SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  15
Télécharger pour lire hors ligne
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 1
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten
Nr. 1/2014 vom 24. Juni 2014 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Schwerpunkt: Frosta-Entscheidung des BGH und die Folgen
Entscheidungen zu Spruchverfahren:
Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin
zulässig, S. 2
Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta-
Entscheidung als unzulässig zurück, S. 3
Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH:
Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz, S. 4
Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung
börsennotierter Aktiengesellschaften, S. 6
Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen S. 9
Übernahmeangebote S. 11
Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar
archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug
ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber:
Verteiler@SpruchZ.de
Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende
rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Spruchverfahren aktuell
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 2
Entscheidungen zu Spruchverfahren
Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-
Entscheidung weiterhin zulässig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht (LG) Gera hat in dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Delisting der Aktien
der Cybio AG im Interesse der Hauptaktionärin Analytik Jena AG die Spruchanträge von
Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der Delisting-Ankündigung nachgewiesen hatten,
für zulässig erklärt (Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12). Die Anträge der anderen
Antragsteller wurden dagegen vom LG Gera zurückgewiesen, auch soweit das Gericht diese bereits
mit Beschluss vom 28. August 2013 für zulässig erklärt hatte. Insoweit sieht das LG Gera in der erst
danach ergangenen sog. Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (Az. 2 ZB 26/12, siehe
hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html)
"eine wesentliche nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Rechtslage".
Das LG Gera verweist darauf, dass der Gesetzgeber den Schutz der Anleger kapitalmarktrechtlich
ausdrücklich in § 39 BörsenG bestimmt habe (S. 16 der Entscheidungsgründe). Maßgeblich sei hier
die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsenO FWB). Es komme nach § 46 Abs. 1
Nr. 2 BörsenO FWB darauf an, ob den Anlegern nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung
ausreichend Zeit verblieben sei, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. Diesen Schutz sieht das Landgericht durch den langen
Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings
(durch ein entsprechende Ad-hoc-Mitteilung) und der Wirksamwerden des Widerrufs gewahrt (S.
17).
Jedoch sieht das Landgericht auch § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger.
Nach dieser Vorschrift kann die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs von regulär sechs
Monaten auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein Kaufangebot vorliegt, dessen Höhe im Wege
eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüfbar sein soll. Hier habe sich die
Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Verkürzung der Frist auf eine Überprüfung der Höhe ihres
Kaufangebots eingelassen.
Die Auslegung des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz hat nach Ansicht des LG Gera unter
Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 BörsenG zu erfolgen. Nur Anleger, die bereits vor der Ad-hoc-
Mitteilung zum Delisting Inhaber von Cybio-Aktien waren, fielen daher unter dem Schutzbereich
des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB (S. 18).
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 3
Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach
der Frosta-Entscheidung als unzulässig zurück
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmens des
Delisting der MWG-Aktien von der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die
Spruchanträge nunmehr als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O
19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch
die Antragsgegnerinnen zu tragen.
Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an
(Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron-
Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting-
Fällen nach Ansicht des Landgerichts nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des
BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html.
Nach Ansicht des Landgerichts gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die
Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen
Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich lediglich um eine unechte Rückwirkung, die
verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller
nicht bejahen (S. 21). Aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine
Vertrauensschutzgesichtspunkte begründen (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung
zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des
Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23).
LG München I, Az. 5 HK O 19238/07
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen,
Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG:
Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 4
Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH
Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz
- Entscheidung zu Gunsten von Privatanlegern
- Strengste Voraussetzungen für ein Totaldelisting bleiben nur an der Düsseldorfer Börse
obligatorisch
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2013 in der so genannten Frosta-Entscheidung seine
Rechtsprechung zum vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse - dem Totaldelisting -
grundlegend geändert. Danach haben Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung ihrer Aktie zum
regulierten Markt auf Antrag des Emittenten keinen Anspruch mehr auf eine Barabfindung. In Abkehr
von der seit 2002 geltenden Macrotron-Rechtsprechung des BGH ist daher jetzt weder ein
Hauptversammlungsbeschluss noch ein Pflichtangebot an die Aktionäre erforderlich.
Die Geschäftsführung und die Mitglieder des beratenden Marktausschusses schlagen dem Börsenrat
in einer am vergangenen Freitag versandten Beschlussvorlage vor, die aktuellen Widerrufs-
regelungen in der Börsenordnung im Grundsatz beizubehalten und bei einem Totaldelisting
weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot zu verlangen, da eine an den meisten deutschen
Börsen praktizierte reine Fristenlösung dem nach dem Börsengesetz zu beachtenden Anlegerschutz
nicht gerecht würde.
Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
1. In der Frosta-Entscheidung führt der BGH als ein wesentliches Argument für die Aufgabe der in der
Macrotron-Entscheidung vertretenen Position an, dass ausweislich gutachterlicher Ergebnisse ein
Widerruf der Zulassung keine Auswirkungen auf den Börsenpreis einer Aktie habe. Ein zuletzt zu
beobachtender Fall, in dem eine Gesellschaft veröffentlicht hat, ein Totaldelisting ohne Kaufangebot
durchführen zu wollen, hat aber gezeigt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Der Preis der Aktie gab
nach der Veröffentlichung um ca. 10 Prozent nach. Die Mitglieder des Marktausschusses waren von
dieser Entwicklung nicht überrascht, da der Kurs in allen früheren Fällen vor der Frosta-Entscheidung
durch die nach der alten Rechtsprechung obligatorisch abzugebenden Kaufangebote gestützt wurde.
2. Nach aktueller Rechts- und Rechtsprechungslage kommt es zu der für das deutsche Rechtssystem
unbekannten Situation, dass es keine Möglichkeit geben würde, die Entscheidung des Vorstands
einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, rechtlich überprüfen zu lassen. Der BGH
