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Spielverderber Juristen?
Sich in Social Media rechtssicher
            verhalten


          Stephan Schmidt
   Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Agenda
I. Der gesetzliche Rahmen
II. Nutzung von „Social Plugins“
III. Nutzung von Social Media im
     Unternehmen
IV. Datenschutz
V. Zulässigkeit von Direktmarketing



               © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   2
© RA Stephan Schmidt 2011   3
Auch wir sind online!
Social Media sollte nicht verdammt werden.
Man sollte jedoch die Risiken kennen.

         ww.twitter.com/stephanschmidt
         www.twitter.com/tcilaw


         www.facebook.com/tcilaw




                  © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   4
I.

DER GESETZLICHE RAHMEN


        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   5
Accounts und Microsites
• für Telemedien, welche nicht ausschließlich
  persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  besteht Impressumspflicht ( 5 TMG)




                    © RA Stephan Schmidt 2011    6
Accounts und Microsites
• Impressumspflicht bestätigt durch LG Aschaffenburg
  (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11)
• Angaben müssen auch stimmen – Urteil des LG
  München I (Beschluss v. 22.03.2011, AZ 17 HK O
  5636/11 - Falsche Ortsangabe im Google Places Profil
  ist rechtswidrig)
• Auch bei Social Media sind Namens- und Markenrechte
  zu beachten
• Parallelen zum Domainrecht
• Tipp: http://namechk.com/


                   © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012        7
Accounts und Microsites
• Rechte am Bild gelten auch für Profilbilder
   • Bildgröße ist unerheblich
   • Onlinenutzung muss erlaubt / lizensiert sein
• Rechte der abgebildeten Personen beachten
• AGBs des Plattformbetreibers beachten
   • Welches Recht gilt eigentlich?
   • Bildrechte vielleicht übertragen
   • Bestimmte Inhalte unzulässig




                         © TCI Rechtsanwälte 2012   8
Öffentliche Nachrichten
• Äußerungsrecht
   • Meinungsfreiheit gilt auch im Web 2.0
   • Grenzen zur Beleidigung und Schmähkritik beachten
   • Beispiel: Huch vs. BDK




• Wettbewerbsrecht
   • es gilt der volle Katalog des Gesetzes gegen den unlauteren
     Wettbewerb (UWG)
   • Vorsicht bei Guerilla-Marketing (verschleierte
     Wettbewerbshandlung)
      • „Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von
        geschäftlichen Handlungen verschleiert.“ ( 4 Nr. 3 UWG)

                         © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012              9
Öffentliche Nachrichten
• Urheberrechte beachten
   • Auch kurze Texte können unter Umständen urheberrechtlich
     geschützt sein
   • Normale Einzel-Tweets (140 Zeichen) dürften Schöpfungshöhe
     aber nicht erreichen
   • Streams aber als Datenbankwerk schutzfähig
• Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) Inhalte
   • Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt wegen
     Linkhaftung bei Twitter (AZ.: 3-08 O 46/10)
   • Haftung für verlinkten rechtswidrigen Inhalt bei Zueigen machen
     von Inhalten
   • Disclaimer wirkungslos – nur individuelles Distanzieren schützt
     vor Zurechnung
                        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012             10
Aktivitäten Dritter
• Account-Grabbing
   • Fremde Accounts können ebenfalls Namens- und Markenrecht
     verletzen
   • Ermittlung des Account-Inhabers oft nur schwer oder gar nicht
     möglich
   • Vorgehen gegen Plattformbetreiber oft nur in den USA möglich
   • Registrierung von Accountnamen als Prävention zu empfehlen
• Wettbewerbsverstöße
   • Kein ordnungsgemäßes Impressum
   • Wettbewerbs- oder rechtswidrige Nachrichten und / oder Inhalte
   • Spam
• Bei möglichen Vorgehen auch Streisand-Effekt beachten

                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012                11
II.

