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Urheberrecht II PH Weingarten Medien- und Bildungsmanagement Seminar Medienrecht Paulina Wehinger, Isabelle Cordon
Körperliche Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht ,[object Object]
 §16 UrhG
Verfahren und Anzahl unerheblich
 gilt auch für eine  „digitale Verbreitung“ z.B. in Form von MP3- Dateien oder über Internet,[object Object]
Körperliche Verwertungsrechte Erschöpfungsgrundsatz ,[object Object]
das Verbreitungsrecht findet eine Schranke im Erschöpfungsgrundsatz
Dies gilt nur, wenn eine körperliche Werkverwertung vorliegt (ist nicht übers Internet möglich)Ausstellungsrecht  ist für Medien von geringer Bedeutung
Unkörperliche Verwertungsrechte Vortragsrecht:  Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG) Aufführungsrecht: 	Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen( § 19 Abs. 2 UrhG). Vorführungsrecht:  Recht, ein Werk der bildenden Künste durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 4 UrhG).
Unkörperliche Verwertungsrechte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: ,[object Object]
Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machenSenderecht ,[object Object]
öffentlich Wiedergabe (z.B. in einer Bar):Einholung des Rechtes bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft ,[object Object]
Das ursprüngliche Werk muss dabei noch erkennbar sein
Das bearbeitete Werk ist wiederrum urheberrechtlich geschützt  darf auch nur mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht	werden,[object Object]
Verwertungsgesellschaft Urheber kann seine wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nicht  mehr selbst durchsetzten 	Rechte der Urheber werden von Verwertungsgesellschaften 	wahrgenommen. Wichtigste Verwertungsgesellschaften: ,[object Object]
VG Wort
VG Bild-Kunst ,[object Object]
Urheberpersönlichkeitsrecht ZugangsrechtRecht auf Zugang zu den noch vorhandenen Exemplaren des Werkes (§ 25 UrhG) 		soll dem Urheber ermöglichen, das von ihm geschaffene Werk 	wieder einzusehen Änderungsverbot  	Veränderungen seitens des Inhaber der Nutzungsrechte ist nicht erlaub   auch wenn sie das Werkt nicht entstellen (§ 39 UrhG) Das Urheberpersönlichkeitsrecht in Arbeitsverhältnissen Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht auf dritte übertragen werden ABER es kann anderen zu  Ausübung überlassen werden  wichtig fürs Arbeitsverhältnis
Schranken des Urheberrechts Es gibt Vorschriften, die es ermöglichen ein Werk frei zu nutzen Es gibt Werke, die ihrer Natur nach frei genutzt werden dürfen Es gibt zeitliche und inhaltliche Grenzen des Urheberrechts
Schranken des Urheberrechts Amtliche Werke   Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen sollen von der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen werden, deshalb darf ihre Verbreitung nicht behindert werden.   Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht   Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch in Bildungseinrichtungen und für den Kirchengebrauch zulässig.  