hat den Aktionären sämtliche privatrechtlichen Möglichkeiten genommen, die Entscheidung des
Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, z.B. im Spruchstellenverfahren
oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumindest nach aktueller verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung hätten Aktionäre mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis auch keine Möglichkeit,
eine Überprüfung der Widerrufsentscheidung der Börse einzuleiten.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 5
Thomas Dierkes, Mitglied der Geschäftsführung der Düsseldorfer Börse, begründet die Entscheidung:
„Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung schwächt die Position der Minderheitsaktionäre, bei
denen es sich vielfach um Privatanleger handelt.“ Jurist Dierkes ist überzeugt, dass „das Urteil in die
falsche Richtung geht und der Gesetzgeber die nach der Änderung der Rechtsprechung bestehende
Lücke im Anlegerschutz in nicht allzu ferner Zukunft schließen wird. Einstweilen ist Düsseldorf die
einzige deutsche Börse, an der Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot bei einem
Totaldelisting obligatorisch sind.“
Geschäftsführung und Marktausschuss schlagen dem Börsenrat daher nur kleinere Änderungen bei
den für den Widerruf der Zulassung geltenden Fristen vor. Im Falle eines Totaldelistings mit
Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot soll die Widerrufsentscheidung künftig nach sechs
Monaten wirksam werden. Dem Börsenrat wurde ferner vorgeschlagen, im Falle einer verbleibenden
Zulassung der Aktien an einer ausländischen Börse, die Frist von einem Jahr auf drei Monate zu
verkürzen. Sollen die Aktien nach der Notierungseinstellung im regulierten Markt in einem der
beiden Qualitätssegmente der Börse Düsseldorf im Freiverkehr, dem Primärmarkt oder dem
mittelstandsmarkt, weiterhin gehandelt werden, beträgt die Frist ebenfalls drei Monate. Dierkes
weist darauf hin, „dass in allen drei Fällen der Vorstand gegenüber der Börse erklären muss, dass
innerhalb von zwölf Monaten kein Verfahren zur Einstellung der Notierung an dem verbleibenden
Handelsplatz eingeleitet wird. Auf diese Weise haben die Aktionäre die Sicherheit, dass betroffene
Aktien zumindest mindestens ein weiteres Jahr handelbar sind.“
Die Börse Düsseldorf, die als einzige deutsche Börse für die Einhaltung ihrer auf Privatanleger
ausgerichteten Leistungsversprechen mit einem TÜV-Siegel ausgezeichnet ist, handelt damit
konsequent im Interesse der Aktionäre. Dierkes: „Wir sind eine Qualitätsbörse für private Anleger
und richten unser verbindliches Leistungsprogramm Quality Trading an den Bedürfnissen dieser
Anlegergruppe aus. Hierzu gehört auch die Fortführung unserer Linie mit hohem Anlegerschutz.“
Newsletter der Börse Düsseldorf vom 7. April 2014
_______________
Börse Online zum Delisting
Börse Online schreibt im Zusammenhang mit den Marseille-Kliniken zur Delisting-Problematik:
"Auch Börsenbetreiber und der Gesetzgeber müssen sich des Themas annehmen, damit der
Schaden durch Delistings für die Finanzierungsform Aktie nicht zu groß wird. Eine Möglichkeit
wäre, über alle Marktsegmente hinweg Bedingungen einzuführen, die oberhalb bestimmter
Grenzen des Streubesitzes ein zwingendes Kaufangebot erforderlich machen würden."
http://www.boerse-online.de/nachrichten/Marseille-Kliniken--Delisting-auf-Kosten-der-freien-
Aktionaere-1000170303
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 6
Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in
die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften?
von Rechtsanwalt Martin Arends, M.B.L.-HSG
Wie berichtet, hat der BGH mit seiner problematischen und durch die Faktenbasis (angeblich keine
Kursauswirkungen des Delistings) nicht begründeten Frosta-Entscheidung seine bisherige Macrotron-
Rechtsprechung komplett aufgegeben (nach der ein in einem Spruchverfahren gerichtlich zu
überprüfendes Barabfindungsgebot durch den Hauptaktionär abzugeben ist).
Gegen diese, für Minderheitsaktionäre (und damit für die Aktienkultur) sehr nachteilige
Rechtsprechungsänderung gibt es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte:
(1) Zutreffend fordern die Aktionärsvereinigungen DSW und SdK eine gesetzliche Neuregelung (die
der Gesetzgeber bislang nicht für erforderlich gehalten hatte, da er das Delisting schon erfasst sah),
siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/sdk-zur-delisting-entscheidung-des-bgh.html.
Fraglich ist allerdings, ob dies bei der derzeitigen Großen Koalition zeitnah umzusetzen ist.
(2) Auch die Börsen könnten ein Delisting von einem Barabfindungsangebot abhängig machen. So
fordert die Börse Düsseldorf (siehe oben) für ein "Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und
ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot".
(3) Ein neuer Ansatz geht dahin, eine entsprechende Regelung in der Satzung der börsennotierten
Aktiengesellschaft zu verankern.
Eine entsprechende Beschlussvorlage findet sich in der aktuellen Einladung zur Hauptversammlung
der GK SOFTWARE AG (Ergänzungsverlagen durch die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft).
"Tagesordnungspunkt 8 –
1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und
Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:
„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“
Tagesordnungspunkt 9 –
2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG
Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und
Hans Peter Neuroth) schlägt vor,
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:
„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 7
den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die
Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines
Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser
Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot
nach S. 1-2 gemacht wird.“
Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft
(vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:
In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-
Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die
Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung
einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines
Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der
Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne
Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB
26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug
vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder
verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche
einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im
regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und
WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche
Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche
aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf
Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die
Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur
Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte
Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der
Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im
regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der
Hauptversammlung wegfallen kann.
Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die
Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen,
ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die
hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.
Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im
regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die
Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der
Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der
„Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur
dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des
Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren
überprüfen lassen können.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 8
Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der
Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof
seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und
z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung
geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das
Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen
Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack
in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff,
ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes
stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). (...)
Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in
Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist
ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die
rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von
Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der
Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung
eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der
gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der
Satzungsänderung festzuschreiben."
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 9
Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je
Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat die Barabfindung für die von der Hauptversammlung der VK
MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 beschlossene Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin von
EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Die Erhöhung
erfolgte im Rahmen eines Vergleiches, den die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 20. Juni 2014
mit drei Aktionären der Gesellschaft unter Beteiligung der Hauptaktionärin geschlossen hat.
Hamburg, den 23. Juni 2014
Der Vorstand
_______________
Realtime Technology AG: 3DS Acquisition AG verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-
out
Corporate News
München, 20. Juni 2014
Die 3DS Acquisition AG hat der Realtime Technology Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie eine
Verschmelzung der Realtime Technology Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger auf die
3DS Acquisition AG als aufnehmender Rechtsträger anstrebe und vorgeschlagen, in Verhandlungen
hierüber einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass die Hauptversammlung der Realtime Technology
Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen
der 3DS Acquisition AG und der Realtime Technology Aktiengesellschaft über die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf
die 3DS Acquisition AG (Hauptaktionär) gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung
beschließen möge.
Die 3DS Acquisition AG hält nach ihren eigenen Angaben rund 93,29 % am Grundkapital und den
Stimmrechten der Realtime Technology Aktiengesellschaft und rund 93,56 % des gemäß § 62 Abs. 1
Satz 2 UmwG reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapitals (Grundkapital abzüglich der
eigenen Aktien der Realtime Technology Aktiengesellschaft) an der Realtime Technology
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 10
Aktiengesellschaft.
Der Vorstand der Realtime Technology Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Verhandlungen über den
Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der 3DS Acquisition AG einzutreten, in dessen
Zusammenhang über den verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Realtime
Technology Aktiengesellschaft beschlossen werden soll.
Der Vorstand
_______________
Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Design Hotels AG
und der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
Corporate News
Berlin, 11. Juni 2014. Der Beherrschungsvertrag zwischen der Starwood Hotels & Resorts
Worldwide,Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem
Unternehmen ist nach Gegenzeichnung durch die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. heute
abgeschlossen worden. Der Aufsichtsrat der Design Hotels AG hatte dem Abschluss des
Beherrschungsvertrages bereits am 6. Juni 2014 erteilt.
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der
Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die Erteilung der Zustimmung in der
Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf
Seiten der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen
Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H. v. EUR 2,25 je Aktie
der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie
(nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design Hotels
AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Treuhand- und
Revisions-AG Niederrhein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat
in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie der
Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 11
Adcuram erhöht Barabfindung für Bien-Zenker-Aktionäre
Aufgrund veränderter Zinskonditionen hat der Finanzinvestor Adcuram Group die Barabfindung für
die Minderheitsaktionäre des Fertighausherstellers Bien-Zenker AG von bislang EUR 15,86 auf EUR
16,23 je Aktie angehoben. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung von Bien-Zenker am 23.
Mai in Frankfurt haben die Aktionäre einem entsprechenden Beschlussantrag über die Übertragung
der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Adcuram
Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München zugestimmt.
Bereits im August 2013 hatte Adcuram mit dem österreichischen Fertighausunternehmen Elk
Fertighaus AG mit Sitz in Schrems, seit 2002 Mehrheitsaktionär von Bien-Zenker, ein
Aktienkaufvertrag über die von Elk an Bien-Zenker gehaltenen 2.164.424 Stückaktien abgeschlossen.
Die Übernahme des Elk-Aktienpaketes entsprach rund 87,98 % der gesamten Stückaktien. Den
verbleibenden Aktionären von Bien-Zenker hatte Adcuram dann im September im Rahmen eines
Squeeze-Out ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) unterbreitet, das mit 14,09 €/Aktien noch
deutlich unter der jetzt abschließend festgelegten Barabfindung lag.
Übernahmeangebote
Funkwerk AG: Übernahmeangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH an die
Aktionäre der Funkwerk AG
Kölleda, 17.06.2014 - Die Funkwerk AG, Kölleda, hat heute seitens ihrer Mehrheitsaktionärin
Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, die Mitteilung erhalten, dass die
Hörmann Funkwerk Holding GmbH beabsichtigt, den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges,
öffentliches Erwerbsangebot über Aktien der Funkwerk AG zu unterbreiten. Die Einzelheiten sind aus
der Angebotsunterlage ersichtlich, die auf der Internetseite der Hörmann Gruppe (www.hoermann-
gruppe.de) unter der Rubrik "Erwerbsangebot Funkwerk 2014" abrufbar ist. Der Angebotspreis liegt
bei EUR 2,55 je Aktie der Funkwerk AG; dies beinhaltet einen rund 10-prozentigen Aufschlag
gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Funkwerk AG während der
letzten drei Monate. Die Annahmefrist beginnt am 19.06.2014 und endet voraussichtlich am
10.07.2014. Die Aktionäre werden gebeten, die Einzelheiten aus der Angebotsunterlage zu
entnehmen.
Die Aktien der Funkwerk AG sind in das Freiverkehrssegment m:access der Börse München
einbezogen und daher nicht zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen. Bei dem Erwerbsangebot der
Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, handelt es sich um ein öffentliches
Erwerbsangebot, auf das die Bestimmungen des WpÜG nicht anwendbar sind. Die Aktionäre werden
gebeten, ihre Entscheidung über eine Annahme des Angebots nach sorgfältiger Prüfung der
Angebotsunterlage zu treffen.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 12
Übernahmeangebot für WMF-Vorzugsaktien
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots
gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Bieterin: Finedining Capital GmbH, c/o Hengeler Mueller, Leopoldstraße 8-10, 80802 München,
Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199653
