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Perspektiven  •  Innovation  •  Produktivit ä t O NLINE  C ONSULTANTS  I NTERNATIONAL Informationen, Freiheit und Gebühren: Preisstrategien für Behörden im Umgang mit dem  Informationsfreiheitsgesetz Michael Fanning Geschäftsführer Online Consultants International GmbH Karlsruhe Tel: +49-721-92 12-909 [email_address]
1. Einführung: Wir über uns Online Consultants International GmbH Wer wir sind und was wir machen Wir sind Informationsspezialisten. Wir bauen  wissensbasierte Organisationen  auf.
[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],Der wichtigste Beitrag der Informationsprüfung ist  die direkte Ankoppelung des  Managements von Informationsressourcen  zur  Erreichung der Geschäftsziele .  Wie jede andere Form der Ressourcenverwaltung auch ist die Informationsprüfung  ein ständiges Verfahren, das einer regelmäßigen Überprüfung bedarf. 1. Einführung: Wir über uns Wie wir es machen: Die Informationsprüfung
[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],1. Einführung Inhalt und Vorgehenensweise
Das Informationsfreiheitsgesetz auf einen Blick! Das Informationsfreiheitsgesetz ist die Kurzform für das „ Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes “ , vom 5. September 2005.  Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) schafft  einen automatischen Anspruch  auf  Zugang zu amtlichen Informationen  der Bundesbehörden. Jede natürliche und juristische Person kann diesen Anspruch geltend machen. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrifft nur Bundeseinrichtungen.  Die Bundesbehörden sind verpflichtet, eine Informationsanfrage  innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens  zu beantworten, der in den meisten Fällen innerhalb eines Monats liegt, es sei denn die Anfrage fällt unter eine der  Ausnahmeregelungen , die im IFG aufgeführt sind.  Das IFG betrifft nur die  Bundesbehörden .  2. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Überlick des IFGs
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 2. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland IFG-Gesetzgebung  in den Bundesländern Vom 15. Oktober 1999 Vom 16. Mai 2006 Vom 11. April 2006 Vom 10. Juli 2006 Vom 27. November 2001 Vom 12. Juli 2006 Vom 9. Februar 2000 Vom 10. März 1998
Informationszugangsrechte Das IFG gilt als eines von mehreren Informationszugangsrechten……. INFORMATIONS- ZUGANGSRECHTE Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) (1990) 2003 Umweltinformationsgesetz (UIG) (1994) 2003 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 2005 Informationsweiter- verwendungsgesetz (IWG) 2006/2007 ? Verbraucher- informationsgesetz? (VIG) 2006/2007 ? 3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Behörde Behörde Bürger Unternehmen
Das Informationsweiterverwendungsgesetz Das Informationsweiterverwendungsgesetz, abgekürzt IWG, ist die Kurzfassung für das “Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen“. Das IWG setzt die  EU-Richtlinie 2003/98/EG  über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in nationales Recht um.  Der  öffentliche Sektor  in Europa ist der  größte Produzent   und Inhaber  von Informationen, jedoch bleibt dieses wirtschaftliche Potential zurzeit im Wesentlichen noch ungenutzt.  Ziel der Richtlinie ist es, eine Reihe  einheitlicher Mindestanforderungen  festzulegen, die die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere  neue Informationsprodukte und –dienste gefördert  und so ein Beitrag für mehr  Innovation ,  Wirtschafts-entwicklung  und  die Schaffung neuer Arbeitsplätze  geleistet werden.  3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Überlick des IWGs
3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Anzahl der IFG-Anfragen Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herr Schaar berief sich auf Informationen des Bundesinnenministeriums und berichtete, dass die obersten Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2006 (bis zum 13.  Juli 2006)  409 Anfragen  erhalten hatten.  Insgesamt schätzte Herr Schaar die Zahl der IFG-Anträge, die im ersten Halbjahr an Bundesbehörden gerichtet wurden,  auf 1.000 . Was die einzelnen Bundesbehörden betrifft, so wurden folgende Anfragen gestellt: Quelle: www.bfdi.bund.de 22 Bundesministerium für Verteidigung 28 Bundeskanzleramt  34 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 75 Auswärtiges Amt  106 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anzahl der IFG- Anfragen  bis 13. Juli 2006 Oberste Bundesbehörden
3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Die Informationsangebote der  Bundesbehörden und das IFG
4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen Rechtliche Rahmenbedingungen Das IFG selbst verweist nicht speziell auf eine Gebührenordnung, sondern überträgt dem Bundesinnenministerium die Befugnis, Vorschriften über die Höhe der Gebühren und deren Struktur zu erlassen (§ 10 (3) IFG).  Die IFGGebV gibt ein einfaches Gebühren- und Auslagenverzeichnis für Auskünfte. Die Skala reicht von „gebührenfrei“ für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgaben von wenigen Abschriften bis hin zu Gebühren in Höhe von €500.  Informationsgebührenverordnung   – IFGGebV  vom 2. Januar 2006 und am 6. Januar 2006 herausgegeben.   § 10 Informationsfreiheitsgesetz –  IFG  vom 5. September 2005 und am  12. September 2005 herausgegeben.
