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Marius Breucker: „Sportrecht ist mehr als
Sport und Recht“
Veröffentlicht von Admin am Juli 2, 2014
Er gilt als einer der renommiertesten Sportrechtler in Deutschland. Seit Jahren berät der Stuttgarter Rechtsanwalt
Dr. Marius Breucker die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) und zahlreiche namhafte Verbände und Vereine.
Erfolgreich vertrat er etwa die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) im Prozess gegen die
Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, die rund vier Millionen Euro Schadensersatz gefordert hatte.
Eisschnelllauf
„Ein Jurist, der zugleich Sportler oder Fan ist, ist noch kein Sportrechtler“, sagt Marius Breucker. Manchmal gilt
sogar fast das Gegenteil: „Voraussetzung für eine realistische und professionelle Beratung ist eine gewisse
Distanz zum Mandat.“ Dies bedeutet nicht, so Breucker weiter, dass man nicht Sympathien für den vertretenen
Mandanten oder die Sportart hegen dürfe. „Es ist hilfreich, wenn man sich in die Psychologie und die
Besonderheiten einer Sportart hineindenken kann.“ Umgekehrt kann aber eine übertriebene Identifikation mit dem
Mandanten den unbefangenen Blick verstellen. Gerade im Sportrecht besteht diese Gefahr, etwa wenn der
Anwalt zugleich Fan des von ihm vertretenen Mandanten ist. „Wenn der Anwalt die Sache zu seiner eigenen
macht, fällt es schwer, dem Mandanten unangenehme Wahrheiten zu sagen. Dies ist aber Voraussetzung für
eine realistische Chancen-Risiken-Einschätzung“, so Breucker.
Manche Anwälte schreiben das „Sportrecht“ auf ihren Briefbogen, weil sie sich für Sport interessieren und das
Gebiet spannend klingt. „In der Praxis bedeutet Sportrecht aber oftmals harte Kärrnerarbeit und hat nichts mit der
in manchen Medien transportierten Glamour-Welt des Sports zu tun.“, weiß Breucker aus zahlreichen Verfahren.
Das Sportrecht ist kein klassisches Rechtsgebiet wie Gesellschaftsrecht, Erbrecht oder Strafrecht. Landläufig
fasst man darunter alle Rechtsfragen im thematischen Zusammenhang mit dem Sport. Dabei können ganz
unterschiedliche Gebiete wie Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschafts- und Vereinsrecht, aber auch Bau-,
Sicherheits- und Versammlungsrecht und manchmal sogar das Strafrecht gefragt sein.
Gibt es also – bei genauer Betrachtung – überhaupt ein „Sportrecht“? „Ja“, sagt Marius Breucker und ergänzt:
„Charakteristisch für das Sportrecht im engeren Sinne ist die sogenannte Zweispurigkeit: Neben den staatlichen
Rechtsnormen gelten im Sport spezifische Regeln, die man unter der Überschrift „Sportverbandsrecht“
zusammenfassen kann.“ Darunter fallen die vom jeweiligen nationalen und internationalen Verband für die
jeweilige Sportart gesetzten Regeln, mithin die Satzungen, Lizenz-, Spiel- und Wettkampfordnungen. Darüber
hinaus umfasst das sportspezifische Recht die Normen großer Sportorganisationen, etwa die Olympische Charta
des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) oder die für alle deutschen Sportverbände geltenden
Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
Hochsprung Olympische Spiele
Eine immer bedeutsamere Rolle spielen die Anti-Doping Vorschriften. Auf diesem Gebiet hat sich Rechtsanwalt
Dr. Marius Breucker über Jahre hinweg eine in dieser Form selten anzutreffende Expertise erarbeitet. So berät
und vertritt er mit seiner Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker seit Jahren die Welt Anti-Doping Organisation
(WADA). Diese wurde 1999 von Sportorganisationen und staatlichen Regierungen gegründet. Die WADA
verfasste und beschloss den Welt Anti-Doping Code (WADC). Dieses „Weltgrundgesetz des Dopings“ regelt die
Grundlagen des Anti-Dopingkampfes. „Bedenkt man, wie schwer sich internationale Organisationen oft mit
verbindlichen Verträgen tun, ist der in kurzer Zeit geschaffenen Welt Anti—Doping Code ein fast schon
sensationeller Erfolg!“ so Marius Breucker zuletzt als Referent auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag
in Weimar.
