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2012_17
IG Historische Einsatzfahrzeuge
                     der Polizei




                       Gesetz über die Aufgaben
                       und Befugnisse der
                       Deutschen Volkspolizei
                       vom 11. Juni 1968
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

ZUR BEACHTUNG

       Die Informationen in diesem Dokument dienen ausschließlich zur Aufklärung und
       Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehen und der militärhistorischen und
       wissenschaftlichen Forschung. Die Veröffentlichung hat keinen politischen Hintergrund. Der
       Herausgeber distanziert sich ausdrücklich von Kriegsverherrlichung und extremistischen
       Zielen, sowie von menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen.

       Anmerkungen und Fußnoten sind entsprechend der Quellen gekennzeichnet. Diesbezüglich
       auch Fotos und Abbildungen, welche nicht selbst erstellt wurden

       Die Datei und deren Inhalte wurden für den privaten Gebrauch erstellt. Eine gewerbliche
       Nutzung ist nicht gestattet. Eine Verwendung der Datei in Print- oder elektronischen Medien
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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei



Inhaltsverzeichnis
ZUR BEACHTUNG ..................................................................................................................................... 2
ERSTER TEIL Grundsätze ......................................................................................................................... 9
   § 1. Charakter und Stellung ................................................................................................................. 9
   § 2. Grundlagen der Tätigkeit .............................................................................................................. 9
   § 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ............................................................... 9
   § 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen ....................................................................... 9
   § 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen ............................ 10
   § 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Ausschüssen der
   Nationalen Front des demokratischen Deutschland und gesellschaftlichen Organisationen .......... 10
ZWEITER TEIL Aufgaben und Befugnisse .............................................................................................. 10
   § 7. Aufgaben .................................................................................................................................... 10
   § 8. Wahrnehmung der Befugnisse ................................................................................................... 11
   § 9. Verantwortlichkeit von Personen............................................................................................... 12
   § 10. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 12
   § 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren und Beseitigung von
   Störungen .......................................................................................................................................... 12
   § 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes ....................................................... 13
   § 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung ........................................................................... 13
   § 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen .......................................... 14
   § 15. Gewahrsam............................................................................................................................... 14
   § 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei................................................... 14
   § 17. Anwendung von Schußwaffen.................................................................................................. 15
DRITTER TEIL Entschädigung und Rechtsmittel .................................................................................... 16
   § 18. Entschädigung .......................................................................................................................... 16
   § 19. Rechtsmittel.............................................................................................................................. 16
VIERTER TEIL Schlußbestimmungen ..................................................................................................... 17
   § 20. Übertragung von Befugnissen .................................................................................................. 17
   § 21. Durchführungsbestimmungen.................................................................................................. 17
   § 22. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 18
Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften ...................................................................... 18
   § 1. Aufgaben der Polizei ................................................................................................................... 18
   § 2. Verhältnis zu anderen Behörden ................................................................................................ 19

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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

   § 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger. .......................................................................... 19
   § 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ............................................................................................ 19
   § 5. Ermessen, Wahl der Mittel ......................................................................................................... 19
   § 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen .................................................................. 19
   § 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen. .................................................... 20
   § 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme .............................................................................. 20
   § 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.................................................................. 20
   § 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten). .......................................................................... 21
   § 11. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 21
Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei .............................................................................................. 21
   § 12. Allgemeine Befugnisse.............................................................................................................. 21
   § 13. Polizeiliche Verfügungen. ......................................................................................................... 21
   § 14. Befragung, Auskunftspflicht. .................................................................................................... 21
   § 15. Identitätsfeststellung................................................................................................................ 22
   § 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen ........................................................................................ 22
   § 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen ........................................................................................ 23
   § 18. Vorladung ................................................................................................................................. 23
   § 19. Platzverweisung ........................................................................................................................ 23
   § 20. Gewahrsam............................................................................................................................... 24
   § 21. Richterliche Entscheidung ........................................................................................................ 24
   § 22. Behandlung festgehaltener Personen. ..................................................................................... 24
   § 23. Dauer der Freiheitsentziehung ................................................................................................. 25
   § 24. Durchsuchung von Personen .................................................................................................... 25
   § 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen ...................................................................... 26
   § 26. Durchsuchung von Sachen. ...................................................................................................... 26
   § 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen. ........................................................................ 26
   § 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen.................................................................. 27
   § 29. Sicherstellung. .......................................................................................................................... 28
   § 30. Verwahrung .............................................................................................................................. 28
   § 31. Verwertung, Vernichtung ......................................................................................................... 28
   § 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten. ............................................... 29
Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung .............................................................................................. 29
   § 33. Grundsätze der Datenerhebung ............................................................................................... 29
   § 33a. Datenerhebung. ...................................................................................................................... 30

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   § 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen. .... 30
   § 35. Datenerhebung durch Observation.......................................................................................... 31
   § 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von
   Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen .......................................................................................... 31
   § 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und
   Aufzeichnen des gesprochenen Wortes............................................................................................ 32
   § 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei
   Dritten nicht bekannt ist. .................................................................................................................. 33
   § 39. Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler. ........................................................ 34
   § 40. Polizeiliche Beobachtung. ......................................................................................................... 34
   § 41. Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung. ..................................................................... 35
   § 42. Vorgangsverwaltung und Dokumentation ............................................................................... 36
   § 43. Datenübermittlung ................................................................................................................... 36
   § 44. Automatisiertes Abrufverfahren .............................................................................................. 37
   § 45. Datenabgleich. .......................................................................................................................... 37
   § 46. Besondere Formen des Datenabgleiches. ................................................................................ 37
   § 47. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. ................................................................... 38
   § 48. Errichtungsanordnung. ............................................................................................................. 39
   § 49. Auskunft.................................................................................................................................... 39
Dritter Abschnitt Vollzugshilfe.............................................................................................................. 40
   § 50. Vollzugshilfe.............................................................................................................................. 40
   § 51. Verfahren. ................................................................................................................................. 40
   § 52. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung ....................................................................................... 40
Vierter Abschnitt Zwang ...................................................................................................................... 41
   § 53. Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ...................................................................................... 41
   § 54. Zwangsmittel ............................................................................................................................ 41
   § 55. Ersatzvornahme ........................................................................................................................ 41
   § 56. Zwangsgeld. .............................................................................................................................. 42
   § 57. Unmittelbarer Zwang. .............................................................................................................. 42
   § 58. Androhung der Zwangsmittel. .................................................................................................. 42
Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges ................................................................ 43
   § 59. Rechtliche Grundlagen. ............................................................................................................ 43
   § 60. Begriffsbestimmung ................................................................................................................. 43
   § 61. Handeln auf Anordnung. .......................................................................................................... 43
   § 62. Hilfeleistung für Verletzte......................................................................................................... 44

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   § 63. Androhung unmittelbaren Zwanges......................................................................................... 44
   § 64. Fesselung von Personen ........................................................................................................... 44
   § 65. Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch ...................................................... 44
   § 66. Schußwaffengebrauch gegen Personen ................................................................................... 45
   § 67. Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge. ........................................ 45
   § 68. Sprengmittel ............................................................................................................................. 45
Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche .......................................... 45
   § 69. Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände. ............................................................. 45
   § 70. Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleiches.................................................................... 46
   § 71. Ansprüche mittelbar Geschädigter........................................................................................... 46
   § 72. Verjährung des Ausgleichsanspruches. .................................................................................... 47
   § 73. Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche ........................................................................... 47
   § 74. Rückgriff gegen den Verantwortlichen..................................................................................... 47
   § 75. Rechtsweg................................................................................................................................. 47
Sechster Abschnitt Richterliche Entscheidungen und Rechtsmittel ..................................................... 47
   § 76. Verfahren bei richterlichen Entscheidungen. ........................................................................... 47
   § 77. Rechtsmittel zur Beschwerde. .................................................................................................. 47
   § 78. Beschwerde .............................................................................................................................. 48
   § 79. Verwaltungsrechtsweg. ............................................................................................................ 49
Siebenter Abschnitt Zuständigkeit und Sonderpolizeien ..................................................................... 49
   § 80. Zuständigkeit. ........................................................................................................................... 49
   § 81. Zentrales Kriminalamt. ............................................................................................................. 49
   § 82. Gemeinsames Landeskriminalamt. .......................................................................................... 49
   § 83. Regelung über das Gemeinsame Landeskriminalamt .............................................................. 49
   § 84. Aufgaben des Gemeinsamen Landeskriminalamtes ................................................................ 49
   § 85. Transportpolizei ........................................................................................................................ 50
Achter Abschnitt Durchführungsregelungen und Inkrafttreten........................................................... 50
   § 86. Durchführungsregelungen........................................................................................................ 50
   § 87. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 50




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            Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der
                      Deutschen Volkspolizei
                                     vom 11. Juni 1968

                                      geändert durch
                        Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8
                     Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3



      Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
                                  vom 13. September 1990

                                     geändert durch
                 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889),




Dienstvorschriften                                                         Seite 7
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            Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der
                      Deutschen Volkspolizei
                                     vom 11. Juni 1968

                                      geändert durch
                        Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8
                     Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3

                                   aufgehoben durch
  Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I. S
                                         1489)

Die Deutsche Volkspolizei hat sich im Kampf um die Entwicklung und Festigung der Macht
der Arbeiter und Bauern als ein zuverlässiges Organ der sozialistischen Staatsmacht der
Deutschen Demokratischen Republik erwiesen. Arbeiter und Bauern, Söhne und Töchter des
Volkes, übernahmen die ehrenvolle Aufgabe, in den Reihen der Deutschen Volkspolizei den
Aufbau der sozialistischen Gesellschaft und die Errungenschaften des Volkes zu schützen, das
friedliche Leben und die Rechte der Bürger zu sichern. In aufopferungsvollem Einsatz haben
sie einen bedeutenden Beitrag zur Festigung der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung geleistet.

Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert die
weitere Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und den zuverlässigen Schutz der
sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist gemeinsames
Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger, jederzeit die
öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Damit werden auch für die Arbeit der
Deutschen Volkspolizei neue Maßstäbe gesetzt und an die Tätigkeit aller ihrer Angehörigen
neue Anforderungen gestellt.

Das erfordert:
- die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei unablässig darauf zu richten, die sozialistische
Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik aktiv zu unterstützen und deren
Schutz zu gewährleisten sowie dazu beizutragen, daß jeder Bürger sein Leben in voller
Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit
den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger
gestalten kann
- Gefahren für die sozialistische Gesellschaft und die Bürger vorzubeugen, eingetretene
Störungen sofort zu beseitigen und zielgerichtet den Kampf zur Verhütung und Aufklärung
von Straftaten sowie anderen Rechtsverletzungen zu führen
- mit der Bevölkerung eng zusammenzuarbeiten und die Bereitschaft der Bürger,
insbesondere der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei zu fördern, bei der
Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Rechtssicherheit und Ordnung
verstärkt mitzuwirken
- die Zusammenarbeit der Deutschen Volkspolizei mit den örtlichen Volksvertretungen, den
anderen Staatsorganen, den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den
Wirtschaftsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der
Nationalen Front des demokratischen Deutschland weiter auszubauen und zu
vervollkommnen

Dienstvorschriften                                                                    Seite 8
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

- entsprechend den wachsenden politischen und fachlichen Anforderungen ein höheres
Niveau der wissenschaftlichen Führung, Ausbildung und klassenmäßigen Erziehung der
Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu erreichen.

Dem Volke verbunden und vom Vertrauen des Volkes getragen, leistet die Deutsche
Volkspolizei durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung und
Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sowie der
Gestaltung der sozialistischen Menschengemeinschaft.


                                      ERSTER TEIL
                                       Grundsätze

§ 1. Charakter und Stellung.

(1) Die Deutsche Volkspolizei gewährleistet als Organ der einheitlichen sozialistischen
Staatsmacht der Deutschen Demokratischen Republik die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der
schöpferischen Arbeit der Menschen. Durch die Erfüllung ihrer Aufgaben trägt sie dazu bei,
die Würde und Freiheit, das Leben und die Gesundheit der Bürger zu schützen und ihre
Rechte zu gewährleisten.

(2) Die Deutsche Volkspolizei wird durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen
Volkspolizei zentral geführt.

§ 2. Grundlagen der Tätigkeit. Die Deutsche Volkspolizei wird auf der Grundlage der
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und Beschlüsse der
Volkshammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Anordnungen und Beschlüsse
des Nationalen Verteidigungsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates,
anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie der Befehle, Direktiven und anderen Weisungen
des Ministers des innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei tätig.

§ 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. (1) Die Angehörigen
der Deutschen Volkspolizei haben getreu ihrem Eid ihre ganze Kraft in den Dienst des
sozialistischen Vaterlandes zu stellen und durch selbstlosen Einsatz die öffentliche Ordnung
und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Sie haben das Vertrauensverhältnis zu
den Bürgern ständig weiter zu festigen und das Ansehen des sozialistischen Staates zu
stärken. indem sie umsichtig, korrekt und konsequent auftreten, bei Gefahren oder Störungen,
die die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, sofort einschreiten und Bürger
durch Rat und Tat unterstützen,

(2) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben jederzeit größte Wachsamkeit zu
üben und die Dienst- und Staatsgeheimnisse zu wahren.

§ 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen.

(1) Der Schutz und die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte
sind unverbrüchliches Gebot der Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei.

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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

(2) Die Deutsche Volkspolizei darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das
gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
unumgänglich ist.

§ 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren
Organen.

 (1) Die Deutsche Volkspolizei unterstützt die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe
bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
insbesondere bei der Mobilisierung der Werktätigen zur bewußten Verwirklichung der
sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen sowie
Disziplinlosigkeiten,

(2) Die Leiter der Dienststellen und die Abschnittsbevollmächtigten in den Gemeinden
informieren die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe, unterbreiten ihnen
Vorschläge, erteilen auf Verlangen Auskünfte und erstatten Berichte über Probleme, soweit
sie die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe zur Gewährleistung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des sozialistischen Eigentums, zur
Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung der
Rechte der Bürger betreffen.

§ 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen,
Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und
gesellschaftlichen Organisationen.

(1) Die Deutsche Volkspolizei löst ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Leitern
der anderen Staatsorgane, der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den
Generaldirektoren der VVB und den Leitern anderer wirtschaftsleitender Organe, den
Direktoren der Kombinate und Betriebe und den Leitern anderer Einrichtungen, den
Vorständen der Genossenschaften, den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und
den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland sowie den
gesellschaftlichen Kollektiven und stützt sich auf die Bereitschaft der Bürger, insbesondere
der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei, zur aktiven, Mitwirkung bei der
Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

(2) Die Zusammenarbeit dient der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten,
Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten, zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen
sowie zur Abwehr und Beseitigung anderer Gefahren und Störungen -und trägt dazu bei, daß
die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften,
Massenorganisationen und die gesellschaftlichen Kollektive ihrer Verantwortung zur
Wahrung der Ordnung und Sicherheit gerecht werden.


                                   ZWEITER TEIL
                              Aufgaben und Befugnisse

§ 7. Aufgaben.



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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

(I) Die Deutsche Volkspolizei hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit
zuverlässig zu gewährleisten, Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
a) Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet
vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und
Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten,
Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
b) anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die
Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum
bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
c) die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
d) die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren
Seegewässern im Bereich der 'Grenzzone sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
e) den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und
Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und
gefährlicher Güter zu sichern,
f) die Einhaltung der Ausweis-, Paß- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
g) eine strenge Ordnung im Umgang mit Waffen, Sprengmitteln und Giften durchzusetzen,
h) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die
Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
i) wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern j) die im Rahmen der
Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.

(2) Bei Gefahren oder Störungen, für deren Abwehr oder Beseitigung andere Staatsorgane
zuständig sind, hat die Deutsche Volkspolizei auch tätig zu werden, wenn die öffentliche
Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt ist und die Gefahren oder Störungen durch
die zuständigen Staatsorgane nicht mit eigenen Kräften und Mitteln abgewehrt oder beseitigt
werden können oder deren Mitarbeiter nicht gegenwärtig sind. Die Tätigkeit der Deutschen
Volkspolizei erstreckt sich dabei auf die Einleitung oder Durchführung notwendiger
Sofortmaßnahmen, Wurden Maßnahmen ohne Kenntnis des zuständigen Staatsorgans
getroffen, ist dieses unverzüglich davon zu unterrichten.

(3) Die Deutsche Volkspolizei gewährt anderen Staatsorganen bei der Durchsetzung von
gesetzlich begründeten Maßnahmen Unterstützung, wenn deren Mitarbeiter bedroht oder
tätlich angegriffen werden oder ohne Gewährung von Schutz die Durchführung der
angeordneten Maßnahmen nicht möglich ist.

(4) Die Deutsche Volkspolizei erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche
Bestimmungen übertragenen Aufgaben.

§ 8. Wahrnehmung der Befugnisse.

(I) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sind entsprechend den ihnen übertragenen
Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen
festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, daß gestaltend auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit Einfluß genommen, wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt
werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder
private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit
beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in
dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren
oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen

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Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden
mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände
ausgeschlossen ist.

(2) Die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die ihnen durch
gesetzliche Bestimmungen übertragenen Befugnisse wahrzunehmen.

(3) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann Angehörige anderer
Organe des Ministeriums des Innern zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten
Befugnisse ermächtigen.

§ 9. Verantwortlichkeit von Personen.

(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit: durch das Verhalten von Personen gefährdet
oder gestört, hat sich die Deutsche Volkspolizei an denjenigen zu wenden, der diesen Zustand
verursacht hat, oder an den, der für diese Person verantwortlich ist.

