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2012Ratgeber zur Wahl des
passenden Stiftungsverwalters
stiftung sucht verwalter
kooperationspartner des ratgebers
stifterverband für die
deutsche wissenschaft
Der Stifterverband verkörpert seit 1920 die
gemeinsame Verantwortung der Wirtschaft
für Wissenschaft und Bildung in Deutsch-
land. Er entwickelt Förderprogramme und
unterstützt Initiativen, die zur Lösung von
strukturellen Problemen im Wissenschafts-
system beitragen. Er untersucht das Enga-
gement der Wirtschaft für Forschung und
Entwicklung und betreut 530 Stiftungen mit
einem jährlichen Fördervolumen von über
130 Millionen Euro für Wissenschaft und
Bildung, Kunst und Kultur und soziale Zwe-
cke. Der Stifterverband für die Deutsche
Wissenschaft hat PHINEO inhaltlich bei der
Erstellung des Ratgebers unterstützt.
www.stifterverband.info
bundesverband deutscher
stiftungen
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen
vertritt die Interessen der gemeinnützigen
Stiftungen in Deutschland. Zu seinen
über 3.700 Mitgliedern gehören Stiftungen,
Freunde des Stiftungswesens und Stif-
tungsverwaltungen, die zahlreiche weitere
Stiftungen repräsentieren. Der Verband
wendet sich mit einem vielfältigen Publika-
tions-, Veranstaltungs- und Beratungsan-
gebot an Mitglieder und Interessierte. Wei-
tere Aufgaben sind die Politikberatung
sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für
Stiftungsthemen. Der Ratgeber entstand
in Kooperation mit dem Bundesverband
Deutscher Stiftungen.
www.stiftungen.org
2 | 3inhalt
Warum dieser Ratgeber?
Typenvielfalt auf dem Markt der Stiftungsverwalter
Herausforderungen für den Stifter
Warum ein Stiftungsverwalter sinnvoll ist
Aufgaben teilen: Eigenleistung des Stifters
in der verwalteten Stiftung
Die Leistungen eines Stiftungsverwalters
„Das Prinzip Verantwortung gilt überall“ – Interview mit
Dr. Wilhelm Krull zu den Grundsätzen guter Verwaltung von
Treuhandstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen
Kosten für einen Stiftungsverwalter
Das Berufsbild des Stiftungsverwalters
Schritt für Schritt: Den passenden Stiftungsverwalter finden
Zum Weiterlesen
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Impressum
Juni 2012
© PHINEO gAG, Berlin
Autoren:
Dr. Stefan Stolte (DSZ – Deutsches
Stiftungszentrum GmbH),
Franz-Martin Schäfer, Ass. iur.
(PHINEO gAG)
Kontakt
PHINEO gAG
Anna-Louisa-Karsch-Str. 2
10178 Berlin
T +49 . 30 . 52 00 65-400
www.phineo.org
warum dieser ratgeber?
Die Bereitschaft, mit der Gründung einer
Stiftung Gutes zu tun, steigt in Deutsch-
land seit Jahren – sowohl bei Privatleuten
als auch bei Unternehmen. Stiften ist ein
besonders nachhaltiges Engagement.
Denn Stiftungen leben ewig und verwirkli-
chen das gemeinnützige Anliegen des
Stifters auch über sein Lebensende hinaus
– sei es für Bildung und Wissenschaft, Kul-
tur, Naturschutz, Soziales oder andere Be-
reiche. Ein liberalisiertes Stiftungsrecht
und ein Gemeinnützigkeitsrecht, das pri-
vates Engagement fördert, bieten dafür
in Deutschland gute Rahmenbedingun-
gen. Selbst im Krisenjahr 2011 ist die Zahl
der Stiftungen hier um über 800 gestie-
gen. Knapp 19.000 rechtsfähige Stiftungen
sind Ende 2011 in Deutschland registriert –
mit Vermögenswerten bis in den dreistelli-
gen Millionenbereich. Darüber hinaus
existiert eine unbekannte Anzahl von klei-
neren Treuhandstiftungen in privater
oder kirchlicher Trägerschaft, die sich um
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke kümmern.
Große Stiftungen haben in der Regel eige-
ne Geschäftsstellen und die notwendige
personelle Ausstattung, um ihre Arbeit
professionell zu organisieren. Doch die
Mehrzahl der Stiftungen (mit einem
durchschnittlichen Grundstockvermögen
von 250.000 Euro) ist gezwungen, die Ver-
waltungskosten möglichst niedrig zu hal-
ten – um so die begrenzten Stiftungsmit-
tel weitgehend für den Stiftungszweck
verwenden zu können. Eine hohe Eigen-
leistung des Stifters und das ehrenamtli-
che Engagement Gleichgesinnter sind
nicht selten. Doch gut gemeint ist nicht
gleich gut gemacht. Auch die Arbeit klei-
ner und mittelgroßer Stiftungen erfordert
Zeit und Professionalität – guter Rat ist
dabei wertvoll.
Wer aber ist der richtige Ansprechpartner
für diesen Rat? Wie findet man das pas-
sende Angebot? Braucht eine Stiftung
nicht eigentlich ein ganzes Beraterteam –
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschafts-
prüfer, Vermögensberater? Dann wäre si-
cher auch noch ein Fundraisingberater
notwendig, um die Beraterschar bezahlen
zu können. Weiter erschwert wird die
4 | 5
Suche nach zuverlässigen Angeboten
durch „schwarze Schafe“, angelockt vom
Stiftungsboom der letzten Jahre: Zuneh-
mend werden Stiftungen von selbster-
nannten Experten als Steuersparmodell
oder Instrument der Altersvorsorge (die
sogenannte Stifterrente) angepriesen –
und so wird die eigentliche Intention der
Stiftung ad absurdum geführt. Dem
gegenüber steht eine Reihe traditio-
neller Stiftungsverwalter: öffentli-
che Einrichtungen, kirchliche
Träger, aber auch unabhängi-
ge, integre Dienstleister.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über
die vorhandenen Angebote, zeigt ihre je-
weiligen Stärken,
aber auch
Gren-
zen. Er bietet
damit sowohl poten-
ziellen Stiftern als auch be-
reits aktiven Stiftungen eine
Orientierung und fördert so deren
wirkungsvolles Engagement.
Die Entscheidung für einen Stiftungs-
verwalter setzt in erster Linie Vertrauen
voraus – und ist damit natürlich subjektiv
und von individuellen Vorstellungen ge-
prägt. Der Ratgeber hilft aber, die persön-
liche Einschätzung durch objektive Kriteri-
en zu ergänzen. Er
informiert über üb-
liche Leistungen guter Stiftungsverwalter
ebenso wie zu erwartende Kosten. Er be-
fähigt (angehende) Stifter dazu, die richti-
gen Fragen zu stellen. Denn die bewusste
und informierte Auswahl eines Stiftungs-
verwalters ist eine zentrale Entscheidung:
Nur eine gut geführte und organisierte
Stiftung kann letztlich den Willen des Stif-
ters auch wirkungsvoll umsetzen.
Banken
Öffentliche und
kirchliche
Einrichtungen
typenvielfalt auf dem markt der stiftungsverwalter
* Achtung schwarze Schafe
gewerblich
gemeinnützig
•	Groß- und Privat-
	banken
•	Sparkassen und
	Genossenschafts-
	banken
•	kirchliche Banken*
Gemeinnützige
Körperschaften
Sonstige
Spezial-
anbieter
6 | 7
•	Kommunen
•	Wissenschaftseinrich-
	 tungen und Bildungs-
	 träger (Hochschulen,
	Forschungsinstitute)
•	Kirchen
•	Family Office
•	Wirtschaftsprüfer
•	Steuerberater
•	Rechtsanwalt
•	Unternehmensberater
•	kommerzielle
	Verwaltungsagen-
	 turen und Treu-
	handgesellschaften
•	gewerbliche
	Stiftungszentren
•	Dachstiftungen
	 und Bürgerstiftungen
•	gemeinnützige
	Stiftungszentren
•	Hilfswerke
•	Wohlfahrtsverbände
Herausforderungen für den Stifter
Stiftungsverwalter übernehmen ganz oder
teilweise die Aufgaben, die eine Stiftung
zu erfüllen hat, um wirksam zu sein: die
Umsetzung der Stiftungszwecke, die Anla-
ge des Stiftungsvermögens, die innere
Organisation, die Kommunikation nach
außen.
weichenstellung
rechtsform
Die Rechtsform ist dabei eine wichtige
Weichenstellung. Handelt es sich um eine
rechtsfähige Stiftung, wird zwischen
ihr und der Stiftungsverwaltung ein Ge-
schäftsbesorgungsvertrag geschlossen,
der die gegenseitigen Rechte und Pflichten
Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der
staatlichen Stiftungsaufsicht und der Kon-
trolle durch das Finanzamt, die Treuhand-
stiftung wird nur vom Finanzamt sowie et-
waigen internen Kontrollgremien (bei-
spielweise dem Stiftungsrat) geprüft.
den Anspruch der Stiftung
im Blick behalten
Grundsätzlich können beide Stiftungsfor-
men alle Leistungen eines Stiftungsver-
walters in Anspruch nehmen. Ein wichti-
ger Unterschied besteht allerdings darin,
dass die Treuhandstiftung zwingend auf
festlegt. Handelt es sich um eine nicht
rechtsfähige Stiftung – auch unselbststän-
dige, fiduziarische oder schlicht Treuhand-
stiftung genannt –, erfolgt die Verwaltung
aufgrund der Treuhandvereinbarung mit
dem Stifter.
EXKURS Rechtsfähige Stiftun-
gen und Treuhandstiftungen
Sowohl die rechtsfähige Stiftung als auch
die Treuhandstiftung eignen sich als orga-
nisatorischer Rahmen für ein nachhalti-
ges, gemeinnütziges Engagement. Beide
werden steuerlich gleich behandelt. Sie
unterscheiden sich allerdings in einigen
wichtigen Aspekten: Während der Zweck
der rechtsfähigen Stiftung grundsätzlich
ewig festgeschrieben ist, kann der Zweck
der Treuhandstiftung geändert werden.
einen Verwalter angewiesen ist. Da sie
selbst nicht rechtsfähig ist, benötigt sie
einen Treuhänder, der für sie im Rechts-
verkehr auftritt. Letztlich geht es dabei
auch um Verantwortung: Bei einer rechts-
fähigen Stiftung liegt die Haftung beim
Vorstand. Er hat die Stiftungsverwaltung
entsprechend zu beaufsichtigen. Bei der
Treuhandstiftung haftet im Grundsatz die
Stiftungsverwaltung als Treuhänder. Ihr
muss in den rechtlich und steuerlich rele-
vanten Fragen das Entscheidungsrecht
verbleiben.
  tipp „Ermächtigungsklausel“
Für potenzielle Treuhandstifter ist es ratsam, bei der Stiftungserrichtung
den Treuhänder ausdrücklich zu ermächtigen, die Treuhandstiftung in eine
rechtsfähige Stiftung umwandeln zu können. Mit der „Ermächtigungsklausel“
lassen sich von vornherein zivilrechtliche Probleme ausschließen, die eine Um-
wandlung möglicherweise erschweren könnten. In dieser Klausel muss der
Treuhänder grundsätzlich zur Auflösung der Treuhand und zur Übertragung
des Vermögens auf einen Dritten – nämlich der zu errichtenden rechtsfähigen
Stiftung – ermächtigt werden. Im Rahmen der Privatautonomie ist der Treu-
handstifter berechtigt, dem Treuhänder Vorgaben für die Umwandlung zu ma-
chen (sich beispielsweise Zustimmungsvorbehalte einräumen zu lassen oder
Zeit- und Wertvorgaben für die Umwandlung vorzugeben).
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Den Markt überblicken
Der Markt der Anbieter von Verwaltungs-
leistungen für Stiftungen hat sich – parallel
zum Wachstum des Sektors – enorm erwei-
tert und verändert. Traditionelle Anbieter
wie Kirchen, Kommunen oder Universitä-
ten entdecken ihre Kompetenz auf diesem
Gebiet neu. Viele gemeinnützige Organisa-
tionen entwickeln Angebote, um dauerhaft
über zusätzliches Kapital für ihre Zwecke
zu verfügen. Berater wie Rechtsanwälte,
Steuerberater, Vermögensberater, Wirt-
schaftsprüfer oder Family Offices bieten
ihren Mandanten zuweilen Stiftungsver-
waltung als „Nebenprodukt“ zu der ei-
gentlichen Mandatsbeziehung an. Schließ-
lich gibt es unabhängige Dienstleister,
die sich auf Stiftungsverwaltung als Ge-
schäftsfeld spezialisiert haben und diese
gewerblich betreiben.
