Klaus Thorwesten erklärt beim 3. Fachtag Niedersächsischer Festivalmacher die Eckpunkte aus Künstlersozialkasse und der sog. Ausländersteuer. Hier noch der Buchtipp, von Herrn Thorwesten selbst redigiert: http://www.amazon.de/Stefan-Strobach/e/B0045AYUQ6/ref=ntt_athr_dp_pel_1
2. Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Wer ist Künstler ? Wer kann Mitglied werden?
• Nach § 1 KSVG muss eine künstlerische oder
publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
vorübergehend ausgeübt werden:
• Betroffener muss Künstler oder Publizist sein
• Selbständig erwerbstätig sein, nicht nur
vorübergehend
• Im Wesentlichen im Inland tätig
• KSK prüft Versicherungspflicht (Fragebogen)
Klaus Thorwesten
3. Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Nicht versichert ist i. d. Regel:
• Unternehmer
> 1 Arbeitnehmer beschäftigt
• Gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
(ab 2004 = 3.900,- € Jahresgewinn nach Abschreibungen )
Ausnahmen für „Berufsanfänger“ 5-Jahresregel
auch bei Unterschreitung der Verdienstgrenze.
Ø Gewinn der Versicherten lag bei ca. 12.000,-€ /Jahr (2007)
• Befreite Personen
Rentner (erst jetzt künstlerisch tätig)
Höherverdienende, etc.
Klaus Thorwesten
4. Künstlersozialkasse
Versicherungsschutz für Künstler/innen
• Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
bietet sozialen Schutz für selbständige
Versicherungsbeiträge Künstler/innen und Publizisten
• Renten-,
• Kranken-,
• Pflegeversicherung.
z.B.: „vorgezogenes Krankengeld“ ab 15. Tag,
Zuschläge f.d. Versicherten
Künstler
Versicherte zahlen allgemein übliche Beitragssätze
Verwerter und
Bundeszuschuss
Klaus Thorwesten
5. Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
• Theater, Orchester, Chöre ,etc.
• Buch-, Presse- und sonstige Verlage
Beispiel:
Mitgliederzeitschrift eines Sport-Verbandes (BSG Urteil 1989)
Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Schwerpunkt der Tätigkeit – “Arbeitet wie ein Verlag”
• Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige
Unternehmen, wesentlicher Zweck= öffentliche Aufführung,
• Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Fort- und Aus-
bildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten
VHS: Musikunterricht – Honorare an freiberufliche Lehrkräfte
Auch für Kinder und “Laien” (Hochschulen, etc.)
Klaus Thorwesten
6. Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
• Kommunen (siehe Tätigkeiten der Institutionen)
• Kunstvereine (wie Galerien, Kunsthandel)
Verkauf der Kunstwerke einer Ausstellung gegen Provision
• Eigenwerber: “Wer Werbung für das eigene Unternehmen
betreibt,” falls Auftrag an Künstler erteilt.
• Handelskette lässt regelmäßig Kataloge und Web-Seiten durch eine
Werbe-GbR erstellen
• Autohändler führt Werbe-Events durch
Klaus Thorwesten
7. Zahlungspflicht der „Verwerter“
Generalklausel 24 Abs. 2 KSVG
Abgabepflichtiger Verwerter ist,
“Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für
Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im
Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
sollen”
Gilt für alle Unternehmen –Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle-
Abgabepflicht (falls nicht typisches Unternehmen)
! Einnahmeerzielung (Gewinn nicht relevant)
! Ab der 4. Veranstaltung (Gilt nicht für Unternehmer nach § 24 Abs.1)
Klaus Thorwesten
8. Sonstige Veranstalter
– Z.B:Hobby- und Laienmusik-
vereinigungen, Amateurtheater,
Karnevalsvereine,…
• Keine Abgabepflicht:
• Höchstens 3 Veranstaltungen mit „vereinsfremden“
Künstlern im Jahr – Gegen Eintritt-
• Regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen
Chorleitern / Dirigenten
Klaus Thorwesten
9. Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
Beispiel :
Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen
Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt
spielen und selbst kassieren.
Lösung:
Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck
seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder
Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
KSVG).
Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die
Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach 25 Abs. 1 Satz 2
KSVG gehören sie zur Bemessungsgrundlage
Klaus Thorwesten
10. Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG
Beispiel 2 :
Ein Komponist erhält Auftrag einer Werbeagentur einen Song für
eine Eismarke zu komponieren. K beauftragt einen Texter und
engagiert Sänger und Musiker für die Studioproduktion.
