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H Versicherungsrecht


H3 Künstlersozialversicherung




Künstlersozialversicherung
im Überblick
Checkliste für selbständige Künstler und Publizisten und Verwerter


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt, Mitgründer und Partner der national wie international tätigen Me-
dien-Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin mit den Tätigkeitsschwer-
punkten Kultur- und Medienrecht, Urheberrecht, und gewerblicher Rechtsschutz,
Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu
diesen Themen, seit 1992 Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg
(Fachbereich Rechtswissenschaften),
www.unverzagtvonhave.com; E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com




Inhalt                                                                            Seite


Checkliste zur Künstlersozialversicherung                                               2




                                                                                            H
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                                                                                            S. 1




Weitere Informationen:
www.kuenstlersozialkasse.de
18 Informationsschriften zur Künstlersozialabgabe (unter www.kuenstlersozialkasse.de)




                                                   31 Kultur & Recht Dezember 2005
H Versicherungsrecht


       H3 Künstlersozialversicherung




               Checkliste zur Künstlersozialversicherung

           Rechtliche Grundlagen

           -    Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Fassung vom 21.
                März 2005
           -    Künstlersozialabgabeverordnung des Bundesministeriums
                für Gesundheit und Soziale Sicherung in der Fassung vom 26. August
                2005
           -    Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991
           -    Sozialgesetzbuch IV (SGB IV; Fassung vom 06. September 2005)

           Welcher Versicherungsschutz besteht nach dem KSVG?

           Nur:
           - Kranken-,
           - Pflege-,
           - Rentenversicherung
           Nicht aber:
           - Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung,
           Hinweis:
           die KSK ist nicht Ansprechpartner für Fragen aus diesem Bereich.

           Wer hat Schutz?

           Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine
           künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
           vorübergehend ausgeübt wird.
H
           Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene muss
3.3        - Künstler oder Publizist
S. 2       - selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend und
           - im Wesentlichen im Inland tätig sein.

           Wer hat keinen Schutz, ist also nicht versichert?

           Derjenige, der
           - wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
              (siehe auch „VersicherungsAusschluss“)
           - gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
           - zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört
              (siehe hierzu auch nachstehend„Versicherungsfreiheit“ )




       31 Kultur & Recht Dezember 2005
H Versicherungsrecht


H3 Künstlersozialversicherung




   Versicherungsfreiheit gemäß §§ 4 und 5 KSVG

   - Rentenversicherungsfreiheit,
   wenn Künstler und Publizist ein zusätzliches, altersabsicherndes Einkom-
   men haben, das insbes. die Hälfte der Beitragbemessungsgrenze über-
   schreitet
   - Kranken- und Pflegversicherungsfreiheit
   wenn er nicht eines Schutzes nach KSVG bedarf und z. B. anderweitig ver-
   sichert ist oder die anderen Kriterien der entsprechenden Normen vorliegen

   Wer ist Künstler/Publizist im Sinne des KSVG?

   - Künstler ist,
   wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
   - Publizist ist,
   wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist
   oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG),
   (nachstehend auch nur „Kreative“ genannt).

   Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichender Nach-
   weise die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft.
   Welche einzelnen Berufe sind das?
   Einen beispielhaften Überblick über verschiedene künstlerische und publi-
   zistische Tätigkeiten gibt die Informationsschrift Nr. 6 („Berufsgruppenka-
   talog“) der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe („400 künstleri-
   sche und publizistische Berufe und ihre Einordnung in das System der
   Künstlersozialordnung“).
                                                                                      H
   Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, sollte in Zweifelsfällen und
   bei Besonderheiten die KSK kontaktiert oder rechtliche Beratung in An-
                                                                                      3.3
   spruch genommen werden.                                                            S. 3

   Selbständige Erwerbstätigkeit?

   Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und
   erwerbsmäßig ausgeübt werden.
   -   Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur
       Erzielung von Einnahmen.
   -   Selbständig ist die künstlerische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängi-
       ge Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.




                                                 31 Kultur & Recht Dezember 2005
H Versicherungsrecht


       H3 Künstlersozialversicherung




           Versicherungs-Ausschluss bei Beschäftigung von mehr als einem
           Arbeitnehmer durch den Kreativen?

           Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit
           mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG
           versichert, es sei denn,
           - die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder
           - ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.
           Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 400,00 € monatlich
           nicht übersteigt.

           Muss der Versicherte ein Mindest-Monatseinkommen erzielen?

           Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein vor-
           aussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten
           Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Ver-
           sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch
           in der Rentenversicherung besteht.
           Mindestgrenze: Diese Grenze liegt ab dem Jahr 2004 bei 3.900,00 € jähr-
           lich bzw. 325,00 € monatlich.

