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Künstlersozialkasse
Abgabepflichten für Veranstalter
und andere Unternehmen




                 Referent:
                 Klaus Thorwesten, Osnabrück
                 © 2011
Voraussetzungen der Versicherungspflicht
  Wer ist Künstler ? Wer kann Mitglied werden?


• Nach § 1 KSVG muss eine künstlerische oder
  publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
  vorübergehend ausgeübt werden:

• Betroffener muss Künstler oder Publizist sein
• Selbständig erwerbstätig sein, nicht nur
  vorübergehend
• Im Wesentlichen im Inland tätig

• KSK prüft Versicherungspflicht (Fragebogen)



                                        Klaus Thorwesten
Voraussetzungen der Versicherungspflicht
            Nicht versichert ist i. d. Regel:
• Unternehmer
> 1 Arbeitnehmer beschäftigt



• Gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
  (ab 2004 = 3.900,- € Jahresgewinn nach Abschreibungen )
  Ausnahmen für „Berufsanfänger“ 5-Jahresregel
  auch bei Unterschreitung der Verdienstgrenze.
  Ø Gewinn der Versicherten lag bei ca. 12.000,-€ /Jahr (2007)
• Befreite Personen
  Rentner (erst jetzt künstlerisch tätig)
  Höherverdienende, etc.

                                                        Klaus Thorwesten
Künstlersozialkasse
               Versicherungsschutz für Künstler/innen

                      • Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
                        bietet sozialen Schutz für selbständige
Versicherungsbeiträge   Künstler/innen und Publizisten


                      • Renten-,
                      • Kranken-,
                      • Pflegeversicherung.
                         z.B.: „vorgezogenes Krankengeld“ ab 15. Tag,
                         Zuschläge f.d. Versicherten
    Künstler
                         Versicherte zahlen allgemein übliche Beitragssätze
    Verwerter und
    Bundeszuschuss


                                                           Klaus Thorwesten
Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG


• Theater, Orchester, Chöre ,etc.

• Buch-, Presse- und sonstige Verlage
Beispiel:
Mitgliederzeitschrift eines Sport-Verbandes (BSG Urteil 1989)
Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Schwerpunkt der Tätigkeit – “Arbeitet wie ein Verlag”



• Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige
  Unternehmen, wesentlicher Zweck= öffentliche Aufführung,
• Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Fort- und Aus-
  bildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten
VHS: Musikunterricht – Honorare an freiberufliche Lehrkräfte
Auch für Kinder und “Laien” (Hochschulen, etc.)
                                                                          Klaus Thorwesten
Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG


• Kommunen (siehe Tätigkeiten der Institutionen)
• Kunstvereine (wie Galerien, Kunsthandel)
Verkauf der Kunstwerke einer Ausstellung gegen Provision


• Eigenwerber: “Wer Werbung für das eigene Unternehmen
    betreibt,” falls Auftrag an Künstler erteilt.
•   Handelskette lässt regelmäßig Kataloge und Web-Seiten durch eine
    Werbe-GbR erstellen
•   Autohändler führt Werbe-Events durch




                                                                    Klaus Thorwesten
Zahlungspflicht der „Verwerter“
 Generalklausel     24 Abs. 2 KSVG

                Abgabepflichtiger Verwerter ist,
   “Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
   oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für
   Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im
   Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
   sollen”
   Gilt für alle Unternehmen –Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle-


              Abgabepflicht (falls nicht typisches Unternehmen)
! Einnahmeerzielung (Gewinn nicht relevant)
! Ab der 4. Veranstaltung (Gilt nicht für Unternehmer nach § 24 Abs.1)


                                                              Klaus Thorwesten
Sonstige Veranstalter
                 – Z.B:Hobby- und Laienmusik-
                   vereinigungen, Amateurtheater,
                   Karnevalsvereine,…



• Keine Abgabepflicht:

• Höchstens 3 Veranstaltungen mit „vereinsfremden“
  Künstlern im Jahr – Gegen Eintritt-

• Regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen
  Chorleitern / Dirigenten

                                         Klaus Thorwesten
Zahlungspflicht der „Verwerter“
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG


Beispiel :
Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen
Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt
spielen und selbst kassieren.


Lösung:
Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck
seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder
Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
KSVG).
Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die
Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach 25 Abs. 1 Satz 2
KSVG gehören sie zur Bemessungsgrundlage



                                                                    Klaus Thorwesten
Zahlungspflicht der „Verwerter“
 Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische
 Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG


Beispiel 2 :
Ein Komponist erhält Auftrag einer Werbeagentur einen Song für
eine Eismarke zu komponieren. K beauftragt einen Texter und
engagiert Sänger und Musiker für die Studioproduktion.

Lösung:
Komponist ist als „Erstverwerter“ abgabepflichtig für Zahlungen
an: Texter, Sänger und Musiker
Werbeagentur betreibt „Werbung für Dritte“, zahlt ein Entgelt für
ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler
(Komponist)




                                                                     Klaus Thorwesten
Zahlungen
     Wie hoch? Wofür?

• Künstlersozialabgabeverordnung“ %-Satz ( 30.9. Vorjahr)
    2006 = 5,5 %
    2008= 4,9%
    2009= 4,4%
    2010= 3,9 %
    2011 = 3,9% der Nettozahlungen

•   Entgelt für künstlerisch/publizistische Werke an Künstler
    (Gage, Tantieme, Lizenzen, Sachleistungen…).
    auch gezahlte „Ausländersteuer“
    Im Prinzip für alle Zahlungen
    (Ausnahmen für Bewirtung etc.)
                                                Klaus Thorwesten
Zahlungen
    Wie hoch? Wofür?