Manchem Stifter fällt die Übersicht
schwer. Zur ersten Orientierung kann eine
Herausforderungen für den Stifter
Unterscheidung hilfreich sein. Denkbar
wäre beispielsweise eine Unterscheidung
nach Institutionen (wie die Übersichts-
Grafik auf S. 6 / 7) oder nach der regiona-
len, fachlichen oder inhaltlichen Ausrich-
tung der Anbieter.
Wesentlich ist es, dass für den Stifter stets
erkennbar bleibt, welche Interessen und
Ziele der Stiftungsverwalter hat. Es macht
einen entscheidenden Unterschied, ob der
Stiftungsverwalter gemeinwohlorientierte
Zwecke mit seiner Arbeit verfolgt oder
seine Leistungen im Rahmen der Stif-
tungsverwaltung gewerblich anbietet.
Beide Zwecke haben ihre Berechtigung,
der Stifter muss sie allerdings klar und
eindeutig erkennen können, um ein um-
fassendes Bild
vom Stiftungs-
verwalter zu be-
kommen.
Warum ein Stiftungsverwalter
sinnvoll ist
Keine Stiftungsgründung sollte ohne Ant-
wort auf die Frage bleiben, wer die Ge-
schäfte der Stiftung führt. Meist engagiert
sich der Stifter selbst und investiert neben
seinem Geld auch seine Zeit. Gerade in fi-
nanziell weniger gut ausgestatteten Stif-
tungen gleichen Stifter die fehlenden fi-
nanziellen Mittel durch hohe „Zeit-Spen-
den“ aus. Die Routinearbeit im Büro oder
die Buchhaltung ist dabei eine weniger be-
liebte Aufgabe als die Beschaffung weite-
rer Mittel, die Arbeit in den Gremien oder
die Verwirklichung der von ihnen vorgese-
henen gemeinnützigen Zwecke – Gebiete,
auf denen der Stifter aufgrund seiner Mo-
tivation zumeist auch wirksamer tätig sein
kann.
Langfristig denken
Selbst wenn der Stifter sich um alles küm-
mern kann und das auch möchte: Niemand
lebt ewig. Oft fehlen Nachfolger, die sich
sowohl ehrenamtlich einbringen wollen als
auch die notwendigen Kenntnisse besit-
zen. Und meist genügen die Mittel der
Stiftung nicht, um eine hauptamtliche Ge-
schäftsführung zu finanzieren. Die profes-
sionelle Stiftungsverwaltung bietet die Ge-
währ, dass die Stiftung auch über das Le-
bensende des Stifters hinaus fortgeführt
wird und in seinem Sinne wirksam tätig
sein kann.
Vom Know-How profitieren
Die Einbeziehung eines Stiftungsverwal-
ters kann auch Sinn machen, um nicht
mühsam eigene Verwaltungskompetenz
und -ressourcen aufbauen zu müssen.
Nutzt der Stifter externe Dienstleistungen,
kann er von dem dort gebündelten Know-
how und der vorhandenen Infrastruktur
profitieren.
Sorgsam abwägen
Hierbei sollte jeder Stifter abwägen, wel-
che Aufgaben ein Stiftungsverwalter einfa-
cher und möglicherweise auch wirtschaft-
licher übernehmen kann. Gerade Stif-
tungsverwalter, die eine Vielzahl von Stif-
tungen managen, profitieren von Synergie-
effekten, die sie an „ihre“ Stiftungen wei-
tergeben können. Andere Aufgaben dage-
gen können der Stifter oder ehrenamtliche
Helfer besser selbst erledigen. Ganz kos-
tenfrei wird die Verwaltung einer Stiftung
kaum gelingen, denn es entstehen Bank-
gebühren, Kosten für Schreibmaterial und
Porto und eventuell auch Kosten für einen
Wirtschaftsprüfer – das sollte bei der Kal-
kulation berücksichtigt werden.
10 | 11
Aufgaben teilen: Eigenleistung des
Stifters in der verwalteten Stiftung
Auch wenn die Stiftungsverwaltung dem
Stifter das mühsame Alltagsgeschäft ab-
nimmt und für die gewünschte Stabilität
sorgt: Die meisten Stifter wollen sich in
ihre Stiftung einbringen. Und das kann
mit dem Stiftungsverwalter entsprechend
vereinbart werden. Hierbei ist jegliche
Form der Zusammenarbeit und der Aufga-
benteilung zwischen Stifter und Stiftungs-
verwalter möglich.
Vorausschauende Bedarfs-
analyse
Vor einer Übertragung von Aufgaben an
einen Stiftungsverwalter ist eine sorgfälti-
ge Bedarfsanalyse notwendig: Was soll
der Verwalter erledigen, welche Aufgaben
können vom Stifter selbst oder von Ehren-
amtlichen übernommen werden, welche
Vorkenntnisse und Fähigkeiten sind be-
reits vorhanden, welche müssen „einge-
kauft“ werden? Dabei sollte vorausschau-
end geplant werden: Ist der Stiftungsver-
walter fachlich und organisatorisch in der
Lage, einzuspringen, wenn der Stifter sich
später aus der Stiftungsarbeit zurückzie-
hen will?
Engagement in Gremien und
darüber hinaus
Die meisten Stifter wollen sich in den Gre-
mien engagieren. Sie können so über die
Zweckverwirklichung entscheiden und die
Stiftungsverwaltung auch kontrollieren.
Viele möchten sich darüber hinaus enga-
gieren. Sie kümmern sich aktiv um die
Suche nach Projekten und geeigneten För-
dermittelempfängern. Sie schalten sich in
die konkrete Durchführung der Projektar-
beit ein. Oder sie betreiben ein intensives
Fundraising, um langfristig die finanziel-
len Möglichkeiten der Stiftung über Zu-
stiftungen zu erweitern oder um kurzfris-
tig Spenden einzuwerben. Bei der Verbu-
chung und dem korrekten Ausstellen der
Zuwendungsbestätigung wiederum wer-
den sie vom Stiftungsverwalter entlastet.
Veto- und Gestaltungs-
rechte
Einige Stifter wollen durchaus auch klassi-
sche Verwaltungsaufgaben übernehmen
und die Leistungen des Stiftungsverwal-
ters entsprechend nur punktuell nutzen
und weniger zahlen. Schließlich kann sich
der Stifter verschiedene Veto- und Gestal-
tungsrechte vorbehalten und damit zu
Lebzeiten die Geschicke der Stiftung ent-
scheidend prägen. So kann er vorsehen,
dass er über Satzungsänderungen, die
Auflösung oder Zusammenlegung der Stif-
tung mit einer anderen Stiftung oder die
Kündigung der Verwaltungsvereinbarung
entscheidet.
Wichtig ist, dass sich Stifter und Stif-
tungsverwaltung genau über die Abgren-
zung der jeweiligen Aufgabenbereiche
verständigen.
EXKURS Spenden und Zustiftungen
Spenden sind Zuwendungen an eine Stiftung, die sie zeitnah für ihre
Stiftungszwecke ausgeben muss. Zeitnah bedeutet: spätestens in dem Kalen-
derjahr, das auf die Einzahlung der Spende folgt – nach dem sogenannten
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Spenden an gemeinnützige Stiftungen
können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Von Spenden
zu unterscheiden sind Zustiftungen. Diese sind ebenfalls Zuwendungen an
eine Stiftung. Sie erhöhen aber das Stiftungskapital, dürfen also im Gegensatz
zu Spenden nicht ausgegeben werden. Gefördert werden darf nur aus den
Erträgen (zum Beispiel Zinsen oder Dividenden) dieses Kapitals. Weil Zustiftun-
gen wichtig sind, um kapitalstarke und dauerhaft lebensfähige Stiftungen zu
erhalten, gilt für sie ein gegenüber der normalen Spende erweiterter Sonder-
ausgabenabzug.
12 | 13
Die Leistungen eines Stiftungsverwalters
Beim Umfang des Leistungsportfolios un-
terscheiden sich Stiftungsverwalter teil-
weise sehr deutlich. Denn die Mehrheit
der Anbieter sieht das Stiftungsmanage-
ment (nur) aus einem bestimmten Blick-
winkel: Rechtsanwälte und Notare fokus-
sieren sich naturgemäß stark auf juristi-
sche und steuerliche Aspekte und sind
damit etwa bei der Formulierung einer
Stiftungssatzung oder bei
komplexen Vermögensübertragungen auf
die Stiftung hilfreich. Selten bieten Kanz-
leien jedoch weitergehende Leistungen im
Bereich des Vermögensmanagements und
der Zweckverwirklichung.
Banken und Sparkas-
sen hingegen haben ein großes
Interesse an der Verwaltung insbesondere
größerer Stiftungsvermögen, sind aber
nicht unbedingt der richtige Ansprechpart-
ner, wenn es um steuerliche Fragen der
Gemeinnützigkeit, des Projektmanage-
ments oder der Spendenverwaltung geht.
Die Stärke der auf das Stiftungsmanage-
ment spezialisierten „Komplettanbieter“
ist es, alle notwendigen Leistungen für die
professionelle Verwaltung einer
Stiftung aus einer Hand
anbieten
zu kön-
nen, sodass die
verschiedenen Funktionen einer Stif-
tung einfacher miteinander verzahnt und
aufeinander abgestimmt werden können.
EXKURS Vorteil „Pooling“ von Stiftungsvermögen
Große Stiftungsverwaltungen haben einen entscheidenden
Vorteil: Wenn sie die Vermögen der von ihnen betreuten Stiftun-
gen gebündelt anlegen, können sie als institutioneller Anleger
auftreten und deutlich günstigere Konditionen für das Vermö-
gensmanagement realisieren als eine einzelne Stiftung. Wenn
diese Kostenvorteile an die betreuten Stiftungen weitergegeben
werden, profitieren diese davon.
Nicht jede Stiftung benötigt zu jedem Zeit-
punkt alle denkbaren Leistungen. Deshalb
haben Spezialanbieter ihr Portfolio im Ide-
alfall modular aufgegliedert und bieten
neben einer Basisverwaltung für den Stif-
ter bedarfsabhängig und optional Zusatz-
leistungen an. Die Übersicht auf den fol-
genden Seiten bietet einen Überblick über
die typischen Leistungen eines Stiftungs-
verwalters:
14 | 15
Die Leistungen eines Stiftungsverwalters
Stiftungsberatung
	 Strategie
	 Erarbeitung einer Stiftungsstrategie,
	 Hilfe bei der Formulierung des
	Stiftungszwecks
	 Inhaltliche Beratung im Themenfeld
	 der Stiftung, beispielsweise die
	 gemeinsame Suche nach geeigneten
	 Projekten oder Förderempfängern
	 Unterstützung bei der Entwicklung der
	 Förderpolitik, beispielsweise die
	 Formulierung von Förderrichtlinien
	 Beratung bei Governance-Fragen,
	 Empfehlungen für die Besetzung der
	Stiftungsgremien
	 Unterstützung bei Kooperationen,
	 insbesondere bei der Suche nach
	 geeigneten strategischen Partnern
	 Rechtssichere Erstellung notwendiger
	 Verträge, Geschäftsordnungen für
	 Gremien der Stiftung, Förderrichtlinien
	 Vorbereitung und Prüfung von Gremi-
	 enbeschlüssen auf stiftungs-, steuer-
	 und satzungsrechtliche Aspekte
	 Prüfung und Durchführung von Sat-
	 zungsänderungen, Sitzverlegungen
	etc.
Stiftungsverwaltung
	 Zweckverwirklichung
	 Projektentwicklung und -management
	 (Ausschreibung von Preisen, Stipendi-
	 en etc.)
	 Antragsbearbeitung und Auswertung
	 Auszahlung von Fördermitteln
	 Einholung von Verwendungsnachweisen
	Evaluation
	 Vernetzung mit potenziellen Projekt-
	partnern
	 Stiftungsgründung
	 Neutrale und unabhängige Beratung
	 bei der Wahl der richtigen Rechtsform
	 für ein gemeinnütziges Anliegen
	 (Spende oder Zustiftung? Stiftung oder
	 Verein, gGmbH oder gAG? etc.)
	 Erstellung der Stiftungssatzung und
	 des Stiftungsgeschäfts
	 Begleitung des stiftungsrechtlichen
	 Anerkennungsverfahrens und bei der
	 Erlangung der steuerlichen Freistellung
	 bei den zuständigen Finanzbehörden
	 Stiftungsrecht/Steuerrecht
	 Beratung in allen Fragen des Stiftungs-
	 rechts, Familien- und Erbrechts sowie
	 Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts
	 Rechtliche Prüfung von Projektvorha-
	 ben und Kooperationen
Gremien
	 Vorbereitung und Durchführung von
	 Gremiensitzungen und Protokollierung
	 Berichterstattung gegenüber Gremien
	 (Tätigkeitsbericht, Jahresabschluss,
	 Liquiditätsplanung etc.)