Zielgesellschaft: WMF AG, Eberhardstraße 17-47, 73312 Geislingen an der Steige, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 540215
ISIN: DE0007803033 (WKN 780303)
Die Finedining Capital GmbH (die 'Bieterin'), eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch
Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der
WMF AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber
lautenden Vorzugsaktien der WMF AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56
je Aktie (die 'WMF-Vorzugsaktien' und einzeln jeweils eine 'WMF-Vorzugsaktie') gegen Zahlung einer
Geldleistung in bar zu erwerben (das 'Erwerbsangebot'). Die Bieterin beabsichtigt, eine
Gegenleistung in Höhe von
EUR 53 je WMF-Vorzugsaktie
anzubieten.
Die Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot und weitere Informationen zu dem Erwerbsangebot
werden im Internet unter www.finedining-offer.com veröffentlicht.
Die Bieterin strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft nach § 327a ff. des
Aktiengesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes -
(nachfolgend insgesamt 'Squeeze-out') an, sofern ihre Beteiligung am Grundkapital der
Zielgesellschaft (abzüglich eigener Aktien der Zielgesellschaft) nach Durchführung des
Erwerbsangebots und der unten beschriebenen Beteiligungsvereinbarung mindestens 90 %
(umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) bzw. 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-out) beträgt.
Die Bieterin hält derzeit insgesamt 6.985.411 Stamm- und Vorzugsaktien der Zielgesellschaft (ca.
49,90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien). Die Finedining (Cayman)
Limited, die indirekte 100%-Gesellschafterin der Bieterin, hat heute mit der FIBA Beteiligungs- und
Anlage GmbH, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Nr. FN 236576 g,
vereinbart, dass die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH die von ihr gehaltenen 2.340.000 auf den
Inhaber lautenden Stammaktien der Zielgesellschaft (ca. 16,71 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien) an die Bieterin veräußert und in diesem Zusammenhang
eine Beteiligung an einer weiteren indirekten 100%-Gesellschafterin der Bieterin erhalten wird (die
'Beteiligungsvereinbarung'; zusammen mit dem Erwerbsangebot die 'Gesamttransaktion').
Das Erwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und
Bestimmungen ergehen und unter der Bedingung stehen, dass die Gesamttransaktion von den
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 13
zuständigen Kartellbehörden freigegeben und eine Mindestbeteiligung erreicht wird, die unter
Berücksichtigung weiterer Aktienerwerbe der Bieterin (einschließlich des vereinbarten Erwerbs des
Aktienpakets der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH) mindestens erforderlich ist, um nach dem
Erwerbsangebot einen Squeeze-out durchführen zu können.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zum Verkauf von Aktien der WMF AG oder anderen Wertpapieren. Für das
Erwerbsangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen
maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der WMF AG wird geraten, alle relevanten Dokumente
hinsichtlich des Erwerbsangebots, die von der Finedining Capital GmbH veröffentlicht werden, zu
lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der WMF AG
werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem
Erwerbsangebot auf der Internetseite www.finedining-offer.com einsehen können, sobald sie
erhältlich sind.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker
außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist
unmittelbar oder mittelbar Aktien der WMF AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen
abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu
ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht,
soweit dies nach dem anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten
Staaten von Amerika erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des
Erwerbsangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen
der Verwaltung von Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnden Personen i.S. von §
2 Abs. 5 WpÜG und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen.
Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen
und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft
gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken,
Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die
tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den
Vollzug des Erwerbsangebots. Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnde Personen
i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen
hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder
sonstiger Faktoren zu aktualisieren.
Düsseldorf, den 18. Juni 2014
Finedining Capital GmbH
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 14
Aufsatzübersicht zu Spruchverfahren
Frosta und kein Ende: Kurseinbrüche nach Delisting-Ankündigungen?
Unter der passenden Überschrift "Weckruf für Public-to-Privates in Deutschland – Folgen der Frosta-
Entscheidung des BGH" beschäftigt sich PLATOW Online mit der Rechtsprechungsänderung des BGH,
siehe http://www.platow.de/weckruf-fuer-public-to-privates-in-deutschland--folgen-der-frosta-
entscheidung-des-bgh/5080860.html. Die Autoren Lars Benger und Christian Brenscheidt, zwei
Rechtsanwälte der Kanzlei Hogan Lovells, freuen sich auf einen Boom auf dem P2P-Markt durch die
(teilweise) Aushebelung des "strenge deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts".
Entgegen den Annahmen des BGH erwarten sie sehr wohl Kurseinbrüche nach einer Delisting-
Ankündigung (wie etwa die deutlichen Kursrückgänge in den aktuellen Delisting-Fällen Magix und
Marseille Kliniken, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/delisting-der-marseille-kliniken-
aktien.html, zeigen) und analysieren:
"Nach der Frosta-Entscheidung ist zu erwarten, dass der Kurs (erheblich) nachgibt. Mit dem
Wirksamwerden des Delistings verlieren die Aktien ihren liquiden Markt. Sind Kleinaktionäre unter
diesen veränderten Vorzeichen nun nicht regelrecht zu Panikverkäufen gezwungen? (...) Auch das
Festhalten an der außerbörslichen Beteiligung dürfte in den seltensten Fällen im Interesse des
Kleinaktionärs sein; nach Durchführung des Delistings entfallen auch die Reporting-Verpflichtungen
und somit die Informationsmöglichkeiten des Kleinaktionärs. Erfolg und Misserfolg des Unternehmens
lassen sich kaum prognostizieren. Logische Konsequenz sind signifikante Kurseinbrüche und ein
Ausstieg der Kleinaktionäre, sei es durch Verkauf über die Börse vor dem Delisting oder durch
Annahme eines (dann) unregulierten Kaufangebots des Investors nach dem Delisting."
Als hauptaktionärsfreundliches Fazit halten die Autoren fest:
"Selten zuvor konnten Investoren unliebsame Kleinaktionäre so einfach aus börsennotierten
Aktiengesellschaften drängen – ohne förmliche Angebotsunterlage, ohne Einhaltung der
Mindestpreisregeln und ohne Pflichtangebot. Vor allem aber führen verhältnismäßig teure
Aktienpakete nicht zur nachträglichen Anpassung signifikant niedrigerer Angebote an
Kleinaktionäre."
Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 15
Zeitschrift und Dokumente auf
http://de.slideshare.net/SpruchZ
Impressum
______________________
Zeitschrift
Spruchverfahren aktuell
(SpruchZ)
3. Jahrgang
ISSN 2195-7274
Herausgeber:
Interessengemeinschaft
Spruchverfahren (IG Spruch),
c/o Rechtsanwaltskanzlei
ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
(bei München)
Bestellungen bitte an die E-Mail-
Adresse: Verteiler@SpruchZ.de
Redaktion/Mitarbeiter:
Redaktion@SpruchZ.de
RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG
(presserechtlich
verantwortlich), RA Dr. Peter
Dreier, RA/StB Dr. Theo
Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA
Clemens Schmautzer
c/o ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
© 2014 für eigene Beiträge bei den
Autoren.