Liste der KSK definiert Begriff Künstler:
§2 Satz 1 KSVG: “Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik,
darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. “
!      Tätowierer i. d. R. kein Künstler (BSG)
!      Boxer Klitschko TV-Spot keine Künstler sondern Prominente
!      “Klinik-Clown” kein Künstler – Therapeut (SG Kassel)

• Auch für “Künstler” ohne Versicherungspflicht bei der KSK
    (z.B.: Beamte, Nebenberufliche)
    auch Arbeit eines Grafikers einer Werbeagentur
    (als Gewerbetreibender)

                                                            Klaus Thorwesten
Gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

• Umsatzsteuer (per Rechnung ausgewiesen)
• Zahlungen an GEMA o.ä
• Juristische Personen des privaten oder öffentlichen
  Rechts. Sofern diese im eigenen Namen handeln.
   (GmbH, KG, AG, e.V., öffentl. Körperschaften)
• Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen
• Übungsleiterpauschale
  (2.100 €/Jahr, für gemeinnützige Organisationen )
  und steuerfreie Aufwandsentschädigungen
    (z.B. Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte)


                                            Klaus Thorwesten
Definition Reisekosten / Bewirtung

• Fahrtkosten (nachgewiesene Kosten oder 0,30 € pro KM für PKW,
  auch Nebenkosten, z.B. Parkplatz)


• Verpflegungsmehraufwand (siehe Dienstreisenpauschalen
  z.B.: 14 Std. oder mehr = 12,- € pro Tag)
• Übernachtung (nachgewiesene Aufwendung oder pauschal
  20,- € / Nacht)


          – Bewirtung (übliche Kosten für Speisen / Getränke)
             genauer Nachweis, wer, wann, wofür, Anlass der BW.
             Aufzeichnungspflicht / Unterlagen


                                                  Klaus Thorwesten
Kommissionsgeschäft / Vertretung
– Agenturen bzw. Vermittlerunternehmen
  eines Künstlers sind zahlungspflichtig bei
  Leistungen an Private /nicht Pflichtige
– Einmalige Sportvereinsfeier
– 50-jähriger Geburtstag
  Ist der Vertragspartner ein abgabepflichtiges
  Unternehmen, zahlt das Unternehmen / Veranstalter



• Agentur zahlt falls keine reine Vermittlung
   Künstler leisten an Agentur –Vertrag Agentur-Veranstalter -
• Abwälzung der Kosten auf Dritte sind unwirksam

                                                       Klaus Thorwesten
Erfüllung der Abgabepflicht

• Unternehmen sind „meldepflichtig“

• Sämtliche geleisteten Entgelte sind einmal im Jahr zu
  melden (bis zum 31.3. des Folgejahres) Meldebogen KSK
  KSK teilt Höhe der monatlichen Vorauszahlungen mit
  (Zeitraum März bis Februar, Basis Vorjahreswert)

Beispiel:
Gagen im 2009= 100.000,-€.

100.000 /12 * 3,9% = 324,99,- € monatlich für Jahr 2010

Überzahlungen oder Fehlbeträge werden ausgeglichen


                                                 Klaus Thorwesten
Erfüllung der Abgabepflicht


Online

    www.kuenstlersozialkasse.de

•    Anmelde- und Erhebungsbogen
•    Bestellformulare
•    Downloadbereich
•    FAQ`s - Informationen




                                   Klaus Thorwesten
Prüfverfahren
    Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung


" DSR –Deutsche Rentenversicherung (seit 2007)
Prüft Arbeitgeber mit Angestellten nach § 28p SGB IV


" KSK -Künstlersozialkasse
Verwerter ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen

•    Schätzung der Bemessungsgrundlage
•    Fordern listenmäßige Aufzeichnungen der Entgeltzahlungen
•    Einholung von Auskünften bei Verwertern
•    Überwachung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen
•    Verhängung von Bußgeldern (§36 KSVG) bis zu 50.000,-€



                                                       Klaus Thorwesten
Prüfverfahren (KSVG BÜVO –Beitragsüberwachungsverordnu ng)
Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung

Verwerter muss Prüfungen vor Ort zulassen
   (§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG, § 28p SGB IV)
• Vorlage aller Verträge, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher
• Ermittlung aller Entgeltzahlung der letzten 5 Kalenderjahre
• Nachzahlungen für den Aufzeichnungszeitraum

          Aufzeichnungspflicht (gem. § 28 KSVG)
• 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
Auftritt am 2.3.2005 -Aufzeichnungplicht 31.12.2010.

                  Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV)
! 4 Jahre (faktisch 5 Jahre s.o./ Fälligkeit 31.3. Folgejahr)
! 30 Jahre bei z.B.: Vorsatz / Kenntnis der Abgabepflicht

                                                        Klaus Thorwesten
Verwerter muss Nachzahlung leisten


 •   Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht
 •   Erfassungsbescheid
 •   Abgabebescheid oder Schätzungsbescheid
 •   Vollstreckung

 ! Widerspruch möglich – Frist 1 Monat nach Bekanntgabe
     Keine aufschiebende Wirkung
 ! Antrag:
 “Aussetzung der sofortigen Vollziehung” (§ 86a Abs. 3 SGG)
     Gerichtliches Eilverfahren, keine Prüfung der Sach-, Rechtslage


 ! Klage gegen Prüfbericht beim Sozialgericht
                                                                       Klaus Thorwesten
Verwerter muss Nachzahlung leisten

 ! Antrag auf Erlass, Teilerlass
 Hohe Voraussetzungen, sehr geringe Aussichten

 ! Antrag auf Ratenzahlung
 Gute Chancen
 Laufzeit 6- 48 Monate
 Zinsberechnung seit 2007 –Aber keine Säumniszuschläge-

 Darstellung der wirtschaftlichen Situation:
 • G.u.V. -Rechnung, Abschlüsse
 • Kontostände, Bankunterlagen
 • Konkurs droht…