	 Durchführung elektronischer, telefoni-
	 scher oder schriftlicher Beschlussver-
	fahren
	 Umsetzung von Gremienentschei-
	dungen
	 Führen von Gremienlisten
	 (Ehrenamtliche) Übernahme von Gre-
	 mienfunktionen (Vorstand, Geschäfts-
	führung)
	 Spendenmanagement
	 Buchhalterische Spendenverwaltung
	 Ausstellung von Zuwendungsbeschei-
	nigungen
	 Verwaltung von Spenderlisten
	 Versand von Spendenmailings,
	 Dankesschreiben etc.
	 Betreuung von Spenden-Hotlines
	 Vermögensverwaltung
	 Beratung bei und Koordination der
	Vermögensanlage
	 Übernahme der Vermögensverwaltung
	 Bündelung von Stiftungsvermögen als
	 institutioneller Investor und Auflage
	 von Spezialfonds
	Liquiditätsmanagement
	Vermögensumschichtungen
	 Abwicklung von Testamenten zuguns-
	 ten der Stiftung (Übernahme von Erb-
	 schaften und Vermächtnissen)
	 Rechnungswesen
	 Kontoführung und Zahlungsverkehr
	 Finanzplanung und Controlling
	 Buchhaltung und Erstellung von
	Jahresabschlüssen
	 Einholung notwendiger Testate und
	 Bescheinigungen (Wirtschaftsprüfer)
	 Berichterstattung und Öffentlich-
	keitsarbeit
	 Erstellung und Versand von Jahresbe-
	 richten (an Stiftungsaufsicht, Finanz-
	 behörden, Gremien etc.)
	 Pressearbeit (Pressemitteilungen, Or-
	 ganisation von Pressegesprächen etc.)
	 Konzeption und Produktion stiftungs-
	 eigener Printmedien (Flyer, Berichte
	etc.)
	 Aufbau und Betreuung des Internet-
	 auftritts, der Online-Redaktion und
	 Social Media (Facebook, Twitter etc.)
	 Veranstaltungsmanagement (Spenden-
	 Galas, Lotterien, Informationsabende
	etc.)
	 Sonstige Service-Angebote
	 Geschäftsstellenservice (Sekretariat,
	 Bearbeitung allgemeiner Anfragen etc.)
	 Führung des Archivs
16 | 17
Was sind die wichtigsten Aussagen
der Grundsätze?
Im Zentrum stehen Stichworte wie: ver-
antwortungsvolle Dienstleistung und Inte-
grität des Treuhänders, Respekt vor dem
Stifterwillen, klare Funktionstrennung
zwischen den jeweiligen Gremien für die
Vermögenslage und denen für die Mittel-
verwendung, wirksame Kontrollmechanis-
men, die Vermeidung von Interessenkon-
flikten und nicht zuletzt Transparenz ge-
genüber der interessierten Öffentlichkeit.
„Das Prinzip Verantwortung gilt überall“
Was war der Anlass, erstmalig
Grundsätze guter Verwaltung von
Treuhandstiftungen aufzustellen, die
sich an Stiftungstreuhänder richten?
Die dynamische Entwicklung im deutschen
Stiftungswesen generell, speziell aber die
in den letzten Jahren rasant gewachsene
Zahl an Gründungen von Treuhandstif-
tungsverwaltungen machte es unseres Er-
achtens unerlässlich, Rahmenbedingun-
gen und Qualitätsstandards zu definieren,
die sowohl dem jeweiligen Stifter Orien-
tierung geben als auch der Gesellschaft
Vertrauen in die Tätigkeit des Treuhänders
vermitteln können.
Woran erkennen Stifter, ob und
inwieweit sich ein Treuhänder an
den Grundsätzen orientiert?
Wir bieten dem Stifter mit den Grundsät-
zen eine Art Checkliste, mittels derer er
selbst prüfen kann, ob die Treuhandver-
waltung für ihn eine geeignete Partnerin
ist. Wir überlegen derzeit, ob die Grund-
sätze nicht – ähnlich wie bei den Bürger-
stiftungen – zugleich dazu dienen sollten,
bei Erfüllen der darin enthaltenen Quali-
tätsansprüche ein Gütesiegel für vorbild-
liche Treuhandstiftungsverwaltungen zu
verleihen. Das könnte zusätzliches Ver-
trauen schaffen.
Interview mit Dr. Wilhelm Krull zu den Grundsätzen guter Verwaltung von
Treuhandstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen
Worauf sollten Stifter generell
achten, wenn sie einen Treuhänder
suchen?
Entscheidend ist die ausgewiesene fachli-
che Kompetenz. Aber auch Kosteneffizi-
enz, die Machtbalance zwischen den Gre-
mien und die Gewährleistung der instituti-
onellen Kontinuität sind von großer Be-
deutung.
Treuhandstiftungen unterliegen
nicht der Stiftungsaufsicht und
auch sonst keinerlei Publizitäts-
pflichten. Welche Rolle spielt das
Thema freiwillige Transparenz in
den Grundsätzen?
Wir widmen dem Thema einen eigenen Ab-
schnitt, der unterstreichen soll, dass auch
für Treuhandstiftungsverwaltungen Offen-
heit und Publizität als sichtbares Zeichen
verantwortungsvollen Handelns und als
Mittel der Vertrauensbildung einen hohen
Stellenwert haben müssen.
Können die in den Grundsätzen
enthaltenen Maßstäbe auch auf Stif-
tungsverwalter übertragen werden,
die Management und Beratung
rechtsfähiger Stiftungen anbieten?
Das Spektrum der eingangs genannten
Stichworte – von Dienstleistungsorientie-
rung über Gremienzuständigkeiten bis
hin zum transparenten Umgang mit der
Öffentlichkeit – verdeutlicht bereits, dass
vieles übertragbar ist. Freilich haben die
Gremien rechtsfähiger Stiftungen in der
Regel eine weitaus größere Autonomie,
als dies bei unselbstständigen Treuhand-
stiftungen der Fall ist. Das Prinzip Verant-
wortung gilt jedoch überall.
Dr. Wilhelm Krull,
Generalsekretär der
VolkswagenStiftung,
ist Vorstandsvor-
sitzender des Bundes-
verbandes Deutscher
Stiftungen.
Die Grundsätze guter
Verwaltung von Treuhand-
stiftungen finden Sie unter
www.stiftungen.org/ggt
18 | 19
Die Höhe der Kosten für einen Stiftungs-
verwalter ist abhängig von der Art des
Verwalters und des für ihn entstehenden
Arbeitsaufwands. Die Vergütungs-Model-
le der einzelnen Stiftungsverwalter mit
ihren verschiedenen Motivationen variie-
ren stark. Die Bandbreite reicht von der
kostenlosen Übernahme von Verwaltungs-
aufgaben über eine kostendeckende Ver-
waltung bis hin zu völlig unangemessenen
Sätzen – die aus gemeinnützigkeitsrecht-
lichen Gründen sogar eine Gefahr für die
Existenz der Stiftung darstellen können.
Die Art des Anbieters ist
entscheidend
Gemeinnützige und auch öffentliche An-
bieter (beispielsweise der Stifterverband
für die Deutsche Wissenschaft, die Deut-
sche Stiftung Denkmalschutz, das Sozial-
referat der Landeshauptstadt München,
der Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds
sowie zahlreiche Bürgerstiftungen) sehen
die Stiftungsverwaltung teilweise als eine
Chance, um auch zusätzliche Mittel für
die Verfolgung ihrer eigenen gemeinnützi-
gen Zwecke zu gewinnen oder das Stif-
tungswesen in Deutschland generell zu för-
dern. Dementsprechend arbeiten sie häu-
fig nicht in erster Linie für den finanziellen
Gewinn, in der Regel aber zumindest kos-
tendeckend. Gewerbliche Anbieter wie
Treuhandgesellschaften, aber auch Steuer-
berater und Rechtsanwälte arbeiten
selbstverständlich gewinnorientiert, was
nicht zwangsläufig den Zielen des Stifters
entgegensteht.
Der Aufwand bestimmt
die Kosten
Generell wird die Vergütung am tatsächli-
chen Aufwand bemessen. In vielen Fällen
ist dieser Aufwand nur schwierig zu ermit-
teln und zu dokumentieren. Daher wird in
den meisten Fällen eine Pauschalierung
vorgeschlagen, die individuell vereinbart
wird und abhängig ist von Art und Um-
fang der Tätigkeit.
Kosten für einen Stiftungsverwalter
Zur Pauschalierung werden zwei Modelle angewendet:
[1] Der Stiftungsverwalter schätzt gemeinsam mit dem Stifter
im Voraus den Stundenaufwand für die vereinbarten Leistun-
gen und berechnet daraus eine Stundenpauschale. Fair – aber
in der Praxis leider selten – ist dabei eine Klausel, nach der
diese Prognose nach einer gewissen Zeit überprüft und das Ho-
norar gegebenenfalls an den tatsächlichen Aufwand angepasst
wird.
[2] Alternativ dazu kann sich ein Stiftungsverwalter am Ver-
mögen der Stiftung orientieren, da dieses generell ein Indika-
tor für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ist. Zur Bestim-
mung der finanziellen Leistungsfähigkeit werden verschiedene
Kriterien herangezogen: Grundlage ist entweder der Bestands-
wert des Vermögens oder der Umfang der jährlichen Stiftungs-
mittel, der durch die Einnahmen (Erträge, Spenden etc.) oder
die Ausgaben bestimmt werden kann. Nicht selten gibt es
Kombinationslösungen.
  tipp
	  Wird das Pauschalhonorar als Pro-
zentsatz der jährlichen Stiftungsmittel be-
rechnet, sollte dies beschränkt werden auf
die tatsächlich für den Stiftungszweck
ausgeschütteten Mittel. Andernfalls kann
der Stiftungsverwalter sein Honorar auch
auf Mittel berechnen, aus denen Rückla-
gen gebildet werden. Diese werden aber
nicht für die Förderung verwandt und be-
deuten keinerlei administrativen Aufwand.
Im ungünstigsten Fall führt dies zu einer
doppelten Berechnung: einmal bei der Bil-
dung der Rücklage, das zweite Mal bei der
Auflösung der Rücklage und der Aus-
schüttung für die Stiftungszwecke.
20 | 21
Spannbreite der Kosten
Die Spannbreiten der Kosten für die Stif-
tungsverwaltung und die Mindestanforde-
rungen an das Stiftungskapital variieren je
nach Anbieter stark. Die Vergleichbarkeit
ist dabei eingeschränkt – auch wegen der
oft sehr unterschiedlichen Leistungspake-
te. Bei Verwaltungskosten, die anhand des
Stiftungsvermögens und der Mittel berech-
net werden, sind Sätze zwischen 0,2 und
1,5 Prozent des Vermögens jährlich üblich,
zuzüglich 3 bis 15 Prozent der Erträge.
Natürlich kann verhandelt werden. Eine
große Kapitalstiftung, die regelmäßig För-
dergelder an wenige Projekte ausschüttet,
verursacht weniger Aufwand als eine Stif-
tung, die kleinteilig auf verschiedenen Ge-
bieten fördert oder gar operativ tätig ist.
Damit der Verwalter seine betriebsnotwen-
digen Kosten decken kann, wird er aller-
dings in der Regel ein Minimum an finanzi-
Kosten für einen Stiftungsverwalter
eller Leistungsfähigkeit der Stiftung erwar-
ten oder eine entsprechende Mindestge-
bühr erheben.
EXKURS Angemessenheit der Verwaltungskosten
Viele kleine Stiftungen verfügen neben den Vermögenserträgen über
keinerlei Einnahmen (wie Spenden). Gerade sie müssen darauf achten, dass
die Verwaltungskosten im Verhältnis zu den insgesamt vereinnahmten Mitteln
nicht zu hoch werden. Denn im Extremfall droht dann die Aberkennung der
Gemeinnützigkeit. In der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung werden
verschiedenste Auffassungen zur Angemessenheit der Verwaltungskosten
vertreten. Als absolute Obergrenze gilt die 50-Prozent-Marke, diese sollte der
Anteil der Verwaltungskosten keinesfalls dauerhaft überschreiten, idealer-
weise sollte er nicht größer sein als ein Drittel der Gesamterträge. In der Auf-
bauphase einer Stiftung können die Verwaltungskosten innerhalb der ersten
vier Jahre nach der Gründung zwar höher liegen, danach wird eine Überschrei-
tung der Obergrenze aber als Mittelfehlverwendung behandelt.