Contenu connexe

Tendances

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015SpruchZ
 
Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015SpruchZ
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015SpruchZ
 
Stellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKStellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015SpruchZ
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2SpruchZ
 
Effecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingEffecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 

Tendances (19)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
 
Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015Delisting Änderungsantrag 29092015
Delisting Änderungsantrag 29092015
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
 
Stellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKStellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAK
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2
 
Effecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingEffecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 

En vedette

Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co SE
 
Administración de los recursos humanos 2
Administración de los recursos humanos 2Administración de los recursos humanos 2
Administración de los recursos humanos 2Andrea Osorno
 
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012Klöckner & Co SE
 
Red x la Educación Cemefi (CCAE)
Red x la Educación Cemefi (CCAE)Red x la Educación Cemefi (CCAE)
Red x la Educación Cemefi (CCAE)RedesCemefi
 
Casa Hogar Tlahuac
Casa Hogar TlahuacCasa Hogar Tlahuac
Casa Hogar TlahuacRedesCemefi
 
Tema 9 procesos psicológicos basicos
Tema 9 procesos psicológicos basicosTema 9 procesos psicológicos basicos
Tema 9 procesos psicológicos basicosJordi Garrigosa Ayuso
 
La voz de los graffiteros
La voz de los graffiterosLa voz de los graffiteros
La voz de los graffiterosgladysyamelicse
 
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009Tabimed
 
deportes extremos
deportes extremosdeportes extremos
deportes extremosSan Quiqui
 
KDZ & Stadt Wien, Open Government Vorgehensmodell
KDZ & Stadt Wien, Open Government VorgehensmodellKDZ & Stadt Wien, Open Government Vorgehensmodell
KDZ & Stadt Wien, Open Government VorgehensmodellOGD-DACHLI Konferenzreihe
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015SpruchZ
 

En vedette (20)

impuestos
 impuestos  impuestos
impuestos
 
Risa A.C.
Risa A.C.Risa A.C.
Risa A.C.
 
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
Klöckner & Co - Zwischenbericht zum 31. März 2012
 
Administración de los recursos humanos 2
Administración de los recursos humanos 2Administración de los recursos humanos 2
Administración de los recursos humanos 2
 
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012
Klöckner & Co - Ergebnisse 1. Quartal 2012
 
Red x la Educación Cemefi (CCAE)
Red x la Educación Cemefi (CCAE)Red x la Educación Cemefi (CCAE)
Red x la Educación Cemefi (CCAE)
 
Casa Hogar Tlahuac
Casa Hogar TlahuacCasa Hogar Tlahuac
Casa Hogar Tlahuac
 
Tema 9 procesos psicológicos basicos
Tema 9 procesos psicológicos basicosTema 9 procesos psicológicos basicos
Tema 9 procesos psicológicos basicos
 
Uso.d.tec.edu.pp
Uso.d.tec.edu.ppUso.d.tec.edu.pp
Uso.d.tec.edu.pp
 
Matrizpeligros new gtc45-
Matrizpeligros new gtc45-Matrizpeligros new gtc45-
Matrizpeligros new gtc45-
 
La voz de los graffiteros
La voz de los graffiterosLa voz de los graffiteros
La voz de los graffiteros
 
Sistema solar
Sistema solarSistema solar
Sistema solar
 
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009
Tabimed - 1 informe coyuntura abril 2009
 
deportes extremos
deportes extremosdeportes extremos
deportes extremos
 
KDZ & Stadt Wien, Open Government Vorgehensmodell
KDZ & Stadt Wien, Open Government VorgehensmodellKDZ & Stadt Wien, Open Government Vorgehensmodell
KDZ & Stadt Wien, Open Government Vorgehensmodell
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
 
2013 2 die Brücke Gemeindebrief
2013 2 die Brücke Gemeindebrief2013 2 die Brücke Gemeindebrief
2013 2 die Brücke Gemeindebrief
 
Reseña
ReseñaReseña
Reseña
 
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
 
El m%c3%a9todo sedona
El m%c3%a9todo sedonaEl m%c3%a9todo sedona
El m%c3%a9todo sedona
 

Similaire à Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015SpruchZ
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015SpruchZ
 
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Mathias Nittel
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsMartin Arendts
 
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...André Zimmermann
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKMartin Arendts
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publChristian Alexander Meyer
 

Similaire à Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen) (16)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-Entscheidung
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
 
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bei mehr als vorübergehender Überlassung...
 
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAKEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
 

Plus de SpruchZ

SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020SpruchZ
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1SpruchZ
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG SpruchZ
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGSpruchZ
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...SpruchZ
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareSpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGSpruchZ
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?SpruchZ
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018SpruchZ
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018SpruchZ
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotSpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGSpruchZ
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017SpruchZ
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSpruchZ
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017SpruchZ
 

Plus de SpruchZ (20)

SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwert
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AG
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
 

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)