                                                      Klaus Thorwesten
Künstlersozialkasse
Bei der Unfallkasse des Bundes


Gökerstraße 14
26380 Wilhelmshaven
Telefon: (0 44 21) 9734 05 1500
Telefax: (0 44 21) 75 43 – 711

www.kuenstlersozialkasse.de




www.deutsche-rentenversicherung.de
                                     Klaus Thorwesten
Künstlersozialkasse
Abgabepflichten für Veranstalter
und andere Unternehmen




                 Referent:
                 Klaus Thorwesten, Osnabrück
                 © 2010
Besteuerung ausländischer
      KünstlerInnen
      - §50a ESTG-
Informationen für Kulturveranstalter




                  Referent:
                  Klaus Thorwesten, Osnabrück
                  ©2010
„Ausländersteuer“
   Abgabepflicht von Veranstaltern


• Informationen zu Veränderungen nach dem
  Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2009
• Für Veranstalter, die Künstler mit Wohnsitz im
  Ausland engagieren
• Hier: Nur für inländische „Darbietungen“, nicht für
  Einnahmen aus Verwertungen



                                        Klaus Thorwesten
Grundlage der Besteuerung

  Steuerabzugsverfahren

• Steuerschuldner ist der inländische
  Leistungsempfänger (Veranstalter)

• Beschränkt Steuerpflichtiger = Künstler ohne
  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
  Inland (mind. 183 Tage/Jahr entsteht unbeschränkte Steuerpflicht)



                                                  Klaus Thorwesten
Grundlage der Besteuerung

  Steuerabzugsverfahren   § 49, 50a (2) ESTG

Betroffene Einkünfte aus:

• Künstlerischen, sportlichen, artistischen,
  unterhaltenden (neu ab 2009) oder ähnlichen
  Darbietungen
• Inländische Verwertung von Darbietungen
• Zeitliche Überlassung von Urheber- und anderen
  Rechte (unterschiedliche Regelungen in DBA`s)


                                               Klaus Thorwesten
Grundlage der Besteuerung

  Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG
Ausnahmen:
• Inländische Einkünfte ausländischer „werkschaffender
  Künstler“ –Keine Darbietung- (Bildhauer, Maler,
  Fotografen, Bühnenbildner, Regisseure)
• Inländischer Verwertung von Darbietungen ausländischer
  Künstler im Ausland
• Nichtselbständige Arbeit
• Wissenschaftliche Vorträge, Seminare
• Amateure, Laien- Reine Kostenerstattungen
Kein Abzug aus Billigkeitsgründen- Abklärung mit Finanzamt –
s. BMF-Schreiben 23.01.1996

                                                        Klaus Thorwesten
Die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 ESTG
                     Neu ab 01.01.2009

• Allgemeiner Satz ab 2009 = 15 % (+Solidaritätszuschlag 5,5%)
• Für Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen, o.,ä.
  Darbietungen gestaffelt:
• Einnahmen:                    Steuersatz
• Bis 250,-€                     0 v.H.

• Über 250,-                      15 v.H. der ges. Einnahmen

• Jeweils für einen Steuerpflichtigen (Gruppen –
  Zusammenschluss von Personen /GbR- pro Kopf)

Ist der ausländische Vertragspartner eine juristische Person
 (z.B. Limited) /Körperschaft gilt der Satz von 15 % + Soli
                                                      Klaus Thorwesten
Gesamteinnahmen
                 Alte Regelung
         Sämtliche Leistungen bis 2008
     Veranstalter             KünstlerInnen
• Gage,Hotel- und Fahrtkosten, Catering,
  Bühnenbild, PA-, Miete.....
          (gem. vertraglicher Abmachungen)
Abzüge als „Werbungskosten“ sind nicht zulässig


                                             Klaus Thorwesten
Gesamteinnahmen Neu ab 2009
                Sämtliche Leistungen
         Veranstalter          KünstlerInnen
• Gage, Bühnenbild, PA-, Miete.....
              (gem. vertraglicher Abmachungen)

        Nicht mehr Bemessungsgrundlage:
• Fahrt- und Übernachtungsauslagen
• Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs.
  5 Satz 1 Nr. 5 EKStG


                                                 Klaus Thorwesten
Abrechnungsverfahren 1

• Bruttovereinbarung
Der „Vergütungsgläubiger“ (KünstlerIn) trägt die Abzugssteuer
  (+Soli):
Veranstalter („Vergütungsschuldner“) zieht den jeweiligen
  Prozentsatz von der Gage ab und führt an das zuständige
  Finanzamt ab. (In NDS.: Oldenburg und Hannover)
Gage:                  2000,00 €
-15%                  - 300,00 €
 -5,5% (von 300,-€)   - 16,50 €
Auszahlung:           1.683,50 €
Zuzüglich 7% UST. Auf den Bruttobetrag von 2000,- € an das örtl. FA

                                                       Klaus Thorwesten
Abrechnungsverfahren 2
 • Nettovereinbarung (eher Standard)
 • KünstlerIn bekommt Nettohonorar ausbezahlt, Steuer trägt
    Veranstalter
 Nettogage + Steuern= Bruttogage/Gesamtkosten für Veranstalter
      Steuersatz %         Berechnungssatz %     SolZ %
      15                   17,82                 0,98

Gage inkl. Nebenleistung            2.000,- €

Satz 17,82%                         356,40
15% > 250,-€
SolZ 0,98% (von 2000,-€)            19,60

Bruttogage                          2.376,00 €   (Abzug wäre: 376,00 €)
                                    Zuzüglich 7 % UST.
                                                             Klaus Thorwesten
Beispielrechnung

• Bei auftretenden Ensembles (keine juristische Person)
  kann die Gesamtgage auf die Anzahl der
  Gruppenmitglieder aufgeteilt werden. Die Aufteilung
  kann pro Kopf, oder nach den, durch die
  KünstlerInnen bescheinigten, tatsächlichen
  Gagenanteilen der Einzelpersonen erfolgen.

