1. Minijobs
Änderungen zum 1. Januar 2013
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2. Aktuelle Information der Minijob-Zentrale
Neues ab dem 1. Januar 2013
Minijobber dürfen ab Januar 2013 monatlich bis 450 Euro verdienen
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen.
Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an
die allgemeine Lohnentwicklung.
Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone
Zugleich wirkt sich die neue Gesetzeslage auf die bisherige Gleitzonenregelung aus. Bisher galt diese für Arbeitsentgelte von
über 400 Euro bis 800 Euro. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Regelungen zur Gleitzone in der Entgeltspanne von über 450
Euro bis 850 Euro. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 bis maximal 450 Euro
beschäftigt waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen
Gleitzonen egelung. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014.
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Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013
aufgenommen werden
Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche
rung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit
vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijobber ab dem 1. Januar 2013
Minijobber können sich in einer neu aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Form eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversiche
rungspflicht schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag
zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz
lichen Rentenversicherung. Den Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und
nicht an die Minijob-Zentrale zu senden. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht auf der
Homepage www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz zum Download zur Verfügung.
Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäf
tigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ an
zweiter Stelle (RV) im Feld „Beitragsgruppen“.
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3. Beispiel:
Beschäftigungsbeginn: 1. Januar 2013
Antragseingang beim Arbeitgeber am: 8. Januar 2013
Übermittlung der Meldung an die Minijob-Zentrale am: 9. Januar 2013
Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt.
Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale erfolgte ebenfalls innerhalb der
6-Wochenfrist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013. Die Befreiung wirkt somit ab dem 1. Januar 2013.
Wird die Sechswochen-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächli
chen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob-Zentrale. Weitere Beispiele zur Befreiungswirkung finden Sie im Fragen- und Antworten
katalog (FAQ) auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter http://www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz.
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Erhöht der
Arbeit eber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400
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Euro bis maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob
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ersicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch auch in diesem Fall von der Versicherungs
pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Renten
versicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Miniobber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die Befreiung von der
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Rentenversicherungspflicht nicht möglich.
Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag
bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 wird diese Mindestbeitragsbemessungs
grundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Das
gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.
Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.
Neuer Insolvenzgeldumlagesatz
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013
beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.
Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013
Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fällig
keit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag
der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale.
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4. Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge vorliegen.
Folgende Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013:
2013 Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
letztmögliche
Einreichung des 24. 21. 21. 23. 23. 23. 24. 25. 23. 24. 24. 18.
Beitragsnachweises
Fälligkeitstag 29. 26. 26. 26. 28. 26. 29. 28. 26. 29. 27. 23.
Pflicht zur Angabe von UV-Gründen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ab dem
1. Dezember 2012
In den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung ist nur in bestimmten Fällen die Angabe des UV-Entgelts in Höhe von 0,00 Euro zu
lässig. Daher ist seit dem 1. Dezember 2012 vom Arbeitgeber anzugeben, warum ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird.
Hierfür wurde im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Feld „UV-Grund“ um vier Auswahlmöglichkeiten ergänzt:
- B04 – Erreichen des Höchstarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung
- B05 – UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet
- B06 – UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung gemeldet
- B09 – Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern
Bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 sind jeweils folgende UV-Daten erforderlich:
Betriebsnummer des UV-Trägers, Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des UV-Trägers, dessen Gefahrtarif angewendet wird und
efahrtarifstelle. Die Angabe des UV-Entgelts und der Arbeitsstunden sind bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 hingegen
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entbehrlich.
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impressum
Herausgeber:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
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freitags 7.00 bis 19.00 Uhr) Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher
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Stand: Januar 2013
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