           Sonderstatus Berufsanfänger:
           Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch er-
           schließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgese-
           hen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen
           Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraus-
           sichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden.
           -   Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre (bei Tätigkeitsauf-
H              nahme bis 30.06.2001: die ersten fünf Jahre) seit erstmaliger Aufnahme
3.3            der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
S. 4       -   Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungs-
               pflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätig-
               keit z.B. wegen Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienstes oder wegen
               einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.
           -   Für Antragsteller, die ihre Tätigkeit vor dem 01.07.2001 aufgenommen
               haben, gilt noch eine Berufsanfängerzeit von fünf Jahren, welche jedoch
               nicht durch Unterbrechungszeiten verlängert werden kann.
           -   Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der
               Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr ange-
               passten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet.




       31 Kultur & Recht Dezember 2005

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Unverzagt: Künstlersozialversicherung im Überblick

  • 1. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Künstlersozialversicherung im Überblick Checkliste für selbständige Künstler und Publizisten und Verwerter Alexander Unverzagt Rechtsanwalt, Mitgründer und Partner der national wie international tätigen Me- dien-Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin mit den Tätigkeitsschwer- punkten Kultur- und Medienrecht, Urheberrecht, und gewerblicher Rechtsschutz, Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen, seit 1992 Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Fachbereich Rechtswissenschaften), www.unverzagtvonhave.com; E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com Inhalt Seite Checkliste zur Künstlersozialversicherung 2 H 3.3 S. 1 Weitere Informationen: www.kuenstlersozialkasse.de 18 Informationsschriften zur Künstlersozialabgabe (unter www.kuenstlersozialkasse.de) 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 2. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Checkliste zur Künstlersozialversicherung Rechtliche Grundlagen - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Fassung vom 21. März 2005 - Künstlersozialabgabeverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung in der Fassung vom 26. August 2005 - Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. Januar 1991 - Sozialgesetzbuch IV (SGB IV; Fassung vom 06. September 2005) Welcher Versicherungsschutz besteht nach dem KSVG? Nur: - Kranken-, - Pflege-, - Rentenversicherung Nicht aber: - Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung, Hinweis: die KSK ist nicht Ansprechpartner für Fragen aus diesem Bereich. Wer hat Schutz? Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. H Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene muss 3.3 - Künstler oder Publizist S. 2 - selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend und - im Wesentlichen im Inland tätig sein. Wer hat keinen Schutz, ist also nicht versichert? Derjenige, der - wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (siehe auch „VersicherungsAusschluss“) - gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht - zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört (siehe hierzu auch nachstehend„Versicherungsfreiheit“ ) 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 3. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Versicherungsfreiheit gemäß §§ 4 und 5 KSVG - Rentenversicherungsfreiheit, wenn Künstler und Publizist ein zusätzliches, altersabsicherndes Einkom- men haben, das insbes. die Hälfte der Beitragbemessungsgrenze über- schreitet - Kranken- und Pflegversicherungsfreiheit wenn er nicht eines Schutzes nach KSVG bedarf und z. B. anderweitig ver- sichert ist oder die anderen Kriterien der entsprechenden Normen vorliegen Wer ist Künstler/Publizist im Sinne des KSVG? - Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. - Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG), (nachstehend auch nur „Kreative“ genannt). Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichender Nach- weise die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft. Welche einzelnen Berufe sind das? Einen beispielhaften Überblick über verschiedene künstlerische und publi- zistische Tätigkeiten gibt die Informationsschrift Nr. 6 („Berufsgruppenka- talog“) der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe („400 künstleri- sche und publizistische Berufe und ihre Einordnung in das System der Künstlersozialordnung“). H Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, sollte in Zweifelsfällen und bei Besonderheiten die KSK kontaktiert oder rechtliche Beratung in An- 3.3 spruch genommen werden. S. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit? Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. - Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. - Selbständig ist die künstlerische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängi- ge Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt. 31 Kultur & Recht Dezember 2005
  • 4. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Versicherungs-Ausschluss bei Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer durch den Kreativen? Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, - die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder - ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 400,00 € monatlich nicht übersteigt. Muss der Versicherte ein Mindest-Monatseinkommen erzielen? Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein vor- aussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Ver- sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Mindestgrenze: Diese Grenze liegt ab dem Jahr 2004 bei 3.900,00 € jähr- lich bzw. 325,00 € monatlich. Sonderstatus Berufsanfänger: Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch er- schließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgese- hen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraus- sichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden. - Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre (bei Tätigkeitsauf- H nahme bis 30.06.2001: die ersten fünf Jahre) seit erstmaliger Aufnahme 3.3 der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. S. 4 - Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungs- pflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätig- keit z.B. wegen Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienstes oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde. - Für Antragsteller, die ihre Tätigkeit vor dem 01.07.2001 aufgenommen haben, gilt noch eine Berufsanfängerzeit von fünf Jahren, welche jedoch nicht durch Unterbrechungszeiten verlängert werden kann. - Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr ange- passten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet. 31 Kultur & Recht Dezember 2005