NUTZUNG VON „SOCIAL
PLUGINS“

        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   12
Social Plugins
• Was sind Social Plugins?
    • Meist Buttons, die über einen I-Frame dafür sorgen, dass der
      Computer des Nutzers über das eingebundene Plugin direkt mit
      dem Anbieter kommuniziert. Oft werden auch IP-Adressen
      (personen-bezogene Daten im Sinne des 3 Abs.1 BDSG)
      weitergeleitet, wenn der Button nicht geklickt wird.
    • Oft werden beim „anklicken“ auch Cookies gesetzt (bei
      Facebook für 2 Jahre)


•     2a Abs.1 TMG führt zur Anwendbarkeit deutschen
    Datenschutzrechts  jeweilige Besucher muss vorher
    zustimmen oder ein anderer gesetzlicher
    Erlaubnistatbestand müsste eingreifen
                        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012           13
Like Button
• Was passiert bei Nutzung des Like Buttons?
   • Durch die Nutzung des Like-Buttons werden durch ein Plugin
     personenbezogene Daten (IP-Adressen) über die Website-
     Besucher erhoben.
   • Es erfolgt eine Übermittlung an Facebook
   • Facebook verknüpft diese Informationen offensichtlich mit
     Nutzerprofilen (sofern vorhanden).
 Verstoß gegen 13 Abs. 1 TMG, weil Einwilligung fehlt
• Verstoß kann auch nicht korrigiert werden
• Auch 15 Abs. 1 TMG bietet keinen Ausweg
   • „ Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
     nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
     Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und
     abzurechnen (Nutzungsdaten).“

                        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012            14
Lösungen?
• Lösung derzeit wohl nur: aktives + aufgeklärtes „Opt-In“ (2-
  Klick-Lösung)




                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012       15
Lösungen?




© TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   16
Lösungen?




                           Quelle: Yagendoo Wordpress Datenschutz Plugin

© TCI Rechtsanwälte Mainz 2012                                   17
Lösungen?
• Datenschutzerklärungen anpassen
• Muster:
  Diese Webseite enthält Verweise (Links) auf das soziale Netzwerk Facebook, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California
  Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben wird. Die Verweise sind auf dieser Webseite durch das Facebook Logo oder
  den Zusatz „Gefällt mir” kenntlich gemacht. Ohne Ausdrückliche Zustimmung nutzen wir keine Facebook-Plugins. Durch Anklicken
  der entsprechenden Links oder Schaltflächen werden die Facebook-Plugins aktiviert und Ihr Browser stellt eine direkte Verbindung
  mit den Servern von Facebook her. Sofern Sie während des Besuchs unserer Website den Links folgen und über Ihr persönliches
  Benutzerkonto bei Facebook eingeloggt sind, wird die Information, dass Sie unsere Website besucht haben, an Facebook
  weitergeleitet. Um dies zu verhindern müssen Sie sich vor dem Klick auf den Verweis aus Ihrem Facebook-Account ausloggen. Die
  an Facebook übermittelten Daten können das Datum und die Uhrzeit Ihres Besuches auf unserer Webseite enthalten; dies gilt auch
  für die Internetadresse oder die URL, auf der Sie sich derzeit befinden, und ebenso für die technischen Daten über die IP-Adresse
  und den von Ihnen genutzten Browser sowie das von Ihnen genutzte Betriebssystem; enthalten ist auch Ihre Nutzerkennnummer,
  wenn Sie auf Facebook angemeldet sind. Die den Verweisen von Facebook zugewiesenen Funktionen, insbesondere die
  Übermittlung von Informationen und Nutzerdaten, werden nicht bereits durch das Besuchen unserer Website aktiv, sondern erst
  durch den Klick auf die entsprechenden Verweise. Weitergehende Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung durch
  Facebook sowie der weiteren Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten wie auch Ihre diesbezüglichen Rechte und
  Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook (http://de-
  de.facebook.com/privacy/explanation.php).
                                              © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012                                                  18
Abmahnung möglich?
• LG Berlin (AZ: 91 O 25/11)
   • Wettbewerber und Verbände können nicht wegen der
     Verwendung von Facebook Like-Buttons abgemahnt werden
   •   13 TMG ist keine Marktverhaltensregelung, sondern eine reine
     Datenschutzvorschrift
   (Gericht hat nicht geprüft, ob Verstoß gegen 13 TMG vorliegt.)
   • Bestätigt durch Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011,
     AZ: 5 W 88/11)
• Entscheidung in der Fachpresse stark kritisiert
• Es bleibt aber zumindest bei Bußgeldgefahr wegen
  Ordnungswidrigkeit (bis zu 50.000,- €)


                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012             19
III.