Die Kosten für die Stiftungsverwaltung können die an-
gemessene Höchstgrenze von einem Drittel der Gesamt-
einnahmen schnell überschreiten, wie folgendes Beispiel
verdeutlicht: Ein Stifter hat seine Stiftung mit einem
Grundstockvermögen von 1.000.000 € errichtet. Der Er-
trag aus dem Grundstockvermögen ist die einzige Ein-
nahmequelle der Stiftung. Im Jahr 2011 erwirtschaftete
der Stifter eine stolze Rendite von 3 %, also 30.000 €.
Beträgt die jährliche Gebühr des Stiftungsverwalters 1 %
des Grundstockvermögens, sind das bereits 10.000 €,
also ein Drittel des Gesamtertrags, und die angemessene
Höchstgrenze ist erreicht. Erhebt der Stiftungsverwalter
darüber hinaus eine Gebühr von beispielsweise 10 %
des Ertrags, kommen noch einmal 3.000 € hinzu und die
Höchstgrenze ist überschritten.
Bei einer Gebühr von 1,5 % des Grundstockvermögens
und 10 % des Gesamtertrags würde mit insgesamt
18.000 € sogar die 50-%-Marke überschritten und somit
die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährdet.
Beispiel zum Thema Angemessenheit der Verwaltungskosten
1.000.000 €
Grundstockvermögen
13.000 €
Kosten Stiftungs-
verwalter (1)
18.000 €
Kosten Stiftungs-
verwalter (2)
30.000 €
Gesamtertrag
(jährlich)
15.000 €: Gefährdung Gemeinnützigkeit
10.000 €: angemessene Höchstgrenze
1,5 %1 %
10 %
10 %
3 % Rendite
pro Jahr
22 | 23
tipp Umsatzsteuer
Fragen Sie im Gespräch mit dem Stiftungsverwalter unbedingt,
ob es sich bei den angegebenen Honoraren um Brutto- oder Netto-
angaben handelt. Denn die bei der Stiftungsverwaltung anfallende
Umsatzsteuer ist von der verwalteten Stiftung zu tragen. Hinter-
grund: Stiftungen haben mangels Unternehmereigenschaft kein
Recht zum Vorsteuerabzug, sondern werden wie Endverbraucher be-
handelt.
tipp Auf versteckte Kosten achten
Insbesondere bei der Vereinbarung der Kosten sind Vorsicht
und eine sorgfältige Prüfung geboten. Unseriöse Anbieter, die sich
vornehmlich selbst bereichern wollen, setzen häufig umfangreiche
Vertragswerke auf, die an versteckter Stelle Zusatzgebühren erhe-
ben. So können schnell Kostenkaskaden ausgelöst werden.
Erfolgsabhängige
Elemente sind selten
Eine erfolgsabhängige Bezahlung ist bei
der Stiftungsverwaltung nicht verbreitet –
vor allem weil eine Erfolgsmessung häufig
schwierig ist. Ganz ausgeschlossen ist es
aber nicht, dass die Abrechnung (auch)
nach Erfolg geschieht. Insbesondere die
Vermögensverwaltung oder verschiedene
finanzwirksame Zusatzleistungen (wie die
Übernahme des Fundraisings) können er-
folgsabhängig vergütet werden.
Kosten für einen Stiftungsverwalter
Stiftungsberater, Stiftungsmanager oder
Stiftungsverwalter sind keine gesetzlich
definierten Berufsbilder. Es gibt keine for-
male „Mindestqualifikation“, die als
Beleg für eine spezifische Eignung als Stif-
tungsverwalter gilt. Professionelle Stif-
tungsverwaltung erfordert vielmehr eine
Vielfalt an Kompetenzen. Sie ist ein inter-
disziplinäres Handwerk, das idealerweise
von einem Team mit Experten verschiede-
ner Fachrichtungen geleistet wird: Juristi-
scher Sachverstand sollte ebenso vertre-
ten sein wie solide Kenntnisse der Be-
triebswirtschaftslehre und Know-how im
aktuellen Anlagemanagement. Entspre-
chend sind in Stiftungsverwaltungen übli-
cherweise Rechtsanwälte, Betriebswirte
und Bankkaufleute beschäftigt. In den letz-
ten Jahren steigt die Nachfrage nach spe-
ziellen Zertifizierungslehrgängen, um die
Kenntnisse des Stiftungsmanagements
auch objektiv nachweisen zu können. An-
bieter sind beispielsweise:
das Berufsbild des Stiftungsverwalters
	die DSA – Deutsche
	StiftungsAkademie
	 (u. a. Zertifizierungslehr-
	 gang Stiftungsmanager)
	die ebs – Universität für
	 Wirtschaft und Recht
	(Intensivstudium
	Stiftungsmanagement)
	das CSI mit dem Master-
	 studiengang „Nonprofit
	 Management & Governance“
	das Abbe-Institut für
	Stiftungswesen an der
	 Universität Jena (zertifizier-
	 ter Stiftungslehrgang)
	das Zentrum für Non-
	profit-Management der
	 Universität Münster
	(Weiterbildungslehrgang
	Stiftungsmanagement)
24 | 25
Knock-out-Kriterien
Schließen Sie von vornherein Stiftungsverwalter aus, die
Ihr Stiftungsvorhaben nicht begleiten können und wollen,
weil sie ...
... eine höhere Mindest-Vermögensausstattung fordern.
... regionale oder inhaltliche Vorgaben machen, die Ihrem
Stiftungszweck widersprechen.
... nur treuhänderische Stiftungen verwalten, während Sie
eine rechtsfähige Stiftung errichten möchten.
... sonstige Restriktionen vorgeben, die Sie nicht in Kauf
nehmen möchten:
•	keine Möglichkeit, den Treuhänder zu wechseln
•	keine Möglichkeit, eine Treuhandstiftung in die Rechtsfähigkeit
	 zu überführen
•	keine Möglichkeit zur Durchführung eigener Projekte
Schritt für Schritt:
Den passenden Stiftungsverwalter finden
Um Freude an der eigenen Stiftung zu ha-
ben und mit ihr erfolgreich zu sein, muss
der richtige Stiftungsverwalter gefunden
werden. Er sollte die Vorstellungen und
Anforderungen des Stifters verstehen und
zur geplanten Stiftung passen. Die folgen-
de Checkliste in sechs Schritten bietet
Stiftern eine konkrete Entscheidungshilfe.
Vor Schritt 1 sollten noch einige Knock-
Out-Kriterien geprüft werden. Bereits hier
werden viele Dachstiftungen, kommu-
nale oder kirchliche Einrichtungen und an-
dere institutionell gebundene Stiftungs-
verwalter ausscheiden, weil sie inhaltliche
oder regionale Vorgaben zu den zulässi-
gen Stiftungszwecken machen.
Prüfen Sie, ob alle Leistungen angeboten werden, für die bei Ihrer
Stiftung beziehungsweise Ihrem Stiftungsvorhaben ein Bedarf be-
steht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen könnte – insbe-
sondere dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst darum kümmern
können oder möchten.
Gerade bei der Verwaltung von Treuhandstiftungen durch institutio-
nell gebundene Stiftungsverwalter (wie Kirchen oder Hochschulen)
besteht die Gefahr, dass der Träger die Stiftung – insbesondere nach
dem Ableben des Stifters – für sich „vereinnahmt“, sie also ohne
Kontrolle durch den Stifter, die Öffentlichkeit oder die Stiftungsauf-
sicht nutzt, um damit Haushaltslöcher zu stopfen oder Projekte zu
finanzieren, die nicht dem ursprünglichen Stifterwillen entsprechen.
1
2
		Portfolio
			prüfen
		Stifterwillen
			sichern
tipp
Stifter können und soll-
ten gerade bei Treuhandstif-
tungen vorbeugen, indem sie
die Einrichtung unabhängiger
Kontrollgremien (wie einen
Stiftungsrat) in der Satzung
verankern.
26 | 27
tipp
Bei einem institutionell gebundenen Stiftungsverwalter (Kommu-
ne, Kirche, Dachstiftung) sind eine besondere Erfahrung und Kompetenz
im jeweiligen Förderbereich vorteilhaft. Betreibt etwa eine Kommune
oder Stadt eine Stiftungsverwaltung, profitiert sie von ihrer Kenntnis der
Region, kann also beispielsweise förderungswürdige Projekte aus dem
örtlichen Umfeld empfehlen.
Prüfen Sie die finanziellen Konditionen.
	 Sind die entstehenden Kosten transparent und werden sie
		 vom vorhandenen Budget gedeckt?
	 Welche Leistungen sind in einer etwaigen Grundpauschale
		 enthalten und für welche Leistungen fallen Zusatzkosten an
		 oder können Kosten durch Dritte entstehen?
Prüfen Sie die inhaltliche Kompetenz des Stiftungsverwalters.
	 Kann der Stiftungsverwalter seine Erfahrung, seine Netzwerke
		 und seine inhaltliche Expertise durch Beispiele nachweisen?
3
4
		kosten
			überblicken
		kompetenz
			prüfen
Beurteilen Sie die Professionalität, Zuverlässigkeit und Transparenz
des Stiftungsverwalters.
	 Welchen Leumund kann er vorweisen?
	 Wie lange ist er bereits im Bereich der Stiftungsverwaltung tätig?
	 Welche Referenzen kann er vorweisen und wie viele Stiftungen
		 mit welchem Vermögen verwaltet er?
	 Stiftungen sind auf Dauer angelegt – wie beurteilen Sie also die
		 Chance einer möglichst langfristigen Zusammenarbeit?
	 Bietet er eine angemessene Infrastruktur: ein ausreichendes
		 Budget, genügend gut ausgebildete Mitarbeiter, eine professio-
		 nelle IT und ein Rechnungswesen, das stiftungsspezifischen
		 Anforderungen entspricht?
	 Dokumentiert er transparent und nachvollziehbar, wie er mit den
		 Stiftungsmitteln umgeht?
	 Stellt er sich der Kontrolle durch den Aufsichtsrat, Wirtschafts-
		 prüfer oder andere Gremien?
tipp
Für Treuhandstiftungen
kommen natürliche Personen
als Treuhänder und zugleich
Stiftungsverwalter weniger
in Frage als eine institutio-
nell verankerte Körperschaft
(wie eine Bürgerstiftung).
Entscheidend ist hier die
Möglichkeit einer langfristi-
gen Zusammenarbeit – diese
kann eine Institution auch
über viele Generationen hin-
weg gewährleisten.
5		seriosität
			prüfen
Publiziert er (zum Beispiel in Jahresberichten), welche Stiftungen
		 er verwaltet und wie die Stiftungszwecke tatsächlich verwirk-
		 licht werden?
	 Orientiert der Stiftungsverwalter seine Tätigkeit an nachvollzieh-
		 baren und transparenten Grundsätzen?
Vereinbaren Sie einen Termin, um den Stiftungsverwalter persönlich
kennenzulernen. So können Sie auch ganz subjektiv einschätzen, ob
Ihnen der Stiftungsverwalter vertrauenswürdig erscheint.
	 Fragen Sie nach, falls Unklarheiten bei der Leistungsbeschrei-
		 bung und den Gebühren bestehen. Lassen Sie sich im Zweifel
		 durch einen Kenner der Szene beraten und die Verträge prüfen.
6		persönlicher
			eindruck
tipp
Nehmen Sie sich bei der Entscheidung für einen Stiftungsverwalter
Zeit und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Seriöse Stiftungsver-
walter haben ein konstantes Geschäfts- und Gebührenmodell, das kurz-
fristige Veränderungen ausschließt.
Informationen zum Thema Stiftungs-
verwalter sind bisher nicht umfangreich
zu finden. Auf einige weiterführende
Literaturtipps sei aber hingewiesen:
	 Im Jahr 2012 verabschiedete der
Bundesverband Deutscher Stiftungen die
„Grundsätze guter Verwaltung von
Treuhandstiftungen“:
www.stiftungen.org/ggt
	 Die „Grundsätze guter Stiftungs-
verwaltung“ vom Deutschen Stiftungs-
zentrum sollen Stifter und Stiftungsgremi-
en als Leitlinien dabei unterstützen, einen
geeigneten Stiftungsverwalter für die Stif-
tung zu finden. Vier Kriterien für eine gute
Stiftungsverwaltung werden dargestellt
und detailliert ausgeführt:
dsz.stifterverband.info/
stiftungsgruendung/grundsaetze_
guter_stiftungsverwaltung/
grundsaetze_guter_
stiftungsverwaltung.pdf
	 Der Aufsatz von Stefan Winheller in
der npoR 2/2011 „Wehret den Anfängen!