Ankoppelung der Konzepte Gebühren und Auslagen:   Was im Einzelnen Gebühren und Auslagen ausmacht, wird ausführlich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung abgedeckt. Wichtig hier ist die Zuordnung der Gebühren und Auslagen, die auf einer “Amtshandlung” basieren muss.  Amtshandlung:   Die Amtshandlung umfasst mehr als nur einen Informationsaustausch. Sie soll auch “den Aufwand  der Behörde zur Vorbereitung und Bereitstellung der Informationen” (*) miteinbeziehen.  4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen & (*) Siehe  Jastrow/Schlatmann , Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Kommentar, R. v. Decker 2006, Seite 151, Rn. 10 und besonders Rn. 12.
Ermessen und Spielraum (1) Erteilung einfacher Auskünfte gilt nicht als Amtshandlung:   Die  Erteilung einfacher Auskünfte  wi rd beim Informationsfreiheitsgesetz von der direkten Verbindung  zur “Amtshandlung”   ausgeschlossen . Dies ist eine praktische Maßnahme, die eine zweckmäßige Anwendung des IFG erleichtern und auch seine  wirtschaftliche Umsetzung  fördern soll.  Das IFG darf nicht unwirksam gemacht werden:   Obwohl sich die Zuordnung von Gebühren auf die Amtshandlung bezieht und dadurch auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand, dürfen die daraus entstehenden  Gebühren und Auslagen nicht so ausgelegt werden , dass sie  das Recht auf Informationszugang unwirksam machen  (Absatz 2 § 10 IFG). Diese Vorschrift verhindert, dass die Behörden hohe Gebühren verlangen, da  de facto  ein hoher administrativer Aufwand bei der Beantwortung einer Anfrage anfällt.  4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen
Ermessen und Spielraum (2) Frage:  Ist Kostendeckung das einzige Preismodell?  Ermessen der Behörden, um Gebühren zu erlassen:   Die IFGGebV ermöglicht es den Behörden, nach  eigenem Ermessen Gebühren zu erlassen , wenn dies im Interesse der  Kosteneffizienz  oder im  öffentlichen Interesse  liegt.  Bei einem grossen Aufwand übernimmt die öffentliche Hand die Differenzierung:   Die Behörden sind nicht nur verpflichtet, keine Gebühren festzusetzen, die das Gesetz rechtsunwirksam machen, sondern es gibt auch eine Obergrenze, bis wieviel sie Gebühren erheben können. Wenn der administrative Aufwand diese Gebühr übersteigt, wird die  Differenzierung von der öffentlichen Hand übernommen .  Die Behörden müssen mit dem IFG nicht unbedingt ihre Kosten abdecken:   Im Gegensatz zu anderen Rechten der Informationsverbreitung müssen die Behörden in ihrem Umgang mit dem IFG  nicht ihre Kosten abdecken . Andererseits werden sie nicht daran gehindert, ihre Kosten zu decken.  4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen
5. Preisgestaltungen für Informationsdienste Überblick Preisgestaltungen für Informationsdienste im kommerziellen Sektor Die drei meist diskutierten Preisgestaltungen im kommerziellen Sektor sind:  Kostenbasierte Preisgestaltung Konkurrenzbasierte Preisgestaltung Wertbasierte Preisgestaltung   
