartig sind und sich vom vorbekannten Formenschatz
       (nicht zwingend figürlich zu verstehen) hinreichend absetzen. Je stärker die Indi-
       vidualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto größer ist der
B      Schutzumfang. Je schwächer die individuellen Züge zu erkennen sind, desto
1.14   geringer ist der Schutzumfang.
S. 2
       Es kann nicht einheitlich oder schematisch für alle Ausdrucksformen kreativen
       Schaffens beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine krea-
       tive Leistung mit ausreichender Schöpfungshöhe vorliegt, um den Werkbegriff
       des Urheberechtes zu erfüllen.

       Anknüpfungspunkt und Motivation des Gesetzgebers für den Schutz von Werken
       durch das Urheberrecht ist das Streben nach einer gesellschaftspolitisch er-
       wünschten angemessenen Honorierung einer besonderen schöpferischen Leis-
       tung. Nur eine solche schöpferische Leistung mit ausreichender Werkhöhe recht-
       fertigt deshalb ein Monopolrecht wie das Urheberrecht, das verglichen mit ande-
       ren Schutzrechten, wie etwa dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, eine relativ
       lange Schutzdauer hat: Das Urheberrecht besteht von der Schöpfung des Werkes
       bis zu 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Es ist also vererbbar.

       Der europäische Gesetzgeber hat in verschiedenen Richtlinien deutlich zum Aus-
       druck gebracht, dass er von einem einheitlichen Schutzstandard für alle Werkar-
       ten ausgeht.

       In der Praxis werden diese besonderen Anforderungen indes von der Rechtspre-
       chung nicht immer (jedenfalls nicht einheitlich für alle Werkformen) gestellt,
       wodurch der Umgang mit dem Urheberrecht für Kulturschaffende nicht einfach
       ist.

       Die nachfolgende Darstellung folgt der alphabetischen Reihenfolge von Stich-
       worten, die in der Praxis relevant werden. Sie soll eine grobe, jedoch für den
       Praktiker anschauliche Übersicht darüber geben, ob und unter welchen Voraus-
       setzungen eine konkrete Leistung geschützt ist. Sie kann und soll die Rechtsbera-
       tung im Einzelfall nicht ersetzen.

       Ausgeklammert bleiben hier andere Schutzrechte (Patent, Marke, Gebrauchsmus-
       ter, Geschmacksmuster, Sorten) und das Wettbewerbsrecht.




       36 Kultur & Recht März 2007
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




2.      Stichwörter
Abstract
Abstracts sind in der Regel nicht schutzwürdig. Bloße Kürzungen, Streichungen
oder Auszüge einer Publikation geben das Originalwerk in veränderter Form
wieder. Abstracts dienen dazu, dass sich der Leser die Originallektüre des Aus-
gangstextes erspart. Sie sind daher eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urhe-
bergesetz (UrhG) und bedürfen der Zustimmung des Urhebers des Ausgangstex-         B
tes. Ein neues Werk entsteht nur, wenn die Publikation verfremdet wiedergegeben    1.14
wird.                                                                              S. 3
Entscheidung
LG Frankfurt a. M., MMR 2002, 488 „Elektronischer Pressespiegel„;
OLG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2003, 532 „Zusammenfassung, Abstract„

Akt
•     siehe Bildnis, siehe Foto

Angewandte Kunst
Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstleri-
scher Formgebung. Das sind beispielsweise Modeschöpfungen, Möbel aber auch
Bühnenbilder. Diese Werke unterscheiden sich von denen der bildenden (auch
„zweckfrei„ genannten) Kunst dadurch, dass sie einen Gebrauchszweck erfüllen.
In diesem Bereich kann es zu Überschneidungen mit dem Geschmacksmuster-
schutz kommen, welcher den Unterbau für Werke der angewandten Kunst bildet.
Soweit das Werk der angewandten Kunst dem formellen Geschmacksmuster-
schutz zugänglich ist, muss es deutlich über der Durchschnittsgestaltung liegen,
um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Rein kunsthandwerksmäßige und
alltägliche Gestaltungen genügen nicht. Unverfremdete Naturnachbildungen,
mögen sie handwerklich noch so anspruchsvoll sein, sind daher nach der be-
schriebenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz zu-
gänglich, wenn die Nachbildung, wie z. B. eine Brosche oder Anstecknadel,
einem Gebrauchszweck dient. So wurde ein Ohrclip mit einem Silberdistelmotiv
von der Rechtsprechung für nicht schützenswert erachtet. Bei Stühlen und ande-
ren Möbelstücken ist die Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit vergleichs-
weise großzügig gewesen und hat mehrfach einen urheberrechtlichen Schutz
ästhetisch anspruchsvoller Stühle anerkannt.
Entscheidung
BGH, GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel

Anthologie
•     siehe Sammelwerk

Architektur
•     siehe Baukunst



                                                    36 Kultur & Recht März 2007
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       Arrangement
       Bloße Zusammenstellungen von Instrumentalstimmen usw. mit üblichen Abwei-
       chungen und Überleitungen sind in der Regel nicht geschützt. Sobald durch mu-
       sikalische Gestaltungsmittel eine aus dem „handwerklichen„ herausragende Ei-
       genart entsteht, kommt urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Ein solches Arran-
       gement stellt dann eine Bearbeitung dar (siehe Bearbeitung).
       Ein Arrangement, welches sich üblicher Stilmittel bedient, kann geschützt sein,
B      wenn gerade in der Verknüpfung die schöpferische Gestaltung liegt. Im Bereich
1.14   der Schlagermusik muss sie nicht besonders groß sein.
S. 4
       Eine schutzfähige Bearbeitung liegt nicht vor, wenn ein Musikstück nur in einer
       anderen Tonart, Stimmlage oder auf einem anderen Instrument gespielt wird. Die
       Umstellung einzelner Sätze oder Teile führt auch nicht zur Schutzfähigkeit.
       Entscheidung
       BGH GRUR 1991, 535 – Brown Girl II

       Artistik
       •   siehe Sport

       Atlas
       •   siehe Sammelwerk

       Aufführung
       Die Aufführung schafft kein neues Werk, sondern ist die Nutzung eines urheber-
       rechtlich geschützten Werkes. Sie bedarf daher der Zustimmung des Urhebers
       oder des Wahrnehmungsberechtigten.
       Urheberrechtsfrei ist das gemeinsame Singen und Musizieren von Jugend- und
       Wandergruppen, weil keine für Zuhörer bestimmte Darbietung vorliegt.

       Ballett
       •   siehe Pantomime

       Baukunst
       Es kommen Bauten jeglicher Art für einen Schutz in Betracht. Konstruktion,
       Herstellung und Material sind irrelevant. Auch der Zweck des Baus ist unerheb-
       lich. Werke der Baukunst können also Gebäude (Wohn-, Geschäftshäuser, Schu-
       len, Schlösser, Amtsgebäude, Fabriken), aber auch Türme, Brücken, Denkmäler
       und Plätze sein. Urheber ist in der Regel der entwerfende Architekt.
       • siehe auch Raumgestaltung

       Bearbeitung
       Bei der Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG wird unter Verwendung des Aus-
       gangswerkes ein neues Werk geschaffen, welches noch abhängig von dem ande-
       ren Werk ist und dessen wesentliche Merkmale erkennen lässt.




       36 Kultur & Recht März 2007

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Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
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Scheuerl: Das Werk-ABC