Die nationalen und internationalen Sportverbände sind verpflichtet, die Vorgaben des WADC in ihre eigenen
Verbandsordnungen umzusetzen. Die WADA überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Welt Anti-Doping
Codes und rügt säumige Verbände. Zugleich ist sie Kompetenzzentrum für medizinische und organisatorische
Fragen und berät und unterstützt in dieser Funktion den weltweiten Anti-Dopingkampf. Auch den einzelnen
Athleten steht sie als Ansprechpartner zur Verfügung. So nahm Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker gemeinsam
mit seinen Kollegen Dr. Christoph Wüterich und Dr. Matthias Breucker in seiner Stuttgarter Kanzlei im Auftrag der
WADA die Aussagen zahlreicher „Doping-Kronzeugen“ entgegen.
Auf nationaler Ebene erlässt die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) den Nationalen Anti-Doping Code
(NADC). Dieser ist wiederum von den deutschen Sportverbänden umzusetzen. „Die Rolle der NADA hat sich in
den letzten Jahren gewandelt“, erläutert Marius Breucker, der die NADA regelmäßig berät und in
schiedsgerichtlichen Verfahren vertritt: Ursprünglich hatte sie die Aufgabe, die Vorgaben des Welt Anti-Doping
Codes in Deutschland umzusetzen, den nationalen Anti-Dopingkampf zu koordinieren und Verbände und Sportler
zu beraten. In den letzten Jahren übernahm die NADA darüber hinaus operative Aufgaben: Sie führt Anti-
Dopingkontrollen durch, ermittelt im Rahmen des „Ergebnismanagements“ bei aufgetretenen Verdachtsfällen und
führt im Falle eines Dopingverstoßes für viele Sportverbände das gesamte Disziplinarverfahren.
Dieses sportgerichtliche Verfahren unterscheidet sich erheblich von einem „normalen“ Zivilprozess: Regelmäßig
wird ein Dopingfall zunächst vor einem verbandsinternen Disziplinarorgan („Disziplinarkommission“ oder
„Verbandssportgericht“) verhandelt. Gegen dessen Entscheidung kann der Unterlegene das Deutsche
Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) als echtes Schiedsgericht im
Sinne der Zivilprozessordnung anrufen. In Dopingverfahren ist die letzte Rechtsmittelinstanz zwingend
vorgeschrieben: Der Internationale Sportschiedsgerichtshof – Court of Arbitration for Sport (CAS) – in Lausanne.
Diese Vorgabe ergibt sich aus dem Welt Anti-Doping Code und wurde in den Nationalen Anti-Doping Code
übernommen. Manche Athleten müssen also bis zu einer endgültigen Entscheidung drei Instanzen durchlaufen.
Viele Verbände sind dazu übergegangen, bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit auf das Deutsche
Sportschiedsgericht zu übertragen. „Dies hat für die Verbände mehrere Vorteile“, berichtet Marius Breucker aus
der Praxis: „Zum einen entlasten sie sich organisatorisch, wenn die oft aufwendigen Verfahren nicht mehr von
eigenen Verbandsorganen geführt werden müssen. Zudem reduzieren sie ihr Haftungsrisiko.“ Die Causa
Pechstein hat gezeigt, dass sich ein Verband im Falle einer Dopingsperre Schadensersatzklagen
beeindruckenden Ausmaßes ausgesetzt sehen kann. Das Haftungsrisiko wird reduziert, wenn der Verband die
Ermittlungen auf die NADA und das anschließende Verfahren auf das Deutsche Sportschiedsgericht auslagert.
„Die Arbeitsteilung ist Ausdruck der zunehmenden Professionalisierung der sportrechtlichen Verfahren“, weiß
Breucker, der selbst als Schiedsrichter beim Deutschen Sportschiedsgericht tätig ist.