– Der Angriff auf die Stiftungswelt“ er-
klärt, wie das Stiftungswesen in das Blick-
feld von teilweise dubiosen Finanzvertrie-
ben geraten ist und welche Fallstricke es
für den Stifter zu beachten gilt:
www.winheller.com/files/npor_
2011-2_winheller_wehret_den_
anfaengen_stiftungsmodelle.pdf
zum weiterlesen
	 Aktuelle Informationen und Muster-
texte zum Spendenrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Treuhandstiftung
bietet der StiftungsRatgeber „Stiften
und Spenden“ vom Bundesverband Deut-
scher Stiftungen. Er richtet sich an poten-
zielle Stifter sowie an rechtsfähige Stif-
tungen, die bereits Treuhandstiftungen
verwalten oder dies zukünftig tun wollen:
StiftungsRatgeber „Stiften und Spen-
den“ vom Bundesverband Deutscher
Stiftungen; Verlag Bundesverband
Deutscher Stiftungen 2011
30 | 31
Hauptgesellschafter
Gesellschafter
Ideelle Gesellschafter
Strategische Partner	 • CSI – Centrum für soziale	 • Deutscher Spendenrat
Investitionen und Innovationen	 • Stiftung Charité
Förderer	 • Baden-Württembergische Bank	 • Freshfields Bruckhaus Deringer
	 	 	 • Bank im Bistum Essen e.G.	 • MLP Finanzdienstleistungen AG
phineo ist ein bündnis starker partner
stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt
PHINEO bei allen an, die nicht nur Gutes
tun, sondern auch Gutes bewirken wollen.
PHINEO empfiehlt auf Basis der mehrstu-
figen PHINEO-Analyse gemeinnützige
Projekte, die besonderes Potenzial haben,
die Gesellschaft nachhaltig zu gestalten.
PHINEO ist ein unabhängiges Analyse-
und Beratungshaus für wirkungsvolles
gesellschaftliches Engagement. Ein breites
Bündnis aus Wirtschaft und Zivilgesell-
schaft hat 2010 die gemeinnützige
Aktiengesellschaft PHINEO ins Leben
gerufen, um den gemeinnützigen Sektor zu
Mit Porträts dieser empfehlenswerten
Organisationen, Reports zu ausgewählten
Themenfeldern, Ratgebern zum Wie des
Gebens sowie individueller Beratung
bietet PHINEO Orientierung für wirkungs-
volles gesellschaftliches Engagement.
www.phineo.org

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Praxis-Ratgeber: So finden Sie den passenden Stiftungsverwalter

  • 1. 2012Ratgeber zur Wahl des passenden Stiftungsverwalters stiftung sucht verwalter
  • 2. kooperationspartner des ratgebers stifterverband für die deutsche wissenschaft Der Stifterverband verkörpert seit 1920 die gemeinsame Verantwortung der Wirtschaft für Wissenschaft und Bildung in Deutsch- land. Er entwickelt Förderprogramme und unterstützt Initiativen, die zur Lösung von strukturellen Problemen im Wissenschafts- system beitragen. Er untersucht das Enga- gement der Wirtschaft für Forschung und Entwicklung und betreut 530 Stiftungen mit einem jährlichen Fördervolumen von über 130 Millionen Euro für Wissenschaft und Bildung, Kunst und Kultur und soziale Zwe- cke. Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hat PHINEO inhaltlich bei der Erstellung des Ratgebers unterstützt. www.stifterverband.info bundesverband deutscher stiftungen Der Bundesverband Deutscher Stiftungen vertritt die Interessen der gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland. Zu seinen über 3.700 Mitgliedern gehören Stiftungen, Freunde des Stiftungswesens und Stif- tungsverwaltungen, die zahlreiche weitere Stiftungen repräsentieren. Der Verband wendet sich mit einem vielfältigen Publika- tions-, Veranstaltungs- und Beratungsan- gebot an Mitglieder und Interessierte. Wei- tere Aufgaben sind die Politikberatung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Stiftungsthemen. Der Ratgeber entstand in Kooperation mit dem Bundesverband Deutscher Stiftungen. www.stiftungen.org
  • 3. 2 | 3inhalt Warum dieser Ratgeber? Typenvielfalt auf dem Markt der Stiftungsverwalter Herausforderungen für den Stifter Warum ein Stiftungsverwalter sinnvoll ist Aufgaben teilen: Eigenleistung des Stifters in der verwalteten Stiftung Die Leistungen eines Stiftungsverwalters „Das Prinzip Verantwortung gilt überall“ – Interview mit Dr. Wilhelm Krull zu den Grundsätzen guter Verwaltung von Treuhandstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen Kosten für einen Stiftungsverwalter Das Berufsbild des Stiftungsverwalters Schritt für Schritt: Den passenden Stiftungsverwalter finden Zum Weiterlesen 4 6 8 11 12 14 18 20 25 26 31 Impressum Juni 2012 © PHINEO gAG, Berlin Autoren: Dr. Stefan Stolte (DSZ – Deutsches Stiftungszentrum GmbH), Franz-Martin Schäfer, Ass. iur. (PHINEO gAG) Kontakt PHINEO gAG Anna-Louisa-Karsch-Str. 2 10178 Berlin T +49 . 30 . 52 00 65-400 www.phineo.org
  • 4. warum dieser ratgeber? Die Bereitschaft, mit der Gründung einer Stiftung Gutes zu tun, steigt in Deutsch- land seit Jahren – sowohl bei Privatleuten als auch bei Unternehmen. Stiften ist ein besonders nachhaltiges Engagement. Denn Stiftungen leben ewig und verwirkli- chen das gemeinnützige Anliegen des Stifters auch über sein Lebensende hinaus – sei es für Bildung und Wissenschaft, Kul- tur, Naturschutz, Soziales oder andere Be- reiche. Ein liberalisiertes Stiftungsrecht und ein Gemeinnützigkeitsrecht, das pri- vates Engagement fördert, bieten dafür in Deutschland gute Rahmenbedingun- gen. Selbst im Krisenjahr 2011 ist die Zahl der Stiftungen hier um über 800 gestie- gen. Knapp 19.000 rechtsfähige Stiftungen sind Ende 2011 in Deutschland registriert – mit Vermögenswerten bis in den dreistelli- gen Millionenbereich. Darüber hinaus existiert eine unbekannte Anzahl von klei- neren Treuhandstiftungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft, die sich um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke kümmern. Große Stiftungen haben in der Regel eige- ne Geschäftsstellen und die notwendige personelle Ausstattung, um ihre Arbeit professionell zu organisieren. Doch die Mehrzahl der Stiftungen (mit einem durchschnittlichen Grundstockvermögen von 250.000 Euro) ist gezwungen, die Ver- waltungskosten möglichst niedrig zu hal- ten – um so die begrenzten Stiftungsmit- tel weitgehend für den Stiftungszweck verwenden zu können. Eine hohe Eigen- leistung des Stifters und das ehrenamtli- che Engagement Gleichgesinnter sind nicht selten. Doch gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht. Auch die Arbeit klei- ner und mittelgroßer Stiftungen erfordert Zeit und Professionalität – guter Rat ist dabei wertvoll. Wer aber ist der richtige Ansprechpartner für diesen Rat? Wie findet man das pas- sende Angebot? Braucht eine Stiftung nicht eigentlich ein ganzes Beraterteam – Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschafts- prüfer, Vermögensberater? Dann wäre si- cher auch noch ein Fundraisingberater notwendig, um die Beraterschar bezahlen zu können. Weiter erschwert wird die
  • 5. 4 | 5 Suche nach zuverlässigen Angeboten durch „schwarze Schafe“, angelockt vom Stiftungsboom der letzten Jahre: Zuneh- mend werden Stiftungen von selbster- nannten Experten als Steuersparmodell oder Instrument der Altersvorsorge (die sogenannte Stifterrente) angepriesen – und so wird die eigentliche Intention der Stiftung ad absurdum geführt. Dem gegenüber steht eine Reihe traditio- neller Stiftungsverwalter: öffentli- che Einrichtungen, kirchliche Träger, aber auch unabhängi- ge, integre Dienstleister. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die vorhandenen Angebote, zeigt ihre je- weiligen Stärken, aber auch Gren- zen. Er bietet damit sowohl poten- ziellen Stiftern als auch be- reits aktiven Stiftungen eine Orientierung und fördert so deren wirkungsvolles Engagement. Die Entscheidung für einen Stiftungs- verwalter setzt in erster Linie Vertrauen voraus – und ist damit natürlich subjektiv und von individuellen Vorstellungen ge- prägt. Der Ratgeber hilft aber, die persön- liche Einschätzung durch objektive Kriteri- en zu ergänzen. Er informiert über üb- liche Leistungen guter Stiftungsverwalter ebenso wie zu erwartende Kosten. Er be- fähigt (angehende) Stifter dazu, die richti- gen Fragen zu stellen. Denn die bewusste und informierte Auswahl eines Stiftungs- verwalters ist eine zentrale Entscheidung: Nur eine gut geführte und organisierte Stiftung kann letztlich den Willen des Stif- ters auch wirkungsvoll umsetzen.
  • 6. Banken Öffentliche und kirchliche Einrichtungen typenvielfalt auf dem markt der stiftungsverwalter * Achtung schwarze Schafe gewerblich gemeinnützig • Groß- und Privat- banken • Sparkassen und Genossenschafts- banken • kirchliche Banken*
  • 7. Gemeinnützige Körperschaften Sonstige Spezial- anbieter 6 | 7 • Kommunen • Wissenschaftseinrich- tungen und Bildungs- träger (Hochschulen, Forschungsinstitute) • Kirchen • Family Office • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater • Rechtsanwalt • Unternehmensberater • kommerzielle Verwaltungsagen- turen und Treu- handgesellschaften • gewerbliche Stiftungszentren • Dachstiftungen und Bürgerstiftungen • gemeinnützige Stiftungszentren • Hilfswerke • Wohlfahrtsverbände
  • 8. Herausforderungen für den Stifter Stiftungsverwalter übernehmen ganz oder teilweise die Aufgaben, die eine Stiftung zu erfüllen hat, um wirksam zu sein: die Umsetzung der Stiftungszwecke, die Anla- ge des Stiftungsvermögens, die innere Organisation, die Kommunikation nach außen. weichenstellung rechtsform Die Rechtsform ist dabei eine wichtige Weichenstellung. Handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung, wird zwischen ihr und der Stiftungsverwaltung ein Ge- schäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten Die rechtsfähige Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht und der Kon- trolle durch das Finanzamt, die Treuhand- stiftung wird nur vom Finanzamt sowie et- waigen internen Kontrollgremien (bei- spielweise dem Stiftungsrat) geprüft. den Anspruch der Stiftung im Blick behalten Grundsätzlich können beide Stiftungsfor- men alle Leistungen eines Stiftungsver- walters in Anspruch nehmen. Ein wichti- ger Unterschied besteht allerdings darin, dass die Treuhandstiftung zwingend auf festlegt. Handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Stiftung – auch unselbststän- dige, fiduziarische oder schlicht Treuhand- stiftung genannt –, erfolgt die Verwaltung aufgrund der Treuhandvereinbarung mit dem Stifter. EXKURS Rechtsfähige Stiftun- gen und Treuhandstiftungen Sowohl die rechtsfähige Stiftung als auch die Treuhandstiftung eignen sich als orga- nisatorischer Rahmen für ein nachhalti- ges, gemeinnütziges Engagement. Beide werden steuerlich gleich behandelt. Sie unterscheiden sich allerdings in einigen wichtigen Aspekten: Während der Zweck der rechtsfähigen Stiftung grundsätzlich ewig festgeschrieben ist, kann der Zweck der Treuhandstiftung geändert werden.
  • 9. einen Verwalter angewiesen ist. Da sie selbst nicht rechtsfähig ist, benötigt sie einen Treuhänder, der für sie im Rechts- verkehr auftritt. Letztlich geht es dabei auch um Verantwortung: Bei einer rechts- fähigen Stiftung liegt die Haftung beim Vorstand. Er hat die Stiftungsverwaltung entsprechend zu beaufsichtigen. Bei der Treuhandstiftung haftet im Grundsatz die Stiftungsverwaltung als Treuhänder. Ihr muss in den rechtlich und steuerlich rele- vanten Fragen das Entscheidungsrecht verbleiben.   tipp „Ermächtigungsklausel“ Für potenzielle Treuhandstifter ist es ratsam, bei der Stiftungserrichtung den Treuhänder ausdrücklich zu ermächtigen, die Treuhandstiftung in eine rechtsfähige Stiftung umwandeln zu können. Mit der „Ermächtigungsklausel“ lassen sich von vornherein zivilrechtliche Probleme ausschließen, die eine Um- wandlung möglicherweise erschweren könnten. In dieser Klausel muss der Treuhänder grundsätzlich zur Auflösung der Treuhand und zur Übertragung des Vermögens auf einen Dritten – nämlich der zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung – ermächtigt werden. Im Rahmen der Privatautonomie ist der Treu- handstifter berechtigt, dem Treuhänder Vorgaben für die Umwandlung zu ma- chen (sich beispielsweise Zustimmungsvorbehalte einräumen zu lassen oder Zeit- und Wertvorgaben für die Umwandlung vorzugeben). 8 | 9
  • 10. Den Markt überblicken Der Markt der Anbieter von Verwaltungs- leistungen für Stiftungen hat sich – parallel zum Wachstum des Sektors – enorm erwei- tert und verändert. Traditionelle Anbieter wie Kirchen, Kommunen oder Universitä- ten entdecken ihre Kompetenz auf diesem Gebiet neu. Viele gemeinnützige Organisa- tionen entwickeln Angebote, um dauerhaft über zusätzliches Kapital für ihre Zwecke zu verfügen. Berater wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Vermögensberater, Wirt- schaftsprüfer oder Family Offices bieten ihren Mandanten zuweilen Stiftungsver- waltung als „Nebenprodukt“ zu der ei- gentlichen Mandatsbeziehung an. Schließ- lich gibt es unabhängige Dienstleister, die sich auf Stiftungsverwaltung als Ge- schäftsfeld spezialisiert haben und diese gewerblich betreiben. Manchem Stifter fällt die Übersicht schwer. Zur ersten Orientierung kann eine Herausforderungen für den Stifter Unterscheidung hilfreich sein. Denkbar wäre beispielsweise eine Unterscheidung nach Institutionen (wie die Übersichts- Grafik auf S. 6 / 7) oder nach der regiona- len, fachlichen oder inhaltlichen Ausrich- tung der Anbieter. Wesentlich ist es, dass für den Stifter stets erkennbar bleibt, welche Interessen und Ziele der Stiftungsverwalter hat. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob der Stiftungsverwalter gemeinwohlorientierte Zwecke mit seiner Arbeit verfolgt oder seine Leistungen im Rahmen der Stif- tungsverwaltung gewerblich anbietet. Beide Zwecke haben ihre Berechtigung, der Stifter muss sie allerdings klar und eindeutig erkennen können, um ein um- fassendes Bild vom Stiftungs- verwalter zu be- kommen.
  • 11. Warum ein Stiftungsverwalter sinnvoll ist Keine Stiftungsgründung sollte ohne Ant- wort auf die Frage bleiben, wer die Ge- schäfte der Stiftung führt. Meist engagiert sich der Stifter selbst und investiert neben seinem Geld auch seine Zeit. Gerade in fi- nanziell weniger gut ausgestatteten Stif- tungen gleichen Stifter die fehlenden fi- nanziellen Mittel durch hohe „Zeit-Spen- den“ aus. Die Routinearbeit im Büro oder die Buchhaltung ist dabei eine weniger be- liebte Aufgabe als die Beschaffung weite- rer Mittel, die Arbeit in den Gremien oder die Verwirklichung der von ihnen vorgese- henen gemeinnützigen Zwecke – Gebiete, auf denen der Stifter aufgrund seiner Mo- tivation zumeist auch wirksamer tätig sein kann. Langfristig denken Selbst wenn der Stifter sich um alles küm- mern kann und das auch möchte: Niemand lebt ewig. Oft fehlen Nachfolger, die sich sowohl ehrenamtlich einbringen wollen als auch die notwendigen Kenntnisse besit- zen. Und meist genügen die Mittel der Stiftung nicht, um eine hauptamtliche Ge- schäftsführung zu finanzieren. Die profes- sionelle Stiftungsverwaltung bietet die Ge- währ, dass die Stiftung auch über das Le- bensende des Stifters hinaus fortgeführt wird und in seinem Sinne wirksam tätig sein kann. Vom Know-How profitieren Die Einbeziehung eines Stiftungsverwal- ters kann auch Sinn machen, um nicht mühsam eigene Verwaltungskompetenz und -ressourcen aufbauen zu müssen. Nutzt der Stifter externe Dienstleistungen, kann er von dem dort gebündelten Know- how und der vorhandenen Infrastruktur profitieren. Sorgsam abwägen Hierbei sollte jeder Stifter abwägen, wel- che Aufgaben ein Stiftungsverwalter einfa- cher und möglicherweise auch wirtschaft- licher übernehmen kann. Gerade Stif- tungsverwalter, die eine Vielzahl von Stif- tungen managen, profitieren von Synergie- effekten, die sie an „ihre“ Stiftungen wei- tergeben können. Andere Aufgaben dage- gen können der Stifter oder ehrenamtliche Helfer besser selbst erledigen. Ganz kos- tenfrei wird die Verwaltung einer Stiftung kaum gelingen, denn es entstehen Bank- gebühren, Kosten für Schreibmaterial und Porto und eventuell auch Kosten für einen Wirtschaftsprüfer – das sollte bei der Kal- kulation berücksichtigt werden. 10 | 11
  • 12. Aufgaben teilen: Eigenleistung des Stifters in der verwalteten Stiftung Auch wenn die Stiftungsverwaltung dem Stifter das mühsame Alltagsgeschäft ab- nimmt und für die gewünschte Stabilität sorgt: Die meisten Stifter wollen sich in ihre Stiftung einbringen. Und das kann mit dem Stiftungsverwalter entsprechend vereinbart werden. Hierbei ist jegliche Form der Zusammenarbeit und der Aufga- benteilung zwischen Stifter und Stiftungs- verwalter möglich. Vorausschauende Bedarfs- analyse Vor einer Übertragung von Aufgaben an einen Stiftungsverwalter ist eine sorgfälti- ge Bedarfsanalyse notwendig: Was soll der Verwalter erledigen, welche Aufgaben können vom Stifter selbst oder von Ehren- amtlichen übernommen werden, welche Vorkenntnisse und Fähigkeiten sind be- reits vorhanden, welche müssen „einge- kauft“ werden? Dabei sollte vorausschau- end geplant werden: Ist der Stiftungsver- walter fachlich und organisatorisch in der Lage, einzuspringen, wenn der Stifter sich später aus der Stiftungsarbeit zurückzie- hen will? Engagement in Gremien und darüber hinaus Die meisten Stifter wollen sich in den Gre- mien engagieren. Sie können so über die Zweckverwirklichung entscheiden und die Stiftungsverwaltung auch kontrollieren. Viele möchten sich darüber hinaus enga- gieren. Sie kümmern sich aktiv um die Suche nach Projekten und geeigneten För- dermittelempfängern. Sie schalten sich in die konkrete Durchführung der Projektar- beit ein. Oder sie betreiben ein intensives Fundraising, um langfristig die finanziel- len Möglichkeiten der Stiftung über Zu- stiftungen zu erweitern oder um kurzfris- tig Spenden einzuwerben. Bei der Verbu- chung und dem korrekten Ausstellen der Zuwendungsbestätigung wiederum wer- den sie vom Stiftungsverwalter entlastet. Veto- und Gestaltungs- rechte Einige Stifter wollen durchaus auch klassi- sche Verwaltungsaufgaben übernehmen und die Leistungen des Stiftungsverwal- ters entsprechend nur punktuell nutzen und weniger zahlen. Schließlich kann sich
  • 13. der Stifter verschiedene Veto- und Gestal- tungsrechte vorbehalten und damit zu Lebzeiten die Geschicke der Stiftung ent- scheidend prägen. So kann er vorsehen, dass er über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Zusammenlegung der Stif- tung mit einer anderen Stiftung oder die Kündigung der Verwaltungsvereinbarung entscheidet. Wichtig ist, dass sich Stifter und Stif- tungsverwaltung genau über die Abgren- zung der jeweiligen Aufgabenbereiche verständigen. EXKURS Spenden und Zustiftungen Spenden sind Zuwendungen an eine Stiftung, die sie zeitnah für ihre Stiftungszwecke ausgeben muss. Zeitnah bedeutet: spätestens in dem Kalen- derjahr, das auf die Einzahlung der Spende folgt – nach dem sogenannten Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Spenden an gemeinnützige Stiftungen können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Von Spenden zu unterscheiden sind Zustiftungen. Diese sind ebenfalls Zuwendungen an eine Stiftung. Sie erhöhen aber das Stiftungskapital, dürfen also im Gegensatz zu Spenden nicht ausgegeben werden. Gefördert werden darf nur aus den Erträgen (zum Beispiel Zinsen oder Dividenden) dieses Kapitals. Weil Zustiftun- gen wichtig sind, um kapitalstarke und dauerhaft lebensfähige Stiftungen zu erhalten, gilt für sie ein gegenüber der normalen Spende erweiterter Sonder- ausgabenabzug. 12 | 13
  • 14. Die Leistungen eines Stiftungsverwalters Beim Umfang des Leistungsportfolios un- terscheiden sich Stiftungsverwalter teil- weise sehr deutlich. Denn die Mehrheit der Anbieter sieht das Stiftungsmanage- ment (nur) aus einem bestimmten Blick- winkel: Rechtsanwälte und Notare fokus- sieren sich naturgemäß stark auf juristi- sche und steuerliche Aspekte und sind damit etwa bei der Formulierung einer Stiftungssatzung oder bei komplexen Vermögensübertragungen auf die Stiftung hilfreich. Selten bieten Kanz- leien jedoch weitergehende Leistungen im Bereich des Vermögensmanagements und der Zweckverwirklichung. Banken und Sparkas- sen hingegen haben ein großes Interesse an der Verwaltung insbesondere größerer Stiftungsvermögen, sind aber nicht unbedingt der richtige Ansprechpart- ner, wenn es um steuerliche Fragen der Gemeinnützigkeit, des Projektmanage- ments oder der Spendenverwaltung geht. Die Stärke der auf das Stiftungsmanage- ment spezialisierten „Komplettanbieter“ ist es, alle notwendigen Leistungen für die professionelle Verwaltung einer Stiftung aus einer Hand anbieten zu kön- nen, sodass die verschiedenen Funktionen einer Stif- tung einfacher miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt werden können.
  • 15. EXKURS Vorteil „Pooling“ von Stiftungsvermögen Große Stiftungsverwaltungen haben einen entscheidenden Vorteil: Wenn sie die Vermögen der von ihnen betreuten Stiftun- gen gebündelt anlegen, können sie als institutioneller Anleger auftreten und deutlich günstigere Konditionen für das Vermö- gensmanagement realisieren als eine einzelne Stiftung. Wenn diese Kostenvorteile an die betreuten Stiftungen weitergegeben werden, profitieren diese davon. Nicht jede Stiftung benötigt zu jedem Zeit- punkt alle denkbaren Leistungen. Deshalb haben Spezialanbieter ihr Portfolio im Ide- alfall modular aufgegliedert und bieten neben einer Basisverwaltung für den Stif- ter bedarfsabhängig und optional Zusatz- leistungen an. Die Übersicht auf den fol- genden Seiten bietet einen Überblick über die typischen Leistungen eines Stiftungs- verwalters: 14 | 15
  • 16. Die Leistungen eines Stiftungsverwalters Stiftungsberatung Strategie Erarbeitung einer Stiftungsstrategie, Hilfe bei der Formulierung des Stiftungszwecks Inhaltliche Beratung im Themenfeld der Stiftung, beispielsweise die gemeinsame Suche nach geeigneten Projekten oder Förderempfängern Unterstützung bei der Entwicklung der Förderpolitik, beispielsweise die Formulierung von Förderrichtlinien Beratung bei Governance-Fragen, Empfehlungen für die Besetzung der Stiftungsgremien Unterstützung bei Kooperationen, insbesondere bei der Suche nach geeigneten strategischen Partnern Rechtssichere Erstellung notwendiger Verträge, Geschäftsordnungen für Gremien der Stiftung, Förderrichtlinien Vorbereitung und Prüfung von Gremi- enbeschlüssen auf stiftungs-, steuer- und satzungsrechtliche Aspekte Prüfung und Durchführung von Sat- zungsänderungen, Sitzverlegungen etc. Stiftungsverwaltung Zweckverwirklichung Projektentwicklung und -management (Ausschreibung von Preisen, Stipendi- en etc.) Antragsbearbeitung und Auswertung Auszahlung von Fördermitteln Einholung von Verwendungsnachweisen Evaluation Vernetzung mit potenziellen Projekt- partnern Stiftungsgründung Neutrale und unabhängige Beratung bei der Wahl der richtigen Rechtsform für ein gemeinnütziges Anliegen (Spende oder Zustiftung? Stiftung oder Verein, gGmbH oder gAG? etc.) Erstellung der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts Begleitung des stiftungsrechtlichen Anerkennungsverfahrens und bei der Erlangung der steuerlichen Freistellung bei den zuständigen Finanzbehörden Stiftungsrecht/Steuerrecht Beratung in allen Fragen des Stiftungs- rechts, Familien- und Erbrechts sowie Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts Rechtliche Prüfung von Projektvorha- ben und Kooperationen
  • 17. Gremien Vorbereitung und Durchführung von Gremiensitzungen und Protokollierung Berichterstattung gegenüber Gremien (Tätigkeitsbericht, Jahresabschluss, Liquiditätsplanung etc.) Durchführung elektronischer, telefoni- scher oder schriftlicher Beschlussver- fahren Umsetzung von Gremienentschei- dungen Führen von Gremienlisten (Ehrenamtliche) Übernahme von Gre- mienfunktionen (Vorstand, Geschäfts- führung) Spendenmanagement Buchhalterische Spendenverwaltung Ausstellung von Zuwendungsbeschei- nigungen Verwaltung von Spenderlisten Versand von Spendenmailings, Dankesschreiben etc. Betreuung von Spenden-Hotlines Vermögensverwaltung Beratung bei und Koordination der Vermögensanlage Übernahme der Vermögensverwaltung Bündelung von Stiftungsvermögen als institutioneller Investor und Auflage von Spezialfonds Liquiditätsmanagement Vermögensumschichtungen Abwicklung von Testamenten zuguns- ten der Stiftung (Übernahme von Erb- schaften und Vermächtnissen) Rechnungswesen Kontoführung und Zahlungsverkehr Finanzplanung und Controlling Buchhaltung und Erstellung von Jahresabschlüssen Einholung notwendiger Testate und Bescheinigungen (Wirtschaftsprüfer) Berichterstattung und Öffentlich- keitsarbeit Erstellung und Versand von Jahresbe- richten (an Stiftungsaufsicht, Finanz- behörden, Gremien etc.) Pressearbeit (Pressemitteilungen, Or- ganisation von Pressegesprächen etc.) Konzeption und Produktion stiftungs- eigener Printmedien (Flyer, Berichte etc.) Aufbau und Betreuung des Internet- auftritts, der Online-Redaktion und Social Media (Facebook, Twitter etc.) Veranstaltungsmanagement (Spenden- Galas, Lotterien, Informationsabende etc.) Sonstige Service-Angebote Geschäftsstellenservice (Sekretariat, Bearbeitung allgemeiner Anfragen etc.) Führung des Archivs 16 | 17
  • 18. Was sind die wichtigsten Aussagen der Grundsätze? Im Zentrum stehen Stichworte wie: ver- antwortungsvolle Dienstleistung und Inte- grität des Treuhänders, Respekt vor dem Stifterwillen, klare Funktionstrennung zwischen den jeweiligen Gremien für die Vermögenslage und denen für die Mittel- verwendung, wirksame Kontrollmechanis- men, die Vermeidung von Interessenkon- flikten und nicht zuletzt Transparenz ge- genüber der interessierten Öffentlichkeit. „Das Prinzip Verantwortung gilt überall“ Was war der Anlass, erstmalig Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen aufzustellen, die sich an Stiftungstreuhänder richten? Die dynamische Entwicklung im deutschen Stiftungswesen generell, speziell aber die in den letzten Jahren rasant gewachsene Zahl an Gründungen von Treuhandstif- tungsverwaltungen machte es unseres Er- achtens unerlässlich, Rahmenbedingun- gen und Qualitätsstandards zu definieren, die sowohl dem jeweiligen Stifter Orien- tierung geben als auch der Gesellschaft Vertrauen in die Tätigkeit des Treuhänders vermitteln können. Woran erkennen Stifter, ob und inwieweit sich ein Treuhänder an den Grundsätzen orientiert? Wir bieten dem Stifter mit den Grundsät- zen eine Art Checkliste, mittels derer er selbst prüfen kann, ob die Treuhandver- waltung für ihn eine geeignete Partnerin ist. Wir überlegen derzeit, ob die Grund- sätze nicht – ähnlich wie bei den Bürger- stiftungen – zugleich dazu dienen sollten, bei Erfüllen der darin enthaltenen Quali- tätsansprüche ein Gütesiegel für vorbild- liche Treuhandstiftungsverwaltungen zu verleihen. Das könnte zusätzliches Ver- trauen schaffen. Interview mit Dr. Wilhelm Krull zu den Grundsätzen guter Verwaltung von Treuhandstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen
  • 19. Worauf sollten Stifter generell achten, wenn sie einen Treuhänder suchen? Entscheidend ist die ausgewiesene fachli- che Kompetenz. Aber auch Kosteneffizi- enz, die Machtbalance zwischen den Gre- mien und die Gewährleistung der instituti- onellen Kontinuität sind von großer Be- deutung. Treuhandstiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht und auch sonst keinerlei Publizitäts- pflichten. Welche Rolle spielt das Thema freiwillige Transparenz in den Grundsätzen? Wir widmen dem Thema einen eigenen Ab- schnitt, der unterstreichen soll, dass auch für Treuhandstiftungsverwaltungen Offen- heit und Publizität als sichtbares Zeichen verantwortungsvollen Handelns und als Mittel der Vertrauensbildung einen hohen Stellenwert haben müssen. Können die in den Grundsätzen enthaltenen Maßstäbe auch auf Stif- tungsverwalter übertragen werden, die Management und Beratung rechtsfähiger Stiftungen anbieten? Das Spektrum der eingangs genannten Stichworte – von Dienstleistungsorientie- rung über Gremienzuständigkeiten bis hin zum transparenten Umgang mit der Öffentlichkeit – verdeutlicht bereits, dass vieles übertragbar ist. Freilich haben die Gremien rechtsfähiger Stiftungen in der Regel eine weitaus größere Autonomie, als dies bei unselbstständigen Treuhand- stiftungen der Fall ist. Das Prinzip Verant- wortung gilt jedoch überall. Dr. Wilhelm Krull, Generalsekretär der VolkswagenStiftung, ist Vorstandsvor- sitzender des Bundes- verbandes Deutscher Stiftungen. Die Grundsätze guter Verwaltung von Treuhand- stiftungen finden Sie unter www.stiftungen.org/ggt 18 | 19
  • 20. Die Höhe der Kosten für einen Stiftungs- verwalter ist abhängig von der Art des Verwalters und des für ihn entstehenden Arbeitsaufwands. Die Vergütungs-Model- le der einzelnen Stiftungsverwalter mit ihren verschiedenen Motivationen variie- ren stark. Die Bandbreite reicht von der kostenlosen Übernahme von Verwaltungs- aufgaben über eine kostendeckende Ver- waltung bis hin zu völlig unangemessenen Sätzen – die aus gemeinnützigkeitsrecht- lichen Gründen sogar eine Gefahr für die Existenz der Stiftung darstellen können. Die Art des Anbieters ist entscheidend Gemeinnützige und auch öffentliche An- bieter (beispielsweise der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die Deut- sche Stiftung Denkmalschutz, das Sozial- referat der Landeshauptstadt München, der Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds sowie zahlreiche Bürgerstiftungen) sehen die Stiftungsverwaltung teilweise als eine Chance, um auch zusätzliche Mittel für die Verfolgung ihrer eigenen gemeinnützi- gen Zwecke zu gewinnen oder das Stif- tungswesen in Deutschland generell zu för- dern. Dementsprechend arbeiten sie häu- fig nicht in erster Linie für den finanziellen Gewinn, in der Regel aber zumindest kos- tendeckend. Gewerbliche Anbieter wie Treuhandgesellschaften, aber auch Steuer- berater und Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich gewinnorientiert, was nicht zwangsläufig den Zielen des Stifters entgegensteht. Der Aufwand bestimmt die Kosten Generell wird die Vergütung am tatsächli- chen Aufwand bemessen. In vielen Fällen ist dieser Aufwand nur schwierig zu ermit- teln und zu dokumentieren. Daher wird in den meisten Fällen eine Pauschalierung vorgeschlagen, die individuell vereinbart wird und abhängig ist von Art und Um- fang der Tätigkeit. Kosten für einen Stiftungsverwalter
  • 21. Zur Pauschalierung werden zwei Modelle angewendet: [1] Der Stiftungsverwalter schätzt gemeinsam mit dem Stifter im Voraus den Stundenaufwand für die vereinbarten Leistun- gen und berechnet daraus eine Stundenpauschale. Fair – aber in der Praxis leider selten – ist dabei eine Klausel, nach der diese Prognose nach einer gewissen Zeit überprüft und das Ho- norar gegebenenfalls an den tatsächlichen Aufwand angepasst wird. [2] Alternativ dazu kann sich ein Stiftungsverwalter am Ver- mögen der Stiftung orientieren, da dieses generell ein Indika- tor für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ist. Zur Bestim- mung der finanziellen Leistungsfähigkeit werden verschiedene Kriterien herangezogen: Grundlage ist entweder der Bestands- wert des Vermögens oder der Umfang der jährlichen Stiftungs- mittel, der durch die Einnahmen (Erträge, Spenden etc.) oder die Ausgaben bestimmt werden kann. Nicht selten gibt es Kombinationslösungen.   tipp  Wird das Pauschalhonorar als Pro- zentsatz der jährlichen Stiftungsmittel be- rechnet, sollte dies beschränkt werden auf die tatsächlich für den Stiftungszweck ausgeschütteten Mittel. Andernfalls kann der Stiftungsverwalter sein Honorar auch auf Mittel berechnen, aus denen Rückla- gen gebildet werden. Diese werden aber nicht für die Förderung verwandt und be- deuten keinerlei administrativen Aufwand. Im ungünstigsten Fall führt dies zu einer doppelten Berechnung: einmal bei der Bil- dung der Rücklage, das zweite Mal bei der Auflösung der Rücklage und der Aus- schüttung für die Stiftungszwecke. 20 | 21
  • 22. Spannbreite der Kosten Die Spannbreiten der Kosten für die Stif- tungsverwaltung und die Mindestanforde- rungen an das Stiftungskapital variieren je nach Anbieter stark. Die Vergleichbarkeit ist dabei eingeschränkt – auch wegen der oft sehr unterschiedlichen Leistungspake- te. Bei Verwaltungskosten, die anhand des Stiftungsvermögens und der Mittel berech- net werden, sind Sätze zwischen 0,2 und 1,5 Prozent des Vermögens jährlich üblich, zuzüglich 3 bis 15 Prozent der Erträge. Natürlich kann verhandelt werden. Eine große Kapitalstiftung, die regelmäßig För- dergelder an wenige Projekte ausschüttet, verursacht weniger Aufwand als eine Stif- tung, die kleinteilig auf verschiedenen Ge- bieten fördert oder gar operativ tätig ist. Damit der Verwalter seine betriebsnotwen- digen Kosten decken kann, wird er aller- dings in der Regel ein Minimum an finanzi- Kosten für einen Stiftungsverwalter eller Leistungsfähigkeit der Stiftung erwar- ten oder eine entsprechende Mindestge- bühr erheben. EXKURS Angemessenheit der Verwaltungskosten Viele kleine Stiftungen verfügen neben den Vermögenserträgen über keinerlei Einnahmen (wie Spenden). Gerade sie müssen darauf achten, dass die Verwaltungskosten im Verhältnis zu den insgesamt vereinnahmten Mitteln nicht zu hoch werden. Denn im Extremfall droht dann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. In der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung werden verschiedenste Auffassungen zur Angemessenheit der Verwaltungskosten vertreten. Als absolute Obergrenze gilt die 50-Prozent-Marke, diese sollte der Anteil der Verwaltungskosten keinesfalls dauerhaft überschreiten, idealer- weise sollte er nicht größer sein als ein Drittel der Gesamterträge. In der Auf- bauphase einer Stiftung können die Verwaltungskosten innerhalb der ersten vier Jahre nach der Gründung zwar höher liegen, danach wird eine Überschrei- tung der Obergrenze aber als Mittelfehlverwendung behandelt.