NUTZUNG VON SOCIAL MEDIA
IM UNTERNEHMEN

        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   20
Social Media Guidelines
• Medienkompetenz bei Mitarbeitern schaffen – aufklären!
• Klare, kurze und übersichtliche Handlungsanweisungen für
  Mitarbeiter sorgen für sicheren Umgang mit Social Media
  Portalen
   • Netiquette für soziale Netzwerke
   • Welche Inhalte sind zulässig? (Problem: Betriebsgeheimnisse)
   • Wer darf wann im Namen des Unternehmens auftreten und
     Accounts anlegen?
   • Dürfen Unternehmensnamen in privaten Accounts genannt
     werden?
   • Wem „gehören“ die Accounts?
   • Wie müssen private Mitteilungen gekennzeichnet werden?
   • Wie werden Verstöße geahndet?
                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012               21
Social Media Guidelines
• Vorsicht: Bei zu restriktiver Regelung besteht Risiko
  zahlreicher Verstöße, die dann geahndet werden
  müssen
• Es besteht unter Umständen für einzelne Regelungen
  ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
• Vorsicht: Überwachung der Einhaltung bedeutet
  Überwachung der Internetnutzung
   • Private Nutzung erlaubt / verboten?
   • wenn erlaubt, ist Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter und
     muss Fernmeldegeheimnis ( 88 TKG) beachten  nur
     begrenzte Kontrollmöglichkeiten
   • bei Verbot Kontrolle möglich
                        © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012              22
IV.

DATENSCHUTZ


       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   23
Problem Facebook-Fanpages
• Unternehmensseiten auf Facebook (Fanpages) derzeit wohl
  rechtswidrig (umstritten)
• Problem: Reichweitenanalyse unter Verstoß des
  Trennungsgebotes iSd 15 Abs. 3 TMG (Facebook Insight)
• Unternehmen werden als Diensteanbieter von Telemedien
  angesehen
• Es fehlt ein Widerspruchsrecht ( 13 Abs. 1 TMG)
• Cookie wird entgegen Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie ohne
  Einwilligung gesetzt
• Mögliche Lösung: Anwendung der Maßstäbe aus der
  Auftragsdatenverarbeitung auf Facebook
                      © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012             24
Problem Facebook-Fanpages




      © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   25
Problem Facebook-Fanpages

„Im Übrigen zweifelt die Landesregierung
auf der Basis von zwei unabhängigen
Stellungnahmen des Wissenschaftlichen
Dienstes des Bundestages und des
Landtages Schleswig-Holstein erheblich an
der Rechtsauffassung des (Landes-)
Datenschutzbeauftragten.“

    Quelle: Medieninformation der Staatskanzlei vom 31. Oktober 2011

                    © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012               26
V.

ZULÄSSIGKEIT VON
DIREKTMARKETING

         © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012   27
Regelungen
• Direkte oder private Nachrichten können Spamfalle sein!
   •   7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine unzumutbare Belästigung ist
     insbesondere Anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter
     Verwendung (…) elektronischer Post, ohne das eine vorherige
     ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt.“
   • Werbung an fremde E-Mail-Adressen ohne wirksame
     Einwilligung ist wettbewerbswidrig und eine unerlaubte
     Handlung (BGH-Urteil vom 11.03.2004) – auch bei einmaliger E-
     Mail (BGH-Urteil vom 20.05.2009)
    wohl auch auf Direktnachrichten übertragbar
   • April 2010: Erste bekannte Abmahnung wegen Twitter-
     Direktnachricht
• Gilt auch für Auto-Replies („Schön das Sie uns folgen…“)

                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012            28
Tell-A-Friend-Buttons
• Problem: E-Mail-basiert
• Nutzung der E-Mail-Adresse des Empfängers
  ohne das Opt-In vorliegt
• Aber: OLG Nürnberg (Urteil v. 25.10.2005,
  AZ: 3 U 1048/05)  zulässig
• Anforderungen:
   • In der Nachricht darf nur die Empfehlung und keine weitere
     Werbung stehen
   • Erlangte Daten müssen nach Abschluss der Versendung
     gelöscht werden
   • Absender (Webseitenbesucher) muss erkennbar sein
   • Webseitenbesucher darf für „Empfehlung“ nicht belohnt werden
                       © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012               29
Geschafft…                  noch Fragen?

