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Die Botschaft und die Generalkonsulate
                            der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien
                                           informieren:
                                                                                      Stand: November 2010


                         Ehegatten- / Lebenspartnernachzug

I.       Allgemeine Information



                          Brasilianische Staatsangehörige benötigen zum Ehegatten-
                          /Lebenspartnernachzug kein Visum.

                          Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ist nach Einreise innerhalb von drei Monaten
                          bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

                          Die für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Dokumente
                          entsprechen in der Regel den Unterlagen, die zur Beantragung eines Visums
                          erforderlich sind (siehe Punkt II – Antragsunterlagen)

                          Bitte beachten Sie, dass das erforderliche Sprachdiplom (siehe Punkt II –
                          Antragsunterlagen) bereits vor Einreise nach Deutschland erworben werden sollte.




Ein Visum zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug kann beantragt werden,

     •   wenn der Ehepartner seinen Wohnsitz bereits in Deutschland hat oder
     •   wenn die Ausreise nach Deutschland gemeinsam mit dem Ehepartner erfolgen wird

und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt werden soll.

Zunächst muss eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegen; Partner aus einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft (die sogenannte „união estável“) haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ebenfalls ein Visum beantragen, wenn eine
nach deutschem Recht gültige Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsvertrag) eingegangen wurde. Die hier
aufgeführten Informationen gelten für gleichgeschlechtliche Lebenspartner entsprechend.

Der Visumsantrag wird vom Generalkonsulat / von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die für den
Wohnort des in Deutschland lebenden Partners (bzw. des beabsichtigten Wohnorts der Ehegatten) zuständige
Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde muss eine Stellungnahme abgeben, bevor das
Generalkonsulat / die Botschaft über den Visumsantrag abschließend entscheiden kann. Ohne die Zustimmung
der Ausländerbehörde darf das Generalkonsulat / die Botschaft kein Visum erteilen.

Aufgrund dieses Verfahrens sollten Sie für die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mindestens acht bis zehn
Wochen einkalkulieren (gerechnet ab Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen beim Generalkonsulat / bei
der Botschaft).
Da das Generalkonsulat / die Botsschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei der jeweiligen
Ausländerbehörde hat, ist es nicht möglich, Auskunft darüber zu geben, zu welchem Zeitpunkt Ihr Visum
abholbereit sein wird. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.

Das Generalkonsulat / die Botschaft stellt in Fällen des Ehegattennachzugs ein sogenanntes nationales Visum
aus. Ein nationales Visum ist in der Regel maximal drei Monate gültig und berechtigt zu einer Einreise. Innerhalb
des im Viumsetikett aufgeführten Zeitraumes können Sie nach Deutschland reisen (ein Transit durch die
Schengener Staaten ist möglich) und müssen sich unmittelbar nach der Einreise bei der für Ihren neuen Wohnort
zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Dort wird das Visum dann nach erneuter Prüfung in eine
Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.




II.       Antragsunterlagen


Bitte beachten Sie, dass unvollständige Antragsunterlagen nicht entgegen genommen werden können!

Zur Beantragung eines Visums zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug benötigen Sie folgende Unterlagen:

      •   Reisepass, der noch mindestens ein Jahr ab Einreise in Deutschland gültig sein muss, im Original mit
          zwei Kopien der Seite mit den Daten zur Person

      •   Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“ (Visumsantrag, zweifach)

      •   zwei aktuelle Passfotos (3,5 x 4,5 cm mit hellem Hintergrund, siehe auch Merkblatt mit Hinweisen zu
          Passbildern)

      •   falls Sie in Brasilien oder im Ausland geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Legalisation und von einem
          vereidigten Übersetzer erstellte deutsche Übersetzung (Original und zwei Kopien, wegen Übersetzung
          siehe Übersetzerliste des Generalkonsulats / der Botschaft) oder
          falls Sie in Deutschland geheiratet haben: Deutsche Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch
          (Original und zwei Kopien)

      •   Kopie des Reisepasses / des Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehepartners (zweifach) –
          wenn der in Deutschland lebende Ehepartner nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der
          Europäischen Union besitzt, sind auch Kopien des im Pass befindlichen deutschen Aufenthaltstitels
          erforderlich.

      •   falls Ehepartner bereits in Deutschland lebt:

              o   Kopie der Meldebescheinigung (zweifach)
              o   Kopie des Mietvertrags (zweifach)
              o   Einkommensnachweis in Kopie (z.B. Steuererklärung oder Arbeitsvertrag aus dem der
                  monatliche Verdienst hervorgeht – zweifach)
•   Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Form eines der folgenden Sprachdiplome:
              o „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.            oder
              o „Start Deutsch 1“ der Telec GmbH                oder
              o „Grundstufe Deutsch 1“ des Österrreichischen Sprachdiploms             oder
              o „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. oder
              o Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines anderen, nach den Standards der ALTE (Association of
                 Language Testers of Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters, der über eine mit Entsandten
                 besetzte Niederlassung verfügt, sofern das Sprachdiplom nicht in Deutschland erworben wird.
                 HINWEIS: In Brasilien entsprechen nur die Sprachdiplome des Goethe-Instituts und des
                 TestDaF-Instituts den erforderlichen Standards.



Alle Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden (zwei Stapel).




                                Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen
                               zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.




III.       Gebühren

Für Ehepartner von Deutschen oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(EU-Staaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) ist die Bearbeitung des Visumantrags gebührenfrei.

In sonstigen Fällen beträgt die Gebühr für die Erteilung eines

nationales Visums                                                                                 60,00 Euro

Die Gebühr ist bei der Antragstellung in brasilianischen Reais in bar zu entrichten.
Euro-Bargeld, Schecks oder Kreditkarten können nicht entgegengenommen bzw. akzeptiert werden.




                          *************************************************************************




Haftungsausschluss:

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Generalkonsulate
und der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit
kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht
hergeleitet werden.

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Merkblatt ehegattennachzug november 2010 dt (1)

  • 1. Die Botschaft und die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien informieren: Stand: November 2010 Ehegatten- / Lebenspartnernachzug I. Allgemeine Information Brasilianische Staatsangehörige benötigen zum Ehegatten- /Lebenspartnernachzug kein Visum. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ist nach Einreise innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Dokumente entsprechen in der Regel den Unterlagen, die zur Beantragung eines Visums erforderlich sind (siehe Punkt II – Antragsunterlagen) Bitte beachten Sie, dass das erforderliche Sprachdiplom (siehe Punkt II – Antragsunterlagen) bereits vor Einreise nach Deutschland erworben werden sollte. Ein Visum zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug kann beantragt werden, • wenn der Ehepartner seinen Wohnsitz bereits in Deutschland hat oder • wenn die Ausreise nach Deutschland gemeinsam mit dem Ehepartner erfolgen wird und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt werden soll. Zunächst muss eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegen; Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (die sogenannte „união estável“) haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ebenfalls ein Visum beantragen, wenn eine nach deutschem Recht gültige Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsvertrag) eingegangen wurde. Die hier aufgeführten Informationen gelten für gleichgeschlechtliche Lebenspartner entsprechend. Der Visumsantrag wird vom Generalkonsulat / von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die für den Wohnort des in Deutschland lebenden Partners (bzw. des beabsichtigten Wohnorts der Ehegatten) zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde muss eine Stellungnahme abgeben, bevor das Generalkonsulat / die Botschaft über den Visumsantrag abschließend entscheiden kann. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde darf das Generalkonsulat / die Botschaft kein Visum erteilen. Aufgrund dieses Verfahrens sollten Sie für die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mindestens acht bis zehn Wochen einkalkulieren (gerechnet ab Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen beim Generalkonsulat / bei der Botschaft).
  • 2. Da das Generalkonsulat / die Botsschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei der jeweiligen Ausländerbehörde hat, ist es nicht möglich, Auskunft darüber zu geben, zu welchem Zeitpunkt Ihr Visum abholbereit sein wird. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab. Das Generalkonsulat / die Botschaft stellt in Fällen des Ehegattennachzugs ein sogenanntes nationales Visum aus. Ein nationales Visum ist in der Regel maximal drei Monate gültig und berechtigt zu einer Einreise. Innerhalb des im Viumsetikett aufgeführten Zeitraumes können Sie nach Deutschland reisen (ein Transit durch die Schengener Staaten ist möglich) und müssen sich unmittelbar nach der Einreise bei der für Ihren neuen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Dort wird das Visum dann nach erneuter Prüfung in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. II. Antragsunterlagen Bitte beachten Sie, dass unvollständige Antragsunterlagen nicht entgegen genommen werden können! Zur Beantragung eines Visums zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug benötigen Sie folgende Unterlagen: • Reisepass, der noch mindestens ein Jahr ab Einreise in Deutschland gültig sein muss, im Original mit zwei Kopien der Seite mit den Daten zur Person • Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“ (Visumsantrag, zweifach) • zwei aktuelle Passfotos (3,5 x 4,5 cm mit hellem Hintergrund, siehe auch Merkblatt mit Hinweisen zu Passbildern) • falls Sie in Brasilien oder im Ausland geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Legalisation und von einem vereidigten Übersetzer erstellte deutsche Übersetzung (Original und zwei Kopien, wegen Übersetzung siehe Übersetzerliste des Generalkonsulats / der Botschaft) oder falls Sie in Deutschland geheiratet haben: Deutsche Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch (Original und zwei Kopien) • Kopie des Reisepasses / des Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehepartners (zweifach) – wenn der in Deutschland lebende Ehepartner nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union besitzt, sind auch Kopien des im Pass befindlichen deutschen Aufenthaltstitels erforderlich. • falls Ehepartner bereits in Deutschland lebt: o Kopie der Meldebescheinigung (zweifach) o Kopie des Mietvertrags (zweifach) o Einkommensnachweis in Kopie (z.B. Steuererklärung oder Arbeitsvertrag aus dem der monatliche Verdienst hervorgeht – zweifach)
  • 3. Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Form eines der folgenden Sprachdiplome: o „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V. oder o „Start Deutsch 1“ der Telec GmbH oder o „Grundstufe Deutsch 1“ des Österrreichischen Sprachdiploms oder o „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. oder o Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines anderen, nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers of Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt, sofern das Sprachdiplom nicht in Deutschland erworben wird. HINWEIS: In Brasilien entsprechen nur die Sprachdiplome des Goethe-Instituts und des TestDaF-Instituts den erforderlichen Standards. Alle Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden (zwei Stapel). Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können. III. Gebühren Für Ehepartner von Deutschen oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) ist die Bearbeitung des Visumantrags gebührenfrei. In sonstigen Fällen beträgt die Gebühr für die Erteilung eines nationales Visums 60,00 Euro Die Gebühr ist bei der Antragstellung in brasilianischen Reais in bar zu entrichten. Euro-Bargeld, Schecks oder Kreditkarten können nicht entgegengenommen bzw. akzeptiert werden. ************************************************************************* Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Generalkonsulate und der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.