Lösung:
Komponist ist als „Erstverwerter“ abgabepflichtig für Zahlungen
an: Texter, Sänger und Musiker
Werbeagentur betreibt „Werbung für Dritte“, zahlt ein Entgelt für
ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler
(Komponist)
Klaus Thorwesten
11. Zahlungen
Wie hoch? Wofür?
• Künstlersozialabgabeverordnung“ %-Satz ( 30.9. Vorjahr)
2006 = 5,5 %
2008= 4,9%
2009= 4,4%
2010= 3,9 %
2011 = 3,9% der Nettozahlungen
• Entgelt für künstlerisch/publizistische Werke an Künstler
(Gage, Tantieme, Lizenzen, Sachleistungen…).
auch gezahlte „Ausländersteuer“
Im Prinzip für alle Zahlungen
(Ausnahmen für Bewirtung etc.)
Klaus Thorwesten
12. Zahlungen
Wie hoch? Wofür?
Liste der KSK definiert Begriff Künstler:
§2 Satz 1 KSVG: “Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik,
darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. “
! Tätowierer i. d. R. kein Künstler (BSG)
! Boxer Klitschko TV-Spot keine Künstler sondern Prominente
! “Klinik-Clown” kein Künstler – Therapeut (SG Kassel)
• Auch für “Künstler” ohne Versicherungspflicht bei der KSK
(z.B.: Beamte, Nebenberufliche)
auch Arbeit eines Grafikers einer Werbeagentur
(als Gewerbetreibender)
Klaus Thorwesten
13. Gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
• Umsatzsteuer (per Rechnung ausgewiesen)
• Zahlungen an GEMA o.ä
• Juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts. Sofern diese im eigenen Namen handeln.
(GmbH, KG, AG, e.V., öffentl. Körperschaften)
• Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen
• Übungsleiterpauschale
(2.100 €/Jahr, für gemeinnützige Organisationen )
und steuerfreie Aufwandsentschädigungen
(z.B. Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte)
Klaus Thorwesten
14. Definition Reisekosten / Bewirtung
• Fahrtkosten (nachgewiesene Kosten oder 0,30 € pro KM für PKW,
auch Nebenkosten, z.B. Parkplatz)
• Verpflegungsmehraufwand (siehe Dienstreisenpauschalen
z.B.: 14 Std. oder mehr = 12,- € pro Tag)
• Übernachtung (nachgewiesene Aufwendung oder pauschal
20,- € / Nacht)
– Bewirtung (übliche Kosten für Speisen / Getränke)
genauer Nachweis, wer, wann, wofür, Anlass der BW.
Aufzeichnungspflicht / Unterlagen
Klaus Thorwesten
15. Kommissionsgeschäft / Vertretung
– Agenturen bzw. Vermittlerunternehmen
eines Künstlers sind zahlungspflichtig bei
Leistungen an Private /nicht Pflichtige
– Einmalige Sportvereinsfeier
– 50-jähriger Geburtstag
Ist der Vertragspartner ein abgabepflichtiges
Unternehmen, zahlt das Unternehmen / Veranstalter
• Agentur zahlt falls keine reine Vermittlung
Künstler leisten an Agentur –Vertrag Agentur-Veranstalter -
• Abwälzung der Kosten auf Dritte sind unwirksam
Klaus Thorwesten
16. Erfüllung der Abgabepflicht
• Unternehmen sind „meldepflichtig“
• Sämtliche geleisteten Entgelte sind einmal im Jahr zu
melden (bis zum 31.3. des Folgejahres) Meldebogen KSK
KSK teilt Höhe der monatlichen Vorauszahlungen mit
(Zeitraum März bis Februar, Basis Vorjahreswert)
Beispiel:
Gagen im 2009= 100.000,-€.