             Rechtsanwalt Stephan Schmidt
             Fachanwalt für Informationstechnologierecht

             TCI Rechtsanwälte
             Isaac-Fulda-Allee 5
             D-55124 Mainz
             Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460
             Telefax: +49 - (0) 6131 - 302 90 466
             E-Mail: sschmidt@tcilaw.de
             Internet: www.tcilaw.de

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Spielverderber Juristen? Sich in Social Media rechtssicher verhalten

  • 1. Spielverderber Juristen? Sich in Social Media rechtssicher verhalten Stephan Schmidt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
  • 2. Agenda I. Der gesetzliche Rahmen II. Nutzung von „Social Plugins“ III. Nutzung von Social Media im Unternehmen IV. Datenschutz V. Zulässigkeit von Direktmarketing © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 2
  • 3. © RA Stephan Schmidt 2011 3
  • 4. Auch wir sind online! Social Media sollte nicht verdammt werden. Man sollte jedoch die Risiken kennen. ww.twitter.com/stephanschmidt www.twitter.com/tcilaw www.facebook.com/tcilaw © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 4
  • 5. I. DER GESETZLICHE RAHMEN © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 5
  • 6. Accounts und Microsites • für Telemedien, welche nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, besteht Impressumspflicht ( 5 TMG) © RA Stephan Schmidt 2011 6
  • 7. Accounts und Microsites • Impressumspflicht bestätigt durch LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11) • Angaben müssen auch stimmen – Urteil des LG München I (Beschluss v. 22.03.2011, AZ 17 HK O 5636/11 - Falsche Ortsangabe im Google Places Profil ist rechtswidrig) • Auch bei Social Media sind Namens- und Markenrechte zu beachten • Parallelen zum Domainrecht • Tipp: http://namechk.com/ © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 7
  • 8. Accounts und Microsites • Rechte am Bild gelten auch für Profilbilder • Bildgröße ist unerheblich • Onlinenutzung muss erlaubt / lizensiert sein • Rechte der abgebildeten Personen beachten • AGBs des Plattformbetreibers beachten • Welches Recht gilt eigentlich? • Bildrechte vielleicht übertragen • Bestimmte Inhalte unzulässig © TCI Rechtsanwälte 2012 8
  • 9. Öffentliche Nachrichten • Äußerungsrecht • Meinungsfreiheit gilt auch im Web 2.0 • Grenzen zur Beleidigung und Schmähkritik beachten • Beispiel: Huch vs. BDK • Wettbewerbsrecht • es gilt der volle Katalog des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) • Vorsicht bei Guerilla-Marketing (verschleierte Wettbewerbshandlung) • „Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.“ ( 4 Nr. 3 UWG) © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 9
  • 10. Öffentliche Nachrichten • Urheberrechte beachten • Auch kurze Texte können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein • Normale Einzel-Tweets (140 Zeichen) dürften Schöpfungshöhe aber nicht erreichen • Streams aber als Datenbankwerk schutzfähig • Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) Inhalte • Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt wegen Linkhaftung bei Twitter (AZ.: 3-08 O 46/10) • Haftung für verlinkten rechtswidrigen Inhalt bei Zueigen machen von Inhalten • Disclaimer wirkungslos – nur individuelles Distanzieren schützt vor Zurechnung © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 10
  • 11. Aktivitäten Dritter • Account-Grabbing • Fremde Accounts können ebenfalls Namens- und Markenrecht verletzen • Ermittlung des Account-Inhabers oft nur schwer oder gar nicht möglich • Vorgehen gegen Plattformbetreiber oft nur in den USA möglich • Registrierung von Accountnamen als Prävention zu empfehlen • Wettbewerbsverstöße • Kein ordnungsgemäßes Impressum • Wettbewerbs- oder rechtswidrige Nachrichten und / oder Inhalte • Spam • Bei möglichen Vorgehen auch Streisand-Effekt beachten © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 11
  • 12. II. NUTZUNG VON „SOCIAL PLUGINS“ © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 12