(2) Wird durch eine Sache die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört, hat
sich die Deutsche Volkspolizei an den Rechtsträger, Eigentümer; Besitzer oder Verwalter der
Sache oder an die Person zu wenden, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.

(3) Die Deutsche Volkspolizei kann sich auch an andere Personen wenden, wenn die Gefahr
oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht auf andere Weise abzuwehren
oder zu beseitigen ist.

§ 10. Legitimationspflicht.

(1) Wenden sich Angehörige der Deutschen Volkspolizei an Personen, haben sie diesen ihren
Dienstgrad und Namen zu nennen, soweit es nicht auf Grund der Umstände unzweckmäßig
oder der Angehörige der Deutschen Volkspolizei bekannt ist.

(2) Angehörige der Deutschen Volkspolizei in Zivil haben sich unaufgefordert mit dem
Dienstbuch auszuweisen: Angehörige der Kriminalpolizei können sich auch mit der
Dienstmarke legitimieren; auf Verlangen ist das Dienstbuch vorzuzeigen.

(3) Freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei haben sich bei der Wahrnehmung
übertragener Aufgaben unaufgefordert mit dem Ausweis für freiwillige Helfer auszuweisen.

§ 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren
und Beseitigung von Störungen.

(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Deutsche Volkspolizei befugt, zur
Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und
Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie
Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister
anzufordern.

(2) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben oder wird den gesetzlichen
Bestimmungen oder den mit der Erteilung oder Ausstellung von Erlaubnissen,
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Genehmigungen, Ausweisen oder Bescheinigungen gegebenen Auflagen zuwidergehandelt
oder werden diese Dokumente mißbräuchlich benutzt, kann sie die Deutsche Volkspolizei
nach den jeweils dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschränken, zurücknehmen,
entziehen oder für ungültig erklären. Entscheidungen sind nach gründlicher Prüfung und
Einschätzung des Sachverhaltes und der mit den Maßnahmen verbundenen Auswirkungen,
insbesondere auf den Beruf, staatsbürgerliche Verpflichtungen oder wichtige persönliche
Belange zu treffen.

(3) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von
Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder
private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit
beeinträchtigen, ist die Deutsche Volkspolizei verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern
oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die
Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.

(4) Die Deutsche Volkspolizei kann Personen zur Unterstützung auffordern, wenn die für die
Gefahr oder Störung Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden
können. oder die eigenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen und für das Leben oder die
Gesundheit der aufgeforderten Personen keine erhebliche Gefahr besteht oder nicht andere
wichtige Pflichten verletzt werden.

(5) Forderungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhoben werden,
Schriftliche Forderungen sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu
enthalten.

§ 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes.

(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine
Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung
und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.

(3) Bürger, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft
begründen, sollen auf Ersuchen durch Feststellung und Austausch der Personalien unterstützt
werden.

§ 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung.

(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
a) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird
oder
b) die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung
oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung
und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere
Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden:



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(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in
Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums
zulässig.

(3) Nach Wegfall der Gründe ist die Verwahrung aufzuheben. Die dadurch, entstandenen
Kosten sind der Deutschen Volkspolizei auf Verlangen zu erstatten.

(4) Die Deutsche Volkspolizei kann Sachen einziehen, wenn sie in gesetzlichen
Bestimmungen dazu ausdrücklich ermächtigt ist oder wenn Sachen ihrer Beschaffenheit und
Zweckbestimmung nach eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit bilden und die Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen.

Sind unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für
bedeutende Werte abzuwenden oder muß ein Zustand beseitigt werden, der im erheblichen
Maße die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, dürfen Grundstücke,
Wohnungen oder andere Räume betreten werden.

§ 15. Gewahrsam.

(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder
gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen
gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr
oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen
werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,

(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er
darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.

(3) Den in Gewahrsam genommenen Personen können die dadurch entstandenen Kosten
auferlegt werden.

§ 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei.

(1) Wird den von der Deutschen Volkspolizei auf der Grundlage dieses Gesetzes
angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen, können sie im Wege der Ersatzvornahme
auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt werden.

(2) Wird der Deutschen Volkspolizei bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand
entgegengesetzt oder werden von ihr angeordnete Maßnahmen, deren Durchführung
unerläßlich ist, behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn
andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von
Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung
nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art
und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung
und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme
erreicht ist.


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§ 17. Anwendung von Schußwaffen.

 (1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere
Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder
offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen
ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung geben Sachen der Zweck nicht erreicht
wird.

(2) Die Anwendung von Schußwaffen ist gerechtfertigt:
a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu
verhindern, die sich den Umständen nach als ein
- Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden,
die Menschlichkeit und die Menschenrechte
- Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik
- Verbrechen gegen die Persönlichkeit
- Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung oder
- anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von Schußwaffen oder
Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt
b) zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen
- die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens
festgenommen oder verhaftet wurden
- die eines Vergehens dringend verdächtig sind, wegen eines Vergehens festgenommen,
verhaftet oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und wenn Anhaltspunkte
vorliegen, daß von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in anderer Weise
die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der
Festnahme, Verhaftung, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt wird
oder daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird
- die zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt und in die strenge oder allgemeine
Vollzugsart eingewiesen wurden
c) gegen Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens Festgenommene, Verhaftete
oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien versuchen oder
dabei behilflich sind.

(3) Die Anwendung von Schußwaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses
anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte
Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.

(4) Bei der Anwendung von Schußwaffen ist das Leben der Person nach Möglichkeit zu
schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe
zu erweisen, sofern es die Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme zuläßt.

(5) Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach
im Kindesalter befinden, ist unzulässig. Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen
gefährdet werden können. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit
Schußwaffen nicht anzuwenden.

(6) Die Anwendung von Schußwaffen regelt sich im einzelnen nach der vom Minister des
Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden
Schußwaffengebrauchsbestimmung,


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                                 DRITTER TEIL
                         Entschädigung und Rechtsmittel

§ 18. Entschädigung.

 (1) Personen, die, beider Unterstützung. der Deutschen Volkspolizei Schaden erleiden,
erhalten Schadensersatz. Das gilt nicht, wenn sie zur Mithilfe bei der Beseitigung der von
ihnen verursachten Störung hinzugezogen wurden.

(2) Der Umfang des Schadensersatzes regelt sich nach den geltenden Bestimmungen.

§ 19. Rechtsmittel.

(1) Gegen die nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei ist
die Beschwerde zulässig,

(2) Die Beschwerde Ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund
bekannt wurde, bei der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich oder mündlich
einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Hiervon können Ausnahmen gewährt
werden.

(4) Gibt der Leiter der Dienststelle der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange statt,
ist sie innerhalb einer Woche dem Leiter der übergeordneten Dienststelle zu übersenden,
Dieser entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Wochen endgültig. Ist im Ausnahmefall eine
Entscheidung innerhalb dieser. Frist nicht möglich, so ist dies dem Betreffenden mitzuteilen.

(5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich oder mündlich zu ergehen und sind
zu begründen.

(6) Soweit gegen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei Rechtsmittel nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind, finden diese Bestimmungen Anwendung.

Durch Gesetz vom 24. Juni 1971 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Beschwerdeverfahren. (1) Gegen die nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften von der Deutschen Volkspolizei getroffenen Entscheidungen und
durchgeführten Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei kann Beschwerde eingelegt werden.
Der von der Entscheidung oder Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er
Beschwerde einlegen kann. Eine Belehrung kann etnfallen, soweit dies durch die Umstände,
unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß, ausgeschlossen ist.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Kenntnis der
Maßnahme bei der Dienststelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen oder die
Maßnahme angeordnet hat.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils
zuständige Dienststelle kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis
zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen.
(4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird

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der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist
dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist
davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen
endgültig zu entscheiden.
(5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist
rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen
Abschlußtermins zu geben.
(6) Entscheidungen über Beschwerden sind den Einreichern der Beschwerden
bekanntzugeben und zu begründen.
(7) Die Rechtsmittelregelungen des Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitsrechts bleiben
hiervon unberührt."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 19 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.
Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser
Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde
ist darüber zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer 2 Wochen zu
entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig, soweit sich aus § 19a oder anderen
Rechtsvorschriften nicht anderes ergibt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 19a. Zulässigkeit des Gerichtsweges. (1) Gegen die Entscheidung über
Entschädigungsansprüche gemäß § 18 kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde
entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann
in der Sache selbst entscheiden.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die
Dienststelle der Deutschen Volkspolizei ihren Sitz hat, die die erste Entscheidung getroffen
hat.
(3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das
Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen."


                                    VIERTER TEIL
                                Schlußbestimmungen

§ 20. Übertragung von Befugnissen.

(I) Der Ministerrat kann anderen Organen die Ausübung der in diesem Gesetz' geregelten
Befugnisse übertragen.