Schranken des Urheberrechts Öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare   Unbeschränkt zulässig:  Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten  Nachrichtenfreiheit der Medien   Beschränkte Nachdruckfreiheit: Kommentare und Artikel der aktuellen Tagespresse und Rundfunkanstalten Vergütung an den Urheber ähnliche Vorschrift gilt für Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse
Schranken des Urheberrechts Zitatrecht  = Möglichkeit zur Übernahme geschützter Werke oder Werkteile mit Quellenangabe GROSSZITAT= vollständige Übernahme von Werken in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts kleinzitat = kleine Auszüge aus urheberrechtliche geschützten Werken dürfen in einem selbstständigen Sprachwerk aufgeführt werden
Schranken des Urheberrechts Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch = als Ausnahme mit Einschränkungen zulässig Unterschied zwischen privatem Gebrauch in Privatsphäre und sonstigem eigenem Gebrauch (beruflich/ erwerbswirtschaftlich) Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in eigenes Archiv, zur Unterrichtung über Tagesfragen (über Funk gesendetes Werk) oder zum sonstigen Gebrauch (wenn nur kleine Teile vervielfältigt werden, die in Zeitungen erschienen) Informationsfreiheit  
Schranken des Urheberrechts Anwendungsvoraussetzungen: Originalstück muss rechtmäßig erlangt worden sein Keinesfalls erlaubt ist das Außerkraftsetzen einer technischen Kopiersperre Unzulässig ist das Kopieren von Noten Unzulässig ist die vollständige Vervielfältigung von Büchern/Zeitschriften Sonderregelung Computerprogramme: Erstellung einer Sicherungskopie dem berechtigten Nutzer ausdrücklich gestattet
Schranken des Urheberrechts Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung  Lange umstritten: Weitergabe wissenschaftlicher Werke durch Bibliotheken in elektronischer Form   ,[object Object], Vervielfältigung/ Übermittlung in elektronischer Form ausschließlich als Grafikdatei und zur Veranschaulichung des Unterrichts zulässig
Schranken des Urheberrechts Ablauf des Urheberrechts   70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist ein Werk gemeinfrei (Veränderung, Nutzung beliebig) 70 Jahre nach Veröffentlichung bei anonymen/pseudonymen Werken

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Urheberrecht II

  • 1. Urheberrecht II PH Weingarten Medien- und Bildungsmanagement Seminar Medienrecht Paulina Wehinger, Isabelle Cordon
  • 2.
  • 4. Verfahren und Anzahl unerheblich
  • 5.
  • 6.
  • 7. das Verbreitungsrecht findet eine Schranke im Erschöpfungsgrundsatz
  • 8. Dies gilt nur, wenn eine körperliche Werkverwertung vorliegt (ist nicht übers Internet möglich)Ausstellungsrecht ist für Medien von geringer Bedeutung
  • 9. Unkörperliche Verwertungsrechte Vortragsrecht: Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG) Aufführungsrecht: Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen( § 19 Abs. 2 UrhG). Vorführungsrecht: Recht, ein Werk der bildenden Künste durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 4 UrhG).
  • 10.
  • 11.
  • 12.
  • 13. Das ursprüngliche Werk muss dabei noch erkennbar sein
  • 14.
  • 15.
  • 17.
  • 18. Urheberpersönlichkeitsrecht ZugangsrechtRecht auf Zugang zu den noch vorhandenen Exemplaren des Werkes (§ 25 UrhG)  soll dem Urheber ermöglichen, das von ihm geschaffene Werk wieder einzusehen Änderungsverbot Veränderungen seitens des Inhaber der Nutzungsrechte ist nicht erlaub  auch wenn sie das Werkt nicht entstellen (§ 39 UrhG) Das Urheberpersönlichkeitsrecht in Arbeitsverhältnissen Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht auf dritte übertragen werden ABER es kann anderen zu Ausübung überlassen werden  wichtig fürs Arbeitsverhältnis
  • 19. Schranken des Urheberrechts Es gibt Vorschriften, die es ermöglichen ein Werk frei zu nutzen Es gibt Werke, die ihrer Natur nach frei genutzt werden dürfen Es gibt zeitliche und inhaltliche Grenzen des Urheberrechts
  • 20. Schranken des Urheberrechts Amtliche Werke   Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen sollen von der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen werden, deshalb darf ihre Verbreitung nicht behindert werden.   Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht   Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch in Bildungseinrichtungen und für den Kirchengebrauch zulässig.  
