Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Unverzagt: Künstlersozialversicherung im Überblick
1. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
Künstlersozialversicherung
im Überblick
Checkliste für selbständige Künstler und Publizisten und Verwerter
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt, Mitgründer und Partner der national wie international tätigen Me-
dien-Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin mit den Tätigkeitsschwer-
punkten Kultur- und Medienrecht, Urheberrecht, und gewerblicher Rechtsschutz,
Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu
diesen Themen, seit 1992 Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg
(Fachbereich Rechtswissenschaften),
www.unverzagtvonhave.com; E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com
Inhalt Seite
Checkliste zur Künstlersozialversicherung 2
H
3.3
S. 1
Weitere Informationen:
www.kuenstlersozialkasse.de
18 Informationsschriften zur Künstlersozialabgabe (unter www.kuenstlersozialkasse.de)
31 Kultur & Recht Dezember 2005
2. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
Checkliste zur Künstlersozialversicherung
Rechtliche Grundlagen
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Fassung vom 21.
März 2005
- Künstlersozialabgabeverordnung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung in der Fassung vom 26. August
2005
- Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991
- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV; Fassung vom 06. September 2005)
Welcher Versicherungsschutz besteht nach dem KSVG?
Nur:
- Kranken-,
- Pflege-,
- Rentenversicherung
Nicht aber:
- Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung,
Hinweis:
die KSK ist nicht Ansprechpartner für Fragen aus diesem Bereich.
Wer hat Schutz?
Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine
künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
vorübergehend ausgeübt wird.
H
Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene muss
3.3 - Künstler oder Publizist
S. 2 - selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend und
- im Wesentlichen im Inland tätig sein.
Wer hat keinen Schutz, ist also nicht versichert?
Derjenige, der
- wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
(siehe auch „VersicherungsAusschluss“)
- gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
- zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört
(siehe hierzu auch nachstehend„Versicherungsfreiheit“ )
31 Kultur & Recht Dezember 2005
3. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
Versicherungsfreiheit gemäß §§ 4 und 5 KSVG
- Rentenversicherungsfreiheit,
wenn Künstler und Publizist ein zusätzliches, altersabsicherndes Einkom-
men haben, das insbes. die Hälfte der Beitragbemessungsgrenze über-
schreitet
- Kranken- und Pflegversicherungsfreiheit
wenn er nicht eines Schutzes nach KSVG bedarf und z. B. anderweitig ver-
sichert ist oder die anderen Kriterien der entsprechenden Normen vorliegen
Wer ist Künstler/Publizist im Sinne des KSVG?
- Künstler ist,
wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
- Publizist ist,
wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist
oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG),
(nachstehend auch nur „Kreative“ genannt).
Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichender Nach-
weise die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft.
Welche einzelnen Berufe sind das?
Einen beispielhaften Überblick über verschiedene künstlerische und publi-
zistische Tätigkeiten gibt die Informationsschrift Nr. 6 („Berufsgruppenka-
talog“) der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe („400 künstleri-
sche und publizistische Berufe und ihre Einordnung in das System der
Künstlersozialordnung“).
H
Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, sollte in Zweifelsfällen und
bei Besonderheiten die KSK kontaktiert oder rechtliche Beratung in An-
3.3
spruch genommen werden. S. 3
Selbständige Erwerbstätigkeit?
Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und
erwerbsmäßig ausgeübt werden.
- Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen.
- Selbständig ist die künstlerische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängi-
ge Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
31 Kultur & Recht Dezember 2005
4. H Versicherungsrecht
H3 Künstlersozialversicherung
Versicherungs-Ausschluss bei Beschäftigung von mehr als einem
Arbeitnehmer durch den Kreativen?
Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit
mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG
versichert, es sei denn,
- die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder
- ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.
Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 400,00 € monatlich
nicht übersteigt.
Muss der Versicherte ein Mindest-Monatseinkommen erzielen?
Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein vor-
aussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten
Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch
in der Rentenversicherung besteht.
Mindestgrenze: Diese Grenze liegt ab dem Jahr 2004 bei 3.900,00 € jähr-
lich bzw. 325,00 € monatlich.
Sonderstatus Berufsanfänger:
Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch er-
schließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgese-
hen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraus-
sichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden.
- Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre (bei Tätigkeitsauf-
H nahme bis 30.06.2001: die ersten fünf Jahre) seit erstmaliger Aufnahme
3.3 der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
S. 4 - Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungs-
pflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätig-
keit z.B. wegen Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienstes oder wegen
einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.
- Für Antragsteller, die ihre Tätigkeit vor dem 01.07.2001 aufgenommen
haben, gilt noch eine Berufsanfängerzeit von fünf Jahren, welche jedoch
nicht durch Unterbrechungszeiten verlängert werden kann.
- Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der
Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr ange-
passten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet.
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