Radfahren Radrennen
Jedes Rechtsgebiet weist seine Besonderheiten, Schwierigkeiten und Tücken auf. Für das Sportrecht ist
charakteristisch, dass der Anwalt neben staatlichen Normen die jeweiligen verbandsspezifischen Normen
berücksichtigen muss. Da die Verbände regelmäßig neue Satzungen und Ordnungen erlassen und sich
internationale und nationale Regeln überlagern, muss der Sportrechtler bereit sein, sich in jedem Fall in eine neue
Rechtslage einzuarbeiten. Hinzu treten die individuellen Verträge zwischen den Athleten und ihren jeweiligen
Verbänden als Voraussetzung für die Kaderzugehörigkeit und die offizielle Förderung. Darüber hinaus schließen
die Sportveranstalter vor großen Sportereignissen zusätzlich anlassbezogene Verträge mit allen Teilnehmern. So
müssen die Sportler etwa vor der Teilnahme an Olympischen Spiele die vom IOC vorgelegte
„Athletenvereinbarung“ unterzeichnen, um teilnehmen zu dürfen.
Die Vielgestaltigkeit und Fluktuation der Rechtsbeziehungen erfordert neben juristischer Kompetenz
organisatorisches Geschick, Erfahrung und hohe Einsatzbereitschaft. Die sportgerichtlichen Verfahren werden oft
auf Englisch geführt. „Wenn zusätzlich eine Passion für den Sport hinzukommt, kann dies nicht schaden.“,
resümiert Marius Breucker, der in seiner Kanzlei von ehemaligen Hockey- und Tennisbundesligaspielern
umgeben ist und selbst erfolgreicher Fußballer und Tennisspieler war.
Weitere Informationen zum Sportrecht finden sich auf:
http://www.anwaelte-des-sports.de

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  • 2. Anwalt zugleich Fan des von ihm vertretenen Mandanten ist. „Wenn der Anwalt die Sache zu seiner eigenen macht, fällt es schwer, dem Mandanten unangenehme Wahrheiten zu sagen. Dies ist aber Voraussetzung für eine realistische Chancen-Risiken-Einschätzung“, so Breucker. Manche Anwälte schreiben das „Sportrecht“ auf ihren Briefbogen, weil sie sich für Sport interessieren und das Gebiet spannend klingt. „In der Praxis bedeutet Sportrecht aber oftmals harte Kärrnerarbeit und hat nichts mit der in manchen Medien transportierten Glamour-Welt des Sports zu tun.“, weiß Breucker aus zahlreichen Verfahren. Das Sportrecht ist kein klassisches Rechtsgebiet wie Gesellschaftsrecht, Erbrecht oder Strafrecht. Landläufig fasst man darunter alle Rechtsfragen im thematischen Zusammenhang mit dem Sport. Dabei können ganz unterschiedliche Gebiete wie Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Gesellschafts- und Vereinsrecht, aber auch Bau-, Sicherheits- und Versammlungsrecht und manchmal sogar das Strafrecht gefragt sein. Gibt es also – bei genauer Betrachtung – überhaupt ein „Sportrecht“? „Ja“, sagt Marius Breucker und ergänzt: „Charakteristisch für das Sportrecht im engeren Sinne ist die sogenannte Zweispurigkeit: Neben den staatlichen Rechtsnormen gelten im Sport spezifische Regeln, die man unter der Überschrift „Sportverbandsrecht“ zusammenfassen kann.“ Darunter fallen die vom jeweiligen nationalen und internationalen Verband für die jeweilige Sportart gesetzten Regeln, mithin die Satzungen, Lizenz-, Spiel- und Wettkampfordnungen. Darüber hinaus umfasst das sportspezifische Recht die Normen großer Sportorganisationen, etwa die Olympische Charta des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) oder die für alle deutschen Sportverbände geltenden Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Hochsprung Olympische Spiele