•    So ist eine Bruttogage (inkl. der genannten Nebenleistungen)
    von z.B. 1000,- € bei einer 4-köpfigen Gruppe gänzlich
    steuerfrei. Der Veranstalter muss diese Veranstaltung
    aber trotzdem melden, auch wenn keine Steuer zu
    entrichten ist.
                         (Null-Meldung)
                                                   Klaus Thorwesten
Anlage Einkommensteuer




Zusatz Vertrag
Erklärung
Die Gruppe / das Ensemble besteht aus insgesamt      Mitgliedern.
o          Mitglieder der Gruppe sind Deutsche im Sinne des Steuerrechts ( 50a 4 Nr. l
ESTG)
und versteuern ihr Einkommen selbst in der Bundesrepublik Deutschland.

o         Mitglieder der Gruppe unterliegen der Steuerpflicht für ausländische Künstler. Die

Abführung der Steuer findet durch den Veranstalter statt. Zur Auszahlung kommt nur die
Nettogage. Die Gruppe ist keine eigene juristische Person (Verein, GmbH) sondern ein
Zusammenschluß von Personen im Sinne einer GBR.

o Die Gage wird zu gleichen Teilen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt,
oder

o wie folgt ausgezahlt:
Name des Künstlers____________Land_____Gagenanteil:/€
Beispielrechnung Netto
          • Bruttogage inkl. sonstiger Leistung > 250,-€
            Künstlergruppe 4 Pers. Gage= 1.000,-€


Gage inkl. Nebenleistung        1.000,- €

Satz                              0,00
0% da 4 Pers. a 250,-€
SolZ 0%                           0,00

Bruttogage                      1.000,00 € (Kein Abzug)
                                Zuzügl. 7% Ust.


                                                  Klaus Thorwesten
„Grenzbeträge beachten“
Bei überschreiten des Grenzbetrags von 250,-€ pro
Steuerpflichtigem z.B.: durch zusätzliche Leistungen kann
Steuerpflicht entstehen
                          Beispiel:
Nettogage 1000,--€ (4-Personen-Band)
+ Zusatzleistung 300,-€ (Miete Instrumente)

            Nettogage           1.300,00
            Steuersatz            231,66
            17,82%
            Soli 0,98%            12,74

            Gesamtkosten        1.544,40
            Zuzügl. 7% UST.       108,11
                                              Klaus Thorwesten
Umsatzsteuer

• Auf die gezahlte Gesamtleistung ist eine
  Umsatzsteuer in Höhe von i.d. Regel 7%
  (Künstler. Leistung) zu entrichten und an das
  örtliche Finanzamt abzuführen.

• Auf bereits gezahlte U.-St. (z.B. Hotel ab 2010 nur noch 7 %)
  ist keine zusätzliche Steuer zu entrichten.

• Umsatzsteuerpflichtige Veranstalter machen die
  Zahlung als Vorsteuer geltend


                                                    Klaus Thorwesten
Umsatzsteuer

Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich

Auch bei:
• Nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
• Kleinunternehmern
• Steuerbefreite Unternehmen / Veranstaltungen

! Aber: Kein Vorsteuerabzug bei ansonsten nicht
  pflichtigen Unternehmen




                                         Klaus Thorwesten
Meldung /Finanzamt

Quartalsmeldung bis zum 10. des Folgemonats

• Formblatt oder
• ElsterOnline



Papierlose Meldung – Hilfefunktion- www.elster.de
Registrierungsdauer ca. 1 Woche




                                          Klaus Thorwesten
Befreiungsmöglichkeiten
                „Steuerpflichtige Person“
            Künstler (oder Bevollmächtigter) beim:
           Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
Freistellung: (   50 d Abs. 2 EStG)

• Antrag vor Zahlung der Vergütung
Grund:
z.B.: Besteuerungsrecht liegt beim ausländ. Staat, gem.
   Doppelbesteuerungsabkommen
• Veranstalter muss ohne vorliegende
„Freistellungsbescheinigung“ auf jeden Fall zahlen
                                                    Klaus Thorwesten
Befreiungsmöglichkeiten
Erstattung auf Antrag:
Steuer ist gezahlt – Bescheinigung d. Veranstalter
Grund der Erstattung – jeweiliges DBA
•   Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Veranstalter oder Künstler) sind
    höher als 50% der Einnahmen.
• Vergütungsgläubiger mit Wohnsitz in EU/EWR
• Steuersatz 30% auf Unterschiedsbetrag (Netto 43,89% + 2,41%
  Soli)
• Erstattung erfolgt an Gläubiger kann an Schuldner (Veranstalter)
  abgetreten werden.

              Kontrollmeldeverfahren (Sonderfall Freistellungverfahren)
    Nicht anwendbar auf „künstlerische, sportliche....“ Darbietungen und Leistungen.
                       Nicht relevant für Kulturveranstalter

                                                                  Klaus Thorwesten
Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)

  Bundesrepublik Deutschland regelt Steuerabzugs-
  verfahren mit anderen Staaten in DBAs
Grundsatz der meisten Abkommen:
Steuerzahlung im Land des Auftritts, der Gagenzahlung
Ausnahmen:
Freistellung im Rahmen des Kulturaustauschs
(Bulgarien, China, Vietnam, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Staaten des
   ehem. Yugoslawiens)
• Austausch auf ministerieller Ebene, Antrag beim
  Bundeszentralamt für Steuern
• Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland

                                                         Klaus Thorwesten
Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)

  Freistellung bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln:
• Heimatland zahlt die Kosten des Gastspiels zu mehr als einem
  Drittel
• Notwendig Bescheinigung der ausländischen Behörde
• In DBAs vieler Länder (ca. 45-50) Staaten vereinbart
   (u.a. Ägypten, Ghana, Österreich, Schweden, Estland, USA,VER)