  • 13. Social Plugins • Was sind Social Plugins? • Meist Buttons, die über einen I-Frame dafür sorgen, dass der Computer des Nutzers über das eingebundene Plugin direkt mit dem Anbieter kommuniziert. Oft werden auch IP-Adressen (personen-bezogene Daten im Sinne des 3 Abs.1 BDSG) weitergeleitet, wenn der Button nicht geklickt wird. • Oft werden beim „anklicken“ auch Cookies gesetzt (bei Facebook für 2 Jahre) • 2a Abs.1 TMG führt zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts  jeweilige Besucher muss vorher zustimmen oder ein anderer gesetzlicher Erlaubnistatbestand müsste eingreifen © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 13
  • 14. Like Button • Was passiert bei Nutzung des Like Buttons? • Durch die Nutzung des Like-Buttons werden durch ein Plugin personenbezogene Daten (IP-Adressen) über die Website- Besucher erhoben. • Es erfolgt eine Übermittlung an Facebook • Facebook verknüpft diese Informationen offensichtlich mit Nutzerprofilen (sofern vorhanden).  Verstoß gegen 13 Abs. 1 TMG, weil Einwilligung fehlt • Verstoß kann auch nicht korrigiert werden • Auch 15 Abs. 1 TMG bietet keinen Ausweg • „ Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).“ © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 14
  • 15. Lösungen? • Lösung derzeit wohl nur: aktives + aufgeklärtes „Opt-In“ (2- Klick-Lösung) © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 15
  • 17. Lösungen? Quelle: Yagendoo Wordpress Datenschutz Plugin © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 17
  • 18. Lösungen? • Datenschutzerklärungen anpassen • Muster: Diese Webseite enthält Verweise (Links) auf das soziale Netzwerk Facebook, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben wird. Die Verweise sind auf dieser Webseite durch das Facebook Logo oder den Zusatz „Gefällt mir” kenntlich gemacht. Ohne Ausdrückliche Zustimmung nutzen wir keine Facebook-Plugins. Durch Anklicken der entsprechenden Links oder Schaltflächen werden die Facebook-Plugins aktiviert und Ihr Browser stellt eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her. Sofern Sie während des Besuchs unserer Website den Links folgen und über Ihr persönliches Benutzerkonto bei Facebook eingeloggt sind, wird die Information, dass Sie unsere Website besucht haben, an Facebook weitergeleitet. Um dies zu verhindern müssen Sie sich vor dem Klick auf den Verweis aus Ihrem Facebook-Account ausloggen. Die an Facebook übermittelten Daten können das Datum und die Uhrzeit Ihres Besuches auf unserer Webseite enthalten; dies gilt auch für die Internetadresse oder die URL, auf der Sie sich derzeit befinden, und ebenso für die technischen Daten über die IP-Adresse und den von Ihnen genutzten Browser sowie das von Ihnen genutzte Betriebssystem; enthalten ist auch Ihre Nutzerkennnummer, wenn Sie auf Facebook angemeldet sind. Die den Verweisen von Facebook zugewiesenen Funktionen, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Nutzerdaten, werden nicht bereits durch das Besuchen unserer Website aktiv, sondern erst durch den Klick auf die entsprechenden Verweise. Weitergehende Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung durch Facebook sowie der weiteren Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten wie auch Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook (http://de- de.facebook.com/privacy/explanation.php). © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 18
  • 19. Abmahnung möglich? • LG Berlin (AZ: 91 O 25/11) • Wettbewerber und Verbände können nicht wegen der Verwendung von Facebook Like-Buttons abgemahnt werden • 13 TMG ist keine Marktverhaltensregelung, sondern eine reine Datenschutzvorschrift (Gericht hat nicht geprüft, ob Verstoß gegen 13 TMG vorliegt.) • Bestätigt durch Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, AZ: 5 W 88/11) • Entscheidung in der Fachpresse stark kritisiert • Es bleibt aber zumindest bei Bußgeldgefahr wegen Ordnungswidrigkeit (bis zu 50.000,- €) © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 19
  • 20. III. NUTZUNG VON SOCIAL MEDIA IM UNTERNEHMEN © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 20