(2) Die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit sind' ermächtigt, die in diesem
Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind berechtigt, in Erfüllung militärischer
Wach-; Ordnungs- und Sicherungsaufgaben entsprechend den vom Minister für Nationale
Verteidigung getroffenen Festlegungen, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse
wahrzunehmen.

§ 21. Durchführungsbestimmungen.

Dienstvorschriften                                                                    Seite 17
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Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei ist berechtigt, die zur
Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 22. Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

 Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am elften
     Juni neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

        Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
                                      W. Ulbricht




       Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
                                   vom 13. September 1990

                                    geändert durch
   Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anlage II Kapitel II Sachgebiet C
                                    Abschnitt III Nr. 2.

                     aufgehoben infolge der Landespolizeigesetze von
                  Brandenburg: vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 636),
              Mecklenburg-Vorpommern: vom 4. August 1992 (GVBl. S. 489),
                        Sachsen vom 30. Juli 1991 (GVBl. S. 300),
               Sachsen-Anhalt: vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 538) und
                       Thüringen: vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199)


                               Erster Abschnitt
                     Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1. Aufgaben der Polizei.

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung
von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von
Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in
Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die
Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

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(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften
übertragen sind.

§ 2. Verhältnis zu anderen Behörden.

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der
Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie
unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich, von allen, Vorgängen, deren Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

§ 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger.

(1) In Übereinstimmung mit den völkerrechtlich anerkannten Menschenrechten und
entsprechend den Grundrechten, -pflichten, und -freiheiten der Bürger sind der Schutz und die
Achtung der menschlichen Würde, der persönlichen Freiheit und der Rechte der Bürger
oberste Pflicht der Polizei.

(2) In die Rechte der Bürger darf nur eingegriffen werden, soweit dies auf Grund von
Rechtsvorschriften zulässig ist.

§ 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen,
die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am. wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange, zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er
nicht erreicht werden kann.

§ 5. Ermessen, Wahl der Mittel.

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines
davon bestimmt wird. Dem Betroffenen; ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso
wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt
wird.

§ 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft
gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über
sie verpflichtet ist.




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(3) Verursacht eine Person, die zur Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der
Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere
zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen.

 (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den
Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden
Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten
gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den
Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so ,können die Maßnahmen gegen
denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum :an der Sache aufgegeben hat. Maßnahmen
zur Feststellung des ehemaligen Eigentümers sind zulässig.

§ 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme.

 (1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar
ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme
Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind
die nach den §§ 6 und 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche
haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.

§ 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7
Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig
möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren
kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr
dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist:




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§ 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten).

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte (Grundrechte) auf Leben und körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt
werden.



§ 11. Legitimationspflicht.

 (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Angehörige der Polizei sich
auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.

(2) Beim Einsatz von Polizei als geschlossene Einheiten hat jeder Angehörige der Polizei zur
Gewährleistung der Identifizierbarkeit deutlich sichtbar eine Dienstnummer zu tragen.


                                  Zweiter Abschnitt
                                Befugnisse der Polizei

                                   Erster Unterabschnitt
                            Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 12. Allgemeine Befugnisse.

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit
nicht die §§ 13 bis 68 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften.
Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
zustehen:

§ 13. Polizeiliche Verfügungen.

 (1) Als Maßnahmen' im Sinne des § 12 Abs. 1 können auch polizeiliche Verfügungen
erlassen werden.

(2) Die Erteilung einer polizeilichen Verfügung kann schriftlich, 'mündlich oder durch
Zeichen erfolgen. Schriftliche Verfügungen sind zu begründen und haben eine
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 14. Befragung, Auskunftspflicht.

 (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die 'Erfüllung einer bestimmten polizeilichen
Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

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(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage
Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatszugehörigkeit
anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche
Handlungspflichten bestehen.

§ 15. Identitätsfeststellung.

 (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr;
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen oder
c) sich dort Straftäter verbergen;
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage öder -einrichtung, einem
öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt
oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in
oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese
Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person
bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist;
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat von
erheblicher Bedeutung zu verhüten. Die Einrichtung einer Kontrollstelle ist nur .mit
Zustimmung das Innenministers oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei. denn,
daß Gefahr im Verzuge vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie
kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und
verlangen, daß er Angabe zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte
Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die
Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von
ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen.

 (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 15 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene
verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und
Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 die im
Zusammenhang mit der Feststellung angefallener erkennungsdienstlichen Unterlagen zu


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vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Ziffer 2 oder anderen
Rechtsvorschriften zulässig.

(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen über die
Vernichtungspflicht zu informieren.

Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, so ist ihm mitzuteilen,
welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme geschehen kann.

§ 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen.

Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird,
wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen
Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 18. Vorladung.

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann,
die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Beil der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des
Zeltpunktes soll auf den Beruf und die sonstiger Lebensverhältnisse des Betroffenen
Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichender Grund keine Folge, so kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich sind oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei
denn, daß Gefahr im Verzuge vorliegt.

Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen über verbotene
Vernehmungsmethoden gelten entsprechend.

(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die
als Sachverständige herangezogen werden, gelten die Regelungen über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

§ 19. Platzverweisung.

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung
kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von
Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.


Dienstvorschriften                                                                    Seite 23
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§ 20. Gewahrsam.

 (1) Die Polizei kann eins Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern; die
Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird,
kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a) sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder
sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie
in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
b) bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich
zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet
werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen
nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c) die bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer
betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu
erwarten ist oder
3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 19 durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben,
in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem zuständigen Organ der
Jugendhilfe zuzuführen.

(3) Die Polizei kann Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise
eingewiesen wurden, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

§ 21. Richterliche Entscheidung.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, hat
die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der
Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf
es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des
Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung.

§ 22. Behandlung festgehaltener Personen.

 (1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, ist
ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder
eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der
Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei
Dienstvorschriften                                                                     Seite 24
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einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen,
wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, vor, dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu
machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die
festgehaltene Person minderjährig, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt,
so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person
obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in
demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer
und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Frauen sind von Männern getrennt in
Gewahrsamsräumen unterzubringen. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung
8m Gewahrsam erfordert.

(4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene
Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche
Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen.

§ 23. Dauer der Freiheitsentziehung.

 (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist;
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig
erklärt wird;
3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher
die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund eines anderen Gesetzes durch richterliche
Entscheidung angeordnet ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von
insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 24. Durchsuchung von Personen.

 (1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen,
wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt
werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmungen ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie sieh an einem der in § 15 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Orte aufhält und Tatsachen die
Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe
aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art
Straftaten begangen werden sollen.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen
oder Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des
Polizeiangehörigen oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist.

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Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur
Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

§ 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen.

(1) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden;
dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und
Leben erforderlich ist.

(2) Die Durchsuchung: von Personen erfolgt durch Abtasten des bekleideten Körpers, das
Kontrollieren der Bekleidung auf manuelle Weise oder durch die Verwendung dafür
vorgesehener technischer Hilfsmittel.

(3) Eine Durchsuchung kann unterbleiben, wenn der Be-troffene die gesuchten Sachen
freiwillig herausgibt'.

§ 26. Durchsuchung von Sachen.

 (1) Die Polizei kann außer in Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 24 durchsucht werden darf;
2. Tatsachen die Abnahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die
sichergestellt werden darf;
4. sie sich an einem der in § 15 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Orte befindet und Tatsachen die
Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe
befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser
Art begangen werden sollen;
6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet,
deren Identität nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich
auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht,
anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge
hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen.

 (1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des. Inhabers betreten und
durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 18
Abs. 3 vorgeführt oder nach § 20 in Gewahrsam genommen werden darf;
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 29
Ziffer 1 sichergestellt werden darf;
3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
Dienstvorschriften                                                                    Seite 26
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4. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer
erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.

(2) Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(3) Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen
des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert oder zur Beseitigung eines Zustandes, der die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt, zulässig.

(4) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden,
wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
c) sich Straftäter verbergen.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren
Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2)
während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen.

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet
werden. Die Entscheidung trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Wohnung liegt.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu
sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen,

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung
unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet
wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche
Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung
enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Polizeiangehörigen und dem
Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen: Wird die Unterschrift
verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem
Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den
besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung
gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der
verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.




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§ 29. Sicherstellung.

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust
oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach dem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgehalten wird und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,;
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie zur Begehung einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

§ 30. Verwahrung.

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der
Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die
Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren, oder zu sichern. In diesem Fall kann die
Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung
erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des
Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine
Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit
Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf
Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen
vermieden werden.

§ 31. Verwertung, Vernichtung.

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden
kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm
eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet
wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.


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(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache
zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es
erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. Bleibt die Versteigerung
erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung
voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft
werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener
Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten,
fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten.

 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an
denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn
nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung
glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe
des Erlöses richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 6 oder 7
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.


                               Zweiter Unterabschnitt
                                      Datenerhebung

§ 33. Grundsätze der Datenerhebung.