  • 1. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 1 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 1/2014 vom 24. Juni 2014 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Schwerpunkt: Frosta-Entscheidung des BGH und die Folgen Entscheidungen zu Spruchverfahren: Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig, S. 2 Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta- Entscheidung als unzulässig zurück, S. 3 Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH: Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz, S. 4 Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften, S. 6 Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen S. 9 Übernahmeangebote S. 11 Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell
  • 2. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 2 Entscheidungen zu Spruchverfahren Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta- Entscheidung weiterhin zulässig von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Landgericht (LG) Gera hat in dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der Cybio AG im Interesse der Hauptaktionärin Analytik Jena AG die Spruchanträge von Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der Delisting-Ankündigung nachgewiesen hatten, für zulässig erklärt (Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12). Die Anträge der anderen Antragsteller wurden dagegen vom LG Gera zurückgewiesen, auch soweit das Gericht diese bereits mit Beschluss vom 28. August 2013 für zulässig erklärt hatte. Insoweit sieht das LG Gera in der erst danach ergangenen sog. Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (Az. 2 ZB 26/12, siehe hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html) "eine wesentliche nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Rechtslage". Das LG Gera verweist darauf, dass der Gesetzgeber den Schutz der Anleger kapitalmarktrechtlich ausdrücklich in § 39 BörsenG bestimmt habe (S. 16 der Entscheidungsgründe). Maßgeblich sei hier die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsenO FWB). Es komme nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsenO FWB darauf an, ob den Anlegern nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ausreichend Zeit verblieben sei, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. Diesen Schutz sieht das Landgericht durch den langen Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings (durch ein entsprechende Ad-hoc-Mitteilung) und der Wirksamwerden des Widerrufs gewahrt (S. 17). Jedoch sieht das Landgericht auch § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger. Nach dieser Vorschrift kann die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs von regulär sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein Kaufangebot vorliegt, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüfbar sein soll. Hier habe sich die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Verkürzung der Frist auf eine Überprüfung der Höhe ihres Kaufangebots eingelassen. Die Auslegung des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz hat nach Ansicht des LG Gera unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 BörsenG zu erfolgen. Nur Anleger, die bereits vor der Ad-hoc- Mitteilung zum Delisting Inhaber von Cybio-Aktien waren, fielen daher unter dem Schutzbereich des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB (S. 18).
  • 3. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 3 Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta-Entscheidung als unzulässig zurück von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmens des Delisting der MWG-Aktien von der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die Spruchanträge nunmehr als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O 19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch die Antragsgegnerinnen zu tragen. Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an (Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron- Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting- Fällen nach Ansicht des Landgerichts nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html. Nach Ansicht des Landgerichts gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich lediglich um eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller nicht bejahen (S. 21). Aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine Vertrauensschutzgesichtspunkte begründen (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23). LG München I, Az. 5 HK O 19238/07 57 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG: Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main
  • 4. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 4 Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz - Entscheidung zu Gunsten von Privatanlegern - Strengste Voraussetzungen für ein Totaldelisting bleiben nur an der Düsseldorfer Börse obligatorisch Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2013 in der so genannten Frosta-Entscheidung seine Rechtsprechung zum vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse - dem Totaldelisting - grundlegend geändert. Danach haben Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung ihrer Aktie zum regulierten Markt auf Antrag des Emittenten keinen Anspruch mehr auf eine Barabfindung. In Abkehr von der seit 2002 geltenden Macrotron-Rechtsprechung des BGH ist daher jetzt weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein Pflichtangebot an die Aktionäre erforderlich. Die Geschäftsführung und die Mitglieder des beratenden Marktausschusses schlagen dem Börsenrat in einer am vergangenen Freitag versandten Beschlussvorlage vor, die aktuellen Widerrufs- regelungen in der Börsenordnung im Grundsatz beizubehalten und bei einem Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot zu verlangen, da eine an den meisten deutschen Börsen praktizierte reine Fristenlösung dem nach dem Börsengesetz zu beachtenden Anlegerschutz nicht gerecht würde. Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen: 1. In der Frosta-Entscheidung führt der BGH als ein wesentliches Argument für die Aufgabe der in der Macrotron-Entscheidung vertretenen Position an, dass ausweislich gutachterlicher Ergebnisse ein Widerruf der Zulassung keine Auswirkungen auf den Börsenpreis einer Aktie habe. Ein zuletzt zu beobachtender Fall, in dem eine Gesellschaft veröffentlicht hat, ein Totaldelisting ohne Kaufangebot durchführen zu wollen, hat aber gezeigt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Der Preis der Aktie gab nach der Veröffentlichung um ca. 10 Prozent nach. Die Mitglieder des Marktausschusses waren von dieser Entwicklung nicht überrascht, da der Kurs in allen früheren Fällen vor der Frosta-Entscheidung durch die nach der alten Rechtsprechung obligatorisch abzugebenden Kaufangebote gestützt wurde. 2. Nach aktueller Rechts- und Rechtsprechungslage kommt es zu der für das deutsche Rechtssystem unbekannten Situation, dass es keine Möglichkeit geben würde, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, rechtlich überprüfen zu lassen. Der BGH hat den Aktionären sämtliche privatrechtlichen Möglichkeiten genommen, die Entscheidung des Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, z.B. im Spruchstellenverfahren oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumindest nach aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hätten Aktionäre mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis auch keine Möglichkeit, eine Überprüfung der Widerrufsentscheidung der Börse einzuleiten.