100.000 /12 * 3,9% = 324,99,- € monatlich für Jahr 2010
Überzahlungen oder Fehlbeträge werden ausgeglichen
Klaus Thorwesten
17. Erfüllung der Abgabepflicht
Online
www.kuenstlersozialkasse.de
• Anmelde- und Erhebungsbogen
• Bestellformulare
• Downloadbereich
• FAQ`s - Informationen
Klaus Thorwesten
18. Prüfverfahren
Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung
" DSR –Deutsche Rentenversicherung (seit 2007)
Prüft Arbeitgeber mit Angestellten nach § 28p SGB IV
" KSK -Künstlersozialkasse
Verwerter ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen
• Schätzung der Bemessungsgrundlage
• Fordern listenmäßige Aufzeichnungen der Entgeltzahlungen
• Einholung von Auskünften bei Verwertern
• Überwachung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen
• Verhängung von Bußgeldern (§36 KSVG) bis zu 50.000,-€
Klaus Thorwesten
19. Prüfverfahren (KSVG BÜVO –Beitragsüberwachungsverordnu ng)
Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung
Verwerter muss Prüfungen vor Ort zulassen
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG, § 28p SGB IV)
• Vorlage aller Verträge, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher
• Ermittlung aller Entgeltzahlung der letzten 5 Kalenderjahre
• Nachzahlungen für den Aufzeichnungszeitraum
Aufzeichnungspflicht (gem. § 28 KSVG)
• 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
Auftritt am 2.3.2005 -Aufzeichnungplicht 31.12.2010.
Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV)
! 4 Jahre (faktisch 5 Jahre s.o./ Fälligkeit 31.3. Folgejahr)
! 30 Jahre bei z.B.: Vorsatz / Kenntnis der Abgabepflicht
Klaus Thorwesten
20. Verwerter muss Nachzahlung leisten
• Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht
• Erfassungsbescheid
• Abgabebescheid oder Schätzungsbescheid
• Vollstreckung
! Widerspruch möglich – Frist 1 Monat nach Bekanntgabe
Keine aufschiebende Wirkung
! Antrag:
“Aussetzung der sofortigen Vollziehung” (§ 86a Abs. 3 SGG)
Gerichtliches Eilverfahren, keine Prüfung der Sach-, Rechtslage
! Klage gegen Prüfbericht beim Sozialgericht
Klaus Thorwesten
21. Verwerter muss Nachzahlung leisten
! Antrag auf Erlass, Teilerlass
Hohe Voraussetzungen, sehr geringe Aussichten
! Antrag auf Ratenzahlung
Gute Chancen
Laufzeit 6- 48 Monate
Zinsberechnung seit 2007 –Aber keine Säumniszuschläge-
Darstellung der wirtschaftlichen Situation:
• G.u.V. -Rechnung, Abschlüsse
• Kontostände, Bankunterlagen
• Konkurs droht…
Klaus Thorwesten
22. Künstlersozialkasse
Bei der Unfallkasse des Bundes
Gökerstraße 14
26380 Wilhelmshaven
Telefon: (0 44 21) 9734 05 1500
Telefax: (0 44 21) 75 43 – 711
www.kuenstlersozialkasse.de
www.deutsche-rentenversicherung.de
Klaus Thorwesten
25. „Ausländersteuer“
Abgabepflicht von Veranstaltern
• Informationen zu Veränderungen nach dem
Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2009
• Für Veranstalter, die Künstler mit Wohnsitz im
Ausland engagieren
• Hier: Nur für inländische „Darbietungen“, nicht für
Einnahmen aus Verwertungen
Klaus Thorwesten
26. Grundlage der Besteuerung
Steuerabzugsverfahren
• Steuerschuldner ist der inländische
Leistungsempfänger (Veranstalter)
• Beschränkt Steuerpflichtiger = Künstler ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland (mind. 183 Tage/Jahr entsteht unbeschränkte Steuerpflicht)
Klaus Thorwesten
27. Grundlage der Besteuerung
Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG
Betroffene Einkünfte aus:
• Künstlerischen, sportlichen, artistischen,
unterhaltenden (neu ab 2009) oder ähnlichen
Darbietungen
• Inländische Verwertung von Darbietungen
• Zeitliche Überlassung von Urheber- und anderen
Rechte (unterschiedliche Regelungen in DBA`s)
Klaus Thorwesten
28. Grundlage der Besteuerung
Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG
Ausnahmen:
• Inländische Einkünfte ausländischer „werkschaffender
Künstler“ –Keine Darbietung- (Bildhauer, Maler,
Fotografen, Bühnenbildner, Regisseure)
• Inländischer Verwertung von Darbietungen ausländischer
Künstler im Ausland
• Nichtselbständige Arbeit
• Wissenschaftliche Vorträge, Seminare
• Amateure, Laien- Reine Kostenerstattungen
Kein Abzug aus Billigkeitsgründen- Abklärung mit Finanzamt –
s. BMF-Schreiben 23.01.1996
Klaus Thorwesten
29. Die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 ESTG
Neu ab 01.01.2009
• Allgemeiner Satz ab 2009 = 15 % (+Solidaritätszuschlag 5,5%)
• Für Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen, o.,ä.