  • 21. Social Media Guidelines • Medienkompetenz bei Mitarbeitern schaffen – aufklären! • Klare, kurze und übersichtliche Handlungsanweisungen für Mitarbeiter sorgen für sicheren Umgang mit Social Media Portalen • Netiquette für soziale Netzwerke • Welche Inhalte sind zulässig? (Problem: Betriebsgeheimnisse) • Wer darf wann im Namen des Unternehmens auftreten und Accounts anlegen? • Dürfen Unternehmensnamen in privaten Accounts genannt werden? • Wem „gehören“ die Accounts? • Wie müssen private Mitteilungen gekennzeichnet werden? • Wie werden Verstöße geahndet? © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 21
  • 22. Social Media Guidelines • Vorsicht: Bei zu restriktiver Regelung besteht Risiko zahlreicher Verstöße, die dann geahndet werden müssen • Es besteht unter Umständen für einzelne Regelungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats • Vorsicht: Überwachung der Einhaltung bedeutet Überwachung der Internetnutzung • Private Nutzung erlaubt / verboten? • wenn erlaubt, ist Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter und muss Fernmeldegeheimnis ( 88 TKG) beachten  nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten • bei Verbot Kontrolle möglich © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 22
  • 23. IV. DATENSCHUTZ © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 23
  • 24. Problem Facebook-Fanpages • Unternehmensseiten auf Facebook (Fanpages) derzeit wohl rechtswidrig (umstritten) • Problem: Reichweitenanalyse unter Verstoß des Trennungsgebotes iSd 15 Abs. 3 TMG (Facebook Insight) • Unternehmen werden als Diensteanbieter von Telemedien angesehen • Es fehlt ein Widerspruchsrecht ( 13 Abs. 1 TMG) • Cookie wird entgegen Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie ohne Einwilligung gesetzt • Mögliche Lösung: Anwendung der Maßstäbe aus der Auftragsdatenverarbeitung auf Facebook © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 24
  • 25. Problem Facebook-Fanpages © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 25
  • 26. Problem Facebook-Fanpages „Im Übrigen zweifelt die Landesregierung auf der Basis von zwei unabhängigen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und des Landtages Schleswig-Holstein erheblich an der Rechtsauffassung des (Landes-) Datenschutzbeauftragten.“ Quelle: Medieninformation der Staatskanzlei vom 31. Oktober 2011 © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 26
  • 27. V. ZULÄSSIGKEIT VON DIREKTMARKETING © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 27
  • 28. Regelungen • Direkte oder private Nachrichten können Spamfalle sein! • 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere Anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne das eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt.“ • Werbung an fremde E-Mail-Adressen ohne wirksame Einwilligung ist wettbewerbswidrig und eine unerlaubte Handlung (BGH-Urteil vom 11.03.2004) – auch bei einmaliger E- Mail (BGH-Urteil vom 20.05.2009)  wohl auch auf Direktnachrichten übertragbar • April 2010: Erste bekannte Abmahnung wegen Twitter- Direktnachricht • Gilt auch für Auto-Replies („Schön das Sie uns folgen…“) © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 28
  • 29. Tell-A-Friend-Buttons • Problem: E-Mail-basiert • Nutzung der E-Mail-Adresse des Empfängers ohne das Opt-In vorliegt • Aber: OLG Nürnberg (Urteil v. 25.10.2005, AZ: 3 U 1048/05)  zulässig • Anforderungen: • In der Nachricht darf nur die Empfehlung und keine weitere Werbung stehen • Erlangte Daten müssen nach Abschluss der Versendung gelöscht werden • Absender (Webseitenbesucher) muss erkennbar sein • Webseitenbesucher darf für „Empfehlung“ nicht belohnt werden © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 29
  • 30. Geschafft… noch Fragen? Rechtsanwalt Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht TCI Rechtsanwälte Isaac-Fulda-Allee 5 D-55124 Mainz Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460 Telefax: +49 - (0) 6131 - 302 90 466 E-Mail: sschmidt@tcilaw.de Internet: www.tcilaw.de © TCI Rechtsanwälte Mainz 2012 30