• Sonderregelungen mit USA (Erstattung falls in USA versteuert
  wird möglich, Wahlmöglichkeit bei Gagen unter 20T$/Jahr)
• Verträge mit ausländischer Künstlerverleihgesellschaft
  (Nachweisverfahren der Zahlungen auf verschiedenen Ebenen)


                                                              Klaus Thorwesten
Befreiungsmöglichkeiten
Durch Veranstalter :
Antrag beim zuständig. Finanzamt
Für: „Ausländische Kulturvereinigungen“
(...gilt jede Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die eine
    künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet.)
• Ausgenommen sind solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio,
   Quartett)
• Voraussetzung:
   Förderung des Auftritts durch in- oder ausländische öffentliche
   Mittel zu mehr als einem Drittel. (Nachweise der öffentlichen
   Geldgeber)
Neu:
Nur noch bei „Gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen“
BFH Urteil v. 7.3.2007
                                                    Klaus Thorwesten
Besteuerung ausländischer
           KünstlerInnen
           - §50a ESTG-


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit




                   Referent:
                   Klaus Thorwesten, Osnabrück

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K. Thorweseten: KSK & Ausländersteuer

  • 1. Künstlersozialkasse Abgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2011
  • 2. Voraussetzungen der Versicherungspflicht Wer ist Künstler ? Wer kann Mitglied werden? • Nach § 1 KSVG muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden: • Betroffener muss Künstler oder Publizist sein • Selbständig erwerbstätig sein, nicht nur vorübergehend • Im Wesentlichen im Inland tätig • KSK prüft Versicherungspflicht (Fragebogen) Klaus Thorwesten
  • 3. Voraussetzungen der Versicherungspflicht Nicht versichert ist i. d. Regel: • Unternehmer > 1 Arbeitnehmer beschäftigt • Gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (ab 2004 = 3.900,- € Jahresgewinn nach Abschreibungen ) Ausnahmen für „Berufsanfänger“ 5-Jahresregel auch bei Unterschreitung der Verdienstgrenze. Ø Gewinn der Versicherten lag bei ca. 12.000,-€ /Jahr (2007) • Befreite Personen Rentner (erst jetzt künstlerisch tätig) Höherverdienende, etc. Klaus Thorwesten
  • 4. Künstlersozialkasse Versicherungsschutz für Künstler/innen • Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet sozialen Schutz für selbständige Versicherungsbeiträge Künstler/innen und Publizisten • Renten-, • Kranken-, • Pflegeversicherung. z.B.: „vorgezogenes Krankengeld“ ab 15. Tag, Zuschläge f.d. Versicherten Künstler Versicherte zahlen allgemein übliche Beitragssätze Verwerter und Bundeszuschuss Klaus Thorwesten
  • 5. Zahlungspflicht der „Verwerter“ Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG • Theater, Orchester, Chöre ,etc. • Buch-, Presse- und sonstige Verlage Beispiel: Mitgliederzeitschrift eines Sport-Verbandes (BSG Urteil 1989) Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Schwerpunkt der Tätigkeit – “Arbeitet wie ein Verlag” • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen, wesentlicher Zweck= öffentliche Aufführung, • Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Fort- und Aus- bildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten VHS: Musikunterricht – Honorare an freiberufliche Lehrkräfte Auch für Kinder und “Laien” (Hochschulen, etc.) Klaus Thorwesten
  • 6. Zahlungspflicht der „Verwerter“ Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG • Kommunen (siehe Tätigkeiten der Institutionen) • Kunstvereine (wie Galerien, Kunsthandel) Verkauf der Kunstwerke einer Ausstellung gegen Provision • Eigenwerber: “Wer Werbung für das eigene Unternehmen betreibt,” falls Auftrag an Künstler erteilt. • Handelskette lässt regelmäßig Kataloge und Web-Seiten durch eine Werbe-GbR erstellen • Autohändler führt Werbe-Events durch Klaus Thorwesten
  • 7. Zahlungspflicht der „Verwerter“ Generalklausel 24 Abs. 2 KSVG Abgabepflichtiger Verwerter ist, “Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen” Gilt für alle Unternehmen –Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle- Abgabepflicht (falls nicht typisches Unternehmen) ! Einnahmeerzielung (Gewinn nicht relevant) ! Ab der 4. Veranstaltung (Gilt nicht für Unternehmer nach § 24 Abs.1) Klaus Thorwesten
  • 8. Sonstige Veranstalter – Z.B:Hobby- und Laienmusik- vereinigungen, Amateurtheater, Karnevalsvereine,… • Keine Abgabepflicht: • Höchstens 3 Veranstaltungen mit „vereinsfremden“ Künstlern im Jahr – Gegen Eintritt- • Regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern / Dirigenten Klaus Thorwesten
  • 9. Zahlungspflicht der „Verwerter“ Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG Beispiel : Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt spielen und selbst kassieren. Lösung: Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören sie zur Bemessungsgrundlage Klaus Thorwesten