Darbietungen gestaffelt:
• Einnahmen: Steuersatz
• Bis 250,-€ 0 v.H.
• Über 250,- 15 v.H. der ges. Einnahmen
• Jeweils für einen Steuerpflichtigen (Gruppen –
Zusammenschluss von Personen /GbR- pro Kopf)
Ist der ausländische Vertragspartner eine juristische Person
(z.B. Limited) /Körperschaft gilt der Satz von 15 % + Soli
Klaus Thorwesten
30. Gesamteinnahmen
Alte Regelung
Sämtliche Leistungen bis 2008
Veranstalter KünstlerInnen
• Gage,Hotel- und Fahrtkosten, Catering,
Bühnenbild, PA-, Miete.....
(gem. vertraglicher Abmachungen)
Abzüge als „Werbungskosten“ sind nicht zulässig
Klaus Thorwesten
31. Gesamteinnahmen Neu ab 2009
Sämtliche Leistungen
Veranstalter KünstlerInnen
• Gage, Bühnenbild, PA-, Miete.....
(gem. vertraglicher Abmachungen)
Nicht mehr Bemessungsgrundlage:
• Fahrt- und Übernachtungsauslagen
• Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 5 EKStG
Klaus Thorwesten
32. Abrechnungsverfahren 1
• Bruttovereinbarung
Der „Vergütungsgläubiger“ (KünstlerIn) trägt die Abzugssteuer
(+Soli):
Veranstalter („Vergütungsschuldner“) zieht den jeweiligen
Prozentsatz von der Gage ab und führt an das zuständige
Finanzamt ab. (In NDS.: Oldenburg und Hannover)
Gage: 2000,00 €
-15% - 300,00 €
-5,5% (von 300,-€) - 16,50 €
Auszahlung: 1.683,50 €
Zuzüglich 7% UST. Auf den Bruttobetrag von 2000,- € an das örtl. FA
Klaus Thorwesten
34. Beispielrechnung
• Bei auftretenden Ensembles (keine juristische Person)
kann die Gesamtgage auf die Anzahl der
Gruppenmitglieder aufgeteilt werden. Die Aufteilung
kann pro Kopf, oder nach den, durch die
KünstlerInnen bescheinigten, tatsächlichen
Gagenanteilen der Einzelpersonen erfolgen.
• So ist eine Bruttogage (inkl. der genannten Nebenleistungen)
von z.B. 1000,- € bei einer 4-köpfigen Gruppe gänzlich
steuerfrei. Der Veranstalter muss diese Veranstaltung
aber trotzdem melden, auch wenn keine Steuer zu
entrichten ist.
(Null-Meldung)
Klaus Thorwesten
35. Anlage Einkommensteuer
Zusatz Vertrag
Erklärung
Die Gruppe / das Ensemble besteht aus insgesamt Mitgliedern.
o Mitglieder der Gruppe sind Deutsche im Sinne des Steuerrechts ( 50a 4 Nr. l
ESTG)
und versteuern ihr Einkommen selbst in der Bundesrepublik Deutschland.
o Mitglieder der Gruppe unterliegen der Steuerpflicht für ausländische Künstler. Die
Abführung der Steuer findet durch den Veranstalter statt. Zur Auszahlung kommt nur die
Nettogage. Die Gruppe ist keine eigene juristische Person (Verein, GmbH) sondern ein
Zusammenschluß von Personen im Sinne einer GBR.
o Die Gage wird zu gleichen Teilen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt,
oder
o wie folgt ausgezahlt:
Name des Künstlers____________Land_____Gagenanteil:/€
37. „Grenzbeträge beachten“
Bei überschreiten des Grenzbetrags von 250,-€ pro
Steuerpflichtigem z.B.: durch zusätzliche Leistungen kann
Steuerpflicht entstehen
Beispiel:
Nettogage 1000,--€ (4-Personen-Band)
+ Zusatzleistung 300,-€ (Miete Instrumente)
Nettogage 1.300,00
Steuersatz 231,66
17,82%
Soli 0,98% 12,74
Gesamtkosten 1.544,40
Zuzügl. 7% UST. 108,11
Klaus Thorwesten
38. Umsatzsteuer
• Auf die gezahlte Gesamtleistung ist eine
Umsatzsteuer in Höhe von i.d. Regel 7%
(Künstler. Leistung) zu entrichten und an das
örtliche Finanzamt abzuführen.