(1) Die Polizei kann personenbezogen Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz
oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben.
Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen
oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder wenn die Erfüllung der polizeilichen
Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erheben, sind diese auf Verlangen
in geeigneter Weise hinzuweisen
Dienstvorschriften                                                                    Seite 29
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1. auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
2. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der
Auskunft.

Der Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung oder eine im Einzelfall bestehende
gesetzliche Auskunftspflicht kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der
polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet
würden.

§ 33a. Datenerhebung.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in §§ 6, 7 und 9 genannten Personen
und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs.
1),
2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2)
3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder
4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4)
und die §§ 12 bis 32 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.

(2) Die Polizei kann ferner über
1. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr
ausgehen kann,
2. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
3. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
4. Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt
werden,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere
Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer
der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in
Gefahrenfällen erforderlich ist.

§ 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und
Versammlungen.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen und solchen Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz
unterliegen, erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten
begangen werden. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der
Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht im Einzelfall zur
Bekämpfung von Straftaten und erheblichen Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind.

(2) In öffentlichen Versammlungen kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bei oder im Zusammenhang mit der
Versammlung Straftaten begangen werden. Die Anfertigung von Bild- oder
Tonaufzeichnungen ist nur zu-lässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
die Begehung einer Straftat droht. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Versammlung
unverzüglich zu vernichten, sofern sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

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(3) § 41 Abs. 6 und § 47 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 35. Datenerhebung durch Observation.

 (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24
Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und
planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort
genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen; soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diesen Personen
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt-
oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser
Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei
angeordnet werden.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme
hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-ung des
Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt,
wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen eingeleitet worden ist.

(4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt
(kurzfristige Observation), finden die Absätze l bis 3 keine Anwendung. Durch eine
kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 6 und 7
genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§
1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe
gefährdet wird.

§ 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.

 (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt-
oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser
Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.



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(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen in oder aus 'der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden.
Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den
verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter
angeordnet werden.

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle der Polizei
angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Der
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die
Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei
einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen
sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur
Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme
hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der
Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen
desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen
eingeleitet worden ist.

(6) Bildaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden
und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten,
sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten
benötigt.

§ 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum
Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz technischer Mittel
zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes
1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt-
oder deren Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser
Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.




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(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des
gesprochenen Wortes in oder aus der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des
gesprochenen Wortes darf nur durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden. Die
Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den
verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter
angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der
Dienststelle angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
herbeizuführen: Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn
anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme
ergehen wird.

(4) Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zum Abhören
und: Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ausschließlich zum Schutz 'der bei einem
polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind
unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur
Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme
hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des
Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt,
wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen eingeleitet worden ist.

(6) Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes, die mit einem selbsttätigen
Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich
die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden
zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

§ 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren
Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist.

 (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen,
deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,
1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort
genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen
Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt-
oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser
Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch: personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz l durchführen zu können.




Dienstvorschriften                                                                   Seite 33
Gesetz über die aufagben und befugnisse
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Gesetz über die aufagben und befugnisse