  • 3. Eine immer bedeutsamere Rolle spielen die Anti-Doping Vorschriften. Auf diesem Gebiet hat sich Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker über Jahre hinweg eine in dieser Form selten anzutreffende Expertise erarbeitet. So berät und vertritt er mit seiner Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker seit Jahren die Welt Anti-Doping Organisation (WADA). Diese wurde 1999 von Sportorganisationen und staatlichen Regierungen gegründet. Die WADA verfasste und beschloss den Welt Anti-Doping Code (WADC). Dieses „Weltgrundgesetz des Dopings“ regelt die Grundlagen des Anti-Dopingkampfes. „Bedenkt man, wie schwer sich internationale Organisationen oft mit verbindlichen Verträgen tun, ist der in kurzer Zeit geschaffenen Welt Anti—Doping Code ein fast schon sensationeller Erfolg!“ so Marius Breucker zuletzt als Referent auf dem Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar. Die nationalen und internationalen Sportverbände sind verpflichtet, die Vorgaben des WADC in ihre eigenen Verbandsordnungen umzusetzen. Die WADA überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes und rügt säumige Verbände. Zugleich ist sie Kompetenzzentrum für medizinische und organisatorische Fragen und berät und unterstützt in dieser Funktion den weltweiten Anti-Dopingkampf. Auch den einzelnen Athleten steht sie als Ansprechpartner zur Verfügung. So nahm Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker gemeinsam mit seinen Kollegen Dr. Christoph Wüterich und Dr. Matthias Breucker in seiner Stuttgarter Kanzlei im Auftrag der WADA die Aussagen zahlreicher „Doping-Kronzeugen“ entgegen. Auf nationaler Ebene erlässt die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) den Nationalen Anti-Doping Code (NADC). Dieser ist wiederum von den deutschen Sportverbänden umzusetzen. „Die Rolle der NADA hat sich in den letzten Jahren gewandelt“, erläutert Marius Breucker, der die NADA regelmäßig berät und in schiedsgerichtlichen Verfahren vertritt: Ursprünglich hatte sie die Aufgabe, die Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes in Deutschland umzusetzen, den nationalen Anti-Dopingkampf zu koordinieren und Verbände und Sportler zu beraten. In den letzten Jahren übernahm die NADA darüber hinaus operative Aufgaben: Sie führt Anti- Dopingkontrollen durch, ermittelt im Rahmen des „Ergebnismanagements“ bei aufgetretenen Verdachtsfällen und führt im Falle eines Dopingverstoßes für viele Sportverbände das gesamte Disziplinarverfahren. Dieses sportgerichtliche Verfahren unterscheidet sich erheblich von einem „normalen“ Zivilprozess: Regelmäßig wird ein Dopingfall zunächst vor einem verbandsinternen Disziplinarorgan („Disziplinarkommission“ oder „Verbandssportgericht“) verhandelt. Gegen dessen Entscheidung kann der Unterlegene das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) als echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung anrufen. In Dopingverfahren ist die letzte Rechtsmittelinstanz zwingend vorgeschrieben: Der Internationale Sportschiedsgerichtshof – Court of Arbitration for Sport (CAS) – in Lausanne. Diese Vorgabe ergibt sich aus dem Welt Anti-Doping Code und wurde in den Nationalen Anti-Doping Code übernommen. Manche Athleten müssen also bis zu einer endgültigen Entscheidung drei Instanzen durchlaufen. Viele Verbände sind dazu übergegangen, bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit auf das Deutsche Sportschiedsgericht zu übertragen. „Dies hat für die Verbände mehrere Vorteile“, berichtet Marius Breucker aus der Praxis: „Zum einen entlasten sie sich organisatorisch, wenn die oft aufwendigen Verfahren nicht mehr von eigenen Verbandsorganen geführt werden müssen. Zudem reduzieren sie ihr Haftungsrisiko.“ Die Causa Pechstein hat gezeigt, dass sich ein Verband im Falle einer Dopingsperre Schadensersatzklagen beeindruckenden Ausmaßes ausgesetzt sehen kann. Das Haftungsrisiko wird reduziert, wenn der Verband die Ermittlungen auf die NADA und das anschließende Verfahren auf das Deutsche Sportschiedsgericht auslagert. „Die Arbeitsteilung ist Ausdruck der zunehmenden Professionalisierung der sportrechtlichen Verfahren“, weiß Breucker, der selbst als Schiedsrichter beim Deutschen Sportschiedsgericht tätig ist.
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