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Das Werk-ABC Anforderungen an die Schutzfähigkeit Dr. Walter Scheuerl Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Graf von Westphalen mit den Schwer- B punkten gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Urheberrecht und Marken- recht; Medienrecht (einschließlich Film & Entertainment) und Presserecht; Do- 1.14 zent für Urheberrecht am Institut Kultur- und Medienmanagement der Hochschu- S. 1 le für Musik und Theater in Hamburg; Schlichter der Schlichtungsstelle für IT- Streitigkeiten bei der Handelskammer Hamburg Inhalt Seite 1. Vorbemerkung 2 2. Stichwörter 3 36 Kultur & Recht März 2007
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Vorbemerkung Das Werk ist Anknüpfungspunkt für den Schutz von Urheberrechten. Als Werk werden nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen geschützt, die ge- stalterisch neu und eigenartig sind und sich vom vorbekannten Formenschatz (nicht zwingend figürlich zu verstehen) hinreichend absetzen. Je stärker die Indi- vidualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto größer ist der B Schutzumfang. Je schwächer die individuellen Züge zu erkennen sind, desto 1.14 geringer ist der Schutzumfang. S. 2 Es kann nicht einheitlich oder schematisch für alle Ausdrucksformen kreativen Schaffens beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine krea- tive Leistung mit ausreichender Schöpfungshöhe vorliegt, um den Werkbegriff des Urheberechtes zu erfüllen. Anknüpfungspunkt und Motivation des Gesetzgebers für den Schutz von Werken durch das Urheberrecht ist das Streben nach einer gesellschaftspolitisch er- wünschten angemessenen Honorierung einer besonderen schöpferischen Leis- tung. Nur eine solche schöpferische Leistung mit ausreichender Werkhöhe recht- fertigt deshalb ein Monopolrecht wie das Urheberrecht, das verglichen mit ande- ren Schutzrechten, wie etwa dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, eine relativ lange Schutzdauer hat: Das Urheberrecht besteht von der Schöpfung des Werkes bis zu 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Es ist also vererbbar. Der europäische Gesetzgeber hat in verschiedenen Richtlinien deutlich zum Aus- druck gebracht, dass er von einem einheitlichen Schutzstandard für alle Werkar- ten ausgeht. In der Praxis werden diese besonderen Anforderungen indes von der Rechtspre- chung nicht immer (jedenfalls nicht einheitlich für alle Werkformen) gestellt, wodurch der Umgang mit dem Urheberrecht für Kulturschaffende nicht einfach ist. Die nachfolgende Darstellung folgt der alphabetischen Reihenfolge von Stich- worten, die in der Praxis relevant werden. Sie soll eine grobe, jedoch für den Praktiker anschauliche Übersicht darüber geben, ob und unter welchen Voraus- setzungen eine konkrete Leistung geschützt ist. Sie kann und soll die Rechtsbera- tung im Einzelfall nicht ersetzen. Ausgeklammert bleiben hier andere Schutzrechte (Patent, Marke, Gebrauchsmus- ter, Geschmacksmuster, Sorten) und das Wettbewerbsrecht. 36 Kultur & Recht März 2007
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 2. Stichwörter Abstract Abstracts sind in der Regel nicht schutzwürdig. Bloße Kürzungen, Streichungen oder Auszüge einer Publikation geben das Originalwerk in veränderter Form wieder. Abstracts dienen dazu, dass sich der Leser die Originallektüre des Aus- gangstextes erspart. Sie sind daher eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urhe- bergesetz (UrhG) und bedürfen der Zustimmung des Urhebers des Ausgangstex- B tes. Ein neues Werk entsteht nur, wenn die Publikation verfremdet wiedergegeben 1.14 wird. S. 3 Entscheidung LG Frankfurt a. M., MMR 2002, 488 „Elektronischer Pressespiegel„; OLG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2003, 532 „Zusammenfassung, Abstract„ Akt • siehe Bildnis, siehe Foto Angewandte Kunst Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstleri- scher Formgebung. Das sind beispielsweise Modeschöpfungen, Möbel aber auch Bühnenbilder. Diese Werke unterscheiden sich von denen der bildenden (auch „zweckfrei„ genannten) Kunst dadurch, dass sie einen Gebrauchszweck erfüllen. In diesem Bereich kann es zu Überschneidungen mit dem Geschmacksmuster- schutz kommen, welcher den Unterbau für Werke der angewandten Kunst bildet. Soweit das Werk der angewandten Kunst dem formellen Geschmacksmuster- schutz zugänglich ist, muss es deutlich über der Durchschnittsgestaltung liegen, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Rein kunsthandwerksmäßige und alltägliche Gestaltungen genügen nicht. Unverfremdete Naturnachbildungen, mögen sie handwerklich noch so anspruchsvoll sein, sind daher nach der be- schriebenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz zu- gänglich, wenn die Nachbildung, wie z. B. eine Brosche oder Anstecknadel, einem Gebrauchszweck dient. So wurde ein Ohrclip mit einem Silberdistelmotiv von der Rechtsprechung für nicht schützenswert erachtet. Bei Stühlen und ande- ren Möbelstücken ist die Rechtsprechung jedoch in der Vergangenheit vergleichs- weise großzügig gewesen und hat mehrfach einen urheberrechtlichen Schutz ästhetisch anspruchsvoller Stühle anerkannt. Entscheidung BGH, GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel Anthologie • siehe Sammelwerk Architektur • siehe Baukunst 36 Kultur & Recht März 2007
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Arrangement Bloße Zusammenstellungen von Instrumentalstimmen usw. mit üblichen Abwei- chungen und Überleitungen sind in der Regel nicht geschützt. Sobald durch mu- sikalische Gestaltungsmittel eine aus dem „handwerklichen„ herausragende Ei- genart entsteht, kommt urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Ein solches Arran- gement stellt dann eine Bearbeitung dar (siehe Bearbeitung). Ein Arrangement, welches sich üblicher Stilmittel bedient, kann geschützt sein, B wenn gerade in der Verknüpfung die schöpferische Gestaltung liegt. Im Bereich 1.14 der Schlagermusik muss sie nicht besonders groß sein. S. 4 Eine schutzfähige Bearbeitung liegt nicht vor, wenn ein Musikstück nur in einer anderen Tonart, Stimmlage oder auf einem anderen Instrument gespielt wird. Die Umstellung einzelner Sätze oder Teile führt auch nicht zur Schutzfähigkeit. Entscheidung BGH GRUR 1991, 535 – Brown Girl II Artistik • siehe Sport Atlas • siehe Sammelwerk Aufführung Die Aufführung schafft kein neues Werk, sondern ist die Nutzung eines urheber- rechtlich geschützten Werkes. Sie bedarf daher der Zustimmung des Urhebers oder des Wahrnehmungsberechtigten. Urheberrechtsfrei ist das gemeinsame Singen und Musizieren von Jugend- und Wandergruppen, weil keine für Zuhörer bestimmte Darbietung vorliegt. Ballett • siehe Pantomime Baukunst Es kommen Bauten jeglicher Art für einen Schutz in Betracht. Konstruktion, Herstellung und Material sind irrelevant. Auch der Zweck des Baus ist unerheb- lich. Werke der Baukunst können also Gebäude (Wohn-, Geschäftshäuser, Schu- len, Schlösser, Amtsgebäude, Fabriken), aber auch Türme, Brücken, Denkmäler und Plätze sein. Urheber ist in der Regel der entwerfende Architekt. • siehe auch Raumgestaltung Bearbeitung Bei der Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG wird unter Verwendung des Aus- gangswerkes ein neues Werk geschaffen, welches noch abhängig von dem ande- ren Werk ist und dessen wesentliche Merkmale erkennen lässt. 36 Kultur & Recht März 2007