  • 5. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 5 Thomas Dierkes, Mitglied der Geschäftsführung der Düsseldorfer Börse, begründet die Entscheidung: „Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung schwächt die Position der Minderheitsaktionäre, bei denen es sich vielfach um Privatanleger handelt.“ Jurist Dierkes ist überzeugt, dass „das Urteil in die falsche Richtung geht und der Gesetzgeber die nach der Änderung der Rechtsprechung bestehende Lücke im Anlegerschutz in nicht allzu ferner Zukunft schließen wird. Einstweilen ist Düsseldorf die einzige deutsche Börse, an der Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot bei einem Totaldelisting obligatorisch sind.“ Geschäftsführung und Marktausschuss schlagen dem Börsenrat daher nur kleinere Änderungen bei den für den Widerruf der Zulassung geltenden Fristen vor. Im Falle eines Totaldelistings mit Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot soll die Widerrufsentscheidung künftig nach sechs Monaten wirksam werden. Dem Börsenrat wurde ferner vorgeschlagen, im Falle einer verbleibenden Zulassung der Aktien an einer ausländischen Börse, die Frist von einem Jahr auf drei Monate zu verkürzen. Sollen die Aktien nach der Notierungseinstellung im regulierten Markt in einem der beiden Qualitätssegmente der Börse Düsseldorf im Freiverkehr, dem Primärmarkt oder dem mittelstandsmarkt, weiterhin gehandelt werden, beträgt die Frist ebenfalls drei Monate. Dierkes weist darauf hin, „dass in allen drei Fällen der Vorstand gegenüber der Börse erklären muss, dass innerhalb von zwölf Monaten kein Verfahren zur Einstellung der Notierung an dem verbleibenden Handelsplatz eingeleitet wird. Auf diese Weise haben die Aktionäre die Sicherheit, dass betroffene Aktien zumindest mindestens ein weiteres Jahr handelbar sind.“ Die Börse Düsseldorf, die als einzige deutsche Börse für die Einhaltung ihrer auf Privatanleger ausgerichteten Leistungsversprechen mit einem TÜV-Siegel ausgezeichnet ist, handelt damit konsequent im Interesse der Aktionäre. Dierkes: „Wir sind eine Qualitätsbörse für private Anleger und richten unser verbindliches Leistungsprogramm Quality Trading an den Bedürfnissen dieser Anlegergruppe aus. Hierzu gehört auch die Fortführung unserer Linie mit hohem Anlegerschutz.“ Newsletter der Börse Düsseldorf vom 7. April 2014 _______________ Börse Online zum Delisting Börse Online schreibt im Zusammenhang mit den Marseille-Kliniken zur Delisting-Problematik: "Auch Börsenbetreiber und der Gesetzgeber müssen sich des Themas annehmen, damit der Schaden durch Delistings für die Finanzierungsform Aktie nicht zu groß wird. Eine Möglichkeit wäre, über alle Marktsegmente hinweg Bedingungen einzuführen, die oberhalb bestimmter Grenzen des Streubesitzes ein zwingendes Kaufangebot erforderlich machen würden." http://www.boerse-online.de/nachrichten/Marseille-Kliniken--Delisting-auf-Kosten-der-freien- Aktionaere-1000170303
  • 6. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 6 Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften? von Rechtsanwalt Martin Arends, M.B.L.-HSG Wie berichtet, hat der BGH mit seiner problematischen und durch die Faktenbasis (angeblich keine Kursauswirkungen des Delistings) nicht begründeten Frosta-Entscheidung seine bisherige Macrotron- Rechtsprechung komplett aufgegeben (nach der ein in einem Spruchverfahren gerichtlich zu überprüfendes Barabfindungsgebot durch den Hauptaktionär abzugeben ist). Gegen diese, für Minderheitsaktionäre (und damit für die Aktienkultur) sehr nachteilige Rechtsprechungsänderung gibt es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte: (1) Zutreffend fordern die Aktionärsvereinigungen DSW und SdK eine gesetzliche Neuregelung (die der Gesetzgeber bislang nicht für erforderlich gehalten hatte, da er das Delisting schon erfasst sah), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/sdk-zur-delisting-entscheidung-des-bgh.html. Fraglich ist allerdings, ob dies bei der derzeitigen Großen Koalition zeitnah umzusetzen ist. (2) Auch die Börsen könnten ein Delisting von einem Barabfindungsangebot abhängig machen. So fordert die Börse Düsseldorf (siehe oben) für ein "Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot". (3) Ein neuer Ansatz geht dahin, eine entsprechende Regelung in der Satzung der börsennotierten Aktiengesellschaft zu verankern. Eine entsprechende Beschlussvorlage findet sich in der aktuellen Einladung zur Hauptversammlung der GK SOFTWARE AG (Ergänzungsverlagen durch die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft). "Tagesordnungspunkt 8 – 1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor, § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt: „Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“ Tagesordnungspunkt 9 – 2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) schlägt vor, § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt: „Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn
  • 7. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 7 den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird.“ Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt: In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“- Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der Hauptversammlung wegfallen kann. Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen, ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung. Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der „Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.
  • 8. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 8 Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). (...) Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der Satzungsänderung festzuschreiben." _______________
  • 9. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 9 Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat die Barabfindung für die von der Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Die Erhöhung erfolgte im Rahmen eines Vergleiches, den die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 20. Juni 2014 mit drei Aktionären der Gesellschaft unter Beteiligung der Hauptaktionärin geschlossen hat. Hamburg, den 23. Juni 2014 Der Vorstand _______________ Realtime Technology AG: 3DS Acquisition AG verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze- out Corporate News München, 20. Juni 2014 Die 3DS Acquisition AG hat der Realtime Technology Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Realtime Technology Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger auf die 3DS Acquisition AG als aufnehmender Rechtsträger anstrebe und vorgeschlagen, in Verhandlungen hierüber einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass die Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der 3DS Acquisition AG und der Realtime Technology Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die 3DS Acquisition AG (Hauptaktionär) gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge. Die 3DS Acquisition AG hält nach ihren eigenen Angaben rund 93,29 % am Grundkapital und den Stimmrechten der Realtime Technology Aktiengesellschaft und rund 93,56 % des gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapitals (Grundkapital abzüglich der eigenen Aktien der Realtime Technology Aktiengesellschaft) an der Realtime Technology
  • 10. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 10 Aktiengesellschaft. Der Vorstand der Realtime Technology Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der 3DS Acquisition AG einzutreten, in dessen Zusammenhang über den verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschlossen werden soll. Der Vorstand _______________ Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Design Hotels AG und der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. Corporate News Berlin, 11. Juni 2014. Der Beherrschungsvertrag zwischen der Starwood Hotels & Resorts Worldwide,Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem Unternehmen ist nach Gegenzeichnung durch die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. heute abgeschlossen worden. Der Aufsichtsrat der Design Hotels AG hatte dem Abschluss des Beherrschungsvertrages bereits am 6. Juni 2014 erteilt. Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die Erteilung der Zustimmung in der Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf Seiten der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H. v. EUR 2,25 je Aktie der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie (nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design Hotels AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Treuhand- und Revisions-AG Niederrhein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie der Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.