  • 1. 2012_17 IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968
  • 2. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei ZUR BEACHTUNG Die Informationen in diesem Dokument dienen ausschließlich zur Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehen und der militärhistorischen und wissenschaftlichen Forschung. Die Veröffentlichung hat keinen politischen Hintergrund. Der Herausgeber distanziert sich ausdrücklich von Kriegsverherrlichung und extremistischen Zielen, sowie von menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen. Anmerkungen und Fußnoten sind entsprechend der Quellen gekennzeichnet. Diesbezüglich auch Fotos und Abbildungen, welche nicht selbst erstellt wurden Die Datei und deren Inhalte wurden für den privaten Gebrauch erstellt. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht gestattet. Eine Verwendung der Datei in Print- oder elektronischen Medien ist nur mit Zustimmung des Autors – hier der IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei – gestattet. Bei Verwendung von Auszügen aus dieser Datei, ist generell der Urheber zu vermerken. Dies betrifft auch Anmerkungen und Fußnoten. Diese Datei ist als Datenbankwerk im Sinne der §§ 5, 55a UrhG urheberrechtlich geschützt. Somit ist eine Vervielfältigung, unberechtigte Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe nur mit schriftlicher Genehmigung des Erstellers dieser Datei gestattet. Es wird ausdrücklich jede Gewährleistung für die Benutzung dieses Dokuments ausgeschlossen. Das Dokument wurde so erstellt, wie es zur Verfügung gestellt wird. Für Haftungen gleich welcher Art, ist der Ersteller dieser Datei im Innerverhältnis ausgeschlossen. Sollten berechtigte Ansprüche bestehen, so ist vorab der Ersteller dieser Datei zu konsultieren. Gerichts- und anwaltliche Kosten hat der Antragsgegner zu tragen, sofern nicht besondere Gründe dem entgegen stehen. Bei Verletzung der zuvor genannten Bedingungen, behält es sich der Ersteller dieser Datei vor, Vermögensschäden welche aus der Verwendung dieses Dokuments, des Inhalts sowie der enthaltenen Informationen oder aus der Unmöglichkeit dieses Dokument zu verwenden entstehen, diese Ansprüche gegen den Verursacher geltend zu machen. Dienstvorschriften Seite 2
  • 3. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Inhaltsverzeichnis ZUR BEACHTUNG ..................................................................................................................................... 2 ERSTER TEIL Grundsätze ......................................................................................................................... 9 § 1. Charakter und Stellung ................................................................................................................. 9 § 2. Grundlagen der Tätigkeit .............................................................................................................. 9 § 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ............................................................... 9 § 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen ....................................................................... 9 § 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen ............................ 10 § 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und gesellschaftlichen Organisationen .......... 10 ZWEITER TEIL Aufgaben und Befugnisse .............................................................................................. 10 § 7. Aufgaben .................................................................................................................................... 10 § 8. Wahrnehmung der Befugnisse ................................................................................................... 11 § 9. Verantwortlichkeit von Personen............................................................................................... 12 § 10. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 12 § 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen .......................................................................................................................................... 12 § 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes ....................................................... 13 § 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung ........................................................................... 13 § 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen .......................................... 14 § 15. Gewahrsam............................................................................................................................... 14 § 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei................................................... 14 § 17. Anwendung von Schußwaffen.................................................................................................. 15 DRITTER TEIL Entschädigung und Rechtsmittel .................................................................................... 16 § 18. Entschädigung .......................................................................................................................... 16 § 19. Rechtsmittel.............................................................................................................................. 16 VIERTER TEIL Schlußbestimmungen ..................................................................................................... 17 § 20. Übertragung von Befugnissen .................................................................................................. 17 § 21. Durchführungsbestimmungen.................................................................................................. 17 § 22. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 18 Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften ...................................................................... 18 § 1. Aufgaben der Polizei ................................................................................................................... 18 § 2. Verhältnis zu anderen Behörden ................................................................................................ 19 Dienstvorschriften Seite 3
  • 4. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger. .......................................................................... 19 § 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ............................................................................................ 19 § 5. Ermessen, Wahl der Mittel ......................................................................................................... 19 § 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen .................................................................. 19 § 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen. .................................................... 20 § 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme .............................................................................. 20 § 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen.................................................................. 20 § 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten). .......................................................................... 21 § 11. Legitimationspflicht .................................................................................................................. 21 Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei .............................................................................................. 21 § 12. Allgemeine Befugnisse.............................................................................................................. 21 § 13. Polizeiliche Verfügungen. ......................................................................................................... 21 § 14. Befragung, Auskunftspflicht. .................................................................................................... 21 § 15. Identitätsfeststellung................................................................................................................ 22 § 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen ........................................................................................ 22 § 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen ........................................................................................ 23 § 18. Vorladung ................................................................................................................................. 23 § 19. Platzverweisung ........................................................................................................................ 23 § 20. Gewahrsam............................................................................................................................... 24 § 21. Richterliche Entscheidung ........................................................................................................ 24 § 22. Behandlung festgehaltener Personen. ..................................................................................... 24 § 23. Dauer der Freiheitsentziehung ................................................................................................. 25 § 24. Durchsuchung von Personen .................................................................................................... 25 § 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen ...................................................................... 26 § 26. Durchsuchung von Sachen. ...................................................................................................... 26 § 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen. ........................................................................ 26 § 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen.................................................................. 27 § 29. Sicherstellung. .......................................................................................................................... 28 § 30. Verwahrung .............................................................................................................................. 28 § 31. Verwertung, Vernichtung ......................................................................................................... 28 § 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten. ............................................... 29 Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung .............................................................................................. 29 § 33. Grundsätze der Datenerhebung ............................................................................................... 29 § 33a. Datenerhebung. ...................................................................................................................... 30 Dienstvorschriften Seite 4
  • 5. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen. .... 30 § 35. Datenerhebung durch Observation.......................................................................................... 31 § 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen .......................................................................................... 31 § 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes............................................................................................ 32 § 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist. .................................................................................................................. 33 § 39. Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler. ........................................................ 34 § 40. Polizeiliche Beobachtung. ......................................................................................................... 34 § 41. Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung. ..................................................................... 35 § 42. Vorgangsverwaltung und Dokumentation ............................................................................... 36 § 43. Datenübermittlung ................................................................................................................... 36 § 44. Automatisiertes Abrufverfahren .............................................................................................. 37 § 45. Datenabgleich. .......................................................................................................................... 37 § 46. Besondere Formen des Datenabgleiches. ................................................................................ 37 § 47. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. ................................................................... 38 § 48. Errichtungsanordnung. ............................................................................................................. 39 § 49. Auskunft.................................................................................................................................... 39 Dritter Abschnitt Vollzugshilfe.............................................................................................................. 40 § 50. Vollzugshilfe.............................................................................................................................. 40 § 51. Verfahren. ................................................................................................................................. 40 § 52. Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung ....................................................................................... 40 Vierter Abschnitt Zwang ...................................................................................................................... 41 § 53. Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ...................................................................................... 41 § 54. Zwangsmittel ............................................................................................................................ 41 § 55. Ersatzvornahme ........................................................................................................................ 41 § 56. Zwangsgeld. .............................................................................................................................. 42 § 57. Unmittelbarer Zwang. .............................................................................................................. 42 § 58. Androhung der Zwangsmittel. .................................................................................................. 42 Zweiter Unterabschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges ................................................................ 43 § 59. Rechtliche Grundlagen. ............................................................................................................ 43 § 60. Begriffsbestimmung ................................................................................................................. 43 § 61. Handeln auf Anordnung. .......................................................................................................... 43 § 62. Hilfeleistung für Verletzte......................................................................................................... 44 Dienstvorschriften Seite 5
  • 6. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 63. Androhung unmittelbaren Zwanges......................................................................................... 44 § 64. Fesselung von Personen ........................................................................................................... 44 § 65. Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch ...................................................... 44 § 66. Schußwaffengebrauch gegen Personen ................................................................................... 45 § 67. Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge. ........................................ 45 § 68. Sprengmittel ............................................................................................................................. 45 Fünfter Abschnitt Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche .......................................... 45 § 69. Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände. ............................................................. 45 § 70. Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleiches.................................................................... 46 § 71. Ansprüche mittelbar Geschädigter........................................................................................... 46 § 72. Verjährung des Ausgleichsanspruches. .................................................................................... 47 § 73. Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche ........................................................................... 47 § 74. Rückgriff gegen den Verantwortlichen..................................................................................... 47 § 75. Rechtsweg................................................................................................................................. 47 Sechster Abschnitt Richterliche Entscheidungen und Rechtsmittel ..................................................... 47 § 76. Verfahren bei richterlichen Entscheidungen. ........................................................................... 47 § 77. Rechtsmittel zur Beschwerde. .................................................................................................. 47 § 78. Beschwerde .............................................................................................................................. 48 § 79. Verwaltungsrechtsweg. ............................................................................................................ 49 Siebenter Abschnitt Zuständigkeit und Sonderpolizeien ..................................................................... 49 § 80. Zuständigkeit. ........................................................................................................................... 49 § 81. Zentrales Kriminalamt. ............................................................................................................. 49 § 82. Gemeinsames Landeskriminalamt. .......................................................................................... 49 § 83. Regelung über das Gemeinsame Landeskriminalamt .............................................................. 49 § 84. Aufgaben des Gemeinsamen Landeskriminalamtes ................................................................ 49 § 85. Transportpolizei ........................................................................................................................ 50 Achter Abschnitt Durchführungsregelungen und Inkrafttreten........................................................... 50 § 86. Durchführungsregelungen........................................................................................................ 50 § 87. Inkrafttreten ............................................................................................................................. 50 Dienstvorschriften Seite 6
  • 7. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8 Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Dienstvorschriften Seite 7
  • 8. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49), Nr. 8 Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 329), Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I. S 1489) Die Deutsche Volkspolizei hat sich im Kampf um die Entwicklung und Festigung der Macht der Arbeiter und Bauern als ein zuverlässiges Organ der sozialistischen Staatsmacht der Deutschen Demokratischen Republik erwiesen. Arbeiter und Bauern, Söhne und Töchter des Volkes, übernahmen die ehrenvolle Aufgabe, in den Reihen der Deutschen Volkspolizei den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft und die Errungenschaften des Volkes zu schützen, das friedliche Leben und die Rechte der Bürger zu sichern. In aufopferungsvollem Einsatz haben sie einen bedeutenden Beitrag zur Festigung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung geleistet. Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert die weitere Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und den zuverlässigen Schutz der sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist gemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger, jederzeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Damit werden auch für die Arbeit der Deutschen Volkspolizei neue Maßstäbe gesetzt und an die Tätigkeit aller ihrer Angehörigen neue Anforderungen gestellt. Das erfordert: - die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei unablässig darauf zu richten, die sozialistische Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik aktiv zu unterstützen und deren Schutz zu gewährleisten sowie dazu beizutragen, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann - Gefahren für die sozialistische Gesellschaft und die Bürger vorzubeugen, eingetretene Störungen sofort zu beseitigen und zielgerichtet den Kampf zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten sowie anderen Rechtsverletzungen zu führen - mit der Bevölkerung eng zusammenzuarbeiten und die Bereitschaft der Bürger, insbesondere der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei zu fördern, bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Rechtssicherheit und Ordnung verstärkt mitzuwirken - die Zusammenarbeit der Deutschen Volkspolizei mit den örtlichen Volksvertretungen, den anderen Staatsorganen, den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den Wirtschaftsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland weiter auszubauen und zu vervollkommnen Dienstvorschriften Seite 8
  • 9. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei - entsprechend den wachsenden politischen und fachlichen Anforderungen ein höheres Niveau der wissenschaftlichen Führung, Ausbildung und klassenmäßigen Erziehung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu erreichen. Dem Volke verbunden und vom Vertrauen des Volkes getragen, leistet die Deutsche Volkspolizei durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sowie der Gestaltung der sozialistischen Menschengemeinschaft. ERSTER TEIL Grundsätze § 1. Charakter und Stellung. (1) Die Deutsche Volkspolizei gewährleistet als Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht der Deutschen Demokratischen Republik die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen. Durch die Erfüllung ihrer Aufgaben trägt sie dazu bei, die Würde und Freiheit, das Leben und die Gesundheit der Bürger zu schützen und ihre Rechte zu gewährleisten. (2) Die Deutsche Volkspolizei wird durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zentral geführt. § 2. Grundlagen der Tätigkeit. Die Deutsche Volkspolizei wird auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gesetze und Beschlüsse der Volkshammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Anordnungen und Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates, anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie der Befehle, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei tätig. § 3. Pflichten der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. (1) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben getreu ihrem Eid ihre ganze Kraft in den Dienst des sozialistischen Vaterlandes zu stellen und durch selbstlosen Einsatz die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Sie haben das Vertrauensverhältnis zu den Bürgern ständig weiter zu festigen und das Ansehen des sozialistischen Staates zu stärken. indem sie umsichtig, korrekt und konsequent auftreten, bei Gefahren oder Störungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, sofort einschreiten und Bürger durch Rat und Tat unterstützen, (2) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben jederzeit größte Wachsamkeit zu üben und die Dienst- und Staatsgeheimnisse zu wahren. § 4. Schutz der Würde und der Rechte des Menschen. (1) Der Schutz und die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte sind unverbrüchliches Gebot der Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei. Dienstvorschriften Seite 9
  • 10. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Die Deutsche Volkspolizei darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist. § 5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen. (1) Die Deutsche Volkspolizei unterstützt die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere bei der Mobilisierung der Werktätigen zur bewußten Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Unduldsamkeit gegenüber Rechtsverletzungen sowie Disziplinlosigkeiten, (2) Die Leiter der Dienststellen und die Abschnittsbevollmächtigten in den Gemeinden informieren die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe, unterbreiten ihnen Vorschläge, erteilen auf Verlangen Auskünfte und erstatten Berichte über Probleme, soweit sie die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des sozialistischen Eigentums, zur Einhaltung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung der Rechte der Bürger betreffen. § 6. Zusammenarbeit mit den anderen Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und gesellschaftlichen Organisationen. (1) Die Deutsche Volkspolizei löst ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der anderen Staatsorgane, der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, den Generaldirektoren der VVB und den Leitern anderer wirtschaftsleitender Organe, den Direktoren der Kombinate und Betriebe und den Leitern anderer Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften, den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland sowie den gesellschaftlichen Kollektiven und stützt sich auf die Bereitschaft der Bürger, insbesondere der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei, zur aktiven, Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. (2) Die Zusammenarbeit dient der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten, zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen sowie zur Abwehr und Beseitigung anderer Gefahren und Störungen -und trägt dazu bei, daß die zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Massenorganisationen und die gesellschaftlichen Kollektive ihrer Verantwortung zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit gerecht werden. ZWEITER TEIL Aufgaben und Befugnisse § 7. Aufgaben. Dienstvorschriften Seite 10
  • 11. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (I) Die Deutsche Volkspolizei hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten, Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit: a) Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen, b) anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, c) die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen, d) die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern im Bereich der 'Grenzzone sowie in den Seehäfen zu gewährleisten, e) den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern, f) die Einhaltung der Ausweis-, Paß- und Meldebestimmungen zu gewährleisten, g) eine strenge Ordnung im Umgang mit Waffen, Sprengmitteln und Giften durchzusetzen, h) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten, i) wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern j) die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen. (2) Bei Gefahren oder Störungen, für deren Abwehr oder Beseitigung andere Staatsorgane zuständig sind, hat die Deutsche Volkspolizei auch tätig zu werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt ist und die Gefahren oder Störungen durch die zuständigen Staatsorgane nicht mit eigenen Kräften und Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können oder deren Mitarbeiter nicht gegenwärtig sind. Die Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei erstreckt sich dabei auf die Einleitung oder Durchführung notwendiger Sofortmaßnahmen, Wurden Maßnahmen ohne Kenntnis des zuständigen Staatsorgans getroffen, ist dieses unverzüglich davon zu unterrichten. (3) Die Deutsche Volkspolizei gewährt anderen Staatsorganen bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen Unterstützung, wenn deren Mitarbeiter bedroht oder tätlich angegriffen werden oder ohne Gewährung von Schutz die Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht möglich ist. (4) Die Deutsche Volkspolizei erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben. § 8. Wahrnehmung der Befugnisse. (I) Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, daß gestaltend auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit Einfluß genommen, wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Dienstvorschriften Seite 11
  • 12. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist. (2) Die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die ihnen durch gesetzliche Bestimmungen übertragenen Befugnisse wahrzunehmen. (3) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann Angehörige anderer Organe des Ministeriums des Innern zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Befugnisse ermächtigen. § 9. Verantwortlichkeit von Personen. (1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit: durch das Verhalten von Personen gefährdet oder gestört, hat sich die Deutsche Volkspolizei an denjenigen zu wenden, der diesen Zustand verursacht hat, oder an den, der für diese Person verantwortlich ist. (2) Wird durch eine Sache die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört, hat sich die Deutsche Volkspolizei an den Rechtsträger, Eigentümer; Besitzer oder Verwalter der Sache oder an die Person zu wenden, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. (3) Die Deutsche Volkspolizei kann sich auch an andere Personen wenden, wenn die Gefahr oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht auf andere Weise abzuwehren oder zu beseitigen ist. § 10. Legitimationspflicht. (1) Wenden sich Angehörige der Deutschen Volkspolizei an Personen, haben sie diesen ihren Dienstgrad und Namen zu nennen, soweit es nicht auf Grund der Umstände unzweckmäßig oder der Angehörige der Deutschen Volkspolizei bekannt ist. (2) Angehörige der Deutschen Volkspolizei in Zivil haben sich unaufgefordert mit dem Dienstbuch auszuweisen: Angehörige der Kriminalpolizei können sich auch mit der Dienstmarke legitimieren; auf Verlangen ist das Dienstbuch vorzuzeigen. (3) Freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei haben sich bei der Wahrnehmung übertragener Aufgaben unaufgefordert mit dem Ausweis für freiwillige Helfer auszuweisen. § 11. Durchsetzung von gesetzlichen Bestimmungen, Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen. (1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Deutsche Volkspolizei befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern. (2) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben oder wird den gesetzlichen Bestimmungen oder den mit der Erteilung oder Ausstellung von Erlaubnissen, Dienstvorschriften Seite 12
  • 13. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Genehmigungen, Ausweisen oder Bescheinigungen gegebenen Auflagen zuwidergehandelt oder werden diese Dokumente mißbräuchlich benutzt, kann sie die Deutsche Volkspolizei nach den jeweils dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschränken, zurücknehmen, entziehen oder für ungültig erklären. Entscheidungen sind nach gründlicher Prüfung und Einschätzung des Sachverhaltes und der mit den Maßnahmen verbundenen Auswirkungen, insbesondere auf den Beruf, staatsbürgerliche Verpflichtungen oder wichtige persönliche Belange zu treffen. (3) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Deutsche Volkspolizei verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet. (4) Die Deutsche Volkspolizei kann Personen zur Unterstützung auffordern, wenn die für die Gefahr oder Störung Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können. oder die eigenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen und für das Leben oder die Gesundheit der aufgeforderten Personen keine erhebliche Gefahr besteht oder nicht andere wichtige Pflichten verletzt werden. (5) Forderungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhoben werden, Schriftliche Forderungen sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 12. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes. (1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist. (2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist. (3) Bürger, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft begründen, sollen auf Ersuchen durch Feststellung und Austausch der Personalien unterstützt werden. § 13. Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung. (1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, a) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder b) die der Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden: Dienstvorschriften Seite 13
  • 14. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig. (3) Nach Wegfall der Gründe ist die Verwahrung aufzuheben. Die dadurch, entstandenen Kosten sind der Deutschen Volkspolizei auf Verlangen zu erstatten. (4) Die Deutsche Volkspolizei kann Sachen einziehen, wenn sie in gesetzlichen Bestimmungen dazu ausdrücklich ermächtigt ist oder wenn Sachen ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und die Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist. § 14. Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen. Sind unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für bedeutende Werte abzuwenden oder muß ein Zustand beseitigt werden, der im erheblichen Maße die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, dürfen Grundstücke, Wohnungen oder andere Räume betreten werden. § 15. Gewahrsam. (1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden, (2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. (3) Den in Gewahrsam genommenen Personen können die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. § 16. Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei. (1) Wird den von der Deutschen Volkspolizei auf der Grundlage dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt werden. (2) Wird der Deutschen Volkspolizei bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden von ihr angeordnete Maßnahmen, deren Durchführung unerläßlich ist, behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist. Dienstvorschriften Seite 14
  • 15. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 17. Anwendung von Schußwaffen. (1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung geben Sachen der Zweck nicht erreicht wird. (2) Die Anwendung von Schußwaffen ist gerechtfertigt: a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein - Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte - Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik - Verbrechen gegen die Persönlichkeit - Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung oder - anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von Schußwaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt b) zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Personen - die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden - die eines Vergehens dringend verdächtig sind, wegen eines Vergehens festgenommen, verhaftet oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in anderer Weise die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der Festnahme, Verhaftung, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt wird oder daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird - die zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt und in die strenge oder allgemeine Vollzugsart eingewiesen wurden c) gegen Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens Festgenommene, Verhaftete oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien versuchen oder dabei behilflich sind. (3) Die Anwendung von Schußwaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann. (4) Bei der Anwendung von Schußwaffen ist das Leben der Person nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen, sofern es die Durchsetzung der polizeilichen Maßnahme zuläßt. (5) Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, ist unzulässig. Das gleiche gilt, wenn unbeteiligte Personen gefährdet werden können. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden. (6) Die Anwendung von Schußwaffen regelt sich im einzelnen nach der vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden Schußwaffengebrauchsbestimmung, Dienstvorschriften Seite 15
  • 16. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei DRITTER TEIL Entschädigung und Rechtsmittel § 18. Entschädigung. (1) Personen, die, beider Unterstützung. der Deutschen Volkspolizei Schaden erleiden, erhalten Schadensersatz. Das gilt nicht, wenn sie zur Mithilfe bei der Beseitigung der von ihnen verursachten Störung hinzugezogen wurden. (2) Der Umfang des Schadensersatzes regelt sich nach den geltenden Bestimmungen. § 19. Rechtsmittel. (1) Gegen die nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei ist die Beschwerde zulässig, (2) Die Beschwerde Ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekannt wurde, bei der Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich oder mündlich einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Hiervon können Ausnahmen gewährt werden. (4) Gibt der Leiter der Dienststelle der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange statt, ist sie innerhalb einer Woche dem Leiter der übergeordneten Dienststelle zu übersenden, Dieser entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Wochen endgültig. Ist im Ausnahmefall eine Entscheidung innerhalb dieser. Frist nicht möglich, so ist dies dem Betreffenden mitzuteilen. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich oder mündlich zu ergehen und sind zu begründen. (6) Soweit gegen Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei Rechtsmittel nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind, finden diese Bestimmungen Anwendung. Durch Gesetz vom 24. Juni 1971 erhielt der § 19 folgende Fassung: "§ 19. Beschwerdeverfahren. (1) Gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von der Deutschen Volkspolizei getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen der Deutschen Volkspolizei kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung oder Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Eine Belehrung kann etnfallen, soweit dies durch die Umstände, unter denen die Maßnahme durchgeführt werden muß, ausgeschlossen ist. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei der Dienststelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen oder die Maßnahme angeordnet hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für die Entscheidung jeweils zuständige Dienststelle kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird Dienstvorschriften Seite 16
  • 17. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden sind den Einreichern der Beschwerden bekanntzugeben und zu begründen. (7) Die Rechtsmittelregelungen des Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitsrechts bleiben hiervon unberührt." Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der § 19 Abs. 4 folgende Fassung: "(4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist darüber zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig, soweit sich aus § 19a oder anderen Rechtsvorschriften nicht anderes ergibt. Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt: "§ 19a. Zulässigkeit des Gerichtsweges. (1) Gegen die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gemäß § 18 kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich die Dienststelle der Deutschen Volkspolizei ihren Sitz hat, die die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen." VIERTER TEIL Schlußbestimmungen § 20. Übertragung von Befugnissen. (I) Der Ministerrat kann anderen Organen die Ausübung der in diesem Gesetz' geregelten Befugnisse übertragen. (2) Die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit sind' ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. (3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind berechtigt, in Erfüllung militärischer Wach-; Ordnungs- und Sicherungsaufgaben entsprechend den vom Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Festlegungen, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. § 21. Durchführungsbestimmungen. Dienstvorschriften Seite 17
  • 18. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei ist berechtigt, die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. § 22. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am elften Juni neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. Ulbricht Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 13. September 1990 geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2. aufgehoben infolge der Landespolizeigesetze von Brandenburg: vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 636), Mecklenburg-Vorpommern: vom 4. August 1992 (GVBl. S. 489), Sachsen vom 30. Juli 1991 (GVBl. S. 300), Sachsen-Anhalt: vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 538) und Thüringen: vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1. Aufgaben der Polizei. (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52). Dienstvorschriften Seite 18
  • 19. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. § 2. Verhältnis zu anderen Behörden. Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich, von allen, Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann. § 3. Schutz der Würde und der Rechte der Bürger. (1) In Übereinstimmung mit den völkerrechtlich anerkannten Menschenrechten und entsprechend den Grundrechten, -pflichten, und -freiheiten der Bürger sind der Schutz und die Achtung der menschlichen Würde, der persönlichen Freiheit und der Rechte der Bürger oberste Pflicht der Polizei. (2) In die Rechte der Bürger darf nur eingegriffen werden, soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig ist. § 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am. wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange, zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. § 5. Ermessen, Wahl der Mittel. (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen; ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. § 6. Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen. (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dienstvorschriften Seite 19
  • 20. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (3) Verursacht eine Person, die zur Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. § 7. Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen. (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so ,können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum :an der Sache aufgegeben hat. Maßnahmen zur Feststellung des ehemaligen Eigentümers sind zulässig. § 8. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme. (1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 6 und 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 9. Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen. (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist: Dienstvorschriften Seite 20
  • 21. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 10. Einschränkung von Rechten (Grundrechten). Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte (Grundrechte) auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. § 11. Legitimationspflicht. (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Angehörige der Polizei sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist. (2) Beim Einsatz von Polizei als geschlossene Einheiten hat jeder Angehörige der Polizei zur Gewährleistung der Identifizierbarkeit deutlich sichtbar eine Dienstnummer zu tragen. Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine und besondere Befugnisse § 12. Allgemeine Befugnisse. (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 68 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften. Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen: § 13. Polizeiliche Verfügungen. (1) Als Maßnahmen' im Sinne des § 12 Abs. 1 können auch polizeiliche Verfügungen erlassen werden. (2) Die Erteilung einer polizeilichen Verfügung kann schriftlich, 'mündlich oder durch Zeichen erfolgen. Schriftliche Verfügungen sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 14. Befragung, Auskunftspflicht. (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die 'Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. Dienstvorschriften Seite 21
  • 22. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatszugehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. § 15. Identitätsfeststellung. (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr; 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen oder c) sich dort Straftäter verbergen; 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage öder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten. Die Einrichtung einer Kontrollstelle ist nur .mit Zustimmung das Innenministers oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei. denn, daß Gefahr im Verzuge vorliegt. (2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angabe zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. § 16. Erkennungsdienstliche Maßnahmen. (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und ähnliche Maßnahmen. (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 15 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallener erkennungsdienstlichen Unterlagen zu Dienstvorschriften Seite 22
  • 23. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Ziffer 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig. (4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen über die Vernichtungspflicht zu informieren. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, so ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. § 17. Prüfung von Berechtigungsscheinen. Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. § 18. Vorladung. (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder 2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) Beil der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeltpunktes soll auf den Beruf und die sonstiger Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichender Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, 1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge vorliegt. Die im Strafverfahrensrecht bestehenden Bestimmungen über verbotene Vernehmungsmethoden gelten entsprechend. (4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gelten die Regelungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. § 19. Platzverweisung. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. Dienstvorschriften Seite 23
  • 24. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 20. Gewahrsam. (1) Die Polizei kann eins Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder 2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß a) sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder b) bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder c) die bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist oder 3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 19 durchzusetzen. (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem zuständigen Organ der Jugendhilfe zuzuführen. (3) Die Polizei kann Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen. § 21. Richterliche Entscheidung. (1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung. § 22. Behandlung festgehaltener Personen. (1) Wird eine Person aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 oder § 20 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei Dienstvorschriften Seite 24
  • 25. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, vor, dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. (3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Frauen sind von Männern getrennt in Gewahrsamsräumen unterzubringen. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung 8m Gewahrsam erfordert. (4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen. § 23. Dauer der Freiheitsentziehung. (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist; 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird; 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. § 24. Durchsuchung von Personen. (1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmungen ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sieh an einem der in § 15 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeiangehörigen oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Dienstvorschriften Seite 25
  • 26. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll. § 25. Verfahren bei der Durchsuchung von Personen. (1) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. (2) Die Durchsuchung: von Personen erfolgt durch Abtasten des bekleideten Körpers, das Kontrollieren der Bekleidung auf manuelle Weise oder durch die Verwendung dafür vorgesehener technischer Hilfsmittel. (3) Eine Durchsuchung kann unterbleiben, wenn der Be-troffene die gesuchten Sachen freiwillig herausgibt'. § 26. Durchsuchung von Sachen. (1) Die Polizei kann außer in Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 24 durchsucht werden darf; 2. Tatsachen die Abnahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf; 4. sie sich an einem der in § 15 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Orte befindet und Tatsachen die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs rechtfertigen oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen; 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (2) Bei Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. § 27. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen. (1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des. Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 18 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 20 in Gewahrsam genommen werden darf; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 29 Ziffer 1 sichergestellt werden darf; 3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder Dienstvorschriften Seite 26
  • 27. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei 4. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. (2) Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (3) Während der Nachtzeit ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert oder zur Beseitigung eines Zustandes, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt, zulässig. (4) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß dort a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder c) sich Straftäter verbergen. (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 28. Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen. (1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Die Entscheidung trifft das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt. (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen, (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Polizeiangehörigen und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen: Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. Dienstvorschriften Seite 27
  • 28. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei § 29. Sicherstellung. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach dem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen,; b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder 4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. § 30. Verwahrung. (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren, oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird. (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden. § 31. Verwertung, Vernichtung. (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. Dienstvorschriften Seite 28
  • 29. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß. § 32. Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten. (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung § 33. Grundsätze der Datenerhebung. (1) Die Polizei kann personenbezogen Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde. (3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. (4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erheben, sind diese auf Verlangen in geeigneter Weise hinzuweisen Dienstvorschriften Seite 29
  • 30. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei 1. auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung, 2. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft. Der Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht kann zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe oder die schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt oder gefährdet würden. § 33a. Datenerhebung. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1), 2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) 3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder 4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4) und die §§ 12 bis 32 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln. (2) Die Polizei kann ferner über 1. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, 2. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen, 3. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, 4. Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. § 34. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und solchen Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten begangen werden. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht im Einzelfall zur Bekämpfung von Straftaten und erheblichen Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind. (2) In öffentlichen Versammlungen kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung Straftaten begangen werden. Die Anfertigung von Bild- oder Tonaufzeichnungen ist nur zu-lässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Begehung einer Straftat droht. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich zu vernichten, sofern sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Dienstvorschriften Seite 30
  • 31. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (3) § 41 Abs. 6 und § 47 Abs. 4 bleiben unberührt. § 35. Datenerhebung durch Observation. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen; soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden. (3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefähr-ung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. (4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze l bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 6 und 7 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird. § 36. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Dienstvorschriften Seite 31
  • 32. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus 'der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig. (3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle der Polizei angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird. (4) Eine Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. (6) Bildaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 37. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder deren Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Dienstvorschriften Seite 32
  • 33. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei (2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus der Wohnung (§ 27 Abs. 2) des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig. (3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes darf nur durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen: Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird. (4) Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zum Abhören und: Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ausschließlich zum Schutz 'der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 41 Abs. 6 sowie § 47 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. (6) Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 38. Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist. (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, 1. über die in den §§ 6 und 7 genannten und unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von diesen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch: personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz l durchführen zu können. Dienstvorschriften Seite 33