• Auf bereits gezahlte U.-St. (z.B. Hotel ab 2010 nur noch 7 %)
ist keine zusätzliche Steuer zu entrichten.
• Umsatzsteuerpflichtige Veranstalter machen die
Zahlung als Vorsteuer geltend
Klaus Thorwesten
39. Umsatzsteuer
Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich
Auch bei:
• Nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
• Kleinunternehmern
• Steuerbefreite Unternehmen / Veranstaltungen
! Aber: Kein Vorsteuerabzug bei ansonsten nicht
pflichtigen Unternehmen
Klaus Thorwesten
40. Meldung /Finanzamt
Quartalsmeldung bis zum 10. des Folgemonats
• Formblatt oder
• ElsterOnline
Papierlose Meldung – Hilfefunktion- www.elster.de
Registrierungsdauer ca. 1 Woche
Klaus Thorwesten
41. Befreiungsmöglichkeiten
„Steuerpflichtige Person“
Künstler (oder Bevollmächtigter) beim:
Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
Freistellung: ( 50 d Abs. 2 EStG)
• Antrag vor Zahlung der Vergütung
Grund:
z.B.: Besteuerungsrecht liegt beim ausländ. Staat, gem.
Doppelbesteuerungsabkommen
• Veranstalter muss ohne vorliegende
„Freistellungsbescheinigung“ auf jeden Fall zahlen
Klaus Thorwesten
42. Befreiungsmöglichkeiten
Erstattung auf Antrag:
Steuer ist gezahlt – Bescheinigung d. Veranstalter
Grund der Erstattung – jeweiliges DBA
• Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Veranstalter oder Künstler) sind
höher als 50% der Einnahmen.
• Vergütungsgläubiger mit Wohnsitz in EU/EWR
• Steuersatz 30% auf Unterschiedsbetrag (Netto 43,89% + 2,41%
Soli)
• Erstattung erfolgt an Gläubiger kann an Schuldner (Veranstalter)
abgetreten werden.
Kontrollmeldeverfahren (Sonderfall Freistellungverfahren)
Nicht anwendbar auf „künstlerische, sportliche....“ Darbietungen und Leistungen.
Nicht relevant für Kulturveranstalter
Klaus Thorwesten
43. Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)
Bundesrepublik Deutschland regelt Steuerabzugs-
verfahren mit anderen Staaten in DBAs
Grundsatz der meisten Abkommen:
Steuerzahlung im Land des Auftritts, der Gagenzahlung
Ausnahmen:
Freistellung im Rahmen des Kulturaustauschs
(Bulgarien, China, Vietnam, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Staaten des
ehem. Yugoslawiens)
• Austausch auf ministerieller Ebene, Antrag beim
Bundeszentralamt für Steuern
• Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland
Klaus Thorwesten
44. Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)
Freistellung bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln:
• Heimatland zahlt die Kosten des Gastspiels zu mehr als einem
Drittel
• Notwendig Bescheinigung der ausländischen Behörde
• In DBAs vieler Länder (ca. 45-50) Staaten vereinbart
(u.a. Ägypten, Ghana, Österreich, Schweden, Estland, USA,VER)
• Sonderregelungen mit USA (Erstattung falls in USA versteuert
wird möglich, Wahlmöglichkeit bei Gagen unter 20T$/Jahr)
• Verträge mit ausländischer Künstlerverleihgesellschaft
(Nachweisverfahren der Zahlungen auf verschiedenen Ebenen)
Klaus Thorwesten
45. Befreiungsmöglichkeiten
Durch Veranstalter :
Antrag beim zuständig. Finanzamt
Für: „Ausländische Kulturvereinigungen“
(...gilt jede Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die eine
künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet.)
• Ausgenommen sind solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio,
Quartett)
• Voraussetzung:
Förderung des Auftritts durch in- oder ausländische öffentliche
Mittel zu mehr als einem Drittel. (Nachweise der öffentlichen
Geldgeber)
Neu:
Nur noch bei „Gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen“
BFH Urteil v. 7.3.2007
Klaus Thorwesten
46. Besteuerung ausländischer
KünstlerInnen
- §50a ESTG-
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Referent:
Klaus Thorwesten, Osnabrück