  • 11. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 11 Adcuram erhöht Barabfindung für Bien-Zenker-Aktionäre Aufgrund veränderter Zinskonditionen hat der Finanzinvestor Adcuram Group die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre des Fertighausherstellers Bien-Zenker AG von bislang EUR 15,86 auf EUR 16,23 je Aktie angehoben. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung von Bien-Zenker am 23. Mai in Frankfurt haben die Aktionäre einem entsprechenden Beschlussantrag über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Adcuram Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München zugestimmt. Bereits im August 2013 hatte Adcuram mit dem österreichischen Fertighausunternehmen Elk Fertighaus AG mit Sitz in Schrems, seit 2002 Mehrheitsaktionär von Bien-Zenker, ein Aktienkaufvertrag über die von Elk an Bien-Zenker gehaltenen 2.164.424 Stückaktien abgeschlossen. Die Übernahme des Elk-Aktienpaketes entsprach rund 87,98 % der gesamten Stückaktien. Den verbleibenden Aktionären von Bien-Zenker hatte Adcuram dann im September im Rahmen eines Squeeze-Out ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) unterbreitet, das mit 14,09 €/Aktien noch deutlich unter der jetzt abschließend festgelegten Barabfindung lag. Übernahmeangebote Funkwerk AG: Übernahmeangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH an die Aktionäre der Funkwerk AG Kölleda, 17.06.2014 - Die Funkwerk AG, Kölleda, hat heute seitens ihrer Mehrheitsaktionärin Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, die Mitteilung erhalten, dass die Hörmann Funkwerk Holding GmbH beabsichtigt, den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges, öffentliches Erwerbsangebot über Aktien der Funkwerk AG zu unterbreiten. Die Einzelheiten sind aus der Angebotsunterlage ersichtlich, die auf der Internetseite der Hörmann Gruppe (www.hoermann- gruppe.de) unter der Rubrik "Erwerbsangebot Funkwerk 2014" abrufbar ist. Der Angebotspreis liegt bei EUR 2,55 je Aktie der Funkwerk AG; dies beinhaltet einen rund 10-prozentigen Aufschlag gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Funkwerk AG während der letzten drei Monate. Die Annahmefrist beginnt am 19.06.2014 und endet voraussichtlich am 10.07.2014. Die Aktionäre werden gebeten, die Einzelheiten aus der Angebotsunterlage zu entnehmen. Die Aktien der Funkwerk AG sind in das Freiverkehrssegment m:access der Börse München einbezogen und daher nicht zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen. Bei dem Erwerbsangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, handelt es sich um ein öffentliches Erwerbsangebot, auf das die Bestimmungen des WpÜG nicht anwendbar sind. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Entscheidung über eine Annahme des Angebots nach sorgfältiger Prüfung der Angebotsunterlage zu treffen.
  • 12. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 12 Übernahmeangebot für WMF-Vorzugsaktien Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Bieterin: Finedining Capital GmbH, c/o Hengeler Mueller, Leopoldstraße 8-10, 80802 München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199653 Zielgesellschaft: WMF AG, Eberhardstraße 17-47, 73312 Geislingen an der Steige, Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 540215 ISIN: DE0007803033 (WKN 780303) Die Finedining Capital GmbH (die 'Bieterin'), eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der WMF AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der WMF AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die 'WMF-Vorzugsaktien' und einzeln jeweils eine 'WMF-Vorzugsaktie') gegen Zahlung einer Geldleistung in bar zu erwerben (das 'Erwerbsangebot'). Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in Höhe von EUR 53 je WMF-Vorzugsaktie anzubieten. Die Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot und weitere Informationen zu dem Erwerbsangebot werden im Internet unter www.finedining-offer.com veröffentlicht. Die Bieterin strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft nach § 327a ff. des Aktiengesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes - (nachfolgend insgesamt 'Squeeze-out') an, sofern ihre Beteiligung am Grundkapital der Zielgesellschaft (abzüglich eigener Aktien der Zielgesellschaft) nach Durchführung des Erwerbsangebots und der unten beschriebenen Beteiligungsvereinbarung mindestens 90 % (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) bzw. 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-out) beträgt. Die Bieterin hält derzeit insgesamt 6.985.411 Stamm- und Vorzugsaktien der Zielgesellschaft (ca. 49,90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien). Die Finedining (Cayman) Limited, die indirekte 100%-Gesellschafterin der Bieterin, hat heute mit der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Nr. FN 236576 g, vereinbart, dass die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH die von ihr gehaltenen 2.340.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Zielgesellschaft (ca. 16,71 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien) an die Bieterin veräußert und in diesem Zusammenhang eine Beteiligung an einer weiteren indirekten 100%-Gesellschafterin der Bieterin erhalten wird (die 'Beteiligungsvereinbarung'; zusammen mit dem Erwerbsangebot die 'Gesamttransaktion'). Das Erwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen und unter der Bedingung stehen, dass die Gesamttransaktion von den
  • 13. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 13 zuständigen Kartellbehörden freigegeben und eine Mindestbeteiligung erreicht wird, die unter Berücksichtigung weiterer Aktienerwerbe der Bieterin (einschließlich des vereinbarten Erwerbs des Aktienpakets der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH) mindestens erforderlich ist, um nach dem Erwerbsangebot einen Squeeze-out durchführen zu können. Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der WMF AG oder anderen Wertpapieren. Für das Erwerbsangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der WMF AG wird geraten, alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Erwerbsangebots, die von der Finedining Capital GmbH veröffentlicht werden, zu lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der WMF AG werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot auf der Internetseite www.finedining-offer.com einsehen können, sobald sie erhältlich sind. Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der WMF AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich ist. Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des Erwerbsangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung von Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnden Personen i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den Vollzug des Erwerbsangebots. Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnde Personen i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren. Düsseldorf, den 18. Juni 2014 Finedining Capital GmbH
  • 14. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 14 Aufsatzübersicht zu Spruchverfahren Frosta und kein Ende: Kurseinbrüche nach Delisting-Ankündigungen? Unter der passenden Überschrift "Weckruf für Public-to-Privates in Deutschland – Folgen der Frosta- Entscheidung des BGH" beschäftigt sich PLATOW Online mit der Rechtsprechungsänderung des BGH, siehe http://www.platow.de/weckruf-fuer-public-to-privates-in-deutschland--folgen-der-frosta- entscheidung-des-bgh/5080860.html. Die Autoren Lars Benger und Christian Brenscheidt, zwei Rechtsanwälte der Kanzlei Hogan Lovells, freuen sich auf einen Boom auf dem P2P-Markt durch die (teilweise) Aushebelung des "strenge deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts". Entgegen den Annahmen des BGH erwarten sie sehr wohl Kurseinbrüche nach einer Delisting- Ankündigung (wie etwa die deutlichen Kursrückgänge in den aktuellen Delisting-Fällen Magix und Marseille Kliniken, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/delisting-der-marseille-kliniken- aktien.html, zeigen) und analysieren: "Nach der Frosta-Entscheidung ist zu erwarten, dass der Kurs (erheblich) nachgibt. Mit dem Wirksamwerden des Delistings verlieren die Aktien ihren liquiden Markt. Sind Kleinaktionäre unter diesen veränderten Vorzeichen nun nicht regelrecht zu Panikverkäufen gezwungen? (...) Auch das Festhalten an der außerbörslichen Beteiligung dürfte in den seltensten Fällen im Interesse des Kleinaktionärs sein; nach Durchführung des Delistings entfallen auch die Reporting-Verpflichtungen und somit die Informationsmöglichkeiten des Kleinaktionärs. Erfolg und Misserfolg des Unternehmens lassen sich kaum prognostizieren. Logische Konsequenz sind signifikante Kurseinbrüche und ein Ausstieg der Kleinaktionäre, sei es durch Verkauf über die Börse vor dem Delisting oder durch Annahme eines (dann) unregulierten Kaufangebots des Investors nach dem Delisting." Als hauptaktionärsfreundliches Fazit halten die Autoren fest: "Selten zuvor konnten Investoren unliebsame Kleinaktionäre so einfach aus börsennotierten Aktiengesellschaften drängen – ohne förmliche Angebotsunterlage, ohne Einhaltung der Mindestpreisregeln und ohne Pflichtangebot. Vor allem aber führen verhältnismäßig teure Aktienpakete nicht zur nachträglichen Anpassung signifikant niedrigerer Angebote an Kleinaktionäre."
  • 15. Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 15 Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 3. Jahrgang ISSN 2195-7274 Herausgeber: Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E-Mail- Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2014 für eigene Beiträge bei den Autoren.