  • 21. Schranken des Urheberrechts Öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare   Unbeschränkt zulässig: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten  Nachrichtenfreiheit der Medien   Beschränkte Nachdruckfreiheit: Kommentare und Artikel der aktuellen Tagespresse und Rundfunkanstalten Vergütung an den Urheber ähnliche Vorschrift gilt für Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse
  • 22. Schranken des Urheberrechts Zitatrecht = Möglichkeit zur Übernahme geschützter Werke oder Werkteile mit Quellenangabe GROSSZITAT= vollständige Übernahme von Werken in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts kleinzitat = kleine Auszüge aus urheberrechtliche geschützten Werken dürfen in einem selbstständigen Sprachwerk aufgeführt werden
  • 23. Schranken des Urheberrechts Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch = als Ausnahme mit Einschränkungen zulässig Unterschied zwischen privatem Gebrauch in Privatsphäre und sonstigem eigenem Gebrauch (beruflich/ erwerbswirtschaftlich) Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in eigenes Archiv, zur Unterrichtung über Tagesfragen (über Funk gesendetes Werk) oder zum sonstigen Gebrauch (wenn nur kleine Teile vervielfältigt werden, die in Zeitungen erschienen) Informationsfreiheit  
  • 24. Schranken des Urheberrechts Anwendungsvoraussetzungen: Originalstück muss rechtmäßig erlangt worden sein Keinesfalls erlaubt ist das Außerkraftsetzen einer technischen Kopiersperre Unzulässig ist das Kopieren von Noten Unzulässig ist die vollständige Vervielfältigung von Büchern/Zeitschriften Sonderregelung Computerprogramme: Erstellung einer Sicherungskopie dem berechtigten Nutzer ausdrücklich gestattet
  • 25.
  • 26. Schranken des Urheberrechts Ablauf des Urheberrechts   70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist ein Werk gemeinfrei (Veränderung, Nutzung beliebig) 70 Jahre nach Veröffentlichung bei anonymen/pseudonymen Werken
  • 27. Rechtsdurchsetzung Zur rechtlichen Geltendmachung seiner Interessen stehen dem Urheber bei Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Auskunftsanspruch gegenüber im gewerblichen Ausmaß tätigen Rechtsverletzer über Herkunft und Vertriebsweg der rechtwidrigen Vervielfältigungsstücke Ergänzung der zivilrechtlichen Ansprüche durch strafrechtliche Normen:unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werkeunerlaubte Eingriffe in verwandte SchutzrechteBußgeldvorschriften
  • 28. Rechtsdurchsetzung 1. Widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts und Wiederholungsgefahr  Unterlassungsanspruch 2. Fortdauernder störender Zustand aufgrund des rechtswidrigen Eingriffes Beseitigungsanspruch (Vernichtung der rechtwidrigen Kopien) 3. Schuldhafte Verletzung eines Urheberrechts (vorsätzlich oder fahrlässig) und materieller Schaden Schadensersatz a) Ersatz des nachgewiesenen Schadens incl. Entgangener Gewinn b) Gewinnabschöpfung c) Lizenzanalogie 4. Schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Urheberrecht und immaterieller Schaden Geldentschädigung (Schmerzensgeld)
  • 29. Leistungsschutzrechte Neben urheberrechtlichem Schutz gibt es verwandte Schutzrechte: Geschützt sind Leistungen derjenigen, die an Interpretation, Vor-/Aufführung, Verbreitung, Sendung maßgeblich beteiligt sind Leistungen, die nicht als urheberrechtliche Werke schutzfähig, aber trotzdem schutzwürdig sind Leistungsschutzrechte sind schwächer ausgestaltet als das Urheberrecht
  • 30. Leistungsschutzrechte Lichtbilderschutz   Bezieht sich auf alle Fotos, die keinen künstlerischen Gehalt haben (z.B. Satellitenfotos)   Ausübende Künstler   Schauspieler, Tänzer, Sänger, Musiker, Dirigenten, Regisseure Können sich gegen Beeinträchtigung ihrer Darbietung zur Wehr setzen Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlich Wiedergabe sind ihnen vorbehalten
  • 31. Leistungsschutzrechte Hersteller wissenschaftlicher Ausgaben   Leistungsschutz besteht für Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen oder sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben der Werke unterscheiden Gilt vor allem bei gemeinfrei gewordenen Werken, wenn sie einer geschützten Ausgabe entnommen werden sollen
  • 32. Leistungsschutzrechte Tonträgerhersteller   Umfasst alle Medien auf denen Musik zum wiederholten Abspielen gespeichert ist Recht der ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger „Digital Rights Management“: Hersteller dürfen ihre Produkte selbst gegen Kopieren schützen Verbot des Außerkraftsetzens von technischen Kopiersperren und strafrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung  Privatkopien ordnungsgemäß erworbener aber kopiergeschützter CDs verboten!
  • 33.
  • 35. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur durch Zahlung von Eintritt zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen