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         Recht im digitalen Musikmarkt
"The Internet's completely over.”
                          Prince, 2010
"The word ‘streaming’ and
the word ‘downloading’ are
nowhere in copyright law”
     Michael Robertson, CEO Mp3Tunes, 2011
Content Services
Warum radio.de nicht zahlen muss.

Warum Spotify zahlen muss, aber (noch) nicht
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Und warum Youtube nicht zahlen muss, vielleicht
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Das Internet auf Juristendeutsch:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder
drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugäng-
lich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffent-
lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist.“ (§ 19a UrhG)
Wer hat das Onlinerecht?
 GEMA: Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
  („Internetrecht“) der Autoren/Komponisten und
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 GVL: Senderecht (für Simulcast/Webcast) der
  Labels und Künstler

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  der Labels und Künstler
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           getrennt einkaufen muss

  Künstler:     Tonträger-                                   Autoren:
Rechte an der                              Verlag
                hersteller                                Rechte am Werk
 Aufnahme

                                         Autorenrechte:
                                               Öffentl.
                                           Zugänglich-
                                              machung




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Lizenz Tonträger- und
Künstlerrechte für:
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               Ggf. Lizenz Tonträger- und
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    Das Prinzip YouTube: „MIHOP“ oder „LIHOP“?

YouTube ist lizenzpflichtig, wenn YouTube selbst „öffentlich
zugänglich“ macht („Make it happen on purpose“)

YouTube ist nicht lizenzpflichtig, wenn der Nutzer „öffentlich
zugänglich macht – YouTube haftet aber ggf. auf
Unterlassung, wenn es zu Rechtsverletzungen der Nutzer
beiträgt („Let it happen on purpose“).
vs.



Das LG Hamburg sagt „YouTube lets it happen “:
YouTube macht nicht selbst „öffentlich zugänglich“ - damit keine direkte Lizenzpflicht
von YouTube gegenüber GEMA

YouTube haftet aber auf Unterlassung und hat Kontroll- und
Überwachungspflichten:
      Hash-Filter
      Einstellen jedes gemeldeten Musikstücks in Referenzdatenbank „Content-
       ID“
      Wortfilter nach Titel/Interpret

Pattsituation: YouTube ist rechtlich nicht zum Abschluss von Lizenzen verpflichtet,
die GEMA kann aber den Content von der Plattform nehmen.
vs.



Reality Check?

EuGH, SABAM vs. Netlog: Verpflichtung zur Einrichtung eines
„komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf
Kosten des Anbieters betriebenen“ Überwachungssystems
beeinträchtigt unternehmerische Freiheit = unzulässig

Mögliche Folge: Aufhebung des Urteils des LG Hamburg in der
Berufung oder vor dem EuGH – aber: YouTube wird wohl
Einigung suchen und Lizenzen für seine Nutzer erwerben
Aggregatoren: Unglaublich praktisch, aber auch legal?

„Öffentliche Zugänglichmachung“ bzw. „Sendung“ durch Aggregator?

Wohl nicht: Stream bereits im Netz verfügbar, keine Beschränkung auf
eigene Homepage, damit keine „neue“ Öffentlichkeit, also keine
Lizenzpflicht.

Aber: „Zu Eigen machen“ der Leistung Dritter? - nach den Grundsätzen
GEMA vs. YouTube nicht: Herkunft bleibt erkennbar, Keine Veränderung
der Inhalte, keine wirtschaftliche „Einverleibung“ der Streams
Jedenfalls: Einwilligung der
Radiosender - Sender stellen explizit
Links für externe Player bereit

Nach BGH (Google Bildersuche) liegt
dann eine Einwilligung in
internettypische Nutzungen vor, wenn
Inhalte veröffentlicht werden, ohne
dass verfügbare Schutzmechanismen
genutzt werden
   Öffentliche                 Öffentliche               Wohl keine Öffentliche
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    über GEMA                    Prüfpflichten
   GEMA-Tarif für              Faktischer Druck,
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    Angebote bisher nicht        zu erwerben
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   Upload
   Sharing
   Plattformhaftung
„We don't need no stinkin' licenses.”
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Über den Wolken…

 Cloud computing = Bereitstellung von IT-Infrastrukturen
  über ein Netzwerk (z. B. Rechenkapazität, Datenspeicher,
  Software)
 Anbieter: mp3tunes.com (2005-2012), Amazon Cloud Drive
  (2011), Apple iCloud (2011), Motorola Zumocast (2011)
…ist die Freiheit auch nicht grenzenlos


   Upload von Files durch User (zum Beispiel Umwandlung
    von CD Dateien in mp3 – „format shifting“)
   Setzt in Deutschland keine Lizenz voraus, wenn Nutzer
    als “Hersteller” einer Privatkopie einzuordnen ist
    (Bundesgerichtshof, save.tv 2009 – Onlinevideorekorder)
Please insert coin!

   „ohne manuelle Eingriffe“ (Bundesgerichtshof 2011)
   Anfertigung einer Kopie „unter Nutzung der vollständig
    automatisierten Vorrichtung“ (zum Beispiel CD-
    Münzkopierautomat) ist eine Privatkopie.
   Kein Eingriff des Nutzers in das Urheberrecht
    (Ausnahme: offensichtlich rechtswidrige Kopie).
   Nicht erlaubt in Großbritannien (Hargreaves Report
    2011)
iTunes Match: Ein Dienst, sie alle zu knechten…?

Musikdateien werden synchronisiert
statt hochgeladen („akustischer
Fingerabdruck“). Qualitätskontrolle.
Daten auf maximal zehn Apple-Geräten
und Windows-Rechnern (synchron)
GEMA: einjährige
„Experimentalvereinbarung“ mit Apple
…oder die Rettung der Industrie?


   Konzern führt angeblich 70 Prozent
    des Umsatzes an Labels ab
   Illegal erworbene Dateien bleiben
    illegal
   Störerhaftung von Apple?
Sharing: 7 Freunde dürft ihr sein
“Friend” ist nicht gleich “Freund”
   Sharing von Musikdateien zwischen Nutzern (zum
    Beispiel durch Verlinkung)
   in Deutschland erlaubt, wenn Zugang für eine begrenzte
    Zahl von anderen Nutzern mit einer „persönlichen
    Beziehung“ zum Nutzer
   Grenze: Veröffentlichung - Wo beginnt Öffentlichkeit?
    Facebook-Friends? Krankenhausnachbarn?
    Schulkameraden? 7-Freunde-Regel?
   Grundsätzlich unzulässig in Großbritannien
Nicht Computer stehlen Musik – Menschen
stehlen Musik. Oder?

 Haftet Betreiber der Plattform, wenn User Urheberrechte
  verletzen (z.B. illegale Uploads, massenhaftes Sharing)?
Die Lage im Land der unbegrenzten
Möglichkeiten…
   USA: Capitol Records (EMI) v mp3Tunes 2011
       Keine Verpflichtung, Rechtsverletzungen aktiv zu
        beseitigen (Safe Harbour für Host Provider)
       Betreiber muss (ab Kenntnis) Links auf rechtswidrige
        Kopien löschen und User-Locker bereinigen
       Betreiber muss aktiv gegen “Wiederholungstäter”
        vorgehen
…und der unbegrenzte Arm des FBI

Megaupload.com 2011:


 Verhaftung von “Kim Dotcom” in Neuseeland
 U.S. Department of Justice 2012:
 Finanzielle Anreize für Upload von illegalem Content
 Keine Anwendung von Filter Software
 Bereits abgemahnte Uploads nicht entfernt
und in Deutschland?

 2009 bis 2011: OLG Düsseldorf vs. OLG Hamburg
  (Rapidshare)
 Hamburg: Monitoring
 Bundesgerichtshof Rapidshare 2012


   Kein Zulassen von Hyperlinks aus Linksammlungen
   Parallelsuche nach Raubkopien bei allen Nutzern
Wo geht die Reise hin?

Urheberrechtsreform wird noch Jahre dauern

Piraterieverfolgung bleibt schwierig und findet wenig
gesellschaftliche Akzeptanz – 94 Prozent der auf Sharehostern
befindlichen Musikdateien sind illegal (CHIP 2012)

Die einfache Lösung: Erweiterung der Geräteabgabe auf Anbieter
von Speicherplatz und Übertragungskapazität im Internet =
substanzielle Verbesserung der Einkommenslage von Urhebern,
Verlagen, Künstlern bei einfacher Durchsetzbarkeit
Vielen Dank!
philipp.plog@ffw.com - stephan.zimprich@ffw.com

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Recht im digitalen Musikmarkt 2012

  • 1. bits, bytes & rights Recht im digitalen Musikmarkt
  • 2. "The Internet's completely over.” Prince, 2010
  • 3. "The word ‘streaming’ and the word ‘downloading’ are nowhere in copyright law” Michael Robertson, CEO Mp3Tunes, 2011
  • 5. Warum radio.de nicht zahlen muss. Warum Spotify zahlen muss, aber (noch) nicht zahlt. Und warum Youtube nicht zahlen muss, vielleicht aber trotzdem zahlt.
  • 6. Das Internet auf Juristendeutsch: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugäng- lich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffent- lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ (§ 19a UrhG)
  • 7. Wer hat das Onlinerecht?  GEMA: Recht auf öffentliche Zugänglichmachung („Internetrecht“) der Autoren/Komponisten und Verlage  GVL: Senderecht (für Simulcast/Webcast) der Labels und Künstler  Labels: Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Labels und Künstler
  • 8. Warum man Autoren und Künstler getrennt einkaufen muss Künstler: Tonträger- Autoren: Rechte an der Verlag hersteller Rechte am Werk Aufnahme Autorenrechte: Öffentl. Zugänglich- machung Digitale Plattform
  • 9. Jeder Rechteerwerb ist ein individueller Deal Tonträger- hersteller Lizenz Tonträger- und Künstlerrechte für: Öffentl. Zugänglichmachung Digitale Lizenz Autorenrechte für: Plattform Öffentl. Zugänglichmachung Ggf. Lizenz Tonträger- und Künstlerrechte für: Sendung
  • 10. vs. Das Prinzip YouTube: „MIHOP“ oder „LIHOP“? YouTube ist lizenzpflichtig, wenn YouTube selbst „öffentlich zugänglich“ macht („Make it happen on purpose“) YouTube ist nicht lizenzpflichtig, wenn der Nutzer „öffentlich zugänglich macht – YouTube haftet aber ggf. auf Unterlassung, wenn es zu Rechtsverletzungen der Nutzer beiträgt („Let it happen on purpose“).
  • 11. vs. Das LG Hamburg sagt „YouTube lets it happen “: YouTube macht nicht selbst „öffentlich zugänglich“ - damit keine direkte Lizenzpflicht von YouTube gegenüber GEMA YouTube haftet aber auf Unterlassung und hat Kontroll- und Überwachungspflichten:  Hash-Filter  Einstellen jedes gemeldeten Musikstücks in Referenzdatenbank „Content- ID“  Wortfilter nach Titel/Interpret Pattsituation: YouTube ist rechtlich nicht zum Abschluss von Lizenzen verpflichtet, die GEMA kann aber den Content von der Plattform nehmen.
  • 12. vs. Reality Check? EuGH, SABAM vs. Netlog: Verpflichtung zur Einrichtung eines „komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf Kosten des Anbieters betriebenen“ Überwachungssystems beeinträchtigt unternehmerische Freiheit = unzulässig Mögliche Folge: Aufhebung des Urteils des LG Hamburg in der Berufung oder vor dem EuGH – aber: YouTube wird wohl Einigung suchen und Lizenzen für seine Nutzer erwerben
  • 13.
  • 14. Aggregatoren: Unglaublich praktisch, aber auch legal? „Öffentliche Zugänglichmachung“ bzw. „Sendung“ durch Aggregator? Wohl nicht: Stream bereits im Netz verfügbar, keine Beschränkung auf eigene Homepage, damit keine „neue“ Öffentlichkeit, also keine Lizenzpflicht. Aber: „Zu Eigen machen“ der Leistung Dritter? - nach den Grundsätzen GEMA vs. YouTube nicht: Herkunft bleibt erkennbar, Keine Veränderung der Inhalte, keine wirtschaftliche „Einverleibung“ der Streams
  • 15. Jedenfalls: Einwilligung der Radiosender - Sender stellen explizit Links für externe Player bereit Nach BGH (Google Bildersuche) liegt dann eine Einwilligung in internettypische Nutzungen vor, wenn Inhalte veröffentlicht werden, ohne dass verfügbare Schutzmechanismen genutzt werden
  • 16. Öffentliche  Öffentliche  Wohl keine Öffentliche Zugänglichmachung Zugänglichmachung: Zugänglichmachung durch Spotify Nicht durch YouTube, bzw. Sendung  Lizenzen erforderlich: sondern durch Nutzer  Keine Lizenzpflicht Rechte d. Künstler  Keine direkte  Jedenfalls in der und Labels direkt, Lizenzpflicht Regel: Einwilligung Rechte der Autoren  Störerhaftung und der Sender über GEMA Prüfpflichten  GEMA-Tarif für  Faktischer Druck, werbefinanzierte Lizenzen für Nutzer Angebote bisher nicht zu erwerben refinanzierbar
  • 17. Music Locker & Sharehoster
  • 18. Upload  Sharing  Plattformhaftung
  • 19. „We don't need no stinkin' licenses.” Cat Griffin, Amazon-Sprecher, März 2011
  • 20. Über den Wolken…  Cloud computing = Bereitstellung von IT-Infrastrukturen über ein Netzwerk (z. B. Rechenkapazität, Datenspeicher, Software)  Anbieter: mp3tunes.com (2005-2012), Amazon Cloud Drive (2011), Apple iCloud (2011), Motorola Zumocast (2011)
  • 21. …ist die Freiheit auch nicht grenzenlos  Upload von Files durch User (zum Beispiel Umwandlung von CD Dateien in mp3 – „format shifting“)  Setzt in Deutschland keine Lizenz voraus, wenn Nutzer als “Hersteller” einer Privatkopie einzuordnen ist (Bundesgerichtshof, save.tv 2009 – Onlinevideorekorder)
  • 22. Please insert coin!  „ohne manuelle Eingriffe“ (Bundesgerichtshof 2011)  Anfertigung einer Kopie „unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung“ (zum Beispiel CD- Münzkopierautomat) ist eine Privatkopie.  Kein Eingriff des Nutzers in das Urheberrecht (Ausnahme: offensichtlich rechtswidrige Kopie).  Nicht erlaubt in Großbritannien (Hargreaves Report 2011)
  • 23. iTunes Match: Ein Dienst, sie alle zu knechten…? Musikdateien werden synchronisiert statt hochgeladen („akustischer Fingerabdruck“). Qualitätskontrolle. Daten auf maximal zehn Apple-Geräten und Windows-Rechnern (synchron) GEMA: einjährige „Experimentalvereinbarung“ mit Apple
  • 24. …oder die Rettung der Industrie?  Konzern führt angeblich 70 Prozent des Umsatzes an Labels ab  Illegal erworbene Dateien bleiben illegal  Störerhaftung von Apple?
  • 25. Sharing: 7 Freunde dürft ihr sein
  • 26. “Friend” ist nicht gleich “Freund”  Sharing von Musikdateien zwischen Nutzern (zum Beispiel durch Verlinkung)  in Deutschland erlaubt, wenn Zugang für eine begrenzte Zahl von anderen Nutzern mit einer „persönlichen Beziehung“ zum Nutzer  Grenze: Veröffentlichung - Wo beginnt Öffentlichkeit? Facebook-Friends? Krankenhausnachbarn? Schulkameraden? 7-Freunde-Regel?  Grundsätzlich unzulässig in Großbritannien
  • 27. Nicht Computer stehlen Musik – Menschen stehlen Musik. Oder?  Haftet Betreiber der Plattform, wenn User Urheberrechte verletzen (z.B. illegale Uploads, massenhaftes Sharing)?
  • 28. Die Lage im Land der unbegrenzten Möglichkeiten…  USA: Capitol Records (EMI) v mp3Tunes 2011  Keine Verpflichtung, Rechtsverletzungen aktiv zu beseitigen (Safe Harbour für Host Provider)  Betreiber muss (ab Kenntnis) Links auf rechtswidrige Kopien löschen und User-Locker bereinigen  Betreiber muss aktiv gegen “Wiederholungstäter” vorgehen
  • 29.
  • 30. …und der unbegrenzte Arm des FBI Megaupload.com 2011:  Verhaftung von “Kim Dotcom” in Neuseeland  U.S. Department of Justice 2012:  Finanzielle Anreize für Upload von illegalem Content  Keine Anwendung von Filter Software  Bereits abgemahnte Uploads nicht entfernt
  • 31. und in Deutschland?  2009 bis 2011: OLG Düsseldorf vs. OLG Hamburg (Rapidshare)  Hamburg: Monitoring  Bundesgerichtshof Rapidshare 2012  Kein Zulassen von Hyperlinks aus Linksammlungen  Parallelsuche nach Raubkopien bei allen Nutzern
  • 32. Wo geht die Reise hin? Urheberrechtsreform wird noch Jahre dauern Piraterieverfolgung bleibt schwierig und findet wenig gesellschaftliche Akzeptanz – 94 Prozent der auf Sharehostern befindlichen Musikdateien sind illegal (CHIP 2012) Die einfache Lösung: Erweiterung der Geräteabgabe auf Anbieter von Speicherplatz und Übertragungskapazität im Internet = substanzielle Verbesserung der Einkommenslage von Urhebern, Verlagen, Künstlern bei einfacher Durchsetzbarkeit
  • 33. Vielen Dank! philipp.plog@ffw.com - stephan.zimprich@ffw.com