Kostenbasierte Preisgestaltung Erklärung:   Eine kostenbasierte Preisgestaltung konzentriert sich auf die Frage,  welcher Preis   die Kosten für die Erstellung eines Produktes  oder einer Dienstleistung  abdeckt  einschließlich einer  akzeptablen Gewinnmarge .  5. Preisgestaltungen für Informationsdienste ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],Bedeutung für den öffentlichen Sektor:   Die  Probleme der Zuordnung von Fixkosten  sind dieselben für den öffentlichen Sektor wie für den privaten Sektor. Es kann sein, dass die Zuordnung solcher Kosten im öffentlichen Sektor schwieriger ist. Schließlich ist ein Unternehmen darauf ausgelegt, ein Produkt zu erstellen oder eine Dienstleistung anzubieten. Eine Behörde hingegen ist so organisiert, dass sie  eine vorgeschriebene Aufgabe oder Aufgaben im öffentlichen Interesse ausführt ..   X
Konkurrenzbasierte Preisgestaltung Erklärung:   Bei diesem Ansatz werden Preise für Produkte und Dienstleistungen auf der Basis  ähnlicher Angebote im Markt  festgelegt. Dabei stellt sich die Frage, was kann der Markt tolerieren?   5. Preisgestaltungen für Informationsdienste ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],Bedeutung für den öffentlichen Sektor:   Im IFG ist vorgesehen, dass im öffentlichen Sektor gewünschte Informationen nur von  einer entsprechenden Behörde erhalten werden können . Die Behörden sind verpflichtet, dem Antragsteller zu helfen, die entsprechende Quelle zu finden, jedoch hat der Gesetzgeber bewusst spezielle Vorschriften erlassen und Verfahren eingeführt, um ein sog. „ Behörden-Shopping “ zu vermeiden.   X
Wertbasierte Preisgestaltung 5. Preisgestaltungen für Informationsdienste Erklärung:   Dieser Ansatz konzentriert sich auf  die Werthaltigkeit  und bestimmt einen Preis basierend auf dem Wert der Dienstleistung, den  der Kunde ihr bemisst .  ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object], X Bedeutung für den öffentlichen Sektor:   Wie schon bei der konkurrenzbasierten Preisgestaltung erwähnt, sind die Ideen hinter der wertbasierten Preisgestaltung nicht so ungeeignet, wie dies scheinen mag.  Das Konzept ist eher anzupassen , um die Regeln, Einschränkungen und Kräfte zu berücksichtigen, die informationsbasierte Transaktionen im öffentlichen Sektor beeinflussen.
Die grundlegende Frage bei der wertbasierten Preisstrategie, die Unternehmen sich selbst stellen müssen, 5. Preisgestaltungen für Informationsdienste Wertbasierte Preisgestaltung:  Anpassung für den öffentlichen Sektor Welchen Wert hat unser  Produkt  für den  Kunden   und wie können wir den Wert als Teil des Preises vermitteln? wandelt sich für den öffentlichen Sektor so um, Welchen Wert hat unsere  Beziehung zum Bürger  für den  Bürger   und wie können wir  den Wert als Teil des Preises  vermitteln? Die erfolgreiche Implementierung einer wertbasierten Preisstrategie erfordert, dass die  Behörden , die  Produkte und Dienstleistungen anbieten , die  Anforderungen und Bedürfnisse  ihrer Bürger  besser verstehen , die Ziele der Behörden mit den Zielen ihrer Bürger in Einklang bringen und die gegenseitigen Erfolge teilen.
6. Schlussfolgerung Empfehlungen vermeide eine Planung von Preisstrategien auf der Grundlage einzelner Transaktionen; stelle individuelle Transaktionen in einen langfristigen Strategieplan; bestimme den langfristigen kollektiven Vorteil für die Behörde, der von der Informationsfreiheit und darauf bezogener Gesetzgebung zu erwarten ist;  stelle fest, wie der langfristige Vorteil für die Behörde quantitativ und qualitativ messbar wird; stelle fest, wie der Austausch von Werten bei jeder IFG-Anfrage zum kollektiven Vorteil beiträgt.      Die Behörde
6. Schlussfolgerung Denkanstösse Das Novum des Informationsfreiheitsgesetzes ist mehr als nur die Aufhebung des Amtsgeheimnisses. Es öffnet vielmehr Türen zu potentiell neuen Beziehungen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor.  Die Wirtschaft bietet dem öffentlichen Sektor eine Quelle alternativer Erfahrungen  und vielleicht sogar Indikatoren für die Vorgehensweise. Jedoch sollte man vorsichtig damit umgehen.  Die Kräfte, die Druck auf informationsbasierte Geschäfte in der Wirtschaft ausüben, sind oft für den öffentlichen Sektor nicht relevant.  Dennoch ist das Konzept des Austausches von Werten und die Methode einer wertbasierten Preisgestaltung entscheidend für informationsbasierte Dienste im öffentlichen Sektor. Sie muss nur neu für die Beziehungen, die für den öffentlichen Sektor geeignet sind, interpretiert werden.  ! ! ! !
Vielen Dank f ür Ihre Aufmerksamkeit. Kontaktperson f ür weitere I nformationen: Michael Fanning Geschäftsführer Online Consultants International GmbH Unterreut 6 76135 Karlsruhe Tel: +49-721-92 12-909 [email_address] http://www.oci-gmbh.com Kontaktadresse Fragen?

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  • 4.
  • 5. Das Informationsfreiheitsgesetz auf einen Blick! Das Informationsfreiheitsgesetz ist die Kurzform für das „ Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes “ , vom 5. September 2005. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) schafft einen automatischen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Jede natürliche und juristische Person kann diesen Anspruch geltend machen. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrifft nur Bundeseinrichtungen. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, eine Informationsanfrage innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu beantworten, der in den meisten Fällen innerhalb eines Monats liegt, es sei denn die Anfrage fällt unter eine der Ausnahmeregelungen , die im IFG aufgeführt sind. Das IFG betrifft nur die Bundesbehörden . 2. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Überlick des IFGs
  • 6. Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 2. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland IFG-Gesetzgebung in den Bundesländern Vom 15. Oktober 1999 Vom 16. Mai 2006 Vom 11. April 2006 Vom 10. Juli 2006 Vom 27. November 2001 Vom 12. Juli 2006 Vom 9. Februar 2000 Vom 10. März 1998
  • 7. Informationszugangsrechte Das IFG gilt als eines von mehreren Informationszugangsrechten……. INFORMATIONS- ZUGANGSRECHTE Bundesdaten-schutzgesetz (BDSG) (1990) 2003 Umweltinformationsgesetz (UIG) (1994) 2003 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 2005 Informationsweiter- verwendungsgesetz (IWG) 2006/2007 ? Verbraucher- informationsgesetz? (VIG) 2006/2007 ? 3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Behörde Behörde Bürger Unternehmen
  • 8. Das Informationsweiterverwendungsgesetz Das Informationsweiterverwendungsgesetz, abgekürzt IWG, ist die Kurzfassung für das “Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen“. Das IWG setzt die EU-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in nationales Recht um. Der öffentliche Sektor in Europa ist der größte Produzent und Inhaber von Informationen, jedoch bleibt dieses wirtschaftliche Potential zurzeit im Wesentlichen noch ungenutzt. Ziel der Richtlinie ist es, eine Reihe einheitlicher Mindestanforderungen festzulegen, die die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere neue Informationsprodukte und –dienste gefördert und so ein Beitrag für mehr Innovation , Wirtschafts-entwicklung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze geleistet werden. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Überlick des IWGs
  • 9. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Anzahl der IFG-Anfragen Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herr Schaar berief sich auf Informationen des Bundesinnenministeriums und berichtete, dass die obersten Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2006 (bis zum 13. Juli 2006) 409 Anfragen erhalten hatten. Insgesamt schätzte Herr Schaar die Zahl der IFG-Anträge, die im ersten Halbjahr an Bundesbehörden gerichtet wurden, auf 1.000 . Was die einzelnen Bundesbehörden betrifft, so wurden folgende Anfragen gestellt: Quelle: www.bfdi.bund.de 22 Bundesministerium für Verteidigung 28 Bundeskanzleramt 34 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 75 Auswärtiges Amt 106 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anzahl der IFG- Anfragen bis 13. Juli 2006 Oberste Bundesbehörden
  • 10. 3. Das Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland Die Informationsangebote der Bundesbehörden und das IFG
  • 11. 4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen Rechtliche Rahmenbedingungen Das IFG selbst verweist nicht speziell auf eine Gebührenordnung, sondern überträgt dem Bundesinnenministerium die Befugnis, Vorschriften über die Höhe der Gebühren und deren Struktur zu erlassen (§ 10 (3) IFG). Die IFGGebV gibt ein einfaches Gebühren- und Auslagenverzeichnis für Auskünfte. Die Skala reicht von „gebührenfrei“ für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgaben von wenigen Abschriften bis hin zu Gebühren in Höhe von €500. Informationsgebührenverordnung – IFGGebV vom 2. Januar 2006 und am 6. Januar 2006 herausgegeben. § 10 Informationsfreiheitsgesetz – IFG vom 5. September 2005 und am 12. September 2005 herausgegeben.
  • 12. Ankoppelung der Konzepte Gebühren und Auslagen: Was im Einzelnen Gebühren und Auslagen ausmacht, wird ausführlich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung abgedeckt. Wichtig hier ist die Zuordnung der Gebühren und Auslagen, die auf einer “Amtshandlung” basieren muss. Amtshandlung: Die Amtshandlung umfasst mehr als nur einen Informationsaustausch. Sie soll auch “den Aufwand der Behörde zur Vorbereitung und Bereitstellung der Informationen” (*) miteinbeziehen. 4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen & (*) Siehe Jastrow/Schlatmann , Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Kommentar, R. v. Decker 2006, Seite 151, Rn. 10 und besonders Rn. 12.
  • 13. Ermessen und Spielraum (1) Erteilung einfacher Auskünfte gilt nicht als Amtshandlung: Die Erteilung einfacher Auskünfte wi rd beim Informationsfreiheitsgesetz von der direkten Verbindung zur “Amtshandlung” ausgeschlossen . Dies ist eine praktische Maßnahme, die eine zweckmäßige Anwendung des IFG erleichtern und auch seine wirtschaftliche Umsetzung fördern soll. Das IFG darf nicht unwirksam gemacht werden: Obwohl sich die Zuordnung von Gebühren auf die Amtshandlung bezieht und dadurch auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand, dürfen die daraus entstehenden Gebühren und Auslagen nicht so ausgelegt werden , dass sie das Recht auf Informationszugang unwirksam machen (Absatz 2 § 10 IFG). Diese Vorschrift verhindert, dass die Behörden hohe Gebühren verlangen, da de facto ein hoher administrativer Aufwand bei der Beantwortung einer Anfrage anfällt. 4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen
  • 14. Ermessen und Spielraum (2) Frage: Ist Kostendeckung das einzige Preismodell? Ermessen der Behörden, um Gebühren zu erlassen: Die IFGGebV ermöglicht es den Behörden, nach eigenem Ermessen Gebühren zu erlassen , wenn dies im Interesse der Kosteneffizienz oder im öffentlichen Interesse liegt. Bei einem grossen Aufwand übernimmt die öffentliche Hand die Differenzierung: Die Behörden sind nicht nur verpflichtet, keine Gebühren festzusetzen, die das Gesetz rechtsunwirksam machen, sondern es gibt auch eine Obergrenze, bis wieviel sie Gebühren erheben können. Wenn der administrative Aufwand diese Gebühr übersteigt, wird die Differenzierung von der öffentlichen Hand übernommen . Die Behörden müssen mit dem IFG nicht unbedingt ihre Kosten abdecken: Im Gegensatz zu anderen Rechten der Informationsverbreitung müssen die Behörden in ihrem Umgang mit dem IFG nicht ihre Kosten abdecken . Andererseits werden sie nicht daran gehindert, ihre Kosten zu decken. 4. Preisgestaltung IFG-Transaktionen
  • 15. 5. Preisgestaltungen für Informationsdienste Überblick Preisgestaltungen für Informationsdienste im kommerziellen Sektor Die drei meist diskutierten Preisgestaltungen im kommerziellen Sektor sind: Kostenbasierte Preisgestaltung Konkurrenzbasierte Preisgestaltung Wertbasierte Preisgestaltung   
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  • 19. Die grundlegende Frage bei der wertbasierten Preisstrategie, die Unternehmen sich selbst stellen müssen, 5. Preisgestaltungen für Informationsdienste Wertbasierte Preisgestaltung: Anpassung für den öffentlichen Sektor Welchen Wert hat unser Produkt für den Kunden und wie können wir den Wert als Teil des Preises vermitteln? wandelt sich für den öffentlichen Sektor so um, Welchen Wert hat unsere Beziehung zum Bürger für den Bürger und wie können wir den Wert als Teil des Preises vermitteln? Die erfolgreiche Implementierung einer wertbasierten Preisstrategie erfordert, dass die Behörden , die Produkte und Dienstleistungen anbieten , die Anforderungen und Bedürfnisse ihrer Bürger besser verstehen , die Ziele der Behörden mit den Zielen ihrer Bürger in Einklang bringen und die gegenseitigen Erfolge teilen.
  • 20. 6. Schlussfolgerung Empfehlungen vermeide eine Planung von Preisstrategien auf der Grundlage einzelner Transaktionen; stelle individuelle Transaktionen in einen langfristigen Strategieplan; bestimme den langfristigen kollektiven Vorteil für die Behörde, der von der Informationsfreiheit und darauf bezogener Gesetzgebung zu erwarten ist; stelle fest, wie der langfristige Vorteil für die Behörde quantitativ und qualitativ messbar wird; stelle fest, wie der Austausch von Werten bei jeder IFG-Anfrage zum kollektiven Vorteil beiträgt.      Die Behörde
  • 21. 6. Schlussfolgerung Denkanstösse Das Novum des Informationsfreiheitsgesetzes ist mehr als nur die Aufhebung des Amtsgeheimnisses. Es öffnet vielmehr Türen zu potentiell neuen Beziehungen zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor. Die Wirtschaft bietet dem öffentlichen Sektor eine Quelle alternativer Erfahrungen und vielleicht sogar Indikatoren für die Vorgehensweise. Jedoch sollte man vorsichtig damit umgehen. Die Kräfte, die Druck auf informationsbasierte Geschäfte in der Wirtschaft ausüben, sind oft für den öffentlichen Sektor nicht relevant. Dennoch ist das Konzept des Austausches von Werten und die Methode einer wertbasierten Preisgestaltung entscheidend für informationsbasierte Dienste im öffentlichen Sektor. Sie muss nur neu für die Beziehungen, die für den öffentlichen Sektor geeignet sind, interpretiert werden. ! ! ! !
  • 22. Vielen Dank f ür Ihre Aufmerksamkeit. Kontaktperson f ür weitere I nformationen: Michael Fanning Geschäftsführer Online Consultants International GmbH Unterreut 6 76135 Karlsruhe Tel: +49-721-92 12-909 [email_address] http://www.oci-gmbh.com Kontaktadresse Fragen?

Notes de l'éditeur

  1. Danke Frau Wolff, Guten Tag meine Damen und Herren, Ich freue mich, dass ich die Gelegenheit habe, Ihnen über ein hoch aktuelles aber kompliziertes Thema zu berichten.
  2. Kurz zum Unternehmen….. FOLIE Es stellt sich die Frage, wie macht man sowas, „wissensbasierte Organisationen aufbauen“?
  3. Als Erstes empfehlen wir eine Informationsprüfung. Bekannt aus Bibliothekarskreisen, haben wir die Methodik der Informationsprüfung adaptiert. FOLIE BETONUNG: … . „ die direkte Ankoppelung……“ Die Einsetzung der Informationsprüfung ist in Grossbritannien viel fortgeschrittener als bei uns in Deutschland. Aber interesssant ist, dass ein Auslöser und Treiber des Geschäfts mit der Informationsprüfung die Umsetzung der Freedom of Information Act, d.h das britische Informationsfreiheitsgesetz war. Und so kommen wir direkt zum Thema.
  4. Der Titel meines Vortrags heißt……. FOLIE Der Inhalt sieht so aus…… FOLIE BETONUNG: Der Vortrag vesucht, die Eckpunkte eines Konzepts für eine Preisstrategie zu übermitteln. Wie schon zuvor gesagt, das Feld ins neu und nicht ohne eine gewisse Komplexität.
  5. Was ist das Informationsfreiheitsgesetz ? FOLIE Man hat das Gesetz als “Novum” bezeichnet, das das Prinzip des “Amtsgeheimnisses” umkehrt. Aus dem Bundesbereich: Fall 1: Der Verein Tacheles e. V hat mit einem IFG-Antrag die Bundesagentur für Arbeit quasi gezwungen, die Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen und zu übermitteln. Fall 2: Der MdB Jörg Tauss (SPD) hat einen IFG-Antrag dem Verkersministerium eingereicht. Er wollte den Vertrag zwischen dem Ministerium und dem Maut-Eintreiber Toll collect einsehen. Das Ministerium hat die Anfrage abgelehnt.. Eine Beschwerde liegt jetzt beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Aus den Bundesländern: Fall 1: Ein Bürger fragt bei der Stadtverwaltung nach Informationen über Kostenfeststellung und Verwendungsnachweise für eine Kinderbetreuungseinrichtung. Fall 2: Kommunen und Landkreise nutzen das höhere Maß an Transparenz, um Investoren mit garantierten Entscheidungsfristen, z.B.: Baugenehmigungen, erfolgreich für ihren Standort zu gewinnen.
  6. FOLIE
  7. FOLIE Weitere Informationen darüber finden Sie im Text des Vortrags im Tagungsband. BETONUNG: Das IFG steht nicht allein. Mit den anderen Gesetzen gibt es Überlappungen.
  8. Der Markt für Informationen aus dem öffentlichen Sektor: Pira Studie aus dem Jahr 2000: €68 Milliarden OECD Studie aus 2006: Zwischen ca. €27 Milliarden Mich hat ein Bericht aus dem Jahr 2002 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beeindruckt. Der Bericht hob die konkreten Vorteile hervor. Es ging um den Markt für Geo-informationen in der Bundesrepublik. Die Studie schätzt ein Wertschöpfungspotential für diesen Markt von €2 Milliarden sowie die Schaffung vom 14,000 Arbeitsplätzen. Stand der Gesetzgebung: Zum aktuellen Zeitpunkt besteht das IWG in Form eines Gesetzentwurfs, der vom Bundeskabinett genehmigt und vor kurzem dem Bundestag vorgelegt wurde. Im Gegensatz zum IFG, bei dem das Bundesministerium des Innern (BMI) federführend war, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die führende Behörde, was die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors angeht.
  9. Ablehnungsquote: Ca. 26%, das sind 105 Auskunftsbegehren, wurden abgelehnt; die meisten aufgrund der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Zahlen beinhalten nicht Anfragen an nachgeordnete Bundesbehörden, für die keine Statistiken vorhanden sind. Von den aufgeführten Ministerien hatte das Bundesministerium für Verteidigung mit 64% (22 Anfragen, 14 Ablehnungen) die höchste Ablehnungsquote, gefolgt vom Bundeskanzleramt mit 54% (28 Anfragen, 15 Ablehnungen) und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit 53% (34 Anfragen, 18 Ablehnungen). In seiner Eigenschaft als Informationsfreiheitsbeauftragter berichtete Herr Schaar, dass er ca. 150 Beschwerden von Antragstellern zum IFG erhalten habe.
  10. Ziel der Untersuchung: oci gmbh hat die Informationsangebote der Obersten Bundesbehörden untersucht. Wir wollten wissen, Was bieten die Bundesbehörden als „Informationsanbieter“ an? In wie weit haben die Bundesbehörden das Thema IFG in ihre Informationsangebote miteinbezogen. Ergebnis der Untersuchung: Die Informationsangebote sind beindruckend. Nur das Auswärtige Amt hat einen expliziten Hinweis auf das IFG und einen Verweis der IFG-Anfragesteller auf ein eindeutig definiertes Referat,nämlich den „Arbeitsstab – Informationsfreiheitsgesetz (AS-IFG).“
  11. Was gibt es als Rahmenbedingung für die Preisgestaltung einer IFG-basierten Transaktion? Der Gesetgeber hat die Rahmenbedingung geregelt….. FOLIE Aber Ermessen und Spielraum haben die Behörden…...
  12. FOLIE BETONUNG: Diese Ankoppelung gilt aber nicht für das Umweltinformationsgesetz (UIG). Die Gesetze sind zwar miteinander verwandt, aber trotzdem unterschiedlich!
  13. FOLIE VORLESEN
  14. FOLIE VORLESEN Gemäß § 2 IFGGebV: “ Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.“ Die daraus entstehenden Gebühren dürfen nur nicht die Nutzung des Informationszugangsrechts, die durch das IFG gewährt wird, verhindern.
  15. FOLIE VORLESEN
  16. FOLIE VORLESEN BEACHTE: Zur Preisbestimmung sind daher zwei Arten von Informationen nötig: zum einen die Kosten zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen und zum zweiten die Festlegung einer “akzeptablen Gewinnmarge”.
  17. FOLIE VORLESEN
  18. FOLIE VORLESEN BETONUNG: Dieser Ansatz konzentriert sich auf die Werthaltigkeit und bestimmt einen Preis basierend auf dem Wert der Dienstleistung, den der Kunde ihr beimisst. Drei Grundprinzipien unterstreichen den wertbasierten Ansatz: 1. Der Wert muss aus der Sicht des Käufers und nicht des Verkäufers definiert werden. 2. Der Wert des Angebots muss eindeutig hochwertiger sein als die Alternativen. 3. Alle Wertaspekte müssen aufgedeckt und dem Kunden aus seiner Sicht vermittelt werden.
  19. FOLIO Hinweis auf Artikel der Unternehmensberater AT-Kearney. Siehe: Tagungsband (Proceedings). BETONUNG: Begriffe und Konzepte müssen angepasst werden.
  20. FOLIE VORLESEN Um das Ganze auf den Punkt zu bringen, ein Beispiel könnte so aussehen. Die Behörden geben intern viele verschiedene Vorschriften heraus. IFG-Antragsteller zeigen ein Interesse an diesen Vorschriften. Die Vorschriften sind aber oft über verschiedene Referate verteilt. Wenn man diese Vorschriften sammelt und den Datenbestand pflegt, ist dies mit Aufwand verbunden. Die Frage stellt sich, gibt man diese Vorschriften auf IFG-Anfrage kostenlos oder gegen Gebühren an den Antragsteller weiter? Die strategische Überlegung wäre, kostenlos an den IFG-Antragsteller, um eine Bürgerbeziehung herzustellen, aber gegen Lizenz an kommerzielle Anbieter, die im Sinne des IWG, die Vorschriften mit eigenem Mehrwert versehen und vertreiben wollen.
  21. FOLIE VORLESEN