  • 23. Die Kosten für die Stiftungsverwaltung können die an- gemessene Höchstgrenze von einem Drittel der Gesamt- einnahmen schnell überschreiten, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Ein Stifter hat seine Stiftung mit einem Grundstockvermögen von 1.000.000 € errichtet. Der Er- trag aus dem Grundstockvermögen ist die einzige Ein- nahmequelle der Stiftung. Im Jahr 2011 erwirtschaftete der Stifter eine stolze Rendite von 3 %, also 30.000 €. Beträgt die jährliche Gebühr des Stiftungsverwalters 1 % des Grundstockvermögens, sind das bereits 10.000 €, also ein Drittel des Gesamtertrags, und die angemessene Höchstgrenze ist erreicht. Erhebt der Stiftungsverwalter darüber hinaus eine Gebühr von beispielsweise 10 % des Ertrags, kommen noch einmal 3.000 € hinzu und die Höchstgrenze ist überschritten. Bei einer Gebühr von 1,5 % des Grundstockvermögens und 10 % des Gesamtertrags würde mit insgesamt 18.000 € sogar die 50-%-Marke überschritten und somit die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährdet. Beispiel zum Thema Angemessenheit der Verwaltungskosten 1.000.000 € Grundstockvermögen 13.000 € Kosten Stiftungs- verwalter (1) 18.000 € Kosten Stiftungs- verwalter (2) 30.000 € Gesamtertrag (jährlich) 15.000 €: Gefährdung Gemeinnützigkeit 10.000 €: angemessene Höchstgrenze 1,5 %1 % 10 % 10 % 3 % Rendite pro Jahr 22 | 23
  • 24. tipp Umsatzsteuer Fragen Sie im Gespräch mit dem Stiftungsverwalter unbedingt, ob es sich bei den angegebenen Honoraren um Brutto- oder Netto- angaben handelt. Denn die bei der Stiftungsverwaltung anfallende Umsatzsteuer ist von der verwalteten Stiftung zu tragen. Hinter- grund: Stiftungen haben mangels Unternehmereigenschaft kein Recht zum Vorsteuerabzug, sondern werden wie Endverbraucher be- handelt. tipp Auf versteckte Kosten achten Insbesondere bei der Vereinbarung der Kosten sind Vorsicht und eine sorgfältige Prüfung geboten. Unseriöse Anbieter, die sich vornehmlich selbst bereichern wollen, setzen häufig umfangreiche Vertragswerke auf, die an versteckter Stelle Zusatzgebühren erhe- ben. So können schnell Kostenkaskaden ausgelöst werden. Erfolgsabhängige Elemente sind selten Eine erfolgsabhängige Bezahlung ist bei der Stiftungsverwaltung nicht verbreitet – vor allem weil eine Erfolgsmessung häufig schwierig ist. Ganz ausgeschlossen ist es aber nicht, dass die Abrechnung (auch) nach Erfolg geschieht. Insbesondere die Vermögensverwaltung oder verschiedene finanzwirksame Zusatzleistungen (wie die Übernahme des Fundraisings) können er- folgsabhängig vergütet werden. Kosten für einen Stiftungsverwalter
  • 25. Stiftungsberater, Stiftungsmanager oder Stiftungsverwalter sind keine gesetzlich definierten Berufsbilder. Es gibt keine for- male „Mindestqualifikation“, die als Beleg für eine spezifische Eignung als Stif- tungsverwalter gilt. Professionelle Stif- tungsverwaltung erfordert vielmehr eine Vielfalt an Kompetenzen. Sie ist ein inter- disziplinäres Handwerk, das idealerweise von einem Team mit Experten verschiede- ner Fachrichtungen geleistet wird: Juristi- scher Sachverstand sollte ebenso vertre- ten sein wie solide Kenntnisse der Be- triebswirtschaftslehre und Know-how im aktuellen Anlagemanagement. Entspre- chend sind in Stiftungsverwaltungen übli- cherweise Rechtsanwälte, Betriebswirte und Bankkaufleute beschäftigt. In den letz- ten Jahren steigt die Nachfrage nach spe- ziellen Zertifizierungslehrgängen, um die Kenntnisse des Stiftungsmanagements auch objektiv nachweisen zu können. An- bieter sind beispielsweise: das Berufsbild des Stiftungsverwalters die DSA – Deutsche StiftungsAkademie (u. a. Zertifizierungslehr- gang Stiftungsmanager) die ebs – Universität für Wirtschaft und Recht (Intensivstudium Stiftungsmanagement) das CSI mit dem Master- studiengang „Nonprofit Management & Governance“ das Abbe-Institut für Stiftungswesen an der Universität Jena (zertifizier- ter Stiftungslehrgang) das Zentrum für Non- profit-Management der Universität Münster (Weiterbildungslehrgang Stiftungsmanagement) 24 | 25
  • 26. Knock-out-Kriterien Schließen Sie von vornherein Stiftungsverwalter aus, die Ihr Stiftungsvorhaben nicht begleiten können und wollen, weil sie ... ... eine höhere Mindest-Vermögensausstattung fordern. ... regionale oder inhaltliche Vorgaben machen, die Ihrem Stiftungszweck widersprechen. ... nur treuhänderische Stiftungen verwalten, während Sie eine rechtsfähige Stiftung errichten möchten. ... sonstige Restriktionen vorgeben, die Sie nicht in Kauf nehmen möchten: • keine Möglichkeit, den Treuhänder zu wechseln • keine Möglichkeit, eine Treuhandstiftung in die Rechtsfähigkeit zu überführen • keine Möglichkeit zur Durchführung eigener Projekte Schritt für Schritt: Den passenden Stiftungsverwalter finden Um Freude an der eigenen Stiftung zu ha- ben und mit ihr erfolgreich zu sein, muss der richtige Stiftungsverwalter gefunden werden. Er sollte die Vorstellungen und Anforderungen des Stifters verstehen und zur geplanten Stiftung passen. Die folgen- de Checkliste in sechs Schritten bietet Stiftern eine konkrete Entscheidungshilfe. Vor Schritt 1 sollten noch einige Knock- Out-Kriterien geprüft werden. Bereits hier werden viele Dachstiftungen, kommu- nale oder kirchliche Einrichtungen und an- dere institutionell gebundene Stiftungs- verwalter ausscheiden, weil sie inhaltliche oder regionale Vorgaben zu den zulässi- gen Stiftungszwecken machen.
  • 27. Prüfen Sie, ob alle Leistungen angeboten werden, für die bei Ihrer Stiftung beziehungsweise Ihrem Stiftungsvorhaben ein Bedarf be- steht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen könnte – insbe- sondere dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst darum kümmern können oder möchten. Gerade bei der Verwaltung von Treuhandstiftungen durch institutio- nell gebundene Stiftungsverwalter (wie Kirchen oder Hochschulen) besteht die Gefahr, dass der Träger die Stiftung – insbesondere nach dem Ableben des Stifters – für sich „vereinnahmt“, sie also ohne Kontrolle durch den Stifter, die Öffentlichkeit oder die Stiftungsauf- sicht nutzt, um damit Haushaltslöcher zu stopfen oder Projekte zu finanzieren, die nicht dem ursprünglichen Stifterwillen entsprechen. 1 2 Portfolio prüfen Stifterwillen sichern tipp Stifter können und soll- ten gerade bei Treuhandstif- tungen vorbeugen, indem sie die Einrichtung unabhängiger Kontrollgremien (wie einen Stiftungsrat) in der Satzung verankern. 26 | 27
  • 28. tipp Bei einem institutionell gebundenen Stiftungsverwalter (Kommu- ne, Kirche, Dachstiftung) sind eine besondere Erfahrung und Kompetenz im jeweiligen Förderbereich vorteilhaft. Betreibt etwa eine Kommune oder Stadt eine Stiftungsverwaltung, profitiert sie von ihrer Kenntnis der Region, kann also beispielsweise förderungswürdige Projekte aus dem örtlichen Umfeld empfehlen. Prüfen Sie die finanziellen Konditionen. Sind die entstehenden Kosten transparent und werden sie vom vorhandenen Budget gedeckt? Welche Leistungen sind in einer etwaigen Grundpauschale enthalten und für welche Leistungen fallen Zusatzkosten an oder können Kosten durch Dritte entstehen? Prüfen Sie die inhaltliche Kompetenz des Stiftungsverwalters. Kann der Stiftungsverwalter seine Erfahrung, seine Netzwerke und seine inhaltliche Expertise durch Beispiele nachweisen? 3 4 kosten überblicken kompetenz prüfen
  • 29. Beurteilen Sie die Professionalität, Zuverlässigkeit und Transparenz des Stiftungsverwalters. Welchen Leumund kann er vorweisen? Wie lange ist er bereits im Bereich der Stiftungsverwaltung tätig? Welche Referenzen kann er vorweisen und wie viele Stiftungen mit welchem Vermögen verwaltet er? Stiftungen sind auf Dauer angelegt – wie beurteilen Sie also die Chance einer möglichst langfristigen Zusammenarbeit? Bietet er eine angemessene Infrastruktur: ein ausreichendes Budget, genügend gut ausgebildete Mitarbeiter, eine professio- nelle IT und ein Rechnungswesen, das stiftungsspezifischen Anforderungen entspricht? Dokumentiert er transparent und nachvollziehbar, wie er mit den Stiftungsmitteln umgeht? Stellt er sich der Kontrolle durch den Aufsichtsrat, Wirtschafts- prüfer oder andere Gremien? tipp Für Treuhandstiftungen kommen natürliche Personen als Treuhänder und zugleich Stiftungsverwalter weniger in Frage als eine institutio- nell verankerte Körperschaft (wie eine Bürgerstiftung). Entscheidend ist hier die Möglichkeit einer langfristi- gen Zusammenarbeit – diese kann eine Institution auch über viele Generationen hin- weg gewährleisten. 5 seriosität prüfen
  • 30. Publiziert er (zum Beispiel in Jahresberichten), welche Stiftungen er verwaltet und wie die Stiftungszwecke tatsächlich verwirk- licht werden? Orientiert der Stiftungsverwalter seine Tätigkeit an nachvollzieh- baren und transparenten Grundsätzen? Vereinbaren Sie einen Termin, um den Stiftungsverwalter persönlich kennenzulernen. So können Sie auch ganz subjektiv einschätzen, ob Ihnen der Stiftungsverwalter vertrauenswürdig erscheint. Fragen Sie nach, falls Unklarheiten bei der Leistungsbeschrei- bung und den Gebühren bestehen. Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Kenner der Szene beraten und die Verträge prüfen. 6 persönlicher eindruck tipp Nehmen Sie sich bei der Entscheidung für einen Stiftungsverwalter Zeit und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Seriöse Stiftungsver- walter haben ein konstantes Geschäfts- und Gebührenmodell, das kurz- fristige Veränderungen ausschließt.
  • 31. Informationen zum Thema Stiftungs- verwalter sind bisher nicht umfangreich zu finden. Auf einige weiterführende Literaturtipps sei aber hingewiesen: Im Jahr 2012 verabschiedete der Bundesverband Deutscher Stiftungen die „Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen“: www.stiftungen.org/ggt Die „Grundsätze guter Stiftungs- verwaltung“ vom Deutschen Stiftungs- zentrum sollen Stifter und Stiftungsgremi- en als Leitlinien dabei unterstützen, einen geeigneten Stiftungsverwalter für die Stif- tung zu finden. Vier Kriterien für eine gute Stiftungsverwaltung werden dargestellt und detailliert ausgeführt: dsz.stifterverband.info/ stiftungsgruendung/grundsaetze_ guter_stiftungsverwaltung/ grundsaetze_guter_ stiftungsverwaltung.pdf Der Aufsatz von Stefan Winheller in der npoR 2/2011 „Wehret den Anfängen! – Der Angriff auf die Stiftungswelt“ er- klärt, wie das Stiftungswesen in das Blick- feld von teilweise dubiosen Finanzvertrie- ben geraten ist und welche Fallstricke es für den Stifter zu beachten gilt: www.winheller.com/files/npor_ 2011-2_winheller_wehret_den_ anfaengen_stiftungsmodelle.pdf zum weiterlesen Aktuelle Informationen und Muster- texte zum Spendenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Treuhandstiftung bietet der StiftungsRatgeber „Stiften und Spenden“ vom Bundesverband Deut- scher Stiftungen. Er richtet sich an poten- zielle Stifter sowie an rechtsfähige Stif- tungen, die bereits Treuhandstiftungen verwalten oder dies zukünftig tun wollen: StiftungsRatgeber „Stiften und Spen- den“ vom Bundesverband Deutscher Stiftungen; Verlag Bundesverband Deutscher Stiftungen 2011 30 | 31
  • 32. Hauptgesellschafter Gesellschafter Ideelle Gesellschafter Strategische Partner • CSI – Centrum für soziale • Deutscher Spendenrat Investitionen und Innovationen • Stiftung Charité Förderer • Baden-Württembergische Bank • Freshfields Bruckhaus Deringer • Bank im Bistum Essen e.G. • MLP Finanzdienstleistungen AG phineo ist ein bündnis starker partner stärken. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt PHINEO bei allen an, die nicht nur Gutes tun, sondern auch Gutes bewirken wollen. PHINEO empfiehlt auf Basis der mehrstu- figen PHINEO-Analyse gemeinnützige Projekte, die besonderes Potenzial haben, die Gesellschaft nachhaltig zu gestalten. PHINEO ist ein unabhängiges Analyse- und Beratungshaus für wirkungsvolles gesellschaftliches Engagement. Ein breites Bündnis aus Wirtschaft und Zivilgesell- schaft hat 2010 die gemeinnützige Aktiengesellschaft PHINEO ins Leben gerufen, um den gemeinnützigen Sektor zu Mit Porträts dieser empfehlenswerten Organisationen, Reports zu ausgewählten Themenfeldern, Ratgebern zum Wie des Gebens sowie individueller Beratung bietet PHINEO Orientierung für wirkungs- volles gesellschaftliches Engagement. www.phineo.org