  • 10. Zahlungspflicht der „Verwerter“ Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG Beispiel 2 : Ein Komponist erhält Auftrag einer Werbeagentur einen Song für eine Eismarke zu komponieren. K beauftragt einen Texter und engagiert Sänger und Musiker für die Studioproduktion. Lösung: Komponist ist als „Erstverwerter“ abgabepflichtig für Zahlungen an: Texter, Sänger und Musiker Werbeagentur betreibt „Werbung für Dritte“, zahlt ein Entgelt für ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler (Komponist) Klaus Thorwesten
  • 11. Zahlungen Wie hoch? Wofür? • Künstlersozialabgabeverordnung“ %-Satz ( 30.9. Vorjahr) 2006 = 5,5 % 2008= 4,9% 2009= 4,4% 2010= 3,9 % 2011 = 3,9% der Nettozahlungen • Entgelt für künstlerisch/publizistische Werke an Künstler (Gage, Tantieme, Lizenzen, Sachleistungen…). auch gezahlte „Ausländersteuer“ Im Prinzip für alle Zahlungen (Ausnahmen für Bewirtung etc.) Klaus Thorwesten
  • 12. Zahlungen Wie hoch? Wofür? Liste der KSK definiert Begriff Künstler: §2 Satz 1 KSVG: “Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. “ ! Tätowierer i. d. R. kein Künstler (BSG) ! Boxer Klitschko TV-Spot keine Künstler sondern Prominente ! “Klinik-Clown” kein Künstler – Therapeut (SG Kassel) • Auch für “Künstler” ohne Versicherungspflicht bei der KSK (z.B.: Beamte, Nebenberufliche) auch Arbeit eines Grafikers einer Werbeagentur (als Gewerbetreibender) Klaus Thorwesten
  • 13. Gehört nicht zur Bemessungsgrundlage • Umsatzsteuer (per Rechnung ausgewiesen) • Zahlungen an GEMA o.ä • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Sofern diese im eigenen Namen handeln. (GmbH, KG, AG, e.V., öffentl. Körperschaften) • Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen • Übungsleiterpauschale (2.100 €/Jahr, für gemeinnützige Organisationen ) und steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte) Klaus Thorwesten
  • 14. Definition Reisekosten / Bewirtung • Fahrtkosten (nachgewiesene Kosten oder 0,30 € pro KM für PKW, auch Nebenkosten, z.B. Parkplatz) • Verpflegungsmehraufwand (siehe Dienstreisenpauschalen z.B.: 14 Std. oder mehr = 12,- € pro Tag) • Übernachtung (nachgewiesene Aufwendung oder pauschal 20,- € / Nacht) – Bewirtung (übliche Kosten für Speisen / Getränke) genauer Nachweis, wer, wann, wofür, Anlass der BW. Aufzeichnungspflicht / Unterlagen Klaus Thorwesten
  • 15. Kommissionsgeschäft / Vertretung – Agenturen bzw. Vermittlerunternehmen eines Künstlers sind zahlungspflichtig bei Leistungen an Private /nicht Pflichtige – Einmalige Sportvereinsfeier – 50-jähriger Geburtstag Ist der Vertragspartner ein abgabepflichtiges Unternehmen, zahlt das Unternehmen / Veranstalter • Agentur zahlt falls keine reine Vermittlung Künstler leisten an Agentur –Vertrag Agentur-Veranstalter - • Abwälzung der Kosten auf Dritte sind unwirksam Klaus Thorwesten
  • 16. Erfüllung der Abgabepflicht • Unternehmen sind „meldepflichtig“ • Sämtliche geleisteten Entgelte sind einmal im Jahr zu melden (bis zum 31.3. des Folgejahres) Meldebogen KSK KSK teilt Höhe der monatlichen Vorauszahlungen mit (Zeitraum März bis Februar, Basis Vorjahreswert) Beispiel: Gagen im 2009= 100.000,-€. 100.000 /12 * 3,9% = 324,99,- € monatlich für Jahr 2010 Überzahlungen oder Fehlbeträge werden ausgeglichen Klaus Thorwesten
  • 17. Erfüllung der Abgabepflicht Online www.kuenstlersozialkasse.de • Anmelde- und Erhebungsbogen • Bestellformulare • Downloadbereich • FAQ`s - Informationen Klaus Thorwesten
  • 18. Prüfverfahren Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung " DSR –Deutsche Rentenversicherung (seit 2007) Prüft Arbeitgeber mit Angestellten nach § 28p SGB IV " KSK -Künstlersozialkasse Verwerter ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen • Schätzung der Bemessungsgrundlage • Fordern listenmäßige Aufzeichnungen der Entgeltzahlungen • Einholung von Auskünften bei Verwertern • Überwachung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen • Verhängung von Bußgeldern (§36 KSVG) bis zu 50.000,-€ Klaus Thorwesten
  • 19. Prüfverfahren (KSVG BÜVO –Beitragsüberwachungsverordnu ng) Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung Verwerter muss Prüfungen vor Ort zulassen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG, § 28p SGB IV) • Vorlage aller Verträge, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher • Ermittlung aller Entgeltzahlung der letzten 5 Kalenderjahre • Nachzahlungen für den Aufzeichnungszeitraum Aufzeichnungspflicht (gem. § 28 KSVG) • 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres Auftritt am 2.3.2005 -Aufzeichnungplicht 31.12.2010. Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV) ! 4 Jahre (faktisch 5 Jahre s.o./ Fälligkeit 31.3. Folgejahr) ! 30 Jahre bei z.B.: Vorsatz / Kenntnis der Abgabepflicht Klaus Thorwesten
  • 20. Verwerter muss Nachzahlung leisten • Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht • Erfassungsbescheid • Abgabebescheid oder Schätzungsbescheid • Vollstreckung ! Widerspruch möglich – Frist 1 Monat nach Bekanntgabe Keine aufschiebende Wirkung ! Antrag: “Aussetzung der sofortigen Vollziehung” (§ 86a Abs. 3 SGG) Gerichtliches Eilverfahren, keine Prüfung der Sach-, Rechtslage ! Klage gegen Prüfbericht beim Sozialgericht Klaus Thorwesten
  • 21. Verwerter muss Nachzahlung leisten ! Antrag auf Erlass, Teilerlass Hohe Voraussetzungen, sehr geringe Aussichten ! Antrag auf Ratenzahlung Gute Chancen Laufzeit 6- 48 Monate Zinsberechnung seit 2007 –Aber keine Säumniszuschläge- Darstellung der wirtschaftlichen Situation: • G.u.V. -Rechnung, Abschlüsse • Kontostände, Bankunterlagen • Konkurs droht… Klaus Thorwesten
  • 22. Künstlersozialkasse Bei der Unfallkasse des Bundes Gökerstraße 14 26380 Wilhelmshaven Telefon: (0 44 21) 9734 05 1500 Telefax: (0 44 21) 75 43 – 711 www.kuenstlersozialkasse.de www.deutsche-rentenversicherung.de Klaus Thorwesten
  • 23. Künstlersozialkasse Abgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2010
  • 24. Besteuerung ausländischer KünstlerInnen - §50a ESTG- Informationen für Kulturveranstalter Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück ©2010
  • 25. „Ausländersteuer“ Abgabepflicht von Veranstaltern • Informationen zu Veränderungen nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2009 • Für Veranstalter, die Künstler mit Wohnsitz im Ausland engagieren • Hier: Nur für inländische „Darbietungen“, nicht für Einnahmen aus Verwertungen Klaus Thorwesten
  • 26. Grundlage der Besteuerung Steuerabzugsverfahren • Steuerschuldner ist der inländische Leistungsempfänger (Veranstalter) • Beschränkt Steuerpflichtiger = Künstler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (mind. 183 Tage/Jahr entsteht unbeschränkte Steuerpflicht) Klaus Thorwesten
  • 27. Grundlage der Besteuerung Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG Betroffene Einkünfte aus: • Künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden (neu ab 2009) oder ähnlichen Darbietungen • Inländische Verwertung von Darbietungen • Zeitliche Überlassung von Urheber- und anderen Rechte (unterschiedliche Regelungen in DBA`s) Klaus Thorwesten
  • 28. Grundlage der Besteuerung Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG Ausnahmen: • Inländische Einkünfte ausländischer „werkschaffender Künstler“ –Keine Darbietung- (Bildhauer, Maler, Fotografen, Bühnenbildner, Regisseure) • Inländischer Verwertung von Darbietungen ausländischer Künstler im Ausland • Nichtselbständige Arbeit • Wissenschaftliche Vorträge, Seminare • Amateure, Laien- Reine Kostenerstattungen Kein Abzug aus Billigkeitsgründen- Abklärung mit Finanzamt – s. BMF-Schreiben 23.01.1996 Klaus Thorwesten
  • 29. Die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 ESTG Neu ab 01.01.2009 • Allgemeiner Satz ab 2009 = 15 % (+Solidaritätszuschlag 5,5%) • Für Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen, o.,ä. Darbietungen gestaffelt: • Einnahmen: Steuersatz • Bis 250,-€ 0 v.H. • Über 250,- 15 v.H. der ges. Einnahmen • Jeweils für einen Steuerpflichtigen (Gruppen – Zusammenschluss von Personen /GbR- pro Kopf) Ist der ausländische Vertragspartner eine juristische Person (z.B. Limited) /Körperschaft gilt der Satz von 15 % + Soli Klaus Thorwesten
  • 30. Gesamteinnahmen Alte Regelung Sämtliche Leistungen bis 2008 Veranstalter KünstlerInnen • Gage,Hotel- und Fahrtkosten, Catering, Bühnenbild, PA-, Miete..... (gem. vertraglicher Abmachungen) Abzüge als „Werbungskosten“ sind nicht zulässig Klaus Thorwesten
  • 31. Gesamteinnahmen Neu ab 2009 Sämtliche Leistungen Veranstalter KünstlerInnen • Gage, Bühnenbild, PA-, Miete..... (gem. vertraglicher Abmachungen) Nicht mehr Bemessungsgrundlage: • Fahrt- und Übernachtungsauslagen • Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EKStG Klaus Thorwesten
  • 32. Abrechnungsverfahren 1 • Bruttovereinbarung Der „Vergütungsgläubiger“ (KünstlerIn) trägt die Abzugssteuer (+Soli): Veranstalter („Vergütungsschuldner“) zieht den jeweiligen Prozentsatz von der Gage ab und führt an das zuständige Finanzamt ab. (In NDS.: Oldenburg und Hannover) Gage: 2000,00 € -15% - 300,00 € -5,5% (von 300,-€) - 16,50 € Auszahlung: 1.683,50 € Zuzüglich 7% UST. Auf den Bruttobetrag von 2000,- € an das örtl. FA Klaus Thorwesten
  • 33. Abrechnungsverfahren 2 • Nettovereinbarung (eher Standard) • KünstlerIn bekommt Nettohonorar ausbezahlt, Steuer trägt Veranstalter Nettogage + Steuern= Bruttogage/Gesamtkosten für Veranstalter Steuersatz % Berechnungssatz % SolZ % 15 17,82 0,98 Gage inkl. Nebenleistung 2.000,- € Satz 17,82% 356,40 15% > 250,-€ SolZ 0,98% (von 2000,-€) 19,60 Bruttogage 2.376,00 € (Abzug wäre: 376,00 €) Zuzüglich 7 % UST. Klaus Thorwesten
  • 34. Beispielrechnung • Bei auftretenden Ensembles (keine juristische Person) kann die Gesamtgage auf die Anzahl der Gruppenmitglieder aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann pro Kopf, oder nach den, durch die KünstlerInnen bescheinigten, tatsächlichen Gagenanteilen der Einzelpersonen erfolgen. • So ist eine Bruttogage (inkl. der genannten Nebenleistungen) von z.B. 1000,- € bei einer 4-köpfigen Gruppe gänzlich steuerfrei. Der Veranstalter muss diese Veranstaltung aber trotzdem melden, auch wenn keine Steuer zu entrichten ist. (Null-Meldung) Klaus Thorwesten
  • 35. Anlage Einkommensteuer Zusatz Vertrag Erklärung Die Gruppe / das Ensemble besteht aus insgesamt Mitgliedern. o Mitglieder der Gruppe sind Deutsche im Sinne des Steuerrechts ( 50a 4 Nr. l ESTG) und versteuern ihr Einkommen selbst in der Bundesrepublik Deutschland. o Mitglieder der Gruppe unterliegen der Steuerpflicht für ausländische Künstler. Die Abführung der Steuer findet durch den Veranstalter statt. Zur Auszahlung kommt nur die Nettogage. Die Gruppe ist keine eigene juristische Person (Verein, GmbH) sondern ein Zusammenschluß von Personen im Sinne einer GBR. o Die Gage wird zu gleichen Teilen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt, oder o wie folgt ausgezahlt: Name des Künstlers____________Land_____Gagenanteil:/€
  • 36. Beispielrechnung Netto • Bruttogage inkl. sonstiger Leistung > 250,-€ Künstlergruppe 4 Pers. Gage= 1.000,-€ Gage inkl. Nebenleistung 1.000,- € Satz 0,00 0% da 4 Pers. a 250,-€ SolZ 0% 0,00 Bruttogage 1.000,00 € (Kein Abzug) Zuzügl. 7% Ust. Klaus Thorwesten
  • 37. „Grenzbeträge beachten“ Bei überschreiten des Grenzbetrags von 250,-€ pro Steuerpflichtigem z.B.: durch zusätzliche Leistungen kann Steuerpflicht entstehen Beispiel: Nettogage 1000,--€ (4-Personen-Band) + Zusatzleistung 300,-€ (Miete Instrumente) Nettogage 1.300,00 Steuersatz 231,66 17,82% Soli 0,98% 12,74 Gesamtkosten 1.544,40 Zuzügl. 7% UST. 108,11 Klaus Thorwesten
  • 38. Umsatzsteuer • Auf die gezahlte Gesamtleistung ist eine Umsatzsteuer in Höhe von i.d. Regel 7% (Künstler. Leistung) zu entrichten und an das örtliche Finanzamt abzuführen. • Auf bereits gezahlte U.-St. (z.B. Hotel ab 2010 nur noch 7 %) ist keine zusätzliche Steuer zu entrichten. • Umsatzsteuerpflichtige Veranstalter machen die Zahlung als Vorsteuer geltend Klaus Thorwesten
  • 39. Umsatzsteuer Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich Auch bei: • Nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen • Kleinunternehmern • Steuerbefreite Unternehmen / Veranstaltungen ! Aber: Kein Vorsteuerabzug bei ansonsten nicht pflichtigen Unternehmen Klaus Thorwesten
  • 40. Meldung /Finanzamt Quartalsmeldung bis zum 10. des Folgemonats • Formblatt oder • ElsterOnline Papierlose Meldung – Hilfefunktion- www.elster.de Registrierungsdauer ca. 1 Woche Klaus Thorwesten
  • 41. Befreiungsmöglichkeiten „Steuerpflichtige Person“ Künstler (oder Bevollmächtigter) beim: Bundeszentralamt für Steuern, Bonn Freistellung: ( 50 d Abs. 2 EStG) • Antrag vor Zahlung der Vergütung Grund: z.B.: Besteuerungsrecht liegt beim ausländ. Staat, gem. Doppelbesteuerungsabkommen • Veranstalter muss ohne vorliegende „Freistellungsbescheinigung“ auf jeden Fall zahlen Klaus Thorwesten
  • 42. Befreiungsmöglichkeiten Erstattung auf Antrag: Steuer ist gezahlt – Bescheinigung d. Veranstalter Grund der Erstattung – jeweiliges DBA • Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Veranstalter oder Künstler) sind höher als 50% der Einnahmen. • Vergütungsgläubiger mit Wohnsitz in EU/EWR • Steuersatz 30% auf Unterschiedsbetrag (Netto 43,89% + 2,41% Soli) • Erstattung erfolgt an Gläubiger kann an Schuldner (Veranstalter) abgetreten werden. Kontrollmeldeverfahren (Sonderfall Freistellungverfahren) Nicht anwendbar auf „künstlerische, sportliche....“ Darbietungen und Leistungen. Nicht relevant für Kulturveranstalter Klaus Thorwesten
  • 43. Doppelbesteuerungsabkommen /DBA) Bundesrepublik Deutschland regelt Steuerabzugs- verfahren mit anderen Staaten in DBAs Grundsatz der meisten Abkommen: Steuerzahlung im Land des Auftritts, der Gagenzahlung Ausnahmen: Freistellung im Rahmen des Kulturaustauschs (Bulgarien, China, Vietnam, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Staaten des ehem. Yugoslawiens) • Austausch auf ministerieller Ebene, Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern • Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland Klaus Thorwesten
  • 44. Doppelbesteuerungsabkommen /DBA) Freistellung bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln: • Heimatland zahlt die Kosten des Gastspiels zu mehr als einem Drittel • Notwendig Bescheinigung der ausländischen Behörde • In DBAs vieler Länder (ca. 45-50) Staaten vereinbart (u.a. Ägypten, Ghana, Österreich, Schweden, Estland, USA,VER) • Sonderregelungen mit USA (Erstattung falls in USA versteuert wird möglich, Wahlmöglichkeit bei Gagen unter 20T$/Jahr) • Verträge mit ausländischer Künstlerverleihgesellschaft (Nachweisverfahren der Zahlungen auf verschiedenen Ebenen) Klaus Thorwesten
  • 45. Befreiungsmöglichkeiten Durch Veranstalter : Antrag beim zuständig. Finanzamt Für: „Ausländische Kulturvereinigungen“ (...gilt jede Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet.) • Ausgenommen sind solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio, Quartett) • Voraussetzung: Förderung des Auftritts durch in- oder ausländische öffentliche Mittel zu mehr als einem Drittel. (Nachweise der öffentlichen Geldgeber) Neu: Nur noch bei „Gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen“ BFH Urteil v. 7.3.2007 Klaus Thorwesten
  • 46. Besteuerung ausländischer KünstlerInnen - §50a ESTG- Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück